Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 3231/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2285/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab 18. Juli 2009 mit längerer Dauer und höherem Leistungssatz.
Nach Erschöpfung seines früheren Arbeitslosengeldanspruchs bezog der Kläger ab 2002 Arbeitslosenhilfe und anschließend Leistungen nach dem SGB II. Durch versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 2. bis 7. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2007 erwarb er am 21. Oktober 2007 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen und einem täglichen Bemessungsentgelt von 56,37 Euro. Der tägliche Leistungssatz betrug 22,99 Euro. Bis 14. November 2007 ruhte der Anspruch wegen Urlaubsabgeltung. Durch Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit vom 15. November 2007 bis 17. Februar 2008 und am 12. und 13. Juli 2008 sowie bei beruflicher Weiterbildung vom 18. Februar 2008 bis 11. Juli 2008 verbrauchte der Kläger 152 Tage dieses Anspruchs.
Am 14. Juli 2008 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrer bei der H. Transporte GmbH & Co. KG auf und übte diese bis einschließlich 3. Juli 2009 aus. Am 6. Juli 2009 (Montag) meldete er sich erneut arbeitsuchend und arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 4. Juli 2009. Laut Bescheinigung des Arbeitgebers hatte der Kläger Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Bei Inanspruchnahme des dem Kläger noch zustehenden Resturlaubs hätte dieser im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bis einschließlich 17. Juli 2009 gedauert. Die Urlaubsabgeltung hat der Kläger auch tatsächlich erhalten.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. bis 17. Juli 2009 wegen Ruhens bei Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs. 2 SGB III ab. Mit Bescheid vom 31. August 2009 bewilligte sie ihm den Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus dem zum 21. Oktober 2007 erworbenen Stammrecht mit einer Dauer von 28 Tagen, einem Bemessungsentgelt von 56,37 Euro täglich und einem Leistungssatz von 22,99 Euro täglich für die Zeit vom 18. Juli 2009 bis 14. August 2009.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 31. August 2009 Widerspruch ein und beantragte, gemäß § 130 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den Bemessungsrahmen zu verlängern. Er sei vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei befristet und nicht verlängert worden. Er habe während seiner Beschäftigung seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen können. Deshalb sei eine Urlaubsabgeltung bis 17. Juli 2009 bezahlt worden. Das Ruhen des Anspruchs vom 4. bis 17. Juli 2009 sei korrekt. Aber im Hinblick darauf, dass er bis zum 17. Juli 2009 Lohnersatzleistungen bezogen habe, sei der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu erweitern, so dass ein Arbeitslosengeldanspruch vom 18. Juli 2009 bis zum 18. Januar 2010 (6 Monate) bestehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 als unbegründet zurück. Die §§ 129, 130 und 131 SGB III bestimmten, dass sich das Arbeitslosengeld nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoentgelt richte. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr, er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Kläger habe am 21. Oktober 2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nachdem er u.a. die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III erfüllt habe. Danach sei kein neuer Anspruch entstanden, weil keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden sei. Dies wäre nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur dann der Fall, wenn innerhalb der Rahmenfrist ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden hätte. Der Kläger sei nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 21. Oktober 2007 innerhalb der Rahmenfrist vom 21. Oktober 2007 bis 03. Juli 2009 nur vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 (= 355 Kalendertage), und damit keine 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe daher keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Beim Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 handle es sich um kein Versicherungspflichtverhältnis, sondern um den fiktiven Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung mach § 143 Abs. 2 SGB III ruhe. Die Prüfung des ursprünglichen Bemessungsentgelts habe außerdem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses unrichtig sein könnte. Deshalb bleibe die Bemessung des Arbeitslosengeldes unverändert. Der restliche Leistungsanspruch habe noch geltend gemacht werden können, da nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen seien, § 147 Abs. 2 SGB III. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 4. Juli 2009 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 56,37 Euro täglich. Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von täglich 22,99 Euro.
Am 5. Oktober 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat er durch seine Bevollmächtigte klargestellt, dass der Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 Bestandteil des Bemessungsrahmens sein soll, sodass sich hieraus ein neuer Arbeitslosengeldanspruch ergeben würde mit entsprechendem höherem Leistungssatz und einer entsprechend längeren Anspruchsdauer.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2011 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides abgewiesen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung des Bemessungsrahmens auf den Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 nach der geltenden Gesetzeslage nicht in Betracht komme. Maßgeblicher Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens sei das Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Das letzte Versicherungspflichtverhältnis des Kläger habe am 3. Juli 2009 geendet. Der dem Kläger bis zum 3. Juli 2009 noch gegenüber seinem letzten Arbeitgeber zustehende Resturlaubsanspruch habe sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewandelt. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt erst entstehe, sei ein reiner Zahlungsanspruch und verlängere nicht das beendete Arbeitsverhältnis um den Zeitraum des abgegoltenen Urlaubsanspruchs. Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Regelung des § 130 SGB III bestünden nicht.
Gegen den ihm am 18. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3. Juni 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung nach §§ 342 SGB III, 23 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV einerseits und die sich aus § 143 Abs. 2 SGB III herleitende Ruhensregelung bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld andererseits habe in der Konsequenz zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens gem. § 130 SGB III in der Weise zu führen, dass der Zeitraum der Ruhensanordnung hinzuzurechnen sei. Das Gesetz sei lückenhaft und daher auszulegen. Andernfalls würde der Kläger einen ungerechtfertigten Nachteil gegenüber Arbeitnehmern erlangen, die ihren Urlaub in Anspruch nehmen konnten, wobei zu berücksichtigen sei, das die Frage, ob der Urlaub abzugelten sei oder nicht, nicht in der Entscheidungshoheit der Arbeitnehmer liege. Die Verweisung allein auf den Wortlaut des § 130 SGB III führe zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld unterliege dem Eigentumsschutz. Zwar könne der Gesetzgeber einen Anspruch beschränken, er sei hierbei aber an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebunden. Diese Grundsätze seien vorliegend verletzt. Eine Beschränkung des Bemessungsrahmens auf den Zeitraum des tatsächlichen bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung des Umstandes, dass beitragspflichtiges Entgelt erzielt worden ist, was wiederum zu einer Ruhensanordnung geführt habe, sei unverhältnismäßig und belaste den Kläger übermäßig, führe letztendlich vorliegend dazu, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig verwehrt worden sei. Hätte er seinen Urlaub in natura erhalten, wäre das Arbeitsverhältnis um diese Zeit verlängert worden, hätte er jedenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Der Kläger sei deshalb schlechter gestellt als solche Arbeitnehmer, denen der Urlaub im Rahmen einer verlängerten Kündigungsfrist gewährt würde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2009 zu verurteilen, ihm ab dem 18. Juli 2009 Arbeitslosengeld mit längerer Dauer und höherem Leistungssatz zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Verlängerung des Bemessungsrahmens bis 17. Juli 2009 um die Zeit des abzugeltenden Urlaubs sehe das Gesetz nicht vor. Maßgebend sei das Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Hinweis auf Art. 3 GG könne der Kläger auch nicht Arbeitnehmern gleichgestellt werden, die z.B. eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um die Zeit des abzugeltenden Urlaubs mit dem Arbeitgeber vereinbarten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn der Kläger macht das Entstehen eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeldes mit einer Dauer von sechs Monaten mit einem höheren Leistungssatz als 22,99 Euro täglich geltend.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 18. Juli 2009 mit längerer Dauer und einem höheren Leistungssatz.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bewilligungsbescheid vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009, mit dem Arbeitslosengeld für die Zeit ab 18. Juli 2009 für die Dauer von 28 Tagen mit einem Leistungssatz von 22,99 Euro täglich gewährt wurde. Nicht streitgegenständlich ist der Bescheid vom 28. August 2009, der das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 4. bis 17. Juli 2009 und die Ablehnung des Antrags für diesen Zeitraum regelt. Auch wenn der Bewilligungsbescheid dem Kläger erst einen Anspruch ab dem 18. Juli 2009 bewilligt und damit also die Ablehnung für die Zeit davor bestätigt, wird der ebenfalls die Zeit davor betreffende Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn der Kläger macht ausdrücklich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. bis 17. Juli 2009 geltend, hält die Ablehnung wegen Ruhens bei Urlaubsabgeltung insoweit für korrekt, sondern macht lediglich einen höheren und längeren Anspruch für die Zeit ab dem 18. Juli 2009 geltend.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte Arbeitslosengeld ab 18. Juli 2009 nur mit der Restanspruchsdauer von 28 Tagen unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 56,37 Euro täglich mit einem täglichen Leistungssatz von 22,99 Euro bewilligt. Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, weder hinsichtlich der Anspruchsdauer noch der Leistungshöhe.
Der Kläger hat im Juli 2009 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.
Nach §§ 117 Abs. 1, 118 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er meldete sich zwar am 6. Juli 2009 mit Wirkung zum 4. Juli 2009 arbeitslos und war zu diesem Zeitpunkt auch arbeitslos. Aber er hatte die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Nach § 123 SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 24. Dezember 2003 (gültig ab 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2009) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie reicht nach Abs. 2 der Regelung nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Vorliegend beginnt die Rahmenfrist am 3. Juli 2009. Denn der Kläger erfüllt ab 4. Juli 2009 alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er war ab 4. Juli 2009 (Samstag) arbeitslos und mit Wirkung zu diesem Tag arbeitslos gemeldet. Weil die Agentur für Arbeit Samstag nicht dienstbereit ist, wirkt seine am nächsten Tag der Dienstbereitschaft erfolgte Arbeitslosmeldung vom 6. Juli 2009 (Montag) gemäß § 122 Abs. 2 SGB III auf den 4. Juli 2009 zurück.
Die Rahmenfrist läuft grundsätzlich von ihrem Beginn, hier dem 3. Juli 2009, für zwei Jahre rückwärts. Im Hinblick auf § 124 Abs. 2 SGB II endet sie vorliegend aber bereits am 21. Oktober 2007, um nicht in die frühere Rahmenfrist hineinzureichen. Der Kläger hatte am 21. Oktober 2007 einen Arbeitslosengeldanspruch erworben, dessen Rahmenfrist bis 20. Oktober 2007 dauert.
Innerhalb dieser Rahmenfrist vom 21. Oktober 2007 bis 3. Juli 2009 stand der Kläger weniger als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis.
Versicherungspflichtverhältnisse sind nach § 24 Abs. 1 SGB III Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 25 SGB III und sonstige Versicherungspflichtverhältnisse im Sinne des § 26 SGB III sowie die Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag im Sinne des § 28a SGB III.
Der Kläger stand vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 in einem Beschäftigungsverhältnis. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse lagen innerhalb der Rahmenfrist nicht vor. Vom 21. Oktober bis 14. November 2007 ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis und vom 15. November 2007 bis 17. Februar 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld ist anwartschaftsbegründend, noch der Ruhenszeitraum (s. hierzu noch im Folgenden).
Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 ist kürzer als 12 Monate. Weder die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch die Dauer der Rahmenfrist kann bis zum 17. Juli 2009 verlängert werden. Zwar hätte bei Inanspruchnahme des dem Kläger noch zustehenden Resturlaubs dieser im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis mit der H. Transporte GmbH & Co. KG bis einschließlich 17. Juli 2009 gedauert. Der Kläger hat den Urlaub aber tatsächlich nicht genommen, das Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert, sondern der Urlaub wurde gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten. Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte beginnt nach § 24 Abs. 2 SGB III mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit und endet nach Abs. 4 der Regelung mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit. Der Kläger ist unabhängig von der Zahlung der Urlaubsabgeltung bereits am 3. Juli 2009 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Der Kläger hat ab 3. Juli 2009 keine Arbeitsleistungen mehr für den Arbeitgeber erbracht und dieser auch keine Arbeitsbereitschaft verlangt. Dies haben übereinstimmend der Kläger selbst bei seiner Arbeitslosmeldung als auch die H. Transporte GmbH & Co. KG in der Arbeitsbescheinigung bestätigt. Die Urlaubsabgeltung ist ein reiner Zahlungsanspruch. Weder aus einer Verbeitragung der Urlaubsabgeltungszahlung noch aus dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für die fiktive Dauer des abgegoltenen Urlaubs folgt etwas anderes. Auch wenn die Urlaubsabgeltung nach der Zahl der Urlaubstage bemessen wird, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, ist sie dennoch ein reiner Zahlungsanspruch, dem keine zusätzlichen Beschäftigungstage zugeordnet werden können. Anhand dieser Bemessung wird zwar nach § 143 Abs. 3 SGB III der Ruhenszeitraum festgelegt. Dieser kann aber nicht zur Ausfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden (s. Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 143 Rn. 28). Auch die beitragsrechtliche Einordnung einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgten Zahlung schafft keine Einordnung eines zusätzlichen Zeitraums als Versicherungspflichtverhältnis im Sinn des Leistungsrechts.
Folglich hat der Kläger mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.
Da mangels erneuter Erfüllung der Anwartschaftszeit kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, kann ein solcher auch nicht (neu) bemessen werden. Das Begehren des Klägers, den Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 in den Bemessungsrahmen des (neuen) Anspruchs mit einzubeziehen, geht insoweit ins Leere. Hieran ändert auch die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung nach §§ 342 SGB III, 23a Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt nichts (vgl. zur Nichtberücksichtigung der Urlaubsabgeltung beim Bemessungsentgelt Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2009 - L 8 AL 200/08 - Juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf längere oder höhere Arbeitslosengeldzahlungen ab dem 18. Juli 2009 aus seinem zum 21. Oktober 2007 erworbenen Anspruch.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung zum 4. Juli 2009 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Diesen konnte der Kläger noch geltend machen, da die Voraussetzungen für ein Erlöschen nach § 147 SGB III noch nicht eingetreten waren. Es waren noch keine vier Jahre verstrichen seit dem Entstehen des Anspruchs und es ist zwischenzeitlich kein neuer Anspruch entstanden. Diesen Restanspruch hat die Beklagte dem Kläger auch gewährt. Es sind weder Gesichtspunkte vorgetragen noch ersichtlich, die eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bemessung und Dauer dieses früher entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs oder eine Fehlerhaftigkeit der Restdauer dieses Anspruchs erkennen lassen würden. Durch versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 2. bis 7. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2007 (375 Tage) erwarb er am 21. Oktober 2007 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer belief sich gemäß § 127 SGB III auf 180 Tage. Fehler in der Berechnung des täglichen Bemessungsentgelt von 56,37 Euro und des täglichen Leistungssatzes von 22,99 Euro sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bis 14. November 2007 ruhte der Anspruch wegen Urlaubsabgeltung. Durch Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit vom 15. November 2007 bis 17. Februar 2008 und am 12. und 13. Juli 2008 sowie bei beruflicher Weiterbildung vom 18. Februar 2008 bis 11. Juli 2008 verbrauchte der Kläger 152 Tage dieses Anspruchs. Damit verblieb ein Restanspruch von 28 Tagen.
Das Begehren des Klägers, den Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 in den Bemessungsrahmen mit einzubeziehen, geht auch insoweit ins Leere. Für eine Neubemessung des dem Kläger zustehenden Rests des am 21. Oktober 2007 entstandenen Anspruchs gibt es keine Grundlage. Die Regelungen über die Bemessung knüpfen an das Entstehen eines Anspruchs an.
Mangels Änderungen in den familiären und steuerlichen Verhältnissen gegenüber der Situation bei der Berechnung im Jahr 2007 ergibt sich aus dem weiterhin zugrundezulegenden Bemessungsentgelt von 56,37 Euro auch kein höherer Leistungssatz als 22,99 Euro täglich.
Es trifft zu, dass der Kläger damit im Ergebnis schlechter steht als er stehen würde, wenn er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber anstelle der Urlaubsabgeltung die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unter tatsächlicher Inanspruchnahme von Urlaub bis zum 17. Juli 2009 vereinbart und diese Vereinbarung umgesetzt hätte. Allerdings liegt hierin keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers, die durch das SGB III aufgefangen werden könnte oder müsste. Die Regelungen des SGB III knüpfen für alle Sachverhalte immer an das Ende bzw. die Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an. Es liegt hier keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Lediglich bei tatsächlich unterschiedlichem Endzeitpunkt bzw. unterschiedlicher Dauer ergeben sich unterschiedliche Folgen.
Es ist auch kein Verstoß gegen die Garantie des Eigentums aus Art. 14 GG ersichtlich.
Indem die Regelungen zur Anwartschaftszeit an die tatsächliche Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse anknüpfen und keine Berücksichtigung fiktiver Urlaubsabgeltungszeiten erlauben, greifen sie nicht in Art. 14 GG ein. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern bereits die erfüllte Anwartschaftszeit Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist und daher dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9). Eine gesetzliche Regelung, die die Erfüllung der Anwartschaftszeit betrifft, darf daher in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht ohne angemessene Übergangsregelung ergehen. Ist die Anwartschaftszeit einmal erfüllt, darf der dadurch eingetretene Versicherungsschutz nicht durch nachträglich aufgestellte weitere Voraussetzungen wieder entfallen (Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, 44. Ergänzungslieferung 2012, § 123 Rn. 19). Vorliegend wird aber nicht in eine erfüllte Anwartschaftszeit des Klägers eingegriffen, sondern er erfüllt bereits nicht (erneut) die Anwartschaftszeit. Die Regelungen zur Anwartschaftszeit greifen nicht in eine bestehende Position des Klägers ein, sondern regeln gerade deren Entstehen bzw. Nichtentstehen.
Auch die Beibehaltung der bei Entstehung des (alten) Anspruchs erfolgten Bemessung für den gesamten Leistungszeitraum dieses Anspruchs stellt keinen Eingriff in Art. 14 GG dar. Im Gegenteil stellt dies gerade sicher, dass etwaige Beschäftigungen mit niedrigerem Einkommen nach Erwerb des Anspruchs nicht dazu führen, dass die Inanspruchnahme des Restanspruchs nach Ende dieser Beschäftigungen zu einer Einschränkung der Bemessung des Restanspruchs führen. Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (BSG, Beschluss vom 25. September 2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 m.w.N.). Zwar zieht der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Normen in Zweifel und sind auch verfassungsrechtliche Fragen Rechtsfragen im Sinne des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung. Allerdings ist vorliegend hinsichtlich der streitentscheidenden Normen keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit über den Einzelfall hinaus ersichtlich. Auch eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab 18. Juli 2009 mit längerer Dauer und höherem Leistungssatz.
Nach Erschöpfung seines früheren Arbeitslosengeldanspruchs bezog der Kläger ab 2002 Arbeitslosenhilfe und anschließend Leistungen nach dem SGB II. Durch versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 2. bis 7. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2007 erwarb er am 21. Oktober 2007 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen und einem täglichen Bemessungsentgelt von 56,37 Euro. Der tägliche Leistungssatz betrug 22,99 Euro. Bis 14. November 2007 ruhte der Anspruch wegen Urlaubsabgeltung. Durch Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit vom 15. November 2007 bis 17. Februar 2008 und am 12. und 13. Juli 2008 sowie bei beruflicher Weiterbildung vom 18. Februar 2008 bis 11. Juli 2008 verbrauchte der Kläger 152 Tage dieses Anspruchs.
Am 14. Juli 2008 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrer bei der H. Transporte GmbH & Co. KG auf und übte diese bis einschließlich 3. Juli 2009 aus. Am 6. Juli 2009 (Montag) meldete er sich erneut arbeitsuchend und arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 4. Juli 2009. Laut Bescheinigung des Arbeitgebers hatte der Kläger Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Bei Inanspruchnahme des dem Kläger noch zustehenden Resturlaubs hätte dieser im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bis einschließlich 17. Juli 2009 gedauert. Die Urlaubsabgeltung hat der Kläger auch tatsächlich erhalten.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. bis 17. Juli 2009 wegen Ruhens bei Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs. 2 SGB III ab. Mit Bescheid vom 31. August 2009 bewilligte sie ihm den Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus dem zum 21. Oktober 2007 erworbenen Stammrecht mit einer Dauer von 28 Tagen, einem Bemessungsentgelt von 56,37 Euro täglich und einem Leistungssatz von 22,99 Euro täglich für die Zeit vom 18. Juli 2009 bis 14. August 2009.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 31. August 2009 Widerspruch ein und beantragte, gemäß § 130 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den Bemessungsrahmen zu verlängern. Er sei vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei befristet und nicht verlängert worden. Er habe während seiner Beschäftigung seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen können. Deshalb sei eine Urlaubsabgeltung bis 17. Juli 2009 bezahlt worden. Das Ruhen des Anspruchs vom 4. bis 17. Juli 2009 sei korrekt. Aber im Hinblick darauf, dass er bis zum 17. Juli 2009 Lohnersatzleistungen bezogen habe, sei der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu erweitern, so dass ein Arbeitslosengeldanspruch vom 18. Juli 2009 bis zum 18. Januar 2010 (6 Monate) bestehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 als unbegründet zurück. Die §§ 129, 130 und 131 SGB III bestimmten, dass sich das Arbeitslosengeld nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoentgelt richte. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr, er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Kläger habe am 21. Oktober 2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nachdem er u.a. die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III erfüllt habe. Danach sei kein neuer Anspruch entstanden, weil keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden sei. Dies wäre nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur dann der Fall, wenn innerhalb der Rahmenfrist ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden hätte. Der Kläger sei nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 21. Oktober 2007 innerhalb der Rahmenfrist vom 21. Oktober 2007 bis 03. Juli 2009 nur vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 (= 355 Kalendertage), und damit keine 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe daher keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Beim Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 handle es sich um kein Versicherungspflichtverhältnis, sondern um den fiktiven Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung mach § 143 Abs. 2 SGB III ruhe. Die Prüfung des ursprünglichen Bemessungsentgelts habe außerdem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses unrichtig sein könnte. Deshalb bleibe die Bemessung des Arbeitslosengeldes unverändert. Der restliche Leistungsanspruch habe noch geltend gemacht werden können, da nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen seien, § 147 Abs. 2 SGB III. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 4. Juli 2009 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 56,37 Euro täglich. Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von täglich 22,99 Euro.
Am 5. Oktober 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat er durch seine Bevollmächtigte klargestellt, dass der Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 Bestandteil des Bemessungsrahmens sein soll, sodass sich hieraus ein neuer Arbeitslosengeldanspruch ergeben würde mit entsprechendem höherem Leistungssatz und einer entsprechend längeren Anspruchsdauer.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2011 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides abgewiesen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung des Bemessungsrahmens auf den Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 nach der geltenden Gesetzeslage nicht in Betracht komme. Maßgeblicher Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens sei das Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Das letzte Versicherungspflichtverhältnis des Kläger habe am 3. Juli 2009 geendet. Der dem Kläger bis zum 3. Juli 2009 noch gegenüber seinem letzten Arbeitgeber zustehende Resturlaubsanspruch habe sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewandelt. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt erst entstehe, sei ein reiner Zahlungsanspruch und verlängere nicht das beendete Arbeitsverhältnis um den Zeitraum des abgegoltenen Urlaubsanspruchs. Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Regelung des § 130 SGB III bestünden nicht.
Gegen den ihm am 18. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3. Juni 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung nach §§ 342 SGB III, 23 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV einerseits und die sich aus § 143 Abs. 2 SGB III herleitende Ruhensregelung bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld andererseits habe in der Konsequenz zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens gem. § 130 SGB III in der Weise zu führen, dass der Zeitraum der Ruhensanordnung hinzuzurechnen sei. Das Gesetz sei lückenhaft und daher auszulegen. Andernfalls würde der Kläger einen ungerechtfertigten Nachteil gegenüber Arbeitnehmern erlangen, die ihren Urlaub in Anspruch nehmen konnten, wobei zu berücksichtigen sei, das die Frage, ob der Urlaub abzugelten sei oder nicht, nicht in der Entscheidungshoheit der Arbeitnehmer liege. Die Verweisung allein auf den Wortlaut des § 130 SGB III führe zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld unterliege dem Eigentumsschutz. Zwar könne der Gesetzgeber einen Anspruch beschränken, er sei hierbei aber an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebunden. Diese Grundsätze seien vorliegend verletzt. Eine Beschränkung des Bemessungsrahmens auf den Zeitraum des tatsächlichen bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung des Umstandes, dass beitragspflichtiges Entgelt erzielt worden ist, was wiederum zu einer Ruhensanordnung geführt habe, sei unverhältnismäßig und belaste den Kläger übermäßig, führe letztendlich vorliegend dazu, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig verwehrt worden sei. Hätte er seinen Urlaub in natura erhalten, wäre das Arbeitsverhältnis um diese Zeit verlängert worden, hätte er jedenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Der Kläger sei deshalb schlechter gestellt als solche Arbeitnehmer, denen der Urlaub im Rahmen einer verlängerten Kündigungsfrist gewährt würde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2009 zu verurteilen, ihm ab dem 18. Juli 2009 Arbeitslosengeld mit längerer Dauer und höherem Leistungssatz zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Verlängerung des Bemessungsrahmens bis 17. Juli 2009 um die Zeit des abzugeltenden Urlaubs sehe das Gesetz nicht vor. Maßgebend sei das Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Hinweis auf Art. 3 GG könne der Kläger auch nicht Arbeitnehmern gleichgestellt werden, die z.B. eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um die Zeit des abzugeltenden Urlaubs mit dem Arbeitgeber vereinbarten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn der Kläger macht das Entstehen eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeldes mit einer Dauer von sechs Monaten mit einem höheren Leistungssatz als 22,99 Euro täglich geltend.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 18. Juli 2009 mit längerer Dauer und einem höheren Leistungssatz.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bewilligungsbescheid vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009, mit dem Arbeitslosengeld für die Zeit ab 18. Juli 2009 für die Dauer von 28 Tagen mit einem Leistungssatz von 22,99 Euro täglich gewährt wurde. Nicht streitgegenständlich ist der Bescheid vom 28. August 2009, der das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 4. bis 17. Juli 2009 und die Ablehnung des Antrags für diesen Zeitraum regelt. Auch wenn der Bewilligungsbescheid dem Kläger erst einen Anspruch ab dem 18. Juli 2009 bewilligt und damit also die Ablehnung für die Zeit davor bestätigt, wird der ebenfalls die Zeit davor betreffende Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn der Kläger macht ausdrücklich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. bis 17. Juli 2009 geltend, hält die Ablehnung wegen Ruhens bei Urlaubsabgeltung insoweit für korrekt, sondern macht lediglich einen höheren und längeren Anspruch für die Zeit ab dem 18. Juli 2009 geltend.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte Arbeitslosengeld ab 18. Juli 2009 nur mit der Restanspruchsdauer von 28 Tagen unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 56,37 Euro täglich mit einem täglichen Leistungssatz von 22,99 Euro bewilligt. Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, weder hinsichtlich der Anspruchsdauer noch der Leistungshöhe.
Der Kläger hat im Juli 2009 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.
Nach §§ 117 Abs. 1, 118 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er meldete sich zwar am 6. Juli 2009 mit Wirkung zum 4. Juli 2009 arbeitslos und war zu diesem Zeitpunkt auch arbeitslos. Aber er hatte die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Nach § 123 SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 24. Dezember 2003 (gültig ab 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2009) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie reicht nach Abs. 2 der Regelung nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Vorliegend beginnt die Rahmenfrist am 3. Juli 2009. Denn der Kläger erfüllt ab 4. Juli 2009 alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er war ab 4. Juli 2009 (Samstag) arbeitslos und mit Wirkung zu diesem Tag arbeitslos gemeldet. Weil die Agentur für Arbeit Samstag nicht dienstbereit ist, wirkt seine am nächsten Tag der Dienstbereitschaft erfolgte Arbeitslosmeldung vom 6. Juli 2009 (Montag) gemäß § 122 Abs. 2 SGB III auf den 4. Juli 2009 zurück.
Die Rahmenfrist läuft grundsätzlich von ihrem Beginn, hier dem 3. Juli 2009, für zwei Jahre rückwärts. Im Hinblick auf § 124 Abs. 2 SGB II endet sie vorliegend aber bereits am 21. Oktober 2007, um nicht in die frühere Rahmenfrist hineinzureichen. Der Kläger hatte am 21. Oktober 2007 einen Arbeitslosengeldanspruch erworben, dessen Rahmenfrist bis 20. Oktober 2007 dauert.
Innerhalb dieser Rahmenfrist vom 21. Oktober 2007 bis 3. Juli 2009 stand der Kläger weniger als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis.
Versicherungspflichtverhältnisse sind nach § 24 Abs. 1 SGB III Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 25 SGB III und sonstige Versicherungspflichtverhältnisse im Sinne des § 26 SGB III sowie die Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag im Sinne des § 28a SGB III.
Der Kläger stand vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 in einem Beschäftigungsverhältnis. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse lagen innerhalb der Rahmenfrist nicht vor. Vom 21. Oktober bis 14. November 2007 ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis und vom 15. November 2007 bis 17. Februar 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld ist anwartschaftsbegründend, noch der Ruhenszeitraum (s. hierzu noch im Folgenden).
Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom 14. Juli 2008 bis 3. Juli 2009 ist kürzer als 12 Monate. Weder die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch die Dauer der Rahmenfrist kann bis zum 17. Juli 2009 verlängert werden. Zwar hätte bei Inanspruchnahme des dem Kläger noch zustehenden Resturlaubs dieser im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis mit der H. Transporte GmbH & Co. KG bis einschließlich 17. Juli 2009 gedauert. Der Kläger hat den Urlaub aber tatsächlich nicht genommen, das Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert, sondern der Urlaub wurde gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten. Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte beginnt nach § 24 Abs. 2 SGB III mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit und endet nach Abs. 4 der Regelung mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit. Der Kläger ist unabhängig von der Zahlung der Urlaubsabgeltung bereits am 3. Juli 2009 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Der Kläger hat ab 3. Juli 2009 keine Arbeitsleistungen mehr für den Arbeitgeber erbracht und dieser auch keine Arbeitsbereitschaft verlangt. Dies haben übereinstimmend der Kläger selbst bei seiner Arbeitslosmeldung als auch die H. Transporte GmbH & Co. KG in der Arbeitsbescheinigung bestätigt. Die Urlaubsabgeltung ist ein reiner Zahlungsanspruch. Weder aus einer Verbeitragung der Urlaubsabgeltungszahlung noch aus dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für die fiktive Dauer des abgegoltenen Urlaubs folgt etwas anderes. Auch wenn die Urlaubsabgeltung nach der Zahl der Urlaubstage bemessen wird, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, ist sie dennoch ein reiner Zahlungsanspruch, dem keine zusätzlichen Beschäftigungstage zugeordnet werden können. Anhand dieser Bemessung wird zwar nach § 143 Abs. 3 SGB III der Ruhenszeitraum festgelegt. Dieser kann aber nicht zur Ausfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden (s. Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 143 Rn. 28). Auch die beitragsrechtliche Einordnung einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgten Zahlung schafft keine Einordnung eines zusätzlichen Zeitraums als Versicherungspflichtverhältnis im Sinn des Leistungsrechts.
Folglich hat der Kläger mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.
Da mangels erneuter Erfüllung der Anwartschaftszeit kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, kann ein solcher auch nicht (neu) bemessen werden. Das Begehren des Klägers, den Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 in den Bemessungsrahmen des (neuen) Anspruchs mit einzubeziehen, geht insoweit ins Leere. Hieran ändert auch die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung nach §§ 342 SGB III, 23a Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt nichts (vgl. zur Nichtberücksichtigung der Urlaubsabgeltung beim Bemessungsentgelt Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2009 - L 8 AL 200/08 - Juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf längere oder höhere Arbeitslosengeldzahlungen ab dem 18. Juli 2009 aus seinem zum 21. Oktober 2007 erworbenen Anspruch.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung zum 4. Juli 2009 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Diesen konnte der Kläger noch geltend machen, da die Voraussetzungen für ein Erlöschen nach § 147 SGB III noch nicht eingetreten waren. Es waren noch keine vier Jahre verstrichen seit dem Entstehen des Anspruchs und es ist zwischenzeitlich kein neuer Anspruch entstanden. Diesen Restanspruch hat die Beklagte dem Kläger auch gewährt. Es sind weder Gesichtspunkte vorgetragen noch ersichtlich, die eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bemessung und Dauer dieses früher entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs oder eine Fehlerhaftigkeit der Restdauer dieses Anspruchs erkennen lassen würden. Durch versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 2. bis 7. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2007 (375 Tage) erwarb er am 21. Oktober 2007 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer belief sich gemäß § 127 SGB III auf 180 Tage. Fehler in der Berechnung des täglichen Bemessungsentgelt von 56,37 Euro und des täglichen Leistungssatzes von 22,99 Euro sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bis 14. November 2007 ruhte der Anspruch wegen Urlaubsabgeltung. Durch Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit vom 15. November 2007 bis 17. Februar 2008 und am 12. und 13. Juli 2008 sowie bei beruflicher Weiterbildung vom 18. Februar 2008 bis 11. Juli 2008 verbrauchte der Kläger 152 Tage dieses Anspruchs. Damit verblieb ein Restanspruch von 28 Tagen.
Das Begehren des Klägers, den Zeitraum vom 4. bis 17. Juli 2009 in den Bemessungsrahmen mit einzubeziehen, geht auch insoweit ins Leere. Für eine Neubemessung des dem Kläger zustehenden Rests des am 21. Oktober 2007 entstandenen Anspruchs gibt es keine Grundlage. Die Regelungen über die Bemessung knüpfen an das Entstehen eines Anspruchs an.
Mangels Änderungen in den familiären und steuerlichen Verhältnissen gegenüber der Situation bei der Berechnung im Jahr 2007 ergibt sich aus dem weiterhin zugrundezulegenden Bemessungsentgelt von 56,37 Euro auch kein höherer Leistungssatz als 22,99 Euro täglich.
Es trifft zu, dass der Kläger damit im Ergebnis schlechter steht als er stehen würde, wenn er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber anstelle der Urlaubsabgeltung die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unter tatsächlicher Inanspruchnahme von Urlaub bis zum 17. Juli 2009 vereinbart und diese Vereinbarung umgesetzt hätte. Allerdings liegt hierin keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers, die durch das SGB III aufgefangen werden könnte oder müsste. Die Regelungen des SGB III knüpfen für alle Sachverhalte immer an das Ende bzw. die Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an. Es liegt hier keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Lediglich bei tatsächlich unterschiedlichem Endzeitpunkt bzw. unterschiedlicher Dauer ergeben sich unterschiedliche Folgen.
Es ist auch kein Verstoß gegen die Garantie des Eigentums aus Art. 14 GG ersichtlich.
Indem die Regelungen zur Anwartschaftszeit an die tatsächliche Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse anknüpfen und keine Berücksichtigung fiktiver Urlaubsabgeltungszeiten erlauben, greifen sie nicht in Art. 14 GG ein. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern bereits die erfüllte Anwartschaftszeit Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist und daher dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9). Eine gesetzliche Regelung, die die Erfüllung der Anwartschaftszeit betrifft, darf daher in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht ohne angemessene Übergangsregelung ergehen. Ist die Anwartschaftszeit einmal erfüllt, darf der dadurch eingetretene Versicherungsschutz nicht durch nachträglich aufgestellte weitere Voraussetzungen wieder entfallen (Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, 44. Ergänzungslieferung 2012, § 123 Rn. 19). Vorliegend wird aber nicht in eine erfüllte Anwartschaftszeit des Klägers eingegriffen, sondern er erfüllt bereits nicht (erneut) die Anwartschaftszeit. Die Regelungen zur Anwartschaftszeit greifen nicht in eine bestehende Position des Klägers ein, sondern regeln gerade deren Entstehen bzw. Nichtentstehen.
Auch die Beibehaltung der bei Entstehung des (alten) Anspruchs erfolgten Bemessung für den gesamten Leistungszeitraum dieses Anspruchs stellt keinen Eingriff in Art. 14 GG dar. Im Gegenteil stellt dies gerade sicher, dass etwaige Beschäftigungen mit niedrigerem Einkommen nach Erwerb des Anspruchs nicht dazu führen, dass die Inanspruchnahme des Restanspruchs nach Ende dieser Beschäftigungen zu einer Einschränkung der Bemessung des Restanspruchs führen. Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (BSG, Beschluss vom 25. September 2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 m.w.N.). Zwar zieht der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Normen in Zweifel und sind auch verfassungsrechtliche Fragen Rechtsfragen im Sinne des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung. Allerdings ist vorliegend hinsichtlich der streitentscheidenden Normen keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit über den Einzelfall hinaus ersichtlich. Auch eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
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