Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 3666/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 SF 114/12 G
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 02.04.2012 - L 19 AS 312/12 B - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die von der Klägerin erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der diese erlassen hat (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2).
Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum 01.01.2005 mit Anhörungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, 3220) weiterhin zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Eine Gegenvorstellung ist aber nur zulässig, wenn eine Beschwerdeführerin schlüssig geltend macht, dass ihr grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots nach Art. 3 GG zugefügt worden sei, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B -; Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C). Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine derartige schwerwiegende Rechtsverletzung auf.
Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts macht die Klägerin nicht geltend. Ebenso ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegen das Willkürverbot des Art 3 GG verstoßenden Entscheidung. Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.08.2005 - 1 BvR 1165/05 = juris Rn 11). Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Darlegung, es sei für einen Antrag auf Festsetzung der aufgrund einer Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzgebung (SGB X) zu erstattenden Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X, nach § 63 Abs.3 SGB X nicht Voraussetzung ist, dass eine Rechnungstellung der Gebühren und Auslagen nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seitens des Bevollmächtigten im Verhältnis von Rechtsanwalt und Auftraggeber erfolgt ist. Der Senat hat in dem Beschluss vom 02.04.2012 zunächst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Klägerin klaglos gestellt gewesen ist und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses nicht mehr gegeben gewesen ist. Soweit der Senat auch darauf abgestellt hat, dass schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat, hat der Senat dargelegt, es sei höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R = juris Rn 16) geklärt, dass es sich bei dem Anspruch aus § 63 Abs. 1 SGBX um einen Aufwendungsersatzanspruch eines Widerspruchsführers gegen den Beklagten handelt, wobei Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Gebühren und Auslagen sind, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 15). Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zutreffend. Die Gegenvorstellung dient wie die Anhörungsrüge nach § 178a SGG, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung groben prozessualen Unrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die von der Klägerin erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der diese erlassen hat (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2).
Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum 01.01.2005 mit Anhörungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I, 3220) weiterhin zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Eine Gegenvorstellung ist aber nur zulässig, wenn eine Beschwerdeführerin schlüssig geltend macht, dass ihr grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots nach Art. 3 GG zugefügt worden sei, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B -; Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C). Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine derartige schwerwiegende Rechtsverletzung auf.
Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts macht die Klägerin nicht geltend. Ebenso ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegen das Willkürverbot des Art 3 GG verstoßenden Entscheidung. Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.08.2005 - 1 BvR 1165/05 = juris Rn 11). Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Darlegung, es sei für einen Antrag auf Festsetzung der aufgrund einer Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzgebung (SGB X) zu erstattenden Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X, nach § 63 Abs.3 SGB X nicht Voraussetzung ist, dass eine Rechnungstellung der Gebühren und Auslagen nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seitens des Bevollmächtigten im Verhältnis von Rechtsanwalt und Auftraggeber erfolgt ist. Der Senat hat in dem Beschluss vom 02.04.2012 zunächst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Klägerin klaglos gestellt gewesen ist und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses nicht mehr gegeben gewesen ist. Soweit der Senat auch darauf abgestellt hat, dass schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat, hat der Senat dargelegt, es sei höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R = juris Rn 16) geklärt, dass es sich bei dem Anspruch aus § 63 Abs. 1 SGBX um einen Aufwendungsersatzanspruch eines Widerspruchsführers gegen den Beklagten handelt, wobei Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Gebühren und Auslagen sind, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 15). Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zutreffend. Die Gegenvorstellung dient wie die Anhörungsrüge nach § 178a SGG, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung groben prozessualen Unrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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