L 8 AL 2028/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 5208/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2028/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld I (Alg) wegen Anrechnung von Nebeneinkommen streitig.

Mit Bescheid vom 27.01.2012 bewilligte die Agentur für Arbeit S. (AA) dem Kläger Alg (Anspruchsbeginn 01.02.2012). Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 04.05.2012 hob die AA die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 wegen anzurechnenden Nebeneinkommens teilweise auf und forderte einen Überzahlungsbetrag i.H.v. 138,60 EUR zurück. Mit Änderungsbescheid vom 14.05.2012 wurde für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 Nebeneinkommen i.H.v.145,09 EUR angerechnet. Hiergegen eingelegte Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012 zurückgewiesen. Der Kläger habe zu Unrecht gezahlte Leistungen i.H.v.138,60 EUR zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.06.2012 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2014 wies das SG die Klage ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger dahin belehrt, dass gegen den Gerichtsbescheid entweder die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder Antrag auf mündliche Verhandlung bestehe. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 02.05.2014 zugestellt.

Am 07.05.2014 hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 09.05.2014 beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung des Gerichts könne er nicht nachvollziehen und bitte um nochmalige Überprüfung seiner Angaben. Das SG hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.07.2014 bestimmt.

Der Kläger ist im Beschwerdeverfahren mit richterlichen Verfügungen vom 08.05.2014 und 04.06.2014 darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf den Antrag auf mündliche Verhandlung die Nichtzulassungsbeschwerde "ins Leere" gehe und beabsichtigt sei, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, falls sie nicht zurückgenommen wird. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 09.07.2014 geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beim Senat angefallene Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakte des SG und einen Band Verwaltungsakten der Beklagten, die vom SG vorgelegt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft und deshalb nicht zulässig.

Nach § 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann gegen einen Gerichtsbescheid, wenn die Berufung nicht gegeben ist, mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. Nach § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt ist.

Danach erweist sich die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als nicht statthaft.

Gegen den Gerichtsbescheid ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG die Berufung nicht gegeben, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt, die Klage des Klägers wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht betrifft und die Berufung vom SG auch nicht zugelassen worden ist. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG eröffnet damit für den Kläger ein Wahlrecht, entweder Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen oder einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 105 Rn. 16, m.w.N.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde und einen Antrag auf mündliche Verhandlung sieht das SGG nicht vor. Vielmehr hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang vor der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Kläger hat am 09.05.2014 rechtzeitig, innerhalb eines Monats (vgl. zur Frist: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 105 Rn. 20), beim Sozialgericht Stuttgart Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Damit findet vorrangig die mündliche Verhandlung vor dem SG statt, die im Übrigen vom SG auf den 23.07.2014 terminiert worden ist. Weiter gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid kommt damit nicht mehr in Betracht und die Zulassungsbeschwerde des Klägers geht "ins Leere".

Im Übrigen hat der Kläger Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht dargetan. Dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder eine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht ansatzweise entnehmen. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit stellen jedoch nach der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 144 Abs. 2 SGG keinen Zulassungsgrund dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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