Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1701/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1549/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1960 geborene Kläger meldete sich am 15.03.2012 mit Wirkung zum 14.04.2012 bei der Agentur für Arbeit B. (AA) arbeitslos. Er gab hierbei an, er sei seit 01.10.2010 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krankgeschrieben, es handele sich bei ihm um einen Aussteuerungsfall. Seit 05.04.1983 sei er als Schichtführer K. bei der Firma H. M., B., beschäftigt. In der Arbeitsbescheinigung vom 22.03.2012 ist ausgeführt, das Beschäftigungsverhältnis sei beendet, das Arbeitsverhältnis bestehe jedoch fort. Es liege eine Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug vor.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 teilte AA dem Kläger mit, Alg sei ab 14.04.2012 bewilligt worden. Bei der Bemessung des Alg sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, da der Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der AA in erster Linie für den Kläger erstreckten und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Der Kläger sei für eine Tätigkeit geeignet, für die eine Ausbildung erforderlich sei (Qualifikationsstufe 3, § 152 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Mit Bescheid vom 20.04.2012 gewährte AA dem Kläger Alg vom 14.04.2012 bis 13.07.2013 mit einem täglichen Bemessungsentgelt von 70,00 EUR und einem Leistungssatz von 35,88 EUR.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, Alg sei in zu geringer Höhe bewilligt worden. Es entspreche bereits nicht den Tatsachen, dass in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hätte, sodass bei der Bemessung des Alg nicht etwa ein fiktives Arbeitsentgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Das tatsächliche Arbeitsentgelt in dem Bemessungsrahmen liege jedoch weit über dem im Rahmen des Bewilligungsbescheides festgesetzten fiktiven Arbeitsentgelt. Zudem sei festzustellen, dass auch das zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt ebenfalls zu niedrig bemessen sei. Insoweit sei nämlich festzustellen, dass der Kläger nicht lediglich einen Ausbildungsberuf aufzuweisen habe, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses leitende Tätigkeiten innegehabt habe. Der Kläger sei für ca. zehn Jahre Schichtleiter gewesen und habe für weitere sechs bis sieben Jahre dann eine Meisterstelle innegehabt. Selbst wenn also ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen wäre, was nicht der Fall sei, so wäre dieses in jedem Falle ebenfalls weit zu niedrig bemessen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Alg werde auf der Grundlage des Bruttoentgeltes errechnet, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Den Bemessungszeitraum bildeten jedoch nur Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen, die vollständig im Bemessungsrahmen lägen und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet seien. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 14.04.2011 bis 13.04.2012. Der Bemessungsrahmen werde gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte. Dies sei beim Kläger der Fall, sodass der Bemessungsrahmen auf die Zeit vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 verlängert werde. Auch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 seien keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen, sondern lediglich 147 Tage. Deshalb sei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für den Kläger in erster Linie auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstreckten. Für erfolgreiche Vermittlungsbemühungen für eine Tätigkeit als Meister - und damit verbunden eine höhere Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 - sei der Nachweis einer abgeschlossenen Meisterqualifikation erforderlich. Dieser Meisterabschluss liege beim Kläger jedoch nicht vor, weshalb er nur im erlernten Ausbildungsberuf als Geselle vermittelt werden könne. Auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Schichtleiter könne zu keiner anderen Bemessung als in der Qualifikationsgruppe 3 führen. Die Bezugsgröße nach §18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betrage jährlich 31.500,00 EUR. Für die Qualifikationsgruppe 3 ergebe sich danach ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 70,00 EUR. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse III. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt in Höhe von 53,55 EUR. Beim Kläger sei mindestens ein Kind zu berücksichtigen. Er habe damit Anspruch auf Alg nach dem erhöhten Leistungssatz von 67% des Leistungsentgelts. Das Alg betrage täglich 35,88 EUR.
Dagegen erhob der Kläger am 28.06.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe zu Unrecht den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 bei der Prüfung der mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage im Bemessungsrahmen nicht berücksichtigt. In diesem Zeitraum habe er Lohnfortzahlung erhalten. Hierzu legte er die Bescheinigung der Firma H. M. GmbH & Co. KG vom 19.06.2012 vor. Somit sei das tatsächliche Arbeitsentgelt und nicht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Hilfsweise sei zudem darauf hinzuweisen, dass er nicht lediglich einen Ausbildungsberuf aufzuweisen habe, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine leitende Tätigkeit innegehabt habe. Er sei zehn Jahre Schichtleiter gewesen und habe dann zuletzt für weitere sechs bis sieben Jahre eine Meisterstelle im Arbeitgeberbetrieb innegehabt. Sein Ausbildungsberuf sei der des Gießereimechanikers mit einer dreijährigen Berufsausbildung. Sein letzter Arbeitsplatz sei quasi wie eine Meisterstelle gewesen, eine Meisterprüfung habe er allerdings nicht.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und wies darauf hin, dass nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume, die vollständig im Bemessungsrahmen lägen, zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Qualifikationsgruppe sei zu berücksichtigen, dass maßgebend die Beschäftigung sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Kläger in erster Linie zu erstrecken habe. Im Falle des Klägers sei dies eine Beschäftigung als Gießereimechaniker, was der Qualifikationsstufe 3 entspreche.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2013 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Zutreffend habe die Beklagte gemäß § 152 SGB III bei der Berechnung des Alg ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Denn im vorliegenden Fall sei auch im gemäß § 150 Abs. 3 SGB III erweiterten Bemessungsrahmen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht gegeben. Die Berechnung der Anzahl der mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage mit 147 durch die Beklagte sei zutreffend. Insbesondere sei der Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 nicht zu berücksichtigen. Denn einzustellen in die Prüfung gemäß § 150 SGB III seien nur volle Lohnabrechnungszeiträume, nicht aber Teilabrechnungszeiträume (vgl. Brand, Kommentar zum SGB III, 6.Aufl. 2012, § 150 Rdnr. 2b). Entgegen der Auffassung des Klägers gelte dies auch für die Frage, ob im gegebenenfalls gemäß § 150 Abs.3 SGBIII erweiterten Bemessungsrahmen 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden seien. Ferner habe die Beklagte zu Recht den Monat März 2011, in dem ausweislich der Arbeitsbescheinigung der H. M. GmbH & Co. KG eine Sonderzahlung erfolgt sei, nicht bei der Berechnung der belegten Kalendertage berücksichtigt. Denn in diesem Monat habe tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und von Krankengeld seien bei der Bemessung gemäß § 150 SGB III nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe ferner bei der fiktiven Bemessung gemäß § 152 SGB III zutreffend eine Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. Maßgebend für die fiktive Bemessung sei bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut die Qualifikationsgruppe, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe komme es in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfüge. Eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation müsse zwar nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken habe. In der Regel werde aber die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG, Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gießereimechaniker-Handformguss verfüge. Er sei zuletzt als Schichtführer bei der Firma H. M. GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen. Aufgrund des vorliegenden Berufsabschlusses in einem Ausbildungsberuf sei der Kläger in Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Die von dem Kläger für eine höhere Einstufung geltend gemachte Führungsposition bei seiner letzten Arbeitsstelle führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten sich aufgrund des beruflichen Werdegangs des Klägers in erster Linie auf eine Vermittlung im Ausbildungsberuf zu erstrecken. Der Kläger verfüge aber nicht über die Qualifikation als Meister. Nach alledem sei die Berechnung des Alg durch die Beklagte zutreffend.
Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 02.04.2013 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.04.2013 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, entgegen der Annahme des SG sei vorliegend der Bemessungszeitrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 maßgebend. In diesem Bemessungsrahmen seien 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden. Es wäre vollständig willkürlich und den Kläger benachteiligend, wenn der Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 einfach nicht berücksichtigt würde. Für eine solche Benachteiligung des Klägers gebe es überhaupt keine Begründung. Da in diesem Bemessungszeitrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 mindestens 150 Tage - konkret nämlich 161 Tage - mit Arbeitsentgelt vorhanden seien, komme nicht in Betracht, ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Hilfsweise werde aber vorgetragen, dass auch die Ausführungen betreffend der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 nicht haltbar seien. Es sei insoweit bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die letzten sechs bis sieben Jahre eine höherwertige Tätigkeit in Form einer Meisterstelle im Arbeitgeberbetrieb innegehabt habe, nachdem er über die entsprechenden beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt habe. Offensichtlich sei auch die Beklagte selbst dieser Meinung, denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 18.03.2013 dem Kläger eine Stelle als Schichtführer für die Überwachung des Schmelzbetriebes und damit die Funktion eines Meisters vorgeschlagen.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 hat die Beklagte auf Anregung des Berichterstatters die von ihr berücksichtigten Kalendertage mit Arbeitsentgelt (147 Kalendertage) im Einzelnen aufgeführt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013 ausgeführt, in ihrer Berechnung habe die Beklagte den Zeitraum vom 14.04. bis 30.04.2010 mit weiteren 13 Arbeitstagen rechtswidrig nicht berücksichtigt. Dies, obwohl der Arbeitgeber laut Bescheinigung vom 19.06.2012 auch für diesen Zeitraum bestätigt habe, dass der Kläger Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Weiter hinzuzusetzen seien die Zeiten der Reha-Maßnahme vom 16.06.2010 bis 07.07.2010 und vom 15.07.2011 bis 15.08.2011 mit weiteren 42 Tagen, sodass sich für den fraglichen Bemessungsrahmen sogar 160 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ergäben, sodass eine fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr möglich und zulässig sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, streitentscheidend sei die Frage, ob der Bemessungszeitraum den Kalendermonat April 2010 ganz oder teilweise umfasse. Eine vollständige Berücksichtigung des Monats April 2010 mit 30 Kalendertagen sei ausgeschlossen, da der Bemessungsrahmen lediglich den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 umfasse. Aus Sicht der Beklagten sei auch eine teilweise Berücksichtigung - bezogen auf den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 (= 17 Kalendertage) - nicht möglich. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III müssten die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt werden. Der Teilzeitraum 14.04.2010 bis 30.04.2010 sei kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Sinn, denn der Arbeitgeber habe den Monat April 2010 als Gesamtmonat abgerechnet. Es stelle sich somit die Frage ob auch vollständig abgerechnete Zeiträume, die aber nur teilweise in den Bemessungsrahmen hinein ragten, berücksichtigt werden könnten. Dies sei nach der überwiegenden Literaturmeinung nicht der Fall (Niesel/Brand § 150 Rn. 2 b; Mutschler/Schmid § 150 Rn. 27; Gagel § 150, Rn. 27) und werde von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - bestätigt. Dieses Urteil sei zu der vom Wortlaut her identischen Vorgängervorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergangen. Der Gesetzgeber habe keinen Anlass gesehen, diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anlass zu nehmen, den Gesetzestext zu ändern. Dies zeige, dass die Entscheidung des BSG dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die Beklagte halte daher an ihrer Auffassung fest, wonach eine fiktive Bemessung zu erfolgen habe. Die Arbeitstage im April 2010 könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hinein reiche. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs. 1 SGB III würden nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, die in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen fielen (Gagel, Kommentar zum SGB III, 2013, § 150 SGB III, Rn. 27). Die Zeiten der Reha-Maßnahme könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn während der Reha-Maßnahme habe der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 16.06.2010 bis 07.07.2010 kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Zeiten der Erkrankung vom 15.07.2011 bis 15.08.2011 könnten gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Lohnersatzleistungen könnten nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht als Arbeitsentgelt gewertet werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Konstanz mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25.03.2013 die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht zu.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass beim Kläger als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, da im erweiterten Bemessungsrahmen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht gegeben ist. Das SG hat ferner entschieden, dass bei der fiktiven Bemessung gemäß § 152 SGB III zutreffend eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 vorzunehmen ist.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen auszuführen: Im erweiterten Bemessungsrahmen ist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht gegeben ist. Zu Recht hat die Beklagte im erweiterten Bemessungsrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 lediglich 147 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, nämlich: 01.11.2010 bis 24.11.2010 = 24 Kalendertage 01.10.2010 bis 31.10.2010 = 31 Kalendertage 01.09.2010 bis 30.09.2010 = 30 Kalendertage 01.08.2010 bis 31.08.2010 = 31 Kalendertage 08.07.2010 bis 31.07.2010 = 24 Kalendertage 01.05.2010 bis 07.05.2010 = 7 Kalendertage
Summe: 147 Kalendertage.
Die Arbeitstage im April 2010 können nicht berücksichtigt werden, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreicht. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs.1 SGB III werden nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, die in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen fallen. Das Gesetz sieht nur die Berücksichtigung von Lohn-, nicht aber von Teilabrechnungszeiträumen vor, selbst wenn die Teile in den Bemessungszeitraum hineinragen (Brand aaO Rdnr. 2b zu § 150 SGB III). Die Zeiten der Reha-Maßnahme können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn während der Reha-Maßnahme hat der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 16.06.2010 bis 07.07.2010 kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Zeiten der Erkrankung vom 15.07.2011 bis 15.08.2011 können nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger kein Arbeitsgeld erhalten hatte. Krankengeld bzw. Übergangsgeld sind Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen stellen aber kein Arbeitsentgelt dar.
Soweit der Kläger begehrt, bei der fiktiven Bemessung in die Qualifikationsstufe 2 eingestuft zu werden, steht ihm ein derartiger Anspruch nicht zu, da der Kläger nicht über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister verfügt. Eine Meisterprüfung hat er nicht abgelegt. Allein die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber reicht für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht aus.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1960 geborene Kläger meldete sich am 15.03.2012 mit Wirkung zum 14.04.2012 bei der Agentur für Arbeit B. (AA) arbeitslos. Er gab hierbei an, er sei seit 01.10.2010 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krankgeschrieben, es handele sich bei ihm um einen Aussteuerungsfall. Seit 05.04.1983 sei er als Schichtführer K. bei der Firma H. M., B., beschäftigt. In der Arbeitsbescheinigung vom 22.03.2012 ist ausgeführt, das Beschäftigungsverhältnis sei beendet, das Arbeitsverhältnis bestehe jedoch fort. Es liege eine Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug vor.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 teilte AA dem Kläger mit, Alg sei ab 14.04.2012 bewilligt worden. Bei der Bemessung des Alg sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, da der Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der AA in erster Linie für den Kläger erstreckten und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Der Kläger sei für eine Tätigkeit geeignet, für die eine Ausbildung erforderlich sei (Qualifikationsstufe 3, § 152 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Mit Bescheid vom 20.04.2012 gewährte AA dem Kläger Alg vom 14.04.2012 bis 13.07.2013 mit einem täglichen Bemessungsentgelt von 70,00 EUR und einem Leistungssatz von 35,88 EUR.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, Alg sei in zu geringer Höhe bewilligt worden. Es entspreche bereits nicht den Tatsachen, dass in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hätte, sodass bei der Bemessung des Alg nicht etwa ein fiktives Arbeitsentgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Das tatsächliche Arbeitsentgelt in dem Bemessungsrahmen liege jedoch weit über dem im Rahmen des Bewilligungsbescheides festgesetzten fiktiven Arbeitsentgelt. Zudem sei festzustellen, dass auch das zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt ebenfalls zu niedrig bemessen sei. Insoweit sei nämlich festzustellen, dass der Kläger nicht lediglich einen Ausbildungsberuf aufzuweisen habe, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses leitende Tätigkeiten innegehabt habe. Der Kläger sei für ca. zehn Jahre Schichtleiter gewesen und habe für weitere sechs bis sieben Jahre dann eine Meisterstelle innegehabt. Selbst wenn also ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen wäre, was nicht der Fall sei, so wäre dieses in jedem Falle ebenfalls weit zu niedrig bemessen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Alg werde auf der Grundlage des Bruttoentgeltes errechnet, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Den Bemessungszeitraum bildeten jedoch nur Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen, die vollständig im Bemessungsrahmen lägen und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet seien. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 14.04.2011 bis 13.04.2012. Der Bemessungsrahmen werde gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte. Dies sei beim Kläger der Fall, sodass der Bemessungsrahmen auf die Zeit vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 verlängert werde. Auch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 seien keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen, sondern lediglich 147 Tage. Deshalb sei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für den Kläger in erster Linie auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstreckten. Für erfolgreiche Vermittlungsbemühungen für eine Tätigkeit als Meister - und damit verbunden eine höhere Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 - sei der Nachweis einer abgeschlossenen Meisterqualifikation erforderlich. Dieser Meisterabschluss liege beim Kläger jedoch nicht vor, weshalb er nur im erlernten Ausbildungsberuf als Geselle vermittelt werden könne. Auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Schichtleiter könne zu keiner anderen Bemessung als in der Qualifikationsgruppe 3 führen. Die Bezugsgröße nach §18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betrage jährlich 31.500,00 EUR. Für die Qualifikationsgruppe 3 ergebe sich danach ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 70,00 EUR. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse III. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt in Höhe von 53,55 EUR. Beim Kläger sei mindestens ein Kind zu berücksichtigen. Er habe damit Anspruch auf Alg nach dem erhöhten Leistungssatz von 67% des Leistungsentgelts. Das Alg betrage täglich 35,88 EUR.
Dagegen erhob der Kläger am 28.06.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe zu Unrecht den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 bei der Prüfung der mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage im Bemessungsrahmen nicht berücksichtigt. In diesem Zeitraum habe er Lohnfortzahlung erhalten. Hierzu legte er die Bescheinigung der Firma H. M. GmbH & Co. KG vom 19.06.2012 vor. Somit sei das tatsächliche Arbeitsentgelt und nicht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Hilfsweise sei zudem darauf hinzuweisen, dass er nicht lediglich einen Ausbildungsberuf aufzuweisen habe, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine leitende Tätigkeit innegehabt habe. Er sei zehn Jahre Schichtleiter gewesen und habe dann zuletzt für weitere sechs bis sieben Jahre eine Meisterstelle im Arbeitgeberbetrieb innegehabt. Sein Ausbildungsberuf sei der des Gießereimechanikers mit einer dreijährigen Berufsausbildung. Sein letzter Arbeitsplatz sei quasi wie eine Meisterstelle gewesen, eine Meisterprüfung habe er allerdings nicht.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und wies darauf hin, dass nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume, die vollständig im Bemessungsrahmen lägen, zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Qualifikationsgruppe sei zu berücksichtigen, dass maßgebend die Beschäftigung sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Kläger in erster Linie zu erstrecken habe. Im Falle des Klägers sei dies eine Beschäftigung als Gießereimechaniker, was der Qualifikationsstufe 3 entspreche.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2013 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Zutreffend habe die Beklagte gemäß § 152 SGB III bei der Berechnung des Alg ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Denn im vorliegenden Fall sei auch im gemäß § 150 Abs. 3 SGB III erweiterten Bemessungsrahmen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht gegeben. Die Berechnung der Anzahl der mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage mit 147 durch die Beklagte sei zutreffend. Insbesondere sei der Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 nicht zu berücksichtigen. Denn einzustellen in die Prüfung gemäß § 150 SGB III seien nur volle Lohnabrechnungszeiträume, nicht aber Teilabrechnungszeiträume (vgl. Brand, Kommentar zum SGB III, 6.Aufl. 2012, § 150 Rdnr. 2b). Entgegen der Auffassung des Klägers gelte dies auch für die Frage, ob im gegebenenfalls gemäß § 150 Abs.3 SGBIII erweiterten Bemessungsrahmen 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden seien. Ferner habe die Beklagte zu Recht den Monat März 2011, in dem ausweislich der Arbeitsbescheinigung der H. M. GmbH & Co. KG eine Sonderzahlung erfolgt sei, nicht bei der Berechnung der belegten Kalendertage berücksichtigt. Denn in diesem Monat habe tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und von Krankengeld seien bei der Bemessung gemäß § 150 SGB III nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe ferner bei der fiktiven Bemessung gemäß § 152 SGB III zutreffend eine Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. Maßgebend für die fiktive Bemessung sei bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut die Qualifikationsgruppe, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe komme es in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfüge. Eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation müsse zwar nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken habe. In der Regel werde aber die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG, Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gießereimechaniker-Handformguss verfüge. Er sei zuletzt als Schichtführer bei der Firma H. M. GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen. Aufgrund des vorliegenden Berufsabschlusses in einem Ausbildungsberuf sei der Kläger in Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Die von dem Kläger für eine höhere Einstufung geltend gemachte Führungsposition bei seiner letzten Arbeitsstelle führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten sich aufgrund des beruflichen Werdegangs des Klägers in erster Linie auf eine Vermittlung im Ausbildungsberuf zu erstrecken. Der Kläger verfüge aber nicht über die Qualifikation als Meister. Nach alledem sei die Berechnung des Alg durch die Beklagte zutreffend.
Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 02.04.2013 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.04.2013 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, entgegen der Annahme des SG sei vorliegend der Bemessungszeitrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 maßgebend. In diesem Bemessungsrahmen seien 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden. Es wäre vollständig willkürlich und den Kläger benachteiligend, wenn der Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 einfach nicht berücksichtigt würde. Für eine solche Benachteiligung des Klägers gebe es überhaupt keine Begründung. Da in diesem Bemessungszeitrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 mindestens 150 Tage - konkret nämlich 161 Tage - mit Arbeitsentgelt vorhanden seien, komme nicht in Betracht, ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Hilfsweise werde aber vorgetragen, dass auch die Ausführungen betreffend der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 nicht haltbar seien. Es sei insoweit bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die letzten sechs bis sieben Jahre eine höherwertige Tätigkeit in Form einer Meisterstelle im Arbeitgeberbetrieb innegehabt habe, nachdem er über die entsprechenden beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt habe. Offensichtlich sei auch die Beklagte selbst dieser Meinung, denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 18.03.2013 dem Kläger eine Stelle als Schichtführer für die Überwachung des Schmelzbetriebes und damit die Funktion eines Meisters vorgeschlagen.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 hat die Beklagte auf Anregung des Berichterstatters die von ihr berücksichtigten Kalendertage mit Arbeitsentgelt (147 Kalendertage) im Einzelnen aufgeführt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013 ausgeführt, in ihrer Berechnung habe die Beklagte den Zeitraum vom 14.04. bis 30.04.2010 mit weiteren 13 Arbeitstagen rechtswidrig nicht berücksichtigt. Dies, obwohl der Arbeitgeber laut Bescheinigung vom 19.06.2012 auch für diesen Zeitraum bestätigt habe, dass der Kläger Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Weiter hinzuzusetzen seien die Zeiten der Reha-Maßnahme vom 16.06.2010 bis 07.07.2010 und vom 15.07.2011 bis 15.08.2011 mit weiteren 42 Tagen, sodass sich für den fraglichen Bemessungsrahmen sogar 160 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ergäben, sodass eine fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr möglich und zulässig sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, streitentscheidend sei die Frage, ob der Bemessungszeitraum den Kalendermonat April 2010 ganz oder teilweise umfasse. Eine vollständige Berücksichtigung des Monats April 2010 mit 30 Kalendertagen sei ausgeschlossen, da der Bemessungsrahmen lediglich den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 umfasse. Aus Sicht der Beklagten sei auch eine teilweise Berücksichtigung - bezogen auf den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 30.04.2010 (= 17 Kalendertage) - nicht möglich. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III müssten die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt werden. Der Teilzeitraum 14.04.2010 bis 30.04.2010 sei kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Sinn, denn der Arbeitgeber habe den Monat April 2010 als Gesamtmonat abgerechnet. Es stelle sich somit die Frage ob auch vollständig abgerechnete Zeiträume, die aber nur teilweise in den Bemessungsrahmen hinein ragten, berücksichtigt werden könnten. Dies sei nach der überwiegenden Literaturmeinung nicht der Fall (Niesel/Brand § 150 Rn. 2 b; Mutschler/Schmid § 150 Rn. 27; Gagel § 150, Rn. 27) und werde von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - bestätigt. Dieses Urteil sei zu der vom Wortlaut her identischen Vorgängervorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergangen. Der Gesetzgeber habe keinen Anlass gesehen, diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anlass zu nehmen, den Gesetzestext zu ändern. Dies zeige, dass die Entscheidung des BSG dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die Beklagte halte daher an ihrer Auffassung fest, wonach eine fiktive Bemessung zu erfolgen habe. Die Arbeitstage im April 2010 könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hinein reiche. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs. 1 SGB III würden nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, die in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen fielen (Gagel, Kommentar zum SGB III, 2013, § 150 SGB III, Rn. 27). Die Zeiten der Reha-Maßnahme könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn während der Reha-Maßnahme habe der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 16.06.2010 bis 07.07.2010 kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Zeiten der Erkrankung vom 15.07.2011 bis 15.08.2011 könnten gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Lohnersatzleistungen könnten nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht als Arbeitsentgelt gewertet werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Konstanz mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25.03.2013 die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht zu.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass beim Kläger als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, da im erweiterten Bemessungsrahmen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht gegeben ist. Das SG hat ferner entschieden, dass bei der fiktiven Bemessung gemäß § 152 SGB III zutreffend eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 vorzunehmen ist.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen auszuführen: Im erweiterten Bemessungsrahmen ist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht gegeben ist. Zu Recht hat die Beklagte im erweiterten Bemessungsrahmen vom 14.04.2010 bis 13.04.2012 lediglich 147 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, nämlich: 01.11.2010 bis 24.11.2010 = 24 Kalendertage 01.10.2010 bis 31.10.2010 = 31 Kalendertage 01.09.2010 bis 30.09.2010 = 30 Kalendertage 01.08.2010 bis 31.08.2010 = 31 Kalendertage 08.07.2010 bis 31.07.2010 = 24 Kalendertage 01.05.2010 bis 07.05.2010 = 7 Kalendertage
Summe: 147 Kalendertage.
Die Arbeitstage im April 2010 können nicht berücksichtigt werden, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreicht. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs.1 SGB III werden nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt, die in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen fallen. Das Gesetz sieht nur die Berücksichtigung von Lohn-, nicht aber von Teilabrechnungszeiträumen vor, selbst wenn die Teile in den Bemessungszeitraum hineinragen (Brand aaO Rdnr. 2b zu § 150 SGB III). Die Zeiten der Reha-Maßnahme können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn während der Reha-Maßnahme hat der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 16.06.2010 bis 07.07.2010 kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Zeiten der Erkrankung vom 15.07.2011 bis 15.08.2011 können nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger kein Arbeitsgeld erhalten hatte. Krankengeld bzw. Übergangsgeld sind Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen stellen aber kein Arbeitsentgelt dar.
Soweit der Kläger begehrt, bei der fiktiven Bemessung in die Qualifikationsstufe 2 eingestuft zu werden, steht ihm ein derartiger Anspruch nicht zu, da der Kläger nicht über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister verfügt. Eine Meisterprüfung hat er nicht abgelegt. Allein die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber reicht für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht aus.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
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