Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 875/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 209/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätz-lichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach der Anla-ge 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinen - Kältemaschinen - mit Urkunde vom 23. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1971 bis zum 31. Dezember 1977 arbeitete der Kläger als Ingenieur für Luft- und Kältetechnik in der Druckerei "" sowie vom 01. Januar 1978 bis zum 31. Januar 1990 in diesem Betrieb als Abteilungsleiter Techni-sche Gebäudeausrüstung (TGA). Vom 01. Februar 1990 bis 31. Oktober 1990 war er in gleicher Funktion in dieser Druckerei, die ab diesem Zeitpunkt den Namen "" führte, beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Arbeitsverdienste bis 1.200,00 Mark entrichtete er vom 01. Mai 1980 bis zum 30. Juni 1990.
Am 29. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 13. April 2000 und Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG ab, da es sich bei der Druckerei "" nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Seite 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR Seite 844) gehandelt habe.
Mit Urteil vom 20. Juli 2001 hat das Sozialgericht Cottbus die sich anschließende Klage des Klägers abgewiesen (). Im darauf hin durchgeführten Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht () hat das Gericht die Personalakte des Klägers, Kopien aus der Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg, Aktenzeichen , einen Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg aus der Akte und eine Kopie zur ZENTRAG aus der Schrift "So funktionierte die DDR", Band 2, Lexikon der Organisationen und Institutionen, Hamburg 1994, Seite 1199 ff., sowie Kopien des Handblattes zum Register der volkseigenen Wirtschaft, Magistrat von Groß Berlin, Handelsregisterabteilung C, und der Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg, Az. , beigezogen. Durch Urteil vom 30. September 2003 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass es sich bei der Druckerei " " bzw. dem "" nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Das sich anschließende Verfahren des Klägers vor dem Bundessozialgericht (Az. ) und seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. ) blieben ohne Erfolg.
Am 22. November 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13. April 2000 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Jahresendprämie (B 4 RS 4/06 R). Den Antrag wies der Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 zurück, da der Kläger nicht in einem VEB beschäftigt gewesen sei und die Entscheidung vom 13. April 2000 nicht zu beanstanden sei.
Mit seiner am 12. März 2010 zu dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren mit der Begründung des vorangegangenen Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht zum Az. L 1 RA 145/00 weiterverfolgt und ausgeführt, dass die Druckerei "" ein Produktionsbetrieb für die in Berlin erscheinenden fünf Tageszeitungen und für die Wochenzeitungen in der DDR gewesen sei. Alle Zeitungsdruckereien der DDR hätten zur so genannten ZENTRAG gehört. Die ZENTRAG habe bei Einführung der Zusatzversorgungssysteme nicht bestanden und habe aus diesem Grunde auch keine Erwähnung finden können. Einen Antrag auf Einbeziehung habe er mangels Kenntnis dieser Möglichkeit nicht gestellt. Die Druckerei sei nicht im förmlichen Sinne "volkseigener Betrieb" gewesen. Auch sei sie nicht unter den gleichgestellten Betrieben in der Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu finden. Sie sei jedoch ebenso wie jeder VEB auf der Grundlage staatlicher Planung in der Produktion tätig geworden und als juristische Person eigenständig auch gegenüber der Redaktion und dem Verlag "" gewesen. Nach dem gesamtgesellschaftlichen Gefüge hätten sich die Tätigkeiten in der Druckerei in keiner Weise von denen in einem anderen VEB unterschieden. In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 (GBl. DDR Seite 510) werde ebenfalls der Begriff der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe verwandt. Es würden bestimmte Wirtschaftszweige genannt, ohne die gleichgestellten Betriebe zu wiederholen beziehungsweise abschließend zu benennen. In § 10 dieser Verordnung werde Bezug genommen auf die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz. In der Anlage sei dann ausdrücklich auch die polygrafische Industrie genannt. Daraus sei ersichtlich, dass die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in der 2. DB nicht abschließend habe sein sollen. Ein vergleichbares Versor-gungssystem für die Druckerei "" habe es nicht gegeben, so dass damit dem Ziel der Verbesserung der Lebenslage der technischen Intelligenz durch Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung nur durch Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz Genüge habe getan werden können. Die Formulierung dieses Zieles sei in der Einleitung zur Verordnung vom 17. März 1950 erfolgt und sei bei der Auslegung der Vorschriften heranzuziehen. Sein Ausschluss sei ohne Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu begründen.
Durch Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der Urteile in dem vorangegangenen Klageverfahren abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2010 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass sich aus der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts eine andere Bewertung der Druckerei "" ergeben könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung ihrer Bescheide sowie der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akten zum vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren L 1 RA 145/00 vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2010 abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 sowie Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 13. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätz-lichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG -AVItech) und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Vormerkung seiner Beschäftigungszeiten für die Zusatzaltersversorgung scheitert daran, dass er nicht die beiden in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Voraussetzungen erfüllt. Denn er war weder bei Inkrafttreten der Norm am 1. August 1991 Inhaber einer Versorgungsberechtigung, noch war er in ein Versorgungssystem einbezogen und ist vor dem 1. Juli 1990 daraus ausgeschieden. Dies steht zwischen den Beteiligten zutref-fend auch nicht im Streit. Ein Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Beschäftigungszeiten für die Zusatzversorgung ergibt sich zudem nicht aus § 1 Abs. 1 AAÜG in der durch das Bundessozialgericht - BSG - vorgenommenen verfassungskonform erweiternden Auslegung. Danach ist anspruchsberechtigt, wer am 1. August 1991 aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, -juris, m.w.N.).
Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVTI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab, von denen hier allein die betriebliche im Streit steht. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, muss die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 10/02 R -juris). Der Betrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, erfüllte die genannten betrieblichen Voraussetzungen nicht. Denn die Druckerei "" bzw. das "", in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, war schon kein VEB, sondern ein Parteibetrieb der SED, der dementsprechend auch nicht als VEB firmierte (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO). Dieser Betrieb war vielmehr, wie der Kläger selbst vorträgt, der Vereinigung organisationseigener Betriebe (VOB) der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (ZENTRAG) unterstellt. Die Druckerei "" führte ab dem 01. Februar 1990 den Namen "", ohne dass sich jedoch bis zum 30. Juni 1990 an ihrem bisherigen sonstigen Status –insbesondere der Unterstellung der VOB der ZENTRAG- etwas änderte, wie sich aus dem Registerauszug der beigezogenen Akten des vorangegangenen Berufungsverfahrens L 1 RA 145/01 ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, wie die DDR und ihre Staatsorgane die Versorgungsordnungen ausgelegt haben, oder wie deren Verwaltungspraxis war. Somit ist es für die Beurteilung auch ohne Bedeutung, welche Stellung ein Parteibetrieb in dem "Gesamtgefüge des Staatsapparates DDR" hatte, da nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech (fiktiv) nur dann nach § 5 AAÜG festgestellt werden können, wenn Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sind (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Nicht ausreichend sind Tätigkeiten (oder Beschäftigungen) in irgendeinem volkseigenen Betrieb und auch nicht solche in einem Parteibetrieb, hier der VOB ZENTRAG (vgl. BSG Urteil vom 18. Juni 2003, Az. B 4 RA 1/03 R, zum "Interdruck Graphischer Großbetrieb Leipzig" -juris). Maßgeblich ist auch nicht, wie der Kläger sinngemäß unter Hinweis auf die geltenden Entlohnungsvorschriften geltend macht, ob die Druckerei "" bzw. das "" wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichstand. Vielmehr ist allein entscheidend, dass der Betrieb nach dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform rechtlich nicht den Status eines VEB im Sinne der bundesrechtlichen AVItech hatte (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R "Interflug" –juris). Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. DDR S. 355 - KombinatsVO 1979), war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleiten-den Organ unterstellt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KombinatsVO 1979) und konnte ein Statut haben (§ 31 Abs. 5 KombinatsVO 1979). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste, trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO 1979) und war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 2 KombinatsVO 1979). Diese Voraussetzungen erfüllt die Druckerei "" bzw. das "" auch nach dem Vortrag des Klägers nicht.
Die Druckerei "" bzw. das "" war ferner kein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, der durch diese Vorschrift einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. § 1 Abs. 2 der 2. DB listet bestimmte Arten von wissenschaftlichen Einrichtungen und Bildungsinstitutionen, bestimmten Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen auf und stellt sie dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleich. Die Druckerei "" bzw. das "" ist in dieser Aufzählung nicht enthalten, ebenso wenig Parteibetriebe der polygraphischen Industrie. Die in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltene Aufzählung ist abschließend und keiner ergänzenden Auslegung, wie sie der Kläger unter Hinweis auf die Verordnung vom 28.06.1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Technikern der Deutschen Demokratischen Republik (Gesetz-blatt der DDR I Nr. 84, Seite 510) vornimmt, zugänglich. Denn die am 30. Juni 1990 nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Druckerei "" bzw. das "" in der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt gewesen wäre, wie der Kläger geltend macht. Vielmehr hätte bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 eine Ergänzung des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfolgt sein müssen, wenn der Druckerei "" bzw. dem "" generell versorgungsrechtlich der Status eines gleichgestellten Betriebes verliehen worden wäre (vgl. BSG Urteil vom 09. April 2002 zur "Interflug", aaO). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts, die eine Abkehr von den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht enthält.
Letztlich sind auch andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, nicht ersichtlich. Der Einigungsvertrag (EV) hat nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (EV Nr. 9, § 22 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990, GBl. DDR S 495). Die Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedin-gungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, aaO sowie die im Anschluss ergangene Entscheidung des BVerfG vom 8.9.2004, Az. 1 BvR 1735/03 -juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätz-lichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach der Anla-ge 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinen - Kältemaschinen - mit Urkunde vom 23. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1971 bis zum 31. Dezember 1977 arbeitete der Kläger als Ingenieur für Luft- und Kältetechnik in der Druckerei "" sowie vom 01. Januar 1978 bis zum 31. Januar 1990 in diesem Betrieb als Abteilungsleiter Techni-sche Gebäudeausrüstung (TGA). Vom 01. Februar 1990 bis 31. Oktober 1990 war er in gleicher Funktion in dieser Druckerei, die ab diesem Zeitpunkt den Namen "" führte, beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Arbeitsverdienste bis 1.200,00 Mark entrichtete er vom 01. Mai 1980 bis zum 30. Juni 1990.
Am 29. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 13. April 2000 und Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG ab, da es sich bei der Druckerei "" nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Seite 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR Seite 844) gehandelt habe.
Mit Urteil vom 20. Juli 2001 hat das Sozialgericht Cottbus die sich anschließende Klage des Klägers abgewiesen (). Im darauf hin durchgeführten Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht () hat das Gericht die Personalakte des Klägers, Kopien aus der Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg, Aktenzeichen , einen Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg aus der Akte und eine Kopie zur ZENTRAG aus der Schrift "So funktionierte die DDR", Band 2, Lexikon der Organisationen und Institutionen, Hamburg 1994, Seite 1199 ff., sowie Kopien des Handblattes zum Register der volkseigenen Wirtschaft, Magistrat von Groß Berlin, Handelsregisterabteilung C, und der Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg, Az. , beigezogen. Durch Urteil vom 30. September 2003 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass es sich bei der Druckerei " " bzw. dem "" nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Das sich anschließende Verfahren des Klägers vor dem Bundessozialgericht (Az. ) und seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. ) blieben ohne Erfolg.
Am 22. November 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13. April 2000 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Jahresendprämie (B 4 RS 4/06 R). Den Antrag wies der Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 zurück, da der Kläger nicht in einem VEB beschäftigt gewesen sei und die Entscheidung vom 13. April 2000 nicht zu beanstanden sei.
Mit seiner am 12. März 2010 zu dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren mit der Begründung des vorangegangenen Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht zum Az. L 1 RA 145/00 weiterverfolgt und ausgeführt, dass die Druckerei "" ein Produktionsbetrieb für die in Berlin erscheinenden fünf Tageszeitungen und für die Wochenzeitungen in der DDR gewesen sei. Alle Zeitungsdruckereien der DDR hätten zur so genannten ZENTRAG gehört. Die ZENTRAG habe bei Einführung der Zusatzversorgungssysteme nicht bestanden und habe aus diesem Grunde auch keine Erwähnung finden können. Einen Antrag auf Einbeziehung habe er mangels Kenntnis dieser Möglichkeit nicht gestellt. Die Druckerei sei nicht im förmlichen Sinne "volkseigener Betrieb" gewesen. Auch sei sie nicht unter den gleichgestellten Betrieben in der Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu finden. Sie sei jedoch ebenso wie jeder VEB auf der Grundlage staatlicher Planung in der Produktion tätig geworden und als juristische Person eigenständig auch gegenüber der Redaktion und dem Verlag "" gewesen. Nach dem gesamtgesellschaftlichen Gefüge hätten sich die Tätigkeiten in der Druckerei in keiner Weise von denen in einem anderen VEB unterschieden. In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 (GBl. DDR Seite 510) werde ebenfalls der Begriff der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe verwandt. Es würden bestimmte Wirtschaftszweige genannt, ohne die gleichgestellten Betriebe zu wiederholen beziehungsweise abschließend zu benennen. In § 10 dieser Verordnung werde Bezug genommen auf die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz. In der Anlage sei dann ausdrücklich auch die polygrafische Industrie genannt. Daraus sei ersichtlich, dass die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in der 2. DB nicht abschließend habe sein sollen. Ein vergleichbares Versor-gungssystem für die Druckerei "" habe es nicht gegeben, so dass damit dem Ziel der Verbesserung der Lebenslage der technischen Intelligenz durch Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung nur durch Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz Genüge habe getan werden können. Die Formulierung dieses Zieles sei in der Einleitung zur Verordnung vom 17. März 1950 erfolgt und sei bei der Auslegung der Vorschriften heranzuziehen. Sein Ausschluss sei ohne Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu begründen.
Durch Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der Urteile in dem vorangegangenen Klageverfahren abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2010 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass sich aus der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts eine andere Bewertung der Druckerei "" ergeben könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung ihrer Bescheide sowie der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akten zum vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren L 1 RA 145/00 vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. Februar 2010 abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 sowie Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 13. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätz-lichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG -AVItech) und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Vormerkung seiner Beschäftigungszeiten für die Zusatzaltersversorgung scheitert daran, dass er nicht die beiden in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Voraussetzungen erfüllt. Denn er war weder bei Inkrafttreten der Norm am 1. August 1991 Inhaber einer Versorgungsberechtigung, noch war er in ein Versorgungssystem einbezogen und ist vor dem 1. Juli 1990 daraus ausgeschieden. Dies steht zwischen den Beteiligten zutref-fend auch nicht im Streit. Ein Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Beschäftigungszeiten für die Zusatzversorgung ergibt sich zudem nicht aus § 1 Abs. 1 AAÜG in der durch das Bundessozialgericht - BSG - vorgenommenen verfassungskonform erweiternden Auslegung. Danach ist anspruchsberechtigt, wer am 1. August 1991 aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, -juris, m.w.N.).
Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVTI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab, von denen hier allein die betriebliche im Streit steht. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, muss die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 10/02 R -juris). Der Betrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, erfüllte die genannten betrieblichen Voraussetzungen nicht. Denn die Druckerei "" bzw. das "", in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, war schon kein VEB, sondern ein Parteibetrieb der SED, der dementsprechend auch nicht als VEB firmierte (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO). Dieser Betrieb war vielmehr, wie der Kläger selbst vorträgt, der Vereinigung organisationseigener Betriebe (VOB) der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (ZENTRAG) unterstellt. Die Druckerei "" führte ab dem 01. Februar 1990 den Namen "", ohne dass sich jedoch bis zum 30. Juni 1990 an ihrem bisherigen sonstigen Status –insbesondere der Unterstellung der VOB der ZENTRAG- etwas änderte, wie sich aus dem Registerauszug der beigezogenen Akten des vorangegangenen Berufungsverfahrens L 1 RA 145/01 ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, wie die DDR und ihre Staatsorgane die Versorgungsordnungen ausgelegt haben, oder wie deren Verwaltungspraxis war. Somit ist es für die Beurteilung auch ohne Bedeutung, welche Stellung ein Parteibetrieb in dem "Gesamtgefüge des Staatsapparates DDR" hatte, da nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech (fiktiv) nur dann nach § 5 AAÜG festgestellt werden können, wenn Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sind (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Nicht ausreichend sind Tätigkeiten (oder Beschäftigungen) in irgendeinem volkseigenen Betrieb und auch nicht solche in einem Parteibetrieb, hier der VOB ZENTRAG (vgl. BSG Urteil vom 18. Juni 2003, Az. B 4 RA 1/03 R, zum "Interdruck Graphischer Großbetrieb Leipzig" -juris). Maßgeblich ist auch nicht, wie der Kläger sinngemäß unter Hinweis auf die geltenden Entlohnungsvorschriften geltend macht, ob die Druckerei "" bzw. das "" wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichstand. Vielmehr ist allein entscheidend, dass der Betrieb nach dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform rechtlich nicht den Status eines VEB im Sinne der bundesrechtlichen AVItech hatte (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R "Interflug" –juris). Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. DDR S. 355 - KombinatsVO 1979), war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleiten-den Organ unterstellt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KombinatsVO 1979) und konnte ein Statut haben (§ 31 Abs. 5 KombinatsVO 1979). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste, trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO 1979) und war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 2 KombinatsVO 1979). Diese Voraussetzungen erfüllt die Druckerei "" bzw. das "" auch nach dem Vortrag des Klägers nicht.
Die Druckerei "" bzw. das "" war ferner kein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, der durch diese Vorschrift einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. § 1 Abs. 2 der 2. DB listet bestimmte Arten von wissenschaftlichen Einrichtungen und Bildungsinstitutionen, bestimmten Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen auf und stellt sie dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleich. Die Druckerei "" bzw. das "" ist in dieser Aufzählung nicht enthalten, ebenso wenig Parteibetriebe der polygraphischen Industrie. Die in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltene Aufzählung ist abschließend und keiner ergänzenden Auslegung, wie sie der Kläger unter Hinweis auf die Verordnung vom 28.06.1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Technikern der Deutschen Demokratischen Republik (Gesetz-blatt der DDR I Nr. 84, Seite 510) vornimmt, zugänglich. Denn die am 30. Juni 1990 nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Druckerei "" bzw. das "" in der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt gewesen wäre, wie der Kläger geltend macht. Vielmehr hätte bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 eine Ergänzung des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfolgt sein müssen, wenn der Druckerei "" bzw. dem "" generell versorgungsrechtlich der Status eines gleichgestellten Betriebes verliehen worden wäre (vgl. BSG Urteil vom 09. April 2002 zur "Interflug", aaO). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts, die eine Abkehr von den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht enthält.
Letztlich sind auch andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, nicht ersichtlich. Der Einigungsvertrag (EV) hat nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (EV Nr. 9, § 22 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990, GBl. DDR S 495). Die Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedin-gungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, aaO sowie die im Anschluss ergangene Entscheidung des BVerfG vom 8.9.2004, Az. 1 BvR 1735/03 -juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
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