Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 288/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 28/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 9/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit von 1978 bis 1989 weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1943 geborene Kläger ist Ingenieurökonom und hat eine zusätzliche pädagogische Ausbildung. Er arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum beim VEB Schwermaschinenbau "K. L." M. (VEB S.). Auf seinen Antrag vom 18. Juli 2008 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften hin stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 04. September 2008 den Zeitraum vom 01. Oktober 1977 bis zum 30. April 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Einkünften fest. Die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 konnte die Beklagte keinem Zusatzversorgungssystem zuordnen.
Mit am 07. Oktober 2008 eingelegtem Widerspruch begehrte der Kläger die Anerkennung des bislang unberücksichtigten Zeitraums vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1991 (gemeint war das Jahr 1990) sowie die gesonderte Feststellung eines jährlichen 13. Monatsgehaltes für den Zeitraum ab dem Jahr 1978. Eine Lohnbescheinigung zum Nachweis der jährlich gezahlten 13. Monatsgehälter liege ihm nicht vor. Aus seinem Mitgliedsbuch der SED ergebe sich jedoch, dass einmal jährlich der doppelte Mitgliedsbeitrag gezahlt worden sei und sein Monatseinkommen einmal jährlich das Doppelte betragen habe. Der Mitgliedsbeitrag habe drei Prozent seines Arbeitseinkommens betragen.
Die SKL I. GmbH und Co. KG (SKL) als Nachfolgegesellschaft des VEB S. teilte auf Nachfrage der Beklagten unter dem 08. Januar 2009 mit, Unterlagen über Jahresendprämien seien in den Archiven nicht vorrätig und in der SKL werde ein 13. Monatsgehalt nicht gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da für den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nicht vorlägen. Der VEB S. sei bereits am 01. Mai 1990 auf einen privaten Nachfolgebetrieb übertragen worden und habe daher nur noch aus einer "leeren Hülle" bestanden. Soweit die Feststellung zusätzlicher Einkünfte in Form von Jahresendprämien begehrt würden, könnten diese nicht als Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG anerkannt werden, da deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechende Verdienstnachweise seien nicht zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen. Auch das Mitgliedsbuch der SED lasse nicht erkennen, dass die höheren Beiträge ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhten.
Am 16. April 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, er habe im Zeitraum von 1978 bis 1989 jährlich ein faktisches 13. Monatsgehalt erhalten. Dies könne dem Mitgliedsbuch aus dessen Eintragungen über die monatlichen Beiträge zur SED entnommen werden. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.000,00 bis 1.200,00 Mark habe der Mitgliedsbeitrag 2,5 Prozent, bei einem Einkommen von über 1.200,00 Mark dann 3,0 Prozent betragen. Die Mitgliedsbeiträge seien nach dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet worden und im Parteibuch monatlich eingetragen worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat vorgetragen, durch das Mitgliedsbuch zur SED könne der Bezug und die Höhe von Einmalzahlungen nicht nachgewiesen werden, da die dortigen Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe.
Mit Feststellungsbescheid vom 05. März 2012 hat die Beklagte den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 der AVItech zum AAÜG anerkannt.
Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie in dem geltend gemachten Zeitraum erfüllt hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe nachgewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sei für weiteres Einkommen neben Lohn bzw. Gehalt getrennt zu berechnen gewesen. Diese getrennte Beitragserhebung sei in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen worden. Da im Mitgliedsbuch des Klägers kein gesonderter Beitrag quittiert worden sei, könne auch die hilfsweise Berechnung nicht zielführend sein. Die monatlichen Bruttoeinkommen seien nicht immer gleich hoch gewesen und Entgeltbescheinigungen lägen nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das monatliche Bruttoeinkommen im Monat des Zuflusses der Jahresendprämie mit dem des Vormonats identisch gewesen sei. Die Feststellung der tatsächlich erzielten Jahresendprämien im streitigen Zeitraum sei daher nicht möglich.
Gegen das am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe die Zahlung von Jahresendprämien glaubhaft gemacht; die erstinstanzliche Entscheidung sei für ihn daher überraschend gewesen. Die regelmäßige etwa doppelte Zahlung eines Monatsgehaltes könne nur ein 13. Monatsgehalt sein. Eine andere Erklärung sei hierfür nicht erkennbar. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge seien hier weitgehend gleichbleibend, deswegen sei auch eine Rückrechnung auf die jeweilige Jahresendprämie möglich. Bis auf das Jahr 1978, in dem das 13. Monatsgehalt im Monat Mai ausgezahlt worden sei, sei in den Folgejahren immer im März die Auszahlung erfolgt. Im Mitgliedsbuch der SED seien die Parteibeiträge üblicherweise zusammengerechnet und einheitlich eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 sowie den Bescheid vom 05. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990
560,- Mark für das Jahr 1978,
1100,- Mark für 1979,
1070,- Mark für 1980,
jeweils 1100,- Mark für 1981 bis 1983,
jeweils 1350,- Mark für 1984 bis 1986,
1000,- Mark für 1987,
1120,- Mark für 1988 und
1300,- Mark für 1989
als zusätzliches Entgelt festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Parteibeiträge seien generell nicht geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen. In einer Vielzahl von Fallbeispielen habe sich in keinem Fall eine Übereinstimmung des aus der Rückrechnung gewonnenen Geldwertes mit dem vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ergeben. Tatsächlich seien Parteibeiträge auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt gehandelt habe, und zwar mit unterschiedlichen Beitragssätzen von 0,5 bis zu 3,0 Prozent. Der im Mitgliedsbuch eingetragene Monatsbeitrag stelle die Summe der Addition aus Teilbeträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtigen Gelder dar. Den im Mitgliedsbuch des Klägers eingetragenen Beiträgen könne nicht entnommen werden, für welche Art von Geldzufluss sie entrichtet worden seien. Insbesondere seien sie nicht mit einer Zweckbestimmung versehen oder separat im Parteibuch eingetragen worden. Eine verlässliche Rückrechnung, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden seien, sei nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 und der Bescheid vom 05. März 2012 sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf weitere Feststellung der geltend gemachten Jahresendprämien als Arbeitsverdienste in der Zusatzversorgung der AVItech. Es kann hierbei offen bleiben, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine vom Senat in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris). Es fehlt am Nachweis der nach §§ 117, 118 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen, dass in den Jahren 1978 bis 1989 jeweils eine Jahresprämie gezahlt werden konnte (1.) sowie auch am Beweis des Zuflusses dieser zusätzlichen Entgelte an den Kläger (2.). Schließlich hält auch ein Vergleich von den im Rahmen der Zusatzversorgung berücksichtigten Entgelten mit dem Gehalt ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge einer Plausibilitätsprüfung nicht stand (3.).
1.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
2.
a.)
Der Empfänger der Jahresendprämie trägt die Beweislast dafür, dass damals die vorgenannten Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O.). Von einem Vollbeweis dieser spezifischen Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden, da Unterlagen zur Zahlung von Jahresendprämien nicht vorgelegt oder ermittelt werden konnten. Der Nachfolgebetrieb des VEB hat auf Anfrage mitgeteilt, dass Unterlagen über Jahresendprämien in den Archiven nicht vorlägen. Auch die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise – wie es Zeugen machen können – genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2012 – L 5 RS 789/10 –, juris Rdnr. 27).
b.)
Jedenfalls scheitert das Begehren des Klägers auch daran, dass der Zufluss der noch geltend gemachten Jahresendprämien von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, und der Kläger insoweit beweisbelastet ist. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).
Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG auch eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 – L 5 RS 45/10 –; juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat schon nicht für glaubhaft, dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt worden sind. Die klägerische Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, würden aus gezahlten Jahresendprämien resultieren, ist in der Regel nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 – L 5 RS 572/11 –; juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Ausnahme des Jahres 1978 im jeweiligen Monat März der streitgegenständlichen Folgejahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings festzustellen, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag ausgewiesen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22. Mai 1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten sind (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle separat entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED errechnet. Nach Punkt 1.3. dieser Richtlinie ist der Beitrag für Einkommen, das ein- oder zweimal jährlich gezahlt wird, getrennt zu berechnen. Hierzu gehörte insbesondere die Jahresendprämie. Nach Punkt 3.7. waren für diese Einkommen getrennte Beitragsquittungslisten zu führen und entsprechend z.B. als Jahresendprämien zu kennzeichnen. Die Mitgliedsbeiträge für Jahresendprämien waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsquittungsliste aufzuführen und zu kennzeichnen. Nach Punkt 3.8. der Richtlinie mussten schließlich die monatlichen Eintragungen in den Beitragsquittungslisten mit denen im Parteidokument übereinstimmen. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich und es liegen auch die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich auch stattgefunden hat, wird vom Kläger eingeräumt und ist hier aus anderen Verfahren bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (etwa Treueprämien oder zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012, a.a.O.).
3.
Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien erscheint auch nach einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVItech nicht plausibel.
Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen hatte der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 11.820,- Mark (12 x 985,-), dagegen hat die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,- Mark berücksichtigt. Gleiches gilt für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden ist. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,- Mark berücksichtigte die Beklagte höhere Summen von 15.195,- bzw. 15.360 Mark. Die Beklagte hat damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergibt. Insoweit erscheint es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämien zumindest teilweise enthalten sind. Eine Glaubhaftmachung scheitert an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämien. Erst recht ist der Vollbeweis insoweit nicht erbracht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; eine Kostenquotelung war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem sachgemäßen richterlichen Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens in der Regel die Kostenverteilung bestimmt (BSG, Urteil vom 20. Juni 1962 – 1 RA 66/59 –, BSGE 17, 124, 128). Der Kläger obsiegte mit dem Antrag, die beiden Monate Mai und Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, da die Beklagte den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides vom 05. März 2012 klaglos gestellt hat. Er unterlag aber für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 (150 Monate) mit seinem Feststellungsbegehren für weitere Entgelte. Im Verhältnis zum Unterliegensanteil erscheint der Obsiegensanteil nur so geringfügig, so dass mit dem de-minimis-Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung eine Kostenteilung nicht mehr veranlasst ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit von 1978 bis 1989 weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1943 geborene Kläger ist Ingenieurökonom und hat eine zusätzliche pädagogische Ausbildung. Er arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum beim VEB Schwermaschinenbau "K. L." M. (VEB S.). Auf seinen Antrag vom 18. Juli 2008 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften hin stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 04. September 2008 den Zeitraum vom 01. Oktober 1977 bis zum 30. April 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Einkünften fest. Die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 konnte die Beklagte keinem Zusatzversorgungssystem zuordnen.
Mit am 07. Oktober 2008 eingelegtem Widerspruch begehrte der Kläger die Anerkennung des bislang unberücksichtigten Zeitraums vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1991 (gemeint war das Jahr 1990) sowie die gesonderte Feststellung eines jährlichen 13. Monatsgehaltes für den Zeitraum ab dem Jahr 1978. Eine Lohnbescheinigung zum Nachweis der jährlich gezahlten 13. Monatsgehälter liege ihm nicht vor. Aus seinem Mitgliedsbuch der SED ergebe sich jedoch, dass einmal jährlich der doppelte Mitgliedsbeitrag gezahlt worden sei und sein Monatseinkommen einmal jährlich das Doppelte betragen habe. Der Mitgliedsbeitrag habe drei Prozent seines Arbeitseinkommens betragen.
Die SKL I. GmbH und Co. KG (SKL) als Nachfolgegesellschaft des VEB S. teilte auf Nachfrage der Beklagten unter dem 08. Januar 2009 mit, Unterlagen über Jahresendprämien seien in den Archiven nicht vorrätig und in der SKL werde ein 13. Monatsgehalt nicht gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da für den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nicht vorlägen. Der VEB S. sei bereits am 01. Mai 1990 auf einen privaten Nachfolgebetrieb übertragen worden und habe daher nur noch aus einer "leeren Hülle" bestanden. Soweit die Feststellung zusätzlicher Einkünfte in Form von Jahresendprämien begehrt würden, könnten diese nicht als Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG anerkannt werden, da deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechende Verdienstnachweise seien nicht zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen. Auch das Mitgliedsbuch der SED lasse nicht erkennen, dass die höheren Beiträge ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhten.
Am 16. April 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, er habe im Zeitraum von 1978 bis 1989 jährlich ein faktisches 13. Monatsgehalt erhalten. Dies könne dem Mitgliedsbuch aus dessen Eintragungen über die monatlichen Beiträge zur SED entnommen werden. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.000,00 bis 1.200,00 Mark habe der Mitgliedsbeitrag 2,5 Prozent, bei einem Einkommen von über 1.200,00 Mark dann 3,0 Prozent betragen. Die Mitgliedsbeiträge seien nach dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet worden und im Parteibuch monatlich eingetragen worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat vorgetragen, durch das Mitgliedsbuch zur SED könne der Bezug und die Höhe von Einmalzahlungen nicht nachgewiesen werden, da die dortigen Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe.
Mit Feststellungsbescheid vom 05. März 2012 hat die Beklagte den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 der AVItech zum AAÜG anerkannt.
Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie in dem geltend gemachten Zeitraum erfüllt hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe nachgewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sei für weiteres Einkommen neben Lohn bzw. Gehalt getrennt zu berechnen gewesen. Diese getrennte Beitragserhebung sei in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen worden. Da im Mitgliedsbuch des Klägers kein gesonderter Beitrag quittiert worden sei, könne auch die hilfsweise Berechnung nicht zielführend sein. Die monatlichen Bruttoeinkommen seien nicht immer gleich hoch gewesen und Entgeltbescheinigungen lägen nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das monatliche Bruttoeinkommen im Monat des Zuflusses der Jahresendprämie mit dem des Vormonats identisch gewesen sei. Die Feststellung der tatsächlich erzielten Jahresendprämien im streitigen Zeitraum sei daher nicht möglich.
Gegen das am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe die Zahlung von Jahresendprämien glaubhaft gemacht; die erstinstanzliche Entscheidung sei für ihn daher überraschend gewesen. Die regelmäßige etwa doppelte Zahlung eines Monatsgehaltes könne nur ein 13. Monatsgehalt sein. Eine andere Erklärung sei hierfür nicht erkennbar. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge seien hier weitgehend gleichbleibend, deswegen sei auch eine Rückrechnung auf die jeweilige Jahresendprämie möglich. Bis auf das Jahr 1978, in dem das 13. Monatsgehalt im Monat Mai ausgezahlt worden sei, sei in den Folgejahren immer im März die Auszahlung erfolgt. Im Mitgliedsbuch der SED seien die Parteibeiträge üblicherweise zusammengerechnet und einheitlich eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 sowie den Bescheid vom 05. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990
560,- Mark für das Jahr 1978,
1100,- Mark für 1979,
1070,- Mark für 1980,
jeweils 1100,- Mark für 1981 bis 1983,
jeweils 1350,- Mark für 1984 bis 1986,
1000,- Mark für 1987,
1120,- Mark für 1988 und
1300,- Mark für 1989
als zusätzliches Entgelt festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Parteibeiträge seien generell nicht geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen. In einer Vielzahl von Fallbeispielen habe sich in keinem Fall eine Übereinstimmung des aus der Rückrechnung gewonnenen Geldwertes mit dem vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ergeben. Tatsächlich seien Parteibeiträge auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt gehandelt habe, und zwar mit unterschiedlichen Beitragssätzen von 0,5 bis zu 3,0 Prozent. Der im Mitgliedsbuch eingetragene Monatsbeitrag stelle die Summe der Addition aus Teilbeträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtigen Gelder dar. Den im Mitgliedsbuch des Klägers eingetragenen Beiträgen könne nicht entnommen werden, für welche Art von Geldzufluss sie entrichtet worden seien. Insbesondere seien sie nicht mit einer Zweckbestimmung versehen oder separat im Parteibuch eingetragen worden. Eine verlässliche Rückrechnung, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden seien, sei nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 und der Bescheid vom 05. März 2012 sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf weitere Feststellung der geltend gemachten Jahresendprämien als Arbeitsverdienste in der Zusatzversorgung der AVItech. Es kann hierbei offen bleiben, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine vom Senat in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris). Es fehlt am Nachweis der nach §§ 117, 118 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen, dass in den Jahren 1978 bis 1989 jeweils eine Jahresprämie gezahlt werden konnte (1.) sowie auch am Beweis des Zuflusses dieser zusätzlichen Entgelte an den Kläger (2.). Schließlich hält auch ein Vergleich von den im Rahmen der Zusatzversorgung berücksichtigten Entgelten mit dem Gehalt ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge einer Plausibilitätsprüfung nicht stand (3.).
1.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
2.
a.)
Der Empfänger der Jahresendprämie trägt die Beweislast dafür, dass damals die vorgenannten Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O.). Von einem Vollbeweis dieser spezifischen Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden, da Unterlagen zur Zahlung von Jahresendprämien nicht vorgelegt oder ermittelt werden konnten. Der Nachfolgebetrieb des VEB hat auf Anfrage mitgeteilt, dass Unterlagen über Jahresendprämien in den Archiven nicht vorlägen. Auch die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise – wie es Zeugen machen können – genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2012 – L 5 RS 789/10 –, juris Rdnr. 27).
b.)
Jedenfalls scheitert das Begehren des Klägers auch daran, dass der Zufluss der noch geltend gemachten Jahresendprämien von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, und der Kläger insoweit beweisbelastet ist. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).
Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG auch eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 – L 5 RS 45/10 –; juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat schon nicht für glaubhaft, dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt worden sind. Die klägerische Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, würden aus gezahlten Jahresendprämien resultieren, ist in der Regel nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 – L 5 RS 572/11 –; juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Ausnahme des Jahres 1978 im jeweiligen Monat März der streitgegenständlichen Folgejahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings festzustellen, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag ausgewiesen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22. Mai 1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten sind (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle separat entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED errechnet. Nach Punkt 1.3. dieser Richtlinie ist der Beitrag für Einkommen, das ein- oder zweimal jährlich gezahlt wird, getrennt zu berechnen. Hierzu gehörte insbesondere die Jahresendprämie. Nach Punkt 3.7. waren für diese Einkommen getrennte Beitragsquittungslisten zu führen und entsprechend z.B. als Jahresendprämien zu kennzeichnen. Die Mitgliedsbeiträge für Jahresendprämien waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsquittungsliste aufzuführen und zu kennzeichnen. Nach Punkt 3.8. der Richtlinie mussten schließlich die monatlichen Eintragungen in den Beitragsquittungslisten mit denen im Parteidokument übereinstimmen. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich und es liegen auch die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich auch stattgefunden hat, wird vom Kläger eingeräumt und ist hier aus anderen Verfahren bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (etwa Treueprämien oder zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012, a.a.O.).
3.
Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien erscheint auch nach einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVItech nicht plausibel.
Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen hatte der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 11.820,- Mark (12 x 985,-), dagegen hat die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,- Mark berücksichtigt. Gleiches gilt für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden ist. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,- Mark berücksichtigte die Beklagte höhere Summen von 15.195,- bzw. 15.360 Mark. Die Beklagte hat damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergibt. Insoweit erscheint es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämien zumindest teilweise enthalten sind. Eine Glaubhaftmachung scheitert an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämien. Erst recht ist der Vollbeweis insoweit nicht erbracht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; eine Kostenquotelung war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem sachgemäßen richterlichen Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens in der Regel die Kostenverteilung bestimmt (BSG, Urteil vom 20. Juni 1962 – 1 RA 66/59 –, BSGE 17, 124, 128). Der Kläger obsiegte mit dem Antrag, die beiden Monate Mai und Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, da die Beklagte den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides vom 05. März 2012 klaglos gestellt hat. Er unterlag aber für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 (150 Monate) mit seinem Feststellungsbegehren für weitere Entgelte. Im Verhältnis zum Unterliegensanteil erscheint der Obsiegensanteil nur so geringfügig, so dass mit dem de-minimis-Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung eine Kostenteilung nicht mehr veranlasst ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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