L 16 R 549/14 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 5656/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 549/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2014 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet.

Abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) am 12. Dezember 2013 (Eingang des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 mit den ergänzend angeforderten PKH-Unterlagen) konnte der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das Sozialgericht (SG) - zu Recht - weitere Amtsermittlungen (vgl § 103 SGG) dahingehend angestellt hat, ob es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren gekommen ist. Dazu hat es Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Diese haben zwar eine wesentliche Verschlimmerung der bekannten Leiden bzw wesentliche neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen nicht ergeben. Dem Gericht war es aber verwehrt, dann die Bewilligung von PKH unter Hinweis auf das Ergebnis der nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags selbst durchgeführten Amtsermittlungen abzulehnen (vgl etwa BVerfG vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 = NJW 2205, 3489; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn 13d). Die Beiordnung von Rechtsanwalt Lerche folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO.

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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