Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 63/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5449/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seinem Begehren fest, die Mietkaution von 900,00 EUR für seine im September 2012 angemietete Wohnung vom Beklagten als Zuschuss anstatt als in Monatsraten in Höhe von 10 vom Hundert (v. H.) der Regelleistung rückzahlbares Darlehen zu erhalten.
Nachdem der Beklagte dem Umzug des Klägers in die aktuelle Mietwohnung am 31.08.2012 zugestimmt hatte (Bl. 741 Verwaltungsakte des Beklagten – VA), unterzeichnete dieser am 04.09.2012 im Rahmen eines Gesprächs mit einem Sachbearbeiter der Beklagten einen Darlehensvertrag samt flankierender Abtretungserklärung über die Mietkaution von 900,00 EUR, rückzahlbar ab 01.10.2012 gemäß § 42a in Verbindung mit § 43 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Raten von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs, also in Raten zu je 37,40 EUR, welche direkt von den SGB II-Leistungen einbehalten würden (Bl. 751-753 VA). Ebenfalls am 04.09.2012 erhielt der Kläger einen Bescheid über die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution mit gleichlautender Regelung (Bl. 755 VA).
Mit Änderungsbescheid vom 04.09.2012 (Bl. 778 VA) berechnete der Beklagte die Höhe der dem Kläger und seinem erwachsenen Sohn P., mit welchem er bis zum 17.09.2012 eine Bedarfsgemeinschaft bildete, nach dem Umzug zustehenden Leistungen im Wege einer vorläufigen Bewilligung neu. Die in tatsächlicher Höhe von 365,00 EUR (300,00 EUR Kaltmiete und 65,00 EUR Nebenkosten) übernommene Miete überwies er unmittelbar an den Vermieter, von den ab dem 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 358,98 errechneten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (davon entfallend 273,26 EUR auf den Kläger und 85,72 EUR auf dessen Sohn) überwies der Beklagte dem Kläger nur 321,58 EUR, d.h. den um 37,40 EUR gekürzten Betrag (Bl. 777 VA).
Mit dem Widerspruch vom 20.09.2012 (Bl. 908 VA) wandte sich der Kläger gegen die Bewilligung der Mietkaution mit Bescheid vom 04.09.2012 als Darlehen und den Einbehalt von 37,40 EUR monatlich ab 01.10.2012; gleichzeitig focht er den Darlehensvertrag vom 04.09.2012 wegen Täuschung, Irrtums und Drohung an. Bereits der ungekürzte Regelsatz verstoße gegen die Verpflichtung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und damit die Menschenwürde (Vorlagebeschluss des SG Berlin an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG), umso mehr der wegen der Darlehensrückzahlung gekürzte Betrag. Hierauf wurde der Einbehalt aufgrund der Verrechnung vom 04.09.2012 gestoppt.
Mit dem ergangenen Änderungsbescheid vom 26.09.2012 (Bl. 829 f. VA) vollzog der Beklagte das Ausscheiden des Sohnes P. aus der Bedarfsgemeinschaft und errechnete den Leistungsanspruch des Klägers mit monatlich 578,98 EUR ab dem 01.10.2012 bis zum 31.12.2012, davon entfallend auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) 365,00 EUR und auf den Regelbedarf 213,98 EUR (374,00 EUR abzüglich 160,02 EUR [= 190,02 EUR Witwerrente, vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]). Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 25.10.2012 (Bl. 849 VA) entsprach der Beklagte dem Antrag des Klägers, ihm für Oktober 2012 die bisherigen Heizkosten von 97,00 EUR und den daraus resultierenden Stromanteil von 4,85 EUR zu gewähren, und erhöhte die KdU für Oktober 2012 auf 466,85 EUR. Ebenso verfuhr der Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2012 (Bl. 871 VA) für November 2012. Sämtliche genannten Bewilligungsbescheide ergingen, wie bereits der Bescheid vom 04.09.2012, im Hinblick auf eine noch ausstehende Vertragsbestätigung der Stadtwerke Baden-Baden hinsichtlich der KdU vorläufig. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12.12.2012 (Bl. 899 VA) erhöhte der Beklagte wegen der Übernahme von Forderungen aus der Heizkostenabrechnung für 2011/2012 in Höhe von 162,19 EUR die Kosten der Unterkunft für November 2012 auf 629,04 EUR. Diese Bewilligung erfolgte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2012 (Bl. 5 der Akte des Sozialgerichts Karlsruhe (im Folgenden: SG) S 4 AS 63/13) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 688,83 EUR monatlich, davon entfallend auf die Regelleistung 221,98 EUR (382,00 EUR abzüglich 160,02 EUR [= 190,02 EUR Witwerrente, vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]) und auf KdU 466,85 EUR. Die Bewilligung erfolgte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt; ein Einbehalt von 37,40 EUR war in dem Bescheid ebenfalls nicht enthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2012 (Bl. 911 VA) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.09.2012 unter Berufung auf § 42a SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung, dem die getroffene Regelung entspreche und der kein Ermessen vorsehe, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 04.01.2013 Klage beim SG erhoben und zur Begründung neben einer Inbezugnahme seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen, dass nach der Kommentierung in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 22 RdNr. 92a, die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Abzug von monatlichen Tilgungsraten von der laufenden Leistung bzw. durch Aufrechnung in der Regel unzulässig sei. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Gegen den Bescheid vom 14.12.2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2013 (Bl. 928) Widerspruch erhoben, weil über die Höhe des Regelsatzes noch nicht endgültig richterlich entschieden sei. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 (Bl. 937 VA) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 23.01.2013 (Bl. 3 der SG-Akte S 4 AS 487/13 ER) hat der Beklagte den Bescheid vom 14.12.2012 abgeändert und eine vom Kläger vorgenommene Mietminderung durch entsprechende Absenkung der KdU ab dem 01.02.2013 auf monatlich 375,60 EUR umgesetzt. Zugleich hat er als Zahlungsempfänger in Höhe von 37,40 EUR die "BA-SH/Zentralkasse" ausgewiesen und den genannten Betrag einbehalten, wogegen der Kläger am 07.02.2013 Widerspruch erhoben hat (Bl. 935 VA). Im nachfolgend am 08.02.2013 beim SG anhängig gemachten Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz (S 4 AS 487/13 ER) hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die entsprechende Einbehaltung ab März 2013 rückgängig gemacht (Schreiben vom 04.02.2013, Bl. 13 SG-Akte) und die 37,40 EUR für Februar 2013 am 12.02.2013 zur Auszahlung gebracht worden seien (Bl. 15 SG-Akte). Hierauf hat der Kläger das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 31.07.2013 (Bl. 959 VA) hat der Beklagte den Bescheid vom 23.01.2013 aufgehoben und dem Widerspruch des Klägers damit abgeholfen.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.2013, abgeändert durch Bescheid vom 25.06.2013 (Bl. 947, 955 VA), für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 597,58 EUR monatlich bewilligt, davon entfallend auf die Regelleistung 221,98 EUR (382,00 EUR abzüglich 160,02 EUR [= 190,02 EUR Witwerrente vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]) und auf KdU 375,60 EUR. Die Bewilligung ist ohne Vorläufigkeitsvorbehalt erfolgt; ein Einbehalt von 37,40 EUR ist in dem Bescheid ebenfalls nicht enthalten.
Mit Urteil vom 19.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Mietkaution von 900,00 EUR zu Recht nur in Form eines Darlehens übernommen, nachdem dies in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebenen sei und Anhaltspunkte für einen atypischen Fall nicht ersichtlich seien. Dasselbe gelte für die Rückzahlung in monatlichen Raten von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs. Eine atypische Lage des Klägers, aufgrund der von der gesetzlichen Rückforderungsregelung in § 42a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II Abstand zu nehmen wäre, sei nicht erkennbar. Die mit der Tilgung der Kaution durch Verrechnung verbundene Unterschreitung des Existenzminimums betreffe alle Leistungsbezieher gleichermaßen. Zudem sei dem Gesetzgeber diese Rechtsfolge ebenso wie bei den im SGB II geregelten Sanktionen bekannt gewesen. Insoweit und auch im Übrigen hat sich das SG einem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20.03.2013 (S 142 AS 21275/12 – juris) angeschlossen und hierauf in weiten Teilen Bezug genommen.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 05.12.2013, abgeändert durch Bescheid vom 25.06.2013 (Bl. 978 VA), für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 Arbeitslosengeld II in Höhe von 606,32 monatlich bewilligt, davon entfallend auf die Regelleistung 230,72 EUR (391,00 EUR abzüglich 160,28 EUR [= 190,28 EUR Witwerrente vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]) und auf KdU 375,60 EUR. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass der Beklagte ab dem 01.01.2014 monatlich 37,40 EUR zur Rückzahlung der Kaution einbehalte.
Gegen das Urteil vom 19.11.2013, welches seinem Bevollmächtigten am 25.11.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 18.12.2013 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er im Hinblick auf die mit Bescheid vom 05.12.2013 ab dem 01.01.2014 wieder veranlasste Aufrechnung von monatlich 37,40 EUR mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 1 AS 5485/13) beantragt. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2014 die Einbehaltung von 37,40 EUR monatlich zur Aufrechnung aufgehoben und die Auszahlung der bereits einbehaltenen Nachzahlung für Januar 2014 veranlasst. Hierauf hat der Kläger das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz am 14.01.2014 für erledigt erklärt.
Der Kläger verweist zur Begründung seiner Berufung erneut auf die Kommentierung in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 22 RdNr. 92a, und trägt weiter vor, durch den Einbehalt von monatlich 37,40 EUR sei ihm für die Dauer von zwei Jahren das Existenzminimum entzogen, was gegen die Menschenwürde verstoße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013 sowie den Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die ausgezahlten 900,00 EUR als Zuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er ist der Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegen getreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung der Mietkaution als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens. Auch die im Bescheid festgelegten Rückzahlungsmodalitäten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, anders als das SG gemeint hat, ausschließlich der Bescheid vom 04.09.2012 (Bl. 755 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 über die Übernahme der Mietkaution von 900,00 EUR als Darlehen samt der darin enthaltenen Regelung zur monatlichen Tilgung durch Aufrechnung von 37,40 EUR ab dem 01.10.2012. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind demgegenüber der Änderungsbescheid vom 04.09.2012 und die nachfolgenden Bewilligungsbescheide samt der ergangenen Änderungsbescheide. Anders als im vom Bundessozialgericht (Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 26/10 R –, juris Rn. 10 ff.) entschiedenen Fall hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 04.09.2012 keine um den Tilgungsbetrag von 37,40 EUR gekürzten Leistungen bewilligt oder sonst eine Regelung zur Tilgung getroffen. Der dort enthaltene Vorläufigkeitsvorbehalt hat sich ausschließlich auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung wegen einer noch ausstehenden Vertragsbestätigung der Stadtwerke Baden-Baden bezogen und ist nicht im Hinblick auf eine Aufrechnung von monatlich 37,40 EUR erlassen worden. Die vorläufige Leistungsbewilligung stellt somit gerade keine Umsetzung der Rückforderung des Mietkautionsdarlehens durch monatliche Kürzung des Regelbedarfs des Klägers dar, wie das SG gemeint hat. Soweit nachfolgende Bescheide eigenständige Regelungen zur Tilgung von monatlich 37,40 EUR in der Handlungsform eines Verwaltungsaktes enthalten haben, wie die Bescheide vom 23.01.2013 und vom 05.12.2013, sind diese auf die Anträge des Klägers in Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jeweils vom Beklagten aufgehoben worden und daher nicht mehr existent. Ein Einbehalt von 37,40 EUR monatlich ist letztlich nicht vollzogen worden. Soweit nach Erlass der Bescheide vom 23.01.2013 und vom 05.12.2013 vom Beklagten jeweils zunächst Leistungen einbehalten worden sind, ist auf die Eilanträge des Klägers hin eine rückwirkende Auszahlung erfolgt.
Statthafte Klageart ist vorliegend daher eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und nicht, wie in dem am 22.03.2012 vom Bundessozialgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall, eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
Zutreffend hat das SG erkannt und dargelegt, dass kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Mietkaution von 900,00 EUR als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens besteht, und die vom Beklagten im Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen vom 04.09.2012 getroffene Tilgungsbestimmung (Aufrechnung von monatlich 10 v.H. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses somit 37,40 EUR) rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das folgt aus den Regelungen in §§ 22 Abs. 6 Satz 3 und 42a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II und dem Umstand, dass Anhaltspunkte für das Bestehen eines atypischen Falls weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Umstand, dass ein Leistungsempfänger während der Rückzahlung des Darlehens bei laufendem Leistungsbezug für einen längeren Zeitraum nur über in Höhe von 10 v.H. reduzierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen kann, betrifft, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, alle Leistungsempfänger gleichermaßen, und nicht nur den Kläger, und vermag einen atypischen Fall nicht zu begründen. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Auch die in § 21 Abs. 6 SGB II normierte Auffangregelung stellt keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der ausgezahlten Kaution in Höhe von 900,00 EUR als Zuschuss dar. In seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 204 ff.) hat das BVerfG ausgeführt, dass einmalige, kurzfristige oder vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch eine Darlehensgewährung aufgefangen werden können. Nur für die Deckung eines besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarfs hat es die Schaffung einer besonderen gesetzlichen Regelung über einen Zuschuss angemahnt, die vom Gesetzgeber infolge des Urteils in § 21 Abs. 6 SGB II geschaffen wurde. Nachdem eine Mietkaution nur bei Abschluss eines neuen Mietvertrages fällig wird und Wohnungen üblicherweise – wie auch im Falle des Klägers – mehrere Jahre lang bewohnt werden, handelt es sich um einen einmaligen und keinen laufenden Bedarf, welcher jedenfalls im Regelfall – und um einen solchen handelt es sich hier – durch ein Darlehen aufgefangen werden kann und keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auslöst.
Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 42a Abs. 2 SGB II getroffene Regelung im Hinblick auf die davon umfasste Verrechnung mit einem Darlehen für eine Mietkaution und schließt sich der Rechtsauffassung des 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 18.09.2013 (L 3 AS 5184/12, juris, Rn. 29 ff.) an. § 42a SGB II schafft seit dem 01.04.2011 die zuvor im SGB II nicht ausdrücklich geregelten Rahmenvorgaben für alle Darlehen im SGB II (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3404, S. 115) und regelt somit auch für Mietkautionsdarlehen Beginn und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung. Hierbei handelt es sich um eine echte Rechtsänderung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage, nach der vor Beendigung des Mietverhältnisses keine Rückzahlungsverpflichtung bestand (vgl. BSG-Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 16).
In seinem Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O. Rn. 205) hat das BVerfG ausgeführt, dass einem Hilfebedürftigen, dem – wie im SGB II praktiziert – ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, zumutbar ist, einen gegenüber dem statistischen Durchschnittsbedarf höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Bereich auszugleichen. Zudem könne er sein Verbrauchsverhalten in der Regel so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt und bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückgreift, das in der Regelung enthalten ist. Nachdem die pauschalierte Regelleistung Spielräume für Einspar- und Ansparmöglichkeiten bietet, ist bei einmaligem Darlehensbezug mit resultierender Rückzahlungsverpflichtung aus den laufenden Leistungen nicht per se von einer Existenzgefährdung infolge der Tilgung aus dem maßgebenden Regelbedarf auszugehen (vgl. BSG-Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R –, SozR 4-4200 § 44 Nr. 2, juris, Rn. 20). Dabei hat der Gesetzgeber durch eine Begrenzung der Höhe der Darlehenstilgung auf 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II Sorge dafür getragen, dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu belassen (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks. 17/3982, S. 10). Einen Verstoß gegen die Menschenwürde, wie vom Kläger angeführt, vermag der Senat hierin nicht zu erkennen, auch wenn die Rückzahlung sich über zwei Jahre erstreckt, denn dies ist Folge der vom Gesetzgeber in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgenommenen Begrenzung der Höhe der Darlehensrückzahlungsbeträge auf 10 Prozent des Regelbedarfs, die dem Schutz des Hilfebedürftigen dient.
Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren noch darauf hinzuweisen, dass die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 92a, aufgrund der zum 01.04.2011 erfolgten Rechtsänderung durch Einfügung des § 42a Abs. 2 SGB II (vgl. hierzu auch BSG-Urteil vom 22.03.2012, a.a.O. Rn. 16 a.E.) nicht mehr einschlägig ist, was sich auch aus der Kommentierung von Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 219, ergibt.
Hiernach war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seinem Begehren fest, die Mietkaution von 900,00 EUR für seine im September 2012 angemietete Wohnung vom Beklagten als Zuschuss anstatt als in Monatsraten in Höhe von 10 vom Hundert (v. H.) der Regelleistung rückzahlbares Darlehen zu erhalten.
Nachdem der Beklagte dem Umzug des Klägers in die aktuelle Mietwohnung am 31.08.2012 zugestimmt hatte (Bl. 741 Verwaltungsakte des Beklagten – VA), unterzeichnete dieser am 04.09.2012 im Rahmen eines Gesprächs mit einem Sachbearbeiter der Beklagten einen Darlehensvertrag samt flankierender Abtretungserklärung über die Mietkaution von 900,00 EUR, rückzahlbar ab 01.10.2012 gemäß § 42a in Verbindung mit § 43 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Raten von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs, also in Raten zu je 37,40 EUR, welche direkt von den SGB II-Leistungen einbehalten würden (Bl. 751-753 VA). Ebenfalls am 04.09.2012 erhielt der Kläger einen Bescheid über die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution mit gleichlautender Regelung (Bl. 755 VA).
Mit Änderungsbescheid vom 04.09.2012 (Bl. 778 VA) berechnete der Beklagte die Höhe der dem Kläger und seinem erwachsenen Sohn P., mit welchem er bis zum 17.09.2012 eine Bedarfsgemeinschaft bildete, nach dem Umzug zustehenden Leistungen im Wege einer vorläufigen Bewilligung neu. Die in tatsächlicher Höhe von 365,00 EUR (300,00 EUR Kaltmiete und 65,00 EUR Nebenkosten) übernommene Miete überwies er unmittelbar an den Vermieter, von den ab dem 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 358,98 errechneten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (davon entfallend 273,26 EUR auf den Kläger und 85,72 EUR auf dessen Sohn) überwies der Beklagte dem Kläger nur 321,58 EUR, d.h. den um 37,40 EUR gekürzten Betrag (Bl. 777 VA).
Mit dem Widerspruch vom 20.09.2012 (Bl. 908 VA) wandte sich der Kläger gegen die Bewilligung der Mietkaution mit Bescheid vom 04.09.2012 als Darlehen und den Einbehalt von 37,40 EUR monatlich ab 01.10.2012; gleichzeitig focht er den Darlehensvertrag vom 04.09.2012 wegen Täuschung, Irrtums und Drohung an. Bereits der ungekürzte Regelsatz verstoße gegen die Verpflichtung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und damit die Menschenwürde (Vorlagebeschluss des SG Berlin an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG), umso mehr der wegen der Darlehensrückzahlung gekürzte Betrag. Hierauf wurde der Einbehalt aufgrund der Verrechnung vom 04.09.2012 gestoppt.
Mit dem ergangenen Änderungsbescheid vom 26.09.2012 (Bl. 829 f. VA) vollzog der Beklagte das Ausscheiden des Sohnes P. aus der Bedarfsgemeinschaft und errechnete den Leistungsanspruch des Klägers mit monatlich 578,98 EUR ab dem 01.10.2012 bis zum 31.12.2012, davon entfallend auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) 365,00 EUR und auf den Regelbedarf 213,98 EUR (374,00 EUR abzüglich 160,02 EUR [= 190,02 EUR Witwerrente, vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]). Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 25.10.2012 (Bl. 849 VA) entsprach der Beklagte dem Antrag des Klägers, ihm für Oktober 2012 die bisherigen Heizkosten von 97,00 EUR und den daraus resultierenden Stromanteil von 4,85 EUR zu gewähren, und erhöhte die KdU für Oktober 2012 auf 466,85 EUR. Ebenso verfuhr der Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2012 (Bl. 871 VA) für November 2012. Sämtliche genannten Bewilligungsbescheide ergingen, wie bereits der Bescheid vom 04.09.2012, im Hinblick auf eine noch ausstehende Vertragsbestätigung der Stadtwerke Baden-Baden hinsichtlich der KdU vorläufig. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12.12.2012 (Bl. 899 VA) erhöhte der Beklagte wegen der Übernahme von Forderungen aus der Heizkostenabrechnung für 2011/2012 in Höhe von 162,19 EUR die Kosten der Unterkunft für November 2012 auf 629,04 EUR. Diese Bewilligung erfolgte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2012 (Bl. 5 der Akte des Sozialgerichts Karlsruhe (im Folgenden: SG) S 4 AS 63/13) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 688,83 EUR monatlich, davon entfallend auf die Regelleistung 221,98 EUR (382,00 EUR abzüglich 160,02 EUR [= 190,02 EUR Witwerrente, vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]) und auf KdU 466,85 EUR. Die Bewilligung erfolgte ohne Vorläufigkeitsvorbehalt; ein Einbehalt von 37,40 EUR war in dem Bescheid ebenfalls nicht enthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2012 (Bl. 911 VA) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.09.2012 unter Berufung auf § 42a SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung, dem die getroffene Regelung entspreche und der kein Ermessen vorsehe, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 04.01.2013 Klage beim SG erhoben und zur Begründung neben einer Inbezugnahme seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen, dass nach der Kommentierung in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 22 RdNr. 92a, die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Abzug von monatlichen Tilgungsraten von der laufenden Leistung bzw. durch Aufrechnung in der Regel unzulässig sei. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Gegen den Bescheid vom 14.12.2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2013 (Bl. 928) Widerspruch erhoben, weil über die Höhe des Regelsatzes noch nicht endgültig richterlich entschieden sei. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 (Bl. 937 VA) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 23.01.2013 (Bl. 3 der SG-Akte S 4 AS 487/13 ER) hat der Beklagte den Bescheid vom 14.12.2012 abgeändert und eine vom Kläger vorgenommene Mietminderung durch entsprechende Absenkung der KdU ab dem 01.02.2013 auf monatlich 375,60 EUR umgesetzt. Zugleich hat er als Zahlungsempfänger in Höhe von 37,40 EUR die "BA-SH/Zentralkasse" ausgewiesen und den genannten Betrag einbehalten, wogegen der Kläger am 07.02.2013 Widerspruch erhoben hat (Bl. 935 VA). Im nachfolgend am 08.02.2013 beim SG anhängig gemachten Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz (S 4 AS 487/13 ER) hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die entsprechende Einbehaltung ab März 2013 rückgängig gemacht (Schreiben vom 04.02.2013, Bl. 13 SG-Akte) und die 37,40 EUR für Februar 2013 am 12.02.2013 zur Auszahlung gebracht worden seien (Bl. 15 SG-Akte). Hierauf hat der Kläger das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 31.07.2013 (Bl. 959 VA) hat der Beklagte den Bescheid vom 23.01.2013 aufgehoben und dem Widerspruch des Klägers damit abgeholfen.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.2013, abgeändert durch Bescheid vom 25.06.2013 (Bl. 947, 955 VA), für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 597,58 EUR monatlich bewilligt, davon entfallend auf die Regelleistung 221,98 EUR (382,00 EUR abzüglich 160,02 EUR [= 190,02 EUR Witwerrente vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]) und auf KdU 375,60 EUR. Die Bewilligung ist ohne Vorläufigkeitsvorbehalt erfolgt; ein Einbehalt von 37,40 EUR ist in dem Bescheid ebenfalls nicht enthalten.
Mit Urteil vom 19.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Mietkaution von 900,00 EUR zu Recht nur in Form eines Darlehens übernommen, nachdem dies in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebenen sei und Anhaltspunkte für einen atypischen Fall nicht ersichtlich seien. Dasselbe gelte für die Rückzahlung in monatlichen Raten von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs. Eine atypische Lage des Klägers, aufgrund der von der gesetzlichen Rückforderungsregelung in § 42a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II Abstand zu nehmen wäre, sei nicht erkennbar. Die mit der Tilgung der Kaution durch Verrechnung verbundene Unterschreitung des Existenzminimums betreffe alle Leistungsbezieher gleichermaßen. Zudem sei dem Gesetzgeber diese Rechtsfolge ebenso wie bei den im SGB II geregelten Sanktionen bekannt gewesen. Insoweit und auch im Übrigen hat sich das SG einem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20.03.2013 (S 142 AS 21275/12 – juris) angeschlossen und hierauf in weiten Teilen Bezug genommen.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 05.12.2013, abgeändert durch Bescheid vom 25.06.2013 (Bl. 978 VA), für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 Arbeitslosengeld II in Höhe von 606,32 monatlich bewilligt, davon entfallend auf die Regelleistung 230,72 EUR (391,00 EUR abzüglich 160,28 EUR [= 190,28 EUR Witwerrente vermindert um 30,00 EUR Versicherungspauschale]) und auf KdU 375,60 EUR. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass der Beklagte ab dem 01.01.2014 monatlich 37,40 EUR zur Rückzahlung der Kaution einbehalte.
Gegen das Urteil vom 19.11.2013, welches seinem Bevollmächtigten am 25.11.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 18.12.2013 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er im Hinblick auf die mit Bescheid vom 05.12.2013 ab dem 01.01.2014 wieder veranlasste Aufrechnung von monatlich 37,40 EUR mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 1 AS 5485/13) beantragt. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2014 die Einbehaltung von 37,40 EUR monatlich zur Aufrechnung aufgehoben und die Auszahlung der bereits einbehaltenen Nachzahlung für Januar 2014 veranlasst. Hierauf hat der Kläger das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz am 14.01.2014 für erledigt erklärt.
Der Kläger verweist zur Begründung seiner Berufung erneut auf die Kommentierung in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 22 RdNr. 92a, und trägt weiter vor, durch den Einbehalt von monatlich 37,40 EUR sei ihm für die Dauer von zwei Jahren das Existenzminimum entzogen, was gegen die Menschenwürde verstoße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013 sowie den Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die ausgezahlten 900,00 EUR als Zuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er ist der Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegen getreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung der Mietkaution als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens. Auch die im Bescheid festgelegten Rückzahlungsmodalitäten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, anders als das SG gemeint hat, ausschließlich der Bescheid vom 04.09.2012 (Bl. 755 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 über die Übernahme der Mietkaution von 900,00 EUR als Darlehen samt der darin enthaltenen Regelung zur monatlichen Tilgung durch Aufrechnung von 37,40 EUR ab dem 01.10.2012. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind demgegenüber der Änderungsbescheid vom 04.09.2012 und die nachfolgenden Bewilligungsbescheide samt der ergangenen Änderungsbescheide. Anders als im vom Bundessozialgericht (Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 26/10 R –, juris Rn. 10 ff.) entschiedenen Fall hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 04.09.2012 keine um den Tilgungsbetrag von 37,40 EUR gekürzten Leistungen bewilligt oder sonst eine Regelung zur Tilgung getroffen. Der dort enthaltene Vorläufigkeitsvorbehalt hat sich ausschließlich auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung wegen einer noch ausstehenden Vertragsbestätigung der Stadtwerke Baden-Baden bezogen und ist nicht im Hinblick auf eine Aufrechnung von monatlich 37,40 EUR erlassen worden. Die vorläufige Leistungsbewilligung stellt somit gerade keine Umsetzung der Rückforderung des Mietkautionsdarlehens durch monatliche Kürzung des Regelbedarfs des Klägers dar, wie das SG gemeint hat. Soweit nachfolgende Bescheide eigenständige Regelungen zur Tilgung von monatlich 37,40 EUR in der Handlungsform eines Verwaltungsaktes enthalten haben, wie die Bescheide vom 23.01.2013 und vom 05.12.2013, sind diese auf die Anträge des Klägers in Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jeweils vom Beklagten aufgehoben worden und daher nicht mehr existent. Ein Einbehalt von 37,40 EUR monatlich ist letztlich nicht vollzogen worden. Soweit nach Erlass der Bescheide vom 23.01.2013 und vom 05.12.2013 vom Beklagten jeweils zunächst Leistungen einbehalten worden sind, ist auf die Eilanträge des Klägers hin eine rückwirkende Auszahlung erfolgt.
Statthafte Klageart ist vorliegend daher eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und nicht, wie in dem am 22.03.2012 vom Bundessozialgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall, eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
Zutreffend hat das SG erkannt und dargelegt, dass kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Mietkaution von 900,00 EUR als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens besteht, und die vom Beklagten im Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen vom 04.09.2012 getroffene Tilgungsbestimmung (Aufrechnung von monatlich 10 v.H. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses somit 37,40 EUR) rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das folgt aus den Regelungen in §§ 22 Abs. 6 Satz 3 und 42a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II und dem Umstand, dass Anhaltspunkte für das Bestehen eines atypischen Falls weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Umstand, dass ein Leistungsempfänger während der Rückzahlung des Darlehens bei laufendem Leistungsbezug für einen längeren Zeitraum nur über in Höhe von 10 v.H. reduzierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen kann, betrifft, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, alle Leistungsempfänger gleichermaßen, und nicht nur den Kläger, und vermag einen atypischen Fall nicht zu begründen. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Auch die in § 21 Abs. 6 SGB II normierte Auffangregelung stellt keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der ausgezahlten Kaution in Höhe von 900,00 EUR als Zuschuss dar. In seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 204 ff.) hat das BVerfG ausgeführt, dass einmalige, kurzfristige oder vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch eine Darlehensgewährung aufgefangen werden können. Nur für die Deckung eines besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarfs hat es die Schaffung einer besonderen gesetzlichen Regelung über einen Zuschuss angemahnt, die vom Gesetzgeber infolge des Urteils in § 21 Abs. 6 SGB II geschaffen wurde. Nachdem eine Mietkaution nur bei Abschluss eines neuen Mietvertrages fällig wird und Wohnungen üblicherweise – wie auch im Falle des Klägers – mehrere Jahre lang bewohnt werden, handelt es sich um einen einmaligen und keinen laufenden Bedarf, welcher jedenfalls im Regelfall – und um einen solchen handelt es sich hier – durch ein Darlehen aufgefangen werden kann und keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auslöst.
Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 42a Abs. 2 SGB II getroffene Regelung im Hinblick auf die davon umfasste Verrechnung mit einem Darlehen für eine Mietkaution und schließt sich der Rechtsauffassung des 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 18.09.2013 (L 3 AS 5184/12, juris, Rn. 29 ff.) an. § 42a SGB II schafft seit dem 01.04.2011 die zuvor im SGB II nicht ausdrücklich geregelten Rahmenvorgaben für alle Darlehen im SGB II (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3404, S. 115) und regelt somit auch für Mietkautionsdarlehen Beginn und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung. Hierbei handelt es sich um eine echte Rechtsänderung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage, nach der vor Beendigung des Mietverhältnisses keine Rückzahlungsverpflichtung bestand (vgl. BSG-Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 16).
In seinem Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O. Rn. 205) hat das BVerfG ausgeführt, dass einem Hilfebedürftigen, dem – wie im SGB II praktiziert – ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, zumutbar ist, einen gegenüber dem statistischen Durchschnittsbedarf höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Bereich auszugleichen. Zudem könne er sein Verbrauchsverhalten in der Regel so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt und bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückgreift, das in der Regelung enthalten ist. Nachdem die pauschalierte Regelleistung Spielräume für Einspar- und Ansparmöglichkeiten bietet, ist bei einmaligem Darlehensbezug mit resultierender Rückzahlungsverpflichtung aus den laufenden Leistungen nicht per se von einer Existenzgefährdung infolge der Tilgung aus dem maßgebenden Regelbedarf auszugehen (vgl. BSG-Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R –, SozR 4-4200 § 44 Nr. 2, juris, Rn. 20). Dabei hat der Gesetzgeber durch eine Begrenzung der Höhe der Darlehenstilgung auf 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II Sorge dafür getragen, dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu belassen (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks. 17/3982, S. 10). Einen Verstoß gegen die Menschenwürde, wie vom Kläger angeführt, vermag der Senat hierin nicht zu erkennen, auch wenn die Rückzahlung sich über zwei Jahre erstreckt, denn dies ist Folge der vom Gesetzgeber in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgenommenen Begrenzung der Höhe der Darlehensrückzahlungsbeträge auf 10 Prozent des Regelbedarfs, die dem Schutz des Hilfebedürftigen dient.
Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren noch darauf hinzuweisen, dass die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 92a, aufgrund der zum 01.04.2011 erfolgten Rechtsänderung durch Einfügung des § 42a Abs. 2 SGB II (vgl. hierzu auch BSG-Urteil vom 22.03.2012, a.a.O. Rn. 16 a.E.) nicht mehr einschlägig ist, was sich auch aus der Kommentierung von Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 219, ergibt.
Hiernach war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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