Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 96/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung aus einem Widerspruchsverfahren.
Der 1973 geborene Kläger meldete sich am 02.04.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, nachdem das Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildungsbetrieb am 31.03.2009 gekündigt worden war, wogegen er sich mit einer Klage zum Arbeitsgericht wandte. In dem Antragsformular gab er an, Hilfe zum Lebensunterhalt bei der ARGE H. beantragt zu haben.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 bewilligte ihm die Beklagte vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 02.04.2009 mit einem Zahlungsbeginn am 24.06.2009. Die Anspruchsdauer wurde mit 240 Kalendertagen, das Bemessungsentgelt mit 10,68 EUR und der tägliche Leistungsbetrag mit 5,06 EUR angegeben. Hinsichtlich des Zeitraumes 02.04.2009 bis 23.06.2009 wurde auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. In diesem Schreiben vom 27.04.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass über den Antrag noch nicht abschließend entschieden werden könne, da eine Prüfung hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit durchgeführt werde. Vorläufig könnten daher Leistungen nur für die Zeit nach dem 23.06.2009 bewilligt werden.
Nachfragen der Beklagten zum Stand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ergaben in der Folgezeit, dass noch keine Entscheidung ergangen war. Am 18.06.2009 teilte die ARGE SGB II H. GmbH der Beklagten mit, dass sie ab dem 23.04.2009 Leistungen nach dem SGB II erbringe und meldete einen vorläufigen Erstattungsanspruch an, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit einem Änderungsbescheid vom 18.06.2009 mitteilte, dass für den Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 wegen dieses vorläufigen Erstattungsanspruches eines Leistungsträgers keine Auszahlung erfolge. Die Anspruchsdauer wurde ab dem Änderungsdatum 23.04.2009 mit 218 Tagen angegeben. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 01.09.2009 teilte ihm die Beklagte mit, dass er über den Auszahlungsanspruch für den Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 ein gesondertes Schreiben erhalte. Die Anspruchsdauer ab dem Änderungsdatum 23.04.2009 wurde wiederum mit 218 Kalendertagen bei einer ursprünglichen Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn von 240 Tagen angegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger am 05.10.2009 Widerspruch mit der Begründung, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, dass im Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 kein Leistungsanspruch bestehen solle. Eine rückwirkende Änderung nach § 45 SGB X sei ausgeschlossen und der Kläger habe die Leistungen bereits verbraucht.
Am 30.12.2009 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid mit Wirkung vom 02.04.2009. Danach wurde für den Zeitraum 02.04. bis 22.04.2009 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 5,06 EUR bewilligt und für den Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 erfolgte wegen eines vorläufigen Erstattungsanspruches eines Leistungsträgers keine Auszahlung. Ab dem 24.06.2009 bis zum 01.12.2009 erfolgte die Bewilligung wiederum mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 5,06 EUR. Die Anspruchsdauer wurde mit 240 Tagen angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.12. 2009 zurück und führte aus, dass nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werde, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und der Arbeitslose die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht zu vertreten habe. Für den Leistungsanspruch bzw. den Eintritt einer Sperrzeit seien die genauen Umstände noch zu ermitteln gewesen, so dass eine abschließende Entscheidung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides noch nicht habe getroffen werden können. Für eine abschließende Entscheidung über den Anspruchsbeginn sei das weitere Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung abzuwarten gewesen.
Am 01.02.2010 hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Halle gegen die Bescheide vom 01.09.2009 und 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2009 erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 4 AL 26/10 registriert wurde.
Ebenfalls am 01.02.2010 (Eingang des Schriftsatzes vom 29.01.2010 bei der Beklagten) erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 mit der Begründung, dass ein rückwirkender Erstattungsanspruch nicht möglich sei. Die Grundsicherungsleistungen seien nur unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt worden. Ferner habe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 als unzulässig zurück, da der Bescheid vom 30.12.2009 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01.09.2009 gewesen sei. Dies gehe auch aus dem Widerspruchsbescheid hervor, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein eigenes Widerspruchsverfahren bestehe.
Mit der am 12.03.2010 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, das Begehren, die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet zu bekommen. Der Bescheid vom 30.12.2009 sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Einlegung eines Widerspruchs versehen gewesen, so dass die Beklagte die Widerspruchseinlegung zu verantworten habe. Dies führe dazu, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten habe.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 30.12.2009 zu erstatten und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte S 4 AL 26/10 haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2010 hinsichtlich der Regelung zur Kostenerstattung aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009. Der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 ist in dieser Hinsicht rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn er hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Nach § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch vom 01.02.2010 gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 war unzulässig, da dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 01.09.2009 geworden war. Er hat den durch den Widerspruch des Bevollmächtigten des Klägers vom 05.10.2009 angefochtenen Bescheid vom 01.09.2009 teilweise abgeändert in der Hinsicht, dass hinsichtlich des Zahlungszeitraumes 02.04.2009 bis 22.04.2009 eine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Für ein eigenständiges Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 bestand daher, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung des Widerspruchs erfolgte deshalb zu Recht als unzulässig, so dass die Beklagte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Erfolglosigkeit die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten hat.
Der Änderungsbescheid vom 30.12.2009 war fälschlicherweise mit einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruches gegen diesen Bescheid versehen, so dass die Beklagte prinzipiell unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung der Einlegung eines Widerspruches die Kosten ausnahmsweise zu erstatten haben könnte (vgl. hierzu Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rdnr. 39 mwN.). Mit der Rechtsbehelfsbelehrung hat sie den Anschein erweckt, dass gegen diesen Bescheid ein Widerspruch statthaft ist. Hätte der Bescheid vom 30.12.2009 den zutreffenden Hinweis auf die Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 SGG enthalten, hätte der Bevollmächtigte des Klägers möglicherweise gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben, so dass auch keine zusätzlichen Kosten entstanden wären.
Andererseits ist hier im konkreten Einzelfall aber zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte des Klägers am gleichen Tag, an dem er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2009 erhoben hat, gegen diesen Bescheid auch Klage zum Sozialgericht Halle erhoben hat, wobei er in seinem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 29.01.2010, der beim Sozialgericht Halle am 01.02.2010 eingegangen ist, ausdrücklich diesen Änderungsbescheid aufgeführt hat. Als rechtskundigem Vertreter des Klägers muss ihm daher bewusst gewesen sein, dass der Bescheid vom 30.12.2009 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01.09.2009 geworden ist, da er diesen Bescheid ansonsten nicht in seinem Klageantrag aufgeführt hätte. Ferner setzt er sich in den Ausführungen in der Klageschrift auch ansatzweise mit diesem Änderungsbescheid auseinander, so dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn er gegen diesen Änderungsbescheid vom 30.12.2009 gleichzeitig ein Widerspruchsverfahren betreibt, für dass es, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsschutzbedürfnis gibt.
Es besteht mithin keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nicht statthaft, da es nicht um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr und nicht um einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 750,00 EUR geht (§ 144 Abs. 1 SGG), denn der Gebührenanspruch des Bevollmächtigten des Klägers dürfte sich auf maximal 309,40 EUR belaufen. Die Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG im Widerspruchsverfahren beläuft sich in der Regel auf 240,00 EUR. Zusammen mit der Pauschale nach VV 7002 RVG in Höhe von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer nach VV 7008 RVG ergibt sich jedenfalls kein Betrag, der den Wert nach § 144 Abs. 1 SGG übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung aus einem Widerspruchsverfahren.
Der 1973 geborene Kläger meldete sich am 02.04.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, nachdem das Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildungsbetrieb am 31.03.2009 gekündigt worden war, wogegen er sich mit einer Klage zum Arbeitsgericht wandte. In dem Antragsformular gab er an, Hilfe zum Lebensunterhalt bei der ARGE H. beantragt zu haben.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 bewilligte ihm die Beklagte vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 02.04.2009 mit einem Zahlungsbeginn am 24.06.2009. Die Anspruchsdauer wurde mit 240 Kalendertagen, das Bemessungsentgelt mit 10,68 EUR und der tägliche Leistungsbetrag mit 5,06 EUR angegeben. Hinsichtlich des Zeitraumes 02.04.2009 bis 23.06.2009 wurde auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. In diesem Schreiben vom 27.04.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass über den Antrag noch nicht abschließend entschieden werden könne, da eine Prüfung hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit durchgeführt werde. Vorläufig könnten daher Leistungen nur für die Zeit nach dem 23.06.2009 bewilligt werden.
Nachfragen der Beklagten zum Stand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ergaben in der Folgezeit, dass noch keine Entscheidung ergangen war. Am 18.06.2009 teilte die ARGE SGB II H. GmbH der Beklagten mit, dass sie ab dem 23.04.2009 Leistungen nach dem SGB II erbringe und meldete einen vorläufigen Erstattungsanspruch an, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit einem Änderungsbescheid vom 18.06.2009 mitteilte, dass für den Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 wegen dieses vorläufigen Erstattungsanspruches eines Leistungsträgers keine Auszahlung erfolge. Die Anspruchsdauer wurde ab dem Änderungsdatum 23.04.2009 mit 218 Tagen angegeben. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 01.09.2009 teilte ihm die Beklagte mit, dass er über den Auszahlungsanspruch für den Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 ein gesondertes Schreiben erhalte. Die Anspruchsdauer ab dem Änderungsdatum 23.04.2009 wurde wiederum mit 218 Kalendertagen bei einer ursprünglichen Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn von 240 Tagen angegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger am 05.10.2009 Widerspruch mit der Begründung, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, dass im Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 kein Leistungsanspruch bestehen solle. Eine rückwirkende Änderung nach § 45 SGB X sei ausgeschlossen und der Kläger habe die Leistungen bereits verbraucht.
Am 30.12.2009 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid mit Wirkung vom 02.04.2009. Danach wurde für den Zeitraum 02.04. bis 22.04.2009 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 5,06 EUR bewilligt und für den Zeitraum 23.04.2009 bis 23.06.2009 erfolgte wegen eines vorläufigen Erstattungsanspruches eines Leistungsträgers keine Auszahlung. Ab dem 24.06.2009 bis zum 01.12.2009 erfolgte die Bewilligung wiederum mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 5,06 EUR. Die Anspruchsdauer wurde mit 240 Tagen angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.12. 2009 zurück und führte aus, dass nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werde, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und der Arbeitslose die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht zu vertreten habe. Für den Leistungsanspruch bzw. den Eintritt einer Sperrzeit seien die genauen Umstände noch zu ermitteln gewesen, so dass eine abschließende Entscheidung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides noch nicht habe getroffen werden können. Für eine abschließende Entscheidung über den Anspruchsbeginn sei das weitere Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung abzuwarten gewesen.
Am 01.02.2010 hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Halle gegen die Bescheide vom 01.09.2009 und 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2009 erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 4 AL 26/10 registriert wurde.
Ebenfalls am 01.02.2010 (Eingang des Schriftsatzes vom 29.01.2010 bei der Beklagten) erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 mit der Begründung, dass ein rückwirkender Erstattungsanspruch nicht möglich sei. Die Grundsicherungsleistungen seien nur unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt worden. Ferner habe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 als unzulässig zurück, da der Bescheid vom 30.12.2009 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01.09.2009 gewesen sei. Dies gehe auch aus dem Widerspruchsbescheid hervor, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein eigenes Widerspruchsverfahren bestehe.
Mit der am 12.03.2010 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, das Begehren, die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet zu bekommen. Der Bescheid vom 30.12.2009 sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Einlegung eines Widerspruchs versehen gewesen, so dass die Beklagte die Widerspruchseinlegung zu verantworten habe. Dies führe dazu, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten habe.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 30.12.2009 zu erstatten und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte S 4 AL 26/10 haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2010 hinsichtlich der Regelung zur Kostenerstattung aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009. Der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 ist in dieser Hinsicht rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn er hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Nach § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch vom 01.02.2010 gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 war unzulässig, da dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 01.09.2009 geworden war. Er hat den durch den Widerspruch des Bevollmächtigten des Klägers vom 05.10.2009 angefochtenen Bescheid vom 01.09.2009 teilweise abgeändert in der Hinsicht, dass hinsichtlich des Zahlungszeitraumes 02.04.2009 bis 22.04.2009 eine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Für ein eigenständiges Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 bestand daher, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung des Widerspruchs erfolgte deshalb zu Recht als unzulässig, so dass die Beklagte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Erfolglosigkeit die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten hat.
Der Änderungsbescheid vom 30.12.2009 war fälschlicherweise mit einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruches gegen diesen Bescheid versehen, so dass die Beklagte prinzipiell unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung der Einlegung eines Widerspruches die Kosten ausnahmsweise zu erstatten haben könnte (vgl. hierzu Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rdnr. 39 mwN.). Mit der Rechtsbehelfsbelehrung hat sie den Anschein erweckt, dass gegen diesen Bescheid ein Widerspruch statthaft ist. Hätte der Bescheid vom 30.12.2009 den zutreffenden Hinweis auf die Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 SGG enthalten, hätte der Bevollmächtigte des Klägers möglicherweise gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben, so dass auch keine zusätzlichen Kosten entstanden wären.
Andererseits ist hier im konkreten Einzelfall aber zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte des Klägers am gleichen Tag, an dem er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2009 erhoben hat, gegen diesen Bescheid auch Klage zum Sozialgericht Halle erhoben hat, wobei er in seinem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 29.01.2010, der beim Sozialgericht Halle am 01.02.2010 eingegangen ist, ausdrücklich diesen Änderungsbescheid aufgeführt hat. Als rechtskundigem Vertreter des Klägers muss ihm daher bewusst gewesen sein, dass der Bescheid vom 30.12.2009 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01.09.2009 geworden ist, da er diesen Bescheid ansonsten nicht in seinem Klageantrag aufgeführt hätte. Ferner setzt er sich in den Ausführungen in der Klageschrift auch ansatzweise mit diesem Änderungsbescheid auseinander, so dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn er gegen diesen Änderungsbescheid vom 30.12.2009 gleichzeitig ein Widerspruchsverfahren betreibt, für dass es, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsschutzbedürfnis gibt.
Es besteht mithin keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 30.12.2009 zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nicht statthaft, da es nicht um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr und nicht um einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 750,00 EUR geht (§ 144 Abs. 1 SGG), denn der Gebührenanspruch des Bevollmächtigten des Klägers dürfte sich auf maximal 309,40 EUR belaufen. Die Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG im Widerspruchsverfahren beläuft sich in der Regel auf 240,00 EUR. Zusammen mit der Pauschale nach VV 7002 RVG in Höhe von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer nach VV 7008 RVG ergibt sich jedenfalls kein Betrag, der den Wert nach § 144 Abs. 1 SGG übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved