Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 904/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4115/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Da die Beteiligten nach Verkündung des Urteils und mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu Protokoll erklärt haben, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, macht der Senat von der in § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelten Befugnis Gebrauch, von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abzusehen.
Dieses Urteil ist nach Rechtsmittelverzicht der Beteiligten unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Da die Beteiligten nach Verkündung des Urteils und mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu Protokoll erklärt haben, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, macht der Senat von der in § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelten Befugnis Gebrauch, von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abzusehen.
Dieses Urteil ist nach Rechtsmittelverzicht der Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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