L 11 AS 290/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 215/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 290/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Berufung, da Berufungsfrist nicht eingehalten.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Übernahme von Kosten für Vorstellungsgespräche des Klägers bei den Firmen M. S. GmbH und I. GmbH, die der Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.01.2011 ablehnte.
Ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 19.03.2013 die dagegen gerichteten Klagen (S 10 AS 215/11 und S 10 AS 216/11) - nach deren Verbindung unter dem gemeinsamen Az. S 10 AS 215/11 - abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 04.04.2013 zugestellt worden.
Am 18.03.2014 hat der Kläger dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zwei Mitarbeiter des Beklagten hätten falsche eidesstattliche Versicherungen eingereicht. Sie seien seine Ansprechpartner gewesen, hätten aber behauptet, ihn nicht zu kennen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Gericht hat den Kläger in einem mit Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich sei. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben ist (§ 151 SGG).
Die Zustellung des Urteils des SG vom 19.03.2013 ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers am 04.04.2013 zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung lief damit vom 05.04.2013 bis Montag, den 06.05.2013 (§ 64 Abs 1 bis 3 SGG). Das am 18.03.2014 eingegangene Schreiben des Klägers war deshalb nicht fristgerecht. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass das Urteil wegen des Streitwertes von insgesamt 262,65 EUR nicht mit der Berufung angefochten werden kann (§ 144 Abs 1 SGG). Die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG gilt damit nicht.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, sodass für eine Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG kein Anlass besteht.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch im Hinblick auf den Streitwert von 262,65 EUR nicht zulässig wäre, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen worden ist (§ 144 Abs 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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