Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 KN 90035/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 13/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 bei der Rentenberechnung.
Der am ... 1936 geborene Kläger war seit 1955 als Lokheizer und ab 1957 als Lokführer bei der Deutschen Reichsbahn zunächst beim Bahnbetriebswerk J. beschäftigt. Seit dem 15. Mai 1961 übte er seine Tätigkeit beim Bahnbetriebswerk H. aus. In seinem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) ist im Jahr 1961 ein Verdienst von 7.060,00 Mark, für 1962 von 7.200,00 Mark und für 1963 von 4.257,30 Mark verzeichnet. Am 16. Juli 1963 erlitt der Kläger einen Bahnbetriebsunfall, wobei er seinen rechten Arm verlor. Hierfür erhält er eine Unfallrente. Diese betrug ausweislich des Änderungsbescheides vom 01. Juli 1965 zum 01. Juni 1965 monatlich 482,50 Mark, wobei der Rentenversicherungsträger zur Berechnung der Rente von einem letzten Monatsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls in Höhe von
694,63 Mark ausging.
Am 28. November 1995 beantragte der Kläger die Kontenklärung bei der Beklagten. Hierzu legte er die Zeugenerklärung von Z. vom 02. November 1995 vor. Dieser gab an, in der Zeit vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 der Brigadeführer des Klägers im Bahnbetriebswerk H. gewesen zu sein. Das Bruttogehalt des Klägers habe 532,00 Mark plus durchschnittlich 160,00 Mark Kilometergeld betragen. Im Monat seien 50 bis 60 Überstunden geleistet worden. Der Kläger gab hierzu an, dass sein Durchschnittsverdienst beim Bahnbetriebswerk H. 695,00 Mark betragen habe und mit der Rentenberechnung des Unfallversicherungsträgers identisch sei. Darüber hinaus habe er 50 bis 60 Überstunden monatlich geleistet. Diese seien bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nicht berücksichtigt worden. Für die Zeit von August 1960 bis zum 14. Mai 1961 habe er keine Zeugenerklärung bekommen können. Er bitte darum, die Lokführerzeit im Bahnbetriebswerk J. mit dem Durchschnittsverdienst der Lokführer der Deutschen Reichsbahn zu bewerten. Er habe bereits seit August 1960 das Endgehalt von 532,- Mark plus Kilometergeld erhalten. Vom 16. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).
Am 15. Mai 1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente. Hierzu übersandte er den Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales vom 16. November 1992, wonach bei ihm wegen des Verlustes des rechten Oberarmes ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt worden ist. Mit Rentenbescheid vom 07. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Rente ab dem 01. Dezember 1997 in Höhe von 1.599,22 DM. Im Jahr 1961 berücksichtigte sie ein Entgelt von 7.060,00 Mark, im Jahr 1962 in Höhe von 7.200,00 Mark und in der Zeit vom 01. Januar 1963 bis zum 15. Juli 1963 einen Betrag in Höhe von 4.257,30 Mark. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03. November 1997 Widerspruch ein. Am 15. Juni 1999 übersandte er eine Zeugenerklärung von B, der von 1962 bis 1966 Diensteinteiler beim Bahnbetriebswerk H. war. Dieser gab an, dass der Kläger als Triebfahrzeugführer bis zu seinem Unfall auf dem Bahnhof W. tätig gewesen sei. Der Kläger sei immer bereit gewesen, Überstunden zu leisten. Im Durchschnitt seien monatlich 60 Überstunden realistisch. Ein Antrag des Klägers vom 30. Januar 2002 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wurde mit Bescheid vom 09. September 2002 abgelehnt.
Am 14. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Altersrente im Hinblick auf die Anrechnung seiner Unfallrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Dezember 2006 Widerspruch. Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007. Sie gab dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07. Oktober 1997 insoweit statt, als dass festgestellt wurde, dass für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1972 zusätzliche Entgelte zur FZR und für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. November 1997 ein höherer Verdienst berücksichtigt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Für den Zeitraum von Oktober 1955 bis Juli 1963 habe der Kläger keine Lohnabrechnungen zu seinen behaupteten Überstunden vorlegen können. Die Glaubhaftmachung weiterer Entgelte scheitere bereits daran, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht worden sei. Die Behauptung, dass Überstunden geleistet worden seien, sei in gewissem Umfang wahrscheinlich. Es sei allerdings nicht plausibel, weshalb in dieser Zeit nie die Beitragsbemessungsgrenze erreicht worden sei, obwohl Überstundenvergütungen der Beitragspflicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen hätten. Auch der übersandte Änderungsbescheid für die Gewährung einer Unfallrente habe diesbezüglich keinerlei Nachweiskraft.
Hiergegen hat der Kläger am 20. August 2007 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben, welches später in das Sozialgericht Magdeburg (SG) eingegliedert worden ist. Er begehre für den Zeitraum vom 10. Oktober 1955 bis zum 14. Mai 1961 die Berücksichtigung von jeweils 15 bis 20 Überstunden monatlich und vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 die Anerkennung eines monatlichen Durchschnittsverdienstes in Höhe von 695,00 Mark und von 50 bis 60 Überstunden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Kilometergeld von ca. 160,00 Mark monatlich bis 1963 nicht berücksichtigt habe. Es bleibe im Übrigen auch bei seinem Rechtschutzbegehren, den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend zu überprüfen, dass für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1972 zusätzliche Entgelte zur FZR sowie für die Dienstjahre bei der Deutschen Reichsbahn der besondere Steigerungssatz von 1,5 % zu berücksichtigen seien. Er hat hierzu eine Arbeitgeberbestätigung für den Zeitraum vom 16. August 1975 bis zum 14. Dezember 1975 übersandt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 16. August 1975 bis zum 14. Dezember 1975 923,80 Mark anstelle der bisher berücksichtigten 92,38 Mark Berücksichtigung finden könnten. Das Teilanerkenntnis hat der Kläger zunächst nicht angenommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Die Berücksichtigung von Überentgelten komme nicht in Betracht, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme des Jahres 1962 die Beitragsbemessungsgrenze niemals erreicht habe. Die fehlende Feststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsache der Zahlung von Überentgelten gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen den am 16. Dezember 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er nehme nunmehr ausdrücklich das Anerkenntnis der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2008 an und erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Er begehre weiterhin die Anerkennung der von ihm geleisteten Überstunden und des Durchschnittsverdienstes von 695,00 Mark, welcher bei der Berechnung der Unfallrente Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Rentenbescheid vom 19. Juli 2012 erlassen, mit dem die Rente neu berechnet worden ist. Hierbei hat sie weitere Entgelte für den Zeitraum vom 16. August 1975 bis zum
14. Dezember 1975 berücksichtigt. Hiergegen hat der Kläger am 19. August 2012 Widerspruch erhoben. Mit den Rentenbescheiden vom 03. Dezember 2012 und vom 05. Dezember 2012 hat die Beklagte noch die teilweise Stattgabe im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 umgesetzt und die Rente ab dem 01. Dezember 1997 mit einer abschließenden Rentenhöhe von 974,80 EUR neu berechnet. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 wurde der Bescheid vom 19. Juli 2012 teilweise wieder aufgehoben. Im Erörterungstermin am 18. Dezember 2012 hat der Kläger seine Berufung auf die Überprüfung des Durchschnittsentgeltes von 695,00 Mark für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juni 1963 beschränkt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2013 hat er mitgeteilt, dass es sich hierbei seiner Auffassung nach um einen Schreibfehler handele und er tatsächlich die Berücksichtigung der monatlichen Entgelte bis zum 16. Juli 1963 begehre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 und in der Gestalt der Bescheide vom 05. Dezember 2012 und vom 06. Dezember 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 monatliche Entgelte in Höhe von 695,00 Mark anzuerkennen sowie eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass zusätzliche Entgelte nicht nachgewiesen seien. Eine Glaubhaftmachung scheitere daran, dass dem Kläger nicht bekannt sei, welche einzelnen Lohnbestandteile dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterlägen hätten und er somit nicht in der Lage sei, die Höhe des zu berücksichtigenden rentenversicherungspflichtigen Einkommens zu benennen.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 18. Dezember 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 und in der Gestalt der Bescheide vom 05. Dezember 2012 und vom 06. Dezember 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger begehrt noch die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis 16. Juli 1963. Soweit der Kläger im Erörterungstermin am 18. Dezember 2012 erklärt hat, dass er nur die Zeit bis zum 16. Juni 1963 überprüft haben möchte, wertet dies der Senat nicht als teilweise Berufungsrücknahme, da es sich hierbei offensichtlich um eine irrtümliche Formulierung des Klägers gehandelt hat. Der Kläger hat einen Rücknahmewillen nur ausdrücklich hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Überstunden dargelegt, so dass der Irrtum hinsichtlich der Monate Juni und Juli als offensichtliche Verwechslung keinen prozessrechtlichen Erklärungsgehalt aufweist. In dieser Hinsicht ist streitgegenständlich der Bescheid vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 und darüber hinaus die Bescheide vom 05. Dezember 2012 und vom 06. Dezember 2012, mit denen die teilweise Abhilfe im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 letztendlich umgesetzt worden ist. Diese Bescheide sind nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, soweit sie sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente. Insbesondere kann für den streitgegenständlichen Zeitraum kein höherer Arbeitsverdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 01. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt (§ 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Kläger konnte für die Zeit vom 16. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 keinen Arbeitsverdienst nachweisen, der oberhalb der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark monatlich lag. Für das Jahr 1961 ergibt sich aus dem SV-Ausweis des Klägers ein Verdienst von 7.060,00 Mark, für das Jahr 1962 ein Betrag von 7.200,00 Mark und für das Jahr 1963 ein Betrag von 4.257,30 Mark. Konkrete schriftliche Unterlagen, aus denen sich ein höherer Verdienst ergeben würde, sind durch den Kläger nicht vorgelegt worden.
Der Kläger konnte weitere Verdienste auch nicht glaubhaft machen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Werden nach § 256a Abs. 3 Satz 3 SGB VI beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu 5/6 berücksichtigt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt allerdings voraus, dass Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR wegen des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 2000 – B 13 RJ 35/99 R –, juris). Dies war ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers jedenfalls im Jahre 1961 nicht der Fall. Ein signifikant erhöhter Verdienst des Klägers mit dem Wechsel in das Bahnbetriebswerk H. und insbesondere ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht glaubhaft gemacht worden. Die vom Kläger zunächst behaupteten Überstunden sind nicht weiter geltend gemacht worden. Aber auch die von ihm behauptete Zahlung eines sogenannten "Kilometergeldes" von durchschnittlich 160,00 Mark monatlich kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. In seinem Schriftsatz vom 22. November 1995 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, dass er bereits seit August 1960 das Endgehalt von 532,00 Mark plus Kilometergeld erhalten habe. Darüber hinaus habe er zum Teil bis zu 100 Übersunden im Monat geleistet. Die Leistung von Überstunden gab er später in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juli 1997 bereits ab 1955 an. Ein einschneidender Wechsel der Verdienststruktur des Klägers ist mit seinem Wechsel mithin nicht einhergegangen. Hierbei ist nicht plausibel, weshalb der Kläger dann nicht schon während seiner Tätigkeit im Bahnbetriebswerk J. die Beitragsbemessungsgrenze von 7.200,00 Mark jährlich erreicht hat. Im SV-Ausweis des Klägers sind für die Jahre von 1958 bis 1960 6.466,94 Mark, 6.894,94 Mark und 6.785,50 Mark verzeichnet. Daraus kann nur geschlussfolgert werden, dass er entweder die von ihm behaupteten Verdienste nicht erzielt hat, oder dass diese jedenfalls nicht beitragspflichtig gewesen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeit beim Bahnbetriebswerk H. dann anders beurteilt werden soll als die Tätigkeit beim Bahnbetriebswerk J.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Änderungsbescheiden zur Berechnung seiner Unfallrente. Er trägt hierzu vor, dass seine Unfallrente aus dem durchschnittlichen Jahresverdienst vor dem Betriebsunfall am 16. Juli 1963 berechnet worden sei. Hieraus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers allerdings keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftmachung von Überentgelten ziehen. Nach § 42 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 28. Januar 1947 über die Sozialpflichtversicherung (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, S. 97 ) wurden Invalidenrenten als Folge eines Unfalles oder einer Berufserkrankung, die mit dem Betrieb in Verbindung stehen, Versicherten bei völligem Verlust der Verdienstfähigkeit in Höhe von 2/3 des Verdienstes der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfall gewährt; der monatliche Verdienst wurde nur bis 600 RM berücksichtigt. Insoweit wäre eine Glaubhaftmachung ohnehin nur auf den Zeitraum von 12 Monaten vor dem 16. Juli 1963 beschränkt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass in § 42 der Verordnung von dem "Verdienst" der letzten 12 Monate gesprochen wird, wobei in anderen Vorschriften der Verordnung (§ 39, § 49 Abs. 2 usw.) von dem "beitragspflichtigen Verdienst" gesprochen wird. Dies spiegelt sich auch in den vom Kläger übersandten Änderungsbescheiden wieder. Im Änderungsbescheid vom 01. Juli 1965 wird vom letzten Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls gesprochen und im Änderungsbescheid vom 06. August 1976 von dem monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Berechnung der Unfallrente im Jahr 1963 auch Einkommen Berücksichtigung gefunden hat, welches nicht beitragspflichtig gewesen ist. Welche Entgeltbestandteile genau bei der Berechnung berücksichtigt worden sind, lässt sich aus den übersandten Änderungsbescheiden jedenfalls nicht entnehmen. Im Hinblick auf diese Erwägungen können die vom Kläger behaupteten Überentgelte nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 bei der Rentenberechnung.
Der am ... 1936 geborene Kläger war seit 1955 als Lokheizer und ab 1957 als Lokführer bei der Deutschen Reichsbahn zunächst beim Bahnbetriebswerk J. beschäftigt. Seit dem 15. Mai 1961 übte er seine Tätigkeit beim Bahnbetriebswerk H. aus. In seinem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) ist im Jahr 1961 ein Verdienst von 7.060,00 Mark, für 1962 von 7.200,00 Mark und für 1963 von 4.257,30 Mark verzeichnet. Am 16. Juli 1963 erlitt der Kläger einen Bahnbetriebsunfall, wobei er seinen rechten Arm verlor. Hierfür erhält er eine Unfallrente. Diese betrug ausweislich des Änderungsbescheides vom 01. Juli 1965 zum 01. Juni 1965 monatlich 482,50 Mark, wobei der Rentenversicherungsträger zur Berechnung der Rente von einem letzten Monatsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls in Höhe von
694,63 Mark ausging.
Am 28. November 1995 beantragte der Kläger die Kontenklärung bei der Beklagten. Hierzu legte er die Zeugenerklärung von Z. vom 02. November 1995 vor. Dieser gab an, in der Zeit vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 der Brigadeführer des Klägers im Bahnbetriebswerk H. gewesen zu sein. Das Bruttogehalt des Klägers habe 532,00 Mark plus durchschnittlich 160,00 Mark Kilometergeld betragen. Im Monat seien 50 bis 60 Überstunden geleistet worden. Der Kläger gab hierzu an, dass sein Durchschnittsverdienst beim Bahnbetriebswerk H. 695,00 Mark betragen habe und mit der Rentenberechnung des Unfallversicherungsträgers identisch sei. Darüber hinaus habe er 50 bis 60 Überstunden monatlich geleistet. Diese seien bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nicht berücksichtigt worden. Für die Zeit von August 1960 bis zum 14. Mai 1961 habe er keine Zeugenerklärung bekommen können. Er bitte darum, die Lokführerzeit im Bahnbetriebswerk J. mit dem Durchschnittsverdienst der Lokführer der Deutschen Reichsbahn zu bewerten. Er habe bereits seit August 1960 das Endgehalt von 532,- Mark plus Kilometergeld erhalten. Vom 16. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).
Am 15. Mai 1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente. Hierzu übersandte er den Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales vom 16. November 1992, wonach bei ihm wegen des Verlustes des rechten Oberarmes ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt worden ist. Mit Rentenbescheid vom 07. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Rente ab dem 01. Dezember 1997 in Höhe von 1.599,22 DM. Im Jahr 1961 berücksichtigte sie ein Entgelt von 7.060,00 Mark, im Jahr 1962 in Höhe von 7.200,00 Mark und in der Zeit vom 01. Januar 1963 bis zum 15. Juli 1963 einen Betrag in Höhe von 4.257,30 Mark. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03. November 1997 Widerspruch ein. Am 15. Juni 1999 übersandte er eine Zeugenerklärung von B, der von 1962 bis 1966 Diensteinteiler beim Bahnbetriebswerk H. war. Dieser gab an, dass der Kläger als Triebfahrzeugführer bis zu seinem Unfall auf dem Bahnhof W. tätig gewesen sei. Der Kläger sei immer bereit gewesen, Überstunden zu leisten. Im Durchschnitt seien monatlich 60 Überstunden realistisch. Ein Antrag des Klägers vom 30. Januar 2002 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. August 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wurde mit Bescheid vom 09. September 2002 abgelehnt.
Am 14. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Altersrente im Hinblick auf die Anrechnung seiner Unfallrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Dezember 2006 Widerspruch. Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007. Sie gab dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07. Oktober 1997 insoweit statt, als dass festgestellt wurde, dass für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1972 zusätzliche Entgelte zur FZR und für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 30. November 1997 ein höherer Verdienst berücksichtigt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Für den Zeitraum von Oktober 1955 bis Juli 1963 habe der Kläger keine Lohnabrechnungen zu seinen behaupteten Überstunden vorlegen können. Die Glaubhaftmachung weiterer Entgelte scheitere bereits daran, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht worden sei. Die Behauptung, dass Überstunden geleistet worden seien, sei in gewissem Umfang wahrscheinlich. Es sei allerdings nicht plausibel, weshalb in dieser Zeit nie die Beitragsbemessungsgrenze erreicht worden sei, obwohl Überstundenvergütungen der Beitragspflicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen hätten. Auch der übersandte Änderungsbescheid für die Gewährung einer Unfallrente habe diesbezüglich keinerlei Nachweiskraft.
Hiergegen hat der Kläger am 20. August 2007 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben, welches später in das Sozialgericht Magdeburg (SG) eingegliedert worden ist. Er begehre für den Zeitraum vom 10. Oktober 1955 bis zum 14. Mai 1961 die Berücksichtigung von jeweils 15 bis 20 Überstunden monatlich und vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 die Anerkennung eines monatlichen Durchschnittsverdienstes in Höhe von 695,00 Mark und von 50 bis 60 Überstunden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Kilometergeld von ca. 160,00 Mark monatlich bis 1963 nicht berücksichtigt habe. Es bleibe im Übrigen auch bei seinem Rechtschutzbegehren, den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend zu überprüfen, dass für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1972 zusätzliche Entgelte zur FZR sowie für die Dienstjahre bei der Deutschen Reichsbahn der besondere Steigerungssatz von 1,5 % zu berücksichtigen seien. Er hat hierzu eine Arbeitgeberbestätigung für den Zeitraum vom 16. August 1975 bis zum 14. Dezember 1975 übersandt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 16. August 1975 bis zum 14. Dezember 1975 923,80 Mark anstelle der bisher berücksichtigten 92,38 Mark Berücksichtigung finden könnten. Das Teilanerkenntnis hat der Kläger zunächst nicht angenommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Die Berücksichtigung von Überentgelten komme nicht in Betracht, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme des Jahres 1962 die Beitragsbemessungsgrenze niemals erreicht habe. Die fehlende Feststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsache der Zahlung von Überentgelten gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen den am 16. Dezember 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er nehme nunmehr ausdrücklich das Anerkenntnis der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2008 an und erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Er begehre weiterhin die Anerkennung der von ihm geleisteten Überstunden und des Durchschnittsverdienstes von 695,00 Mark, welcher bei der Berechnung der Unfallrente Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Rentenbescheid vom 19. Juli 2012 erlassen, mit dem die Rente neu berechnet worden ist. Hierbei hat sie weitere Entgelte für den Zeitraum vom 16. August 1975 bis zum
14. Dezember 1975 berücksichtigt. Hiergegen hat der Kläger am 19. August 2012 Widerspruch erhoben. Mit den Rentenbescheiden vom 03. Dezember 2012 und vom 05. Dezember 2012 hat die Beklagte noch die teilweise Stattgabe im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 umgesetzt und die Rente ab dem 01. Dezember 1997 mit einer abschließenden Rentenhöhe von 974,80 EUR neu berechnet. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 wurde der Bescheid vom 19. Juli 2012 teilweise wieder aufgehoben. Im Erörterungstermin am 18. Dezember 2012 hat der Kläger seine Berufung auf die Überprüfung des Durchschnittsentgeltes von 695,00 Mark für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juni 1963 beschränkt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2013 hat er mitgeteilt, dass es sich hierbei seiner Auffassung nach um einen Schreibfehler handele und er tatsächlich die Berücksichtigung der monatlichen Entgelte bis zum 16. Juli 1963 begehre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 und in der Gestalt der Bescheide vom 05. Dezember 2012 und vom 06. Dezember 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 monatliche Entgelte in Höhe von 695,00 Mark anzuerkennen sowie eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass zusätzliche Entgelte nicht nachgewiesen seien. Eine Glaubhaftmachung scheitere daran, dass dem Kläger nicht bekannt sei, welche einzelnen Lohnbestandteile dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterlägen hätten und er somit nicht in der Lage sei, die Höhe des zu berücksichtigenden rentenversicherungspflichtigen Einkommens zu benennen.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 18. Dezember 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 und in der Gestalt der Bescheide vom 05. Dezember 2012 und vom 06. Dezember 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger begehrt noch die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis 16. Juli 1963. Soweit der Kläger im Erörterungstermin am 18. Dezember 2012 erklärt hat, dass er nur die Zeit bis zum 16. Juni 1963 überprüft haben möchte, wertet dies der Senat nicht als teilweise Berufungsrücknahme, da es sich hierbei offensichtlich um eine irrtümliche Formulierung des Klägers gehandelt hat. Der Kläger hat einen Rücknahmewillen nur ausdrücklich hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Überstunden dargelegt, so dass der Irrtum hinsichtlich der Monate Juni und Juli als offensichtliche Verwechslung keinen prozessrechtlichen Erklärungsgehalt aufweist. In dieser Hinsicht ist streitgegenständlich der Bescheid vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 und darüber hinaus die Bescheide vom 05. Dezember 2012 und vom 06. Dezember 2012, mit denen die teilweise Abhilfe im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 letztendlich umgesetzt worden ist. Diese Bescheide sind nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, soweit sie sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente. Insbesondere kann für den streitgegenständlichen Zeitraum kein höherer Arbeitsverdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 01. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt (§ 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Kläger konnte für die Zeit vom 16. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 keinen Arbeitsverdienst nachweisen, der oberhalb der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark monatlich lag. Für das Jahr 1961 ergibt sich aus dem SV-Ausweis des Klägers ein Verdienst von 7.060,00 Mark, für das Jahr 1962 ein Betrag von 7.200,00 Mark und für das Jahr 1963 ein Betrag von 4.257,30 Mark. Konkrete schriftliche Unterlagen, aus denen sich ein höherer Verdienst ergeben würde, sind durch den Kläger nicht vorgelegt worden.
Der Kläger konnte weitere Verdienste auch nicht glaubhaft machen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Werden nach § 256a Abs. 3 Satz 3 SGB VI beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu 5/6 berücksichtigt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt allerdings voraus, dass Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR wegen des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 2000 – B 13 RJ 35/99 R –, juris). Dies war ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers jedenfalls im Jahre 1961 nicht der Fall. Ein signifikant erhöhter Verdienst des Klägers mit dem Wechsel in das Bahnbetriebswerk H. und insbesondere ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht glaubhaft gemacht worden. Die vom Kläger zunächst behaupteten Überstunden sind nicht weiter geltend gemacht worden. Aber auch die von ihm behauptete Zahlung eines sogenannten "Kilometergeldes" von durchschnittlich 160,00 Mark monatlich kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. In seinem Schriftsatz vom 22. November 1995 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, dass er bereits seit August 1960 das Endgehalt von 532,00 Mark plus Kilometergeld erhalten habe. Darüber hinaus habe er zum Teil bis zu 100 Übersunden im Monat geleistet. Die Leistung von Überstunden gab er später in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juli 1997 bereits ab 1955 an. Ein einschneidender Wechsel der Verdienststruktur des Klägers ist mit seinem Wechsel mithin nicht einhergegangen. Hierbei ist nicht plausibel, weshalb der Kläger dann nicht schon während seiner Tätigkeit im Bahnbetriebswerk J. die Beitragsbemessungsgrenze von 7.200,00 Mark jährlich erreicht hat. Im SV-Ausweis des Klägers sind für die Jahre von 1958 bis 1960 6.466,94 Mark, 6.894,94 Mark und 6.785,50 Mark verzeichnet. Daraus kann nur geschlussfolgert werden, dass er entweder die von ihm behaupteten Verdienste nicht erzielt hat, oder dass diese jedenfalls nicht beitragspflichtig gewesen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeit beim Bahnbetriebswerk H. dann anders beurteilt werden soll als die Tätigkeit beim Bahnbetriebswerk J.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Änderungsbescheiden zur Berechnung seiner Unfallrente. Er trägt hierzu vor, dass seine Unfallrente aus dem durchschnittlichen Jahresverdienst vor dem Betriebsunfall am 16. Juli 1963 berechnet worden sei. Hieraus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers allerdings keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftmachung von Überentgelten ziehen. Nach § 42 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 28. Januar 1947 über die Sozialpflichtversicherung (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, S. 97 ) wurden Invalidenrenten als Folge eines Unfalles oder einer Berufserkrankung, die mit dem Betrieb in Verbindung stehen, Versicherten bei völligem Verlust der Verdienstfähigkeit in Höhe von 2/3 des Verdienstes der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfall gewährt; der monatliche Verdienst wurde nur bis 600 RM berücksichtigt. Insoweit wäre eine Glaubhaftmachung ohnehin nur auf den Zeitraum von 12 Monaten vor dem 16. Juli 1963 beschränkt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass in § 42 der Verordnung von dem "Verdienst" der letzten 12 Monate gesprochen wird, wobei in anderen Vorschriften der Verordnung (§ 39, § 49 Abs. 2 usw.) von dem "beitragspflichtigen Verdienst" gesprochen wird. Dies spiegelt sich auch in den vom Kläger übersandten Änderungsbescheiden wieder. Im Änderungsbescheid vom 01. Juli 1965 wird vom letzten Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls gesprochen und im Änderungsbescheid vom 06. August 1976 von dem monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Berechnung der Unfallrente im Jahr 1963 auch Einkommen Berücksichtigung gefunden hat, welches nicht beitragspflichtig gewesen ist. Welche Entgeltbestandteile genau bei der Berechnung berücksichtigt worden sind, lässt sich aus den übersandten Änderungsbescheiden jedenfalls nicht entnehmen. Im Hinblick auf diese Erwägungen können die vom Kläger behaupteten Überentgelte nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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