Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 11 KA 177/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 3/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 47/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen aus dem Jahr 2008 (EBM 2008) mit dessen Definitionen des Kapitels 23.1 Nr. 2 und 5 sind mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, soweit psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dadurch von einer Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 ausgeschlossen werden.
2. Auch psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen bei vorhergesehenen Inanspruchnahmen am Samstagvormittag dürfen den in der GO-Nr. 01102 EBM 2008 vorgesehenen Zuschlag abrechnen.
3. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der in dieser Hinsicht eine Differenzierung zwischen ärztlichen und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechtfertigen könnte.
2. Auch psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen bei vorhergesehenen Inanspruchnahmen am Samstagvormittag dürfen den in der GO-Nr. 01102 EBM 2008 vorgesehenen Zuschlag abrechnen.
3. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der in dieser Hinsicht eine Differenzierung zwischen ärztlichen und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechtfertigen könnte.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Honorarbescheids für das Quartal I/08 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 verurteilt, das klägerische Honorar ohne Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 auszubezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides für das Quartal I/08 und dabei um die Frage der Rechtmäßigkeit der Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 (Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7.00h und 14.00h).
Der Kläger nimmt als psychologischer Psychotherapeut mit Praxissitz in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte schloss im Honorarbescheid des Klägers für das Quartal I/08 20mal die GO-Nr. 01102 EBM 2008 mit einem Gesamtwert von 256,50EUR von der Vergütung aus. Mit Schreiben vom 11.08.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal I/08 und wendete sich dabei ausschließlich gegen die Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008. Es lägen aus seiner Sicht keine sachlichen Gründe vor, die einer Abrechenbarkeit dieser Leistungsziffer entgegenstünden. Nach der Legende könne die Ziffer sowohl bei vorhergesehenen als auch bei unvorhergesehenen Inanspruchnahmen abgerechnet werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb ärztliche Psychotherapeuten hier anders behandelt würden als psychologische Psychotherapeuten. Die gesamte Rechtsprechung des BSG in den letzten Jahren zur Vergütung der Leistungen hätte zur Grundlage, dass psychologische Psychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten vergütungsrechtlich gleich zu behandeln seien. Vor diesem Hintergrund stelle die Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 bei den psychologischen Psychotherapeuten eine nicht zu begründende Ungleichbehandlung dar. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in Kapitel 23 EBM 2008, Punkt 23.1.5 der Präambel ausgeführt werde, dass für psychologische Psychotherapeuten neben den Gebührenordnungspositionen in diesem Kapitel nur die GO-Nr. 01100, 01101, 01410 bis 01413, 01415, 01430, 01435, 01600, 01601, 01602, 01620 bis 01622 sowie die GO-Nr. des Kapitels 35 berechnungsfähig wären. Psychologische Psychotherapeuten könnten zudem Zuschläge bei der Inanspruchnahme zur Unzeit, Besuche, den Verwaltungskomplex, eine telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung, schriftliche Mitteilungen und Kostenpauschalen (Kapitel 40) abrechnen. Die Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7.00h und 14.00h nach der GO-Nr. 01102 EBM 2008 sei jedoch nicht Inhalt dieser Bestimmungen und könne deshalb von psychologischen Psychotherapeuten nicht abgerechnet werden. Die Beklagte sei insofern an die Vorgaben des EBM gebunden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 15.02.2010. Der Kläger räumt ein, dass die Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 vom Wortlaut des EBM nicht gedeckt sei. Er verkenne auch nicht, dass dem Bewertungsausschuss als Normgeber bei der Erfüllung des ihm in § 87 Abs. 1 SGB V übertragenen Auftrags, einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen zu errichten, ein Gestaltungsspielraum zustehe. Gleichwohl unterliege der Bewertungsausschuss als untergesetzlicher Normgeber gerichtlicher Kontrolle und sei an die einfachgesetzlichen Vorgaben ebenso wie an die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 3 Abs.1 und Art. 12 Abs. 1 GG gebunden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie nach derjenigen des BSG dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gelte sowohl für Belastungen wie auch für Begünstigungen. Verboten sei ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, d.h. eine Regelung, die einem Personenkreis eine Begünstigung ohne ausreichenden sachlichen Grund vorenthalte, die einem anderen gewährt würde (BSG, Urteil vom 23.05.2007, B 6 KA 2/06 R). Der Normgeber dürfe auswählen und gewichten, nach welchen Kriterien er Sachverhalte im Wesentlichen gleich oder ungleich ansehe, müsse dabei aber sachgerecht verfahren. Fehle für die gleiche oder ungleiche Behandlung ein vernünftiger, einleuchtender Grund, so sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach diesen Grundsätzen verstoße die Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 beim Kläger gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es finde sich nirgends eine Begründung dafür, warum psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die genauso wie z.B. psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte an Samstagen in Anspruch genommen würden, die GO-Nr. 01102 EBM 2008 nicht abrechnen dürften. Der Sinn der GO-Nr. sei offenbar, einen Anreiz dafür zu bieten, dass ärztliche Gesundheitsleistungen auch an Samstagen – außerhalb des Notdienstes – und damit durch einen Arzt des Vertrauens zur Verfügung gestellt würden. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus sei nicht ersichtlich, inwiefern dies für psychologische Psychotherapeuten nicht zutreffen sollte, zumal es in der Natur ihrer Behandlungstätigkeit liege, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten zu begründen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Honorarbescheides für das Quartal I/08 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 zu verurteilen, sein Honorar ohne Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, dass der Bewertungsausschuss schematisierende und typisierende Regelungen treffen dürfe. Danach dürfe ein Vertragspsychotherapeut nur dann von der Honorierung von Leistungen nicht gänzlich ausgenommen werden, wenn diese in den Kernbereich seines Fachgebietes fielen bzw. für dieses wesentlich und prägend seien (vgl. BSG, B 6 KA 11/99 R). Genau dies sei bei dem Abrechnungsausschluss der GO-Nr. 01102 EBM 2008 beachtet worden. Im Unterschied zu ärztlichen Psychotherapeuten, die aufgrund ihrer ärztlichen Ausbildung eine Doppelkompetenz besäßen, indem sie sowohl somatische als auch psychotherapeutische Leistungen erbringen könnten, seien psychologische Psychotherapeuten ausschließlich auf die Behandlung psychischer Störungen beschränkt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung und Berechtigungen (ärztliche Psychotherapeuten behandelten Krankheiten und dürften Medikamente verschreiben) unterschieden sich auch die Inhalte der Fachgebiete bei ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten. Für das Fachgebiet der psychologischen Psychotherapeuten seien die Leistungen nach der GO-Nr. 01102 EBM 2008 weder wesentlich noch prägend. Darüber hinaus folge auch aus dem Anspruch der psychologischen Psychotherapeuten auf Angemessenheit ihrer Vergütung nicht, dass sie auch sämtliche Leistungen der Vertragsärzte erbringen und abrechnen dürften. Schließlich handele es sich bei der Samstagssprechstunde grundsätzlich um eine Akutsprechstunde, bei der akut auftretende Krankheitssymptome behandelt werden sollten. Für psychologische Psychotherapeuten seien die Voraussetzungen für das Vorhalten einer solchen Sprechstunde, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Regelfall geplante verhaltenstherapeutische Sitzungen in Anwesenheit von Bezugs- oder Pflegepersonen stattfänden, nicht erfüllt.
Der Kläger erwidert auf die Darlegungen der Beklagten, dass die GO Nr. 01102 EBM 2008 keine Kernleistungen von psychologischen Psychotherapeuten, jedoch ebenso nicht von Vertragsärzten sei. Es handele sich um eine "arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungsposition". Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine Akutsprechstunden sei unhaltbar, da im Unterschied zu den GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 gerade auch eine vorhergesehene Inanspruchnahme erfasst würde. Mit der Ziffer werde offensichtlich das Angebot eines Vertragsarztes honoriert, Patienten, die z.B. wegen einer Berufstätigkeit, nicht zu den normalen Sprechzeiten unter der Woche die ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen könnten, Sprechzeiten auch an Samstagen anzubieten, um eine zeitnahe Behandlung zu gewährleisten. Gerade deshalb, weil es sich in der Regel um geplante therapeutische Sitzungen handele, mache die Einrichtung einer Samstagssprechstunde Sinn. Dies gelte gleichermaßen für Ärzte und Psychotherapeuten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Honorarbescheid für das Quartal I/08 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte eine Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 vorgenommen hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der abgesetzten Leistungen.
Die Absetzung der Leistungen der GO-Nr. 01102 EBM 2008 entspricht zwar unstreitig der Definition des Kapitels 23.1 EBM 2008. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch gleichwohl rechtswidrig, weil die Vorgaben des Kapitels 23.1 EBM 2008 insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind, als sie eine nicht gerechtfertigte Differenzierung für die Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 für psychologische und ärztliche Psychotherapeuten vorgeben.
Zwar ist grundsätzlich nach Kapitel 23.1 Nr. 2 EBM 2008 die GO-Nr. 01102 für alle Psychotherapeuten abrechenbar. In Kapitel 23.1 Nr. 5 gibt der EBM 2008 jedoch einschränkend vor, dass für psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur die GO-Nr. 01100, 01101, 01410 bis 01413, 01415, 01430, 01435, 01600, 01601, 01602, 01620 bis 01622 sowie die GO-Nr. des Kapitels 35 berechnungsfähig sind.
Die GO-Nr. 01102 EBM 2008, die mit 285 Punkten bewertet ist, lautet: "01102 Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 07:00 und 14:00 Uhr Im Rahmen der Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01102 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt. Die Gebührendordnungsposition 01102 ist nur dann neben der Gebührenordnungsposition 01413 berechnungsfähig, wenn die Inanspruchnahme nach der Nr. 01413 in beschätzten Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt. Die Gebührenordnungsposition 01102 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01210, 01214, 01216, 01218, 01410 bis 01412, 01415, 01950, 01951, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 und 13621 berechnungsfähig."
Die vorausgehenden GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 regeln demgegenüber die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch Patienten. Sie lauten: "01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
- zwischen 19:00 Uhr und 22:00
- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr.
Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden. Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01100 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt. Die Gebührenordnungsposition 01100 ist ausschließlich bei kurativer Behandlung berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01101, 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01410-01413, 10415, 01950 und 01951 berechnungsfähig.
01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
- zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr
- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr.
Die Gebührenordnungsposition 01101 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden. Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01101 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt. Die Gebührenordnungsposition 01101 ist ausschließlich bei kurativer Behandlung berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 01101 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100, 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01410-01413, 10415, 01950 und 01951 berechnungsfähig."
Die EBM-Vorgaben in Kapitel 23.1 Nr. 5 EBM 2008 sind nicht mit höherrangigem Recht, konkret Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar, sofern dort für psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Abrechnungsausschluss der GO Nr. 01102 EBM 2008 normiert ist. Die auf der Grundlage des § 87 SGB V von den Bewertungsausschüssen vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstäbe, bei denen es sich um untergesetzliche Rechtsnormen in der Form der Normsetzungsverträge handelt (vgl. BSGE 81, 86, 89; BSGE 94, 50), sind wegen ihrer spezifischen Struktur und der Art ihres Zustandekommens zwar nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die gerichtliche Überprüfung ist vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat (BSGE 78, 98, 107; BSGE 79, 239, 245 f.; BSGE 94, 50). Als gerichtlicher Prüfungsmaßstab kommt jedoch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht, und dieses ist vorliegend verletzt, weil die gleiche Leistung – die vorhergesehene Inanspruchnahme des Psychotherapeuten am Samstag zwischen 7:00 und 14:00 Uhr – für ärztliche Psychotherapeuten vorgesehen, für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jedoch ausgeschlossen ist, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schreibt unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl. hierzu BVerfG 02.05.2006 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175, 2177; BVerfGE 115, 381, 389 m.w.N.). Damit ist dem Normgeber freilich nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht aber, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, vgl. hierzu BVerfGE 107, 133, 141 mwN). Zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten bestehen im Hinblick auf eine vorhergesehene Inanspruchnahme am Samstagvormittag keine Unterschiede von derartigem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Die Beklagte hat derartige tragfähige Gründe auch nicht vorgetragen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass – sofern ärztliche Psychotherapeuten einen entsprechenden Aufschlag für vorherbestimmte Therapiesitzungen am Samstagvormittag erhalten – dies auch psychologischen Psychotherapeuten gestattet werden muss.
Die psychologischen Psychotherapeuten sind seit 1999 aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311 (PsychThG)) in Durchbrechung des alten Ärztemonopols gleichberechtigt neben den Ärzten, beschränkt nur durch die Reichweite ihrer Fachkunde (vgl. §§ 28 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. auch § 1 Abs. 3 PsychThG), im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig. Psychologische Psychotherapeuten üben mithin sozialrechtlich nicht mehr einen Heilhilfsberuf, sondern einen heilkundlichen Beruf aus (vgl. § 1 PsychThG). Ihre faktische Einbettung in die vertragsärztliche Versorgung über das sog. Delegationsverfahren ist seither überholt. Damit sind sie grundsätzlich den ärztlichen Leistungserbringern gleichgestellt. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -). Eine Gleichstellung erfolgt sowohl im Zulassungs- wie auch im Bedarfsplanungsrecht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B -). Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten nehmen zudem mit gleichem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil und sind nach den Honorarverteilungsbestimmungen der Beklagten (HVV 2008) in der gleichen Honoraruntergruppe, B 2.25, zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund stellt auch die von der Beklagten ins Feld geführte Argumentation, psychologische Psychotherapeuten verfügten nicht über eine ärztliche Ausbildung mit der Folge, dass sie auch nicht über die entsprechenden Berechtigungen (z.B. Verschreiben von Medikamenten) verfügten, keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. An das Weiterbildungsrecht anknüpfende berufsrechtliche Unterschiede zwischen beiden Psychotherapeutengruppen sind für die vorliegende Frage nicht ausschlaggebend. Beide Psychotherapeutengruppen erbringen psychotherapeutische Behandlungsleistungen für gesetzlich Versicherte nach Maßgabe der dafür geltenden Psychotherapierichtlinien. Zur Anwendung der dort genannten "Richtlinienverfahren" sind ärztliche und psychologische Psychotherapeuten grundsätzlich in gleichem Maße beruflich geeignet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B -). Gleichwohl bedingt selbstverständlich die auf anderem Weg erworbene therapeutische Qualifikation, dass von ärztlichen Psychotherapeuten teilweise andere Behandlungen durchgeführt und damit auch andere GO-Nr. abgerechnet werden können. Insofern ist beispielsweise die Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01210-01222 EBM 2008 (Tätigkeiten im ärztlichen Notdienst), 01436 EBM 2008 (Konsultationskomplex), 01610-01612 EBM 2008 (Bescheinigung nach Muster 55, Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme etc.), 02100, 02101, 02200, 02300-02302, 02320, 02323, 021510-02512 (Infusionen, Tuberkulintestung, kleinchirurgische Eingriffe, Magenverweilsonde, transurethraler Dauerkatheter, Wärme- und Elektrotherapie) – bei gleichzeitigem Ausschluss der Abrechenbarkeit für psychologische Psychotherapeuten – aufgrund der ärztlichen Qualifikation sachlich gerechtfertigt. Anders liegt es jedoch bei der vorhergesehenen Inanspruchnahme am Samstagvormittag. Die Durchführung von geplanten Therapiesitzungen am Samstagvormittag hat keinerlei Bezug zur ärztlichen oder nicht-ärztlichen Qualifikation. Im Falle der GO-Nr. 01102 EBM 2008 trägt auch der Hinweis der Beklagten, diese GO Nr. sei nur bei Durchführung einer ärztlichen Akutsprechstunde abrechenbar, nicht. Zwar mag es historisch zutreffend sein, dass die GO-Nr. ursprünglich für die Samstagsprechstunde von Ärzten, insbesondere Hausärzten, vorgesehen war, die möglicherweise auch als Akutsprechstunde konzipiert war. Jedoch betreffen gerade in Abgrenzung zur GO-Nr. 01102 EBM 2008 die GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 die unvorhergesehene Inanspruchnahme, d.h. bei letzteren geht es um die Akutintervention. Der EBM unterscheidet damit sehr deutlich zwischen vorhergesehenen und unvorhergesehenen Interventionen und stellt diese in ein Ausschlussverhältnis. Da die GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 systematisch konsequent gerade nicht gemeinsam mit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 abgerechnet werden können, kann eine Tätigkeit am Samstagvormittag nur entweder unvorhergesehen und damit akut oder vorhergesehen und damit geplant sein. Als vorhergesehen gilt eine Behandlung – dies ergibt sich aus den Leistungslegenden der GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 – auch, wenn Sprechstunden stattfinden. Die GO-Nr. 01102 EBM 2008 sieht schon nach ihrer Überschrift die vorhergesehene Inanspruchnahme am Samstagvormittag vor, ohne dass die Leistungslegende die Art der Inanspruchnahme weiter ausdifferenzieren würde. Erfasst ist damit jegliche vorherbestimmte Inanspruchnahme am Samstagvormittag. Ob dies im Rahmen einer ständigen Sprechstunde oder im Rahmen eines vorherbestimmten Einzeltermins oder auch einer vorherbestimmten therapeutischen Sitzung für den Samstagvormittag ausgestaltet wird, lässt die GO-Nr. offen. Jedenfalls schließt die GO-Nr. 01102 EBM 2008 weder nach ihrem Wortlaut noch nach der Systematik die Abrechnung bei therapeutischen Sitzungen am Samstagvormittag aus. Dafür spricht vor allem, dass die GO-Nr. 01102 EBM 2008 unstreitig von ärztlichen Psychotherapeuten abgerechnet werden kann. Dass ärztliche Psychotherapeuten jedoch Termine am Samstagvormittag grundsätzlich im Sinne einer Akutsprechstunde mit unbestimmtem und offenem Adressatenkreis anbieten könnten, hält das Gericht für fernliegend. Für derartige Akutinterventionen stehen wie oben dargestellt auch andere Abrechnungsziffern zur Verfügung. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es vor allem aufgrund von hoher beruflicher Belastung einzelner Patienten auch für Psychotherapeuten darum geht und auch notwendig sein kann, einzelne Patienten, die während der Woche nicht für Therapiesitzungen verfügbar sind, am Wochenende, z. B. am Samstagvormittag einzubestellen, um eine kontinuierliche und/oder zeitnahe Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch für alle Psychotherapeuten gleichermaßen. Dass dies im Falle des Klägers nicht der Regelfall ist, dokumentiert die geringe Abrechnungshäufigkeit der streitgegenständlichen GO-Nr. Selbst wenn jedoch einzelne psychologische Psychotherapeuten dazu übergehen wollten, gewissermaßen als zusätzliche Dienstleistung, eine Art Sprechstunde, d.h. regelhafte Behandlungen am Samstagvormittag, anzubieten, wäre dies ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts nach der GO-Nr. 01102 EBM 2008 abrechenbar, da auch diese Möglichkeit für ärztliche Psychotherapeuten jederzeit offen steht und kein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung der psychologischen Psychotherapeuten in diesem Punkt zu rechtfertigen vermag.
Aus diesen Gründen musste die Klage Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides für das Quartal I/08 und dabei um die Frage der Rechtmäßigkeit der Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 (Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7.00h und 14.00h).
Der Kläger nimmt als psychologischer Psychotherapeut mit Praxissitz in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte schloss im Honorarbescheid des Klägers für das Quartal I/08 20mal die GO-Nr. 01102 EBM 2008 mit einem Gesamtwert von 256,50EUR von der Vergütung aus. Mit Schreiben vom 11.08.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal I/08 und wendete sich dabei ausschließlich gegen die Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008. Es lägen aus seiner Sicht keine sachlichen Gründe vor, die einer Abrechenbarkeit dieser Leistungsziffer entgegenstünden. Nach der Legende könne die Ziffer sowohl bei vorhergesehenen als auch bei unvorhergesehenen Inanspruchnahmen abgerechnet werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb ärztliche Psychotherapeuten hier anders behandelt würden als psychologische Psychotherapeuten. Die gesamte Rechtsprechung des BSG in den letzten Jahren zur Vergütung der Leistungen hätte zur Grundlage, dass psychologische Psychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten vergütungsrechtlich gleich zu behandeln seien. Vor diesem Hintergrund stelle die Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 bei den psychologischen Psychotherapeuten eine nicht zu begründende Ungleichbehandlung dar. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in Kapitel 23 EBM 2008, Punkt 23.1.5 der Präambel ausgeführt werde, dass für psychologische Psychotherapeuten neben den Gebührenordnungspositionen in diesem Kapitel nur die GO-Nr. 01100, 01101, 01410 bis 01413, 01415, 01430, 01435, 01600, 01601, 01602, 01620 bis 01622 sowie die GO-Nr. des Kapitels 35 berechnungsfähig wären. Psychologische Psychotherapeuten könnten zudem Zuschläge bei der Inanspruchnahme zur Unzeit, Besuche, den Verwaltungskomplex, eine telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung, schriftliche Mitteilungen und Kostenpauschalen (Kapitel 40) abrechnen. Die Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7.00h und 14.00h nach der GO-Nr. 01102 EBM 2008 sei jedoch nicht Inhalt dieser Bestimmungen und könne deshalb von psychologischen Psychotherapeuten nicht abgerechnet werden. Die Beklagte sei insofern an die Vorgaben des EBM gebunden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 15.02.2010. Der Kläger räumt ein, dass die Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 vom Wortlaut des EBM nicht gedeckt sei. Er verkenne auch nicht, dass dem Bewertungsausschuss als Normgeber bei der Erfüllung des ihm in § 87 Abs. 1 SGB V übertragenen Auftrags, einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen zu errichten, ein Gestaltungsspielraum zustehe. Gleichwohl unterliege der Bewertungsausschuss als untergesetzlicher Normgeber gerichtlicher Kontrolle und sei an die einfachgesetzlichen Vorgaben ebenso wie an die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 3 Abs.1 und Art. 12 Abs. 1 GG gebunden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie nach derjenigen des BSG dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gelte sowohl für Belastungen wie auch für Begünstigungen. Verboten sei ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, d.h. eine Regelung, die einem Personenkreis eine Begünstigung ohne ausreichenden sachlichen Grund vorenthalte, die einem anderen gewährt würde (BSG, Urteil vom 23.05.2007, B 6 KA 2/06 R). Der Normgeber dürfe auswählen und gewichten, nach welchen Kriterien er Sachverhalte im Wesentlichen gleich oder ungleich ansehe, müsse dabei aber sachgerecht verfahren. Fehle für die gleiche oder ungleiche Behandlung ein vernünftiger, einleuchtender Grund, so sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach diesen Grundsätzen verstoße die Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 beim Kläger gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es finde sich nirgends eine Begründung dafür, warum psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die genauso wie z.B. psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte an Samstagen in Anspruch genommen würden, die GO-Nr. 01102 EBM 2008 nicht abrechnen dürften. Der Sinn der GO-Nr. sei offenbar, einen Anreiz dafür zu bieten, dass ärztliche Gesundheitsleistungen auch an Samstagen – außerhalb des Notdienstes – und damit durch einen Arzt des Vertrauens zur Verfügung gestellt würden. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus sei nicht ersichtlich, inwiefern dies für psychologische Psychotherapeuten nicht zutreffen sollte, zumal es in der Natur ihrer Behandlungstätigkeit liege, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten zu begründen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Honorarbescheides für das Quartal I/08 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 zu verurteilen, sein Honorar ohne Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, dass der Bewertungsausschuss schematisierende und typisierende Regelungen treffen dürfe. Danach dürfe ein Vertragspsychotherapeut nur dann von der Honorierung von Leistungen nicht gänzlich ausgenommen werden, wenn diese in den Kernbereich seines Fachgebietes fielen bzw. für dieses wesentlich und prägend seien (vgl. BSG, B 6 KA 11/99 R). Genau dies sei bei dem Abrechnungsausschluss der GO-Nr. 01102 EBM 2008 beachtet worden. Im Unterschied zu ärztlichen Psychotherapeuten, die aufgrund ihrer ärztlichen Ausbildung eine Doppelkompetenz besäßen, indem sie sowohl somatische als auch psychotherapeutische Leistungen erbringen könnten, seien psychologische Psychotherapeuten ausschließlich auf die Behandlung psychischer Störungen beschränkt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung und Berechtigungen (ärztliche Psychotherapeuten behandelten Krankheiten und dürften Medikamente verschreiben) unterschieden sich auch die Inhalte der Fachgebiete bei ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten. Für das Fachgebiet der psychologischen Psychotherapeuten seien die Leistungen nach der GO-Nr. 01102 EBM 2008 weder wesentlich noch prägend. Darüber hinaus folge auch aus dem Anspruch der psychologischen Psychotherapeuten auf Angemessenheit ihrer Vergütung nicht, dass sie auch sämtliche Leistungen der Vertragsärzte erbringen und abrechnen dürften. Schließlich handele es sich bei der Samstagssprechstunde grundsätzlich um eine Akutsprechstunde, bei der akut auftretende Krankheitssymptome behandelt werden sollten. Für psychologische Psychotherapeuten seien die Voraussetzungen für das Vorhalten einer solchen Sprechstunde, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Regelfall geplante verhaltenstherapeutische Sitzungen in Anwesenheit von Bezugs- oder Pflegepersonen stattfänden, nicht erfüllt.
Der Kläger erwidert auf die Darlegungen der Beklagten, dass die GO Nr. 01102 EBM 2008 keine Kernleistungen von psychologischen Psychotherapeuten, jedoch ebenso nicht von Vertragsärzten sei. Es handele sich um eine "arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungsposition". Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine Akutsprechstunden sei unhaltbar, da im Unterschied zu den GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 gerade auch eine vorhergesehene Inanspruchnahme erfasst würde. Mit der Ziffer werde offensichtlich das Angebot eines Vertragsarztes honoriert, Patienten, die z.B. wegen einer Berufstätigkeit, nicht zu den normalen Sprechzeiten unter der Woche die ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen könnten, Sprechzeiten auch an Samstagen anzubieten, um eine zeitnahe Behandlung zu gewährleisten. Gerade deshalb, weil es sich in der Regel um geplante therapeutische Sitzungen handele, mache die Einrichtung einer Samstagssprechstunde Sinn. Dies gelte gleichermaßen für Ärzte und Psychotherapeuten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Honorarbescheid für das Quartal I/08 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte eine Absetzung der GO-Nr. 01102 EBM 2008 vorgenommen hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der abgesetzten Leistungen.
Die Absetzung der Leistungen der GO-Nr. 01102 EBM 2008 entspricht zwar unstreitig der Definition des Kapitels 23.1 EBM 2008. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch gleichwohl rechtswidrig, weil die Vorgaben des Kapitels 23.1 EBM 2008 insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind, als sie eine nicht gerechtfertigte Differenzierung für die Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 für psychologische und ärztliche Psychotherapeuten vorgeben.
Zwar ist grundsätzlich nach Kapitel 23.1 Nr. 2 EBM 2008 die GO-Nr. 01102 für alle Psychotherapeuten abrechenbar. In Kapitel 23.1 Nr. 5 gibt der EBM 2008 jedoch einschränkend vor, dass für psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur die GO-Nr. 01100, 01101, 01410 bis 01413, 01415, 01430, 01435, 01600, 01601, 01602, 01620 bis 01622 sowie die GO-Nr. des Kapitels 35 berechnungsfähig sind.
Die GO-Nr. 01102 EBM 2008, die mit 285 Punkten bewertet ist, lautet: "01102 Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 07:00 und 14:00 Uhr Im Rahmen der Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01102 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt. Die Gebührendordnungsposition 01102 ist nur dann neben der Gebührenordnungsposition 01413 berechnungsfähig, wenn die Inanspruchnahme nach der Nr. 01413 in beschätzten Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt. Die Gebührenordnungsposition 01102 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01210, 01214, 01216, 01218, 01410 bis 01412, 01415, 01950, 01951, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 und 13621 berechnungsfähig."
Die vorausgehenden GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 regeln demgegenüber die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch Patienten. Sie lauten: "01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
- zwischen 19:00 Uhr und 22:00
- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr.
Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden. Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01100 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt. Die Gebührenordnungsposition 01100 ist ausschließlich bei kurativer Behandlung berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01101, 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01410-01413, 10415, 01950 und 01951 berechnungsfähig.
01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
- zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr
- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr.
Die Gebührenordnungsposition 01101 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden. Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01101 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt. Die Gebührenordnungsposition 01101 ist ausschließlich bei kurativer Behandlung berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 01101 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100, 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01410-01413, 10415, 01950 und 01951 berechnungsfähig."
Die EBM-Vorgaben in Kapitel 23.1 Nr. 5 EBM 2008 sind nicht mit höherrangigem Recht, konkret Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar, sofern dort für psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Abrechnungsausschluss der GO Nr. 01102 EBM 2008 normiert ist. Die auf der Grundlage des § 87 SGB V von den Bewertungsausschüssen vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstäbe, bei denen es sich um untergesetzliche Rechtsnormen in der Form der Normsetzungsverträge handelt (vgl. BSGE 81, 86, 89; BSGE 94, 50), sind wegen ihrer spezifischen Struktur und der Art ihres Zustandekommens zwar nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die gerichtliche Überprüfung ist vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat (BSGE 78, 98, 107; BSGE 79, 239, 245 f.; BSGE 94, 50). Als gerichtlicher Prüfungsmaßstab kommt jedoch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht, und dieses ist vorliegend verletzt, weil die gleiche Leistung – die vorhergesehene Inanspruchnahme des Psychotherapeuten am Samstag zwischen 7:00 und 14:00 Uhr – für ärztliche Psychotherapeuten vorgesehen, für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jedoch ausgeschlossen ist, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schreibt unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl. hierzu BVerfG 02.05.2006 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175, 2177; BVerfGE 115, 381, 389 m.w.N.). Damit ist dem Normgeber freilich nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht aber, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, vgl. hierzu BVerfGE 107, 133, 141 mwN). Zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten bestehen im Hinblick auf eine vorhergesehene Inanspruchnahme am Samstagvormittag keine Unterschiede von derartigem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Die Beklagte hat derartige tragfähige Gründe auch nicht vorgetragen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass – sofern ärztliche Psychotherapeuten einen entsprechenden Aufschlag für vorherbestimmte Therapiesitzungen am Samstagvormittag erhalten – dies auch psychologischen Psychotherapeuten gestattet werden muss.
Die psychologischen Psychotherapeuten sind seit 1999 aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311 (PsychThG)) in Durchbrechung des alten Ärztemonopols gleichberechtigt neben den Ärzten, beschränkt nur durch die Reichweite ihrer Fachkunde (vgl. §§ 28 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. auch § 1 Abs. 3 PsychThG), im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig. Psychologische Psychotherapeuten üben mithin sozialrechtlich nicht mehr einen Heilhilfsberuf, sondern einen heilkundlichen Beruf aus (vgl. § 1 PsychThG). Ihre faktische Einbettung in die vertragsärztliche Versorgung über das sog. Delegationsverfahren ist seither überholt. Damit sind sie grundsätzlich den ärztlichen Leistungserbringern gleichgestellt. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -). Eine Gleichstellung erfolgt sowohl im Zulassungs- wie auch im Bedarfsplanungsrecht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B -). Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten nehmen zudem mit gleichem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil und sind nach den Honorarverteilungsbestimmungen der Beklagten (HVV 2008) in der gleichen Honoraruntergruppe, B 2.25, zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund stellt auch die von der Beklagten ins Feld geführte Argumentation, psychologische Psychotherapeuten verfügten nicht über eine ärztliche Ausbildung mit der Folge, dass sie auch nicht über die entsprechenden Berechtigungen (z.B. Verschreiben von Medikamenten) verfügten, keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. An das Weiterbildungsrecht anknüpfende berufsrechtliche Unterschiede zwischen beiden Psychotherapeutengruppen sind für die vorliegende Frage nicht ausschlaggebend. Beide Psychotherapeutengruppen erbringen psychotherapeutische Behandlungsleistungen für gesetzlich Versicherte nach Maßgabe der dafür geltenden Psychotherapierichtlinien. Zur Anwendung der dort genannten "Richtlinienverfahren" sind ärztliche und psychologische Psychotherapeuten grundsätzlich in gleichem Maße beruflich geeignet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B -). Gleichwohl bedingt selbstverständlich die auf anderem Weg erworbene therapeutische Qualifikation, dass von ärztlichen Psychotherapeuten teilweise andere Behandlungen durchgeführt und damit auch andere GO-Nr. abgerechnet werden können. Insofern ist beispielsweise die Abrechenbarkeit der GO-Nr. 01210-01222 EBM 2008 (Tätigkeiten im ärztlichen Notdienst), 01436 EBM 2008 (Konsultationskomplex), 01610-01612 EBM 2008 (Bescheinigung nach Muster 55, Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme etc.), 02100, 02101, 02200, 02300-02302, 02320, 02323, 021510-02512 (Infusionen, Tuberkulintestung, kleinchirurgische Eingriffe, Magenverweilsonde, transurethraler Dauerkatheter, Wärme- und Elektrotherapie) – bei gleichzeitigem Ausschluss der Abrechenbarkeit für psychologische Psychotherapeuten – aufgrund der ärztlichen Qualifikation sachlich gerechtfertigt. Anders liegt es jedoch bei der vorhergesehenen Inanspruchnahme am Samstagvormittag. Die Durchführung von geplanten Therapiesitzungen am Samstagvormittag hat keinerlei Bezug zur ärztlichen oder nicht-ärztlichen Qualifikation. Im Falle der GO-Nr. 01102 EBM 2008 trägt auch der Hinweis der Beklagten, diese GO Nr. sei nur bei Durchführung einer ärztlichen Akutsprechstunde abrechenbar, nicht. Zwar mag es historisch zutreffend sein, dass die GO-Nr. ursprünglich für die Samstagsprechstunde von Ärzten, insbesondere Hausärzten, vorgesehen war, die möglicherweise auch als Akutsprechstunde konzipiert war. Jedoch betreffen gerade in Abgrenzung zur GO-Nr. 01102 EBM 2008 die GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 die unvorhergesehene Inanspruchnahme, d.h. bei letzteren geht es um die Akutintervention. Der EBM unterscheidet damit sehr deutlich zwischen vorhergesehenen und unvorhergesehenen Interventionen und stellt diese in ein Ausschlussverhältnis. Da die GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 systematisch konsequent gerade nicht gemeinsam mit der GO-Nr. 01102 EBM 2008 abgerechnet werden können, kann eine Tätigkeit am Samstagvormittag nur entweder unvorhergesehen und damit akut oder vorhergesehen und damit geplant sein. Als vorhergesehen gilt eine Behandlung – dies ergibt sich aus den Leistungslegenden der GO-Nr. 01100 und 01101 EBM 2008 – auch, wenn Sprechstunden stattfinden. Die GO-Nr. 01102 EBM 2008 sieht schon nach ihrer Überschrift die vorhergesehene Inanspruchnahme am Samstagvormittag vor, ohne dass die Leistungslegende die Art der Inanspruchnahme weiter ausdifferenzieren würde. Erfasst ist damit jegliche vorherbestimmte Inanspruchnahme am Samstagvormittag. Ob dies im Rahmen einer ständigen Sprechstunde oder im Rahmen eines vorherbestimmten Einzeltermins oder auch einer vorherbestimmten therapeutischen Sitzung für den Samstagvormittag ausgestaltet wird, lässt die GO-Nr. offen. Jedenfalls schließt die GO-Nr. 01102 EBM 2008 weder nach ihrem Wortlaut noch nach der Systematik die Abrechnung bei therapeutischen Sitzungen am Samstagvormittag aus. Dafür spricht vor allem, dass die GO-Nr. 01102 EBM 2008 unstreitig von ärztlichen Psychotherapeuten abgerechnet werden kann. Dass ärztliche Psychotherapeuten jedoch Termine am Samstagvormittag grundsätzlich im Sinne einer Akutsprechstunde mit unbestimmtem und offenem Adressatenkreis anbieten könnten, hält das Gericht für fernliegend. Für derartige Akutinterventionen stehen wie oben dargestellt auch andere Abrechnungsziffern zur Verfügung. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es vor allem aufgrund von hoher beruflicher Belastung einzelner Patienten auch für Psychotherapeuten darum geht und auch notwendig sein kann, einzelne Patienten, die während der Woche nicht für Therapiesitzungen verfügbar sind, am Wochenende, z. B. am Samstagvormittag einzubestellen, um eine kontinuierliche und/oder zeitnahe Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch für alle Psychotherapeuten gleichermaßen. Dass dies im Falle des Klägers nicht der Regelfall ist, dokumentiert die geringe Abrechnungshäufigkeit der streitgegenständlichen GO-Nr. Selbst wenn jedoch einzelne psychologische Psychotherapeuten dazu übergehen wollten, gewissermaßen als zusätzliche Dienstleistung, eine Art Sprechstunde, d.h. regelhafte Behandlungen am Samstagvormittag, anzubieten, wäre dies ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts nach der GO-Nr. 01102 EBM 2008 abrechenbar, da auch diese Möglichkeit für ärztliche Psychotherapeuten jederzeit offen steht und kein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung der psychologischen Psychotherapeuten in diesem Punkt zu rechtfertigen vermag.
Aus diesen Gründen musste die Klage Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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