Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 9247/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 813/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beanstandungsfrei abgelehnt. Die erstinstanzlich erhobene Klage, mit der die Klägerin sinngemäß höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 unter Verteilung des erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf einen, augenscheinlich am 1. November 2009 beginnenden, Zeitraum von zwölf Monaten begehrt, hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach den Vorgaben von § 11 SGB II und § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) für Zeiträume ab 1. Januar 2008 regelmäßig wie folgt zu ermitteln: Von den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen sind die in dieser Zeit tatsächlichen geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen. Ggfs. ist dabei nach § 3 Abs. 3 AlgII-V eine Korrektur vorzunehmen. Im - hier nicht ersichtlichen -Ausnahmefall erfolgt eine jährliche Berechnung nach § 3 Abs. 5 AlgII-V. Dies ergibt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das Einkommen wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt. Das monatliche Einkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bereinigt. Die (endgültige) Berechnung des Beklagten für den streitigen Zeitraum ist nach Maßgabe dieser Vorschriften nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 wird insoweit Bezug genommen. Eine Verteilung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens auf zwölf Monate kommt nicht in Betracht. Zwar mag grundsätzlich auch bei Künstlern mit unregelmäßigen Einnahmen eine Ganzjahresbetrachtung gemäß § 3 Abs. 5 Alg II-V angezeigt sein. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Alg II-V soll in diesen Fällen in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass hohe, bedarfsüberdeckende Gewinne über eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug, typischerweise beim Ende von Saisonbeschäftigungen, nur als Vermögen berücksichtigt werden. Ist für den Selbständigen absehbar, dass seine Tätigkeit nur phasenweise bedarfsdeckende Einnahmen abwirft, kann ein Ansparen für die "Flauteperiode" erwartet werden. Das hier angerechnete Einkommen der Klägerin ist indes nicht vor dem hier streitigen Bewilligungszeitraum erzielt worden, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm bereits nicht erfüllt sind. Eine generelle Ganzjahresbetrachtung folgt aus dieser (den Hilfebedürftigen letztlich belastenden) Regelung indes nicht. Von dieser Regelberechnung auf (Kalender-)Jahresbasis, die nach der Vorläuferregelung in § 2a Abs. 2 Alg II-V vorgesehen war, ist der Verordnungsgeber für Zeiträume ab 1. Januar 2008 gerade abgekommen. Ein Verstoß der hier anzuwendenden Regelungen des § 3 Alg II-V gegen höherrangiges Recht oder gegen die Verfassung ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin verkennt, dass eine Ganzjahresbetrachtung für einzelne Bewilligungszeiträume ohne Weiteres auch zu geringeren Leistungsansprüchen führen kann. Es bedarf daher keiner Klärung, in welcher Höhe sich bei der von der Klägerin gewünschten Verteilung ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 zusätzliche Leistungsansprüche ergeben würden.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beanstandungsfrei abgelehnt. Die erstinstanzlich erhobene Klage, mit der die Klägerin sinngemäß höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 unter Verteilung des erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf einen, augenscheinlich am 1. November 2009 beginnenden, Zeitraum von zwölf Monaten begehrt, hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach den Vorgaben von § 11 SGB II und § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) für Zeiträume ab 1. Januar 2008 regelmäßig wie folgt zu ermitteln: Von den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen sind die in dieser Zeit tatsächlichen geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen. Ggfs. ist dabei nach § 3 Abs. 3 AlgII-V eine Korrektur vorzunehmen. Im - hier nicht ersichtlichen -Ausnahmefall erfolgt eine jährliche Berechnung nach § 3 Abs. 5 AlgII-V. Dies ergibt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das Einkommen wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt. Das monatliche Einkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bereinigt. Die (endgültige) Berechnung des Beklagten für den streitigen Zeitraum ist nach Maßgabe dieser Vorschriften nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 wird insoweit Bezug genommen. Eine Verteilung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens auf zwölf Monate kommt nicht in Betracht. Zwar mag grundsätzlich auch bei Künstlern mit unregelmäßigen Einnahmen eine Ganzjahresbetrachtung gemäß § 3 Abs. 5 Alg II-V angezeigt sein. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Alg II-V soll in diesen Fällen in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass hohe, bedarfsüberdeckende Gewinne über eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug, typischerweise beim Ende von Saisonbeschäftigungen, nur als Vermögen berücksichtigt werden. Ist für den Selbständigen absehbar, dass seine Tätigkeit nur phasenweise bedarfsdeckende Einnahmen abwirft, kann ein Ansparen für die "Flauteperiode" erwartet werden. Das hier angerechnete Einkommen der Klägerin ist indes nicht vor dem hier streitigen Bewilligungszeitraum erzielt worden, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm bereits nicht erfüllt sind. Eine generelle Ganzjahresbetrachtung folgt aus dieser (den Hilfebedürftigen letztlich belastenden) Regelung indes nicht. Von dieser Regelberechnung auf (Kalender-)Jahresbasis, die nach der Vorläuferregelung in § 2a Abs. 2 Alg II-V vorgesehen war, ist der Verordnungsgeber für Zeiträume ab 1. Januar 2008 gerade abgekommen. Ein Verstoß der hier anzuwendenden Regelungen des § 3 Alg II-V gegen höherrangiges Recht oder gegen die Verfassung ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin verkennt, dass eine Ganzjahresbetrachtung für einzelne Bewilligungszeiträume ohne Weiteres auch zu geringeren Leistungsansprüchen führen kann. Es bedarf daher keiner Klärung, in welcher Höhe sich bei der von der Klägerin gewünschten Verteilung ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 zusätzliche Leistungsansprüche ergeben würden.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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