L 10 R 2813/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2503/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2813/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.06.2011 abgeändert.

Der Bescheid vom 13.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 wird entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rentennachzahlung mehr als 8.170,24 EUR verrechnete.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Rechtszügen ein Siebtel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung eines Teils einer Rentennachzahlung in Höhe von 9.529,03 EUR gegen Ansprüche der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung in den Jahren 1994/95 überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 8.170,24 EUR, gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 2.814,73 EUR und Mahngebühren in Höhe von 52,95 EUR.

Der Kläger bezog von der Beigeladenen ab dem 12.03.1993 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss hieran vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 Alhi. Die Leistungsbewilligungen wurden mit Bescheid vom 29.11.1995 (Bl. 139 AA-Akte) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.04.1996 (Bl. 172 AA-Akte), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1996 (Bl. 179 AA-Akte), ab dem 09.05.1994 aufgehoben und zugleich wurde in diesen Bescheiden die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 18.421,60 DM (zur Berechnung vgl. Bl. 136 AA-Akte: 2.442,00 DM überzahltes Alg und 15.979,60 DM = 8.170,24 EUR überzahlte Alhi, Bl. 136 AA-Akte) gefordert. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg hatte lediglich insoweit Erfolg, als die Aufhebung der Bewilligung von Alg aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (rechtskräftig gewordenes Urteil vom 15.10.1997, S 13 1019/96, Bl. 194 AA-Akte). Bereits mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 11.04.1996 (Bl. 174 AA-Akte) hatte die Beigeladene gemäß § 157 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Erstattung gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 6.095,25 DM verlangt (zur Berechnung vgl. Bl. 138 AA-Akte: Beitragssatz 12,10 % aus beitragspflichtigem Entgelt für den Alg-Bezug ab 09.05.1993 in Höhe von 4.877,00 DM und für den gesamten Alhi-Bezug in Höhe von 45.497,00 DM, damit für den Alhi-Bezug 5.505,14 DM an Krankenversicherungsbeiträgen = 2.814,73 EUR).

In Ausführung des genannten Urteils änderte die Beigeladene mit Bescheid vom 04.05.2000 den Aufhebungsbescheid vom 29.11.1995 dahingehend ab, als die Bewilligung der gewährten Leistung (Alg und Alhi) erst ab 03.06.1995 aufgehoben wurde (Bl. 222 AA-Akte). Zuvor war der - ebenfalls nicht angefochtene - Bescheid vom 20.02.1998 (Bl. 207 vor dem erneut mit Bl. 193 ff. paginierten Teilen der AA-Akte) ergangen, mit dem die Beigeladene gegenüber dem Kläger "in Ausführung des Urteils vom 15.10.1997" die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 aufhob und die Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 15.979,60 DM (= 8.170,24 EUR) nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) forderte sowie für denselben Zeitraum nach § 157 Abs. 3a AFG die Erstattung entrichteter Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 5.505,14 DM (= 2.814,73 EUR) verlangte.

Bereits mit Schreiben vom 24.08.2000 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung der zurückgeforderten Alhi-Beträge und der zur Erstattung begehrten Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Bl. 5 Teil 1 von Band 1 VA Bekl.; Gesamthöhe der Forderung 21.486,54 DM; Rechtsgrundlage § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -). Mit Schreiben vom 18.10.2007 (Bl. 496 VA Bekl.) bat sie um Verrechnung nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I und sie konkretisierte gleichzeitig die noch bestehende Forderung. Es handle sich um Forderungen nach § 50 SGB X betreffend Alhi für die Zeit vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 8.170,24 EUR und Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 09.05.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 2.814,73 EUR sowie um Mahngebühren in Höhe von 52,95 EUR, insgesamt um 11.037,92 EUR (Bl. 497 VA Bekl.). Später teilte sie noch mit, die Klage gegen die Forderungen sei abgewiesen worden (vgl. Bl. 537 VA Bekl.).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.12.2007 (Bl. 527 VA Bekl.) Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.08.2010 (laufender monatlicher Zahlbetrag ab 01.02.2008 659,37 EUR) und stellte für die Zeit bis zum 31.01.2008 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 54.041,55 EUR fest. Hiervon zahlte sie entsprechend einer geltend gemachten Erstattungsforderung an das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wegen der vom Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.01.2008 erhaltenen Sozialhilfe (insgesamt 35.431,25 EUR, Bl. 567 VA Bekl.) zunächst 34.983,48 EUR aus (Bl. 578 VA Bekl.). Von dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 19.058,07 EUR überwies die Beklagte 9.529,04 EUR an den Kläger und behielt die andere Hälfte (9.529,03 EUR) mit Blick auf das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen ein (Bl. 579 VA Bekl.).

Mit Bescheid vom 20.02.2008 stellte die Beklagte - ausgehend davon, dass bis zum 31.01.2008 keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen waren - für die Zeit vom 01.04.2001 bis 31.03.2008 einen weiteren Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5.032,81 EUR fest (Bl. 622 VA Bekl.). Davon erstattete sie weitere 447,77 EUR an den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Bl. 669 f. VA Bekl.), sodass damit die gesamte Sozialhilfe erstattet war. Den Restbetrag in Höhe von 4.585,04 EUR überwies sie an den Kläger (Bl. 3 SG-Akte). Hinsichtlich der monatlichen Zahlbeträge wird auf Anlage 1 zum Bescheid vom 20.02.2008 verwiesen.

Nach Anhörung des Klägers (Bl. 539 VA Bekl.) verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2008 unter Hinweis auf das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen und - so ausdrücklich - auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 52 SGB I die noch einbehaltene Rentennachzahlung in Höhe von 9.529,03 EUR zu Gunsten der Beigeladenen (Bl. 641 VA Bekl.). Den Widerspruch des Klägers (Bl. 649 VA Bekl.) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 (Bl. 42 LSG-Akte) zurück. Hinsichtlich der Begründung und insbesondere der dargestellten Ermessenserwägungen wird auf diese Bescheide verwiesen.

Das Sozialgericht Freiburg hat die dagegen am 21.05.2008 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2011 abgewiesen. Der Kläger sei durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) oder des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) geworden. Zwar habe der Kläger im Rentennachzahlungszeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezogen. Dieser Bezug sei jedoch mit Erstattung der bezogenen Leistungen durch die Beklagte an den Träger der SGB XII-Leistungen nachträglich korrigiert worden und somit sei der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers - auch für die Vergangenheit - gedeckt geblieben.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.07.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er macht geltend, durch die Nichtauszahlung des Nachzahlungsbetrages sei Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten und verweist u.a. auf den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.02.2009, mit dem dem Kläger für die Zeit von Dezember 2008 bis Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 31,63 EUR bewilligt worden sind (Bl. 25, 58 LSG-Akte). Außerdem sei fraglich, ob die Beklagte über die Verrechnung überhaupt in Form eines Verwaltungsaktes habe entscheiden dürfen (Bl. 23 f., 59 LSG-Akte).

Der Kläger beantragt (Bl. 22 LSG-Akte),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.06.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 zu verurteilen, ihm 9.529,03 EUR auszuzahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf Nachfrage des Senats die Reihenfolge der Verrechnung konkretisiert. Danach wurde zuerst mit der Rückforderung überzahlter Alhi, dann mit der Forderung auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und zuletzt mit den Mahngebühren verrechnet.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene ihr Verrechnungsersuchen auf die Forderung wegen überzahlter Alhi begrenzt. Die Beklagte hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung im Wege eines Teilanerkenntnisses die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als aus der Rentennachzahlung mehr als 8.170,24 EUR verrechnet wurden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten sind unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008, mit dem die Beklagte einen Teilbetrag (9.529,03 EUR) der Rentennachzahlung aus der Zeit vom 01.04.2001 bis 31.01.2008 mit Forderungen der Beigeladenen auf eine vom Kläger geschuldete Erstattung der zu Unrecht in den Jahren 1994/95 erhaltenen Alhi, auf Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen sowie von Mahngebühren und ähnlichen Nebenforderungen verrechnete.

Richtige Klageart ist vorliegend allein die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, da mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide feststünde, dass der verrechnete Betrag auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen ist; vor diesem Hintergrund besteht für die vom Kläger kombiniert erhobene Leistungsklage kein Raum (Rechtsprechung des Senats s. Urteil vom 02.07.2009, L 10 R 2467/08, juris Rdnr. 13 ff.; so jetzt auch BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, juris Rdnr. 30). Die Klage ist daher insoweit unzulässig und die Berufung schon deshalb unbegründet.

Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 13.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 entsprechend dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnis vom Senat ohne weitere Sachprüfung teilweise - insoweit, als die Beklagte aus der Rentennachzahlung mehr als 8.170,24 EUR verrechnete - aufzuheben gewesen, da der Kläger dieses Teilanerkenntnis - mangels Anwesenheit - nicht angenommen hat. Damit steht zugleich fest, dass Gegenstand der Verrechnung nur noch die von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger geltend gemachte Forderung auf Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 8.170,24 EUR ist. Nicht mehr Gegenstand der Verrechnung sind die ursprünglich auch geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung sowie von Mahngebühren und ähnlichen Nebenforderungen.

Soweit die Beklagte die Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Alhi in Höhe von 8.170,24 EUR verrechnete, sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren die Reihenfolge der Verrechnung dahingehend bestimmt hat, dass zuerst mit der Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger auf Erstattung der überzahlten Alhi verrechnet wurde, ist die Verrechnung im Umfang dieser Forderung rechtmäßig und die Berufung zurückzuweisen.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wird.

Die Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I bezweckt eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, juris Rdnr. 58 f. m.w.N.). Eine wirksame Verrechnung nach § 52 SGB I setzt - mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit der Geldforderungen - den Tatbestand der Aufrechnung nach § 51 SGB I voraus sowie eine wirksame Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen.

Die Verrechnung der Beklagten mit Bescheid vom 13.03.2008 ist formell rechtmäßig. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) erklärte. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 31.08.2011 (GS 2/10 in SozR 4-1200 § 52 Nr. 4; im Anschluss daran auch BSG, Urteile vom 07.02.2012, B 13 R 109/11 R und B 13 R 85/09 R, dort juris Rdnrn. 40 ff.; Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 13/12 R), in dem dieser der Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) nicht gefolgt ist, die Verrechnung enthalte als einseitige, empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und dürfe deswegen sowie mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Wege eines Verwaltungsaktes ergehen. Der Große Senat hat vielmehr klargestellt, dass die einseitige Durchführung einer Verrechnung alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X erfüllen kann. Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt - so der Große Senat des BSG - schon darin, dass die im Bescheid enthaltene (konkretisierte) Verrechnungserklärung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten hat, indem sie diesen, soweit die Verrechnungserklärung reicht, erlöschen lässt (BSG Großer Senat, a.a.O., juris Rdnr. 15 m.w.N.). Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes ergibt sich - so ebenfalls der Große Senat (BSG Großer Senat, a.a.O., juris Rdnr. 17 m.w.N.) - aus der Systematik des Gesetzes und aus der Eigenart des Rechtsverhältnisses der Verrechnung.

Der Verrechnungs-Verwaltungsakt der Beklagten vom 13.03.2008 ist im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Em pfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (st.Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, juris Rdnr. 47).

Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 13.03.2008 gerecht. Maßgebende Grundlage für die von der Beklagten auf Grund der von der Beigeladenen erteilten Ermächtigung (insbesondere Schreiben vom 18.10.2007) zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger ist der Bescheid vom 20.02.1998. Damit reduzierte die Beigeladene u.a. ihre zuvor geltend gemachten weiter gehenden Erstattungsforderungen auf den Zeitraum vom 03.06.1994 bis 13.06.1995, und zwar sowohl in Bezug auf den nach Aufhebung der Alhi-Bewilligung entstandenen Anspruch auf Erstattung der überzahlten Alhi (§ 50 Abs. 1 SGB X) als auch in Bezug auf den - nach dem abgegebenen Teilanerkenntnis nicht mehr zur Prüfung stehenden - Anspruch auf Erstattung entrichteter Beiträge zur Krankenversicherung (§ 157 Abs. 3a AFG). Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung der Frage, ob der Beigeladenen - ausgehend von der Bestandskraft des Bescheides vom 11.04.1996 - eine höhere Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X zustand, weil das Sozialgericht Nürnberg in seinem Urteil lediglich die Aufhebung der Bewilligung von Alg kassierte, die entsprechende Erstattungsforderung (betreffend Alg) indessen unangetastet ließ, vielmehr im Übrigen die Klage abwies. Auch wenn sich der Bescheid vom 20.02.1998 somit in Bezug u.a. auf die Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X gerade nicht als Ausführungsbescheid zum Urteil des Sozialgerichts Nürnberg darstellt, ändert dies nichts am Regelungsinhalt der in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungssätze.

Ausgehend von diesen Verfügungssätzen standen für die von der Beklagten ursprünglich vorgenommene Verrechnung als bestandskräftig festgestellte Forderungen somit fest: Zum einen der - hier allein noch in Rede stehende - Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger auf Erstattung von Alhi (nach erfolgter Aufhebung der Bewilligung) für den Zeitraum vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 15.979,60 DM (= 8.170,24 EUR) gemäß § 50 Abs. 1 SGB X und zum anderen der - nicht mehr in Rede stehende - Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger auf Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 5.505,14 DM (= 2.814,73 EUR) gemäß § 157 Abs. 3a AFG.

Gerade auf diese Erstattungsforderungen bezog sich auch das Erstattungsersuchen im Schreiben vom 18.10.2007 (Alhi für die Zeit vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 8.170,24 EUR und Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 2.814,73 EUR). Damit steht fest, dass sich das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen der Sache nach gerade auf die mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.02.1998 festgestellten Forderungen bezog. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihr Verrechnungsersuchen auf die Forderung wegen überzahlter Alhi beschränkt hat. Denn dem hat die Beklagte durch Abgabe des Teilanerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen.

Mangelnde Bestimmtheit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im Verrechnungsbescheid nicht zwischen den einzelnen Forderungen der Beigeladenen gegen den Kläger unterschieden, sondern nur insgesamt die Verrechnung erklärt wurde, obwohl der Gesamtbetrag der für die Verrechnung zur Verfügung stehenden Rentennachzahlung (9.529,03 EUR) unter dem Gesamtbetrag der von der Beigeladenen ursprünglich gestellten Forderung (11.037,92 EUR) lag und - entsprechend dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis - nur der Anspruch auf Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 8.170,24 EUR, also weniger als die Rentennachzahlung, verrechnet worden ist (und verrechnet werden konnte). Denn das BSG lässt es genügen (Urteil vom 07.02.2012, a.a.O., juris Rdnr. 52 f.), wenn bei Bestehen mehrerer Forderungen die Verrechnung erklärt wird, ohne (zunächst) aufzeigen zu müssen, mit welcher Forderung zuerst verrechnet werden soll. Es genügt somit, wenn erst im Klageverfahren die Forderungen konkretisiert werden und auf diese Weise festgestellt wird, ob und inwieweit eine Verrechnungslage bestand und wann bei mehreren Forderungen welche durch Verrechnung ganz oder teilweise erlosch.

Die Verrechnung der Beklagten mit der Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger auf Erstattung der Alhi für die Zeit vom 03.06.1994 bis 13.06.1995 in Höhe von 8.170,24 EUR ist auch materiell rechtmäßig. Denn bei der Rückforderung der Alhi auf der Grundlage des § 50 SGB X handelt es sich um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I. Vorliegend bestand eine Verrechnungslage, es kam durch die Verrechnung nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers und die Beklagte übte ihr Ermessen pflichtgemäß aus.

Eine Verrechnungslage ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger (hier: Beigeladene) die ihm gebührende Geldzahlung fordert und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Nachzahlungsanspruch des Klägers aus der Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte) muss entstanden und erfüllbar sein (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, juris Rdnr. 55).

Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem 11.12.2007 vor, dem Zeitpunkt der auch rückwirkenden Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung verbunden mit einem Nachzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von - zunächst - 54.041,55 EUR. Der von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 18.10.2007 erfasste und gegen den Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch bezüglich Alhi nach § 50 Abs. 1 SGB X betrug 8.170,24 EUR. Die Forderung der Beigeladenen geht zwar auf einen zu Unrecht erfolgten Leistungsbezug in den Jahren 1994/95 zurück, sie beruht aber auf dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.02.1998, für den nach § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (dazu BSG, Urteil vom 31.10.2012, a.a.O., juris Rdnr. 23).

Zwar bestimmt der im Rahmen des § 52 SGB I anzuwendende § 51 Abs. 2 SGB I, dass Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nur mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen verrechnet werden können. Dieser Voraussetzung steht die Aufrechnung einer Forderung mit dem einmaligen Nachzahlungsbetrag für die Erwerbsminderungsrente vom 01.04.2001 bis 31.01.2008 jedoch nicht entgegen. Denn nach Rechtsprechung des BSG gehören zu den laufenden Geldleistungen, mit denen ein zuständiger Leistungsträger aufrechnen kann, auch Nachzahlungen regelmäßig wiederkehrender Leistungen für bestimmte Zeitabschnitte und Vorauszahlungen dieser Leistungen, denn der Charakter der Rente wegen Erwerbsminderung als einer laufenden Geldleistung wird nicht dadurch berührt, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (so BSG, Urteil vom 27.03.1996, 14 REg 10/95 in SozR 3-1200 § 51 Nr. 5, juris Rdnr. 21).

Der Kläger wird durch die Verrechnung auch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I. Mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO) - und damit entgegen der Regelung der §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 4 SGB I - auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG bzw. ab 01.01.2005 im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder nach dem SGB II aufzurechnen bzw. zu verrechnen.

Die genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG bzw. SGB XII und SGB II) überschritt die Beklagte bei der Verrechnung des Nachzahlungsbetrages aus der Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Erstattungsanspruch der Beigeladenen wegen überzahlter Alhi nicht.

In diesem Zusammenhang lässt der Senat ausdrücklich offen, auf welchen Zeitraum bei der Prüfung von Hilfebedürftigkeit im vorliegenden Fall abzustellen ist. Denn weder für jenen Zeitraum, für den die Rentennachzahlung errechnet wurde, noch für die Zeit ab Feststellung des Nachzahlungsbetrages ist durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit nachgewiesen.

Zwar nahm der Kläger vor der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung im Rentennachzahlungszeitraum vom 01.04.2001 bis 31.01.2008 Leistungen nach dem BSHG (und dem SGB XII bzw. SGB II) in Anspruch. Dieser Sozialhilfebezug wurde jedoch nach der Rentenbewilligung durch die vom Kläger nicht angegriffenen Überweisungen von der Beklagten an den Sozialhilfeträger (erste Teilzahlung nach dem Rentenbescheid vom 11.12.2007, zweite Teilzahlung und vollständige Begleichung der Erstattungsforderung nach dem Rentenbescheid vom 20.02.2008) für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.01.2008 im Rahmen des vom Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald geltend gemachten Erstattungsanspruches vollständig "rückabgewickelt". Auf Grund des Erstattungsanspruches galt der Rentenanspruch als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X), so dass sich die Leistungen des Sozialhilfeträgers im Grunde als Rentenzahlungen darstellten. Für die Zeit vor dem 01.06.2003 ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Leistungen nach dem BSHG in Anspruch nahm oder hätte in Anspruch nehmen können. Da der tatsächliche Sozialhilfeleistungsbezug im Nachzahlungszeitraum vollständig "rückabgewickelt" wurde, kann durch die Verrechnung in Höhe von 8.170,24 EUR für diesen Zeitraum nicht erneut Hilfebedürftigkeit eintreten.

Der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I ist aber auch dann nicht nachgewiesen, wenn man auf den Zeitraum der Feststellung des Nachzahlungsbetrages (Bescheid vom 11.12.2007 und danach oder - wie der Kläger - auf den Zeitpunkt der Aufrechnung durch den Bescheid vom 13.03.2008 und den Zeitraum danach abstellt. Denn der Bezug von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (in Höhe von jeweils 31,63 EUR) kann vorliegend schon deshalb keine Hilfebedürftigkeit auslösen, da der Verrechnungsbescheid vorliegend bezüglich der verrechneten Krankenversicherungsbeiträge entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten aufgehoben worden ist. Der von der Beklagten an den Kläger danach auszuzahlende Betrag übersteigt die nachgewiesene Hilfebedürftigkeit um ein Vielfaches. Entgegen der Auffassung des Klägers lag für weitere Zeiträume nach Feststellung des Nachzahlungsbetrages mit Bescheid vom 11.12.2007 bzw. nach dem Zeitpunkt der Aufrechnung (Bescheid vom 13.03.2008) keine Hilfebedürftigkeit vor. Nach § 51 Abs. 2 SGB I hat der Leistungsempfänger, also der Kläger, den Nachweis hierfür zu erbringen. Hier hat der - rechtskundig vertretene - Kläger lediglich angegeben, weiterhin hilfebedürftig gewesen zu sein, jedoch keinen Antrag mehr gestellt zu haben. Diese pauschale Behauptung genügt weder zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit noch gibt sie mangels Darstellung konkreter Umstände, wie sie bei einer Antragstellung nach SGB II und SGB XII - und dies ist dem Kläger angesichts früher gestellter Anträge bekannt - obligatorisch ist, Anlass zur näheren Prüfung.

Schließlich übte die Beklagte im Rahmen ihrer Verrechnungsentscheidung auch Ermessen aus. Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung im Sinne des § 52 SGB I steht im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei der Formulierung "kann" in § 52 1. Halbsatz SGB I und § 51 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 1. Halbsatz SGB I um ein sog. "Ermessens-Kann" (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, juris Rdnr. 65 m.zahlr.w.N.). Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, juris Rdnr. 66).

Vorliegend ist die Ermessensausübung im Ausgangsbescheid vom 13.03.2008 der Formulierung zu entnehmen, dass die Verrechnung "nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten wird". Dabei ist die Beklagte auf die vom Bevollmächtigten vorgetragenen Gesichtspunkte des Eintritts aktueller Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung und des Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen eingegangen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 sind keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler ersichtlich. Schließlich befasste sich die Beklagte auch dort mit den Einwänden des Klägers zur aktuellen Entstehung von Hilfebedürftigkeit sowie zur Dauer des Rentenverfahrens. Abgewogen werden diese Aspekte mit der Tatsache, dass der Kläger zu Unrecht Sozialleistungen in nicht unerheblicher Höhe bezog, und mit den berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft an der Rückzahlung dieser Sozialleistungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zur Frage, ob über eine Verrechnung durch Verwaltungsakt entschieden werden darf, liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts vor (Beschluss vom 31.08.2011, a.a.O.), dem der erkennende Senat und auch die nachfolgende Rechtsprechung des BSG folgt. Ein weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf zur Frage der Rechtsform einer Verrechnung ist nach diesem Beschluss nicht mehr ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene Revisionsverfahren (B 13 R 5/11 R) ist zwischenzeitlich mit Urteil vom 14.03.2013 abgeschlossen und hatte eine Aufrechnung und nicht wie hier streitgegenständlich eine Verrechnung zum Gegenstand. Auch im Übrigen hält sich der Senat im Rahmen der Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
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