Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 5621/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1245/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2013 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt J K bewilligt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1961 geborene Klägerin bewohnt seit 1. März 2011 eine Wohnung in der P Straße in B, für die die Gesamtmiete 388,00 Euro monatlich, die sich aus Grundmiete von 278,00 Euro, einer Vorauszahlung für Heizkosten von 50,00 Euro und einer Vorauszahlung für sonstige Betriebskosten von 60,00 Euro zusammensetzt, beträgt. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über einen Durchlauferhitzer.
Die Klägerin ist ab dem 1. Juli 2011 geringfügig als Raumpflegerin/ Haushaltshilfe beschäftigt, wobei die dafür zu zahlende Vergütung vertraglich am 10. des folgenden Monats fällig ist.
Der Beklagte gewährte der Klägerin auf deren Antrag auf Weiterbewilligung mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 in Höhe von 658,60 Euro monatlich (270,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Neben dem Regelbedarf von 374,00 Euro wurde ein Mehrbedarf für Energie/Warmwasser von 8,60 Euro berücksichtigt. Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 240,00 Euro wurde ein Einkommen von 112,00 Euro angerechnet.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Höhe des Regelbedarfs sei verfassungswidrig.
Mit Bescheid vom 24. November 2012 setzte der Beklagte wegen Änderung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 auf 666,60 Euro monatlich (278,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung) neu fest. Neben dem Regelbedarf von 382,00 Euro wurde ein Mehrbedarf für Energie/Warmwasser von 8,60 Euro berücksichtigt. Als Einkommen wurden weiterhin 112,00 Euro angerechnet.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 verfügte der Beklagte, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 (weiterhin) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 666,60 Euro zu gewähren sind.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2013 änderte der Beklagte den letztgenannten Bescheid wegen Erhöhung der Einkommensanrechnung. Er bewilligte nunmehr für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 538,60 Euro (150,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 400,00 Euro wurden als Einkommen 240,00 Euro auf den Regelbedarf einschließlich eines Mehrbedarfs von 390,60 Euro angerechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Berechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 lasse keine Fehler erkennen. Der Beklagte sei an die gesetzlichen Regelungen gebunden.
Dagegen hat die Klägerin am 4. März 2013 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zugleich unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Sie hat ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 29. April 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen: Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Gesetzbuches (SGB XII) vom 24. März 2011 erfolgten Festsetzung der Regelbedarfe gegen die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formulierten Vorgaben verstoßen hätte. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - ausgeführt, dass die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente könnten nicht überzeugen. Dass bereits Gerichte angesichts des bisherigen Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage grundsätzliche Bedeutung angenommen und die (Sprung )Revision zugelassen hätten, rechtfertige keine andere Entscheidung.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 8. Mai 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. Mai 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin.
Sie meint, angesichts des innerhalb des Schrifttums und innerhalb der Judikatur bestehenden Streits in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe dürfe Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden. Auch nach den zitierten Entscheidungen des BSG vom 12. Juli 2012 und angesichts der teilweise gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen und der auch in weiten Teilen des Schrifttums geäußerten anhaltenden Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe sei ein Obsiegen nach wie vor nicht ausgeschlossen. Es stünden Entscheidungen des BVerfG zu den aktuell anhängigen Vorlagebeschlüssen der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin aus. Solange diese nicht abschlägig beschieden seien, sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 setzte der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Januar 2013 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März bis 31. März 2013 auf 577,00 Euro (189,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 1. April bis 30. April 2013 auf 649,00 Euro (261,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung) wegen Berücksichtigung eines (höheren) Einkommens für Februar und März 2013 neu fest. Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 352,00 Euro wurden als Einkommen 201,60 Euro auf den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf von 390,60 Euro bezogen für März 2013 sowie ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 262,00 Euro wurden als Einkommen 129,60 Euro auf den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf von 390,60 Euro bezogen auf April 2013 angerechnet.
Der Beklagte hat außerdem das von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis dahingehend, einen um 0,19 Euro höheren monatlichen Mehrbedarf bei zentraler Warmwasserversorgung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 zu gewähren, abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten, Behelfsakten III und IV, des Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nicht in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I 2008, 2130) – a. F. – ausgeschlossen, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, wobei dies auch für die Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren gilt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine abschließende Regelung, die über den ausdrücklich geregelten Sachverhalt einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzeshistorie (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – L 32 AS 5/13 B PKH, veröffentlicht in juris).
Diese Rechtslage hat sich zwar zum 25. Oktober 2013 durch Art. 7 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl I 2013, 3836) geändert. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG lautet seither: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Die Neufassung findet allerdings ungeachtet dessen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG erfüllt wären, wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes keine Anwendung, denn bei ohne Übergangsregelung in Kraft tretenden Beschränkungen eines Rechtsmittels ist, wenn erstinstanzliche Entscheidungen noch vor dem In-Kraft-Treten ergangen sind, das bisherige Recht anzuwenden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage vor § 143 Rdnr. 10 e m. w. N.).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 73 a Rdnr. 7a). Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenso gilt dies, wenn das Gericht von Rechtsprechung oder der herrschenden Meinung im Schrifttum abweichen will. Schließlich darf Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden, wenn eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73 a Rdnr. 7b m. w. N.).
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren durchdringen kann, ist zu bejahen.
Der Senat folgt hierbei grundsätzlich der Auffassung des 7. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrein-Westfalen. In dessen Beschluss vom 23. April 2012- L 7 AS 1059/11 B (zitiert nach juris) ist dazu u. a. ausgeführt:
"Es handelt sich nach Auffassung des Senats um die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG SGB II, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG (Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) aufgezeigten Anforderungen erfüllt. Das BVerfG erstreckt den Grundrechtsschutz der Neuregelung der Regelbedarfe auf das Verfahren zur Ermittlung des Grundrechtsschutzes, d. h. auf die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren gehalten hat (BVerfG, a. a. O., 141 ff.). Inwieweit der Gesetzgeber diese Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG, a.a.O., 3. Leitsatz) erfüllt hat, ist umstritten (Hinweis auf den Meinungsstand: siehe im Einzelnen dort). Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205) nicht mehr garantiert wird. Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20% (Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist. Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des § 3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1). Das BVerfG wird letztendlich zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden ist. Die Rechtshängigkeit dieser Rechtsfrage beim Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten Instanzgericht in der Sozialgerichtsbarkeit wird die Klärung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die hier bestehenden Besonderheiten indessen nicht herbeiführen können. Zwar ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung sowie eine Überprüfung der Bestimmungen des SGB II auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1 BvR 2675/05). Jedoch wird in dieser besonderen Konstellation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarung der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können."
Ob die nach dem Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrein-Westfalen angeführten zu klärenden Fragen vom Senat als (gleichfalls) klärungsbedürftig angesehen werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die im Recht der Prozesskostenhilfe angesiedelte Frage, wann hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen ist, besteht jedenfalls gegenwärtig fort.
Das vom Sozialgericht genannte Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 153/11 hat zwar eine Verfassungswidrigkeit verneint. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde auch nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12; Hinweis unter juris), so dass angesichts dessen eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit wohl nicht zu bejahen sein dürfte. Allerdings steht eine Entscheidung des BVerfGs (dortiges Az: 1 BvL 12/12) zu dem im Urteil des Sozialgerichts ebenfalls genannten Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 - S 55 AS 29349/11 aus. Darüber hinaus hat das BVerfG mit Beschluss vom 10. September 2013 im Verfahren 1 BvR 1691/13 gegen das Urteil des BSG vom 28. März 2013 selbst Prozesskostenhilfe bewilligt. Besteht jedoch aus Sicht des BVerfG eine hinreichende Erfolgsaussicht, so kann diese vorliegend nicht verneint werden.
Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
Die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt ist geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1961 geborene Klägerin bewohnt seit 1. März 2011 eine Wohnung in der P Straße in B, für die die Gesamtmiete 388,00 Euro monatlich, die sich aus Grundmiete von 278,00 Euro, einer Vorauszahlung für Heizkosten von 50,00 Euro und einer Vorauszahlung für sonstige Betriebskosten von 60,00 Euro zusammensetzt, beträgt. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über einen Durchlauferhitzer.
Die Klägerin ist ab dem 1. Juli 2011 geringfügig als Raumpflegerin/ Haushaltshilfe beschäftigt, wobei die dafür zu zahlende Vergütung vertraglich am 10. des folgenden Monats fällig ist.
Der Beklagte gewährte der Klägerin auf deren Antrag auf Weiterbewilligung mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 in Höhe von 658,60 Euro monatlich (270,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Neben dem Regelbedarf von 374,00 Euro wurde ein Mehrbedarf für Energie/Warmwasser von 8,60 Euro berücksichtigt. Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 240,00 Euro wurde ein Einkommen von 112,00 Euro angerechnet.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Höhe des Regelbedarfs sei verfassungswidrig.
Mit Bescheid vom 24. November 2012 setzte der Beklagte wegen Änderung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 auf 666,60 Euro monatlich (278,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung) neu fest. Neben dem Regelbedarf von 382,00 Euro wurde ein Mehrbedarf für Energie/Warmwasser von 8,60 Euro berücksichtigt. Als Einkommen wurden weiterhin 112,00 Euro angerechnet.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 verfügte der Beklagte, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 (weiterhin) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 666,60 Euro zu gewähren sind.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2013 änderte der Beklagte den letztgenannten Bescheid wegen Erhöhung der Einkommensanrechnung. Er bewilligte nunmehr für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 538,60 Euro (150,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 400,00 Euro wurden als Einkommen 240,00 Euro auf den Regelbedarf einschließlich eines Mehrbedarfs von 390,60 Euro angerechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Berechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 lasse keine Fehler erkennen. Der Beklagte sei an die gesetzlichen Regelungen gebunden.
Dagegen hat die Klägerin am 4. März 2013 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zugleich unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Sie hat ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 29. April 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen: Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Gesetzbuches (SGB XII) vom 24. März 2011 erfolgten Festsetzung der Regelbedarfe gegen die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formulierten Vorgaben verstoßen hätte. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - ausgeführt, dass die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente könnten nicht überzeugen. Dass bereits Gerichte angesichts des bisherigen Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage grundsätzliche Bedeutung angenommen und die (Sprung )Revision zugelassen hätten, rechtfertige keine andere Entscheidung.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 8. Mai 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. Mai 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin.
Sie meint, angesichts des innerhalb des Schrifttums und innerhalb der Judikatur bestehenden Streits in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe dürfe Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden. Auch nach den zitierten Entscheidungen des BSG vom 12. Juli 2012 und angesichts der teilweise gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen und der auch in weiten Teilen des Schrifttums geäußerten anhaltenden Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe sei ein Obsiegen nach wie vor nicht ausgeschlossen. Es stünden Entscheidungen des BVerfG zu den aktuell anhängigen Vorlagebeschlüssen der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin aus. Solange diese nicht abschlägig beschieden seien, sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 setzte der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Januar 2013 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März bis 31. März 2013 auf 577,00 Euro (189,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 1. April bis 30. April 2013 auf 649,00 Euro (261,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 388,00 Euro für Unterkunft und Heizung) wegen Berücksichtigung eines (höheren) Einkommens für Februar und März 2013 neu fest. Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 352,00 Euro wurden als Einkommen 201,60 Euro auf den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf von 390,60 Euro bezogen für März 2013 sowie ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 262,00 Euro wurden als Einkommen 129,60 Euro auf den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf von 390,60 Euro bezogen auf April 2013 angerechnet.
Der Beklagte hat außerdem das von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis dahingehend, einen um 0,19 Euro höheren monatlichen Mehrbedarf bei zentraler Warmwasserversorgung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 zu gewähren, abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten, Behelfsakten III und IV, des Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nicht in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I 2008, 2130) – a. F. – ausgeschlossen, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, wobei dies auch für die Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren gilt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine abschließende Regelung, die über den ausdrücklich geregelten Sachverhalt einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzeshistorie (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – L 32 AS 5/13 B PKH, veröffentlicht in juris).
Diese Rechtslage hat sich zwar zum 25. Oktober 2013 durch Art. 7 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl I 2013, 3836) geändert. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG lautet seither: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Die Neufassung findet allerdings ungeachtet dessen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG erfüllt wären, wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes keine Anwendung, denn bei ohne Übergangsregelung in Kraft tretenden Beschränkungen eines Rechtsmittels ist, wenn erstinstanzliche Entscheidungen noch vor dem In-Kraft-Treten ergangen sind, das bisherige Recht anzuwenden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage vor § 143 Rdnr. 10 e m. w. N.).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 73 a Rdnr. 7a). Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenso gilt dies, wenn das Gericht von Rechtsprechung oder der herrschenden Meinung im Schrifttum abweichen will. Schließlich darf Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden, wenn eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73 a Rdnr. 7b m. w. N.).
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren durchdringen kann, ist zu bejahen.
Der Senat folgt hierbei grundsätzlich der Auffassung des 7. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrein-Westfalen. In dessen Beschluss vom 23. April 2012- L 7 AS 1059/11 B (zitiert nach juris) ist dazu u. a. ausgeführt:
"Es handelt sich nach Auffassung des Senats um die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG SGB II, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG (Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) aufgezeigten Anforderungen erfüllt. Das BVerfG erstreckt den Grundrechtsschutz der Neuregelung der Regelbedarfe auf das Verfahren zur Ermittlung des Grundrechtsschutzes, d. h. auf die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren gehalten hat (BVerfG, a. a. O., 141 ff.). Inwieweit der Gesetzgeber diese Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG, a.a.O., 3. Leitsatz) erfüllt hat, ist umstritten (Hinweis auf den Meinungsstand: siehe im Einzelnen dort). Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205) nicht mehr garantiert wird. Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20% (Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist. Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des § 3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1). Das BVerfG wird letztendlich zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden ist. Die Rechtshängigkeit dieser Rechtsfrage beim Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten Instanzgericht in der Sozialgerichtsbarkeit wird die Klärung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die hier bestehenden Besonderheiten indessen nicht herbeiführen können. Zwar ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung sowie eine Überprüfung der Bestimmungen des SGB II auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1 BvR 2675/05). Jedoch wird in dieser besonderen Konstellation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarung der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können."
Ob die nach dem Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrein-Westfalen angeführten zu klärenden Fragen vom Senat als (gleichfalls) klärungsbedürftig angesehen werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die im Recht der Prozesskostenhilfe angesiedelte Frage, wann hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen ist, besteht jedenfalls gegenwärtig fort.
Das vom Sozialgericht genannte Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 153/11 hat zwar eine Verfassungswidrigkeit verneint. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde auch nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12; Hinweis unter juris), so dass angesichts dessen eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit wohl nicht zu bejahen sein dürfte. Allerdings steht eine Entscheidung des BVerfGs (dortiges Az: 1 BvL 12/12) zu dem im Urteil des Sozialgerichts ebenfalls genannten Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 - S 55 AS 29349/11 aus. Darüber hinaus hat das BVerfG mit Beschluss vom 10. September 2013 im Verfahren 1 BvR 1691/13 gegen das Urteil des BSG vom 28. März 2013 selbst Prozesskostenhilfe bewilligt. Besteht jedoch aus Sicht des BVerfG eine hinreichende Erfolgsaussicht, so kann diese vorliegend nicht verneint werden.
Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
Die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt ist geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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