Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 36/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 25/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zulassungsgremien können eine Praxisverlegung auch in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich ablehnen , wenn der Sitz aus einem Teil mit geringerer Versorgungsdichte in einen Teil mit wesentlich höherer Versorgungsdichte verlegt wird, auch wenn der Teil mit geringerer Versorgungsdichte nach den Anhaltszahlen der Bedarfspl-RL-Ä nach Sitzverlegung noch ausreichend versorgt wäre.
2. Härtefallgesichtspunkte sind bei einer Praxisverlegung nicht zu berücksichtigen, da vertragsarztrechtlich allein Versorgungsgesichtspunkte zu beachten sind.
2. Härtefallgesichtspunkte sind bei einer Praxisverlegung nicht zu berücksichtigen, da vertragsarztrechtlich allein Versorgungsgesichtspunkte zu beachten sind.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14.01.2014 wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Verlegung des Praxissitzes von C-Stadt nach A-Stadt.
Der Antragsteller (im Folgenden: der Kläger) ist als approbierter Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in C-Stadt, C-Straße zugelassen.
Der Kläger beantragte am 01.07.2003 die Verlegung seiner Vertragspraxis nach A-Stadt, A-Straße. Zur Begründung trug er vor, seit zwei Jahren habe er erhöhte Nebenkosten. Er fahre jährlich 12.000 bis 15.000 km, was Benzinkosten in Höhe von 3.600,00 Euro verursache. Er verliere dabei täglich 1 bis 2 Stunden an Zeit. Dadurch seien die Ausgaben im Vergleich zum Einkommen viel zu hoch. Inzwischen habe der Badearzt auch seine Räumlichkeiten gekündigt, die er mit diesem gemeinsam genutzt habe. Alleine könne er die Kosten nicht übernehmen. Seine Frau sei arbeitslos, seine Tochter noch ein Schulkind.
Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab dem Antrag auf Verlegung mit Wirkung zum 17.10.2013 auf Grund seiner Sitzung vom 17.10.2013 statt. Die Beschlussausfertigung gab er am 04.11.2013 zur Post.
Hiergegen legte die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen am 05.11.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluss des Zulassungsausschusses sei ohne ihre erforderliche Anhörung erfolgt. Eine Verlegung des Praxissitzes sei nur möglich, wenn Gründe der vertragspsychologischen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Der Planungsbereich A-Kreis sei mit einem Versorgungsgrad von 210,25 % auf dem Gebiet der psychologischen Psychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten überversorgt. Im Planungsbereich A-Kreis seien mit 293.940 Einwohnern 65 psychologische Psychotherapeuten (51,75 Versorgungsaufträge) und 15 ärztliche Psychotherapeuten (12,25 Versorgungsaufträge) niedergelassen. Die Stadt C-Stadt habe 16.758 Einwohner, die nach Verlegung des Sitzes durch 7 verbleibende psychologische Psychotherapeuten (4,5 Versorgungsaufträge) versorgt werden würde. Die Entfernung von C-Stadt und dem in A-Stadt beabsichtigten Praxisstandort betrage 23,9 km. Sie führe die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen in Minuten sowie den Anteil der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen und der arztgruppenspezifischen Anteil der restlichen Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, als auch die Anzahl der Behandlungsfälle für das Quartal IV/12 auf:
Quartal IV/12 VA Antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen Restl. Leistungen Summe Behandlungsfälle
Zeitbezogene Kapazitätsgrenze d. FG in Min. 1 27.090 3.433 30.523
Kläger 1 17.570 4.893 22.463 50
Therapeut A 1 16.100 9.537 25.637 71
Therapeut B 1 15.260 14.074 29.334 117
Therapeut C 1 13.650 4.205 17.855 36
Therapeut D 0,5 5.460 887 6.347 21
Therapeut E 0,5 8.260 1648 9.908 37
Therapeut F 0,5 10.570 3.524 14.094 31
Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze werde zwar von den einzelnen Therapeuten nicht gänzlich erreicht, sie liege insgesamt jedoch höher als in vergleichbaren Verfahren. Eine Patientenwohnortanalyse der vom Kläger behandelten Patienten im Quartal II/13 habe ergeben, dass Patienten aus dem gesamten östlichen Gebiet des Planungsbereiches behandelt worden seien. So komme ein Großteil der Patienten aus C-Stadt (33,9 %) und der an C-Stadt angrenzenden Gemeinde A-Gemeinde (16 %), aber auch aus dem östlich von C-Stadt liegenden Städten D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt (16 %). Mit Verlegung des Sitzes von C-Stadt nach A-Stadt lasse sich für C-Stadt und die angrenzenden östlichen Gemeinden des Planungsbereiches daher insgesamt eine Versorgungslücke feststellen. Soweit dem Kläger die Fahrstrecke zu weit sei, soll sie aber nach Ansicht des Klägers den Patienten, die zum Teil noch eine weitere Wegstrecke in Kauf nehmen müssten, zumutbar sein. Aus der von ihr vorgelegten Skizze zum Planungsbereich werde deutlich, dass sich die Psychotherapeuten im Planungsbereich mit 20 Psychotherapeuten im Wesentlichen auf die Stadt A-Stadt konzentrierten. Ziel und Zweck des in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetzes sei es jedoch, gerade auf die Versorgung in den ländlichen Gebieten zu achten und einer Konzentration auf die Stadtgebiete entgegenzuwirken.
Die Beigeladene zu 1) teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 05.11.2013 mit, dass sie Widerspruch eingelegt habe und das die Verlegung bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners, des Berufungsausschusses/Psychotherapie (im Folgenden: der Beklagte) nicht vollzogen werden und die Tätigkeit in A-Stadt nicht weiter ausgeübt werden dürfe. Sie teilte dem Kläger mit, dass er ab dem 11.11.2013 am Standort A-Stadt keine Leistungen im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung erbringen dürfe.
Der Kläger trug vor, § 27 Abs. 7 Ärzte-ZV sei als Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt ausgestattet. Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachen im Verfahren zum Az.: L 3 KA 73/09 B ER könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. Die Beigeladene zu 1) gehe rechtirrig davon aus, der Zulassungsausschuss habe ihm zu Unrecht die rückwirkende Genehmigung der Sitzverlegung gestattet. Der Bescheid des Zulassungsausschusses und der von ihm daraufhin vorgenommene Umzug hätten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nicht mehr zu beseitigen sei.
Der Beklagte führte mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine mündliche Verhandlung durch und beschloss mit Beschluss vom 20.11.2013, dem Widerspruch stattzugeben. In den Beschlussgründen führte er aus, der Kläger habe auf Befragen erklärt, er praktiziere seit etwa 25 Jahren in C-Stadt und wohne seit etwa 3 Jahren in A Stadt. Seine Frau sei krank und arbeitslos. Er habe eine 8-jährige schulpflichtige Tochter. Er müsse sich um das Kind kümmern und es auch zur Schule bringen und dort abholen. In C-Stadt bestehe auch keine Unterversorgung, dort gebe es zwischenzeitlich ein medizinisches Versorgungszentrum, welches ca. 20 Patienten mit drei Psychologen und einem Psychiater versorge. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung habe sich auf die frühere Fassung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV bezogen. Die Norm sei mittlerweile als Verbotsform mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet worden. Eine Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn Gründe der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Er folge dem Vorbringen der der Beigeladenen zu 1 ), wonach sich nach einer Verlegung für C-Stadt an die angrenzenden östlichen Gemeinden des Planungsbereiches insgesamt eine Versorgungslücke feststellen lasse, während die Stadt A-Stadt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr gut versorgt sei. Die persönlichen Gründe hätten keine Berücksichtigung finden können, weil hier substantiierte und konkrete Angaben zur Art der Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Unmöglichkeit einer Versorgung der Tochter durch die Ehefrau nicht erfolgt seien. Es fehlten sowohl klare Aussagen zu diesen Fragen wie auch entsprechende nachvollziehbare Belege. Vor Bestandskraft eines Verwaltungsakts könne auch nicht auf einem Vertrauenstatbestand abgestellt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat ferner am 14.01.2014 Klage zum Az.: S 12 KA 37/14 eingereicht. Zur Begründung seines Antrags trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, seit Oktober 2013 habe er die Räumlichkeiten in A-Stadt angemietet. Ausschließlich wegen des Widerspruchs müsse er derzeit kassenärztliche Patienten als Gast in den Räumlichkeiten bei Dr. A1 versorgen, was allerdings kein Dauerzustand sein könne. Seit mindestens 01.12.2008 wohne mit seiner Familie, seiner Frau und seiner 8-jährigen Tochter, in A-Stadt. Seine Frau sei Ende 2011 erkrankt. Nachdem die Krankheit im Jahr 2012 chronisch geworden sei und weder die Therapie noch die Reha-Maßnahme nennenswerte Besserungen gezeigt hätten, habe er sich Mitte 2013 entschieden, die Praxis nahe dem Wohnort zu verlegen. Dies sei nicht aus bloßer Bequemlichkeit, sondern auf Grund akuter, sich zuspitzender familiärer Belastung geschehen. Er müsse zunehmend Aufgaben väterlicher Sorge wahrnehmen. Er habe im Vertrauen auf die Aussage des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses, wonach einer Genehmigung des Antrags auf Verlegung nichts im Wege stehe, wenn er die Anmietung von Räumlichkeiten in A-Stadt nachweisen könne, die Räumlichkeiten angemietet. Am Morgen des 21.11.2013 habe eine Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beim Beklagten angerufen und die Auskunft erhalten, dass der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Diese Aussage habe sein Prozessbevollmächtigter an ihn weitergegeben. Der Beklagte habe die Anspruchsgrundlage offensichtlich unrichtig verneint. Er habe den Sachverhalt schon nicht ausreichend ermittelt und einen Versorgungsengpass, eine Versorgungslücke offensichtlich unrichtig bejaht. Außer ihm gebe es mind. acht weitere in C-Stadt tätige Psychotherapeuten. Es gebe ein medizinisches Versorgungszentrum mit einer psychiatrischen Tagesklinik, welche ca. zwei Monate vor seinem Antrag in C-Stadt eröffnet worden sei. Dort seien drei Psychologen und ein Psychiater tätig. Dieses Zentrum versorge ca. 20 Patienten pro Monat, etwa in einem Jahr viermal so viel wie er. Das MVZ werde in der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt, da es mit den Krankenkassen direkt abrechne. Hinzu käme die Asklepios neurologische Klinik in C Stadt/G-Stadt mit fünf Psychotherapeuten, die nicht nur stationär, sondern in gewissem Maß auch ambulant arbeiteten. Die Versagung der Verlegung bedeute für ihn eine unbillige Härte (§ 16 Abs. 5 Ärzte-ZV). Der Beklagte verkenne seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG). Die Familie stehe unter besonderem staatlichen Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) (Stichwort: "Vereinbarkeit von Beruf und Familie"). Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Räumlichkeiten in A-Stadt könnten derzeit nur eingeschränkt genutzt werden. Die Räumlichkeit seines Kollegen in C-Stadt stünden ihm nur provisorisch und eingeschränkt zur Verfügung, was für ihn und den Kollegen auf Dauer unzumutbar sei. Da er bei laufenden Kosten zur Zeit nur noch die Hälfte seines sonst üblichen Einkommens habe, sei eine vorläufige Gestattung zur Behinderung der existenziell bedrohenden Auswirkungen geboten. Die Beigeladene zu 1) plane offenbar, im unmittelbaren Nachbarort von A-Stadt, H-Stadt, eine weitere Psychotherapeutin zuzulassen. Er hat ferner eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten seines Prozessbevollmächtigten, Frau C., und von ihm selbst zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger beantragt,
ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Ausübung seiner Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut in den Praxisräumen im A Straße, A-Stadt zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, auf die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses könne ein Vertrauenstatbestand nicht gestützt werden, ebenso wenig auf nicht bestandskräftigen Bescheiden. Wenn der Kläger ohne Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung zur Verlegung seines Sitzes dennoch rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen vornehme, wie beispielsweise die Anmietung von Praxisräumen, geschehe dies auf eigenes Risiko. Eine für ihn günstige Entscheidung der Zulassungsgremien könne durch eine solche Handlung nicht präjudiziert werden. Die Begründung eines Wohnsitzes in A-Stadt nach 20-jähriger Tätigkeit in C-Stadt führe nicht zu einem Anspruch auf Verlegung des Praxissitzes. Trotz konkreter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bei ihm habe der Kläger zur Erkrankung der Ehefrau sowie zur Versorgung der schulpflichtigen Tochter keine substantiierten Angaben gemacht. Mit seinem Vorbringen könne der Kläger daher im einstweiligen Rechtschutzverfahren wie auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr gehört werden. Bei der vom Kläger genannten psychiatrischen Tagesklinik handele es sich um eine psychiatrische Institutsambulanz gem. § 118 Abs. 2 SGB V. Diese sei eine Außenstelle der Gesundheitszentrum Wetterau gGmbH – Bürgerhospital Friedberg. Dieser Einrichtung angeschlossen sei eine psychiatrische Tagesklinik mit 20 Betten. Es handle sich mithin nicht um ein Angebot der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten und stelle keine Alternative zum Versorgungsangebot des Klägers dar. Auch bedeute eine Personalausstattung mit Psychologen nicht, dass ein psychotherapeutisches Angebot im Sinne der Richtlinien für die ambulante psychotherapeutische Versorgung vorgehalten werde. Ähnliches gelte für die vom Kläger erwähnte neurologische Klinik. Auch hier gehe es um stationäre Versorgung. Das diese Einrichtung auch ambulant arbeite, sei ihm nicht bekannt. Ein entsprechender Status für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bestehe seiner Kenntnis nach nicht. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht erkennbar. Zum Anordnungsgrund fehle es bereits an einem substantiierten Vortrag
Die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.01.2014 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Nach Aktenlage besteht bereits kein Anordnungsanspruch.
Soweit die Tenorierung des angefochtenen Beschlusses vom 20.11.2013 mit der Formulierung "Dem Widerspruch wird stattgegeben" unbestimmt ist, da hierdurch allein der von der Beigeladenen zu 1) mit Widerspruch angefochtene Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.10.2013 nicht aufgehoben wird, ergibt sich aber eine hinreichende Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) durch die Beschlussgründe. Wie bei Urteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1981 - 8 C 4/81 - BVerwGE 64, 186 = Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21, juris Rdnr. 17; BSG, Urt. v. 29.06.2000 - B 13 RJ 41/99 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urt. v. 26.01.2000 - B 13 RJ 5/99 R - juris Rdnr. 24) können auch Verfügungssätze von Verwaltungsakten ausgelegt werden (vgl. Engelmann in: v. Wulffen (Hrsg.), SGB X, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 33, Rdnr. 4 m.w.N.). Auf Seite 5 des Beschlusses wird ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe eine Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses im Rahmen ihres Widerspruchs beantragt. Hieraus folgt, dass mit der Stattgabe des Widerspruchs dem Antrag stattgegeben wird und damit konkludent auch der Beschluss des Zulassungsausschusses aufgehoben wird. Nicht anders hat dies auch der Kläger verstanden, ansonsten hätte es keines einstweiligen Anordnungsverfahrens bedurft.
Anspruchsgrundlage für die Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist § 24 Abs. 7 SGB V. Danach darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Den Zulassungsgremien kommt bei der Prüfung der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich letztlich um Bedarfsgesichtspunkte handelt (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2009 - L 3 KA 73/09 B ER - ZMGR 2010, 44, juris Rdnr. 19). Dies setzt eine Bedarfsanalyse voraus. Maßgeblich für die Versorgungslage soll der Planungsbereich sein (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.10.2009, a.a.O. Rdnr. 19; für Ermächtigungen BSG, Urt. v. 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - GesR 2007, 71 = MedR 2007, 127, juris Rdnr. 19). Ob dies nach der Flexibilisierung der Planungsbereiche durch das Art. 1 Nr. 35 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011, BGBl I 2011, das insb. die Bindung der Planungsbereiche an die Stadt- und Landkreise aufgehoben hat, abgesehen von allgemeinen Zulassungsentscheidungen weiterhin gilt, kann hier offen bleiben. Nach § 103 Abs. 1 S. 6 SGB V sind die regionalen Planungsbereiche mit Wirkung zum 01.01.2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Entsprechend wurde durch das GKV-VStG § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV geändert und die als Sollensvorschrift ausgestaltete Bindung an die Stadt- und Landkreise beseitigt. Das GKV-VStG hat ferner den Anspruch auf Praxisverlegung in eine Ermessensvorschrift umgewandelt und auf die Genehmigungsvoraussetzung "wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen" beschränkt (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Damit soll klargestellt werden, dass die Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur dann genehmigt werden kann, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen und dass die Zulassungsausschüsse bei der Prüfung eines Antrages auf Verlegung des Vertragsarztsitzes vorrangig darauf zu achten haben, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Verlegung des Vertragsarztsitzes nicht entgegenstehen. Führt damit z. B. die Verlegung eines Vertragsarztsitzes in einen anderen Stadtteil zu Versorgungsproblemen in dem Stadtteil, in dem sich der Vertragsarztsitz derzeit befindet, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen (vgl. BT-Drs. 17/6906, S. 43 u. 105). Damit hat der Verordnungsgeber die Voraussetzung zur Praxisverlegung von einer Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O. Rdnr. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER - juris Rdnr. 51) in eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt umgestaltet, um eine restriktivere Genehmigungspraxis herbeizuführen. Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht durften "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" einer Verlegung nicht entgegenstehen. Hierzu hat bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen sind. Mit Hilfe dieses Merkmals kann z. B. möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Versorgungssituation hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt. Aus der im Beschluss aufgeführten Landkarte mit der regionalen Verteilung der Zulassungen ergibt sich eindeutig, dass im westlichen Teil des Planungsbereichs eine deutliche Konzentration der Zulassungen in der Stadt A-Stadt mit 20 Psychotherapeuten besteht. Soweit nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses in der Neufassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 20.06.2013, der Planungsbereich A-Kreis dem Regionaltyp 4 zugeordnet wird, dem eine Bevölkerungszahl von 8.587 Einwohnern pro Psychotherapeut zugeordnet ist (vgl. § 12 Abs. 3 und 4 und Anlage 3.2 Bedarfsplanungs-Richtlinie), woraus sich eine hinreichende Versorgung auch des östlichen Teils des Planungsbereichs ergeben könnte, so bleibt es dem Beklagten nicht verwehrt, trotz nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie anzunehmender Überversorgung darauf hinzuwirken, dass weitere Massierungen der Zulassungen nicht eintreten. Soweit es das LSG Berlin-Brandenburg für sozialgerichtlich noch ungeklärt hält, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach der seit dem 01.01.2013 geltenden Rechtslage ein Anspruch eines Vertragsarztes auf Genehmigung der Verlegung seines Sitzes von einem Verwaltungsbezirk im Zulassungsbezirk Berlin in einen anderen abhängt, so misst es dennoch den Einwänden gegen eine Sitzverlegung von einem überversorgten Planungsbereich in einen noch stärker überversorgten nach der bisherigen Rechtsprechung so viel Substanz zu, dass diese nicht ohne weiteres im vorläufigen Rechtsschutzverfahren widerlegt werden könnten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2013 - L 7 KA 77/13 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris).
Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer wesentlich geringeren Versorgungsdichte im östlichen Planungsbereich ausgeht im Vergleich zum westlichen Planungsbereich und darauf abstellt, dass der Kläger weit über 50 % seiner Patienten aus der im östlichen Teil des Planungsbereichs liegenden Stadt C-Stadt und den Gemeinden A-Gemeinde, D-Stadt und E-Stadt hat. Soweit der Beklagte auch auf die im angrenzenden Planungsbereich B-Kreis liegende Gemeinde F-Stadt abstellt, hält die Kammer dies grundsätzlich für zulässig, da, abgesehen von Zulassungsentscheidungen, jeweils die regionale Versorgungsstruktur, ggf. auch im Hinblick auf die angrenzenden Teile anderer Planungsbereiche, zu berücksichtigen ist. Dies kann hier aber dahinstehen, da unabhängig davon ein deutliches Übergewicht der Patienten des Klägers bisher aus dem östlichen Planungsbereich kommt. Dies zeigt, dass der Kläger einen bestehenden konkreten Versorgungsbedarf an seinem bisherigen Praxissitz befriedigt.
Der Beklagte hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Tagesklinik eine Ermächtigung als psychiatrische Institutsambulanz nach § 118 Abs. 2 SGB V und damit keinen psychotherapeutischen Versorgungsauftrag hat. Gleiches gilt für die neurologische Klinik, die zudem keinen ambulanten Versorgungsauftrag hat.
Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf die Erkrankung seiner Ehefrau Härtefallgesichtspunkte geltend macht, kommt es vertragsarztrechtlich hierauf nicht an, da allein Versorgungsgesichtspunkte zu beachten sind.
Soweit der Kläger auf ein Schreiben der Beigeladenen zu 1) hinweist, so handelt es sich um ein bloßes Anhörungsschreiben zu einer beantragten Sonderbedarfszulassung für H Stadt. Dem kann nicht entnommen werden, dass die Beigeladene zu 1) eine Sonderbedarfszulassung befürworten würde.
Von daher ist nicht erkennbar, dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte.
Auf Aussagen des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses kann ein Vertrauen insofern nicht begründet werden, als ein förmliches Widerspruchsverfahren möglich ist und auch die Beigeladenen widerspruchsbefugt sind. Ebenso wenig kann ein nicht bestandskräftiger Beschluss des Zulassungsausschusses einen Vertrauenstatbestand schaffen.
Auch wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, einer Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten sei am Tag nach der Verhandlung vor dem Beklagten durch eine Angestellte des Beklagten bzw. Beigeladenen zu 1) mitgeteilt worden, der Widerspruch sei zurückgewiesen worden, so kann dies ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand begründen. Insofern kommt es auch für die Bescheide des Beklagten auf die Bestandskraft an. Erst soweit Bestandskraft eingetreten ist, kann sich ein Arzt auf die Gültigkeit des Beschlusses verlassen, da grundsätzlich die Beigeladenen Beschlüsse des Beklagten bei Gericht anfechten können. In der Mitteilung der Beklagten ist auch nicht die Bekanntgabe des Beschlusses zu sehen (vgl. hierzu LSG Hessen Urt. v. 04.11.2009 – L 4 KA 50/09 – unveröffentlicht), da jedenfalls, die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, nicht der richtige Beschlusstenor bekannt gegeben wurde. Insofern kann es sich allenfalls um eine Falschauskunft handeln, die nicht zu einer Wirksamkeit eines fehlerhaften Beschlusses führt. Insofern kommt es nach § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV i. V. m. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV auf die schriftliche Abfassung des Beschlusses an und wird, anders als für Gerichtsverfahren (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGG), eine mündliche Verkündung in einem Termin nicht vorgeschrieben, die bereits eine Entscheidung in Kraft setzen könnte. Insofern bestehen auch Bedenken gegen die Rechtsauffassung des LSG Hessen im genannten Urteil, worauf es hier aber letztlich nicht ankommt. Insofern brauche die Kammer auch nicht Beweis zu erheben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft und kommt es auch nicht darauf an, ob die eidesstattliche Versicherung die die Unterzeichnerin nicht in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung abgegeben hat, für eine Glaubhaftmachung ausreicht. Jedenfalls kann ein Vertrauenstatbestand in einen Beschluss des Beklagten erst nach dessen schriftlicher Absetzung und Verstreichen der Widerspruchsfrist entstehen.
Es besteht auch kein Anordnungsgrund.
Der Kläger hat nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er mit dem Umzug seiner Praxis nicht bis zu einer bestandskräftigen Genehmigung abwarten könnte. Aus seinem Vortrag wird ersichtlich, dass er offensichtlich seit mehreren Jahren zwischen A-Stadt als seinem Wohnort und C-Stadt als seinem Praxisstandort pendelt, dies auch noch nach Erkrankung seiner Ehefrau. Weshalb ihm dies auf Grund der Erkrankung seiner Ehefrau nicht möglich sein sollte, hat er im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt. Soweit er hierzu im Gerichtsverfahren weitere Angaben gemacht hat, so ist die sich aus seiner Schilderung ergebende schwierige Lebenssituation ersichtlich und der Verlegungswunsch verständlich. Allerdings wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, weshalb er nunmehr nicht die Bestandskraft einer Verlegungsentscheidung abwarten kann, da die von ihm geschilderte familiäre Situation bereits seit längerem besteht. Im Übrigen hat der Kläger durch die Verlegung seines Wohnsitzes nicht unerheblich zur Erschwernis seiner jetzigen Lebenssituation beigetragen. Von daher sieht die Kammer auch keine Verletzung des Art. 6 GG. Aus Art. 6 GG folgt jedenfalls kein Anspruch, nur an dem frei gewählten Wohnort arbeiten zu dürfen.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen beruft, so stellt das Gericht wesentlich darauf ab, dass es sich bei § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV um eine Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt handele, was nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist. Im Übrigen kommt es wesentlich auf die konkrete Versorgungslage an.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe keine Räume, so muss er sich dies selbst zurechnen lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger bereits alles Erforderliche für den Umzug getan hat, kann ein Anordnungsgrund nicht entstehen. Hierfür ist er allein verantwortlich, da er die Bestandskraft einer Genehmigung der Praxisverlegung nicht abgewartet hat.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch weiteren Beschluss des Vorsitzenden.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Auszugehen ist vom Regelstreitwert. Hiervon war 1/3 für das einstweilige Anordnungsverfahren zu nehmen.
2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Verlegung des Praxissitzes von C-Stadt nach A-Stadt.
Der Antragsteller (im Folgenden: der Kläger) ist als approbierter Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in C-Stadt, C-Straße zugelassen.
Der Kläger beantragte am 01.07.2003 die Verlegung seiner Vertragspraxis nach A-Stadt, A-Straße. Zur Begründung trug er vor, seit zwei Jahren habe er erhöhte Nebenkosten. Er fahre jährlich 12.000 bis 15.000 km, was Benzinkosten in Höhe von 3.600,00 Euro verursache. Er verliere dabei täglich 1 bis 2 Stunden an Zeit. Dadurch seien die Ausgaben im Vergleich zum Einkommen viel zu hoch. Inzwischen habe der Badearzt auch seine Räumlichkeiten gekündigt, die er mit diesem gemeinsam genutzt habe. Alleine könne er die Kosten nicht übernehmen. Seine Frau sei arbeitslos, seine Tochter noch ein Schulkind.
Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab dem Antrag auf Verlegung mit Wirkung zum 17.10.2013 auf Grund seiner Sitzung vom 17.10.2013 statt. Die Beschlussausfertigung gab er am 04.11.2013 zur Post.
Hiergegen legte die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen am 05.11.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluss des Zulassungsausschusses sei ohne ihre erforderliche Anhörung erfolgt. Eine Verlegung des Praxissitzes sei nur möglich, wenn Gründe der vertragspsychologischen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Der Planungsbereich A-Kreis sei mit einem Versorgungsgrad von 210,25 % auf dem Gebiet der psychologischen Psychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten überversorgt. Im Planungsbereich A-Kreis seien mit 293.940 Einwohnern 65 psychologische Psychotherapeuten (51,75 Versorgungsaufträge) und 15 ärztliche Psychotherapeuten (12,25 Versorgungsaufträge) niedergelassen. Die Stadt C-Stadt habe 16.758 Einwohner, die nach Verlegung des Sitzes durch 7 verbleibende psychologische Psychotherapeuten (4,5 Versorgungsaufträge) versorgt werden würde. Die Entfernung von C-Stadt und dem in A-Stadt beabsichtigten Praxisstandort betrage 23,9 km. Sie führe die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen in Minuten sowie den Anteil der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen und der arztgruppenspezifischen Anteil der restlichen Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, als auch die Anzahl der Behandlungsfälle für das Quartal IV/12 auf:
Quartal IV/12 VA Antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen Restl. Leistungen Summe Behandlungsfälle
Zeitbezogene Kapazitätsgrenze d. FG in Min. 1 27.090 3.433 30.523
Kläger 1 17.570 4.893 22.463 50
Therapeut A 1 16.100 9.537 25.637 71
Therapeut B 1 15.260 14.074 29.334 117
Therapeut C 1 13.650 4.205 17.855 36
Therapeut D 0,5 5.460 887 6.347 21
Therapeut E 0,5 8.260 1648 9.908 37
Therapeut F 0,5 10.570 3.524 14.094 31
Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze werde zwar von den einzelnen Therapeuten nicht gänzlich erreicht, sie liege insgesamt jedoch höher als in vergleichbaren Verfahren. Eine Patientenwohnortanalyse der vom Kläger behandelten Patienten im Quartal II/13 habe ergeben, dass Patienten aus dem gesamten östlichen Gebiet des Planungsbereiches behandelt worden seien. So komme ein Großteil der Patienten aus C-Stadt (33,9 %) und der an C-Stadt angrenzenden Gemeinde A-Gemeinde (16 %), aber auch aus dem östlich von C-Stadt liegenden Städten D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt (16 %). Mit Verlegung des Sitzes von C-Stadt nach A-Stadt lasse sich für C-Stadt und die angrenzenden östlichen Gemeinden des Planungsbereiches daher insgesamt eine Versorgungslücke feststellen. Soweit dem Kläger die Fahrstrecke zu weit sei, soll sie aber nach Ansicht des Klägers den Patienten, die zum Teil noch eine weitere Wegstrecke in Kauf nehmen müssten, zumutbar sein. Aus der von ihr vorgelegten Skizze zum Planungsbereich werde deutlich, dass sich die Psychotherapeuten im Planungsbereich mit 20 Psychotherapeuten im Wesentlichen auf die Stadt A-Stadt konzentrierten. Ziel und Zweck des in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetzes sei es jedoch, gerade auf die Versorgung in den ländlichen Gebieten zu achten und einer Konzentration auf die Stadtgebiete entgegenzuwirken.
Die Beigeladene zu 1) teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 05.11.2013 mit, dass sie Widerspruch eingelegt habe und das die Verlegung bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners, des Berufungsausschusses/Psychotherapie (im Folgenden: der Beklagte) nicht vollzogen werden und die Tätigkeit in A-Stadt nicht weiter ausgeübt werden dürfe. Sie teilte dem Kläger mit, dass er ab dem 11.11.2013 am Standort A-Stadt keine Leistungen im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung erbringen dürfe.
Der Kläger trug vor, § 27 Abs. 7 Ärzte-ZV sei als Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt ausgestattet. Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachen im Verfahren zum Az.: L 3 KA 73/09 B ER könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. Die Beigeladene zu 1) gehe rechtirrig davon aus, der Zulassungsausschuss habe ihm zu Unrecht die rückwirkende Genehmigung der Sitzverlegung gestattet. Der Bescheid des Zulassungsausschusses und der von ihm daraufhin vorgenommene Umzug hätten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nicht mehr zu beseitigen sei.
Der Beklagte führte mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine mündliche Verhandlung durch und beschloss mit Beschluss vom 20.11.2013, dem Widerspruch stattzugeben. In den Beschlussgründen führte er aus, der Kläger habe auf Befragen erklärt, er praktiziere seit etwa 25 Jahren in C-Stadt und wohne seit etwa 3 Jahren in A Stadt. Seine Frau sei krank und arbeitslos. Er habe eine 8-jährige schulpflichtige Tochter. Er müsse sich um das Kind kümmern und es auch zur Schule bringen und dort abholen. In C-Stadt bestehe auch keine Unterversorgung, dort gebe es zwischenzeitlich ein medizinisches Versorgungszentrum, welches ca. 20 Patienten mit drei Psychologen und einem Psychiater versorge. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung habe sich auf die frühere Fassung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV bezogen. Die Norm sei mittlerweile als Verbotsform mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet worden. Eine Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn Gründe der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Er folge dem Vorbringen der der Beigeladenen zu 1 ), wonach sich nach einer Verlegung für C-Stadt an die angrenzenden östlichen Gemeinden des Planungsbereiches insgesamt eine Versorgungslücke feststellen lasse, während die Stadt A-Stadt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr gut versorgt sei. Die persönlichen Gründe hätten keine Berücksichtigung finden können, weil hier substantiierte und konkrete Angaben zur Art der Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Unmöglichkeit einer Versorgung der Tochter durch die Ehefrau nicht erfolgt seien. Es fehlten sowohl klare Aussagen zu diesen Fragen wie auch entsprechende nachvollziehbare Belege. Vor Bestandskraft eines Verwaltungsakts könne auch nicht auf einem Vertrauenstatbestand abgestellt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat ferner am 14.01.2014 Klage zum Az.: S 12 KA 37/14 eingereicht. Zur Begründung seines Antrags trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, seit Oktober 2013 habe er die Räumlichkeiten in A-Stadt angemietet. Ausschließlich wegen des Widerspruchs müsse er derzeit kassenärztliche Patienten als Gast in den Räumlichkeiten bei Dr. A1 versorgen, was allerdings kein Dauerzustand sein könne. Seit mindestens 01.12.2008 wohne mit seiner Familie, seiner Frau und seiner 8-jährigen Tochter, in A-Stadt. Seine Frau sei Ende 2011 erkrankt. Nachdem die Krankheit im Jahr 2012 chronisch geworden sei und weder die Therapie noch die Reha-Maßnahme nennenswerte Besserungen gezeigt hätten, habe er sich Mitte 2013 entschieden, die Praxis nahe dem Wohnort zu verlegen. Dies sei nicht aus bloßer Bequemlichkeit, sondern auf Grund akuter, sich zuspitzender familiärer Belastung geschehen. Er müsse zunehmend Aufgaben väterlicher Sorge wahrnehmen. Er habe im Vertrauen auf die Aussage des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses, wonach einer Genehmigung des Antrags auf Verlegung nichts im Wege stehe, wenn er die Anmietung von Räumlichkeiten in A-Stadt nachweisen könne, die Räumlichkeiten angemietet. Am Morgen des 21.11.2013 habe eine Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beim Beklagten angerufen und die Auskunft erhalten, dass der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Diese Aussage habe sein Prozessbevollmächtigter an ihn weitergegeben. Der Beklagte habe die Anspruchsgrundlage offensichtlich unrichtig verneint. Er habe den Sachverhalt schon nicht ausreichend ermittelt und einen Versorgungsengpass, eine Versorgungslücke offensichtlich unrichtig bejaht. Außer ihm gebe es mind. acht weitere in C-Stadt tätige Psychotherapeuten. Es gebe ein medizinisches Versorgungszentrum mit einer psychiatrischen Tagesklinik, welche ca. zwei Monate vor seinem Antrag in C-Stadt eröffnet worden sei. Dort seien drei Psychologen und ein Psychiater tätig. Dieses Zentrum versorge ca. 20 Patienten pro Monat, etwa in einem Jahr viermal so viel wie er. Das MVZ werde in der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt, da es mit den Krankenkassen direkt abrechne. Hinzu käme die Asklepios neurologische Klinik in C Stadt/G-Stadt mit fünf Psychotherapeuten, die nicht nur stationär, sondern in gewissem Maß auch ambulant arbeiteten. Die Versagung der Verlegung bedeute für ihn eine unbillige Härte (§ 16 Abs. 5 Ärzte-ZV). Der Beklagte verkenne seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG). Die Familie stehe unter besonderem staatlichen Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) (Stichwort: "Vereinbarkeit von Beruf und Familie"). Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Räumlichkeiten in A-Stadt könnten derzeit nur eingeschränkt genutzt werden. Die Räumlichkeit seines Kollegen in C-Stadt stünden ihm nur provisorisch und eingeschränkt zur Verfügung, was für ihn und den Kollegen auf Dauer unzumutbar sei. Da er bei laufenden Kosten zur Zeit nur noch die Hälfte seines sonst üblichen Einkommens habe, sei eine vorläufige Gestattung zur Behinderung der existenziell bedrohenden Auswirkungen geboten. Die Beigeladene zu 1) plane offenbar, im unmittelbaren Nachbarort von A-Stadt, H-Stadt, eine weitere Psychotherapeutin zuzulassen. Er hat ferner eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten seines Prozessbevollmächtigten, Frau C., und von ihm selbst zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger beantragt,
ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Ausübung seiner Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut in den Praxisräumen im A Straße, A-Stadt zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, auf die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses könne ein Vertrauenstatbestand nicht gestützt werden, ebenso wenig auf nicht bestandskräftigen Bescheiden. Wenn der Kläger ohne Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung zur Verlegung seines Sitzes dennoch rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen vornehme, wie beispielsweise die Anmietung von Praxisräumen, geschehe dies auf eigenes Risiko. Eine für ihn günstige Entscheidung der Zulassungsgremien könne durch eine solche Handlung nicht präjudiziert werden. Die Begründung eines Wohnsitzes in A-Stadt nach 20-jähriger Tätigkeit in C-Stadt führe nicht zu einem Anspruch auf Verlegung des Praxissitzes. Trotz konkreter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bei ihm habe der Kläger zur Erkrankung der Ehefrau sowie zur Versorgung der schulpflichtigen Tochter keine substantiierten Angaben gemacht. Mit seinem Vorbringen könne der Kläger daher im einstweiligen Rechtschutzverfahren wie auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr gehört werden. Bei der vom Kläger genannten psychiatrischen Tagesklinik handele es sich um eine psychiatrische Institutsambulanz gem. § 118 Abs. 2 SGB V. Diese sei eine Außenstelle der Gesundheitszentrum Wetterau gGmbH – Bürgerhospital Friedberg. Dieser Einrichtung angeschlossen sei eine psychiatrische Tagesklinik mit 20 Betten. Es handle sich mithin nicht um ein Angebot der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten und stelle keine Alternative zum Versorgungsangebot des Klägers dar. Auch bedeute eine Personalausstattung mit Psychologen nicht, dass ein psychotherapeutisches Angebot im Sinne der Richtlinien für die ambulante psychotherapeutische Versorgung vorgehalten werde. Ähnliches gelte für die vom Kläger erwähnte neurologische Klinik. Auch hier gehe es um stationäre Versorgung. Das diese Einrichtung auch ambulant arbeite, sei ihm nicht bekannt. Ein entsprechender Status für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bestehe seiner Kenntnis nach nicht. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht erkennbar. Zum Anordnungsgrund fehle es bereits an einem substantiierten Vortrag
Die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.01.2014 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Nach Aktenlage besteht bereits kein Anordnungsanspruch.
Soweit die Tenorierung des angefochtenen Beschlusses vom 20.11.2013 mit der Formulierung "Dem Widerspruch wird stattgegeben" unbestimmt ist, da hierdurch allein der von der Beigeladenen zu 1) mit Widerspruch angefochtene Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.10.2013 nicht aufgehoben wird, ergibt sich aber eine hinreichende Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) durch die Beschlussgründe. Wie bei Urteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1981 - 8 C 4/81 - BVerwGE 64, 186 = Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21, juris Rdnr. 17; BSG, Urt. v. 29.06.2000 - B 13 RJ 41/99 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urt. v. 26.01.2000 - B 13 RJ 5/99 R - juris Rdnr. 24) können auch Verfügungssätze von Verwaltungsakten ausgelegt werden (vgl. Engelmann in: v. Wulffen (Hrsg.), SGB X, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 33, Rdnr. 4 m.w.N.). Auf Seite 5 des Beschlusses wird ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe eine Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses im Rahmen ihres Widerspruchs beantragt. Hieraus folgt, dass mit der Stattgabe des Widerspruchs dem Antrag stattgegeben wird und damit konkludent auch der Beschluss des Zulassungsausschusses aufgehoben wird. Nicht anders hat dies auch der Kläger verstanden, ansonsten hätte es keines einstweiligen Anordnungsverfahrens bedurft.
Anspruchsgrundlage für die Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist § 24 Abs. 7 SGB V. Danach darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Den Zulassungsgremien kommt bei der Prüfung der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich letztlich um Bedarfsgesichtspunkte handelt (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2009 - L 3 KA 73/09 B ER - ZMGR 2010, 44, juris Rdnr. 19). Dies setzt eine Bedarfsanalyse voraus. Maßgeblich für die Versorgungslage soll der Planungsbereich sein (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.10.2009, a.a.O. Rdnr. 19; für Ermächtigungen BSG, Urt. v. 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - GesR 2007, 71 = MedR 2007, 127, juris Rdnr. 19). Ob dies nach der Flexibilisierung der Planungsbereiche durch das Art. 1 Nr. 35 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011, BGBl I 2011, das insb. die Bindung der Planungsbereiche an die Stadt- und Landkreise aufgehoben hat, abgesehen von allgemeinen Zulassungsentscheidungen weiterhin gilt, kann hier offen bleiben. Nach § 103 Abs. 1 S. 6 SGB V sind die regionalen Planungsbereiche mit Wirkung zum 01.01.2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Entsprechend wurde durch das GKV-VStG § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV geändert und die als Sollensvorschrift ausgestaltete Bindung an die Stadt- und Landkreise beseitigt. Das GKV-VStG hat ferner den Anspruch auf Praxisverlegung in eine Ermessensvorschrift umgewandelt und auf die Genehmigungsvoraussetzung "wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen" beschränkt (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Damit soll klargestellt werden, dass die Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur dann genehmigt werden kann, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen und dass die Zulassungsausschüsse bei der Prüfung eines Antrages auf Verlegung des Vertragsarztsitzes vorrangig darauf zu achten haben, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Verlegung des Vertragsarztsitzes nicht entgegenstehen. Führt damit z. B. die Verlegung eines Vertragsarztsitzes in einen anderen Stadtteil zu Versorgungsproblemen in dem Stadtteil, in dem sich der Vertragsarztsitz derzeit befindet, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen (vgl. BT-Drs. 17/6906, S. 43 u. 105). Damit hat der Verordnungsgeber die Voraussetzung zur Praxisverlegung von einer Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O. Rdnr. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER - juris Rdnr. 51) in eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt umgestaltet, um eine restriktivere Genehmigungspraxis herbeizuführen. Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht durften "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" einer Verlegung nicht entgegenstehen. Hierzu hat bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen sind. Mit Hilfe dieses Merkmals kann z. B. möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Versorgungssituation hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt. Aus der im Beschluss aufgeführten Landkarte mit der regionalen Verteilung der Zulassungen ergibt sich eindeutig, dass im westlichen Teil des Planungsbereichs eine deutliche Konzentration der Zulassungen in der Stadt A-Stadt mit 20 Psychotherapeuten besteht. Soweit nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses in der Neufassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 20.06.2013, der Planungsbereich A-Kreis dem Regionaltyp 4 zugeordnet wird, dem eine Bevölkerungszahl von 8.587 Einwohnern pro Psychotherapeut zugeordnet ist (vgl. § 12 Abs. 3 und 4 und Anlage 3.2 Bedarfsplanungs-Richtlinie), woraus sich eine hinreichende Versorgung auch des östlichen Teils des Planungsbereichs ergeben könnte, so bleibt es dem Beklagten nicht verwehrt, trotz nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie anzunehmender Überversorgung darauf hinzuwirken, dass weitere Massierungen der Zulassungen nicht eintreten. Soweit es das LSG Berlin-Brandenburg für sozialgerichtlich noch ungeklärt hält, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach der seit dem 01.01.2013 geltenden Rechtslage ein Anspruch eines Vertragsarztes auf Genehmigung der Verlegung seines Sitzes von einem Verwaltungsbezirk im Zulassungsbezirk Berlin in einen anderen abhängt, so misst es dennoch den Einwänden gegen eine Sitzverlegung von einem überversorgten Planungsbereich in einen noch stärker überversorgten nach der bisherigen Rechtsprechung so viel Substanz zu, dass diese nicht ohne weiteres im vorläufigen Rechtsschutzverfahren widerlegt werden könnten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2013 - L 7 KA 77/13 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris).
Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer wesentlich geringeren Versorgungsdichte im östlichen Planungsbereich ausgeht im Vergleich zum westlichen Planungsbereich und darauf abstellt, dass der Kläger weit über 50 % seiner Patienten aus der im östlichen Teil des Planungsbereichs liegenden Stadt C-Stadt und den Gemeinden A-Gemeinde, D-Stadt und E-Stadt hat. Soweit der Beklagte auch auf die im angrenzenden Planungsbereich B-Kreis liegende Gemeinde F-Stadt abstellt, hält die Kammer dies grundsätzlich für zulässig, da, abgesehen von Zulassungsentscheidungen, jeweils die regionale Versorgungsstruktur, ggf. auch im Hinblick auf die angrenzenden Teile anderer Planungsbereiche, zu berücksichtigen ist. Dies kann hier aber dahinstehen, da unabhängig davon ein deutliches Übergewicht der Patienten des Klägers bisher aus dem östlichen Planungsbereich kommt. Dies zeigt, dass der Kläger einen bestehenden konkreten Versorgungsbedarf an seinem bisherigen Praxissitz befriedigt.
Der Beklagte hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Tagesklinik eine Ermächtigung als psychiatrische Institutsambulanz nach § 118 Abs. 2 SGB V und damit keinen psychotherapeutischen Versorgungsauftrag hat. Gleiches gilt für die neurologische Klinik, die zudem keinen ambulanten Versorgungsauftrag hat.
Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf die Erkrankung seiner Ehefrau Härtefallgesichtspunkte geltend macht, kommt es vertragsarztrechtlich hierauf nicht an, da allein Versorgungsgesichtspunkte zu beachten sind.
Soweit der Kläger auf ein Schreiben der Beigeladenen zu 1) hinweist, so handelt es sich um ein bloßes Anhörungsschreiben zu einer beantragten Sonderbedarfszulassung für H Stadt. Dem kann nicht entnommen werden, dass die Beigeladene zu 1) eine Sonderbedarfszulassung befürworten würde.
Von daher ist nicht erkennbar, dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte.
Auf Aussagen des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses kann ein Vertrauen insofern nicht begründet werden, als ein förmliches Widerspruchsverfahren möglich ist und auch die Beigeladenen widerspruchsbefugt sind. Ebenso wenig kann ein nicht bestandskräftiger Beschluss des Zulassungsausschusses einen Vertrauenstatbestand schaffen.
Auch wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, einer Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten sei am Tag nach der Verhandlung vor dem Beklagten durch eine Angestellte des Beklagten bzw. Beigeladenen zu 1) mitgeteilt worden, der Widerspruch sei zurückgewiesen worden, so kann dies ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand begründen. Insofern kommt es auch für die Bescheide des Beklagten auf die Bestandskraft an. Erst soweit Bestandskraft eingetreten ist, kann sich ein Arzt auf die Gültigkeit des Beschlusses verlassen, da grundsätzlich die Beigeladenen Beschlüsse des Beklagten bei Gericht anfechten können. In der Mitteilung der Beklagten ist auch nicht die Bekanntgabe des Beschlusses zu sehen (vgl. hierzu LSG Hessen Urt. v. 04.11.2009 – L 4 KA 50/09 – unveröffentlicht), da jedenfalls, die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, nicht der richtige Beschlusstenor bekannt gegeben wurde. Insofern kann es sich allenfalls um eine Falschauskunft handeln, die nicht zu einer Wirksamkeit eines fehlerhaften Beschlusses führt. Insofern kommt es nach § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV i. V. m. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV auf die schriftliche Abfassung des Beschlusses an und wird, anders als für Gerichtsverfahren (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGG), eine mündliche Verkündung in einem Termin nicht vorgeschrieben, die bereits eine Entscheidung in Kraft setzen könnte. Insofern bestehen auch Bedenken gegen die Rechtsauffassung des LSG Hessen im genannten Urteil, worauf es hier aber letztlich nicht ankommt. Insofern brauche die Kammer auch nicht Beweis zu erheben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft und kommt es auch nicht darauf an, ob die eidesstattliche Versicherung die die Unterzeichnerin nicht in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung abgegeben hat, für eine Glaubhaftmachung ausreicht. Jedenfalls kann ein Vertrauenstatbestand in einen Beschluss des Beklagten erst nach dessen schriftlicher Absetzung und Verstreichen der Widerspruchsfrist entstehen.
Es besteht auch kein Anordnungsgrund.
Der Kläger hat nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er mit dem Umzug seiner Praxis nicht bis zu einer bestandskräftigen Genehmigung abwarten könnte. Aus seinem Vortrag wird ersichtlich, dass er offensichtlich seit mehreren Jahren zwischen A-Stadt als seinem Wohnort und C-Stadt als seinem Praxisstandort pendelt, dies auch noch nach Erkrankung seiner Ehefrau. Weshalb ihm dies auf Grund der Erkrankung seiner Ehefrau nicht möglich sein sollte, hat er im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt. Soweit er hierzu im Gerichtsverfahren weitere Angaben gemacht hat, so ist die sich aus seiner Schilderung ergebende schwierige Lebenssituation ersichtlich und der Verlegungswunsch verständlich. Allerdings wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, weshalb er nunmehr nicht die Bestandskraft einer Verlegungsentscheidung abwarten kann, da die von ihm geschilderte familiäre Situation bereits seit längerem besteht. Im Übrigen hat der Kläger durch die Verlegung seines Wohnsitzes nicht unerheblich zur Erschwernis seiner jetzigen Lebenssituation beigetragen. Von daher sieht die Kammer auch keine Verletzung des Art. 6 GG. Aus Art. 6 GG folgt jedenfalls kein Anspruch, nur an dem frei gewählten Wohnort arbeiten zu dürfen.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen beruft, so stellt das Gericht wesentlich darauf ab, dass es sich bei § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV um eine Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt handele, was nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist. Im Übrigen kommt es wesentlich auf die konkrete Versorgungslage an.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe keine Räume, so muss er sich dies selbst zurechnen lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger bereits alles Erforderliche für den Umzug getan hat, kann ein Anordnungsgrund nicht entstehen. Hierfür ist er allein verantwortlich, da er die Bestandskraft einer Genehmigung der Praxisverlegung nicht abgewartet hat.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch weiteren Beschluss des Vorsitzenden.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Auszugehen ist vom Regelstreitwert. Hiervon war 1/3 für das einstweilige Anordnungsverfahren zu nehmen.
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