Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3181/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1235/10 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08. November 2011 wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1 342,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 342,00 Euro für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Der 1964 geborene U L (im Folgenden: Beamter) stand in der Zeit vom 01. Dezember 1992 bis zum 28. Januar 2003 in einem Beamtenverhältnis zum Kläger. Mit Ablauf des 28. Januar 2003 war er aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Im Entlassungsschreiben vom 23. Januar 2004 weist der Kläger darauf hin, dass er nach § 184 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern werde, wenn nicht besondere Aufschubgründe, die im Einzelnen in dem Schreiben aufgeführt sind, im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI vorlägen. Zur Entscheidung über die Nachversicherung werde gebeten, die beigefügte Erklärung ausgefüllt zurückzusenden. Soweit bis zum 31. März 2003 keine gegenteilige Nachricht vorläge, würde davon ausgegangen, dass die besonderen Aufschubgründe nicht erfüllt seien, und würde die Nachversicherung durchgeführt.
Eine Erklärung des Beamten ging bei dem Kläger nicht ein.
Mit Schreiben vom 28. März 2003 (der hier zuständigen Behörde des Klägers zugegangen am 02. April 2003) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge erheben, und verwies hierzu auf das beigefügte Informationsblatt "Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge".
Am 28. Mai 2003 wurde die Nachversicherung des Beamten vom Kläger eingeleitet und mit Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2003 bescheinigt. Das nachzuversichernde Entgelt wurde mit 298.403,35 DM angegeben. Mit Wertstellung vom 31. Juli 2003 ging ein Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 33 561,82 Euro bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 20. April 2004 erhob die Beklagte von der Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 342,00 Euro, wobei sie vier Monate der Säumnis zugrunde legte.
Gegen den am 29. April 2004 beim Kläger eingegangenen Bescheid richtet sich die am 27. Mai 2004 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage.
Zur Begründung der Klage ist vorgetragen worden, dass sich die Beklagte treuwidrig verhalten habe und die Nachversicherung nicht vor Juni 2003 – dem Ablauf einer dreimonatigen "Kulanzfrist" nach Prüfung der Nachversicherungsvoraussetzungen – hätte durchgeführt werden müssen. Erst mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 am 02. April 2003 sei die Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten zur Erhebung von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen mitgeteilt worden. In einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) sei zwar auf die Pflicht zur unverzüglichen Nachversicherung nach dem Ausscheiden des Beamten hingewiesen worden, jedoch enthalte das Schreiben keine Vorgaben für die Entstehung oder Geltendmachung von Säumniszuschlägen durch die Rentenversicherungsträger. Dem Schreiben des BMI sei bereits ein inhaltlich vergleichbares Informationspapier des BMI (Rundschreiben II vom 23. Juni 1993, Geschäftszeichen D III 4 – 224 012/55) vorausgegangen. Aber auch hierin seien aber keine Vorgaben oder Hinweise zur Geltendmachung von Säumniszuschlägen enthalten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass ihrem mit Schreiben vom 28. März 2003 veröffentlichten Informationsblatt keine Aussage zu entnehmen sei, dass vor Zusendung des Informationsblattes gezahlte Nachversicherungsbeiträge nicht aufgegriffen würden. Die Pflicht zur Zahlung sei gesetzlich zum 01. Januar 1995 eingeführt worden. Im vorliegenden Fall seien die Nachversicherungsbeiträge am 29. Januar 2003 fällig und erst am 31. Juli 2003 gezahlt worden. Der Forderungsbescheid der Beklagten datiere vom 20. April 2004, sei also nach der Veröffentlichung des Informationsblattes erteilt worden.
Durch Urteil des SG vom 12. Juli 2006 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u. a. ausgeführt, dass die Erhebung eines Säumniszuschlages dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstehe. Der Umstand, dass die Beklagte vom Kläger bis April 2003 keine Säumniszuschläge erhoben habe, auch wenn die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 SGB IV gegeben gewesen seien, habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass diese Verwaltungspraxis in der Zukunft fortgesetzt würde. Die Verpflichtung des Klägers, die Nachversicherungsbeiträge unverzüglich nach ihrer Fälligkeit im Sinne des § 184 Abs. 1 SGB VI zu entrichten, sei unabhängig davon, ob im Fall der Pflichtverletzung ein Säumniszuschlag erhoben werde oder nicht. Dieser Verpflichtung sei der Kläger ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen. Die von ihm angeführten haushaltswirtschaftlichen Überlegungen könnten eine verzögerte Abrechnung nicht rechtfertigen. Hinzu komme, dass die zu Lasten der Rentenversicherung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten gegen die zwingende Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB IV verstoßen habe und somit rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe auf die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht verzichten dürfen. Auf eine rechtswidrige Verwaltungspraxis könne sich der Kläger nicht berufen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum es dem Kläger nach Bekanntgabe des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 am 02. April 2003 nicht möglich gewesen sein solle, den vorliegenden Nachversicherungsfall bis zum 29. April 2003 durch Überweisung der fällig gewordenen Nachversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuschließen.
Gegen das dem Kläger am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 14. August 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Nachdem das durch Beschluss vom 31. Mai 2007 ruhende Verfahren mit Schreiben der Beklagten vom 09. Dezember 2010 wieder aufgenommen worden ist, hat der Kläger ausgeführt, dass es trotz der vorliegenden Grundsatzentscheidung des Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010, B 13 R 67/09 R) zum Aspekt des Vertrauensschutzes sowie der Verjährungsfrage (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) bei den Behörden des Klägers keine einheitliche Entscheidungspraxis zur weiteren Verfahrensweise gebe. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 sei rechtswidrig. Jedenfalls für die Zeit bis Ende März 2003 sei die Erhebung eines Säumniszuschlages durch die Beklagte treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich. Bis Ende März 2003 habe die Beklagte nämlich bisher in allen vergleichbaren Fällen von der Möglichkeit, Säumniszuschläge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Erhebung von Säumniszuschlägen in § 24 Abs. 1 SGB IV gesetzlich vorgesehen sei. Diese Praxis habe insbesondere auch dann gegolten, wenn vom Kläger im Einzelfall die Nachversicherung nicht unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beamten bzw. nach Ablauf einer dreimonatigen Kulanzfrist durchgeführt worden sei. Selbst nach zum Teil erheblicher Verzögerung der Nachversicherung seien in keinem einzigen Fall Säumniszuschläge durch die Beklagte geltend gemacht worden. Erst mit Schreiben vom 28. März 2003 habe die Beklagte die Personalstelle des Klägers informiert, dass sie ihre bisherige Verwaltungspraxis aufgeben und nun künftig Säumniszuschläge erheben werde. Sie habe sich aber auf künftige Fälle einer verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zu beschränken. Denn insofern habe der Kläger auf den Fortbestand der bekannt gegebenen Praxis vertrauen dürfen. Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie zunächst die versäumte Beitragszahlung über einen Zeitraum von 20 Jahren widerspruchslos dulde und plötzlich nach Änderung ihrer Praxis einen Säumniszuschlag erhebe, der das gesetzlich Mögliche vollumfänglich ausschöpfe, ohne dass sie ihrem eigenen Vorverhalten Rechnung trage. Dem Vorliegen von Vertrauensschutz stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach ein bloßes "Nichtstun", hier das Unterlassen der Forderung von Säumniszuschlägen, als Verwirkungshandlung nicht ausreiche. Ein Unterlassen könne ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durfte. So habe der Fall hier gelegen. In seiner Entscheidung vom 01. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R) habe das BSG verkannt, dass die Beklagte bewusst und planmäßig bis zum Frühjahr 2003 auf die Erhebung von Säumniszuschlägen wissentlich und willentlich verzichtet habe und erst mit Schreiben vom 28. März 2003 ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben habe. Wie das BSG vor diesem Hintergrund zu der Auffassung habe gelangen können, das Verhalten der Beklagten habe nicht als bewusst und planmäßig bewertet werden dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe das BSG verkannt, dass der Kläger die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten als solche weder gekannt habe noch hätte erkennen müssen. Die korrekte Auslegung der 1995 geänderten gesetzlichen Bestimmung sowie deren angemessene und zeitnahe Umsetzung habe zuvörderst der Beklagten oblegen. Der Kläger habe hierzu nichts zu veranlassen gehabt und habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte im Rahmen der Befugnisse in rechtlich zulässiger Weise von der Erhebung von Säumniszuschlägen abgesehen habe. Das BSG bürde mit seiner Entscheidung die Folgen des Verhaltens der Beklagten einseitig allein dem Kläger auf und begründe dies u. a. auch damit, dass das Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastungen durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinreichend berücksichtigt werde. Diese Ausführungen entbehrten nicht einer gewissen Ironie, wenn man bedenke, dass das BSG in einer erstaunlichen Entscheidung aus dem Jahre 2008 entschieden habe, dass der Beitragsschuldner im Regelfall Beiträge vorsätzlich vorenthalte und damit nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die 30 jährige Verjährungsfrist gelte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2006 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 08. November 2011 abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 01. Juli 2010, B 13 R 67/09 R.
Mit Bescheid vom 08. November 2011 hat die Beklagte, nachdem sie dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben hatte, alle Gründe mitzuteilen, die der Entscheidung über die Forderung von Säumniszuschlägen auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge entgegen stehen könnten, dem Kläger mitgeteilt, sie habe ihren Bescheid vom 20. April 2004 überprüft: der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie des ebenfalls bei gezogenen Entlassungsberichts des Klägers über den Beamten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, da es bei der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht um wirtschaftlich rückgängig zu machende "Leistungs" vorgänge geht (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rz. 15, zitiert nach juris).
Die Berufung ist indes unbegründet. Das SG hat die Klage, für deren Zulässigkeit es eines Vorverfahrens nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2011, der Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG geworden ist, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
In formell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2001 rechtmäßig, da der Verfahrensmangel der vor Erlass des Bescheides vom 20. April 2004 versäumten Anhörung des Klägers nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Nachholung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden ist. Der Kläger hatte nach der Aktenlage die Möglichkeit, sich in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren (vgl. zu dessen Notwendigkeit: BSG, Urteil vom 07. Juli 2011, B 14 AS 144/10 R m.w.N., veröffentlicht in juris) in Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2001 in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2011, gegen den der Höhe nach keine Einwände erhoben werden und sich aus den Verwaltungsunterlagen sowie der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung auch keine ergeben (Nachversicherungsschuld in Höhe von 33 561,83 Euro, nach unten abgerundet auf einen auf 50,00 Euro lautenden Betrag: 33 550,00 Euro, davon 1 v. H. Säumniszuschlag = 335,50 Euro x 4 Monate Säumnis = 1 342,00 Euro; Berechnung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Forderung der Beklagten auf Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 10.725,00 Euro ist § 24 SGB IV. Die Höhe des Säumniszuschlages ist, da sich die Beteiligten darüber geeinigt haben, dass der Bescheid wegen der Höhe der Säumnisbeiträge nicht angegriffen werde, nicht zu prüfen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften des SGB IV auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs. 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht, so dass bereits von daher von der Anwendung des § 24 SGB IV auf die Vorschriften des SGB VI über die Zahlung von Beiträgen auszugehen ist. Insbesondere enthalten die §§ 181 ff. SGB VI, die die Durchführung der Nachversicherung regeln, keine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Nachversicherungsbeiträge (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Rz. 19, 20, zitiert nach juris).
Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen liegen hier vor, da der Kläger die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen, § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV.
Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 28/03 zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall sind die Nachversicherungsbeiträge am 29. Januar 2003 fällig geworden; denn der Nachversicherungsfall ist mit Ablauf des 28. Januar 2003, dem unversorgten Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kläger, eingetreten. Damit entstand am Folgetag des unversorgten Ausscheidens die Nachversicherungsschuld, d. h. die Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber, gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger die – im Regelfall sofort fällig werdenden Nachversicherungsbeiträge – zu tragen und unmittelbar an diesen zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Rz. 30, zitiert nach juris).
Der von der Beklagten hiervon abweichend festgesetzte spätere Beginn der Säumnis, nämlich der 29. April 2003 (also drei Monate nach dem Ausscheiden des Beamten) - dem Rundschreiben des BMI vom 27. April 1999 (D II 6 224 012/55) entsprechend (" ... Die Entscheidung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden ") -, begünstigt den Kläger und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Nachversicherungsbeiträge sind bei der Beklagten erst am 31. Juli 2003, also verspätet eingegangen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist auch nicht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger bezüglich der Nachentrichtung nicht unverschuldet säumig war. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2. Satz 1 SGB IV berücksichtigt nach ihrem Gesetzeszweck den Umstand, dass Beitragsforderungen regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und aufgrund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn zweifelhaft oder streitig war, ob Versicherungspflicht besteht bzw. nicht besteht oder wenn die Unkenntnis durch unzutreffende Informationen oder Angaben Dritter verursacht ist. Eine solche Situation kann auch bei der Nachversicherung gemäß §§ 181 ff. SGB VI eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden eintreten, der Versorgungsträger aber subjektiv unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gemäß § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen. Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten im Sinne von § 276 BGB entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Rz. 34). Der Kläger hat nicht glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Hingegen ist ihm das fahrlässige Verhalten des für die Nachversicherung zuständig gewesenen Sachbearbeiters zuzurechnen.
Die den Kläger treffende Pflicht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung aufzuklären, über Aufschubtatbestände zu entscheiden und die Beiträge zur Nachversicherung zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010, B 13 R 67/09, zitiert nach juris, Rz. 26) sind von seinem damit beauftragten Sachbearbeiter aktenkundig zumindest fahrlässig verletzt worden. Diese Pflichten sind unabhängig von der Frage, ob Säumniszuschläge erhoben werden, von dem Kläger wahrzunehmen und nicht erst dann, wenn er solche zu erwarten hat. Nach dem Inhalt des Entlassungsschreibens vom 23. Januar 2004 war der Kläger gehalten, die Nachversicherung zeitnah nach dem 31. März 2003 vorzunehmen. Denn in dem Schreiben weist der Kläger darauf hin, dass er nach § 184 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern werde, wenn nicht besondere Aufschubgründe, die im Einzelnen in dem Schreiben aufgeführt sind, im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI vorlägen. Zur Entscheidung über die Nachversicherung werde gebeten, die beigefügte Erklärung ausgefüllt zurückzusenden. Soweit bis zum 31. März 2003 keine gegenteilige Nachricht vorläge, würde davon ausgegangen, dass die besonderen Aufschubgründe nicht erfüllt seien, und würde die Nachversicherung durchgeführt.
Nachdem der Beamte sich nicht geäußert hatte, war nach dem Inhalt des Schreibens nach dem 31. März 2003 die Nachversicherung durchzuführen und dies zeitnah.
Es gab keine Hinweise für Aufschubgründe. Die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 Nr.1 und 3 liegen offenkundig nicht vor. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sprach nichts, vielmehr sprach der Sachverhalt dagegen.
Nach dieser Vorschrift wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Dagegen sprach, dass erkennbar jedenfalls eine Beschäftigung des Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Dauer nicht aufgenommen werden würde. Denn der Beamte saß zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis in der Justizvollzugsanstalt H ein, was auch der Sachbearbeiter des Klägers wusste. Seit dem 09. Juli 1998 war ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig gewesen wegen des Verdachts der Nichtbefolgung von dienstlichen Weisungen, des Nichteinhaltens von Zahlungsverpflichtungen, des Betruges und des Führens eines Pkw unter Alkoholeinfluss. Dieses Verfahren stand, wie sich aus dem Vermerk im Entlassungsbericht des Klägers vom 17. Februar 2011 ergibt, kurz vor dem Abschluss, als der Beamte seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragte. Dies sprach entscheidend dagegen, dass der Beamte innerhalb von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen würde.
Sollte der Sachbearbeiter entgegen dem Inhalt des Entlassungsschreibens Bedenken gehabt haben ohne eine Äußerung des Beamten die Nachversicherung vorzunehmen, wäre es ihm möglich gewesen, die Nachversicherung nach Ablauf der von ihm im Entlassungsschreiben vom 23. Januar 2003 selbst gesetzten Frist - also nach dem 31. März 2003 - noch bis zum 29. April 2003, also bis zum Ablauf der dreimonatigen "Kulanzfrist", durchzuführen. Er hätte die Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs durch geeignete Maßnahmen so vorantreiben können, dass die Nachversicherung innerhalb der drei Monate erledigt worden wäre, die die Beklagte bei Ermittlung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Zeitraums hier von vornherein unberücksichtigt gelassen hat.
Der Kläger hat die Pflicht zur unverzüglichen Nachversicherung nach dem Ausscheiden des Beamten auch gekannt. Denn er hat hierzu die Rundschreiben des BMI vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) und 23. Juni 1993 (D II 4 – 224 012/55) vorgelegt. In dem Rundschreiben vom 23. Juni 1993 heißt es in den "Weiteren Hinweisen zur Nachversicherung" (S. 2, 1. Abschnitt):
" Die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden bzw. nach dem Wegfall der Übergangsgebührnisse getroffen werden. Beantwortet der Beschäftigte die Anfrage über seine weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt der Betreffende keine konkreten Hinweise auf seine spätere Beschäftigung, muß davon ausgegangen werden, daß kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs.1 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich beim Ausscheiden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muß im Einzelfall nachgewiesen werden."
In dem Rundschreiben des BMI vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) heißt es zusätzlich:
" Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen "
Nach diesen dem Kläger bekannten Vorgaben hätte die Nachversicherung des Beamten hier spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – dem 29. April 2003 – durchgeführt werden müssen.
Das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 und das beigefügte Informationsblatt stehen entgegen der Auffassung des Klägers dem Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlages nicht entgegen.
Das Schreiben enthält weder eine Zusicherung noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge für vor dem 28. März 2003 fällig gewordene Beiträge. Diesbezüglich schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG im Urteil vom 01. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R, Rz. 28, zitiert nach juris) an. Das BSG hat ausgeführt:
"Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, lässt sich diesem Schreiben eine Zusicherung der Beklagten des Inhalts nicht entnehmen, dass sie die Festsetzung des Säumniszuschlags für die am 10.2.2003 eingegangenen Nachversicherungsbeiträge unterlassen werde. Ebenso wenig liegt in dem Schreiben ein Verzicht auf dessen Erhebung - etwa als Angebot einer Vereinbarung, eine Forderung nicht durchzusetzen (Erlassvertrag "pactum de non petendo", ). Hierfür gibt der Wortlaut weder des Schreibens noch des Informationsblattes etwas her, insbesondere auch nicht das in beiden verwendete Wort "künftig", aus dem die Klägerin herauslesen will, die Beklagte werde Säumniszuschläge nicht für zum Zeitpunkt des Schreibens abgeschlossene Nachversicherungsfälle - wie den der Referendarin - geltend machen. Eine derartige Einschränkung kann den Texten jedoch gerade deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte dort ihre Erkenntnis mitteilt, sie sei - seit 1.1.1995 - gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge auch in Nachversicherungsfällen zu erheben, und die Nachversicherungsschuldner seien verpflichtet, diese (auch ohne Aufforderung seitens der Beklagten) zu zahlen. Wenn die Beklagte damit gleichzeitig auf einen Teil der - nicht ohnehin verjährten - Säumniszuschläge hätte verzichten wollen, hätte dies in den Texten deutlich zum Ausdruck kommen müssen, etwa durch Angabe eines Stichtags. Dies ist hier nicht geschehen."
Das BSG hat weiterhin ausgeführt, dass das Geltendmachen des Säumniszuschlages auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspreche; es liege auch keine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Dazu heißt es in dem genannten Urteil (Rz. 30 bis 35, 38) u. a.: "Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. bb) Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass das BSG noch nicht ausdrücklich die Frage entschieden hat, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung auch auf Säumniszuschläge Anwendung findet. Nach den oben dargelegten Maßstäben bestehen hieran aber keine grundlegenden Zweifel. Für dessen Anwendbarkeit spricht bereits, dass die Hauptforderung (der durch Verwaltungsakt festgesetzte Nachversicherungsbeitrag) grundsätzlich der Verwirkung unterliegen kann, so dass dies erst recht für die Nebenforderung (Säumniszuschlag) gelten könnte. Letztendlich kann der Senat diese Frage aber unentschieden lassen, weil die aufgezeigten Voraussetzungen der Verwirkung nicht erfüllt sind. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verwirkung bereits entgegensteht, dass die seit 1995 geltende Neufassung des § 24 SGB IV eine gebundene Norm ist, die der Behörde keine Ermessensausübung mehr einräumt. Auch wenn das LSG die Auffassung vertreten hat, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines haushaltsrechtlichen Erlasses des Säumniszuschlags es keiner "Lücken ausfüllenden" Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedürfe, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG noch aus, um das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu verneinen. cc) Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird, die auch auf Säumniszuschläge bei nicht vorsätzlichem Handeln Anwendung findet Ein "bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird dd) Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde auch fortan keine Säumniszuschläge erheben, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte es - entgegen ihrer Gesetzesbindung - unterlassen, die seit 1995 bestehende zwingende Gesetzespflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen flächendeckend in die Praxis umzusetzen. Dieses rechtswidrige Unterlassen der Beklagten erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte die Klägerin das "bloße Nichtstun" der Beklagten als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden. Zwar mag im Einzelfall auch ein bloßes Unterlassen dann ein schutzwürdiges Vertrauen begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf. Dies ist jedoch noch nicht einmal dann angenommen worden, wenn unterlassene Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen der Einzugsstellen nicht beanstandet wurden, sondern lediglich für den Fall erwogen worden, dass maßgebliche Personen der Geschäftsleitung entsprechende Erklärungen abgegeben hätten. Derartiges hat jedoch die Klägerin nie behauptet." "Die vom Senat in Fortführung der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäbe für die Verwirkung einer Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin sind Ausdruck dessen, dass beide Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (gebunden sind. Deshalb kann sich der Schuldner in der Regel nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen, sondern muss ebenso wie der Gläubiger darauf achten, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet werden. Die Beteiligten unterliegen beide dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen und der Fälligkeit der Ausgaben Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis verdient im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig keinen Vertrauensschutz." Dem schließt sich der erkennende Senat ebenfalls an. Es ist – wie im vom BSG entschiedenen Fall – auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Vertrauensverhalten der Kläger auf der erstmals in dem Schreiben und dem Informationsblatt enthaltenen Aussage, die Beklagte habe bisher eine gegenteilige "Rechtsauffassung" gehabt, hätte aufbauen können. Dieses müsste zeitlich zwischen dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 und dem Eingang des - hierzu nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch stehenden - angefochtenen Säumniszuschlag-Bescheids vom 20. April 2004 liegen. Insofern ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.
Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Vorwurfs eines treuwidrigen Verhaltens in Form des "venire contra factum proprium" liegt nicht vor. Denn ein Verhalten, das zu eigenem früheren Verhalten im Widerspruch steht, welches wiederum einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden auch nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erhoben, ist der Beklagten nicht zur Last zu legen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es - über das "bloße Nichtstun" hinaus - an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bis zum Abschluss des Nachversicherungsverfahrens (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 342,00 Euro für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Der 1964 geborene U L (im Folgenden: Beamter) stand in der Zeit vom 01. Dezember 1992 bis zum 28. Januar 2003 in einem Beamtenverhältnis zum Kläger. Mit Ablauf des 28. Januar 2003 war er aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Im Entlassungsschreiben vom 23. Januar 2004 weist der Kläger darauf hin, dass er nach § 184 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern werde, wenn nicht besondere Aufschubgründe, die im Einzelnen in dem Schreiben aufgeführt sind, im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI vorlägen. Zur Entscheidung über die Nachversicherung werde gebeten, die beigefügte Erklärung ausgefüllt zurückzusenden. Soweit bis zum 31. März 2003 keine gegenteilige Nachricht vorläge, würde davon ausgegangen, dass die besonderen Aufschubgründe nicht erfüllt seien, und würde die Nachversicherung durchgeführt.
Eine Erklärung des Beamten ging bei dem Kläger nicht ein.
Mit Schreiben vom 28. März 2003 (der hier zuständigen Behörde des Klägers zugegangen am 02. April 2003) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge erheben, und verwies hierzu auf das beigefügte Informationsblatt "Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge".
Am 28. Mai 2003 wurde die Nachversicherung des Beamten vom Kläger eingeleitet und mit Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2003 bescheinigt. Das nachzuversichernde Entgelt wurde mit 298.403,35 DM angegeben. Mit Wertstellung vom 31. Juli 2003 ging ein Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 33 561,82 Euro bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 20. April 2004 erhob die Beklagte von der Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 342,00 Euro, wobei sie vier Monate der Säumnis zugrunde legte.
Gegen den am 29. April 2004 beim Kläger eingegangenen Bescheid richtet sich die am 27. Mai 2004 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage.
Zur Begründung der Klage ist vorgetragen worden, dass sich die Beklagte treuwidrig verhalten habe und die Nachversicherung nicht vor Juni 2003 – dem Ablauf einer dreimonatigen "Kulanzfrist" nach Prüfung der Nachversicherungsvoraussetzungen – hätte durchgeführt werden müssen. Erst mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 am 02. April 2003 sei die Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten zur Erhebung von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen mitgeteilt worden. In einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) sei zwar auf die Pflicht zur unverzüglichen Nachversicherung nach dem Ausscheiden des Beamten hingewiesen worden, jedoch enthalte das Schreiben keine Vorgaben für die Entstehung oder Geltendmachung von Säumniszuschlägen durch die Rentenversicherungsträger. Dem Schreiben des BMI sei bereits ein inhaltlich vergleichbares Informationspapier des BMI (Rundschreiben II vom 23. Juni 1993, Geschäftszeichen D III 4 – 224 012/55) vorausgegangen. Aber auch hierin seien aber keine Vorgaben oder Hinweise zur Geltendmachung von Säumniszuschlägen enthalten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass ihrem mit Schreiben vom 28. März 2003 veröffentlichten Informationsblatt keine Aussage zu entnehmen sei, dass vor Zusendung des Informationsblattes gezahlte Nachversicherungsbeiträge nicht aufgegriffen würden. Die Pflicht zur Zahlung sei gesetzlich zum 01. Januar 1995 eingeführt worden. Im vorliegenden Fall seien die Nachversicherungsbeiträge am 29. Januar 2003 fällig und erst am 31. Juli 2003 gezahlt worden. Der Forderungsbescheid der Beklagten datiere vom 20. April 2004, sei also nach der Veröffentlichung des Informationsblattes erteilt worden.
Durch Urteil des SG vom 12. Juli 2006 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u. a. ausgeführt, dass die Erhebung eines Säumniszuschlages dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstehe. Der Umstand, dass die Beklagte vom Kläger bis April 2003 keine Säumniszuschläge erhoben habe, auch wenn die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 SGB IV gegeben gewesen seien, habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass diese Verwaltungspraxis in der Zukunft fortgesetzt würde. Die Verpflichtung des Klägers, die Nachversicherungsbeiträge unverzüglich nach ihrer Fälligkeit im Sinne des § 184 Abs. 1 SGB VI zu entrichten, sei unabhängig davon, ob im Fall der Pflichtverletzung ein Säumniszuschlag erhoben werde oder nicht. Dieser Verpflichtung sei der Kläger ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen. Die von ihm angeführten haushaltswirtschaftlichen Überlegungen könnten eine verzögerte Abrechnung nicht rechtfertigen. Hinzu komme, dass die zu Lasten der Rentenversicherung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten gegen die zwingende Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB IV verstoßen habe und somit rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe auf die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht verzichten dürfen. Auf eine rechtswidrige Verwaltungspraxis könne sich der Kläger nicht berufen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum es dem Kläger nach Bekanntgabe des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 am 02. April 2003 nicht möglich gewesen sein solle, den vorliegenden Nachversicherungsfall bis zum 29. April 2003 durch Überweisung der fällig gewordenen Nachversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuschließen.
Gegen das dem Kläger am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 14. August 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Nachdem das durch Beschluss vom 31. Mai 2007 ruhende Verfahren mit Schreiben der Beklagten vom 09. Dezember 2010 wieder aufgenommen worden ist, hat der Kläger ausgeführt, dass es trotz der vorliegenden Grundsatzentscheidung des Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010, B 13 R 67/09 R) zum Aspekt des Vertrauensschutzes sowie der Verjährungsfrage (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) bei den Behörden des Klägers keine einheitliche Entscheidungspraxis zur weiteren Verfahrensweise gebe. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 sei rechtswidrig. Jedenfalls für die Zeit bis Ende März 2003 sei die Erhebung eines Säumniszuschlages durch die Beklagte treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich. Bis Ende März 2003 habe die Beklagte nämlich bisher in allen vergleichbaren Fällen von der Möglichkeit, Säumniszuschläge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Erhebung von Säumniszuschlägen in § 24 Abs. 1 SGB IV gesetzlich vorgesehen sei. Diese Praxis habe insbesondere auch dann gegolten, wenn vom Kläger im Einzelfall die Nachversicherung nicht unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beamten bzw. nach Ablauf einer dreimonatigen Kulanzfrist durchgeführt worden sei. Selbst nach zum Teil erheblicher Verzögerung der Nachversicherung seien in keinem einzigen Fall Säumniszuschläge durch die Beklagte geltend gemacht worden. Erst mit Schreiben vom 28. März 2003 habe die Beklagte die Personalstelle des Klägers informiert, dass sie ihre bisherige Verwaltungspraxis aufgeben und nun künftig Säumniszuschläge erheben werde. Sie habe sich aber auf künftige Fälle einer verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zu beschränken. Denn insofern habe der Kläger auf den Fortbestand der bekannt gegebenen Praxis vertrauen dürfen. Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie zunächst die versäumte Beitragszahlung über einen Zeitraum von 20 Jahren widerspruchslos dulde und plötzlich nach Änderung ihrer Praxis einen Säumniszuschlag erhebe, der das gesetzlich Mögliche vollumfänglich ausschöpfe, ohne dass sie ihrem eigenen Vorverhalten Rechnung trage. Dem Vorliegen von Vertrauensschutz stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach ein bloßes "Nichtstun", hier das Unterlassen der Forderung von Säumniszuschlägen, als Verwirkungshandlung nicht ausreiche. Ein Unterlassen könne ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durfte. So habe der Fall hier gelegen. In seiner Entscheidung vom 01. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R) habe das BSG verkannt, dass die Beklagte bewusst und planmäßig bis zum Frühjahr 2003 auf die Erhebung von Säumniszuschlägen wissentlich und willentlich verzichtet habe und erst mit Schreiben vom 28. März 2003 ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben habe. Wie das BSG vor diesem Hintergrund zu der Auffassung habe gelangen können, das Verhalten der Beklagten habe nicht als bewusst und planmäßig bewertet werden dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe das BSG verkannt, dass der Kläger die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten als solche weder gekannt habe noch hätte erkennen müssen. Die korrekte Auslegung der 1995 geänderten gesetzlichen Bestimmung sowie deren angemessene und zeitnahe Umsetzung habe zuvörderst der Beklagten oblegen. Der Kläger habe hierzu nichts zu veranlassen gehabt und habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte im Rahmen der Befugnisse in rechtlich zulässiger Weise von der Erhebung von Säumniszuschlägen abgesehen habe. Das BSG bürde mit seiner Entscheidung die Folgen des Verhaltens der Beklagten einseitig allein dem Kläger auf und begründe dies u. a. auch damit, dass das Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastungen durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinreichend berücksichtigt werde. Diese Ausführungen entbehrten nicht einer gewissen Ironie, wenn man bedenke, dass das BSG in einer erstaunlichen Entscheidung aus dem Jahre 2008 entschieden habe, dass der Beitragsschuldner im Regelfall Beiträge vorsätzlich vorenthalte und damit nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die 30 jährige Verjährungsfrist gelte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2006 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 08. November 2011 abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 01. Juli 2010, B 13 R 67/09 R.
Mit Bescheid vom 08. November 2011 hat die Beklagte, nachdem sie dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben hatte, alle Gründe mitzuteilen, die der Entscheidung über die Forderung von Säumniszuschlägen auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge entgegen stehen könnten, dem Kläger mitgeteilt, sie habe ihren Bescheid vom 20. April 2004 überprüft: der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie des ebenfalls bei gezogenen Entlassungsberichts des Klägers über den Beamten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, da es bei der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht um wirtschaftlich rückgängig zu machende "Leistungs" vorgänge geht (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rz. 15, zitiert nach juris).
Die Berufung ist indes unbegründet. Das SG hat die Klage, für deren Zulässigkeit es eines Vorverfahrens nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2011, der Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG geworden ist, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
In formell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2001 rechtmäßig, da der Verfahrensmangel der vor Erlass des Bescheides vom 20. April 2004 versäumten Anhörung des Klägers nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Nachholung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden ist. Der Kläger hatte nach der Aktenlage die Möglichkeit, sich in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren (vgl. zu dessen Notwendigkeit: BSG, Urteil vom 07. Juli 2011, B 14 AS 144/10 R m.w.N., veröffentlicht in juris) in Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2001 in der Fassung des Bescheides vom 08. November 2011, gegen den der Höhe nach keine Einwände erhoben werden und sich aus den Verwaltungsunterlagen sowie der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung auch keine ergeben (Nachversicherungsschuld in Höhe von 33 561,83 Euro, nach unten abgerundet auf einen auf 50,00 Euro lautenden Betrag: 33 550,00 Euro, davon 1 v. H. Säumniszuschlag = 335,50 Euro x 4 Monate Säumnis = 1 342,00 Euro; Berechnung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Forderung der Beklagten auf Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 10.725,00 Euro ist § 24 SGB IV. Die Höhe des Säumniszuschlages ist, da sich die Beteiligten darüber geeinigt haben, dass der Bescheid wegen der Höhe der Säumnisbeiträge nicht angegriffen werde, nicht zu prüfen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften des SGB IV auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs. 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht, so dass bereits von daher von der Anwendung des § 24 SGB IV auf die Vorschriften des SGB VI über die Zahlung von Beiträgen auszugehen ist. Insbesondere enthalten die §§ 181 ff. SGB VI, die die Durchführung der Nachversicherung regeln, keine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Nachversicherungsbeiträge (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Rz. 19, 20, zitiert nach juris).
Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen liegen hier vor, da der Kläger die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen, § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV.
Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 28/03 zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall sind die Nachversicherungsbeiträge am 29. Januar 2003 fällig geworden; denn der Nachversicherungsfall ist mit Ablauf des 28. Januar 2003, dem unversorgten Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kläger, eingetreten. Damit entstand am Folgetag des unversorgten Ausscheidens die Nachversicherungsschuld, d. h. die Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber, gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger die – im Regelfall sofort fällig werdenden Nachversicherungsbeiträge – zu tragen und unmittelbar an diesen zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Rz. 30, zitiert nach juris).
Der von der Beklagten hiervon abweichend festgesetzte spätere Beginn der Säumnis, nämlich der 29. April 2003 (also drei Monate nach dem Ausscheiden des Beamten) - dem Rundschreiben des BMI vom 27. April 1999 (D II 6 224 012/55) entsprechend (" ... Die Entscheidung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden ") -, begünstigt den Kläger und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Nachversicherungsbeiträge sind bei der Beklagten erst am 31. Juli 2003, also verspätet eingegangen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist auch nicht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger bezüglich der Nachentrichtung nicht unverschuldet säumig war. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2. Satz 1 SGB IV berücksichtigt nach ihrem Gesetzeszweck den Umstand, dass Beitragsforderungen regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und aufgrund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn zweifelhaft oder streitig war, ob Versicherungspflicht besteht bzw. nicht besteht oder wenn die Unkenntnis durch unzutreffende Informationen oder Angaben Dritter verursacht ist. Eine solche Situation kann auch bei der Nachversicherung gemäß §§ 181 ff. SGB VI eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden eintreten, der Versorgungsträger aber subjektiv unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gemäß § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen. Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten im Sinne von § 276 BGB entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Rz. 34). Der Kläger hat nicht glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Hingegen ist ihm das fahrlässige Verhalten des für die Nachversicherung zuständig gewesenen Sachbearbeiters zuzurechnen.
Die den Kläger treffende Pflicht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung aufzuklären, über Aufschubtatbestände zu entscheiden und die Beiträge zur Nachversicherung zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010, B 13 R 67/09, zitiert nach juris, Rz. 26) sind von seinem damit beauftragten Sachbearbeiter aktenkundig zumindest fahrlässig verletzt worden. Diese Pflichten sind unabhängig von der Frage, ob Säumniszuschläge erhoben werden, von dem Kläger wahrzunehmen und nicht erst dann, wenn er solche zu erwarten hat. Nach dem Inhalt des Entlassungsschreibens vom 23. Januar 2004 war der Kläger gehalten, die Nachversicherung zeitnah nach dem 31. März 2003 vorzunehmen. Denn in dem Schreiben weist der Kläger darauf hin, dass er nach § 184 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern werde, wenn nicht besondere Aufschubgründe, die im Einzelnen in dem Schreiben aufgeführt sind, im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI vorlägen. Zur Entscheidung über die Nachversicherung werde gebeten, die beigefügte Erklärung ausgefüllt zurückzusenden. Soweit bis zum 31. März 2003 keine gegenteilige Nachricht vorläge, würde davon ausgegangen, dass die besonderen Aufschubgründe nicht erfüllt seien, und würde die Nachversicherung durchgeführt.
Nachdem der Beamte sich nicht geäußert hatte, war nach dem Inhalt des Schreibens nach dem 31. März 2003 die Nachversicherung durchzuführen und dies zeitnah.
Es gab keine Hinweise für Aufschubgründe. Die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 Nr.1 und 3 liegen offenkundig nicht vor. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sprach nichts, vielmehr sprach der Sachverhalt dagegen.
Nach dieser Vorschrift wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Dagegen sprach, dass erkennbar jedenfalls eine Beschäftigung des Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Dauer nicht aufgenommen werden würde. Denn der Beamte saß zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis in der Justizvollzugsanstalt H ein, was auch der Sachbearbeiter des Klägers wusste. Seit dem 09. Juli 1998 war ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig gewesen wegen des Verdachts der Nichtbefolgung von dienstlichen Weisungen, des Nichteinhaltens von Zahlungsverpflichtungen, des Betruges und des Führens eines Pkw unter Alkoholeinfluss. Dieses Verfahren stand, wie sich aus dem Vermerk im Entlassungsbericht des Klägers vom 17. Februar 2011 ergibt, kurz vor dem Abschluss, als der Beamte seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragte. Dies sprach entscheidend dagegen, dass der Beamte innerhalb von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen würde.
Sollte der Sachbearbeiter entgegen dem Inhalt des Entlassungsschreibens Bedenken gehabt haben ohne eine Äußerung des Beamten die Nachversicherung vorzunehmen, wäre es ihm möglich gewesen, die Nachversicherung nach Ablauf der von ihm im Entlassungsschreiben vom 23. Januar 2003 selbst gesetzten Frist - also nach dem 31. März 2003 - noch bis zum 29. April 2003, also bis zum Ablauf der dreimonatigen "Kulanzfrist", durchzuführen. Er hätte die Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs durch geeignete Maßnahmen so vorantreiben können, dass die Nachversicherung innerhalb der drei Monate erledigt worden wäre, die die Beklagte bei Ermittlung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Zeitraums hier von vornherein unberücksichtigt gelassen hat.
Der Kläger hat die Pflicht zur unverzüglichen Nachversicherung nach dem Ausscheiden des Beamten auch gekannt. Denn er hat hierzu die Rundschreiben des BMI vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) und 23. Juni 1993 (D II 4 – 224 012/55) vorgelegt. In dem Rundschreiben vom 23. Juni 1993 heißt es in den "Weiteren Hinweisen zur Nachversicherung" (S. 2, 1. Abschnitt):
" Die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden bzw. nach dem Wegfall der Übergangsgebührnisse getroffen werden. Beantwortet der Beschäftigte die Anfrage über seine weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt der Betreffende keine konkreten Hinweise auf seine spätere Beschäftigung, muß davon ausgegangen werden, daß kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs.1 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich beim Ausscheiden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muß im Einzelfall nachgewiesen werden."
In dem Rundschreiben des BMI vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55) heißt es zusätzlich:
" Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen "
Nach diesen dem Kläger bekannten Vorgaben hätte die Nachversicherung des Beamten hier spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – dem 29. April 2003 – durchgeführt werden müssen.
Das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 und das beigefügte Informationsblatt stehen entgegen der Auffassung des Klägers dem Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlages nicht entgegen.
Das Schreiben enthält weder eine Zusicherung noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge für vor dem 28. März 2003 fällig gewordene Beiträge. Diesbezüglich schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG im Urteil vom 01. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R, Rz. 28, zitiert nach juris) an. Das BSG hat ausgeführt:
"Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, lässt sich diesem Schreiben eine Zusicherung der Beklagten des Inhalts nicht entnehmen, dass sie die Festsetzung des Säumniszuschlags für die am 10.2.2003 eingegangenen Nachversicherungsbeiträge unterlassen werde. Ebenso wenig liegt in dem Schreiben ein Verzicht auf dessen Erhebung - etwa als Angebot einer Vereinbarung, eine Forderung nicht durchzusetzen (Erlassvertrag "pactum de non petendo", ). Hierfür gibt der Wortlaut weder des Schreibens noch des Informationsblattes etwas her, insbesondere auch nicht das in beiden verwendete Wort "künftig", aus dem die Klägerin herauslesen will, die Beklagte werde Säumniszuschläge nicht für zum Zeitpunkt des Schreibens abgeschlossene Nachversicherungsfälle - wie den der Referendarin - geltend machen. Eine derartige Einschränkung kann den Texten jedoch gerade deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte dort ihre Erkenntnis mitteilt, sie sei - seit 1.1.1995 - gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge auch in Nachversicherungsfällen zu erheben, und die Nachversicherungsschuldner seien verpflichtet, diese (auch ohne Aufforderung seitens der Beklagten) zu zahlen. Wenn die Beklagte damit gleichzeitig auf einen Teil der - nicht ohnehin verjährten - Säumniszuschläge hätte verzichten wollen, hätte dies in den Texten deutlich zum Ausdruck kommen müssen, etwa durch Angabe eines Stichtags. Dies ist hier nicht geschehen."
Das BSG hat weiterhin ausgeführt, dass das Geltendmachen des Säumniszuschlages auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspreche; es liege auch keine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Dazu heißt es in dem genannten Urteil (Rz. 30 bis 35, 38) u. a.: "Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. bb) Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass das BSG noch nicht ausdrücklich die Frage entschieden hat, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung auch auf Säumniszuschläge Anwendung findet. Nach den oben dargelegten Maßstäben bestehen hieran aber keine grundlegenden Zweifel. Für dessen Anwendbarkeit spricht bereits, dass die Hauptforderung (der durch Verwaltungsakt festgesetzte Nachversicherungsbeitrag) grundsätzlich der Verwirkung unterliegen kann, so dass dies erst recht für die Nebenforderung (Säumniszuschlag) gelten könnte. Letztendlich kann der Senat diese Frage aber unentschieden lassen, weil die aufgezeigten Voraussetzungen der Verwirkung nicht erfüllt sind. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verwirkung bereits entgegensteht, dass die seit 1995 geltende Neufassung des § 24 SGB IV eine gebundene Norm ist, die der Behörde keine Ermessensausübung mehr einräumt. Auch wenn das LSG die Auffassung vertreten hat, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines haushaltsrechtlichen Erlasses des Säumniszuschlags es keiner "Lücken ausfüllenden" Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedürfe, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG noch aus, um das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu verneinen. cc) Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird, die auch auf Säumniszuschläge bei nicht vorsätzlichem Handeln Anwendung findet Ein "bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird dd) Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde auch fortan keine Säumniszuschläge erheben, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte es - entgegen ihrer Gesetzesbindung - unterlassen, die seit 1995 bestehende zwingende Gesetzespflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen flächendeckend in die Praxis umzusetzen. Dieses rechtswidrige Unterlassen der Beklagten erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte die Klägerin das "bloße Nichtstun" der Beklagten als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden. Zwar mag im Einzelfall auch ein bloßes Unterlassen dann ein schutzwürdiges Vertrauen begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf. Dies ist jedoch noch nicht einmal dann angenommen worden, wenn unterlassene Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen der Einzugsstellen nicht beanstandet wurden, sondern lediglich für den Fall erwogen worden, dass maßgebliche Personen der Geschäftsleitung entsprechende Erklärungen abgegeben hätten. Derartiges hat jedoch die Klägerin nie behauptet." "Die vom Senat in Fortführung der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäbe für die Verwirkung einer Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin sind Ausdruck dessen, dass beide Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (gebunden sind. Deshalb kann sich der Schuldner in der Regel nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen, sondern muss ebenso wie der Gläubiger darauf achten, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet werden. Die Beteiligten unterliegen beide dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen und der Fälligkeit der Ausgaben Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis verdient im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig keinen Vertrauensschutz." Dem schließt sich der erkennende Senat ebenfalls an. Es ist – wie im vom BSG entschiedenen Fall – auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Vertrauensverhalten der Kläger auf der erstmals in dem Schreiben und dem Informationsblatt enthaltenen Aussage, die Beklagte habe bisher eine gegenteilige "Rechtsauffassung" gehabt, hätte aufbauen können. Dieses müsste zeitlich zwischen dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 und dem Eingang des - hierzu nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch stehenden - angefochtenen Säumniszuschlag-Bescheids vom 20. April 2004 liegen. Insofern ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.
Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Vorwurfs eines treuwidrigen Verhaltens in Form des "venire contra factum proprium" liegt nicht vor. Denn ein Verhalten, das zu eigenem früheren Verhalten im Widerspruch steht, welches wiederum einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden auch nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erhoben, ist der Beklagten nicht zur Last zu legen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es - über das "bloße Nichtstun" hinaus - an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bis zum Abschluss des Nachversicherungsverfahrens (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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