Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 453/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3637/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente.
Der Kläger wurde am 06.12.1939 im früheren Jugoslawien (Kroatien) geboren. Er besitzt einen Vertriebenenausweis A (Nr 08231/9961; Landkreis Bruchsal). Seit dem 18.06.1958 lebt er in Deutschland. In Jugoslawien besuchte er vom 01.09.1953 bis zum 19.09.1956 eine Berufsfachschule, die er erfolgreich mit einer Prüfung als Tischler abschloss. Vom 30.09.1957 bis zum 05.06.1958 war er in Jugoslawien in einer Eisengießerei beschäftigt. Für diesen Zeitraum sind ihm nach kroatischem Recht Pflichtversicherungszeiten anerkannt. Zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und dem Beginn seiner Tätigkeit in der Eisengießerei, dh in der Zeit vom 20.09.1956 bis zum 29.09.1957, wurden keine Versicherungsbeiträge entrichtet (Schreiben des Klägers vom 14.01.2000). Vom kroatischen Versicherungsträger erhält der Kläger seit dem 01.10.2003 Altersruhegeld.
Mit Bescheid vom 29.10.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2005 Regelaltersrente. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie die Zeiten vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 als beitragsgeminderte Zeit. Die Zeit vom 03.11.1999 bis 31.12.2004 vermerkte sie als Zeit der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung". Die Zeit der Ausbildung vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 wurde nicht als Beschäftigungszeit anerkannt. Auch die Zeit vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 wurde nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Die Regelaltersrente des Klägers wurde mit Bescheiden vom 27.01.2010 und 02.11.2011 neu berechnet.
Am 21.08.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente. Er machte geltend, die Beklagte müsse zusätzlich seine Ausbildung in den Jahren 1953 bis 1956 berücksichtigen. Zu Unrecht habe die Beklagte zudem die Zeit zwischen dem 30.09.1957 und dem 30.09.1960 als beitragsgeminderte Zeit gewertet. Nicht berücksichtigt sei auch das Jahr der Fortbildung zum Abschluss der Meisterprüfung 1974/1975.
Mit Bescheid vom 01.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung gab sie an, gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei der Berechnung der Regelaltersrente habe sie alle nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt. Der Kläger habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen.
Hiergegen legte der Kläger am 05.11.2012 Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe bereits im Alter von 14 Jahren - also 1953 - eine berufliche Ausbildung aufgenommen und diese am 19.09.1956 abgeschlossen. Während der Ausbildung seien für ihn in Jugoslawien Versicherungsbeiträge entrichtet worden. Da die Lehre bereits am 19.09.1956 geendet habe, sei unverständlich, warum die Beklagte die Zeiten zwischen dem 30.09.1957 und dem 30.09.1960 als beitragsgeminderte Zeiten werte. Anzumerken sei darüber hinaus, dass die Agentur für Arbeit der Beklagten die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 gemeldet habe. Auch der Lehrgang zum Abschluss der Meisterprüfung sei nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Vorbringen des Klägers sei bei Erlass des beanstandenden Bescheides bereits bekannt gewesen und habe seinerzeit Berücksichtigung gefunden. Gründe, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit der am 05.02.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt. Die Ausbildungszeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 sei anzuerkennen. Die Ausbildung in Jugoslawien vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 sei im dualen System erfolgt: von Monat bis Freitag habe er von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Betrieb gearbeitet und anschließend von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Schule besucht; am Samstag sei er von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Betrieb gewesen. Im Hinblick auf seine betriebliche Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche sei er in gleicher Weise versichert gewesen, wie die ausgebildeten Fachkräfte. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien, unterlägen gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht. Sofern Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres keine Berücksichtigung fänden, stelle dies eine Diskriminierung von Jugendlichen dar, die gegen Artikel 32 der EU-Grundrechtecharta verstoße. Darüber hinaus seien die Beitragszeiten nach Abschluss der Ausbildung vom 30.09.1957 bis 30.09.1960 als Pflichtbeitragszeiten und nicht als geminderte Zeiten zu berücksichtigen. Auch die Ausbildungszeit zum Maurermeister vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 müsse anerkannt werden. Schließlich sei die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 03.11.1999 als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung einzubeziehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2013 hat die Beklagte die streitige Zeit vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 als Anrechnungszeit anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Die Beklagte hat das Anerkenntnis mit Bescheid vom 17.10.2013 umgesetzt. Mit Urteil vom 12.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 handle es sich weder um eine Beitragszeit noch um eine Anrechnungszeit. Zu Recht habe die Beklagte die Zeit vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 als sogenannte beitragsgeminderte Zeiten gewertet. Zutreffend sei auch die Zeit ab dem 03.11.1999 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt worden. Das Urteil ist dem Kläger am 15.08.2013 zugestellt worden.
Am 23.08.2013 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus seien vorgebrachte Beweise und der erfolgte Sachvortrag vom Gericht nicht gehörig gewürdigt worden. Insbesondere sei die Broschüre der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen worden. Stattdessen habe das Gericht auf einen unvollständigen Auszug Bezug genommen, der das frühere Jugoslawien für die Zeit von 1937 bis 1952 betreffe. Unklar sei auch, nach welchem Gesetz die Beklagte die Pflichtbeitragszeit von 1958 bis 1961 als Lehrjahre berechnen dürfe, obwohl aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis erkennbar sei, dass die Ausbildungszeit 1956 beendet wurde. Auch seien die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erfüllt, da keine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen und eine selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.08.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2012 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 29.10.2004 in Gestalt des Rentenbescheids vom 17.10.2013 abzuändern und seine Regelaltersrente ab dem 01.01.2005 neu zu berechnen, unter Berücksichtigung
1.) einer Ausbildungszeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956, 2.) von Pflichtbeitragszeiten (statt beitragsgeminderten Zeiten) vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 und 3.) einer Anrechnungszeit ab dem 03.11.1999.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat sieht sich durch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K. und den Richter am Sozialgericht Dr. S. nicht gehindert, über die Berufung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden, denn abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss 20.07.2007, 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772; Bundessozialgericht (BSG) Beschluss 27.10.2009, B 1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rdnr 10). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG 02.06.2005, 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20.07.2007 aaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 60 Rdnr 10d). Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bietet gegenüber seinem Vorbringen in dem bereits gegen Richter am Sozialgericht Dr. S. anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren inhaltlich nichts Neues. Eine Begründung hat der Kläger nicht vorgebracht. Vielmehr hat er lediglich auf die aus seiner Sicht falsche Entscheidung im Beschlusses des Senats vom 02.06.2014 hingewiesen. Da der Senat über diesen Ablehnungsgrund bereits unanfechtbar entschieden hat, war der neue Antrag aus diesem Grund sowie aus Gründen des offensichtlichen Missbrauchs bereits unzulässig (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 60 Rdnr 10b, d). Entsprechendes gilt auch für den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K ... Der Kläger hat keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen, die eine Befangenheit begründen können. In der mündlichen Verhandlung wurden keine Gründe mitgeteilt, sondern lediglich auf das Schreiben vom 10.06.2014 hingewiesen. Auch dort wird jedoch keine Begrünung genannt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 60 Rdnr 10b).
Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren allein der Bescheid vom 01.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2013 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 12.08.2013, welches die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2013 umgesetzt hat. Insoweit hat die Beklagte durch den Rentenbescheid vom 17.10.2013 den Rentenbescheid vom 29.01.2004 abgeändert und die Regelaltersrente ab dem 01.01.2005 unter Berücksichtigung der anerkannten Zeit vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 als Anrechnungszeit neu berechnet. Nicht streitgegenständlich ist die von der Beklagten im Anschluss durchgeführte Verrechnung hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags, der sich aus der Neuberechnung der Regelaltersrente ergibt.
Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Änderung des Bescheids vom 29.10.2004 und Berücksichtigung zusätzlicher rentenrechtlicher Zeiten.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Im vorliegenden Fall sind die vom Kläger gerügten Festsetzungen in Übereinstimmung mit dem SG nicht zu beanstanden.
a) Hinsichtlich der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 begehrt der Kläger die Anerkennung der streitigen Zeit als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG). Darüber hinaus begehrt der Kläger hilfsweise die Anerkennung der Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Insoweit ist das Klagebegehren des Klägers entsprechend auszulegen (§ 123 Halbsatz 2 SGG).
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 als (nachgewiesene) Beitragszeit nach § 15 FRG zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG.
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum keine Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für ein oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Beitragszeiten sind (so Verbandskommentar, § 15 FRG Anmerkung 3.1) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (vgl § 1250 Reichsversicherungsordnung [RVO]) bzw Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (vgl § 55 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI). Der Versicherte muss während der Zeit der Tätigkeit, spätestens mit ihrem Ende in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem einbezogen worden sein (BSG 15.03.1979, L RA 46/78, SozR 5050 § 15 Nr 11; Urteil 27.09.1979, 4 RJ 17/78; LSG Baden-Württemberg 15.04.2008, L 11 R 2695/07).
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und daher und auch aus sonstigen Gründen nicht von einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen ist. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass entsprechende Beitragszahlen nicht bestätigt sind. Der Kläger hat über solche auch nicht berichten können. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat er lediglich angegeben, dass er davon ausgehe, dass solche Beiträge entrichtet wurden, da das jugoslawische Sozialversicherungssystem im Jahr 1953 seiner Zeit bereits weit voraus gewesen sei.
Auch der ergänzende Vortrag des Klägers legt die Annahme einer Beitragszahlung nicht nahe. Der Kläger gibt an, sich in der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 in einem Ausbildungsverhältnis befunden zu haben. Im Hinblick auf die Angaben, er sei vormittags in der Werkstatt mit praktischen Lehrlingsarbeiten beschäftigt gewesen und habe nachmittags die Schule aufgesucht, deutet dies auf ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der in Deutschland praktizierten Art eines dualen Ausbildungssystems (Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule) hin. Zwingende Folgerung für eine mögliche Beitragszahlung in Jugoslawien lassen sich auf diese Angaben nicht stützen. Vielmehr hat die Beklagte insoweit auf die Auskunft der "Verbindungsstelle früheres Jugoslawien" hingewiesen, die in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass die Lehrlingsausbildung in Jugoslawien zweigleisig erfolgte: Zum einen - praxisbezogen - in einem Betrieb, zum andern - hinsichtlich des theoretischen Teils - in einem Schulungszentrum. Nach der Darstellung der Verbindungsstelle galten nach einer Verordnung der jugoslawischen Bundesregierung vom 25.07.1952 Lehrzeiten unbeachtet des Alters und dem Zeitraum, in dem sie geleistet wurden, generell nicht als Arbeitszeiten und damit auch nicht als Versicherungszeiten in der jugoslawischen Rentenversicherung (vgl hierzu schon LSG Baden-Württemberg 15.04.2008, L 11 R 2695/07).
Aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Das Arbeitsbuch dokumentiert allein, dass der Kläger tätig war; eine Unterscheidung, ob dies in einem Ausbildungs- oder einem Arbeitsverhältnis der Fall war und ein Hinweis, ob daraus eine Beitragszahlung folgte, findet sich darin nicht.
Da sich rentenrechtliche Zeiten des Klägers in Jugoslawien aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nicht feststellen lassen, kann der Kläger auch keine weiteren Rechte aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen oder dem Vertrag vom 10.03.1956 (vgl hierzu BSG 27.02.1970, 12 RJ 62/69, BSGE 31, 54; Urteil 03.04.1986, 4 ARJ 89/84) ableiten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 als Beschäftigungszeit.
Nach § 16 Abs 1 Satz 1 FRG steht eine nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in (ua) Jugoslawien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften des Reichsversicherungsgesetzes durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet worden sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Der Gesetzgeber hat mit der Altersgrenze von 17 Jahren berücksichtigt, dass für Inländer der Eintritt in die Rentenversicherung zwar mit dem vollendeten 16. Lebensjahr zulässig war, aber diese wegen weiterer Schulausbildung, Lehrzeit (ohne oder mit einer Lehrlingsvergütung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze) weitgehend nicht versicherungspflichtig waren (Verbandskommentar § 16 FRG Anmerkung 4). Die Voraussetzungen findet auch außerhalb des FRG Anwendung (vgl § 252 Abs 1 Nr 3 SGB VI).
Der Kläger vollendete erst am 05.12.1956 das 17. Lebensjahr. Dies steht einer Anerkennung der geltend gemachten Zeit entgegen.
Hierin ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Verletzung der EU-Grundrechtecharta zu sehen. Gem. Art 51 GRCh gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Agieren die Mitgliedstaaten - wie vorliegend - allein im Rahmen ihrer nationalen Kompetenz, kommen die EU-Grundrechte nicht zum Tragen (BSG 20.07.2011, B 13 R 40/10 R).
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Ungleichbehandlung geltend macht, liegt darin keine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die rentenrechtliche Behandlung der nach dem Fremdrentenrecht Berechtigten ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22, 33). Die unterschiedliche Behandlung ist nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiert, begründet (BVerfG 116, 96 ff zu § 22 Abs. 4 FRG).
Auch die Heraufsetzung vom 16. auf das 17. Lebensjahr durch Art. 3 Nr 3 WFG vom 25.09.1996 (BGBl I, 1461) ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vor. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften stellen keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar, wenn sie - wie vorliegend - einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind und bei bestehenden Versicherungsverhältnissen insbesondere nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot gem Art. 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG vor, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Insgesamt ist auch insoweit die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung als sozialem Sicherungssystem der Vorzug vor den Einzelinteressen zu gewähren (Bay LSG 02.04.2009, L 1 R 2/09).
b) Zu Recht hat die Beklagte die Zeit vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 als sog beitragsgeminderte Zeiten gewertet.
Als beitragsgeminderte Zeiten gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI idF des Gesetzes vom 19.02.2002, BGBl I S 754, das bei Erlass des Rentenbescheides vom 29.10.2004 noch galt; vgl die Übergangsregelung in § 246 Satz 2 SGB VI).
Der Kläger war vom 30.09.1957 bis 05.06.1958 in Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt, sodann in Deutschland vom 01.11.1958 bis 30.01.1959 (bei der Schreinerei E. Z.) und ab dem 18.12.1959 (bei der Möbelfabrik H. H.). Die Zeit vom 30.09.1957 bis 30.09.1960 umfasst also die ersten 36 Kalendermonaten mit Zeiten einer versicherten Beschäftigung. Sie lag auch vollständig vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers (am 05.12.1964). Angesichts dessen steht die Wertung als beitragsgeminderte Zeiten in Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Im Übrigen führt die Wertung als beitragsgeminderte Zeit beim Kläger zu einer Erhöhung der Entgeltpunkte um 0,0364 (vgl die Anlage 4 Seite 3 des Rentenbescheids vom 29.10.2004).
c) Die Zeit ab dem 03.11.1999 ist auch nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Anrechnungszeiten sind ua Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigten Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Zeit einer versicherten Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbricht (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 2 Satz 1 SGB VI). Eine "Unterbrechung" setzt voraus, dass die Anrechnungszeit einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem engen zeitlichen Abstand folgt; die Lücke darf nicht mehr als einen Kalendermonat betragen (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr 73). Zwar war der Kläger ab dem 03.11.1999 arbeitslos gemeldet. Durch die Arbeitslosigkeit wurde aber keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 58 SGB VI unterbrochen. Denn der Versicherungsverlauf des Klägers weist letztmals schon am 30.09.1993 Pflichtbeiträge auf. Die Lücke bis zum 03.11.1999 beträgt also mehr als sechs Jahre. Angesichts dessen lässt sich nicht mehr von einer Unterbrechung durch die Arbeitslosigkeit sprechen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er in der Zeit zwischen 1998 und 1999 selbständig tätig gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Von der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs 2 SGB VI ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die betreffende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Sinne von § 55 Abs 1 SGB VI aufgrund bestehender Versicherungspflicht bedingt hat (BSG SozR 4-5868 § 13 Nr 1; Gürtner in Kasseler Kommentar § 58 SGB VI Rdnr 72). Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente.
Der Kläger wurde am 06.12.1939 im früheren Jugoslawien (Kroatien) geboren. Er besitzt einen Vertriebenenausweis A (Nr 08231/9961; Landkreis Bruchsal). Seit dem 18.06.1958 lebt er in Deutschland. In Jugoslawien besuchte er vom 01.09.1953 bis zum 19.09.1956 eine Berufsfachschule, die er erfolgreich mit einer Prüfung als Tischler abschloss. Vom 30.09.1957 bis zum 05.06.1958 war er in Jugoslawien in einer Eisengießerei beschäftigt. Für diesen Zeitraum sind ihm nach kroatischem Recht Pflichtversicherungszeiten anerkannt. Zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und dem Beginn seiner Tätigkeit in der Eisengießerei, dh in der Zeit vom 20.09.1956 bis zum 29.09.1957, wurden keine Versicherungsbeiträge entrichtet (Schreiben des Klägers vom 14.01.2000). Vom kroatischen Versicherungsträger erhält der Kläger seit dem 01.10.2003 Altersruhegeld.
Mit Bescheid vom 29.10.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2005 Regelaltersrente. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie die Zeiten vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 als beitragsgeminderte Zeit. Die Zeit vom 03.11.1999 bis 31.12.2004 vermerkte sie als Zeit der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung". Die Zeit der Ausbildung vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 wurde nicht als Beschäftigungszeit anerkannt. Auch die Zeit vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 wurde nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Die Regelaltersrente des Klägers wurde mit Bescheiden vom 27.01.2010 und 02.11.2011 neu berechnet.
Am 21.08.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente. Er machte geltend, die Beklagte müsse zusätzlich seine Ausbildung in den Jahren 1953 bis 1956 berücksichtigen. Zu Unrecht habe die Beklagte zudem die Zeit zwischen dem 30.09.1957 und dem 30.09.1960 als beitragsgeminderte Zeit gewertet. Nicht berücksichtigt sei auch das Jahr der Fortbildung zum Abschluss der Meisterprüfung 1974/1975.
Mit Bescheid vom 01.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung gab sie an, gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei der Berechnung der Regelaltersrente habe sie alle nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt. Der Kläger habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen.
Hiergegen legte der Kläger am 05.11.2012 Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe bereits im Alter von 14 Jahren - also 1953 - eine berufliche Ausbildung aufgenommen und diese am 19.09.1956 abgeschlossen. Während der Ausbildung seien für ihn in Jugoslawien Versicherungsbeiträge entrichtet worden. Da die Lehre bereits am 19.09.1956 geendet habe, sei unverständlich, warum die Beklagte die Zeiten zwischen dem 30.09.1957 und dem 30.09.1960 als beitragsgeminderte Zeiten werte. Anzumerken sei darüber hinaus, dass die Agentur für Arbeit der Beklagten die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 gemeldet habe. Auch der Lehrgang zum Abschluss der Meisterprüfung sei nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Vorbringen des Klägers sei bei Erlass des beanstandenden Bescheides bereits bekannt gewesen und habe seinerzeit Berücksichtigung gefunden. Gründe, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit der am 05.02.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt. Die Ausbildungszeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 sei anzuerkennen. Die Ausbildung in Jugoslawien vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 sei im dualen System erfolgt: von Monat bis Freitag habe er von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Betrieb gearbeitet und anschließend von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Schule besucht; am Samstag sei er von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Betrieb gewesen. Im Hinblick auf seine betriebliche Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche sei er in gleicher Weise versichert gewesen, wie die ausgebildeten Fachkräfte. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien, unterlägen gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht. Sofern Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres keine Berücksichtigung fänden, stelle dies eine Diskriminierung von Jugendlichen dar, die gegen Artikel 32 der EU-Grundrechtecharta verstoße. Darüber hinaus seien die Beitragszeiten nach Abschluss der Ausbildung vom 30.09.1957 bis 30.09.1960 als Pflichtbeitragszeiten und nicht als geminderte Zeiten zu berücksichtigen. Auch die Ausbildungszeit zum Maurermeister vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 müsse anerkannt werden. Schließlich sei die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 03.11.1999 als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung einzubeziehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2013 hat die Beklagte die streitige Zeit vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 als Anrechnungszeit anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Die Beklagte hat das Anerkenntnis mit Bescheid vom 17.10.2013 umgesetzt. Mit Urteil vom 12.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 handle es sich weder um eine Beitragszeit noch um eine Anrechnungszeit. Zu Recht habe die Beklagte die Zeit vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 als sogenannte beitragsgeminderte Zeiten gewertet. Zutreffend sei auch die Zeit ab dem 03.11.1999 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt worden. Das Urteil ist dem Kläger am 15.08.2013 zugestellt worden.
Am 23.08.2013 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus seien vorgebrachte Beweise und der erfolgte Sachvortrag vom Gericht nicht gehörig gewürdigt worden. Insbesondere sei die Broschüre der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen worden. Stattdessen habe das Gericht auf einen unvollständigen Auszug Bezug genommen, der das frühere Jugoslawien für die Zeit von 1937 bis 1952 betreffe. Unklar sei auch, nach welchem Gesetz die Beklagte die Pflichtbeitragszeit von 1958 bis 1961 als Lehrjahre berechnen dürfe, obwohl aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis erkennbar sei, dass die Ausbildungszeit 1956 beendet wurde. Auch seien die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erfüllt, da keine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen und eine selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.08.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2012 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 29.10.2004 in Gestalt des Rentenbescheids vom 17.10.2013 abzuändern und seine Regelaltersrente ab dem 01.01.2005 neu zu berechnen, unter Berücksichtigung
1.) einer Ausbildungszeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956, 2.) von Pflichtbeitragszeiten (statt beitragsgeminderten Zeiten) vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 und 3.) einer Anrechnungszeit ab dem 03.11.1999.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat sieht sich durch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K. und den Richter am Sozialgericht Dr. S. nicht gehindert, über die Berufung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden, denn abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss 20.07.2007, 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772; Bundessozialgericht (BSG) Beschluss 27.10.2009, B 1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rdnr 10). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG 02.06.2005, 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20.07.2007 aaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 60 Rdnr 10d). Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bietet gegenüber seinem Vorbringen in dem bereits gegen Richter am Sozialgericht Dr. S. anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren inhaltlich nichts Neues. Eine Begründung hat der Kläger nicht vorgebracht. Vielmehr hat er lediglich auf die aus seiner Sicht falsche Entscheidung im Beschlusses des Senats vom 02.06.2014 hingewiesen. Da der Senat über diesen Ablehnungsgrund bereits unanfechtbar entschieden hat, war der neue Antrag aus diesem Grund sowie aus Gründen des offensichtlichen Missbrauchs bereits unzulässig (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 60 Rdnr 10b, d). Entsprechendes gilt auch für den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K ... Der Kläger hat keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen, die eine Befangenheit begründen können. In der mündlichen Verhandlung wurden keine Gründe mitgeteilt, sondern lediglich auf das Schreiben vom 10.06.2014 hingewiesen. Auch dort wird jedoch keine Begrünung genannt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 60 Rdnr 10b).
Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren allein der Bescheid vom 01.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2013 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 12.08.2013, welches die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2013 umgesetzt hat. Insoweit hat die Beklagte durch den Rentenbescheid vom 17.10.2013 den Rentenbescheid vom 29.01.2004 abgeändert und die Regelaltersrente ab dem 01.01.2005 unter Berücksichtigung der anerkannten Zeit vom 23.04.1974 bis 25.04.1975 als Anrechnungszeit neu berechnet. Nicht streitgegenständlich ist die von der Beklagten im Anschluss durchgeführte Verrechnung hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags, der sich aus der Neuberechnung der Regelaltersrente ergibt.
Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Änderung des Bescheids vom 29.10.2004 und Berücksichtigung zusätzlicher rentenrechtlicher Zeiten.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Im vorliegenden Fall sind die vom Kläger gerügten Festsetzungen in Übereinstimmung mit dem SG nicht zu beanstanden.
a) Hinsichtlich der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 begehrt der Kläger die Anerkennung der streitigen Zeit als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG). Darüber hinaus begehrt der Kläger hilfsweise die Anerkennung der Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Insoweit ist das Klagebegehren des Klägers entsprechend auszulegen (§ 123 Halbsatz 2 SGG).
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 als (nachgewiesene) Beitragszeit nach § 15 FRG zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG.
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum keine Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für ein oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Beitragszeiten sind (so Verbandskommentar, § 15 FRG Anmerkung 3.1) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (vgl § 1250 Reichsversicherungsordnung [RVO]) bzw Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (vgl § 55 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI). Der Versicherte muss während der Zeit der Tätigkeit, spätestens mit ihrem Ende in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem einbezogen worden sein (BSG 15.03.1979, L RA 46/78, SozR 5050 § 15 Nr 11; Urteil 27.09.1979, 4 RJ 17/78; LSG Baden-Württemberg 15.04.2008, L 11 R 2695/07).
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und daher und auch aus sonstigen Gründen nicht von einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen ist. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass entsprechende Beitragszahlen nicht bestätigt sind. Der Kläger hat über solche auch nicht berichten können. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat er lediglich angegeben, dass er davon ausgehe, dass solche Beiträge entrichtet wurden, da das jugoslawische Sozialversicherungssystem im Jahr 1953 seiner Zeit bereits weit voraus gewesen sei.
Auch der ergänzende Vortrag des Klägers legt die Annahme einer Beitragszahlung nicht nahe. Der Kläger gibt an, sich in der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 in einem Ausbildungsverhältnis befunden zu haben. Im Hinblick auf die Angaben, er sei vormittags in der Werkstatt mit praktischen Lehrlingsarbeiten beschäftigt gewesen und habe nachmittags die Schule aufgesucht, deutet dies auf ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der in Deutschland praktizierten Art eines dualen Ausbildungssystems (Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule) hin. Zwingende Folgerung für eine mögliche Beitragszahlung in Jugoslawien lassen sich auf diese Angaben nicht stützen. Vielmehr hat die Beklagte insoweit auf die Auskunft der "Verbindungsstelle früheres Jugoslawien" hingewiesen, die in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass die Lehrlingsausbildung in Jugoslawien zweigleisig erfolgte: Zum einen - praxisbezogen - in einem Betrieb, zum andern - hinsichtlich des theoretischen Teils - in einem Schulungszentrum. Nach der Darstellung der Verbindungsstelle galten nach einer Verordnung der jugoslawischen Bundesregierung vom 25.07.1952 Lehrzeiten unbeachtet des Alters und dem Zeitraum, in dem sie geleistet wurden, generell nicht als Arbeitszeiten und damit auch nicht als Versicherungszeiten in der jugoslawischen Rentenversicherung (vgl hierzu schon LSG Baden-Württemberg 15.04.2008, L 11 R 2695/07).
Aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Das Arbeitsbuch dokumentiert allein, dass der Kläger tätig war; eine Unterscheidung, ob dies in einem Ausbildungs- oder einem Arbeitsverhältnis der Fall war und ein Hinweis, ob daraus eine Beitragszahlung folgte, findet sich darin nicht.
Da sich rentenrechtliche Zeiten des Klägers in Jugoslawien aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nicht feststellen lassen, kann der Kläger auch keine weiteren Rechte aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen oder dem Vertrag vom 10.03.1956 (vgl hierzu BSG 27.02.1970, 12 RJ 62/69, BSGE 31, 54; Urteil 03.04.1986, 4 ARJ 89/84) ableiten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1953 bis 19.09.1956 als Beschäftigungszeit.
Nach § 16 Abs 1 Satz 1 FRG steht eine nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in (ua) Jugoslawien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften des Reichsversicherungsgesetzes durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet worden sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Der Gesetzgeber hat mit der Altersgrenze von 17 Jahren berücksichtigt, dass für Inländer der Eintritt in die Rentenversicherung zwar mit dem vollendeten 16. Lebensjahr zulässig war, aber diese wegen weiterer Schulausbildung, Lehrzeit (ohne oder mit einer Lehrlingsvergütung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze) weitgehend nicht versicherungspflichtig waren (Verbandskommentar § 16 FRG Anmerkung 4). Die Voraussetzungen findet auch außerhalb des FRG Anwendung (vgl § 252 Abs 1 Nr 3 SGB VI).
Der Kläger vollendete erst am 05.12.1956 das 17. Lebensjahr. Dies steht einer Anerkennung der geltend gemachten Zeit entgegen.
Hierin ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Verletzung der EU-Grundrechtecharta zu sehen. Gem. Art 51 GRCh gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Agieren die Mitgliedstaaten - wie vorliegend - allein im Rahmen ihrer nationalen Kompetenz, kommen die EU-Grundrechte nicht zum Tragen (BSG 20.07.2011, B 13 R 40/10 R).
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Ungleichbehandlung geltend macht, liegt darin keine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die rentenrechtliche Behandlung der nach dem Fremdrentenrecht Berechtigten ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22, 33). Die unterschiedliche Behandlung ist nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiert, begründet (BVerfG 116, 96 ff zu § 22 Abs. 4 FRG).
Auch die Heraufsetzung vom 16. auf das 17. Lebensjahr durch Art. 3 Nr 3 WFG vom 25.09.1996 (BGBl I, 1461) ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vor. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften stellen keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar, wenn sie - wie vorliegend - einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind und bei bestehenden Versicherungsverhältnissen insbesondere nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot gem Art. 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG vor, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Insgesamt ist auch insoweit die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung als sozialem Sicherungssystem der Vorzug vor den Einzelinteressen zu gewähren (Bay LSG 02.04.2009, L 1 R 2/09).
b) Zu Recht hat die Beklagte die Zeit vom 30.09.1957 bis 05.06.1958, 11.08.1958 bis 30.01.1959 und 18.02.1959 bis 30.09.1960 als sog beitragsgeminderte Zeiten gewertet.
Als beitragsgeminderte Zeiten gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI idF des Gesetzes vom 19.02.2002, BGBl I S 754, das bei Erlass des Rentenbescheides vom 29.10.2004 noch galt; vgl die Übergangsregelung in § 246 Satz 2 SGB VI).
Der Kläger war vom 30.09.1957 bis 05.06.1958 in Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt, sodann in Deutschland vom 01.11.1958 bis 30.01.1959 (bei der Schreinerei E. Z.) und ab dem 18.12.1959 (bei der Möbelfabrik H. H.). Die Zeit vom 30.09.1957 bis 30.09.1960 umfasst also die ersten 36 Kalendermonaten mit Zeiten einer versicherten Beschäftigung. Sie lag auch vollständig vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers (am 05.12.1964). Angesichts dessen steht die Wertung als beitragsgeminderte Zeiten in Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Im Übrigen führt die Wertung als beitragsgeminderte Zeit beim Kläger zu einer Erhöhung der Entgeltpunkte um 0,0364 (vgl die Anlage 4 Seite 3 des Rentenbescheids vom 29.10.2004).
c) Die Zeit ab dem 03.11.1999 ist auch nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Anrechnungszeiten sind ua Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigten Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Zeit einer versicherten Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbricht (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 2 Satz 1 SGB VI). Eine "Unterbrechung" setzt voraus, dass die Anrechnungszeit einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem engen zeitlichen Abstand folgt; die Lücke darf nicht mehr als einen Kalendermonat betragen (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr 73). Zwar war der Kläger ab dem 03.11.1999 arbeitslos gemeldet. Durch die Arbeitslosigkeit wurde aber keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 58 SGB VI unterbrochen. Denn der Versicherungsverlauf des Klägers weist letztmals schon am 30.09.1993 Pflichtbeiträge auf. Die Lücke bis zum 03.11.1999 beträgt also mehr als sechs Jahre. Angesichts dessen lässt sich nicht mehr von einer Unterbrechung durch die Arbeitslosigkeit sprechen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er in der Zeit zwischen 1998 und 1999 selbständig tätig gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Von der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs 2 SGB VI ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die betreffende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Sinne von § 55 Abs 1 SGB VI aufgrund bestehender Versicherungspflicht bedingt hat (BSG SozR 4-5868 § 13 Nr 1; Gürtner in Kasseler Kommentar § 58 SGB VI Rdnr 72). Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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