Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 242/13 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 66/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 wirksam durch Vergleich vom 21. März 2013 beendet oder das Verfahren fortzusetzen ist.
Die 1942 geborene Klägerin war bis Mai 1974 als Frisörin bzw. Frisörmeisterin, Lageristin und Grundmittelbuchhalterin abhängig beschäftigt. Nach Eintragung in die Handwerksrolle war sie ab Juni 1974 als Frisörmeisterin selbständig tätig. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) der DDR entrichtete sie in der Zeit vom 01. März 1971 bis zum 07. September 1972 und ab dem 01. Januar 1983 neben den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) zusätzlich noch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 05. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Altersrente) beginnend am 01. Dezember 2002, wobei sie bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zusätzliche Arbeitsverdienste wegen der Entrichtung von Beiträgen zur FZR erst für die Zeit ab Januar 1983 berücksichtigte.
Am 16. April 2008 sprach die Klägerin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in P vor und bat um Überprüfung, ob zusätzliche Arbeitsverdienste auch für die Jahre 1974 bis 1983 angerechnet werden könnten. In der Folgezeit legte sie Kopien der Bescheide über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen für die Jahre 1974 bis 1976 und 1978 sowie ihre Jahreserklärungen für Steuer und SV-Beiträge der Handwerker für die Jahre 1977 bis 1982 vor. Das Finanzamt P bescheinigte unter dem 03. Dezember 2008 für die Jahre 1977 bis 1982 nur die Zahlung von SV-Pflichtbeiträgen und Unfallumlage, den Gewinn für 1990 und die Höhe der gezahlten SV- und FZR-Beiträge für das erste Halbjahr 1990.
Mit Bescheid vom 18. März 2009 stellte die Beklagte nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste für die Zeit vom 01. bis zum 30. Januar 1990 die Altersrente ab Rentenbeginn neu fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, sie sei 1971 zur FZR beigetreten und habe auch von 1974 bis 1982 Beiträge gezahlt. So hätten sich die in den Steuerunterlagen ausgewiesenen SV-Beiträge i.H.v. in der Regel 1.440 Mark (M) im Jahr ausgehend von einem SV-beitragspflichtigen Höchstbetrag bei handwerklichen Einkünften von 7.200 M pro Jahr aus 10% SV-Beitrag und 10% FZR-Beitrag zusammengesetzt.
Am 24. November 2009 erhob die Klägerin beim SG Potsdam Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 10 R 692/09). Die Beklagte stellte zuletzt mit Bescheid vom 07. Januar 2011 die Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsverdienste und FZR-Beiträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982 ab Rentenbeginn neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 wies die Beklagte nach Prüfung der von der Klägerin noch eingereichten Jahreserklärungen für Steuer- und SV-Beiträge der Handwerker für die Jahre 1974 bis 1976 den Widerspruch, soweit diesem nicht abgeholfen worden war, zurück.
Die Klägerin hat daraufhin das Verfahren vor dem SG Potsdam zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weitergeführt (vgl. Schreiben vom 12. August 2011). Im Erörterungstermin des SG vom 29. August 2012 hat die Klägerin bekräftigt, mit der Klage nur noch die Berücksichtigung von FZR-Beiträgen und Überentgelten für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 zu begehren. Die Vorsitzende hat sie darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen für Handwerker ein Beitrag zur SV in Höhe von 20 v. H. des Gewinns zu entrichten gewesen sei, wobei der den Betrag von 7.200 Mark jährlich übersteigende Gewinn beitragsfrei gewesen sei. Daraufhin hat die Klägerin geltend gemacht, als Frisörbetrieb unmittelbar Dienstleistungen für die Bevölkerung durchgeführt zu haben, so dass sie nach der Verordnung über die Besteuerung der Handwerker vom 15. Dezember 1970 bzw. vom 12. Juli 1972 als Reparatur-, Dienst- und Versorgungsbetrieb geführt worden sei und für sie ein Freibetrag bei der Einkommensteuer in Höhe der SV-Beiträge bestanden habe. Dies ergebe sich aus dem in Kopie vorgelegten Beitrag "Welche handwerklichen Leistungen werden steuerlich begünstigt?" des Autorenkollektivs Dathe/Bärwald/Zühlke/Pilz in dem Buch "Rechtsnormen für das Handwerk".
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 21. März 2013 hat die Klägerin folgende Erklärung zu Protokoll gegeben, die laut diktiert, nochmals vorgespielt und von ihr genehmigt worden ist: "Streitig ist hier allein die Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR für die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1976 und von Überentgelten für die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1977. Im Übrigen erkläre ich den Rechtsstreit für erledigt.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Beteiligten, nachdem die Klägerin von der Vorsitzenden über die Wirkung einer verfahrensbeendenden Erklärung belehrt worden war, folgenden Vergleich geschlossen: " 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der im Versicherungsverlauf Anlage 2 zum Bescheid vom 07.01.2011 aufgeführten FZR-Beiträge und Überentgelte berechnet wird. 2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt." Hierzu enthält die Sitzungsschrift den Vermerk "Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt".
Mit Schreiben vom 23. April 2013, beim SG eingegangen am 30. April 2013, hat die Klägerin "Widerspruch zur Niederschrift" erhoben, die sie am 05. April erhalten habe, und u. a. erklärt: "Zum Schluss der Niederschrift, werde erklärt, daß die Beteiligten sich einig waren. Zitiere: Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt. Dies war aber nicht der Fall, denn 1974 – 1976 + 1977 (Überentgelte) war nicht geklärt. Ich habe es auch so nicht gehört. Als ich das Protokoll/Niederschrift erhalten hatte, rief ich das Sozialgericht an, um mich zu erkundigen, wie lange die Rentenberechnung dauert Hiermit bitte ich um Überprüfung meines Falles nochmals "
Auf die Anfrage des SG, ob die Klägerin davon ausgehe, dass das Protokoll unrichtig und eine Berichtigung beantragt werde, hat die Klägerin mit Schreiben vom 02. Juni 2013 u.a. mitgeteilt: "Ob ich einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls stellen soll, kann ich so nicht sagen. Sollte es sich aber, um die Berechnung FZR-Beiträge und Überentgelte von dem Versicherungsverlauf Anlage 2, vom 07. O1. 2011 handeln, so habe ich es erst nicht verstanden. Habe mich sachkundig gemacht und erklären lassen. Somit wäre dieser Rechtsstreit für die Jahre 1977-1982 insgesamt übereinstimmend erledigt. Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls wäre damit nicht nötig".
Mit Beschluss vom 09. Juli 2013 (S 10 R 692/09) hat das SG den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2013 abgelehnt, da das Protokoll richtig sei. Der Vergleich sei laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt worden.
Des Weiteren hat das SG das Begehren der Klägerin als auf die Fortsetzung des Klageverfahrens zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 gerichtet angesehen und hierfür ein neues Aktenzeichen (S 10 R 242/13) vergeben. Mit Schreiben vom 06. August 2013 hat die Vorsitzende die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Des Weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass vorliegend nur zu prüfen sei, ob der Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 wirksam beendet sei. Gründe dafür, dass der Vergleich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, bzw. Gründe, die die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vergleichs bewirken würden, seien vorliegend nicht ersichtlich.
Sodann hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2013 festgestellt, dass der Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 durch den Vergleich vom 21. März 2013 beendet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2013 geschlossene gerichtliche Vergleich verstoße nicht gegen § 101 Abs. 1 SGG, da die Beteiligten über den Gegenstand der Klage verfügen konnten. Die Protokollierung des Vergleichs habe den hierfür maßgeblichen Vorschriften des § 122 SGG i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2, 160 Abs. 3 Nr. 1, 160 a Zivilprozessordnung (ZPO) entsprochen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, bestätigt durch den Beschluss vom 09. Juli 2013, sei der Vergleich "Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt" worden. Hiergegen spreche auch nicht das Vorbringen der Klägerin. Eine Unwirksamkeit komme auch nicht gemäß § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht in Betracht. Denn der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis stehe es gemäß § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher sei. Nach § 779 Abs. 1 BGB sei ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werde, unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Hierbei handele es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage. Voraussetzung sei der Irrtum aller den Vergleich schließenden Parteien. Wenn sich nur eine Partei irre, sei § 779 BGB nicht einschlägig. Dann bestehe nur die Möglichkeit einer Vergleichsanfechtung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20. Juni 2013, L 3 AL 90/12). Eine wirksame Anfechtung des Vergleichs nach §§ 119 ff. BGB liege jedoch nicht vor. So setze eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 i. V. m. § 121 Abs. 1 BGB voraus, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) erfolge, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin habe erst mit Schriftsatz vom 23. April 2013, beim SG eingegangen am 30. April 2013, erklärt, dass sie nach Erhalt des Protokolls am 05. April nochmals um Prüfung bitte. Somit habe sie erst 18 Tage nach Erhalt des Protokolls den Schriftsatz mit der als Anfechtung auszulegenden Erklärung abgefasst und damit nicht unverzüglich gehandelt. Zudem liege ein wirksamer Anfechtungsgrund nicht vor. So seien die Erklärungen der Klägerin, aus welchen Gründen sie den Vergleich nicht gelten lassen wolle, bereits widersprüchlich. Zum einen habe sie u. a. mitgeteilt, sie habe nicht gehört, dass die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Zum anderen hat sie erklärt, sie habe im SG angerufen, um sich zu erkundigen, wie lange die Rentenberechnung dauere, die sie dem Vergleich entnehme. Nachdem die Klägerin aufgefordert worden sei, mitzuteilen, ob sie davon ausgehe, dass das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2013 unrichtig sei, und klarzustellen, ob sie den Antrag auf Berichtigung des Protokolls stelle, habe sie u. a. mitgeteilt, dass, sollte es sich um die Berechnung FZR-Beiträge und Überentgelte von dem Versicherungsverlauf Anlage 2 vom 07. Januar 2011 handeln, sie es erst nicht verstanden habe, sich sachkundig gemacht habe und es sich habe erklären lassen; somit sei dieser Rechtsstreit für die Jahre 1977 bis 1982 insgesamt übereinstimmend erledigt. Diesem Schriftsatz sei zu entnehmen, dass die Klägerin geltend mache, sie wolle den Inhalt des Vergleichs im Nachhinein ändern. Die öffentlich-rechtliche Natur des Prozessrechts verlange jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Gangs des Gerichtsverfahrens, dass bei einer eindeutigen Erklärung einer Partei über die Beendigung des Rechtsstreits die Rechtswirksamkeit der Erklärung nicht ohne weiteres deshalb zurückgenommen werden könne, weil diese nicht dem inneren Willen entsprochen hätte. Anderenfalls wäre die mögliche Unwirksamkeit von Prozesshandlungen für jedes abgeschlossene Verfahren auf gänzlich unbestimmte Zeit in der Schwebe gehalten. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung des geordneten Prozessablaufs und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht vereinbar (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2013, 5 AS 347/12 m.w.N.). Aber selbst unter Zugrundelegung einer Vorstellung der Klägerin, der Vergleich könne im Nachhinein noch geändert werden, wäre dieser nicht wirksam angefochten worden. Nicht wegen Irrtums anfechtbar seien nämlich gemäß § 119 BGB Erklärungen, die auf einem während der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruhten. Wenn die Klägerin nicht erkannt haben sollte, dass die mittelbare und gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge eines Vergleichs die endgültige Erledigung des Rechtsstreits sei, würde es sich um ein unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum handeln (vgl. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Dies sei jedoch wenig plausibel, da der Vergleich ausdrücklich die von der Klägerin genehmigte Erklärung enthalte: "Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt". Auch sei die Klägerin von der Vorsitzenden, wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervorgehe, vor Abschluss des Vergleichs über die Wirkung einer verfahrensbeendenden Erklärung belehrt worden. Der Vergleich sei auch nicht gemäß § 123 BGB wirksam wegen einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung angefochten worden, da Anhaltspunkte hierfür weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich seien.
Gegen den ihr am 20. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer am 10. Januar 2014 eingelegten Berufung. Ihr gehe es um die Jahre 1974 bis 1976 und 1977. Sie habe in diesen Jahren einen Freibetrag von 50 Prozent der SV-Pflichtbeiträge als Handwerker in Anspruch nehmen können. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbelegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 nicht durch den Vergleich vom 21. März 2013 beendet worden ist und das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 fortzusetzen ist.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben in dem am 28. Mai 2014 durch die Vorsitzende des Senats durchgeführten Erörterungstermin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des SG Potsdam zum Aktenzeichen S R 692/09 und der Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu im Erörterungstermin vom 28. Mai 2014 erklärt haben.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der von der Klägerin angefochtene Gerichtsbescheid des SG P vom 12. Dezember 2013 ist rechtmäßig. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der unter dem Aktenzeichen S 10 R 692/09 geführte Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 21. März 2013 wirksam beendet worden ist.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens in den Schreiben vom 23. April 2013 und 02. Juni 2013 (§ 123 SGG) die Feststellung beantragt hat, dass der unter dem Aktenzeichen S 10 R 692/09 zu dem noch erhobenen Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 sowie von Überentgelten auch für das Jahr 1977 geführte Rechtsstreit nicht durch den in der mündlichen Verhandlung des SG am 21. März 2013 geschlossenen Vergleich beendet worden und daher fortzusetzen ist. Denn bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs muss der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden. Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden, oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn die Beendigung verneint wird – etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist – in der Sache selbst (vgl. Bundessozialgericht &706;BSG&707;, Urteil vom 28. November 2002, B 7 AL 26/02 R, zitiert nach Juris Rn. 20 m. w. N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 101 Rn. 17). Nach § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts (oder des Vorsitzenden oder beauftragten oder ersuchten Richters) einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Da das SGG keine Definition des Vergleichs enthält, wird auf die Definitionen in § 779 Abs. 1 BGB und § 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgegriffen. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, wobei der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis es gleich steht, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 Abs. 2 BGB). Der gerichtliche Vergleich hat nach herrschender Meinung eine Doppelnatur. Er ist sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, d. h. § 779 BGB und § 54 SGB X sind entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 1989, 10 RKg 16/88, in Juris Rn. 19 und 23), als auch Prozesshandlung der Beteiligten (Prozessvertrag), die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach Grundsätzen des Prozessrechts richtet (vgl. Leitherer a. a. O., § 101 Rn. 3, m. w. N.). Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann daher darauf beruhen, dass entweder der materiell-rechtliche Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder wirksam angefochten worden ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen worden sind.
Der am 21. März 2013 geschlossene Prozessvergleich ist nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.
So entfaltet ein Prozessvergleich aus materiell-rechtlichen Gründen keine Rechtswirksamkeit, etwa wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt, wenn der Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des BGB nichtig oder wirksam angefochten ist (§ 58 Abs. 1 SGB X), oder wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB, vgl. Leitherer a. a. O., § 101 Rn. 13, m. w. N.).
Vorliegend haben die Beteiligten einen Vergleichsvertrag im Sinne der §§ 54 SGB X, § 779 BGB geschlossen, denn es liegen zwei sich in der Sache deckende Erklärungen der Beteiligten mit dem nach den bezeichneten Vorschriften notwendigen Inhalt und damit die für einen wirksamen Vergleich erforderliche Zustimmung der Beteiligten vor. Dies ergibt sich eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2013, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass der Vergleich mit dem dort niedergelegten Inhalt zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden ist. Für die Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung als einer öffentlicher Urkunde ist § 415 ZPO i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG maßgebend, soweit nicht die speziellere Vorschrift des § 165 ZPO i. V. m. § 122 SGG eingreift. Letzteres ist hier nicht der Fall, denn die Feststellung von Abschluss und Inhalt des gerichtlichen Vergleichs gehört nicht zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne jener Bestimmung, deren Einhaltung nach § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 165 Rn. 1 und 6; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2010, L 6 R 121/09, in Juris Rn. 30, m. w. N.). Folglich beweist die Niederschrift vom 21. März 2013, dass der Vergleich so, wie er protokolliert worden ist, zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden ist. Zwar ist nach § 415 Abs. 2 ZPO der Beweis möglich, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, jedoch fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten hierfür. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2013 zu Ziffer 2 des Vergleichs geltend macht, dies sei nicht der Fall gewesen bzw. sie habe es auch so nicht gehört, ist ihr Antrag auf Protokollberichtigung im Hinblick auf den Umstand, dass der Vergleich laut diktiert, nochmals vorgespielt und (von der Klägerin und dem Vertreter der Beklagten) genehmigt worden ist, mit Beschluss des SG vom 09. Juli 2013 rechtskräftig abgelehnt worden.
Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit), § 116 S. 2 BGB (geheimer Vorbehalt), § 117 BGB (Scheingeschäft), § 118 BGB (Scherzgeschäft), § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit oder Wucher) jeweils i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB X ist von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Prozessvergleich vom 31. März 2013 ist auch nicht gemäß §§ 54 SGB X, 779 BGB unwirksam.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wegen gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Für das in § 779 Abs. 1 BGG geforderte gegenseitige Nachgeben genügt jedes prozessuale Nachgeben. Da ein Beteiligter schon durch einen Verzicht auf ein Urteil prozessual nachgibt (vgl. Leitherer a. a. O., § 101 Rn. 4; BSG in SozR 1500 § 101 Nr. 8), steht einem Vergleich nicht entgegen, dass sich eine Seite – hier die Beklagte mit ihrer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich einer rentenerhöhenden Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Jahre 1974 bis 1976 und von Überentgelten für das Jahr 1977 – materiell vollständig durchgesetzt hat. Es lag auch kein der Wirklichkeit nicht entsprechender, dem Vergleich als feststehend zugrunde liegender Sachverhalt vor. Der dem Vergleich zugrundeliegende Sachverhalt entsprach dem wirklichen Sachverhalt, denn nach dem Erlass des Rentenneufeststellungsbescheides vom 07. Januar 2011 war, wie auch durch die im Erörterungstermin des SG vom 29. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung des SG vom 21. März 2013 protokollierten Erklärungen der Klägerin deutlich wird, nur noch der Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 und von Überentgelten für das Jahr 1977 im Streit, auf dessen Durchsetzung die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs letztlich verzichtete. Abgesehen davon handelt es sich bei den Regelungen in § 779 BGB um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. Bundesgerichtshof &706;BGH&707;, Urteil vom 08. Dezember 1999, I ZR 230/97, in Juris Rn. 22, m. w. N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2013, L 3 AL 90/12,in Juris Rn. 42, m. w. N.). Voraussetzung für eine Unwirksamkeit ist daher der Irrtum aller den Vergleich schließenden Parteien; wenn – wie hier im Falle der Klägerin – nur eine Partei einen Irrtum geltend macht, ist § 779 BGB nicht einschlägig.
Der Prozessvergleich ist auch nicht durch eine Anfechtung im Sinne von §§ 119 ff. BGB i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB X nachträglich unwirksam geworden.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, dürfte hier schon eine Anfechtung durch die Klägerin nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt sein. So wird in der Regel ein Zuwarten von zwei Wochen als nicht mehr unverzüglich angesehen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor (vgl. Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 121, Rn. 7, m. w. N.). Die Klägerin hat jedoch erst 18 Tage nach dem Zugang der Sitzungsniederschrift ihr als Anfechtungserklärung auszulegendes Schreiben vom 23. April 2013 verfasst, ohne dass besondere Umstände für die späte Reaktion von ihr vorgetragen werden oder aus den Akten erkennbar sind. Zudem sind Anfechtungsgründe im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über wesentliche Eigenschaften), § 120 BGB (Übermittlungsirrtum) oder § 123 BGB (arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung) ersichtlich nicht gegeben.
Nach der allein im Betracht kommenden Vorschrift § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei Abgabe einer Willenserklärung über den Inhalt im Irrtum (Inhaltsirrtum) war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Erklärungsirrtum liegt, wenn der Erklärende etwas anderes äußert, als er eigentlich (subjektiv) will, weil er sich z. B. verspricht, verschreibt oder vergreift (vgl. Ambrüster a. a. O., § 119 Rn. 46). Beim Inhaltsirrtum entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung (vgl. Ambrüster a. a. O., § 119 Rn. 56). Der Anfechtende - hier die Klägerin - hat den Irrtum und sämtliche Tatsachen, aus den der Ursachenzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Erklärung folgt, darzulegen und zu beweisen, d.h. er trägt die Beweislast (Ambrüster a. a. O., § 119 Rn. 138).
Vorliegend lässt sich weder ein Erklärungs- noch ein Inhaltsirrtum der Klägerin i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB bei Zustimmung zu dem Prozessvergleich vom 21. März 2013 zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) feststellen. Zu Recht weist das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hin, dass die Erklärungen der Klägerin, aus welchen Gründen sie den Vergleich nicht geltend lasse wolle, widersprüchlich sind; insoweit wird auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2013 auf Seite 7 (3. Absatz) Bezug genommen (§ 153. Abs. 2 SGG). Aus den Schreiben vom 23. April und 02. Juni 2013 lässt sich auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhalts, wie er sich aus den Gerichtsakten ergibt, nicht entnehmen, geschweige denn im erforderlichen Maßstab beweisen, dass die Klägerin eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte bzw. sich bei Abgabe über Bedeutung und Tragweite der Erklärungen geirrt hat. So lag nach Erlass des Rentenneufeststellungsbescheides vom 07. Januar 2011 mit dem in Anlage 2 enthaltenen Versicherungsverlauf bei der mündlichen Verhandlung am 21. März 2013 der eindeutige Sachverhalt vor, dass nur noch der von der Klägerin erhobene Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 und von Überentgelten für das Jahr 1977 streitig war, denn diese Zeiten bzw. die daraus zu begründenden Überentgelte waren im Versicherungsverlauf vom 07. Januar 2011 nicht enthalten und somit nicht in die Rentenneufeststellung vom 07. Januar 2011 einbezogen worden. Dass dies der Klägerin bei Abschluss des Vergleiches bewusst gewesen sein muss, ergibt sich aus den am 29. August 2012 und am 21. März 2013 protokollierten Erklärungen der Klägerin zum Umfang ihres noch bestehenden Klagebegehrens. Bei dieser Sachlage war es auch unmissverständlich, dass mit der in Zif. 1 des Vergleichs vorgenommen Regelung die Klägerin den durch den Rentenneufeststellungsbescheid vom 07. Januar 2011 geschaffenen Rechtszustand anerkennt und es dabei belässt, d.h. auf den Versuch der Durchsetzung ihrer weitergehenden Ansprüche verzichtet. Zudem hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 28. Mai 2014 gegenüber der Vorsitzenden wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf die nervliche Belastung durch das sich bereit über mehrere Jahre erstreckende Verfahren, dieses in der mündlichen Verhandlung des SG am 21. März 2013 nur noch habe beenden wollen. Insbesondere kann auch ein Irrtum über die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung zu Zif. 2 des Vergleichs, d.h. über die rechtwirksame Beendigung des gesamten Rechtsstreits durch die Erledigungserklärung, im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und die nach dem Protokoll gegebene Belehrung der Vorsitzenden des SG über die verfahrensbeendigende Wirkung des Vergleichs bzw. der darin abgegebenen Erklärungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Sofern die Klägerin nicht erkannt haben sollte, dass die mittelbare und gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge eines Vergleichs (jenseits der im Vergleich enthaltenen Erledigungserklärung) die endgültige Erledigung des Rechtsstreits sei, würde es sich auch nur um ein unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum handeln (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.).
Soweit, wie das SG dargelegt hat, dem Schreiben vom 02. Juni 2013 entnommen werden kann, dass die Klägerin eine nachträgliche Änderung des Vergleichs geltend gemacht, lässt dies möglicherweise auf eine Fehlvorstellung der Klägerin bei Zustimmung zum Vergleich dahingehend schließen, der Vergleich könne im Nachhinein noch geändert werden. Diese Fehlvorstellung stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund dar. Nicht wegen Irrtums anfechtbar sind nämlich gemäß § 119 BGB Erklärungen, die auf einem während der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruhten.
Eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ergibt sich auch nicht aus prozessrechtlichen Gründen.
So ist der in der mündlichen Verhandlung des SG am 21. März 2013 geschlossene Vergleich ordnungsgemäß auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet, den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden (§ 122 SGG i. V. m. §§ 160a Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO). Dies ist in der unverzüglich (§ 122 SGG i. V. m. § 160a Abs. 2 S. 1 ZPO) gefertigten Sitzungsniederschrift vom 21. März 2013, die von der Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschrieben worden ist (§ 122 SGG i. V. m. § 163 Abs. 1 S. 2 ZPO), beurkundet.
Auf Prozesshandlungen – wie die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich – finden die Anfechtungsgründe des BGB keine Anwendung (Leitherer a. a. O., Vor § 60 Rn. 12, m. w. N.). Sie können nur unter engen Voraussetzungen, also in extremen Ausnahmefällen, widerrufen werden, z. B. bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds im Sinne von § 179 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO. Selbst wenn man die Erklärungen der Klägerin in ihren Schreiben vom 24. April 2013 und 02. Juni 2013 als Widerruf des Vergleichs auslegen würde, fehlt es vorliegend an einem Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 179 SGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO.
Da der Prozessvergleich wirksam ist, bedarf es zwar keiner inhaltlichen Prüfung des von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachten Anspruchs auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis 31. Dezember 1976 und Überentgelten für das Jahr 1977, jedoch erlaubt sich der Senat hierzu folgende Hinweise. Nach den in den Akten befindlichen Dokumenten, insbesondere dem Inhalt der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten SVA, Steuerbescheiden und Jahreserklärungen ist eine Entrichtung von Beiträgen zur FZR in den Jahren 1974 bis 1977 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auch das Finanzamt P vermochte auf Nachfrage der Beklagten keinerlei FZR-Beiträge für die Jahre bis 1982 zu bestätigen, sondern nur die Zahlung von SV-Pflichtbeiträgen und der Unfallumlage in den Jahren 1977 bis 1982 (vgl. Auskunft vom 03. Dezember 2008). In den Steuerbescheiden und den von der Klägerin unterschriebenen Jahreserklärungen für die Jahre 1974 bis 1977 (sowie für die Jahre 1978 bis 1982) sind ausschließlich SV-Beiträge in Höhe von 20 % des beitragspflichtigen Gewinns (maximal 7.200 M im Jahr bzw. 600 M im Monat) aufgeführt, dagegen sind die Rubriken bzw. Fragen nach den zur Staatlichen Versicherung der DDR entrichteten FZR-Beiträgen als selbständig Tätige bzw. Handwerker oder nach der Höhe der Einkünfte zur FZR nicht ausgefüllt bzw. durchgestrichen. Die Klägerin war zwar nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO 1971; GBl. II 1971 S.121) berechtigt der FZR beizutreten (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3), jedoch betrug der von ihr als Inhaberin eines Handwerksbetriebs zu zahlende Beitrag nach § 6 FZR-VO 1971 20 % des 7.200 M jährlich übersteigenden Einkommens, wobei der Beitrag höchstens für das Einkommen bis 14.400 M jährlich erhoben wurde. Dabei waren die FZR-Beiträge gemeinsam mit den SV-Pflichtbeiträgen zu den für die Entrichtung der Pflichtbeiträge maßgebenden Terminen an den Rat des Kreises zu überweisen und die FZR-Beiträge hierbei gesondert auszuweisen (§ 7 Abs. 2 FZR-VO 1971). Daran änderte sich auch nichts durch die Zweite Verordnung vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 311) oder die Dritte Verordnung vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 393) über die (weitere) Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Auch die Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung – vom 17. November 1977 (GBl. I 1977 S. 395) bestimmte in § 11 Abs. 1, dass der Beitrag zur FZR für Inhaber von Handwerksbetrieben 20 % des Einkommens über 7.200 M bis 14.400 M jährlich beträgt. Eine Beitragsermäßigung war erst ab dem 26. Jahr der Zugehörigkeit zur FZR vorgesehen (vgl. § 16). Eine diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Zahlung von FZR-Beiträgen in den Jahren 1974 bis 1977 ist nach den vorgelegten Unterlagen auszuschließen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand bei ihr als Inhaberin eines in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes (Frisörsalon) ab dem 01. Juni 1974 auch die Pflicht zur vollen Beitragszahlung zur SV. Nach § 4 der Elften Durchführungsbestimmung (11. DB) zum Gesetz zur Förderung des Handwerks (FördHdwG) vom 26. März 1966 (GBl. II 1966 S. 229) hatte der in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker SV-Beiträge in Höhe von 20 % des Gewinns, und zwar ohne Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1966 über die Besteuerung der Handwerker (HdwBestG; GBl. I 1966 S. 71), zu entrichten, wobei der den Betrag von 7.200 M jährlich übersteigende Gewinn beitragsfrei war. Nach der diese Regelung ablösenden Verordnung über die Sozialversicherung bei der staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Januar 1975 (VO-SVStaatlV; GBl. I 1975 S. 141) betrug der vom Handwerker zu entrichtende SV-Beitrag (§§ 16,19) ebenfalls 20 % seines beitragspflichtigen Gewinns bis maximal 7.200 M im Kalenderjahr (vgl. § 21). Nach § 37 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO-SVStaatlV vom 16. Januar 1975 (GBl. I 1975 S. 154) galt als Gewinn des Handwerkers für die Zwecke der SV der Gewinn aus dem Handwerksbetrieb nach Abzug der Produktionsvorsteuern, der Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und der Abführung der Gewinnerhöhungen aufgrund der Wirkens der Industriepreise, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuerfreibeträge entsprechend den Rechtsvorschriften. Eine Minderung des SV-Beitrages auf 10% war nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, z. Bsp. für Rentenbezieher, vorgesehen (vgl. § 19 Abs. 2 VO-SVStaatlV, § 7 11. DB zum FördHdwG), also für Tatbestände, die von der Klägerin im streitigen Zeitraum unzweifelhaft nicht erfüllt wurden. Aus diesen Regelungen zur Höhe des SV-Beitrages für Handwerker geht eindeutig hervor, dass bei Ermittlung der Höhe des SV-Beitrages Steuerfreibeträge, wie der Steuerfreibetrag nach § 6 Abs. 4 HdwBestG, nicht zu berücksichtigen waren. Zwar konnten nach § 6 Abs. 4 HdwBstG die Handwerker die Hälfte ihrer Beiträge zur SV als Freibetrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns absetzen, dies berührte jedoch – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – nicht deren Pflicht zur Entrichtung von SV-Beiträgen i.H.v. 20 % des beitragspflichtigen Gewinns. Diese Rechtslage spiegelt sich auch in den vorgelegten Steuerbescheiden bzw. Jahreserklärungen für die Jahre ab 1974 bis 1982 wieder. So ist z. Bsp. in der Jahreserklärung für 1975 zunächst unter Ziffer A. "Berechnung der Steuer" unter dem Punkt I. "Gewinnsteuer" Buchstabe b. ein Freibetrag von 50 % der eigenen SV-Pflichtbeiträge (720 M im Jahr) ausgewiesen. Dies führte zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns von 9.522 M auf 8.802 M. Dagegen sind in der Jahreserklärung Ziffer B. "Berechnung der SV-Pflichtbeiträge und der Unfallumlage" die SV-Beiträge i. H. v. 20 % aus dem Gewinn ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages, d. h. aus einem Betrag von 9.522 M begrenzt auf die Höchstgrenze von 7.200 M, berechnet und mit einem Betrag von 1.440,00 M festgestellt worden. Diese Vorgehensweise findet sich in allen Jahreserklärungen bzw. Steuerbescheiden wieder. Die Steuerbegünstigung bestand auch nur bezüglich der SV-Pflichtbeiträge und nicht bezüglich eventuell entrichteter FZR-Beiträge. Eine Reduzierung des SV-Beitrages und des FZR-Beitrages von jeweils 20 % auf jeweils auf 10 % ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wie die Verordnung über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II 1972 S. 541) sowie die Publikation des Autorenkollektivs Dathe/Bärwald/Zühlke/Pilz "Welche handwerklichen Leistungen werden steuerlich begünstigt?". Letztere beschäftigt sich ausschließlich mit bestimmten steuerlichen Vergünstigungen für bestimmte Betriebe bzw. Reparatur- und Dienstleistungen, ohne dass Regelungen betreffend die Herabsetzung des SV-Beitrages und/oder FZR-Beitrages für Handwerker bzw. für die genannten steuerlich begünstigten Betriebe auch nur erwähnt werden. Insbesondere missversteht die Klägerin die von ihr auszugsweise vorgelegte Regelung unbestimmten Datums zu § 14 des HdwBestG betreffend die Steuerermäßigung bei der Einkommenssteuer, d. h. der auf andere Einkünfte gezahlten Steuer als die Handwerkersteuer (§ 30). Diese Regelung betrifft ausschließlich den Sonderausgabenhöchstbetrag betreffend andere Einkünfte als die Einkünfte aus dem Handwerksbetrieb, d.h. sie waren für die Klägerin nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 wirksam durch Vergleich vom 21. März 2013 beendet oder das Verfahren fortzusetzen ist.
Die 1942 geborene Klägerin war bis Mai 1974 als Frisörin bzw. Frisörmeisterin, Lageristin und Grundmittelbuchhalterin abhängig beschäftigt. Nach Eintragung in die Handwerksrolle war sie ab Juni 1974 als Frisörmeisterin selbständig tätig. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) der DDR entrichtete sie in der Zeit vom 01. März 1971 bis zum 07. September 1972 und ab dem 01. Januar 1983 neben den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) zusätzlich noch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 05. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Altersrente) beginnend am 01. Dezember 2002, wobei sie bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zusätzliche Arbeitsverdienste wegen der Entrichtung von Beiträgen zur FZR erst für die Zeit ab Januar 1983 berücksichtigte.
Am 16. April 2008 sprach die Klägerin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in P vor und bat um Überprüfung, ob zusätzliche Arbeitsverdienste auch für die Jahre 1974 bis 1983 angerechnet werden könnten. In der Folgezeit legte sie Kopien der Bescheide über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen für die Jahre 1974 bis 1976 und 1978 sowie ihre Jahreserklärungen für Steuer und SV-Beiträge der Handwerker für die Jahre 1977 bis 1982 vor. Das Finanzamt P bescheinigte unter dem 03. Dezember 2008 für die Jahre 1977 bis 1982 nur die Zahlung von SV-Pflichtbeiträgen und Unfallumlage, den Gewinn für 1990 und die Höhe der gezahlten SV- und FZR-Beiträge für das erste Halbjahr 1990.
Mit Bescheid vom 18. März 2009 stellte die Beklagte nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste für die Zeit vom 01. bis zum 30. Januar 1990 die Altersrente ab Rentenbeginn neu fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, sie sei 1971 zur FZR beigetreten und habe auch von 1974 bis 1982 Beiträge gezahlt. So hätten sich die in den Steuerunterlagen ausgewiesenen SV-Beiträge i.H.v. in der Regel 1.440 Mark (M) im Jahr ausgehend von einem SV-beitragspflichtigen Höchstbetrag bei handwerklichen Einkünften von 7.200 M pro Jahr aus 10% SV-Beitrag und 10% FZR-Beitrag zusammengesetzt.
Am 24. November 2009 erhob die Klägerin beim SG Potsdam Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 10 R 692/09). Die Beklagte stellte zuletzt mit Bescheid vom 07. Januar 2011 die Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsverdienste und FZR-Beiträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982 ab Rentenbeginn neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 wies die Beklagte nach Prüfung der von der Klägerin noch eingereichten Jahreserklärungen für Steuer- und SV-Beiträge der Handwerker für die Jahre 1974 bis 1976 den Widerspruch, soweit diesem nicht abgeholfen worden war, zurück.
Die Klägerin hat daraufhin das Verfahren vor dem SG Potsdam zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weitergeführt (vgl. Schreiben vom 12. August 2011). Im Erörterungstermin des SG vom 29. August 2012 hat die Klägerin bekräftigt, mit der Klage nur noch die Berücksichtigung von FZR-Beiträgen und Überentgelten für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 zu begehren. Die Vorsitzende hat sie darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen für Handwerker ein Beitrag zur SV in Höhe von 20 v. H. des Gewinns zu entrichten gewesen sei, wobei der den Betrag von 7.200 Mark jährlich übersteigende Gewinn beitragsfrei gewesen sei. Daraufhin hat die Klägerin geltend gemacht, als Frisörbetrieb unmittelbar Dienstleistungen für die Bevölkerung durchgeführt zu haben, so dass sie nach der Verordnung über die Besteuerung der Handwerker vom 15. Dezember 1970 bzw. vom 12. Juli 1972 als Reparatur-, Dienst- und Versorgungsbetrieb geführt worden sei und für sie ein Freibetrag bei der Einkommensteuer in Höhe der SV-Beiträge bestanden habe. Dies ergebe sich aus dem in Kopie vorgelegten Beitrag "Welche handwerklichen Leistungen werden steuerlich begünstigt?" des Autorenkollektivs Dathe/Bärwald/Zühlke/Pilz in dem Buch "Rechtsnormen für das Handwerk".
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 21. März 2013 hat die Klägerin folgende Erklärung zu Protokoll gegeben, die laut diktiert, nochmals vorgespielt und von ihr genehmigt worden ist: "Streitig ist hier allein die Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR für die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1976 und von Überentgelten für die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1977. Im Übrigen erkläre ich den Rechtsstreit für erledigt.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Beteiligten, nachdem die Klägerin von der Vorsitzenden über die Wirkung einer verfahrensbeendenden Erklärung belehrt worden war, folgenden Vergleich geschlossen: " 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der im Versicherungsverlauf Anlage 2 zum Bescheid vom 07.01.2011 aufgeführten FZR-Beiträge und Überentgelte berechnet wird. 2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt." Hierzu enthält die Sitzungsschrift den Vermerk "Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt".
Mit Schreiben vom 23. April 2013, beim SG eingegangen am 30. April 2013, hat die Klägerin "Widerspruch zur Niederschrift" erhoben, die sie am 05. April erhalten habe, und u. a. erklärt: "Zum Schluss der Niederschrift, werde erklärt, daß die Beteiligten sich einig waren. Zitiere: Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt. Dies war aber nicht der Fall, denn 1974 – 1976 + 1977 (Überentgelte) war nicht geklärt. Ich habe es auch so nicht gehört. Als ich das Protokoll/Niederschrift erhalten hatte, rief ich das Sozialgericht an, um mich zu erkundigen, wie lange die Rentenberechnung dauert Hiermit bitte ich um Überprüfung meines Falles nochmals "
Auf die Anfrage des SG, ob die Klägerin davon ausgehe, dass das Protokoll unrichtig und eine Berichtigung beantragt werde, hat die Klägerin mit Schreiben vom 02. Juni 2013 u.a. mitgeteilt: "Ob ich einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls stellen soll, kann ich so nicht sagen. Sollte es sich aber, um die Berechnung FZR-Beiträge und Überentgelte von dem Versicherungsverlauf Anlage 2, vom 07. O1. 2011 handeln, so habe ich es erst nicht verstanden. Habe mich sachkundig gemacht und erklären lassen. Somit wäre dieser Rechtsstreit für die Jahre 1977-1982 insgesamt übereinstimmend erledigt. Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls wäre damit nicht nötig".
Mit Beschluss vom 09. Juli 2013 (S 10 R 692/09) hat das SG den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2013 abgelehnt, da das Protokoll richtig sei. Der Vergleich sei laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt worden.
Des Weiteren hat das SG das Begehren der Klägerin als auf die Fortsetzung des Klageverfahrens zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 gerichtet angesehen und hierfür ein neues Aktenzeichen (S 10 R 242/13) vergeben. Mit Schreiben vom 06. August 2013 hat die Vorsitzende die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Des Weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass vorliegend nur zu prüfen sei, ob der Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 wirksam beendet sei. Gründe dafür, dass der Vergleich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, bzw. Gründe, die die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vergleichs bewirken würden, seien vorliegend nicht ersichtlich.
Sodann hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2013 festgestellt, dass der Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 durch den Vergleich vom 21. März 2013 beendet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2013 geschlossene gerichtliche Vergleich verstoße nicht gegen § 101 Abs. 1 SGG, da die Beteiligten über den Gegenstand der Klage verfügen konnten. Die Protokollierung des Vergleichs habe den hierfür maßgeblichen Vorschriften des § 122 SGG i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2, 160 Abs. 3 Nr. 1, 160 a Zivilprozessordnung (ZPO) entsprochen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, bestätigt durch den Beschluss vom 09. Juli 2013, sei der Vergleich "Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt" worden. Hiergegen spreche auch nicht das Vorbringen der Klägerin. Eine Unwirksamkeit komme auch nicht gemäß § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht in Betracht. Denn der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis stehe es gemäß § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher sei. Nach § 779 Abs. 1 BGB sei ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werde, unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Hierbei handele es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage. Voraussetzung sei der Irrtum aller den Vergleich schließenden Parteien. Wenn sich nur eine Partei irre, sei § 779 BGB nicht einschlägig. Dann bestehe nur die Möglichkeit einer Vergleichsanfechtung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20. Juni 2013, L 3 AL 90/12). Eine wirksame Anfechtung des Vergleichs nach §§ 119 ff. BGB liege jedoch nicht vor. So setze eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 i. V. m. § 121 Abs. 1 BGB voraus, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) erfolge, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin habe erst mit Schriftsatz vom 23. April 2013, beim SG eingegangen am 30. April 2013, erklärt, dass sie nach Erhalt des Protokolls am 05. April nochmals um Prüfung bitte. Somit habe sie erst 18 Tage nach Erhalt des Protokolls den Schriftsatz mit der als Anfechtung auszulegenden Erklärung abgefasst und damit nicht unverzüglich gehandelt. Zudem liege ein wirksamer Anfechtungsgrund nicht vor. So seien die Erklärungen der Klägerin, aus welchen Gründen sie den Vergleich nicht gelten lassen wolle, bereits widersprüchlich. Zum einen habe sie u. a. mitgeteilt, sie habe nicht gehört, dass die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Zum anderen hat sie erklärt, sie habe im SG angerufen, um sich zu erkundigen, wie lange die Rentenberechnung dauere, die sie dem Vergleich entnehme. Nachdem die Klägerin aufgefordert worden sei, mitzuteilen, ob sie davon ausgehe, dass das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2013 unrichtig sei, und klarzustellen, ob sie den Antrag auf Berichtigung des Protokolls stelle, habe sie u. a. mitgeteilt, dass, sollte es sich um die Berechnung FZR-Beiträge und Überentgelte von dem Versicherungsverlauf Anlage 2 vom 07. Januar 2011 handeln, sie es erst nicht verstanden habe, sich sachkundig gemacht habe und es sich habe erklären lassen; somit sei dieser Rechtsstreit für die Jahre 1977 bis 1982 insgesamt übereinstimmend erledigt. Diesem Schriftsatz sei zu entnehmen, dass die Klägerin geltend mache, sie wolle den Inhalt des Vergleichs im Nachhinein ändern. Die öffentlich-rechtliche Natur des Prozessrechts verlange jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Gangs des Gerichtsverfahrens, dass bei einer eindeutigen Erklärung einer Partei über die Beendigung des Rechtsstreits die Rechtswirksamkeit der Erklärung nicht ohne weiteres deshalb zurückgenommen werden könne, weil diese nicht dem inneren Willen entsprochen hätte. Anderenfalls wäre die mögliche Unwirksamkeit von Prozesshandlungen für jedes abgeschlossene Verfahren auf gänzlich unbestimmte Zeit in der Schwebe gehalten. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung des geordneten Prozessablaufs und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht vereinbar (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2013, 5 AS 347/12 m.w.N.). Aber selbst unter Zugrundelegung einer Vorstellung der Klägerin, der Vergleich könne im Nachhinein noch geändert werden, wäre dieser nicht wirksam angefochten worden. Nicht wegen Irrtums anfechtbar seien nämlich gemäß § 119 BGB Erklärungen, die auf einem während der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruhten. Wenn die Klägerin nicht erkannt haben sollte, dass die mittelbare und gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge eines Vergleichs die endgültige Erledigung des Rechtsstreits sei, würde es sich um ein unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum handeln (vgl. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Dies sei jedoch wenig plausibel, da der Vergleich ausdrücklich die von der Klägerin genehmigte Erklärung enthalte: "Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt". Auch sei die Klägerin von der Vorsitzenden, wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervorgehe, vor Abschluss des Vergleichs über die Wirkung einer verfahrensbeendenden Erklärung belehrt worden. Der Vergleich sei auch nicht gemäß § 123 BGB wirksam wegen einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung angefochten worden, da Anhaltspunkte hierfür weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich seien.
Gegen den ihr am 20. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer am 10. Januar 2014 eingelegten Berufung. Ihr gehe es um die Jahre 1974 bis 1976 und 1977. Sie habe in diesen Jahren einen Freibetrag von 50 Prozent der SV-Pflichtbeiträge als Handwerker in Anspruch nehmen können. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbelegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 nicht durch den Vergleich vom 21. März 2013 beendet worden ist und das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 10 R 692/09 fortzusetzen ist.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben in dem am 28. Mai 2014 durch die Vorsitzende des Senats durchgeführten Erörterungstermin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des SG Potsdam zum Aktenzeichen S R 692/09 und der Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu im Erörterungstermin vom 28. Mai 2014 erklärt haben.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der von der Klägerin angefochtene Gerichtsbescheid des SG P vom 12. Dezember 2013 ist rechtmäßig. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der unter dem Aktenzeichen S 10 R 692/09 geführte Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 21. März 2013 wirksam beendet worden ist.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens in den Schreiben vom 23. April 2013 und 02. Juni 2013 (§ 123 SGG) die Feststellung beantragt hat, dass der unter dem Aktenzeichen S 10 R 692/09 zu dem noch erhobenen Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 sowie von Überentgelten auch für das Jahr 1977 geführte Rechtsstreit nicht durch den in der mündlichen Verhandlung des SG am 21. März 2013 geschlossenen Vergleich beendet worden und daher fortzusetzen ist. Denn bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs muss der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden. Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden, oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn die Beendigung verneint wird – etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist – in der Sache selbst (vgl. Bundessozialgericht &706;BSG&707;, Urteil vom 28. November 2002, B 7 AL 26/02 R, zitiert nach Juris Rn. 20 m. w. N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 101 Rn. 17). Nach § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts (oder des Vorsitzenden oder beauftragten oder ersuchten Richters) einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Da das SGG keine Definition des Vergleichs enthält, wird auf die Definitionen in § 779 Abs. 1 BGB und § 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgegriffen. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, wobei der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis es gleich steht, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 Abs. 2 BGB). Der gerichtliche Vergleich hat nach herrschender Meinung eine Doppelnatur. Er ist sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, d. h. § 779 BGB und § 54 SGB X sind entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 1989, 10 RKg 16/88, in Juris Rn. 19 und 23), als auch Prozesshandlung der Beteiligten (Prozessvertrag), die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach Grundsätzen des Prozessrechts richtet (vgl. Leitherer a. a. O., § 101 Rn. 3, m. w. N.). Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann daher darauf beruhen, dass entweder der materiell-rechtliche Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder wirksam angefochten worden ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen worden sind.
Der am 21. März 2013 geschlossene Prozessvergleich ist nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.
So entfaltet ein Prozessvergleich aus materiell-rechtlichen Gründen keine Rechtswirksamkeit, etwa wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt, wenn der Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des BGB nichtig oder wirksam angefochten ist (§ 58 Abs. 1 SGB X), oder wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB, vgl. Leitherer a. a. O., § 101 Rn. 13, m. w. N.).
Vorliegend haben die Beteiligten einen Vergleichsvertrag im Sinne der §§ 54 SGB X, § 779 BGB geschlossen, denn es liegen zwei sich in der Sache deckende Erklärungen der Beteiligten mit dem nach den bezeichneten Vorschriften notwendigen Inhalt und damit die für einen wirksamen Vergleich erforderliche Zustimmung der Beteiligten vor. Dies ergibt sich eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2013, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass der Vergleich mit dem dort niedergelegten Inhalt zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden ist. Für die Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung als einer öffentlicher Urkunde ist § 415 ZPO i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG maßgebend, soweit nicht die speziellere Vorschrift des § 165 ZPO i. V. m. § 122 SGG eingreift. Letzteres ist hier nicht der Fall, denn die Feststellung von Abschluss und Inhalt des gerichtlichen Vergleichs gehört nicht zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne jener Bestimmung, deren Einhaltung nach § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 165 Rn. 1 und 6; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2010, L 6 R 121/09, in Juris Rn. 30, m. w. N.). Folglich beweist die Niederschrift vom 21. März 2013, dass der Vergleich so, wie er protokolliert worden ist, zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden ist. Zwar ist nach § 415 Abs. 2 ZPO der Beweis möglich, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, jedoch fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten hierfür. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2013 zu Ziffer 2 des Vergleichs geltend macht, dies sei nicht der Fall gewesen bzw. sie habe es auch so nicht gehört, ist ihr Antrag auf Protokollberichtigung im Hinblick auf den Umstand, dass der Vergleich laut diktiert, nochmals vorgespielt und (von der Klägerin und dem Vertreter der Beklagten) genehmigt worden ist, mit Beschluss des SG vom 09. Juli 2013 rechtskräftig abgelehnt worden.
Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit), § 116 S. 2 BGB (geheimer Vorbehalt), § 117 BGB (Scheingeschäft), § 118 BGB (Scherzgeschäft), § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit oder Wucher) jeweils i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB X ist von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Prozessvergleich vom 31. März 2013 ist auch nicht gemäß §§ 54 SGB X, 779 BGB unwirksam.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wegen gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Für das in § 779 Abs. 1 BGG geforderte gegenseitige Nachgeben genügt jedes prozessuale Nachgeben. Da ein Beteiligter schon durch einen Verzicht auf ein Urteil prozessual nachgibt (vgl. Leitherer a. a. O., § 101 Rn. 4; BSG in SozR 1500 § 101 Nr. 8), steht einem Vergleich nicht entgegen, dass sich eine Seite – hier die Beklagte mit ihrer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich einer rentenerhöhenden Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Jahre 1974 bis 1976 und von Überentgelten für das Jahr 1977 – materiell vollständig durchgesetzt hat. Es lag auch kein der Wirklichkeit nicht entsprechender, dem Vergleich als feststehend zugrunde liegender Sachverhalt vor. Der dem Vergleich zugrundeliegende Sachverhalt entsprach dem wirklichen Sachverhalt, denn nach dem Erlass des Rentenneufeststellungsbescheides vom 07. Januar 2011 war, wie auch durch die im Erörterungstermin des SG vom 29. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung des SG vom 21. März 2013 protokollierten Erklärungen der Klägerin deutlich wird, nur noch der Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 und von Überentgelten für das Jahr 1977 im Streit, auf dessen Durchsetzung die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs letztlich verzichtete. Abgesehen davon handelt es sich bei den Regelungen in § 779 BGB um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. Bundesgerichtshof &706;BGH&707;, Urteil vom 08. Dezember 1999, I ZR 230/97, in Juris Rn. 22, m. w. N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2013, L 3 AL 90/12,in Juris Rn. 42, m. w. N.). Voraussetzung für eine Unwirksamkeit ist daher der Irrtum aller den Vergleich schließenden Parteien; wenn – wie hier im Falle der Klägerin – nur eine Partei einen Irrtum geltend macht, ist § 779 BGB nicht einschlägig.
Der Prozessvergleich ist auch nicht durch eine Anfechtung im Sinne von §§ 119 ff. BGB i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB X nachträglich unwirksam geworden.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, dürfte hier schon eine Anfechtung durch die Klägerin nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt sein. So wird in der Regel ein Zuwarten von zwei Wochen als nicht mehr unverzüglich angesehen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor (vgl. Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 121, Rn. 7, m. w. N.). Die Klägerin hat jedoch erst 18 Tage nach dem Zugang der Sitzungsniederschrift ihr als Anfechtungserklärung auszulegendes Schreiben vom 23. April 2013 verfasst, ohne dass besondere Umstände für die späte Reaktion von ihr vorgetragen werden oder aus den Akten erkennbar sind. Zudem sind Anfechtungsgründe im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über wesentliche Eigenschaften), § 120 BGB (Übermittlungsirrtum) oder § 123 BGB (arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung) ersichtlich nicht gegeben.
Nach der allein im Betracht kommenden Vorschrift § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei Abgabe einer Willenserklärung über den Inhalt im Irrtum (Inhaltsirrtum) war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Erklärungsirrtum liegt, wenn der Erklärende etwas anderes äußert, als er eigentlich (subjektiv) will, weil er sich z. B. verspricht, verschreibt oder vergreift (vgl. Ambrüster a. a. O., § 119 Rn. 46). Beim Inhaltsirrtum entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung (vgl. Ambrüster a. a. O., § 119 Rn. 56). Der Anfechtende - hier die Klägerin - hat den Irrtum und sämtliche Tatsachen, aus den der Ursachenzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Erklärung folgt, darzulegen und zu beweisen, d.h. er trägt die Beweislast (Ambrüster a. a. O., § 119 Rn. 138).
Vorliegend lässt sich weder ein Erklärungs- noch ein Inhaltsirrtum der Klägerin i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB bei Zustimmung zu dem Prozessvergleich vom 21. März 2013 zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) feststellen. Zu Recht weist das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hin, dass die Erklärungen der Klägerin, aus welchen Gründen sie den Vergleich nicht geltend lasse wolle, widersprüchlich sind; insoweit wird auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2013 auf Seite 7 (3. Absatz) Bezug genommen (§ 153. Abs. 2 SGG). Aus den Schreiben vom 23. April und 02. Juni 2013 lässt sich auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhalts, wie er sich aus den Gerichtsakten ergibt, nicht entnehmen, geschweige denn im erforderlichen Maßstab beweisen, dass die Klägerin eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte bzw. sich bei Abgabe über Bedeutung und Tragweite der Erklärungen geirrt hat. So lag nach Erlass des Rentenneufeststellungsbescheides vom 07. Januar 2011 mit dem in Anlage 2 enthaltenen Versicherungsverlauf bei der mündlichen Verhandlung am 21. März 2013 der eindeutige Sachverhalt vor, dass nur noch der von der Klägerin erhobene Anspruch auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 und von Überentgelten für das Jahr 1977 streitig war, denn diese Zeiten bzw. die daraus zu begründenden Überentgelte waren im Versicherungsverlauf vom 07. Januar 2011 nicht enthalten und somit nicht in die Rentenneufeststellung vom 07. Januar 2011 einbezogen worden. Dass dies der Klägerin bei Abschluss des Vergleiches bewusst gewesen sein muss, ergibt sich aus den am 29. August 2012 und am 21. März 2013 protokollierten Erklärungen der Klägerin zum Umfang ihres noch bestehenden Klagebegehrens. Bei dieser Sachlage war es auch unmissverständlich, dass mit der in Zif. 1 des Vergleichs vorgenommen Regelung die Klägerin den durch den Rentenneufeststellungsbescheid vom 07. Januar 2011 geschaffenen Rechtszustand anerkennt und es dabei belässt, d.h. auf den Versuch der Durchsetzung ihrer weitergehenden Ansprüche verzichtet. Zudem hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 28. Mai 2014 gegenüber der Vorsitzenden wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf die nervliche Belastung durch das sich bereit über mehrere Jahre erstreckende Verfahren, dieses in der mündlichen Verhandlung des SG am 21. März 2013 nur noch habe beenden wollen. Insbesondere kann auch ein Irrtum über die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung zu Zif. 2 des Vergleichs, d.h. über die rechtwirksame Beendigung des gesamten Rechtsstreits durch die Erledigungserklärung, im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und die nach dem Protokoll gegebene Belehrung der Vorsitzenden des SG über die verfahrensbeendigende Wirkung des Vergleichs bzw. der darin abgegebenen Erklärungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Sofern die Klägerin nicht erkannt haben sollte, dass die mittelbare und gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge eines Vergleichs (jenseits der im Vergleich enthaltenen Erledigungserklärung) die endgültige Erledigung des Rechtsstreits sei, würde es sich auch nur um ein unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum handeln (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.).
Soweit, wie das SG dargelegt hat, dem Schreiben vom 02. Juni 2013 entnommen werden kann, dass die Klägerin eine nachträgliche Änderung des Vergleichs geltend gemacht, lässt dies möglicherweise auf eine Fehlvorstellung der Klägerin bei Zustimmung zum Vergleich dahingehend schließen, der Vergleich könne im Nachhinein noch geändert werden. Diese Fehlvorstellung stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund dar. Nicht wegen Irrtums anfechtbar sind nämlich gemäß § 119 BGB Erklärungen, die auf einem während der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruhten.
Eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ergibt sich auch nicht aus prozessrechtlichen Gründen.
So ist der in der mündlichen Verhandlung des SG am 21. März 2013 geschlossene Vergleich ordnungsgemäß auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet, den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden (§ 122 SGG i. V. m. §§ 160a Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO). Dies ist in der unverzüglich (§ 122 SGG i. V. m. § 160a Abs. 2 S. 1 ZPO) gefertigten Sitzungsniederschrift vom 21. März 2013, die von der Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschrieben worden ist (§ 122 SGG i. V. m. § 163 Abs. 1 S. 2 ZPO), beurkundet.
Auf Prozesshandlungen – wie die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich – finden die Anfechtungsgründe des BGB keine Anwendung (Leitherer a. a. O., Vor § 60 Rn. 12, m. w. N.). Sie können nur unter engen Voraussetzungen, also in extremen Ausnahmefällen, widerrufen werden, z. B. bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds im Sinne von § 179 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO. Selbst wenn man die Erklärungen der Klägerin in ihren Schreiben vom 24. April 2013 und 02. Juni 2013 als Widerruf des Vergleichs auslegen würde, fehlt es vorliegend an einem Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 179 SGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO.
Da der Prozessvergleich wirksam ist, bedarf es zwar keiner inhaltlichen Prüfung des von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachten Anspruchs auf rentenerhöhende Berücksichtigung von FZR-Beiträgen für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis 31. Dezember 1976 und Überentgelten für das Jahr 1977, jedoch erlaubt sich der Senat hierzu folgende Hinweise. Nach den in den Akten befindlichen Dokumenten, insbesondere dem Inhalt der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten SVA, Steuerbescheiden und Jahreserklärungen ist eine Entrichtung von Beiträgen zur FZR in den Jahren 1974 bis 1977 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auch das Finanzamt P vermochte auf Nachfrage der Beklagten keinerlei FZR-Beiträge für die Jahre bis 1982 zu bestätigen, sondern nur die Zahlung von SV-Pflichtbeiträgen und der Unfallumlage in den Jahren 1977 bis 1982 (vgl. Auskunft vom 03. Dezember 2008). In den Steuerbescheiden und den von der Klägerin unterschriebenen Jahreserklärungen für die Jahre 1974 bis 1977 (sowie für die Jahre 1978 bis 1982) sind ausschließlich SV-Beiträge in Höhe von 20 % des beitragspflichtigen Gewinns (maximal 7.200 M im Jahr bzw. 600 M im Monat) aufgeführt, dagegen sind die Rubriken bzw. Fragen nach den zur Staatlichen Versicherung der DDR entrichteten FZR-Beiträgen als selbständig Tätige bzw. Handwerker oder nach der Höhe der Einkünfte zur FZR nicht ausgefüllt bzw. durchgestrichen. Die Klägerin war zwar nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO 1971; GBl. II 1971 S.121) berechtigt der FZR beizutreten (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3), jedoch betrug der von ihr als Inhaberin eines Handwerksbetriebs zu zahlende Beitrag nach § 6 FZR-VO 1971 20 % des 7.200 M jährlich übersteigenden Einkommens, wobei der Beitrag höchstens für das Einkommen bis 14.400 M jährlich erhoben wurde. Dabei waren die FZR-Beiträge gemeinsam mit den SV-Pflichtbeiträgen zu den für die Entrichtung der Pflichtbeiträge maßgebenden Terminen an den Rat des Kreises zu überweisen und die FZR-Beiträge hierbei gesondert auszuweisen (§ 7 Abs. 2 FZR-VO 1971). Daran änderte sich auch nichts durch die Zweite Verordnung vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 311) oder die Dritte Verordnung vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 393) über die (weitere) Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Auch die Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung – vom 17. November 1977 (GBl. I 1977 S. 395) bestimmte in § 11 Abs. 1, dass der Beitrag zur FZR für Inhaber von Handwerksbetrieben 20 % des Einkommens über 7.200 M bis 14.400 M jährlich beträgt. Eine Beitragsermäßigung war erst ab dem 26. Jahr der Zugehörigkeit zur FZR vorgesehen (vgl. § 16). Eine diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Zahlung von FZR-Beiträgen in den Jahren 1974 bis 1977 ist nach den vorgelegten Unterlagen auszuschließen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand bei ihr als Inhaberin eines in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes (Frisörsalon) ab dem 01. Juni 1974 auch die Pflicht zur vollen Beitragszahlung zur SV. Nach § 4 der Elften Durchführungsbestimmung (11. DB) zum Gesetz zur Förderung des Handwerks (FördHdwG) vom 26. März 1966 (GBl. II 1966 S. 229) hatte der in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker SV-Beiträge in Höhe von 20 % des Gewinns, und zwar ohne Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1966 über die Besteuerung der Handwerker (HdwBestG; GBl. I 1966 S. 71), zu entrichten, wobei der den Betrag von 7.200 M jährlich übersteigende Gewinn beitragsfrei war. Nach der diese Regelung ablösenden Verordnung über die Sozialversicherung bei der staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Januar 1975 (VO-SVStaatlV; GBl. I 1975 S. 141) betrug der vom Handwerker zu entrichtende SV-Beitrag (§§ 16,19) ebenfalls 20 % seines beitragspflichtigen Gewinns bis maximal 7.200 M im Kalenderjahr (vgl. § 21). Nach § 37 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO-SVStaatlV vom 16. Januar 1975 (GBl. I 1975 S. 154) galt als Gewinn des Handwerkers für die Zwecke der SV der Gewinn aus dem Handwerksbetrieb nach Abzug der Produktionsvorsteuern, der Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und der Abführung der Gewinnerhöhungen aufgrund der Wirkens der Industriepreise, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuerfreibeträge entsprechend den Rechtsvorschriften. Eine Minderung des SV-Beitrages auf 10% war nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, z. Bsp. für Rentenbezieher, vorgesehen (vgl. § 19 Abs. 2 VO-SVStaatlV, § 7 11. DB zum FördHdwG), also für Tatbestände, die von der Klägerin im streitigen Zeitraum unzweifelhaft nicht erfüllt wurden. Aus diesen Regelungen zur Höhe des SV-Beitrages für Handwerker geht eindeutig hervor, dass bei Ermittlung der Höhe des SV-Beitrages Steuerfreibeträge, wie der Steuerfreibetrag nach § 6 Abs. 4 HdwBestG, nicht zu berücksichtigen waren. Zwar konnten nach § 6 Abs. 4 HdwBstG die Handwerker die Hälfte ihrer Beiträge zur SV als Freibetrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns absetzen, dies berührte jedoch – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – nicht deren Pflicht zur Entrichtung von SV-Beiträgen i.H.v. 20 % des beitragspflichtigen Gewinns. Diese Rechtslage spiegelt sich auch in den vorgelegten Steuerbescheiden bzw. Jahreserklärungen für die Jahre ab 1974 bis 1982 wieder. So ist z. Bsp. in der Jahreserklärung für 1975 zunächst unter Ziffer A. "Berechnung der Steuer" unter dem Punkt I. "Gewinnsteuer" Buchstabe b. ein Freibetrag von 50 % der eigenen SV-Pflichtbeiträge (720 M im Jahr) ausgewiesen. Dies führte zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns von 9.522 M auf 8.802 M. Dagegen sind in der Jahreserklärung Ziffer B. "Berechnung der SV-Pflichtbeiträge und der Unfallumlage" die SV-Beiträge i. H. v. 20 % aus dem Gewinn ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages, d. h. aus einem Betrag von 9.522 M begrenzt auf die Höchstgrenze von 7.200 M, berechnet und mit einem Betrag von 1.440,00 M festgestellt worden. Diese Vorgehensweise findet sich in allen Jahreserklärungen bzw. Steuerbescheiden wieder. Die Steuerbegünstigung bestand auch nur bezüglich der SV-Pflichtbeiträge und nicht bezüglich eventuell entrichteter FZR-Beiträge. Eine Reduzierung des SV-Beitrages und des FZR-Beitrages von jeweils 20 % auf jeweils auf 10 % ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wie die Verordnung über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II 1972 S. 541) sowie die Publikation des Autorenkollektivs Dathe/Bärwald/Zühlke/Pilz "Welche handwerklichen Leistungen werden steuerlich begünstigt?". Letztere beschäftigt sich ausschließlich mit bestimmten steuerlichen Vergünstigungen für bestimmte Betriebe bzw. Reparatur- und Dienstleistungen, ohne dass Regelungen betreffend die Herabsetzung des SV-Beitrages und/oder FZR-Beitrages für Handwerker bzw. für die genannten steuerlich begünstigten Betriebe auch nur erwähnt werden. Insbesondere missversteht die Klägerin die von ihr auszugsweise vorgelegte Regelung unbestimmten Datums zu § 14 des HdwBestG betreffend die Steuerermäßigung bei der Einkommenssteuer, d. h. der auf andere Einkünfte gezahlten Steuer als die Handwerkersteuer (§ 30). Diese Regelung betrifft ausschließlich den Sonderausgabenhöchstbetrag betreffend andere Einkünfte als die Einkünfte aus dem Handwerksbetrieb, d.h. sie waren für die Klägerin nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
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