L 9 AL 403/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 722/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 403/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 193/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Insolvenzgeld streitig.

I.

Der am 1966 geborene Kläger, der bis 31.07.1998 als Berater bei der D. GmbH beschäftigt war, welche ab 01.01.1999 in S. GmbH umbenannt wurde, und aufgrund eines Aufhebungsvertrages zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden war, stellte am 22.10.1999 beim Arbeitsamt Rosenheim einen Antrag auf die Gewährung von Insolvenzgeld. Darin machte er rückständiges Gehalt für Juli 1998 in Höhe von DM 10.462,09 netto sowie eine Urlaubsabgeltung für 60 Tage in Höhe von DM 33.091,18 netto geltend. Durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg - Insolvenzgericht vom 18.08.1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH mangels Masse abgewiesen.

Laut Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft des Klägers vom 19.10.1999 hat ihm diese Mitte September 1999 Kenntnis vom Insolvenzereignis verschafft. Der Kläger legte Kopien vollstreckbarer Urteile des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.03.1999 sowie 26.03.1999 vor, die ihm laut Kopfleiste am 12.10. bzw. 30.09. 1999 von seinen Prozessbevollmächtigten zugefaxt worden sind, welche ihn auch vor dem Arbeitsgericht und bei Anfragen/Forderungsanmeldungen vor den Konkursgerichten Möchengladbach und Heidelberg vertreten hatten. Nach Abgabe der Angelegenheit an das zuständige Arbeitsamt Heidelberg wurde der Antrag (Bescheid vom 10.01.2000) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, aufgrund des Insolvenzereignisses vom 18.08.1999 sei die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen am 18.10.1999 abgelaufen, der erst am 22.10.1999 eingegangene Antrag habe diese Frist verfehlt. Der Kläger sei bereits Mitte September 1999 von dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.08.1999 in Kenntnis gesetzt worden, besondere Gründe für ein etwaiges Nichtvertretenmüssen der Versäumnis seien nicht erkennbar. Nachdem im gerichtlichen Vorverfahren von der früheren Bevollmächtigten zwei vorsorglich mündlich gestellte Anträge bei den Arbeitsämtern Heidelberg und Rosenheim behauptet worden waren, wies die Beklagte nach Ermittlungen bei den genannten Ämtern den Rechtsbehelf (Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000) mit der Begründung zurück, telefonisch gestellte Anträge seien nicht feststellbar. Eigenen Angaben zufolge sei der Kläger bereits Mitte September 1999 über das Insolvenzereignis informiert gewesen, so dass bis zum Ablauf der Ausschlussfrist hinreichend Gelegenheit für eine Antragstellung bestanden habe. Eine Nachfrist komme nicht in Betracht.

II.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München trug der Kläger vor, bereits am 15.01.1999 beim Konkursgericht Mönchen- gladbach und am 29.04.1999 beim Konkursgericht Heidelberg erfolglos angefragt zu haben. Erst im September 1999 hätten seine Steuerberater ihn von dem zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenzereignis in Kenntnis gesetzt. Er habe sich stets bemüht, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, und vertrete die Auffassung, der Gesetzgeber räume ihm nach Kenntniserlangung eine volle Zweimonatsfrist für die Antragstellung ein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, der Vortrag seiner früheren Bevollmächtigten hinsichtlich telefonisch gestellter Anfrage stamme nicht von ihm. Die 34. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 20.09.2001 mit der Begründung ab, Insolvenzgeld sei wegen der Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs.3 Satz 1 SGB III zu Recht versagt worden. Eine rechtzeitige Antragstellung liege nach den Angaben des Klägers nicht vor. Der geltend gemachte Hinderungsgrund für die rechtzeitige Antragstellung sei bereits im September 1999 weggefallen, so dass bis zum Ablauf der Frist per 18.10.1999 noch hinreichend Zeit zur Geltendmachung gegeben gewesen sei. Aufgrund dessen scheide die Einräumung einer Nachfrist aus.

III.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) vertritt der Kläger die Auffassung, das Erstgericht habe die Vorschrift des § 324 SGB III unzutreffend ausgelegt. Bei Wegfall des Hinderungsgrundes Mitte September habe ihm keine volle Überlegungsfrist von zwei Monaten mehr zur Verfügung gestanden. Der am 22.10.1999 eingegangene Antrag sei jedoch innerhalb der nach seiner Auffassung ab Mitte September 1999 laufenden zweimonatigen Nachfrist gestellt worden, so dass ihm Insolvenzgeld zustehe. An dieser Rechtsauffassung wurde auch nach der Zuleitung des einschlägigen Urteils des BSG vom 10.04.1985, SozR 4100 § 141 e Nr.8 festgehalten.

Demgegenüber trägt die Beklagte vor, dass nach der Rechtsprechung des BSG selbst einem rechtsunkundigen Arbeitnehmer eine generelle Überlegungsfrist von zwei Monaten ab der Kenntnis des Insolvenzereignisses nicht zustehe. Insbesondere sei der ab Mitte September 1999 verbliebene Zeitraum bis zum Ablauf der Frist nicht unangemessen kurz gewesen. Im Übrigen habe sich durch das Inkrafttreten der Vorschrift des § 324 Abs.3 SGB III gegenüber der Vorgängerregelung des § 141 e Abs.1 Satz 2 und 3 AFG inhaltlich keine Änderung ergeben. Die Rechtsprechung des BSG sei daher auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, wie von der neueren Kommentarliteratur ausdrücklich hervorgehoben werde.

Der Senat hat neben der Streitakte des ersten Rechtszuges die Insolvenzgeldakte der Beklagten beigezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG München vom 20.09.2001 sowie den Bescheid vom 10.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld im gesetzlich zustehenden Umfang zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 20.09.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Streitakten beider Rechtszüge sowie der Akten der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 15.05.2003.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und frist- gerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000, mit dem Insolvenzgeld versagt worden ist. Zu Recht hat das SG die zutreffend erhobende Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers ist nämlich wegen der Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 324 Abs.3 Satz 1 SGB III erloschen.

Angesichts des vorliegenden Beschlusses des zuständigen Insolvenzgerichtes vom 18.08.1999 steht das Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III datumsmäßig fest, § 26 Abs.2 Insolvenzordnung. Die Antragsfrist hat damit ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Klägers am Tag darauf (19.08. 1999) begonnen und am 18.10.1999 geendet, § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs.1, 188 Abs.2 und 3, 193 BGB. Der erst am 22.10.1999 bei der Beklagten eingegangene Antrag ist damit verfristet, so dass der mit dem Insolvenzereignis dem Grunde nach entstandene Anspruch des Klägers erloschen ist.

Zwar bleibt es einem Beteiligten unbenommen, Fristen bis zu deren Ende auszuschöpfen. Die Einräumung einer Nachfrist im Sinne des § 324 Abs.3 Satz 2 SGB III als einer spezialgesetzlichen Ausprägung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis ursächlich für die Fristversäumnis war. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn das Hindernis wie hier vor Fristablauf weggefallen ist. Dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge bestand jedenfalls ab Mitte September 1999, also noch innerhalb der offenen Zweimonatsfrist, hinreichend Gelegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs, wobei zur fristwahrenden Wirkung Unterlagen oder Beweismittel nicht hätten vorgelegt werden müssen, vgl. BSG SozR 4100 § 141 e AFG Nr.8. Im Übrigen hat der Kläger nach Aktenlage am 30.09.1999 bzw. am 12.10.1999 von seinen Prozessbevollmächtigten, die ihn bereits in den oben angeführten Arbeitsgerichtsverfahren und vor dem Insolvenzgericht vertreten haben, Faxkopien der Urteile vom 05.03.1999 und 26.03.1999 zur Vorlage beim Arbeitsamt erhalten.

Es wäre ihm bei der Gelegenheit zumutbar und möglich gewesen, unabhängig davon, ob die in jenen Angelegenheiten erteilte seinerzeitige Vollmacht ausdrücklich auf die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber den Arbeits- und Insolvenzgerichten beschränkt war oder die Wahrnehmung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch sich zweckmäßig - zumindest einem rechtskundigen Bevollmächtigten - aufdrängende naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Sozialrecht (Insolvenzgeld) umfasst hat, von diesen einen verbindlichen Rechtsrat einzuholen. Bei der Sachlage kommt es auf die Prüfung der weiteren materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr an.

Der Senat schließt sich im Übrigen den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der erstinstanziellen Entscheidung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe ab, § 153 Abs.2 SGG, zumal die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung weder in der herrschenden Rechtsprechung noch in der juristischen Literatur geteilt wird.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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