L 14 RJ 522/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 702/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 522/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1941 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Sie arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Januar 1969 und Juni 1971 als Maschinenarbeiterin und Kabelmontiererin (kurzzeitig angelernt) bei den Firmen S ... und A ... In ihrer Heimat legte sie im Jahre 1966 sowie zwischen 1979 und Januar 1997 Versicherungszeiten zurück (18 Jahre 4 Monate und 28 Tage). Sie erhält dort seit 25.01.1997 eine Invalidenpension.

Am 17.12.1996 stellte die Klägerin bei der Beklagten Rentenantrag. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.10.1997 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde zwar beeinträchtigt durch "Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und bei Übergewicht, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und bei Bandscheibenschaden, neurotische Störung, beginnende Verengung der Gefäße an den Beinen und Arthrose des Sprunggelenkes rechts"; sie sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern zu verrichten und somit mindestens die Hälfte des für sie vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen.

Grundlage dieses Bescheides war ein Gutachten der Invalidenkommision in Zagreb (Untersuchung am 25.08.1997), bei dem folgende Diagnosen erhoben wurden: "Hypertonia art., Sclerosis vasorum Discopathia C6-C7, Femoropoplitealarthrosis bil., Status post distorsionem art. talocruralis 1. dex. (Juli 1996), Psychoneurosis (anxiös-reaktives Bild)". Die Klägerin wurde aufgrund dieser Befunde als unfähig für ihre zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit sowie für alle anderen schwereren körperlichen Tätigkeiten angesehen. Im Formblatt war insoweit bezüglich des bisher ausgeübten Berufs die Kategorie unter zweistündig angekreuzt, die Frage nach dem zeitlichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen offen gelassen.

Der Prüfarzt der Beklagten, Dr.D ..., war nach Überprüfung des Gutachtens und der mitübersandten verschiedenen internistischen sowie gynäkologischen Unterlagen und Röntgenbefunde aus den Jahren 1995/1996 zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne als Hilfsarbeiterin seit Rentenantragstellung nurmehr unter zweistündig täglich tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Schicht- bzw. Nachtdienst vollschichtig verrichten.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, sie sei mit dem Gutachten der Invalidenkommision unzufrieden. Sie könne auch leichte Arbeiten nicht mehr verrichten, denn sie habe zuletzt bei ihrem Arbeitgeber (landwirschaftliches Unternehmen) bereits leichtere Arbeiten verrichtet, trotzdem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie legte neue ärztliche Unterlagen (orthopädische und gynäkologische Befunde, Laboruntersuchungen, nervenärztlicher Befund: depressives Syndrom) vor. Der Prüfarzt der Beklagten sah bei Auswertung dieser Unterlagen keine Änderung in der Beurteilung veranlasst und vermerkte, die reaktiv depressive Stimmung nach Ablehnung des Rentenantrags könne nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Aus den ärztlichen Unterlagen und Befunden der behandelnden Ärzte habe der Sozialärztliche Dienst der Beklagten die Auswirkungen der Krankheiten auf die Leistungsfähigkeit ermittelt und sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass noch vollschichtig leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen möglich seien. Aufgrund der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten ungelernten Tätigkeiten sei die Klägerin auf alle ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hielt dieses eine Anfrage beim letzten Arbeitgeber der Klägerin in Deutschland, der Firma Siemens, die mit Schreiben vom 08.12.1998 mitteilte, dass die Klägerin in der Zeit vom 22.09.1969 bis 08.06.1971 als Kabelmontiererin und Maschinenarbeiterin nach der für kurzfristig angelernte Arbeitnehmer geltenden Lohngruppe 02 des Tarifvertrages für die Bayer. Metall- und Elektroindustrie bezahlt worden sei.

Im Auftrag des SG erstellte der Gutachter Dr.Z ... nach persönlicher Untersuchung der Klägerin am 21.02.2000 ein Gutachten über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin, die als in gutem Allgemeinzustand und nur etwas niedergeschlagen wirkend beschrieben wurde, klagte bei der Untersuchung über fast ununterbrochene Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in beide Beine, besonders links, und in beide Schultern, über starkes Schwitzen sowie häufigen Schwindel und über Atemnot bei Aufregung, Wetterwechsel und körperlicher Anstrengung. Sie gab u.a. an, seit einigen Jahren zunehmend nervös geworden und auch manchmal depressiv und durch die Versorgung ihrer 92jährigen Schwiegermutter belastet zu sein; vom Nervenarzt habe sie etwa ein Jahr zuvor Beruhigungtabletten erhalten, weitere psychiatrische Untersuchungen oder Behandlungen seien nicht erfolgt.

Der Gutachter erhob die Diagnosen: 1. Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neuro logische Ausfallerscheinungen 2. Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz- Kreislaufsystem 3. Psychovegetatives Syndrom 4. Anfallsweiser Lagerungsschwindel.

Nach den Ausführungen des Gutachters handelte es sich bei den Wirbelsäulenbeschwerden um ein leichtergradiges Krankheitsbild. Ausschlaggebend sei die freie Beweglichkeit der Wirbelsäule, die lediglich beim endgradigen Vornüberbeugen durch Schmerzen in der Lendensäulenmuskulatur eingeschränkt sei; der hierfür aussagekräftige Lasègue-Test sei beidseits negativ gewesen. Auch alle alltagsrelevanten Bewegungen seien flüssig gewesen, Gangbild wie Fußbeschwielung unauffällig, Zehengang/Fersengang/Einbeinstand gut ausführbar. Ursächlich für die Beschwerden seien die bekannten Abnutzungserscheinungen an der Wirbelsäule, neurologische Ausfallerscheinungen seien dabei nicht feststellbar gewesen. Aufgrund des Wirbelsäulenbefundes solle die Klägerin keine anstrengenden körperlichen Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltungen mehr ausführen. Der seit vielen Jahren bestehende Bluthochdruck wurde von Dr.Z ... als gut einstellbar und ohne Folgeerscheinungen bezeichnet. Er verwies dazu auf die körperliche Untersuchung sowie auf eine eingehende kardiologische Untersuchung durch Belastungs-EKG (bis 100 Watt unauffällig), Herz-Echo-Untersuchung (normale Pumpfunktion des Herzens, Herzwände nicht verdickt) und auf eine Röntgenaufnahme der Lunge (normal großes Herz, keine Zeichen für einen Lungenstau). Körperlich schwere Arbeiten sowie Arbeiten unter großer Stressbelastung seien aufgrund dieses Befundes zu vermeiden. Bei der psychischen Exploration machte die Klägerin einen weitgehend unauffälligen Eindruck, der Gutachter konnte lediglich ein allenfalls bestehendes psychovegetatives Syndrom feststellen, das Tätigkeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit ausschließe. Der anfallsweise Lagerungsschwindel, der aufgrund von Irritationen des Gleichgewichtsorgans bei schnellen Kopfbewegungen auftrete, sei einer Behandlung gut zugänglich und verbiete lediglich Tätigkeiten, die Schwindelfreiheit erforderten. Ein auffälliger neurologischer Befund habe ansonsten nicht erhoben werden können.

Zusammenfassend kam der Gutachter zu der Auffassung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin zwar beeinträchtigt sei, dass die Gesundheitsstörungen jedoch nicht so ausgeprägt seien, dass zu den genannten qualitativen auch quantitative Leistungseinschränkungen hinzu kommen würden. Insgesamt sollten der Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (Schicht- und Akkordarbeit) und ohne Anforderungen an die Schwindelfreiheit (bei Tätigkeiten auf Leitern, an laufenden Maschinen) vollschichtig möglich sein.

Das SG gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer von ihm beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid und wies die Klage anschließend mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2000 ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI und erst recht nicht erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr.Z ..., denen sich das Gericht in vollen Umfang anschließe, könne die Klägerin noch vollschichtige Arbeiten mit den genannten Einschränkungen verrichten. Damit könne sie zwar nicht mehr ihrer letzten in Deutschland verrichteten Tätigkeit als Maschinenarbeiterin bzw. Kabelmontiererin nachgehen, sie könne jedoch noch andere ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Auf diese sei sie angesichts der nur kurzfristig angelernten Tätigkeiten verweisbar und könne zumindest die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten erzielen. Erwerbsunfähigkeit bestehe daher ebenfalls nicht.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung und machte geltend, es stehe in Widerspruch zu ihrer Erkrankung und zur Meinung ihres Arztes. Auch der kroatische Rentenversicherungsträger sei der Meinung gewesen, dass sie wegen erkrankter Wirbelsäule, hohen Blutdrucks und Schwindelerscheinungen keine vollschichtige Tätigkeit mehr ausüben könne. Sie sei mindestens einmal wöchentlich in ärztlicher Behandlung und nicht in der Lage, Arbeiten aufzunehmen.

Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2000 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Entscheidung des Erstgerichts bei Überprüfung der Aktenlage als zutreffend erscheine und nach den zugrundeliegenden ärztlichen Feststellungen des Dr.Z ... noch leichte körperliche Arbeiten, wie z.B. Tätigkeiten einer Pförtnerin oder Mitarbeit im Ein- und Ausgang einer Poststelle, noch möglich seien, so dass ein Rentenanspruch nicht bestehe.

Die Klägerin hielt die Berufung aufrecht mit der Begründung, sie habe mindestens einmal wöchentlich einen Termin bei ihrem Arzt und könne aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit nicht aufnehmen.

Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 aufzuheben und ihr auf ihren Antrag vom 17.12.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der hier gültigen Fassung vor dem 01.01.2001 besteht nicht.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit in Folge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ... Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ein Versicherter, der in Folge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann ... Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nach derzeitigem Sachstand nicht vor. Auch der Senat ist der Auffassung, dass sich dies schlüssig aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz und den aus dem Rentenverfahren vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Beurteilungen ergibt.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vorbringen nicht gegen die Erhebungen des Dr.Z ..., der die von ihr vorgetragenen hauptsächlichen Beschwerden richtig erfasst und in seinem Gutachten wiedergegeben hat, sondern vor allem gegen die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Diese erscheint jedoch auch dem Senat schlüssig und nachvollziehbar. So ergibt sich insgesamt das Bild eines zwar seit vielen Jahren bestehenden, aber gut eingestellten Bluthochdrucks ohne wesentliche Folgeerscheinungen am Herz- Kreislaufsystem. Danach sind sicher keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar, wohl aber - auch angesichts des bis 100 Watt unauffälligen Belastungs-EKG s (bei der Untersuchung durch die Invalidenkommision wurde der Test unter Belastung von 125 Watt abgebrochen) - leichte und mindestens gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, wobei große Stressbelastungen zu meiden sind. Die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erhobenen Befunde (anfallsweiser Lagerungsschwindel, psychovegetatives Syndrom) erscheinen ebenfalls sachgerecht beurteilt. Dass es sich um keine besonders gravierenden Befunde handelt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die - durch die Versorgung ihrer 92jährigen Schwiegermutter seinerzeit stark belastete - Klägerin nach eigenen Angaben sich zuletzt ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr.Z ... in nervenärztliche Behandlung begeben und Beruhigungtabletten verschrieben bekommen hat. Die erhobenen Befunde bedingen gelegentlich gewisse qualitative Leistungseinschränkungen, nämlich das Vermeiden von großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie von Tätigkeiten, die Schwindelfreiheit erfordern. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin orientieren sich an der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule und ihrer Beweglichkeit, der Beobachtung flüssiger alltagsrelevanter Bewegungen und eines unauffälligen Gangbildes auch bei erschwerten Gangarten (Zehengang, Fersengang) sowie von Einbeinstand und Fußbeschwielung. Insbesondere konnten keine neurologischen Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Es handelt sich um ein insgesamt leichtergradiges Krankheitsbild, dem die Einschränkung des verbliebenen körperlichen Leistungsvermögens auf nicht anstrengende körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltungen entspricht. Von einer intensiveren fachorthopädischen Untersuchung wären hier lediglich genauere Diagnosen bezüglich einzelner Wirbelsäulenabschnitte, aber keine darüber hinausgehende wesentliche qualitative Leistungseinschränkung zu erwarten. Dies zeigen auch die kroatischen Befunde. Die ärztliche Invalidenkommision in Zagreb hat im Übrigen die Klägerin lediglich für die früher verrichtete Tätigkeit einer Kabelmontiererin und Maschinenarbeiterin nicht mehr für einsatzfähig gehalten, die Frage nach sonstigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts aber unbeantwortet gelassen.

Der Senat sieht nach alledem keine Anhaltspunkte dafür, dass die bisherige Leistungseinschätzung bei der Klägerin, nämlich die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichtere körperliche Arbeiten mit gewissen Einschränkungen, in Zweifel zu ziehen wäre. Der im Februar 2000 erhobene Befund dürfte auch im Berufungsverfahren weiter gültig sein, die Klägerin hat sich nicht auf eine Verschlechterung ihre Gesundheitszustandes berufen oder neuere ärztliche Befunde vorgelegt. Sie wendet sich lediglich gegen die Leistungseinschätzung als solche. Der Senat sieht nach alledem keine Veranlassung zu weiterer medizinischer Sachaufklärung.

Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Das Erstgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass sie entsprechend ihrer in Deutschland zuletzt verrichteten, in wenigen Wochen angelernten Tätigkeiten auf alle ungelernten und kurzfristig anlernbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist. Es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass es leichte körperliche Tätigkeiten dieser Art auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Dabei ist es unerheblich, ob der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, denn das Risiko der Arbeitsvermittlung trägt nicht die gesetzliche Rentenversicherung.

Der Klägerin muss auch nicht eine noch in Betracht kommende Arbeitstätigkeit unter den Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes benannt werden, denn es liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Behinderung vor. Die Fähigkeit zu leichten vollschichtigen Arbeiten ist durch die aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt. Angesichts des noch vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte körperliche Arbeiten erfüllt die Klägerin schließlich auch nicht die Voraussetzungen der auch eine teilweise Erwerbsminderung berücksichtigenden Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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