Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 7438/07 Berlin
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1932/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2006 wird abgewiesen, soweit er den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 betrifft. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Mit Bescheid vom 07. Juli 2000 hatte die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken – die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) – dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2000 befristet bis zum 31. Mai 2001 gewährt. Bei der Berechnung der Rente wurden 13,0776 persönliche Entgeltpunkte (EP) berücksichtigt (Anlage 1 und Anlage 6 des Bescheides vom 07. Juli 2000).
Der Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründet hatte, dass bei der Berechnung der Rente auch t Beitragszeiten sowie eine längere Zurechnungszeit zu berücksichtigen seien, hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 zurückgewiesen.
Hiergegen hatte der Kläger am 02. April 2001 beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 31 RJ 849/01) Klage erhoben und eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von t Versicherungszeiten sowie einer längeren Zurechnungszeit und einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 1983 bis 1985 als Pflichtbeitragszeit begehrt. Während des Klageverfahrens war mit Bescheid vom 06. Juni 2001 die befristete Rente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (Arbeitslosigkeitszeiten vom 09. Oktober 1976 bis 25. Oktober 1976, 11. November 1977 bis 21. November 1977 und 29. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1980) neu berechnet und auf der Grundlage von 13,1829 EP eine höhere Rente gewährt worden.
Mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2003 war die Klage zum Az.: S 31 RJ 849/01 abgewiesen worden. Die anschließende Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin (Az.: L 8 RJ 10/03) ist durch Urteil vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen worden: Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachte höhere Rente zu. Die t Versicherungszeiten des Klägers seien zwar für den Erwerb des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen, nicht aber für die Rentenberechnung (Art. 27, 28 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens DTSVA ). Die EP für den Kläger seien wie geschehen nur aus den Beitragszeiten, die dieser im Bundesgebiet zurückgelegt habe, zu bilden (§ 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI ). Auch die nach § 59 SGB VI zu berücksichtigende Zurechnungszeit habe die Beklagte zutreffend zugrunde gelegt. Die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers von 1983 bis 1985 sei keine Pflichtbeitragszeit, sondern lediglich eine Anrechnungszeit, da in der Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit zwar nach § 1385 a Reichsversicherungsordnung (RVO) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten gehabt hätte. Sie habe diese Beiträge aber auch allein getragen, d. h., vom Leistungsbetrag an den Arbeitslosen sei kein Anteil abgezogen worden. Nur dann, wenn Leistungsträger und Versicherter die Beiträge gemeinsam getragen hätten, würden die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 247 Abs. 1 SGB VI) gelten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Am 20. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Bescheid vom 06. Juni 2001 zu überprüfen: Es sei eine höhere Anzahl an beitragsgeminderten Zeiten zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung der Grundbewertung entfallen müssten, so dass sich ein höherer Durchschnitt für die Bewertung der beitragslosen Zeiten ergebe.
Mit Bescheid vom 24. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 06. Juni 2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass die Kontenklärung nicht vollständig erfolgt sei und Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 und vom 01. April 1993 bis 27. Juli 1993 zu berücksichtigen seien. Demzufolge lägen beitragsgeminderte Zeiten für den gesamten Zeitraum von Oktober 1976 bis Oktober 1996 vor. Bei der Vergleichsbewertung seien unzutreffend mit Beitragszeiten zusammentreffende Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als beitragsgeminderte Zeiten in Abzug gebracht worden.
Die Beklagte, die nach Vorlage eines Leistungsnachweises des Arbeitsamtes IV Berlin (West) vom 11. November 1977 eine Probeberechnung unter Berücksichtigung der mit dem Leistungsnachweis nachgewiesenen Zeit vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 als Zeit der Arbeitslosigkeit vornahm, die keine Änderung der EP und des Rentenzahlbetrages ergab, wies mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Arbeitslosigkeitszeiten vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977, vom 01. April 1993 bis 27. Juli 1993 sowie vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Darüber hinaus ist zunächst die Meinung vertreten worden, dass die rentenrechtliche Bewertung beitragsloser Zeiten verfassungswidrig sei, da sie zu einer unangemessen niedrigen Rentenleistung führten; im Übrigen seien in das Erwerbsleben eintretende ausländische Arbeitnehmer von übermäßigen Bewertungsabschlägen für beitragslose Zeiten betroffen.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte – u. a. – die folgenden weiteren Bescheide erlassen:
1. Rentenbescheid vom 19. Juli 2006, mit dem die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu festgestellt worden ist, wobei als Rentenbeginn der 01. Juli 2000 genannt wird und die Zahlung der Rente bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Altersrente) verfügt worden ist. Als Grund für die Neufeststellung wird eine Änderung der rentenrechtlichen Zeiten genannt, und zwar einer Zeit der Schulausbildung vom 10. März 1962 bis 08. Juni 1963 (16 Monate), die zu einer Erhöhung der EP auf 13,6399 führte (Anlage 6 Seite 02 des Bescheides). Die Neuberechnung erfolgte unter Rücknahme des Bescheides vom 07. Juli 2000 nach § 44 SGB X und führte zu einem höheren Zahlbetrag der Rente für die Zeit ab 01. Januar 2002 (Seiten 01 und 04 des Bescheides). In dem Bescheid (Seite 07) wird im Übrigen mitgeteilt, dass er nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens würde.
2. Bescheid vom 09. Februar 2007, mit dem ein Antrag des Klägers auf Neuberechnung der mit Bescheid vom 09. Juli 2001 über den 31. Mai 2001 hinaus weiter gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt wird.
Nachdem die Kammervorsitzende in der öffentlichen Sitzung vom 03. November 2008 darauf hingewiesen hatte, dass die Bescheide vom 09. Juli 2001 und 09. Februar 2007 nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden seien, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er hinsichtlich des Bescheides vom 09. Juli 2001 und des Bescheides vom 09. Februar 2007 die Klage zurücknehme. Ebenfalls nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Hilfsantrag, die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den am 01. Juni 2005 geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen und höhere Rente zu gewähren, zurück.
Der Kläger hat erstinstanzlich noch beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 06. Juni 2001 dem Kläger vom Juli 2000 bis einschließlich Mai 2001 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung
- der Zeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 als Zeit der Arbeitslosigkeit und - der Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit wegen an die t Sozialversicherung gezahlten Beiträgen,
hilfsweise,
die Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Beitragszeit anzuerkennen und in den Versicherungsverlauf aufzunehmen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil des SG vom 03. November 2008 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten habe. Wie bereits vom Landessozialgericht Berlin im Verfahren L 8 RJ 19/03 überprüft und mit Urteil vom 23. Oktober 2003 festgestellt worden sei, seien keine Fehler in der Rentenberechnung ersichtlich. Auch in diesem Verfahren habe die Kammer nach eigener Prüfung keine Fehler in der Rentenberechnung erkennen können. Im Zeitraum von Oktober 1976 bis Oktober 1996 seien über die bereits berücksichtigten Arbeitslosigkeitszeiten hinaus keine weitere Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die eine vom Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003, L 8 RJ 10/03, dem Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 oder dem Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 abweichende Beurteilung zulassen würden. Auch die vom Kläger mit Widerspruch vom 23. April 3004 für 1977 vorgelegten Unterlagen führten zu keinem abweichenden Ergebnis, weshalb ebenfalls auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen werde. Speziell aus dem Leistungsbewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 11. November 1977 und des Bewilligungs- Änderungsbescheides vom 23. Januar 1978 lasse sich aufgrund der im Versicherungsverlauf ab Mitte November 1977 ausgewiesenen, vom Kläger erwirtschafteten Pflichtbeiträge keine durchgehende Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum feststellen. Die in der Türkei zurückgelegte Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 könne gemäß Art. 28 Abs. 2 des DTSVA bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Der Hilfsantrag habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil für die Feststellung der in ihrem Hoheitsbereich zurückgelegten Versicherungszeiten der entsprechende türkische Versicherungsträger zuständig sei.
Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2008 zugestellte Urteil ist am 12. Dezember 2008 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, dass eine höhere Rente für die Zeit von Juli 2000 bis einschließlich Mai 2001 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 als Zeit der Arbeitslosigkeit und der Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit wegen an die türkische Sozialversicherung gezahlten Beiträgen zu gewähren sei und hilfsweise die Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Beitragszeit anzuerkennen und in den Versicherungsverlauf aufzunehmen sei. Der Kläger sei durchgehend außerdem bis Oktober 1996 arbeitslos gemeldet gewesen, wofür der Beklagten bereits für den Zeitraum vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 einen Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit vom 11. November 1977 vorliege. Nach Ansicht des Klägers führe die niedrigere Bewertung von beitragslosen Anrechnungszeiten zu einer unangemessenen Rentenhöhe, weshalb ausgehend von einem neuen Leistungsfall und der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) Az.: 4 RA 31/96 um Überprüfung seines Leistungsanspruchs gebeten werde. Die türkischen Zeiten vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 seien erhöhend zu berücksichtigen. Die Zurechnungszeiten des Klägers seien nicht hinreichend berücksichtigt.
Trotz des Hinweises der Vorsitzenden auf einen sachdienlichen Antrag unter Einbeziehung des Bescheides vom 19. Juli 2006, soweit er gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 06. Juni 2001 dem Kläger vom Juli 2000 bis einschließlich Mai 2001 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung - der Zeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 als Zeit der Arbeitslosigkeit und - der Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit wegen an die t Sozialversicherung gezahlten Beiträgen, - hilfsweise die Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Beitragszeit anzuerkennen und in den Versicherungsverlauf aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2006 abzuweisen, soweit er den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 betrifft.
Sie hat vorgetragen, dass sich aus den bei gezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit (Az. ) keine Nachweise für Zeiten einer Arbeitslosigkeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 mit Ausnahme des Zeitraums vom 01. Januar 1993 bis 31. März 1993 ergebe. Für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis 31. März 1993 seien bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit drei Monate mit Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld und die gleichzeitig vom 01. Februar 1993 bis 31. März 1993 vorliegende Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits berücksichtigt (Anlage 3 der Berechnung vom 06. Dezember 2004). Die Zurechnungszeit sei in zutreffendem Umfang bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden, wie sich auch aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 zum Az.: L 8 RJ 10/03 ergebe. Die Schulausbildung des Klägers vom 10. März 1962 bis 08. Juni 1963 sei mit Bescheid vom 19. Juli 2006 bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt worden. Die Rechtsänderung zur Anrechenbarkeit der Schulausbildung als Anrechnungszeit ab dem 17. und nicht bereits ab dem 16. Lebensjahr sei bereits am 01. Januar 1997 in Kraft getreten. Die Anwendung der Regelung der Anerkennung von Anrechnungszeiten für Schulausbildung vor dem 17. Lebensjahr scheide deshalb bei einem Rentenbeginn am 01. Juli 2000 aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der ebenfalls bei gezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin mit dem Az: S 31 RJ 849/01- L 8 RJ 10/03 sowie des Bandes III der Verwaltungsakten der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt Reinickendorf (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 ist rechtmäßig. Dies gilt auch für den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006, der insoweit, als mit ihm verfügt worden ist, dass dem Kläger wegen Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten eine höhere Rente erst für die Zeit ab 01. Januar 2002, also nicht schon für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 zu gewähren ist, Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG geworden ist. Dass mit diesem Bescheid eine Regelung über die Höhe auch der bis zum 31. Mai 2001 befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Neuberechnung nach § 44 SGB X hier im Streit steht, getroffen worden ist, ergibt sich daraus, dass im Bescheid vom 19. Juli 2006 der Rentenbeginn der "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" mit dem "01. Juli 2000" festgestellt wird. Die Beklagte hat dem Kläger nicht rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Juli 2000 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juli 2000 gewährt, sondern lediglich eine Neuregelung zur Höhe der Rente getroffen, allerdings - insoweit über die Regelung des Bescheides vom 07. Juli 2000 hinausgehend - auch für die Zeit vom 01. Juli 2001 an, wie sich aus dem Beginnsdatum "01. Juli 2000" ergibt. Dass die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente erst ab dem 01. Januar 2002 verfügt hat, steht der (Teil-)Einbeziehung des Bescheides in das Klageverfahren nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vor dem 01. April 2008 nicht entgegen; denn darin liegt auch die Regelung, dass für die Zeit davor ab dem Beginnsdatum 01. Juli 2000 keine höhere Rente zu gewähren ist. Diese Regelung ist mit der Regelung im angegriffenen Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt vom 01. März 2005 (teil )identisch, insoweit diesen ersetzend.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19. Juli 2006 insoweit geworden, als er eine Regelung über die Höhe der Rente des Klägers über den 31. Mai 2001 hinaus getroffen hat. Denn insoweit hat er den Bescheid über die Gewährung einer befristeten Rente vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 sowie den Überprüfungsbescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 nicht geändert oder ersetzt. Befristete Renten enden grundsätzlich mit Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 19. Juli 2006 festgestellt hat, dass der gesamte Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens würde, ist dies jedenfalls insoweit unrichtig, als eine Regelung über die Höhe der Rente nach dem 31. Mai 2001 getroffen worden ist.
Der Senat kann über den neuen Bescheid vom 19. Juli 2006, insoweit als er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist und das SG ihn übersehen und nicht in seine Entscheidung einbezogen hat, ohne Zustimmung der Beteiligten entscheiden, Beteiligte können die Wirkung des § 96 nicht ausschließen (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 96 Rz. 11, 12 a und § 157 Rz. 2 b). Eine Klagerücknahme bezüglich des Bescheides vom 19. Juli 2006, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist nicht erfolgt; denn wie der Berufungsantrag des Klägers zeigt, möchte er eine Entscheidung in der Sache, was nur dann Sinn macht, wenn er auch den Bescheid vom 19. Juli 2006 in dem genannten Umfang angreift. Insoweit ergibt die Beschränkung des Klägers trotz Hinweises der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auf einen sachdienlichen Antrag unter Einbeziehung des Bescheides, soweit er Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nicht die Bewertung, dass darin eine Klagerücknahme liege.
Im Übrigen sind weder der Bescheid über die Gewährung einer Dauerrente für die Zeit ab dem 01. Juni 2001 vom 09. Juli 2001 noch die diesen Bescheid ändernden weiteren Bescheide vom 28. Februar 2002, 03. September 2002 und 20. September 2002 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden, wie schon das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 (L 8 RJ 10/03) zu Recht ausgeführt hat (Seite 4 des Urteils). Deshalb sind auch der Bescheid vom 09. Juli 2001 über die Ablehnung einer Neuberechnung der über den 31. Mai 2001 hinaus weiter gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente und der Überprüfungsbescheid vom 09. Februar 2007 hierzu, nicht Gegenstand des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 1 SGG geworden. Sie treffen keine Regelung zur Höhe der Rente vor dem 01. Juni 2001. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 03. November 2008 "die Klagen" gegen die Bescheide vom 09. Juli 2001 und 09. Februar 2007 zurück genommen, so dass diese bindend worden sind (§ 77 SGG). Dem Senat wäre auch danach eine Entscheidung über diese Bescheide verwehrt.
Auch der Bescheid vom 19. Juli 2006, soweit er einen Anspruch des Klägers auf höhere Rente für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 31. März 2001 ablehnt, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 06. Juni 2001 ein Recht auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 bewilligt.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der hier anzuwenden ist, bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 06. Juni 2001 ist nicht rechtswidrig, denn es ist bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, so dass eine Rücknahme mit Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 ebenso wie mit Bescheid vom 19. Juli 2006 zutreffend abgelehnt worden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 3 SGB VI für die Zeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Dies gilt auch für Sachverhalte, die vor In Kraft Treten der Vorschrift am 01. Januar 1992 liegen (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Die Vorschrift wird ergänzt durch (vgl. Klattenhoff, in Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar § 58 Rz. 151)
- Abs. 1 Satz 5, wonach - vorbehaltlich § 252 Abs. 2 SGB VI - Zeiten von der Berücksichtigung als Anrechnungszeit ausgenommen sind, in denen aufgrund eines Sozialleistungsbezugs Rentenversicherungspflicht bestand; - Abs. 2, wonach Anrechnungszeiten nur vorliegen, wenn hierdurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder eine gesetzliche Dienstleistung unterbrochen worden ist; - Abs. 4, wonach Anrechnungszeiten für die Dauer des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Leistungsträger Beiträge nach § 166 b AFG/§ 207 Drittes Buch Sozialgesetzbuch gezahlt hat; - Abs. 5, wonach Anrechnungszeiten nicht für solche Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Altersfrührente hatte; - § 247 Abs. 2, wonach die von der Bundesagentur für Arbeit für ihre Leistungsempfänger während der Zeit vom 01. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlten Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind; - § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, wonach als Anrechnungszeiten die Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen während der Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1997 die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Sozialleistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat; - § 252 Abs. 5, wonach Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Handwerkern für Zeiten vor dem 01. Juli 1999 nur berücksichtigt werden können, wenn die Eintragung des Handwerkers in die Handwerksrolle gelöscht war; - § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, wonach die Arbeitslosigkeit wenigstens einen Kalendermonat umfassen muss, wenn der Versicherte
- vor dem 01. Juni 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat oder - vor dem 01. Januar 1992 eine solche Leistung nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht erhalten hat; - Mehrere unmittelbar aufeinander folgende Zeiten sind zusammenzurechnen; - § 252 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 i. V. m. Satz 2 SGB VI, wonach Zeiten der Arbeitslosigkeit und diesen gleichgestellte Zeiten im Beitrittsgebiet als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, - § 29 Fremdrentengesetz (FRG), wonach bei Berechtigten nach dem Fremdrentenrecht Zeiten der Arbeitslosigkeit im Herkunftsgebiet unter Berücksichtigung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebenden Vorschriften des SGB III als Anrechnungszeit anzuerkennen sind, soweit durch diese eine nach den §§ 15, 16 FRG anrechenbare Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist.
Die Beklagte hat die ihr von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit - einschließlich derer mit Leistungsbezug - (vgl. einerseits Meldungen des Arbeitsamtes Reinickendorf vom 22. März 2001 und vom 25. November 2002, und andererseits Versicherungsverlauf , Anlage 2 zum Bescheid vom 06. Juni 2001) nach Maßgabe der genannten Vorschriften berücksichtigt. Dafür, dass sich der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 1976 bis zum 01. Oktober 1996 durchgehend arbeitslos gemeldet hatte, gibt es keinen Nachweis. Eine durchgehende Zeit der Arbeitslosigkeit im geltend gemachten Zeitraum ist – neben den fehlenden Nachweisen und wegen der der Beklagten gemeldeten Pflichtbeitragszeiten (vgl. z. B. die DÜVO-Zeiten S. 03 und 04 der Anlage 2 des Rentenbescheides vom 06. Juni 2001) – schon nach den eigenen Angaben des Klägers zu einer Beschäftigung als Taxifahrer bzw. Kellner/Barmann in diesem Zeitraum (vgl. z. B. seine Angaben im Rentenantrag vom Dezember 1999) eher unwahrscheinlich.
Soweit der Kläger im Einzelnen die Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 des Arbeitsamts Reinickendorf begehrt und hierzu auch einen Leistungsnachweis über die Leistung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum vorgelegt hat, kann diese Zeit keine Anrechnungszeit sein, weil die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht einen Kalendermonat umfasst und der Kläger vor dem 01. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich hier Arbeitslosengeld, bezogen hat (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB VI; so schon Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.März 2005).
Der Umstand, dass die Agenturen für Arbeit die den Kläger betreffenden rentenrechtlich relevanten Unterlagen bereits vernichtet haben, führt ebenfalls nicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wie die Beklagte ebenfalls im Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 zu Recht festgestellt hat. Denn die Tatsache, dass die Agentur für Arbeit früher vorhandene Unterlagen vernichtet hat, führt nicht dazu, dass nunmehr der Rentenversicherungsträger beweisen muss, dass der Versicherte sich nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat und dass bei fehlendem Beweis die Meldung als gegeben angenommen werden muss (BSG, Urteil vom 08. September 1993, 5 RJ 10/93, zitiert nach juris).
Dass sich der Kläger in der im erstinstanzlichen Verfahren zunächst noch als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geltend gemachten Zeit vom 01. April 1993 bis 27. Juli 1993 arbeitslos gemeldet hatte, lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Hierzu liegen keine Meldungen des Arbeitsamtes vor. Nach Mitteilung der IKK Berlin war der Kläger in der Zeit vom 01. April 1993 bis zum 30. April 1995 als Selbständiger tätig, so dass insoweit eine Zeit der Arbeitslosigkeit nicht in Betracht kommt.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit vom 03. Dezember 1968 bis zum 20. Juli 1969 wegen an die türkische Sozialversicherung gezahlten Beiträgen beansprucht, ist dieser Anspruch ebenfalls unbegründet. Der türkische Sozialversicherungsträger hat mit Auskunft vom 06. August 2007 zur Kenntnis gegeben, dass eine in dieser Zeit vom Kläger geltend gemacht Beschäftigung als Bibliothekar nicht bestätigt werden könne - unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Meldung (TR 4 vom 03. Dezember 2004), in der Beitragszeiten vom 01. September 1965 bis 20. April 1966 sowie vom 15. Juli 1970 bis 01. Juni 1972 gemeldet worden waren.
Darüber hinaus weist der Senat nochmals darauf hin, dass nach Art. 27 DTSVA lediglich für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Art. 28 Abs. 2 DTSVA werden die Bemessungsgrundlagen aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Noch klarer heißt es im Schlussprotokoll zum DTSVA unter Nr. 14 zu den Art. 27 und 28 des Abkommens: "Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von bestimmter Dauer betreffen, sind türkische Versicherungszeiten oder entsprechende türkische Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen, soweit das Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entsprechendes gilt, wenn die Neufeststellung eines bestehenden Rentenanspruchs von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl weiterer Beitrags- oder gleichgestellter Zeiten abhängig ist."
Diese Rechtslage, ist dem Kläger wiederholt, auch gerichtlich (z. B. Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003, Az. L 8 RJ 10/03) mitgeteilt worden.
Soweit der Kläger eine Neuberechnung seiner Rente auf für die Höhe seiner Rente "günstigere" Berechnungsvorschriften stützt, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg für sein Klagebegehren führen. Denn eine Änderung der einschlägigen Berechnungsvorschriften (§§ 63 bis 74 SGB VI) ist im Zeitraum und für den Zeitraum Dezember 1999 (Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit) bis Juni 2001 (Ende der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente) nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Missbrauchskosten ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag von 225 Euro.
Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dies ist hier der Fall, nachdem dem Kläger schon im Verfahren zum Az. S 31 RJ 843/01 die Rechtslage mitgeteilt wurde und im vorliegenden Verfahren nicht wesentlich davon Abweichendes vorgetragen wurde. Dem Kläger ist umfangreich die Rechtslage nochmals dargelegt worden. Angesichts dieser Sachlage leuchtet jedem Einsichtigen ein, dass der erneute Rechtsstreit nicht erfolgreich sein kann. Diese Rechtslage nicht zu beachten, weist auf ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit hin.
Der Kläger ist mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Mai 2011 und in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits im Umfang von mindestens 225 Euro hingewiesen worden. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Es ist angemessen und sachgerecht, bei dem vorliegenden Ergebnis des Rechtsstreits diese Kosten aufzuerlegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Mit Bescheid vom 07. Juli 2000 hatte die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken – die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) – dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2000 befristet bis zum 31. Mai 2001 gewährt. Bei der Berechnung der Rente wurden 13,0776 persönliche Entgeltpunkte (EP) berücksichtigt (Anlage 1 und Anlage 6 des Bescheides vom 07. Juli 2000).
Der Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründet hatte, dass bei der Berechnung der Rente auch t Beitragszeiten sowie eine längere Zurechnungszeit zu berücksichtigen seien, hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 zurückgewiesen.
Hiergegen hatte der Kläger am 02. April 2001 beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 31 RJ 849/01) Klage erhoben und eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von t Versicherungszeiten sowie einer längeren Zurechnungszeit und einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 1983 bis 1985 als Pflichtbeitragszeit begehrt. Während des Klageverfahrens war mit Bescheid vom 06. Juni 2001 die befristete Rente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (Arbeitslosigkeitszeiten vom 09. Oktober 1976 bis 25. Oktober 1976, 11. November 1977 bis 21. November 1977 und 29. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1980) neu berechnet und auf der Grundlage von 13,1829 EP eine höhere Rente gewährt worden.
Mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2003 war die Klage zum Az.: S 31 RJ 849/01 abgewiesen worden. Die anschließende Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin (Az.: L 8 RJ 10/03) ist durch Urteil vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen worden: Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachte höhere Rente zu. Die t Versicherungszeiten des Klägers seien zwar für den Erwerb des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen, nicht aber für die Rentenberechnung (Art. 27, 28 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens DTSVA ). Die EP für den Kläger seien wie geschehen nur aus den Beitragszeiten, die dieser im Bundesgebiet zurückgelegt habe, zu bilden (§ 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI ). Auch die nach § 59 SGB VI zu berücksichtigende Zurechnungszeit habe die Beklagte zutreffend zugrunde gelegt. Die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers von 1983 bis 1985 sei keine Pflichtbeitragszeit, sondern lediglich eine Anrechnungszeit, da in der Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit zwar nach § 1385 a Reichsversicherungsordnung (RVO) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten gehabt hätte. Sie habe diese Beiträge aber auch allein getragen, d. h., vom Leistungsbetrag an den Arbeitslosen sei kein Anteil abgezogen worden. Nur dann, wenn Leistungsträger und Versicherter die Beiträge gemeinsam getragen hätten, würden die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 247 Abs. 1 SGB VI) gelten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Am 20. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Bescheid vom 06. Juni 2001 zu überprüfen: Es sei eine höhere Anzahl an beitragsgeminderten Zeiten zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung der Grundbewertung entfallen müssten, so dass sich ein höherer Durchschnitt für die Bewertung der beitragslosen Zeiten ergebe.
Mit Bescheid vom 24. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 06. Juni 2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass die Kontenklärung nicht vollständig erfolgt sei und Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 und vom 01. April 1993 bis 27. Juli 1993 zu berücksichtigen seien. Demzufolge lägen beitragsgeminderte Zeiten für den gesamten Zeitraum von Oktober 1976 bis Oktober 1996 vor. Bei der Vergleichsbewertung seien unzutreffend mit Beitragszeiten zusammentreffende Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als beitragsgeminderte Zeiten in Abzug gebracht worden.
Die Beklagte, die nach Vorlage eines Leistungsnachweises des Arbeitsamtes IV Berlin (West) vom 11. November 1977 eine Probeberechnung unter Berücksichtigung der mit dem Leistungsnachweis nachgewiesenen Zeit vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 als Zeit der Arbeitslosigkeit vornahm, die keine Änderung der EP und des Rentenzahlbetrages ergab, wies mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Arbeitslosigkeitszeiten vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977, vom 01. April 1993 bis 27. Juli 1993 sowie vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Darüber hinaus ist zunächst die Meinung vertreten worden, dass die rentenrechtliche Bewertung beitragsloser Zeiten verfassungswidrig sei, da sie zu einer unangemessen niedrigen Rentenleistung führten; im Übrigen seien in das Erwerbsleben eintretende ausländische Arbeitnehmer von übermäßigen Bewertungsabschlägen für beitragslose Zeiten betroffen.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte – u. a. – die folgenden weiteren Bescheide erlassen:
1. Rentenbescheid vom 19. Juli 2006, mit dem die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu festgestellt worden ist, wobei als Rentenbeginn der 01. Juli 2000 genannt wird und die Zahlung der Rente bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Altersrente) verfügt worden ist. Als Grund für die Neufeststellung wird eine Änderung der rentenrechtlichen Zeiten genannt, und zwar einer Zeit der Schulausbildung vom 10. März 1962 bis 08. Juni 1963 (16 Monate), die zu einer Erhöhung der EP auf 13,6399 führte (Anlage 6 Seite 02 des Bescheides). Die Neuberechnung erfolgte unter Rücknahme des Bescheides vom 07. Juli 2000 nach § 44 SGB X und führte zu einem höheren Zahlbetrag der Rente für die Zeit ab 01. Januar 2002 (Seiten 01 und 04 des Bescheides). In dem Bescheid (Seite 07) wird im Übrigen mitgeteilt, dass er nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens würde.
2. Bescheid vom 09. Februar 2007, mit dem ein Antrag des Klägers auf Neuberechnung der mit Bescheid vom 09. Juli 2001 über den 31. Mai 2001 hinaus weiter gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt wird.
Nachdem die Kammervorsitzende in der öffentlichen Sitzung vom 03. November 2008 darauf hingewiesen hatte, dass die Bescheide vom 09. Juli 2001 und 09. Februar 2007 nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden seien, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er hinsichtlich des Bescheides vom 09. Juli 2001 und des Bescheides vom 09. Februar 2007 die Klage zurücknehme. Ebenfalls nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Hilfsantrag, die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den am 01. Juni 2005 geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen und höhere Rente zu gewähren, zurück.
Der Kläger hat erstinstanzlich noch beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 06. Juni 2001 dem Kläger vom Juli 2000 bis einschließlich Mai 2001 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung
- der Zeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 als Zeit der Arbeitslosigkeit und - der Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit wegen an die t Sozialversicherung gezahlten Beiträgen,
hilfsweise,
die Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Beitragszeit anzuerkennen und in den Versicherungsverlauf aufzunehmen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil des SG vom 03. November 2008 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten habe. Wie bereits vom Landessozialgericht Berlin im Verfahren L 8 RJ 19/03 überprüft und mit Urteil vom 23. Oktober 2003 festgestellt worden sei, seien keine Fehler in der Rentenberechnung ersichtlich. Auch in diesem Verfahren habe die Kammer nach eigener Prüfung keine Fehler in der Rentenberechnung erkennen können. Im Zeitraum von Oktober 1976 bis Oktober 1996 seien über die bereits berücksichtigten Arbeitslosigkeitszeiten hinaus keine weitere Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die eine vom Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003, L 8 RJ 10/03, dem Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 oder dem Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 abweichende Beurteilung zulassen würden. Auch die vom Kläger mit Widerspruch vom 23. April 3004 für 1977 vorgelegten Unterlagen führten zu keinem abweichenden Ergebnis, weshalb ebenfalls auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen werde. Speziell aus dem Leistungsbewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 11. November 1977 und des Bewilligungs- Änderungsbescheides vom 23. Januar 1978 lasse sich aufgrund der im Versicherungsverlauf ab Mitte November 1977 ausgewiesenen, vom Kläger erwirtschafteten Pflichtbeiträge keine durchgehende Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum feststellen. Die in der Türkei zurückgelegte Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 könne gemäß Art. 28 Abs. 2 des DTSVA bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Der Hilfsantrag habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil für die Feststellung der in ihrem Hoheitsbereich zurückgelegten Versicherungszeiten der entsprechende türkische Versicherungsträger zuständig sei.
Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2008 zugestellte Urteil ist am 12. Dezember 2008 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, dass eine höhere Rente für die Zeit von Juli 2000 bis einschließlich Mai 2001 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 als Zeit der Arbeitslosigkeit und der Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit wegen an die türkische Sozialversicherung gezahlten Beiträgen zu gewähren sei und hilfsweise die Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Beitragszeit anzuerkennen und in den Versicherungsverlauf aufzunehmen sei. Der Kläger sei durchgehend außerdem bis Oktober 1996 arbeitslos gemeldet gewesen, wofür der Beklagten bereits für den Zeitraum vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 einen Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit vom 11. November 1977 vorliege. Nach Ansicht des Klägers führe die niedrigere Bewertung von beitragslosen Anrechnungszeiten zu einer unangemessenen Rentenhöhe, weshalb ausgehend von einem neuen Leistungsfall und der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) Az.: 4 RA 31/96 um Überprüfung seines Leistungsanspruchs gebeten werde. Die türkischen Zeiten vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 seien erhöhend zu berücksichtigen. Die Zurechnungszeiten des Klägers seien nicht hinreichend berücksichtigt.
Trotz des Hinweises der Vorsitzenden auf einen sachdienlichen Antrag unter Einbeziehung des Bescheides vom 19. Juli 2006, soweit er gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 06. Juni 2001 dem Kläger vom Juli 2000 bis einschließlich Mai 2001 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung - der Zeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 als Zeit der Arbeitslosigkeit und - der Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Pflichtbeitragszeit wegen an die t Sozialversicherung gezahlten Beiträgen, - hilfsweise die Zeit vom 03. Dezember 1968 bis 20. Juni 1969 als Beitragszeit anzuerkennen und in den Versicherungsverlauf aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 19. Juli 2006 abzuweisen, soweit er den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 betrifft.
Sie hat vorgetragen, dass sich aus den bei gezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit (Az. ) keine Nachweise für Zeiten einer Arbeitslosigkeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996 mit Ausnahme des Zeitraums vom 01. Januar 1993 bis 31. März 1993 ergebe. Für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis 31. März 1993 seien bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit drei Monate mit Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld und die gleichzeitig vom 01. Februar 1993 bis 31. März 1993 vorliegende Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits berücksichtigt (Anlage 3 der Berechnung vom 06. Dezember 2004). Die Zurechnungszeit sei in zutreffendem Umfang bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden, wie sich auch aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 zum Az.: L 8 RJ 10/03 ergebe. Die Schulausbildung des Klägers vom 10. März 1962 bis 08. Juni 1963 sei mit Bescheid vom 19. Juli 2006 bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt worden. Die Rechtsänderung zur Anrechenbarkeit der Schulausbildung als Anrechnungszeit ab dem 17. und nicht bereits ab dem 16. Lebensjahr sei bereits am 01. Januar 1997 in Kraft getreten. Die Anwendung der Regelung der Anerkennung von Anrechnungszeiten für Schulausbildung vor dem 17. Lebensjahr scheide deshalb bei einem Rentenbeginn am 01. Juli 2000 aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der ebenfalls bei gezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin mit dem Az: S 31 RJ 849/01- L 8 RJ 10/03 sowie des Bandes III der Verwaltungsakten der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt Reinickendorf (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 ist rechtmäßig. Dies gilt auch für den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006, der insoweit, als mit ihm verfügt worden ist, dass dem Kläger wegen Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten eine höhere Rente erst für die Zeit ab 01. Januar 2002, also nicht schon für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 zu gewähren ist, Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG geworden ist. Dass mit diesem Bescheid eine Regelung über die Höhe auch der bis zum 31. Mai 2001 befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Neuberechnung nach § 44 SGB X hier im Streit steht, getroffen worden ist, ergibt sich daraus, dass im Bescheid vom 19. Juli 2006 der Rentenbeginn der "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" mit dem "01. Juli 2000" festgestellt wird. Die Beklagte hat dem Kläger nicht rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Juli 2000 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juli 2000 gewährt, sondern lediglich eine Neuregelung zur Höhe der Rente getroffen, allerdings - insoweit über die Regelung des Bescheides vom 07. Juli 2000 hinausgehend - auch für die Zeit vom 01. Juli 2001 an, wie sich aus dem Beginnsdatum "01. Juli 2000" ergibt. Dass die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente erst ab dem 01. Januar 2002 verfügt hat, steht der (Teil-)Einbeziehung des Bescheides in das Klageverfahren nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vor dem 01. April 2008 nicht entgegen; denn darin liegt auch die Regelung, dass für die Zeit davor ab dem Beginnsdatum 01. Juli 2000 keine höhere Rente zu gewähren ist. Diese Regelung ist mit der Regelung im angegriffenen Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt vom 01. März 2005 (teil )identisch, insoweit diesen ersetzend.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19. Juli 2006 insoweit geworden, als er eine Regelung über die Höhe der Rente des Klägers über den 31. Mai 2001 hinaus getroffen hat. Denn insoweit hat er den Bescheid über die Gewährung einer befristeten Rente vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 sowie den Überprüfungsbescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 nicht geändert oder ersetzt. Befristete Renten enden grundsätzlich mit Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 19. Juli 2006 festgestellt hat, dass der gesamte Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens würde, ist dies jedenfalls insoweit unrichtig, als eine Regelung über die Höhe der Rente nach dem 31. Mai 2001 getroffen worden ist.
Der Senat kann über den neuen Bescheid vom 19. Juli 2006, insoweit als er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist und das SG ihn übersehen und nicht in seine Entscheidung einbezogen hat, ohne Zustimmung der Beteiligten entscheiden, Beteiligte können die Wirkung des § 96 nicht ausschließen (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 96 Rz. 11, 12 a und § 157 Rz. 2 b). Eine Klagerücknahme bezüglich des Bescheides vom 19. Juli 2006, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist nicht erfolgt; denn wie der Berufungsantrag des Klägers zeigt, möchte er eine Entscheidung in der Sache, was nur dann Sinn macht, wenn er auch den Bescheid vom 19. Juli 2006 in dem genannten Umfang angreift. Insoweit ergibt die Beschränkung des Klägers trotz Hinweises der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auf einen sachdienlichen Antrag unter Einbeziehung des Bescheides, soweit er Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nicht die Bewertung, dass darin eine Klagerücknahme liege.
Im Übrigen sind weder der Bescheid über die Gewährung einer Dauerrente für die Zeit ab dem 01. Juni 2001 vom 09. Juli 2001 noch die diesen Bescheid ändernden weiteren Bescheide vom 28. Februar 2002, 03. September 2002 und 20. September 2002 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden, wie schon das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 (L 8 RJ 10/03) zu Recht ausgeführt hat (Seite 4 des Urteils). Deshalb sind auch der Bescheid vom 09. Juli 2001 über die Ablehnung einer Neuberechnung der über den 31. Mai 2001 hinaus weiter gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente und der Überprüfungsbescheid vom 09. Februar 2007 hierzu, nicht Gegenstand des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 1 SGG geworden. Sie treffen keine Regelung zur Höhe der Rente vor dem 01. Juni 2001. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 03. November 2008 "die Klagen" gegen die Bescheide vom 09. Juli 2001 und 09. Februar 2007 zurück genommen, so dass diese bindend worden sind (§ 77 SGG). Dem Senat wäre auch danach eine Entscheidung über diese Bescheide verwehrt.
Auch der Bescheid vom 19. Juli 2006, soweit er einen Anspruch des Klägers auf höhere Rente für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 31. März 2001 ablehnt, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 06. Juni 2001 ein Recht auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 bewilligt.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der hier anzuwenden ist, bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 06. Juni 2001 ist nicht rechtswidrig, denn es ist bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, so dass eine Rücknahme mit Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 ebenso wie mit Bescheid vom 19. Juli 2006 zutreffend abgelehnt worden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 3 SGB VI für die Zeit vom 01. Oktober 1976 bis 01. Oktober 1996. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Dies gilt auch für Sachverhalte, die vor In Kraft Treten der Vorschrift am 01. Januar 1992 liegen (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Die Vorschrift wird ergänzt durch (vgl. Klattenhoff, in Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar § 58 Rz. 151)
- Abs. 1 Satz 5, wonach - vorbehaltlich § 252 Abs. 2 SGB VI - Zeiten von der Berücksichtigung als Anrechnungszeit ausgenommen sind, in denen aufgrund eines Sozialleistungsbezugs Rentenversicherungspflicht bestand; - Abs. 2, wonach Anrechnungszeiten nur vorliegen, wenn hierdurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder eine gesetzliche Dienstleistung unterbrochen worden ist; - Abs. 4, wonach Anrechnungszeiten für die Dauer des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Leistungsträger Beiträge nach § 166 b AFG/§ 207 Drittes Buch Sozialgesetzbuch gezahlt hat; - Abs. 5, wonach Anrechnungszeiten nicht für solche Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Altersfrührente hatte; - § 247 Abs. 2, wonach die von der Bundesagentur für Arbeit für ihre Leistungsempfänger während der Zeit vom 01. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlten Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind; - § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, wonach als Anrechnungszeiten die Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen während der Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1997 die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Sozialleistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat; - § 252 Abs. 5, wonach Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Handwerkern für Zeiten vor dem 01. Juli 1999 nur berücksichtigt werden können, wenn die Eintragung des Handwerkers in die Handwerksrolle gelöscht war; - § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, wonach die Arbeitslosigkeit wenigstens einen Kalendermonat umfassen muss, wenn der Versicherte
- vor dem 01. Juni 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat oder - vor dem 01. Januar 1992 eine solche Leistung nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht erhalten hat; - Mehrere unmittelbar aufeinander folgende Zeiten sind zusammenzurechnen; - § 252 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 i. V. m. Satz 2 SGB VI, wonach Zeiten der Arbeitslosigkeit und diesen gleichgestellte Zeiten im Beitrittsgebiet als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, - § 29 Fremdrentengesetz (FRG), wonach bei Berechtigten nach dem Fremdrentenrecht Zeiten der Arbeitslosigkeit im Herkunftsgebiet unter Berücksichtigung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebenden Vorschriften des SGB III als Anrechnungszeit anzuerkennen sind, soweit durch diese eine nach den §§ 15, 16 FRG anrechenbare Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist.
Die Beklagte hat die ihr von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit - einschließlich derer mit Leistungsbezug - (vgl. einerseits Meldungen des Arbeitsamtes Reinickendorf vom 22. März 2001 und vom 25. November 2002, und andererseits Versicherungsverlauf , Anlage 2 zum Bescheid vom 06. Juni 2001) nach Maßgabe der genannten Vorschriften berücksichtigt. Dafür, dass sich der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 1976 bis zum 01. Oktober 1996 durchgehend arbeitslos gemeldet hatte, gibt es keinen Nachweis. Eine durchgehende Zeit der Arbeitslosigkeit im geltend gemachten Zeitraum ist – neben den fehlenden Nachweisen und wegen der der Beklagten gemeldeten Pflichtbeitragszeiten (vgl. z. B. die DÜVO-Zeiten S. 03 und 04 der Anlage 2 des Rentenbescheides vom 06. Juni 2001) – schon nach den eigenen Angaben des Klägers zu einer Beschäftigung als Taxifahrer bzw. Kellner/Barmann in diesem Zeitraum (vgl. z. B. seine Angaben im Rentenantrag vom Dezember 1999) eher unwahrscheinlich.
Soweit der Kläger im Einzelnen die Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13. Oktober 1977 bis 10. November 1977 des Arbeitsamts Reinickendorf begehrt und hierzu auch einen Leistungsnachweis über die Leistung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum vorgelegt hat, kann diese Zeit keine Anrechnungszeit sein, weil die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht einen Kalendermonat umfasst und der Kläger vor dem 01. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich hier Arbeitslosengeld, bezogen hat (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB VI; so schon Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.März 2005).
Der Umstand, dass die Agenturen für Arbeit die den Kläger betreffenden rentenrechtlich relevanten Unterlagen bereits vernichtet haben, führt ebenfalls nicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wie die Beklagte ebenfalls im Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 zu Recht festgestellt hat. Denn die Tatsache, dass die Agentur für Arbeit früher vorhandene Unterlagen vernichtet hat, führt nicht dazu, dass nunmehr der Rentenversicherungsträger beweisen muss, dass der Versicherte sich nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat und dass bei fehlendem Beweis die Meldung als gegeben angenommen werden muss (BSG, Urteil vom 08. September 1993, 5 RJ 10/93, zitiert nach juris).
Dass sich der Kläger in der im erstinstanzlichen Verfahren zunächst noch als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geltend gemachten Zeit vom 01. April 1993 bis 27. Juli 1993 arbeitslos gemeldet hatte, lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Hierzu liegen keine Meldungen des Arbeitsamtes vor. Nach Mitteilung der IKK Berlin war der Kläger in der Zeit vom 01. April 1993 bis zum 30. April 1995 als Selbständiger tätig, so dass insoweit eine Zeit der Arbeitslosigkeit nicht in Betracht kommt.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit vom 03. Dezember 1968 bis zum 20. Juli 1969 wegen an die türkische Sozialversicherung gezahlten Beiträgen beansprucht, ist dieser Anspruch ebenfalls unbegründet. Der türkische Sozialversicherungsträger hat mit Auskunft vom 06. August 2007 zur Kenntnis gegeben, dass eine in dieser Zeit vom Kläger geltend gemacht Beschäftigung als Bibliothekar nicht bestätigt werden könne - unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Meldung (TR 4 vom 03. Dezember 2004), in der Beitragszeiten vom 01. September 1965 bis 20. April 1966 sowie vom 15. Juli 1970 bis 01. Juni 1972 gemeldet worden waren.
Darüber hinaus weist der Senat nochmals darauf hin, dass nach Art. 27 DTSVA lediglich für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Art. 28 Abs. 2 DTSVA werden die Bemessungsgrundlagen aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Noch klarer heißt es im Schlussprotokoll zum DTSVA unter Nr. 14 zu den Art. 27 und 28 des Abkommens: "Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von bestimmter Dauer betreffen, sind türkische Versicherungszeiten oder entsprechende türkische Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen, soweit das Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entsprechendes gilt, wenn die Neufeststellung eines bestehenden Rentenanspruchs von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl weiterer Beitrags- oder gleichgestellter Zeiten abhängig ist."
Diese Rechtslage, ist dem Kläger wiederholt, auch gerichtlich (z. B. Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003, Az. L 8 RJ 10/03) mitgeteilt worden.
Soweit der Kläger eine Neuberechnung seiner Rente auf für die Höhe seiner Rente "günstigere" Berechnungsvorschriften stützt, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg für sein Klagebegehren führen. Denn eine Änderung der einschlägigen Berechnungsvorschriften (§§ 63 bis 74 SGB VI) ist im Zeitraum und für den Zeitraum Dezember 1999 (Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit) bis Juni 2001 (Ende der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente) nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Missbrauchskosten ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag von 225 Euro.
Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dies ist hier der Fall, nachdem dem Kläger schon im Verfahren zum Az. S 31 RJ 843/01 die Rechtslage mitgeteilt wurde und im vorliegenden Verfahren nicht wesentlich davon Abweichendes vorgetragen wurde. Dem Kläger ist umfangreich die Rechtslage nochmals dargelegt worden. Angesichts dieser Sachlage leuchtet jedem Einsichtigen ein, dass der erneute Rechtsstreit nicht erfolgreich sein kann. Diese Rechtslage nicht zu beachten, weist auf ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit hin.
Der Kläger ist mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Mai 2011 und in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits im Umfang von mindestens 225 Euro hingewiesen worden. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Es ist angemessen und sachgerecht, bei dem vorliegenden Ergebnis des Rechtsstreits diese Kosten aufzuerlegen.
Rechtskraft
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