Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 14 U 108/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 128/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 138/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unterstützt ein Jagdgast den Veranstalter einer Gesellschaftsjagd, indem er die Schützen an die Stände anstellt (sog. Ansteller), ist er jedenfalls dann nicht als Wie-Beschäftigter unfallversichert, wenn er ein krankgeschossenes Wild verfolgt, um es zu erlegen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keinen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Jagdpächter und Inhaber eines Jagdscheines. Der Zeuge C., Pächter eines Jagdreviers in D-Stadt, beabsichtigte, mit Hilfe seines Jagdaufsehers, dem Zeugen E., am 27. Oktober 2007 eine Gesellschaftsjagd zu veranstalten, an der insgesamt etwa 100 Schützen teilnehmen sollten. Der Kläger erklärte sich bereit, hierbei als sog. Ansteller mitzuwirken. Aufgabe der Ansteller ist es, die Schützen an die Stände zu führen, sie einzuweisen, die Schussbereiche festzulegen, mitzuteilen, auf welches Wild geschossen wird und wann die Schützen abgeholt werden. Nach Ende der Jagd haben die Ansteller die Schützen von den Ständen abzuholen und sie zu fragen, was geschossen wurde. Der Kläger wurde zu der Jagd am 27. Oktober 2007 eingeladen und als Ansteller in eine Liste eingetragen. Etwa eine Woche vor dem Jagdtermin trafen sich der Zeuge E., der die Jagdleitung übernommen hatte, mit dem Kläger und den weiteren Anstellern, um die Stände einzuteilen, die Jagdbereiche zu begehen und den Jagdablauf zu besprechen. Der Zeuge E. übertrug Befugnisse als Jagdleiter auf die Ansteller, unter anderem Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen sowie die Zuständigkeit, nach Ende der Jagd angeschossenem Wild nachzugehen und es zu erlegen. Dem Kläger wurde auch erlaubt, wie andere Jagdgäste im Revier zu schießen.
Am 27. Oktober 2007 fand die Gesellschaftsjagd statt. Nach Ende des eigentlichen Schießens, gegen 13.00 Uhr, fuhr der Kläger die von ihm zu sichernden Stände an, um die Schützen abzuholen. Dabei erkannte er, dass ein angeschossenes Wildschwein etwa 30 Meter entfernt zwischen den Bäumen davonlief. Der Kläger, der sein Gewehr bei sich trug, lief sofort gemeinsam mit einem anderen Schützen dem Wildschwein hinterher, um es zu erlegen. Hierbei trat er mit dem linken Fuß in eine Bodenvertiefung und zog sich eine Tibiakopffraktur links zu. Das Wildschwein wurde sodann von einem anderen Jagdteilnehmer erlegt.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Sie legte hierin dar, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft seiner Ehefrau vom 5. November 2007 selbst als Schütze bei der Jagd teilgenommen habe. Die kurzfristige Gefälligkeitshandlung des Einweisens der Schützen an die vorgesehenen Stände sei keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Der Kläger sei aus jagdfreundschaftlicher Bindung zum Veranstalter der Gesellschaftsjagd tätig geworden. Die gesamte Teilnahme an der Jagdgesellschaft sei seine private Liebhaberei der Jagdausübung. Diese stehe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht unter Versicherungsschutz.
Hiergegen legte der Kläger am 16. Januar 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er die Verletzung bei der Ausübung seiner Pflichten, die ihm vom Jagdaufseher übertragen worden seien, erlitten habe. Angesichts der Größe der Gesellschaftsjagd sei es erforderlich gewesen, dass der Jagdaufseher seine Kompetenzen auf Jagdhelfer übertragen habe. Nach Ende der Jagd dürfe ausschließlich der Jagdpächter/Jagdaufseher, im vorliegenden Fall der Ansteller, angeschossenem Wild nachgehen. Damit sei seine Jagdteilnahme nicht der privaten Liebhaberei, der Jagdausübung, zuzurechnen. Auf eine eigene Teilnahme an der Jagd habe der Kläger im Ergebnis aus zeitlichen Gründen vollständig verzichtet, obwohl er nach Durchführung seiner Aufgaben an der Gesellschaftsjagd hätte teilnehmen können. Insbesondere bei einer "nicht jagdgasttypischen Tätigkeit" könne Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Die Tätigkeit, die der Kläger ausgeführt habe, habe dem Unternehmen des Jagdpächters gedient. Sie könne auch von fest eingestellten Arbeitnehmern verrichtet werden und sei gleichsam arbeitnehmerähnlich, da im Vorfeld Weisungen erteilt und Verantwortungsbereiche übertragen worden seien. Von einer Gefälligkeitshandlung könne daher nicht die Rede sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass die Nachsuche ebenfalls zur Jagdausübung gehöre (§§ 1 Abs. 4, 22a Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -) und der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unversicherte Jagdgast seine Eigenschaft als Jagdgast nicht dadurch verliere, dass er bei der Jagdausübung freiwillig im Auftrag des Jagdberechtigten (Jagdunternehmers) diesem obliegende Verrichtungen ausübe.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Kassel (Sozialgericht) erhoben.
Zur Begründung der Klage hat er ergänzend dargelegt, dass im Gegensatz zu ihm, als erfahrenen Jäger, die Teilnehmer der Jagd nicht erkannt hätten, dass das Wildschwein angeschossen worden sei. Er habe als stellvertretender Jagdleiter im Sinne von § 4 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd gehandelt.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 die Zeugen C. und E. vernommen und den Kläger befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. März 2011 Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht in diesem Termin die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Tätigkeit als Ansteller eine Gefälligkeit sei, die unter Jägern auf Gegenseitigkeit beruhe und selbstverständlich übernommen werde, sodass eine Wie-Beschäftigung nicht vorliege. Zudem habe sich der Kläger verletzt, als er einem Wildschwein hinterhergelaufen sei, um es zu erlegen. Dieser Vorgang gehöre zum Kern der Jagd nach § 1 Abs. 4 BJagdG und sei damit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen.
Gegen das ihm am 26. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juni 2011 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass die Tätigkeit des Anstellers auf anderen Gesellschaftsjagden auch in Form entgeltlicher Wahrnehmung durch professionelle Jäger wahrgenommen werde. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2004 sei die Tätigkeit als Ansteller für einen Jagdgast untypisch, und auch im Falle einer Jagdausübung durch einen Jagdgast habe eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu erfolgen. Der Unfall, über den das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden gehabt habe, habe sich ebenfalls bei der Verrichtung der Aufgaben des Anstellers, nämlich beim Verbringen der Schützen an ihre Position, ereignet. Zu der Stelle, von der aus der Kläger dem angeschossenen Wildschwein nachgegangen sei, sei er nur gelangt, weil er die ihm zugewiesenen Schützen habe abholen wollen, also ausschließlich in seiner Eigenschaft als Ansteller, nicht als Jagdgast. Somit habe er auch nur in seiner Eigenschaft als Ansteller das Tier verfolgt. Ein plötzlicher fiktiver Wechsel des Klägers von seiner Eigenschaft als Ansteller zu einem Jagdgast, der einem angeschossenen Tier folge, sei nicht zulässig. Auch im Zeitpunkt der Nachsuche/Verfolgung habe sich an seiner eigentlichen Tätigkeit als Ansteller, über die sich seine gesamte Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich definiert habe, nichts geändert. Auch ein gegen Entgelt tätiger Ansteller hätte – so der Vortrag des Klägers – zu diesem Zeitpunkt genauso reagieren müssen wie er. Während die Jagdteilnehmer der Jagd nachgegangen seien, habe der Kläger an einer Straße gewartet und sich nicht an der Jagd beteiligt. Auch ein Waldarbeiter könne im Übrigen die Tätigkeit als Ansteller ausüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sein Sturz vom 27. Oktober 2007 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Das Ereignis vom 27. Oktober 2007 war kein Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 10). Der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, wobei maßgeblich die Handlungstendenz des Versicherten ist (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R, juris, Rn. 12). Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die (möglicherweise dadurch verursachte) Einwirkung und der (möglicherweise dadurch bedingte) Erstschaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG, Urteil vom 24.07.2012, B 2 R 9/11 R, juris, Rn. 28). Für die Feststellung der Kausalität genügt der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Allein die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt dagegen nicht (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, juris, Rn. 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seinem Sturz am 27. Oktober 2007 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zwar hat der Kläger am 27. Oktober 2007 eine Tibiakopffraktur und damit einen Gesundheitserstschaden durch einen Sturz, also einen Unfall erlitten. Die Verrichtung, die zu dem Unfall führte, stand indes nicht in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Der Kläger war nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII gesetzlich unfallversichert. Danach sind Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII gehören Jagden zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Jagdunternehmer sind danach diejenigen, denen das Recht zusteht, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen, mithin die Jagdrechtsinhaber (HLSG, Urteil vom 01.12.2009, L 3 U 229/06, juris, Rn. 22). Jagdrechtsinhaber sind der Eigentümer, § 3 BJagdG, die Jagdgenossen, § 8 BJagdG, und der Jagdpächter (für § 537 Nr. 8 RVO, BSG, Urteil vom 20.12.1961, 2 RU 136/60, juris, Rn. 11), § 11 BJagdG (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009, L 3 U 168/08, juris, Rn. 21; Ensberg, in: jurisPK-SGB VII, § 4 Rn. 95, Stand: 2009). Der Kläger war zwar im Zeitpunkt des Unfalls Jagdpächter, nicht aber im Hinblick auf das Revier, in dem der Unfall stattfand. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Teilnahme an einer fremden Jagd als bedeutend für sein eigenes Jagunternehmen erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist ein Jagdpächter, der auf Einladung eines Reviernachbarn in dessen Revier an einer Jagd teilnimmt, hierbei auch dann nicht als Jagdunternehmer versichert, wenn er durch die Teilnahme an der Jagd Kenntnisse über den Wildbestand – auch seiner eigenen Jagd – erlangt und außerdem den Gastgeber nach Jägerbrauch zur Mitwirkung bei seiner eigenen Jagd verpflichtet (für § 539 Nr. 3 RVO, BSG, Urteil vom 30.04.1971, 7 RU 63/70, juris, Rn. 14 ff.).
Ein Versicherungsschutz ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 5d SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen unfallversichert, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen. Da diese Formulierung einerseits § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII entspricht, andererseits Jagden daneben ausdrücklich von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfasst sind, sind Jagden keine Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII und damit auch nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 5d SGB VII (HLSG, Urteil vom 01.12.2009, L 3 U 229/06, juris, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 28).
Der Kläger war auch nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Denn ein Beschäftigungsverhältnis, also eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -), bestand weder zu dem Jagdunternehmer, dem Zeugen C., noch zu dem Jagdaufseher, dem Zeugen E.
Der Kläger ist schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII als sog. "Wie-Beschäftigter" unfallversichert gewesen. Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind auch Personen unfallversichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und in der Regel verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R, juris, Rn. 56).
Der Ausschluss von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII folgt allerdings noch nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. zu dieser Abgrenzung BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 15 f.). Danach sind Personen von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 frei, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII befreit damit nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nicht aber von anderen Versicherungstatbeständen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005, L 10 U 2535/04, juris, Rn. 31; SG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2009, S 2 U 200/04, juris, Rn. 13; Wiester, in: P. Becker u.a., SGB VII, § 4 Rn. 103, Stand: Dezember 2004; ohne diese Differenzierung LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 30; Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, juris, Rn. 29; LSG für das Saarland, Urteil vom 12.07.2006, L 2 U 126/04, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 28 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.03.2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 19; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 4 Rn. 18). Im Gegensatz dazu formulierte § 542 Nr. 3 RVO allgemein die Versicherungsfreiheit für Jagdgäste, die die Jagd aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich oder entgeltlich erteilten Jagderlaubnis ausübten (vgl. SG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2009, S 2 U 200/04, juris, Rn. 13; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005, L 10 U 2535/04, juris, Rn. 31, wonach auch nach früherem Recht nur von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, nicht aber von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit worden sein soll). Nach der Begründung der Bundesregierung zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (vom 24. August 1995, Bundestags-Drucksache 13/2204, S. 76) regelt § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII "die Versicherungsfreiheit der Fischerei- und Jagdgäste entsprechend dem geltenden Recht (§ 542 Nr. 3 RVO)." Es liegt deshalb nahe, dass es sich bei § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um ein redaktionelles Versehen handelt (Ricke, SGb 2007, 342, 343; ders. in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 4 Rn. 9, Stand: Juni 2012). § 542 Nr. 3 RVO konkretisierte den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 15).
Einer erweiternden Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bedarf es hingegen nicht. Zwar gehen die §§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB VII über den Regelungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hinaus. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII darf die Satzung eines Unfallversicherungsträgers nicht bestimmen, dass sich die Versicherung auch auf Personen erstreckt, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz am Ende SGB VII besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht für Jagdgäste. § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zeigen damit, dass die dort benannten Personen keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten sollen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 30), und zwar auch dann nicht, wenn bei der Ausübung der Jagd zugleich Aufgaben des Jagdpächters wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 17).
Ein Jagdgast, der aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis jagt, ist allerdings bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert (vgl. für die RVO BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 17).
Der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfalls als Jagdgast gejagt und war damit nicht arbeitnehmerähnlich tätig.
Zur Abgrenzung zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII und der privaten unversicherten Tätigkeit als Jagdgast ist ausschließlich auf die konkret zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen, unabhängig davon, ob der Verletzte zu einem früheren Zeitpunkt vielleicht in anderer Funktion im Revier tätig war (Ensberg, in: jurisPK-SGB VII, § 4 Rn. 96, Stand: 2009). Versicherungsschutz genießt ein Jagdgast nur, wenn er jagdfremde Tätigkeiten, die nicht mehr zur eigentlichen typischen Jagdausübung gehören, verrichtet (Bayerisches LSG, Urteil vom 30.03.2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 19). Auch Jagdgäste sind damit nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert, wenn sich das Unfallereignis nicht im Rahmen der Jagdausübung ereignet hat, sondern es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine solche von wirtschaftlichem Wert handelt, die einem fremden Unternehmen dient, dem Willen des Unternehmers entspricht, auch sonst nach ihrer Art von Arbeitnehmern verrichtet werden kann und die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen geleistet wird (LSG für das Saarland, Urteil vom 12.07.2006, L 2 U 126/04, juris, Rn. 22; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 31). Ein Jagdgast, der jagt, handelt hingegen nicht im Interesse des Jagdunternehmers, sondern in eigenem Interesse.
Der Kläger war berechtigt, als Jagdgast bei der Gesellschaftsjagd am 27. Oktober 2007 zu jagen. Dass er eine entsprechende Jagderlaubnis hatte, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Zeugen C. fest. Damit war er auch Jagdgast. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) können Jagdausübungsberechtigte Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. Jagdgast ist damit derjenige, der vom Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten hat. Das SGB VII definiert den Begriff des Jagdgastes hingegen nicht (für § 542 RVO, BSG, Urteil vom 30.04.1971, 7 RU 63/70, juris, Rn. 12). Allerdings führt der Umstand, dass eine Person eine Jagderlaubnis des Jagausübungsberechtigten erhalten hat, nicht dazu, dass sie zwangsläufig bei jedem Gang in oder aus dem Revier als Jagdgast versicherungsfrei wäre; vielmehr kann auch eine Person, die über einen Jagdschein und eine Jagderlaubnis für ein Revier verfügt, in diesem als Wie-Beschäftigte tätig werden (für die RVO, BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 15). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.
Denn der Kläger hat auch gejagt, d. h. die Jagd ausgeübt. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 16). Nach § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Nach § 22a Abs. 1 BJagdG ist krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen. Auch diese Tätigkeit gehört zur Jagd (in diesem Sinne LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 29) einschließlich der Nachsuche (Bayerisches LSG, Urteil vom 30.03.2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 21).
Das Ereignis, das zum Unfall des Klägers führte, hat sich mithin im Rahmen der Jagdausübung ereignet. Denn der Kläger hat ein krankgeschossenes Wildschwein verfolgt, um es zu erlegen. Die dem Jagdrecht nach § 1 BJagdG zuzuordnende Tätigkeit war zu diesem Zeitpunkt gleichsam noch nicht beendet (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R, juris, Rn. 16). Jedenfalls bei der Nachsuche stand das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers, nämlich die private Freude an der Jagd, im Vordergrund. Im Moment der unfallbringenden Verrichtung standen nicht die Interessen des Unternehmers an der Anstellung der Schützen, sondern die persönliche Freude des Klägers an der Jagd im Vordergrund (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 37). Zu diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit des Klägers als Ansteller auch im Wesentlichen beendet.
Das Erlegen des krankgeschossenen Tieres war zudem nicht zwingend mit der Funktion als Ansteller verbunden. Dies zeigt bereits der Umstand, dass – wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – auch ein Waldarbeiter, der keinen Jagdschein hat, Ansteller sein kann. Unerheblich ist, dass der Kläger offenbar nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, das krank geschossene Wildschwein zu erlegen, und dass er hierbei eine Pflicht des Jagdpächters bzw. des Jagdaufsehers erfüllte. Denn dass der Jagdgast neben seinem eigenen Interesse an der Jagd zugleich eine Pflicht des Jagdpächters erfüllt, macht ihn angesichts der eindeutigen Wertung in §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht zu dessen Wie-Beschäftigtem; nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen den Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient hat, kann eine Tätigkeit versichert sein (in diesem Sinne für § 539 RVO BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 17).
Nicht maßgebend ist dabei ferner, ob die im Vorfeld ausgeübten Ansteller-Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert waren (bejahend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, juris, Rn. 31). Denn entscheidend ist allein die zum Unfall führende Tätigkeit, unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Revier (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, juris, Rn. 33). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht unzulässig, dass eine versicherte Tätigkeit in eine unversicherte Tätigkeit "übergeht". Es entspricht vielmehr den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der konkreten, zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit bestehen muss, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit auf der Arbeitsstätte sind versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Betriebsbann gibt (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, juris, Rn. 13). Dies gilt ebenso im Rahmen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII.
Ob lediglich, wie vom Kläger behauptet, der Ansteller die Befugnis hatte, dem krankgeschossenen Wild nachzugehen und es zu erlegen, oder ob, wie der Zeuge C. ausgesagt hat, auch der jeweilige Schütze das angeschossene Tier sofort zu erlegen hatte (vgl. § 22a Abs. 1 BJagdG und § 27 Abs. 1 HJagdG), ist hierbei ohne Belang. Denn jedenfalls war zumindest auch der Kläger entsprechend befugt, hat also gleichsam im Rahmen seiner speziellen Rechte als Jagdgast gehandelt.
Einem Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigtem nach § 2 Abs. 2 SGB VII steht zudem entgegen, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich tätig geworden war. Er ist bei der Ausübung einer unternehmerähnlichen Tätigkeit in eigenem Interesse verunglückt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009, L 3 U 168/08, juris, Rn. 31).
Für die Abgrenzung der Arbeitnehmerähnlichkeit und der Unternehmerähnlichkeit kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an (vgl. HLSG, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09, juris, Rn. 19). Auszugehen ist – mit gewissen Abstrichen – von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer, wobei eine Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigtenverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und eine unternehmerähnliche Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllen muss (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011, L 4 U 164/10, juris, Rn. 26; vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, juris, Rn. 17, für § 539 Abs. 2 RVO).
Während das Hauptmerkmal einer Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit ist, welche wiederum insbesondere durch die Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), ist eine unternehmerische (selbstständige) Tätigkeit durch die Selbstbestimmtheit, insbesondere die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, das Tragen des Unternehmensrisikos sowie eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel geprägt (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, juris, Rn. 15).
Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Tätigen vom Unternehmer ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04, juris, Rn. 17; Krasney, NZS 1999, 577, 578), weil bei deren Vorliegen in der Regel bereits von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auszugehen ist (in diesem Sinne Niedermeyer, NZS 2010, 312, 313). Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 SGB VII ist eher durch das Fehlen von wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit und einer Eingliederung in den Betrieb des Unternehmers gekennzeichnet (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII § 2 Rn. 108, Stand: Dezember 2012). § 2 Abs. 2 SGB VII will Versicherungsschutz auch in den Fällen gewähren, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegt (HLSG, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09, juris, Rn. 19). Die Verrichtung muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie ihrer Art nach den Umständen der Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt. Diese Einschränkung ist notwendig, weil § 2 Abs. 2 SGB VII keine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom Unternehmer voraussetzt (vgl. Bieresborn, in: juris-PK SGB VII, § 2 Rn. 262 m. w. N., Stand: 21.05.2013).
Bei der Gesamtabwägung überwiegen hier die Merkmale, die für eine unternehmerähnliche Tätigkeit sprechen.
Ein Indiz dafür ist zunächst die Tatsache, dass der Kläger ausweislich seiner Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24. März 2011 aufgrund seiner besonderen Gebietskenntnisse ausgewählt wurde und somit die Tätigkeit nicht nur Kenntnisse eines Jägers, sondern darüber hinaus noch spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erforderte (HLSG, Urteil vom 01.12.2009, L 3 U 229/06, juris, Rn. 19). Zudem war die Tätigkeit als Ansteller nach der Einlassung des Klägers nicht ungefährlich und ein hoher Gefährdungsgrad spricht eher gegen ein arbeitnehmerähnliches Tätig werden (HLSG, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09, juris, Rn. 19).
Auch die Tatsache, dass der Kläger Eigentümer des Werkzeuges, d.h. des Gewehrs war, welches er zum Erlegen des Wildschweines benötigt hätte, spricht für eine unternehmerische Tätigkeit (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011, L 4 U 164/10, juris, Rn. 28), wenn auch aus der selbständigen Beschaffung der erforderlichen Arbeitsmittel allein noch nicht zwingend auf eine solche geschlossen werden kann (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013, L 8 U 27/11, juris, Rn. 32). Einem Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung wird in der Regel das notwendige Werkzeug gestellt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012, L 2 U 223/05, juris, Rn. 28).
Der Kläger war auch am Unfalltag offenbar nicht den Weisungen des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers unterworfen, sondern hatte – im Gegenteil – weitgehende Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen. Dies spricht ebenfalls für eine unternehmerähnliche Tätigkeit (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2006, L 2 U 126/04, juris, Rn. 24).
Dass der Kläger für seine Tätigkeit kein Entgelt erhielt, steht einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht entgegen, da der Unternehmerbegriff keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit verlangt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011, L 4 U 164/10, juris, Rn. 28). Die fehlende Entlohnung spricht sogar eher für eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Während in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis die Entlohnung die Hauptleistung des Arbeitgebers ist, auf die freiwillig grundsätzlich nicht verzichtet wird, ist es bei der Leistung eines Unternehmers weniger atypisch, diese im Einzelfall auch mal ohne konkrete Gegenleistung in Geld zu erbringen, wenn sich der Unternehmer hiervon andere Vorteile (wie z. B. den Aufbau einer dauerhaften Geschäftsbeziehung) verspricht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012, L 2 U 223/05, juris, Rn. 30; a. A. offenbar LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013, L 8 U 27/11, juris, Rn. 31). Als solcher Vorteil kommt insbesondere in Betracht, dass der Kläger sich vom Zeugen C. oder vom Zeugen E. ebenfalls eine Unterstützung als Ansteller bei einer eigenen Gesellschaftsjagd erhofft hat.
Bei der Gesamtabwägung ist auch nicht von nennenswerter Bedeutung, dass der Kläger bei der Nachsuche keinen Erfolg schuldete und damit die Verrichtung eher Dienstvertragscharakter als Werkvertragscharakter hatte (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2007, L 3 U 299/06, juris, Rn. 26; Keller, NZS 2001, 188, 192 f.). Ebenso fällt hier nicht ins Gewicht, dass der Kläger kein Unternehmensrisiko getragen hatte, da er hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung – anders als bezüglich der Art der Ausführung – offenbar kein Mitspracherecht hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keinen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Jagdpächter und Inhaber eines Jagdscheines. Der Zeuge C., Pächter eines Jagdreviers in D-Stadt, beabsichtigte, mit Hilfe seines Jagdaufsehers, dem Zeugen E., am 27. Oktober 2007 eine Gesellschaftsjagd zu veranstalten, an der insgesamt etwa 100 Schützen teilnehmen sollten. Der Kläger erklärte sich bereit, hierbei als sog. Ansteller mitzuwirken. Aufgabe der Ansteller ist es, die Schützen an die Stände zu führen, sie einzuweisen, die Schussbereiche festzulegen, mitzuteilen, auf welches Wild geschossen wird und wann die Schützen abgeholt werden. Nach Ende der Jagd haben die Ansteller die Schützen von den Ständen abzuholen und sie zu fragen, was geschossen wurde. Der Kläger wurde zu der Jagd am 27. Oktober 2007 eingeladen und als Ansteller in eine Liste eingetragen. Etwa eine Woche vor dem Jagdtermin trafen sich der Zeuge E., der die Jagdleitung übernommen hatte, mit dem Kläger und den weiteren Anstellern, um die Stände einzuteilen, die Jagdbereiche zu begehen und den Jagdablauf zu besprechen. Der Zeuge E. übertrug Befugnisse als Jagdleiter auf die Ansteller, unter anderem Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen sowie die Zuständigkeit, nach Ende der Jagd angeschossenem Wild nachzugehen und es zu erlegen. Dem Kläger wurde auch erlaubt, wie andere Jagdgäste im Revier zu schießen.
Am 27. Oktober 2007 fand die Gesellschaftsjagd statt. Nach Ende des eigentlichen Schießens, gegen 13.00 Uhr, fuhr der Kläger die von ihm zu sichernden Stände an, um die Schützen abzuholen. Dabei erkannte er, dass ein angeschossenes Wildschwein etwa 30 Meter entfernt zwischen den Bäumen davonlief. Der Kläger, der sein Gewehr bei sich trug, lief sofort gemeinsam mit einem anderen Schützen dem Wildschwein hinterher, um es zu erlegen. Hierbei trat er mit dem linken Fuß in eine Bodenvertiefung und zog sich eine Tibiakopffraktur links zu. Das Wildschwein wurde sodann von einem anderen Jagdteilnehmer erlegt.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Sie legte hierin dar, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft seiner Ehefrau vom 5. November 2007 selbst als Schütze bei der Jagd teilgenommen habe. Die kurzfristige Gefälligkeitshandlung des Einweisens der Schützen an die vorgesehenen Stände sei keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Der Kläger sei aus jagdfreundschaftlicher Bindung zum Veranstalter der Gesellschaftsjagd tätig geworden. Die gesamte Teilnahme an der Jagdgesellschaft sei seine private Liebhaberei der Jagdausübung. Diese stehe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht unter Versicherungsschutz.
Hiergegen legte der Kläger am 16. Januar 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er die Verletzung bei der Ausübung seiner Pflichten, die ihm vom Jagdaufseher übertragen worden seien, erlitten habe. Angesichts der Größe der Gesellschaftsjagd sei es erforderlich gewesen, dass der Jagdaufseher seine Kompetenzen auf Jagdhelfer übertragen habe. Nach Ende der Jagd dürfe ausschließlich der Jagdpächter/Jagdaufseher, im vorliegenden Fall der Ansteller, angeschossenem Wild nachgehen. Damit sei seine Jagdteilnahme nicht der privaten Liebhaberei, der Jagdausübung, zuzurechnen. Auf eine eigene Teilnahme an der Jagd habe der Kläger im Ergebnis aus zeitlichen Gründen vollständig verzichtet, obwohl er nach Durchführung seiner Aufgaben an der Gesellschaftsjagd hätte teilnehmen können. Insbesondere bei einer "nicht jagdgasttypischen Tätigkeit" könne Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Die Tätigkeit, die der Kläger ausgeführt habe, habe dem Unternehmen des Jagdpächters gedient. Sie könne auch von fest eingestellten Arbeitnehmern verrichtet werden und sei gleichsam arbeitnehmerähnlich, da im Vorfeld Weisungen erteilt und Verantwortungsbereiche übertragen worden seien. Von einer Gefälligkeitshandlung könne daher nicht die Rede sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass die Nachsuche ebenfalls zur Jagdausübung gehöre (§§ 1 Abs. 4, 22a Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -) und der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unversicherte Jagdgast seine Eigenschaft als Jagdgast nicht dadurch verliere, dass er bei der Jagdausübung freiwillig im Auftrag des Jagdberechtigten (Jagdunternehmers) diesem obliegende Verrichtungen ausübe.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Kassel (Sozialgericht) erhoben.
Zur Begründung der Klage hat er ergänzend dargelegt, dass im Gegensatz zu ihm, als erfahrenen Jäger, die Teilnehmer der Jagd nicht erkannt hätten, dass das Wildschwein angeschossen worden sei. Er habe als stellvertretender Jagdleiter im Sinne von § 4 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd gehandelt.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 die Zeugen C. und E. vernommen und den Kläger befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. März 2011 Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht in diesem Termin die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Tätigkeit als Ansteller eine Gefälligkeit sei, die unter Jägern auf Gegenseitigkeit beruhe und selbstverständlich übernommen werde, sodass eine Wie-Beschäftigung nicht vorliege. Zudem habe sich der Kläger verletzt, als er einem Wildschwein hinterhergelaufen sei, um es zu erlegen. Dieser Vorgang gehöre zum Kern der Jagd nach § 1 Abs. 4 BJagdG und sei damit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen.
Gegen das ihm am 26. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juni 2011 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass die Tätigkeit des Anstellers auf anderen Gesellschaftsjagden auch in Form entgeltlicher Wahrnehmung durch professionelle Jäger wahrgenommen werde. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2004 sei die Tätigkeit als Ansteller für einen Jagdgast untypisch, und auch im Falle einer Jagdausübung durch einen Jagdgast habe eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu erfolgen. Der Unfall, über den das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden gehabt habe, habe sich ebenfalls bei der Verrichtung der Aufgaben des Anstellers, nämlich beim Verbringen der Schützen an ihre Position, ereignet. Zu der Stelle, von der aus der Kläger dem angeschossenen Wildschwein nachgegangen sei, sei er nur gelangt, weil er die ihm zugewiesenen Schützen habe abholen wollen, also ausschließlich in seiner Eigenschaft als Ansteller, nicht als Jagdgast. Somit habe er auch nur in seiner Eigenschaft als Ansteller das Tier verfolgt. Ein plötzlicher fiktiver Wechsel des Klägers von seiner Eigenschaft als Ansteller zu einem Jagdgast, der einem angeschossenen Tier folge, sei nicht zulässig. Auch im Zeitpunkt der Nachsuche/Verfolgung habe sich an seiner eigentlichen Tätigkeit als Ansteller, über die sich seine gesamte Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich definiert habe, nichts geändert. Auch ein gegen Entgelt tätiger Ansteller hätte – so der Vortrag des Klägers – zu diesem Zeitpunkt genauso reagieren müssen wie er. Während die Jagdteilnehmer der Jagd nachgegangen seien, habe der Kläger an einer Straße gewartet und sich nicht an der Jagd beteiligt. Auch ein Waldarbeiter könne im Übrigen die Tätigkeit als Ansteller ausüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sein Sturz vom 27. Oktober 2007 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Das Ereignis vom 27. Oktober 2007 war kein Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 10). Der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, wobei maßgeblich die Handlungstendenz des Versicherten ist (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R, juris, Rn. 12). Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die (möglicherweise dadurch verursachte) Einwirkung und der (möglicherweise dadurch bedingte) Erstschaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG, Urteil vom 24.07.2012, B 2 R 9/11 R, juris, Rn. 28). Für die Feststellung der Kausalität genügt der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Allein die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt dagegen nicht (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, juris, Rn. 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seinem Sturz am 27. Oktober 2007 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zwar hat der Kläger am 27. Oktober 2007 eine Tibiakopffraktur und damit einen Gesundheitserstschaden durch einen Sturz, also einen Unfall erlitten. Die Verrichtung, die zu dem Unfall führte, stand indes nicht in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Der Kläger war nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII gesetzlich unfallversichert. Danach sind Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII gehören Jagden zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Jagdunternehmer sind danach diejenigen, denen das Recht zusteht, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen, mithin die Jagdrechtsinhaber (HLSG, Urteil vom 01.12.2009, L 3 U 229/06, juris, Rn. 22). Jagdrechtsinhaber sind der Eigentümer, § 3 BJagdG, die Jagdgenossen, § 8 BJagdG, und der Jagdpächter (für § 537 Nr. 8 RVO, BSG, Urteil vom 20.12.1961, 2 RU 136/60, juris, Rn. 11), § 11 BJagdG (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009, L 3 U 168/08, juris, Rn. 21; Ensberg, in: jurisPK-SGB VII, § 4 Rn. 95, Stand: 2009). Der Kläger war zwar im Zeitpunkt des Unfalls Jagdpächter, nicht aber im Hinblick auf das Revier, in dem der Unfall stattfand. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Teilnahme an einer fremden Jagd als bedeutend für sein eigenes Jagunternehmen erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist ein Jagdpächter, der auf Einladung eines Reviernachbarn in dessen Revier an einer Jagd teilnimmt, hierbei auch dann nicht als Jagdunternehmer versichert, wenn er durch die Teilnahme an der Jagd Kenntnisse über den Wildbestand – auch seiner eigenen Jagd – erlangt und außerdem den Gastgeber nach Jägerbrauch zur Mitwirkung bei seiner eigenen Jagd verpflichtet (für § 539 Nr. 3 RVO, BSG, Urteil vom 30.04.1971, 7 RU 63/70, juris, Rn. 14 ff.).
Ein Versicherungsschutz ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 5d SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen unfallversichert, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen. Da diese Formulierung einerseits § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII entspricht, andererseits Jagden daneben ausdrücklich von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfasst sind, sind Jagden keine Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII und damit auch nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 5d SGB VII (HLSG, Urteil vom 01.12.2009, L 3 U 229/06, juris, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 28).
Der Kläger war auch nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Denn ein Beschäftigungsverhältnis, also eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -), bestand weder zu dem Jagdunternehmer, dem Zeugen C., noch zu dem Jagdaufseher, dem Zeugen E.
Der Kläger ist schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII als sog. "Wie-Beschäftigter" unfallversichert gewesen. Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind auch Personen unfallversichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und in der Regel verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R, juris, Rn. 56).
Der Ausschluss von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII folgt allerdings noch nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. zu dieser Abgrenzung BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 15 f.). Danach sind Personen von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 frei, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII befreit damit nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nicht aber von anderen Versicherungstatbeständen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005, L 10 U 2535/04, juris, Rn. 31; SG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2009, S 2 U 200/04, juris, Rn. 13; Wiester, in: P. Becker u.a., SGB VII, § 4 Rn. 103, Stand: Dezember 2004; ohne diese Differenzierung LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 30; Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, juris, Rn. 29; LSG für das Saarland, Urteil vom 12.07.2006, L 2 U 126/04, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 28 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.03.2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 19; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 4 Rn. 18). Im Gegensatz dazu formulierte § 542 Nr. 3 RVO allgemein die Versicherungsfreiheit für Jagdgäste, die die Jagd aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich oder entgeltlich erteilten Jagderlaubnis ausübten (vgl. SG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2009, S 2 U 200/04, juris, Rn. 13; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005, L 10 U 2535/04, juris, Rn. 31, wonach auch nach früherem Recht nur von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, nicht aber von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit worden sein soll). Nach der Begründung der Bundesregierung zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (vom 24. August 1995, Bundestags-Drucksache 13/2204, S. 76) regelt § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII "die Versicherungsfreiheit der Fischerei- und Jagdgäste entsprechend dem geltenden Recht (§ 542 Nr. 3 RVO)." Es liegt deshalb nahe, dass es sich bei § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um ein redaktionelles Versehen handelt (Ricke, SGb 2007, 342, 343; ders. in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 4 Rn. 9, Stand: Juni 2012). § 542 Nr. 3 RVO konkretisierte den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 15).
Einer erweiternden Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bedarf es hingegen nicht. Zwar gehen die §§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB VII über den Regelungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hinaus. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII darf die Satzung eines Unfallversicherungsträgers nicht bestimmen, dass sich die Versicherung auch auf Personen erstreckt, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz am Ende SGB VII besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht für Jagdgäste. § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zeigen damit, dass die dort benannten Personen keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten sollen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 30), und zwar auch dann nicht, wenn bei der Ausübung der Jagd zugleich Aufgaben des Jagdpächters wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 17).
Ein Jagdgast, der aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis jagt, ist allerdings bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert (vgl. für die RVO BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 17).
Der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfalls als Jagdgast gejagt und war damit nicht arbeitnehmerähnlich tätig.
Zur Abgrenzung zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII und der privaten unversicherten Tätigkeit als Jagdgast ist ausschließlich auf die konkret zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen, unabhängig davon, ob der Verletzte zu einem früheren Zeitpunkt vielleicht in anderer Funktion im Revier tätig war (Ensberg, in: jurisPK-SGB VII, § 4 Rn. 96, Stand: 2009). Versicherungsschutz genießt ein Jagdgast nur, wenn er jagdfremde Tätigkeiten, die nicht mehr zur eigentlichen typischen Jagdausübung gehören, verrichtet (Bayerisches LSG, Urteil vom 30.03.2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 19). Auch Jagdgäste sind damit nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert, wenn sich das Unfallereignis nicht im Rahmen der Jagdausübung ereignet hat, sondern es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine solche von wirtschaftlichem Wert handelt, die einem fremden Unternehmen dient, dem Willen des Unternehmers entspricht, auch sonst nach ihrer Art von Arbeitnehmern verrichtet werden kann und die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen geleistet wird (LSG für das Saarland, Urteil vom 12.07.2006, L 2 U 126/04, juris, Rn. 22; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 31). Ein Jagdgast, der jagt, handelt hingegen nicht im Interesse des Jagdunternehmers, sondern in eigenem Interesse.
Der Kläger war berechtigt, als Jagdgast bei der Gesellschaftsjagd am 27. Oktober 2007 zu jagen. Dass er eine entsprechende Jagderlaubnis hatte, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Zeugen C. fest. Damit war er auch Jagdgast. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) können Jagdausübungsberechtigte Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. Jagdgast ist damit derjenige, der vom Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten hat. Das SGB VII definiert den Begriff des Jagdgastes hingegen nicht (für § 542 RVO, BSG, Urteil vom 30.04.1971, 7 RU 63/70, juris, Rn. 12). Allerdings führt der Umstand, dass eine Person eine Jagderlaubnis des Jagausübungsberechtigten erhalten hat, nicht dazu, dass sie zwangsläufig bei jedem Gang in oder aus dem Revier als Jagdgast versicherungsfrei wäre; vielmehr kann auch eine Person, die über einen Jagdschein und eine Jagderlaubnis für ein Revier verfügt, in diesem als Wie-Beschäftigte tätig werden (für die RVO, BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 15). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.
Denn der Kläger hat auch gejagt, d. h. die Jagd ausgeübt. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 16). Nach § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Nach § 22a Abs. 1 BJagdG ist krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen. Auch diese Tätigkeit gehört zur Jagd (in diesem Sinne LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005, L 2 U 9/04, juris, Rn. 29) einschließlich der Nachsuche (Bayerisches LSG, Urteil vom 30.03.2004, L 17 U 153/01, juris, Rn. 21).
Das Ereignis, das zum Unfall des Klägers führte, hat sich mithin im Rahmen der Jagdausübung ereignet. Denn der Kläger hat ein krankgeschossenes Wildschwein verfolgt, um es zu erlegen. Die dem Jagdrecht nach § 1 BJagdG zuzuordnende Tätigkeit war zu diesem Zeitpunkt gleichsam noch nicht beendet (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R, juris, Rn. 16). Jedenfalls bei der Nachsuche stand das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers, nämlich die private Freude an der Jagd, im Vordergrund. Im Moment der unfallbringenden Verrichtung standen nicht die Interessen des Unternehmers an der Anstellung der Schützen, sondern die persönliche Freude des Klägers an der Jagd im Vordergrund (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010, L 3 U 139/07, juris, Rn. 37). Zu diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit des Klägers als Ansteller auch im Wesentlichen beendet.
Das Erlegen des krankgeschossenen Tieres war zudem nicht zwingend mit der Funktion als Ansteller verbunden. Dies zeigt bereits der Umstand, dass – wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – auch ein Waldarbeiter, der keinen Jagdschein hat, Ansteller sein kann. Unerheblich ist, dass der Kläger offenbar nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, das krank geschossene Wildschwein zu erlegen, und dass er hierbei eine Pflicht des Jagdpächters bzw. des Jagdaufsehers erfüllte. Denn dass der Jagdgast neben seinem eigenen Interesse an der Jagd zugleich eine Pflicht des Jagdpächters erfüllt, macht ihn angesichts der eindeutigen Wertung in §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht zu dessen Wie-Beschäftigtem; nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen den Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient hat, kann eine Tätigkeit versichert sein (in diesem Sinne für § 539 RVO BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R, juris, Rn. 17).
Nicht maßgebend ist dabei ferner, ob die im Vorfeld ausgeübten Ansteller-Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert waren (bejahend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, juris, Rn. 31). Denn entscheidend ist allein die zum Unfall führende Tätigkeit, unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Revier (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, juris, Rn. 33). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht unzulässig, dass eine versicherte Tätigkeit in eine unversicherte Tätigkeit "übergeht". Es entspricht vielmehr den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der konkreten, zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit bestehen muss, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit auf der Arbeitsstätte sind versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Betriebsbann gibt (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, juris, Rn. 13). Dies gilt ebenso im Rahmen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII.
Ob lediglich, wie vom Kläger behauptet, der Ansteller die Befugnis hatte, dem krankgeschossenen Wild nachzugehen und es zu erlegen, oder ob, wie der Zeuge C. ausgesagt hat, auch der jeweilige Schütze das angeschossene Tier sofort zu erlegen hatte (vgl. § 22a Abs. 1 BJagdG und § 27 Abs. 1 HJagdG), ist hierbei ohne Belang. Denn jedenfalls war zumindest auch der Kläger entsprechend befugt, hat also gleichsam im Rahmen seiner speziellen Rechte als Jagdgast gehandelt.
Einem Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigtem nach § 2 Abs. 2 SGB VII steht zudem entgegen, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich tätig geworden war. Er ist bei der Ausübung einer unternehmerähnlichen Tätigkeit in eigenem Interesse verunglückt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009, L 3 U 168/08, juris, Rn. 31).
Für die Abgrenzung der Arbeitnehmerähnlichkeit und der Unternehmerähnlichkeit kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an (vgl. HLSG, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09, juris, Rn. 19). Auszugehen ist – mit gewissen Abstrichen – von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer, wobei eine Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigtenverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und eine unternehmerähnliche Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllen muss (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011, L 4 U 164/10, juris, Rn. 26; vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, juris, Rn. 17, für § 539 Abs. 2 RVO).
Während das Hauptmerkmal einer Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit ist, welche wiederum insbesondere durch die Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), ist eine unternehmerische (selbstständige) Tätigkeit durch die Selbstbestimmtheit, insbesondere die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, das Tragen des Unternehmensrisikos sowie eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel geprägt (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, juris, Rn. 15).
Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Tätigen vom Unternehmer ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04, juris, Rn. 17; Krasney, NZS 1999, 577, 578), weil bei deren Vorliegen in der Regel bereits von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auszugehen ist (in diesem Sinne Niedermeyer, NZS 2010, 312, 313). Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 SGB VII ist eher durch das Fehlen von wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit und einer Eingliederung in den Betrieb des Unternehmers gekennzeichnet (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII § 2 Rn. 108, Stand: Dezember 2012). § 2 Abs. 2 SGB VII will Versicherungsschutz auch in den Fällen gewähren, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegt (HLSG, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09, juris, Rn. 19). Die Verrichtung muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie ihrer Art nach den Umständen der Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt. Diese Einschränkung ist notwendig, weil § 2 Abs. 2 SGB VII keine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom Unternehmer voraussetzt (vgl. Bieresborn, in: juris-PK SGB VII, § 2 Rn. 262 m. w. N., Stand: 21.05.2013).
Bei der Gesamtabwägung überwiegen hier die Merkmale, die für eine unternehmerähnliche Tätigkeit sprechen.
Ein Indiz dafür ist zunächst die Tatsache, dass der Kläger ausweislich seiner Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24. März 2011 aufgrund seiner besonderen Gebietskenntnisse ausgewählt wurde und somit die Tätigkeit nicht nur Kenntnisse eines Jägers, sondern darüber hinaus noch spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erforderte (HLSG, Urteil vom 01.12.2009, L 3 U 229/06, juris, Rn. 19). Zudem war die Tätigkeit als Ansteller nach der Einlassung des Klägers nicht ungefährlich und ein hoher Gefährdungsgrad spricht eher gegen ein arbeitnehmerähnliches Tätig werden (HLSG, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09, juris, Rn. 19).
Auch die Tatsache, dass der Kläger Eigentümer des Werkzeuges, d.h. des Gewehrs war, welches er zum Erlegen des Wildschweines benötigt hätte, spricht für eine unternehmerische Tätigkeit (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011, L 4 U 164/10, juris, Rn. 28), wenn auch aus der selbständigen Beschaffung der erforderlichen Arbeitsmittel allein noch nicht zwingend auf eine solche geschlossen werden kann (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013, L 8 U 27/11, juris, Rn. 32). Einem Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung wird in der Regel das notwendige Werkzeug gestellt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012, L 2 U 223/05, juris, Rn. 28).
Der Kläger war auch am Unfalltag offenbar nicht den Weisungen des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers unterworfen, sondern hatte – im Gegenteil – weitgehende Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen. Dies spricht ebenfalls für eine unternehmerähnliche Tätigkeit (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2006, L 2 U 126/04, juris, Rn. 24).
Dass der Kläger für seine Tätigkeit kein Entgelt erhielt, steht einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht entgegen, da der Unternehmerbegriff keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit verlangt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011, L 4 U 164/10, juris, Rn. 28). Die fehlende Entlohnung spricht sogar eher für eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Während in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis die Entlohnung die Hauptleistung des Arbeitgebers ist, auf die freiwillig grundsätzlich nicht verzichtet wird, ist es bei der Leistung eines Unternehmers weniger atypisch, diese im Einzelfall auch mal ohne konkrete Gegenleistung in Geld zu erbringen, wenn sich der Unternehmer hiervon andere Vorteile (wie z. B. den Aufbau einer dauerhaften Geschäftsbeziehung) verspricht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012, L 2 U 223/05, juris, Rn. 30; a. A. offenbar LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013, L 8 U 27/11, juris, Rn. 31). Als solcher Vorteil kommt insbesondere in Betracht, dass der Kläger sich vom Zeugen C. oder vom Zeugen E. ebenfalls eine Unterstützung als Ansteller bei einer eigenen Gesellschaftsjagd erhofft hat.
Bei der Gesamtabwägung ist auch nicht von nennenswerter Bedeutung, dass der Kläger bei der Nachsuche keinen Erfolg schuldete und damit die Verrichtung eher Dienstvertragscharakter als Werkvertragscharakter hatte (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2007, L 3 U 299/06, juris, Rn. 26; Keller, NZS 2001, 188, 192 f.). Ebenso fällt hier nicht ins Gewicht, dass der Kläger kein Unternehmensrisiko getragen hatte, da er hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung – anders als bezüglich der Art der Ausführung – offenbar kein Mitspracherecht hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
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