L 13 AS 3440/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3870/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3440/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 SGG nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zu Recht Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. September 2010, der von der Beschwerdeführerin 484,55 EUR und von ihrem Sohn 51 EUR erstattet verlangt, nicht besteht.

Weder ist die zunächst von der Klägerin angeführte Behauptung zutreffend, dass das im angefochtenen Bescheid für den Dezember 2009 angerechnete Einkommen der Antragstellerin erst im Januar 2010 zugeflossen sei (s. Kontoauszug vom 30. Dezember 2009) noch kann offenkundig die Anwendung der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V in der hier einschlägigen Fassung bis 31. März 2011 -a.F.- (s. beispielhaft nur BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 4/08 R, veröffentlicht in Juris), nach der laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, durch eine hier nicht anzuwendende, geänderte Regelung des § 2 Alg II-V in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung in Frage gestellt werden. Hinzu kommt, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 Alg II-V a. F. in das Gesetz wortgleich aufgenommen worden ist (s. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Die -von der Klägerin nicht angegriffene- Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens durch die Beklagte dürfte die Klägerin zu Unrecht begünstigen, was sie aber nicht in ihren Rechten verletzt. Ausgehend vom Bruttolohn (1200 EUR; s. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 30 SGB II Rdnr. 18 ff.) ist der Freibetrag zu berechnen, der sich auf 280 EUR (§§ 30, 11 Abs. 2 SGB II, § 6 Alg II-V) beläuft, da höhere Absetzbeträge nicht nachgewiesen sind. Dann sind noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge -nach der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers in Höhe von 225,90 EUR- abzuziehen, so dass sich das anzurechnende Einkommen auf 694,10 EUR beläuft und nicht wie von der Beklagten angenommen nur auf 670,44 EUR, weshalb der Klägerin weniger als bewilligt zustünde.

Da die Beschwerdeführerin PKH nur für sich und nicht auch für ihren Sohn beantragt und auch nur selbst Beschwerde erhoben hat, brauchte vom Senat nicht entschieden werden, ob in der nur von ihr erhobenen Klage, die sich aber (uneingeschränkt) gegen den (ganzen) Bescheid wendet, eine Klage auch des Sohnes gesehen werden kann. Jedenfalls wäre der nach der Untätigkeitsbeschwerde gestellte Klageantrag für den Sohn der Beschwerdeführerin verfristet und die Klage auch ohne hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache (s.o.).

Nach alledem besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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