L 5 RJ 181/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 Ar 928/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 181/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Die am ...1946 geborene Klägerin stammt aus Bosnien-Herzegowina, war aber nur in Deutschland von Juli 1969 bis Januar 1987 versicherungspflichtig als Hilfe in einem Gasthof beschäftigt. Laut Versicherungsverlauf der Beklagten bezog sie anschließend bis Oktober 1988 Arbeitslosen- und Krankengeld.

Aufgrund des Todes ihres Ehemannes, nach dem sie eine Witwenrente von der Beklagte bezieht, kehrte die Klägerin im Mai 1987 nach Jugoslawien zurück. Ihren über den jugoslawischen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag vom 19.11.1987 auf Gewährung von Rente aus eigener Versicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.1990/Widerspruchsbescheid vom 23.10.1991 nach Gutachten der jugoslawischen Invalidenkommission und der Gutachtensstelle Regensburg (September 1990) ab. Danach sei die Klägerin trotz ihrer Depressionen noch fähig, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten.

Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und diese mit ihrem schlechten Gesundheitszustand begründet.

Das SG hat - das Verfahren war zwischenzeitlich mit Beschluss vom 10.07.1992 ausgesetzt - ein Gutachten des Allgemeinarztes Dr.Z ... vom 27.01.1997 eingeholt. Auch dieser beschreibt eine reaktiv-depressive Entwicklung sowie eine Abnutzung der Wirbelsäule. Er hat die Klägerin aber mit einigen Einschränkungen noch für vollschichtig erwerbsfähig gehalten. Im Gutachten des Neuropsychiaters Dr.Dr.W ... vom gleichen Tag findet sich eine ähnliche Einschätzung des Leistungsvermögens.

Mit Urteil vom 29.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist bei einer Versicherungszeit in Deutschland vom 01.07.1969 bis 10.10.1988 im Umfang von 211 Kalendermonaten zwar vom Vorliegen der formalen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, hat die Klägerin aber weder für berufs- noch erwerbsunfähig gehalten. Da sie keinen Berufsschutz genieße, könne sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dort auf zumindest leichte Tätigkeiten (vollschichtig) verwiesen werden.

Mit ihrer hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat die Klägerin wieder ihre schlechte gesundheitliche Situation anführt und ein Attest aus Mostar vom April 1997 vorgelegt. Ihr Wirbelsäulenleiden habe inzwischen Läsionen an den Beinen hervorgerufen.

Der Senat hat Gutachten der Neurologin Dr.V ..., des Orthopäden Dr.L ... sowie des Internisten Dr.P ... eingeholt, nachdem für die Beklagte der Chirurg Dr.L ... im Juli 1997 und der Nervenarzt Dr.L ... sowie der Internist Dr.R ... im März 1999 Stellung zu den von der Klägerin übersandten Attesten genommen hatten. Dr.P ... hat dabei in seinem Gutachten vom 22.12.1999 zusammenfassend als Diagnosen festgestellt: 1. Lumbalgien ohne aktuelle Nervenwurzelreiz- oder Kompressionserscheinungen, 2. ein restless-legs-Syndrom, 3. eine reaktive Depression, 4. einen arteriellen Bluthochdruck (Schweregrad I), 5. einen diffusen Leberparenchymschaden, 6. eine euthyreote Struma 7. eine unbedeutende Varicosis am rechten Unterschenkel. Damit seien der Klägerin noch ohne Gefährdung der Gesundheit leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig - unter Beachtung diverser Einschränkungen - zumutbar.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29.01.1997 sowie des Bescheides vom 13.11.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1991 zu verurteilen, ihr dem Grunde nach Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund ihres am 19.11.1987 gestellten Antrags zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.01.1997 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozeßakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Hierauf wird zur Ergänzung des Sachverhalts und wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 , 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des noch vor dem 01.01.1992 beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Antrags (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 des DJUSVA) anstatt des SGB VI anzuwenden sind (§ 300 Abs. 2 SGB VI), besteht bei erfüllter Wartezeit (Versicherungszeit von 211 Kalendermonaten in Deutschland)und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung) ein Anspruch nur, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt.

Berufsunfähig ist ein Versicherter nach § 1246 Abs. 2 RVO, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit (BU) ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist bei der Klägerin, die keinen Beruf erlernt und keine Facharbeitertätigkeit in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hat, die einfache Anlerntätigkeit einer Küchenhilfe bzw. eines Zimmermädchens. Damit - ohne besonderen Berufsschutz und ohne Einschränkungen nur für die Angelernten des oberen Bereichs (keine Verweisungstätigkeiten mit qualitativ geringem Wert) - sind der Klägerin alle Verrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, auf dem sie - da vollschichtig einsetzbar - mehr als die Lohnhälfte verdienen kann. Somit ist sie nicht berufsunfähig.

Die Feststellung des Leistungsvermögens stützt der Senat auf die schlüssigen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, des Neurologen und Psychiaters Dr.Dr.W ..., des Allgemeinarztes Dr.Z ... vom 27.01.1997, der Neurologin Dr.V ..., des Orthopäden Dr.L ... und des Internisten Dr.P ... sowie auf das Gutachten von Dr.R ... vom Oktober 1990, das der Senat im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 118, RdNr.12 b).

So war das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin, wie die Untersuchungen und Begutachtungen auf nervenärztlichem und internistisch/allgemeinärztlichem Gebiet belegen, durch ein depressiv-psychasthenisches Syndrom (reaktive Depression auf den Tod des Ehemanns 1986) mittelgradiger Ausprägung, eine Abnutzung der Wirbelsäule, einen arteriellen Bluthochdruck (Schweregrad I), einen diffusen Leberparenchymschaden, eine euthyreote Struma und eine unbeutende Varicosis am rechten Unterschenkel beeinträchtigt.

Damit kann die Klägerin aber noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig, allerdings ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne gebückte Stellung und Zwangshaltung, ohne Arbeiten am Fließband und an laufenden Maschinen und ohne Arbeiten mit Verantwortung, ohne die Notwendigkeit selbständigen Handelns und nicht im Publikumsverkehr verrichten. Alle Sachverständigen beider Rechtszüge haben übereinstimmend ein solches - zeitlich nicht eingeschränktes Leistungsvermögen - vorgefunden.

Wegen ihres vollschichtigen Arbeitsvermögens ist die Klägerin auch nicht erwerbsunfähig. Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (EU) hinsichtlich des Einwandes einer unzumutbaren Verweisungstätigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, folgt aus der Verneinung von BU nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres das Fehlen von EU. Nach § 1247 Abs.2 RVO liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 1.5.1999 DM 630.-) übersteigt. Auch nach § 44 SGB VI ist sachlich insoweit keine Änderung eingetreten. Die Klägerin kann noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso ist sie auch im Stande, mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße zu verdienen. Sie ist darüber hinaus aber auch nicht - wie oben dargelegt - an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Damit kommt auch keine EU wegen des verschlossen Teilzeitarbeitsmarktes (arbeitsmarktbedingte EU) in Betracht. Hat nämlich ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne, so kommt es für die Beurteilung seiner EU nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu BSGE 30, 167ff.; BSGE 43,75ff) darauf an, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.

Auch liegt nach dem gesamten medizinischen Beweisergebnis keine Summierung ungewöhnlicher oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung (mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung) vor, bei Sachverhalten, bei denen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt und bei deren Vorliegen konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen wären (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136 = NZA 1987, 38; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 8 und 14; SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 5; SozR 3-2600 § 43 Nr. 19; SozR 3-2600 § 44 Nr. 12; SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Die bei der Klägerin von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, die über das Erfordernis körperlich leichter Arbeit hinausgehen (Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne gebückte Stellung und Zwangshaltungen, nicht am Fließband und an laufenden Maschinen, ohne besondere Verantwortung, ohne die Notwendigkeit selbständigen Handelns und ohne Publikumsverkehr), ermöglichen ihr trotz deren Anzahl bei gelegentlichem Haltungswechsel noch den allgemeinen Zugang zu Arbeitsfeldern einer Sortiererin oder in der Montage mit Kunststoff, Plastik, Glas oder Holz oder zu Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen im Sitzen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Kleinteilen im Sitzen. So betont Dr.P ... , dass der bei der Klägerin beschriebene Zustand und das daraus folgende Leistungsbild nicht neu seien und nicht entscheidend vom Leistungsbild vom Zeitpunkt des Rentenantrags 1987 abwichen. Dr.Dr.W ... stellte bereits 1997 fest, dass der Klägerin noch leichte Frauenarbeit unter diversen Einschränkungen sowie die Tätigkeit einer Hausgehilfin möglich seien. Dr.Z ... hat ausgeführt, dass die Klägerin noch alle normalen Frauenarbeiten vollschichtig ohne arbeitsunübliche Pausen, insbesondere die Tätigkeit einer Haushaltshilfe unter Beachtung bestimmter Einschränkungen, verrichten könne. Die Feststellungen von Dr.V ... widersprechen dieser Einschätzung nicht; insbesondere hat diese Sachverständige in ihrer Anamnese angeführt, dass sich die Klägerin viel mit den Kindern ihres Sohnes beschäftige und kleinere Hausarbeiten verrichte.

Die Fallgruppe der Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (Tätigkeiten, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur in so geringer Zahl gibt, daß der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden muß, sog. Katalog- und Seltenheitsfälle - SozR 2200 § 1246 Nrn.137, 139, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41, SozR 3-2600 § 44 Nr.8) ist hier ohne Bedeutung. Bei den gefundenen qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin kommen noch keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass sie nicht in einem Betrieb unter üblichen Bedingungen einsetzbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nur noch unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein könnte.

Nach allem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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