Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 3535/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 946/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 32 AS 947/14 B ER PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege einstweiliger Anordnung.
Der 1965 geborene Antragsteller betreibt nach seinen Angaben in der Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (EKS) vom 01. August 2013 ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Zudem betreibt er ökologischen Gartenbau und vermietet den Gutshof zu Feierlichkeiten (Schriftsatz vom 18. Juni 2014). Der Eigentümer des Hofes ist nach seinen Angaben "der erweiterte Familienkreis", der ihm kostenlos den Hof zur Verfügung gestellt hat. Nach einem Untermietvertrag zwischen ihm und D P ist von ihm eine Monatsmiete in Höhe von 160,14 Euro inklusive Nebenkosten für die von ihm bewohnte Privatwohnung zu zahlen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 15. Dezember 2013 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Monat ab, da er nicht hilfebedürftig sei. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 28. März 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 07.Februar 2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Mit dem nachgewiesenen Einkommen sei er nicht hilfebedürftig. Der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben beim Sozialgericht Berlin (S 151 AS 8448/14) und stellte am 13. Februar 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin: Eile sei geboten, da er ohne Leistungen des Antragsgegners seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Obwohl sich an seiner Einnahme/Ausnahmestatistik nichts geändert habe, habe das Jobcenter mit Bescheid vom 30. Januar 2014 Leistungen abgelehnt. Nach seiner eingereichten EKS habe er für den Zeitraum von Februar bis Juli des Jahres Einnahmen von ca. 13.600 Euro, demgegenüber Ausgaben von ca. 12.545 Euro, so dass nur ein Gewinn über den Zeitraum von 1.055 Euro verbleibe. Am 18.Februar 2014 beim Sozialgericht eingehend übermittelte er eine EKS vom 14.Februar 2014.
Der Antragsteller hat anwaltlich vertreten weiter vorgetragen, gemäß § 3 Abs. 4 Alg II-V sei für den Monat nur der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Fakt sei, dass der Antragsteller kein seinen Bedarf deckendes Einkommen im Februar 2014 gehabt habe.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab 01. Februar 2014 weiter zu gewähren.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, der Antragsgegner lege einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von 551,14 Euro (Regelleistung 391 und Kosten der Unterkunft in Höhe von 160,14 Euro) zugrunde. Dem stünden in der Prognose monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 990,33 Euro gegenüber. Unter Berücksichtigung der Freibeträge verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 712,26 Euro. Der Grundsicherungsbedarf sei damit in der Prognose durch eigene Einnahmen gedeckt.
Der Antragsteller hat erwidert, er habe lediglich eine Prognose abgegeben, die sich nicht erfüllt habe. Daher handele es sich um ein fiktives Einkommen, das nicht in die Bedarfsrechnung fließen könne. Es dürften nur die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen sowie tatsächlich bestehende und ohne weiteres sofort realisierbare Ansprüche gegenüber Dritten berücksichtigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf etwaige fiktive Umstände an.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Bedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Als Einkommen seien monatlich 836,17 Euro zu berücksichtigen, die einem Bedarf in Höhe von monatlich 551,14 Euro gegenüberstünden. Das Sozialgericht ging bei der Ermittlung des Einkommens von der Erklärung des Antragstellers vom 27. Januar 2014 über das voraussichtliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 aus. Da der Antragsteller Leistungen im Eilverfahren für die Zukunft begehre, sei gemäß § 3 Abs. 6 Alg II-V das Einkommen zu schätzen. Soweit der Antragsteller nunmehr eine aktuelle EKS für die Monate Januar bis März 2014 eingereicht habe, sei hier der Monat Januar nicht streitgegenständlich. Soweit es sich für Februar 2014 um eine abschließende Erklärung über das Einkommen handeln solle, sei diese Erklärung nicht zugrunde zu legen, da die Einnahmen und Ausgaben nicht in angemessenem Maße glaubhaft gemacht worden seien.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24. März 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07. April 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Die im Verfahren ermittelten neuen Zahlen über das tatsächliche Einkommen seien nicht berücksichtigt worden. Die neuen Zahlen zeigten, dass eine Bedürftigkeit vorliege. Der Antragsgegner habe die Ablehnung der Leistungsgewährung mit einem endgültigen Bescheid ausgesprochen. Es begründe die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, wenn bei schwankenden Einkommen – wie im konkreten Fall - kein vorläufiger Bescheid ergehe. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Deckung seines Bedarfs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin zurückzuweisen.
Er meint, der Antragsteller könne seinen Grundsicherungsbedarf aufgrund der vorläufig zu berücksichtigenden Einnahmen selbst erwirtschaften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und teilweise vorliegenden Ablichtungen aus den Verwaltungsakten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 86 Rdnr. 16 b).
Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
Beansprucht wird eine einstweilige Anordnung für die Zeit vom 01. Februar 2014 "fortlaufend" gemäß dem am 13.Februar 2014 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag. Im Beschwerdeverfahren erfolgte keine zeitliche Begrenzung. Von der materiellen Rechtslage her käme ein Anordnungsanspruch in Betracht bis zum 31. Juli 2014.Dies entspricht dem Sechsmonatszeitraum des § 41 Abs.1 Satz 4 SGB II, der auf der Grundlage des am 07.Februar 2014 beim Antragsgegner gestellten Antrags auf Bewilligung von Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Februar 2014 bis 31. Juli 2014 läuft (vgl Richterbrief vom 15. Mai 2014).
Die zeitliche Begrenzung im Eilverfahren entspricht dem Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ständiger Veränderung unterworfen sein können. Einstweiliger Rechtsschutz dient allerdings grundsätzlich der Behebung gegenwärtiger Notlagen und nicht der Regelung in der Zukunft oder Vergangenheit liegender Sachverhalte.
Der Zeitraum vom 01. Februar 2014 bis 31.Juli 2014 ist zur Zeit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung annähernd verstrichen. Daher ist gegenwärtig im Wesentlichen ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum zu beurteilen.
Zum Anordnungsgrund:
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.Juni 2013 -L 34 As 1482/13 B ER). Hier sind auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die auch für die Vergangenheit noch ein Bedürfnis an einer Entscheidung im Eilverfahren begründen können. Ein Fortwirken einer etwaigen, in jenem Zeitraum entstandenen Notlage bis in die Gegenwart, zu deren Beseitigung die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz in Betracht käme, hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere ist drohende Wohnungslosigkeit wegen Mietschulden nicht glaubhaft gemacht. Der Beginn der Leistungen wäre daher allenfalls der Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
Allerdings ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren auch in Bezug auf die im Juli 2014 verbleibende Zeit erfolglos, denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind auch für diese Zeit nicht glaubhaft gemacht.
Zum Anordnungsanspruch:
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner eine vorläufige anstelle einer endgültigen Entscheidung hätte treffen müssen, sodass der Bescheid vom 27. Februar 2o14 rechtswidrig ist. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, der Erlass eines endgültigen Bescheides sei kein taugliches Instrumentarium in den Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation bestehe. In diesen Fällen sei typischer Weise der Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 SGB III eröffnet. Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen sei dann von Anfang an rechtswidrig (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R in seiner Entscheidung zu nichtselbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten). Das BSG hat im Urteil vom 20. August 2013 – B 14 AS 1/13 R zitiert nach juris Rz. 36 – für Selbständige hierauf ausdrücklich Bezug genommen.
Dies allein verhilft dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht die Aufhebung rechtswidriger Bescheide. Auch würde allein die Aufhebung dem Antragsteller hier nicht weiter helfen und nicht zu der hier beantragten Verpflichtung des Antragsgegners führen.
Der Antragsgegner wäre auch in einer vorläufigen Entscheidung nicht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1) 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die Voraussetzungen zu 1., 2., 4. sind hier glaubhaft erfüllt. Allerdings hat der Antragsteller ab 01.Februar 2014 und damit auch für den bleibenden Zeitraum bis 31. Juli 2014 nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit wurde zutreffend vom Antragsgegner ein Regelbedarf in Höhe von 391 Euro zugrunde gelegt (monatlicher Regelbedarf nach § 20 SGB II i. V. m. der ab Januar 2014 geltenden Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe) sowie 160,14 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (551,14 Euro insgesamt).Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diesen Bedarf für die verbleibende Zeit des Monats Juli 2014 aus dem zu berücksichtigenden Einkommen nicht sichern kann und auch im vorangegangenen Zeitraum ab Februar 2014 nicht sichern konnte.
Im Einzelnen:
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist auf Basis der zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die vorläufige Höhe des Alg II unter Berücksichtigung der prognostischen Höhe des Einkommens, das die Gesamtleistung durch Anrechnung senkt, zu bestimmen. Maßgeblich für die Prognose sind die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände und die Angabe des Antragstellers im Leistungsantrag (BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108, 86).
Damit sind hier die Angaben des Antragstellers in seiner EKS vom 27. Januar 2014 für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 und in der EKS vom 14. Februar 2014 zu berücksichtigen. (Letztere unterscheidet sich durch die Begrenzung des Zeitraums auf März bis Juli 2014.)Denn Selbständige haben zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit eine grundsicherungsrechtliche Buchführung vorzunehmen nach Maßgabe der hierzu entwickelten Formulare (EKS-Formular). Die in diesen Bögen darzustellende Gewinnprognose ist bei Hilfesuchenden grundsätzlich zumutbar (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Nach diesen Vorgaben ist die prognostische Ermittlung des anzurechnenden Einkommens durch den Antragsgegner hier insoweit nicht zu beanstanden, als sie nicht zu einem Leistungsanspruch im vorliegenden Verfahren führt.
Der Antragsteller hat in den EKS angegeben, er erwarte Einnahmen im Februar 2014(EKS vom 27. Januar 2014) in Höhe von 4100 Euro und Betriebsausgaben von 2852 Euro, im März Einnahmen in Höhe von 2000 Euro und Ausgaben in Höhe von 2262 Euro, im April Einnahmen von 2000 Euro und Ausgaben von 1976 Euro, im Mai 2000 Euro Einnahmen und 1762 Euro Ausgaben, m Juni Einnahmen von 1500 Euro und Ausgaben von 1662 Euro, im Juli Einnahmen von 2000 Euro und Ausgaben von 1796 Euro.
Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Betriebsausgaben bei der Gewinnberechnung. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts: Die vom Antragsteller mit 217 Euro geltend gemachten Raumkosten fallen nach dessen eigener Erklärung nicht an. Auch für die jeden Monat angegebenen Investitionskosten mit 235 Euro, die der Antragsgegner als Ausgaben nicht berücksichtigt, sind tatsächlich nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat zutreffend § 3 Abs.3 Alg-II V angewendet. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten für das als Privatwagen gemeldete Kraftfahrzeug, die für März mit 1000 Euro, für Februar ,April, Mai ,Juni und Juli mit je 300 Euro angegeben werden, vom Antragsgegner mit nur 50 % berücksichtigt wurden. Kosten und Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten konnten hier geschätzt werden, zumal seinerzeit ein Fahrtenbuch nicht vorlag. Damit sind monatlich 217 Euro für Raumkosten und 235 Euro für Investitionen sowie hälftig Kfz-Kosten (150 bzw. 500 Euro) bei den Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage ergibt auch die vorzunehmende gleichmäßige monatliche Aufteilung (§ 3 Abs. 4 Alg II V), dass der Antragsteller den Regelbedarf in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums decken konnte und weiterhin kann. Die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind nach § 3 Abs. 4 Alg II V – abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss – gleichmäßig monatlich aufzuteilen: Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Die Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – zitiert nach juris, Rdz. 33).
Daraus folgt hier das vom Sozialgericht zutreffend ermittelte Einkommen in Höhe von 836,17 Euro, das nach Abzug des vom Sozialgericht bezeichneten Freibetrags nach § 11 b Abs.2 SGB II 588,94 Euro ergibt, sodass der Antragsteller seinen Bedarf (551,14 Euro )auf Grundlage seiner Prognose decken kann.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit, aufgrund des erfolgten Zeitablaufs im Bewilligungszeitraum durch Vortrag neuer Tatsachen und der ihm nun bekannten Einkommen und Ausgaben die Prognose zu erschüttern und damit die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose zu widerlegen (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108,86).
Dies ist nicht gelungen. Er hat die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose nicht widerlegt. Seine jetzigen Angaben zum Einkommen machen nicht nachvollziehbar, weshalb er statt der abgegebenen Prognose zum Einkommen die nunmehr angegebenen Einkommen erzielt haben soll. Danach hat er im Februar eine einzige Rechnung für Baumschnitt in Höhe von 634 Euro angegeben anstatt die prognostizierten 4100 Euro zu erzielen.
Dies ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er noch mit Schriftsatz vom 02. Februar 2014 angegeben hat, dass sich die für Februar 2014 zu erwartenden Einnahmen auch aus Außenständen des vergangenen Jahres (1700 Euro insgesamt bei 3 Einzelpositionen) zusammensetze. 2400 Euro erwarte er im Februar außerhalb dieser Außenstände. Soweit er mit Schriftsatz vom 16.Februar 2014 vorträgt, er schaffe nicht, den angegebenen Gewinn für Februar 2014 zu erzielen aufgrund vermehrten Aufwandes (Erstellung 2.EKS,Widerspruch, Begründung, Besuch des Antragsgegners und des Sozialgerichts) erschließt sich daraus keine überzeugende Begründung für den Nichteintritt der Prognose weder für den Monat Februar noch für den gesamten 6-Monatszeitraum.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er nach seinem aktuellen Vortrag im Monat März gar kein Einkommen erzielte. Hierzu erfolgte keine Erklärung, obwohl schon das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass keine Angaben dazu erfolgten, weshalb im März entgegen der Prognose gar keine Einnahmen angegeben wurden.
Für April 2014 werden lediglich 90 Euro(Rechnung Baumpflege), 248 (Euro Rechnung Baumpflege) und 308 Euro(Rechnung Teichanlage) angegeben. Auch dabei bleibt nicht nachvollziehbar, woraus sich zunächst seine Prognose von 2000 Euro einst begründete und dann fehlschlagen ließ.
Für Mai 2014 wird eine einzige Rechnung für Baumfällung mit 1153 Euro angegeben statt prognostizierter 2000 Euro.
Weitere Angaben für die Zeit nach Mai liegen hier nicht vor.
Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Fahrtenbuch" ergibt keine andere Beurteilung zur Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten als der hälftigen. Die Aufzeichnungen sind in Anbetracht der wenigen angegebenen Rechnungstellungen aus Aufträgen nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Auch die aktenkundigen Kontostände sind nicht geeignet, die Prognose zu widerlegen. Die bis einschließlich Mai 2014 vorgelegten Kontoauszüge für sein Konto bei der B Bank ergeben: - 28.Februar 2014 ein Guthaben von 878,98 Euro - 05.März 2014 ein Guthaben von 702,98 Euro - 21.März 2014 28,85 Euro - 30. April 2014 ein Guthaben von 310,34 - 20. Mai 2014 ein Guthaben von 384,36 Euro.
Damit bestanden Guthaben, obgleich der Antragsteller seine Verbindlichkeiten ausweislich der erfolgten Überweisungen beglichen hatte.
Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist soweit die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 7a).
Nach diesen Maßstäben bestand nach vorstehenden Ausführungen zum Zeitpunkt der Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Für die Beschwerdeverfahren wurde Prozesskostenhilfe nicht beantragt.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege einstweiliger Anordnung.
Der 1965 geborene Antragsteller betreibt nach seinen Angaben in der Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (EKS) vom 01. August 2013 ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Zudem betreibt er ökologischen Gartenbau und vermietet den Gutshof zu Feierlichkeiten (Schriftsatz vom 18. Juni 2014). Der Eigentümer des Hofes ist nach seinen Angaben "der erweiterte Familienkreis", der ihm kostenlos den Hof zur Verfügung gestellt hat. Nach einem Untermietvertrag zwischen ihm und D P ist von ihm eine Monatsmiete in Höhe von 160,14 Euro inklusive Nebenkosten für die von ihm bewohnte Privatwohnung zu zahlen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 15. Dezember 2013 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Monat ab, da er nicht hilfebedürftig sei. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 28. März 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 07.Februar 2014 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Mit dem nachgewiesenen Einkommen sei er nicht hilfebedürftig. Der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben beim Sozialgericht Berlin (S 151 AS 8448/14) und stellte am 13. Februar 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin: Eile sei geboten, da er ohne Leistungen des Antragsgegners seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Obwohl sich an seiner Einnahme/Ausnahmestatistik nichts geändert habe, habe das Jobcenter mit Bescheid vom 30. Januar 2014 Leistungen abgelehnt. Nach seiner eingereichten EKS habe er für den Zeitraum von Februar bis Juli des Jahres Einnahmen von ca. 13.600 Euro, demgegenüber Ausgaben von ca. 12.545 Euro, so dass nur ein Gewinn über den Zeitraum von 1.055 Euro verbleibe. Am 18.Februar 2014 beim Sozialgericht eingehend übermittelte er eine EKS vom 14.Februar 2014.
Der Antragsteller hat anwaltlich vertreten weiter vorgetragen, gemäß § 3 Abs. 4 Alg II-V sei für den Monat nur der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Fakt sei, dass der Antragsteller kein seinen Bedarf deckendes Einkommen im Februar 2014 gehabt habe.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab 01. Februar 2014 weiter zu gewähren.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, der Antragsgegner lege einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von 551,14 Euro (Regelleistung 391 und Kosten der Unterkunft in Höhe von 160,14 Euro) zugrunde. Dem stünden in der Prognose monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 990,33 Euro gegenüber. Unter Berücksichtigung der Freibeträge verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 712,26 Euro. Der Grundsicherungsbedarf sei damit in der Prognose durch eigene Einnahmen gedeckt.
Der Antragsteller hat erwidert, er habe lediglich eine Prognose abgegeben, die sich nicht erfüllt habe. Daher handele es sich um ein fiktives Einkommen, das nicht in die Bedarfsrechnung fließen könne. Es dürften nur die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen sowie tatsächlich bestehende und ohne weiteres sofort realisierbare Ansprüche gegenüber Dritten berücksichtigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf etwaige fiktive Umstände an.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Bedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Als Einkommen seien monatlich 836,17 Euro zu berücksichtigen, die einem Bedarf in Höhe von monatlich 551,14 Euro gegenüberstünden. Das Sozialgericht ging bei der Ermittlung des Einkommens von der Erklärung des Antragstellers vom 27. Januar 2014 über das voraussichtliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 aus. Da der Antragsteller Leistungen im Eilverfahren für die Zukunft begehre, sei gemäß § 3 Abs. 6 Alg II-V das Einkommen zu schätzen. Soweit der Antragsteller nunmehr eine aktuelle EKS für die Monate Januar bis März 2014 eingereicht habe, sei hier der Monat Januar nicht streitgegenständlich. Soweit es sich für Februar 2014 um eine abschließende Erklärung über das Einkommen handeln solle, sei diese Erklärung nicht zugrunde zu legen, da die Einnahmen und Ausgaben nicht in angemessenem Maße glaubhaft gemacht worden seien.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24. März 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07. April 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Die im Verfahren ermittelten neuen Zahlen über das tatsächliche Einkommen seien nicht berücksichtigt worden. Die neuen Zahlen zeigten, dass eine Bedürftigkeit vorliege. Der Antragsgegner habe die Ablehnung der Leistungsgewährung mit einem endgültigen Bescheid ausgesprochen. Es begründe die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, wenn bei schwankenden Einkommen – wie im konkreten Fall - kein vorläufiger Bescheid ergehe. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Deckung seines Bedarfs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin zurückzuweisen.
Er meint, der Antragsteller könne seinen Grundsicherungsbedarf aufgrund der vorläufig zu berücksichtigenden Einnahmen selbst erwirtschaften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und teilweise vorliegenden Ablichtungen aus den Verwaltungsakten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 86 Rdnr. 16 b).
Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
Beansprucht wird eine einstweilige Anordnung für die Zeit vom 01. Februar 2014 "fortlaufend" gemäß dem am 13.Februar 2014 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag. Im Beschwerdeverfahren erfolgte keine zeitliche Begrenzung. Von der materiellen Rechtslage her käme ein Anordnungsanspruch in Betracht bis zum 31. Juli 2014.Dies entspricht dem Sechsmonatszeitraum des § 41 Abs.1 Satz 4 SGB II, der auf der Grundlage des am 07.Februar 2014 beim Antragsgegner gestellten Antrags auf Bewilligung von Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Februar 2014 bis 31. Juli 2014 läuft (vgl Richterbrief vom 15. Mai 2014).
Die zeitliche Begrenzung im Eilverfahren entspricht dem Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ständiger Veränderung unterworfen sein können. Einstweiliger Rechtsschutz dient allerdings grundsätzlich der Behebung gegenwärtiger Notlagen und nicht der Regelung in der Zukunft oder Vergangenheit liegender Sachverhalte.
Der Zeitraum vom 01. Februar 2014 bis 31.Juli 2014 ist zur Zeit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung annähernd verstrichen. Daher ist gegenwärtig im Wesentlichen ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum zu beurteilen.
Zum Anordnungsgrund:
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.Juni 2013 -L 34 As 1482/13 B ER). Hier sind auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die auch für die Vergangenheit noch ein Bedürfnis an einer Entscheidung im Eilverfahren begründen können. Ein Fortwirken einer etwaigen, in jenem Zeitraum entstandenen Notlage bis in die Gegenwart, zu deren Beseitigung die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz in Betracht käme, hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere ist drohende Wohnungslosigkeit wegen Mietschulden nicht glaubhaft gemacht. Der Beginn der Leistungen wäre daher allenfalls der Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
Allerdings ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren auch in Bezug auf die im Juli 2014 verbleibende Zeit erfolglos, denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind auch für diese Zeit nicht glaubhaft gemacht.
Zum Anordnungsanspruch:
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner eine vorläufige anstelle einer endgültigen Entscheidung hätte treffen müssen, sodass der Bescheid vom 27. Februar 2o14 rechtswidrig ist. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, der Erlass eines endgültigen Bescheides sei kein taugliches Instrumentarium in den Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation bestehe. In diesen Fällen sei typischer Weise der Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 SGB III eröffnet. Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen sei dann von Anfang an rechtswidrig (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R in seiner Entscheidung zu nichtselbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten). Das BSG hat im Urteil vom 20. August 2013 – B 14 AS 1/13 R zitiert nach juris Rz. 36 – für Selbständige hierauf ausdrücklich Bezug genommen.
Dies allein verhilft dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht die Aufhebung rechtswidriger Bescheide. Auch würde allein die Aufhebung dem Antragsteller hier nicht weiter helfen und nicht zu der hier beantragten Verpflichtung des Antragsgegners führen.
Der Antragsgegner wäre auch in einer vorläufigen Entscheidung nicht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1) 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die Voraussetzungen zu 1., 2., 4. sind hier glaubhaft erfüllt. Allerdings hat der Antragsteller ab 01.Februar 2014 und damit auch für den bleibenden Zeitraum bis 31. Juli 2014 nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit wurde zutreffend vom Antragsgegner ein Regelbedarf in Höhe von 391 Euro zugrunde gelegt (monatlicher Regelbedarf nach § 20 SGB II i. V. m. der ab Januar 2014 geltenden Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe) sowie 160,14 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (551,14 Euro insgesamt).Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diesen Bedarf für die verbleibende Zeit des Monats Juli 2014 aus dem zu berücksichtigenden Einkommen nicht sichern kann und auch im vorangegangenen Zeitraum ab Februar 2014 nicht sichern konnte.
Im Einzelnen:
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist auf Basis der zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die vorläufige Höhe des Alg II unter Berücksichtigung der prognostischen Höhe des Einkommens, das die Gesamtleistung durch Anrechnung senkt, zu bestimmen. Maßgeblich für die Prognose sind die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände und die Angabe des Antragstellers im Leistungsantrag (BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108, 86).
Damit sind hier die Angaben des Antragstellers in seiner EKS vom 27. Januar 2014 für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 und in der EKS vom 14. Februar 2014 zu berücksichtigen. (Letztere unterscheidet sich durch die Begrenzung des Zeitraums auf März bis Juli 2014.)Denn Selbständige haben zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit eine grundsicherungsrechtliche Buchführung vorzunehmen nach Maßgabe der hierzu entwickelten Formulare (EKS-Formular). Die in diesen Bögen darzustellende Gewinnprognose ist bei Hilfesuchenden grundsätzlich zumutbar (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Nach diesen Vorgaben ist die prognostische Ermittlung des anzurechnenden Einkommens durch den Antragsgegner hier insoweit nicht zu beanstanden, als sie nicht zu einem Leistungsanspruch im vorliegenden Verfahren führt.
Der Antragsteller hat in den EKS angegeben, er erwarte Einnahmen im Februar 2014(EKS vom 27. Januar 2014) in Höhe von 4100 Euro und Betriebsausgaben von 2852 Euro, im März Einnahmen in Höhe von 2000 Euro und Ausgaben in Höhe von 2262 Euro, im April Einnahmen von 2000 Euro und Ausgaben von 1976 Euro, im Mai 2000 Euro Einnahmen und 1762 Euro Ausgaben, m Juni Einnahmen von 1500 Euro und Ausgaben von 1662 Euro, im Juli Einnahmen von 2000 Euro und Ausgaben von 1796 Euro.
Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Betriebsausgaben bei der Gewinnberechnung. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts: Die vom Antragsteller mit 217 Euro geltend gemachten Raumkosten fallen nach dessen eigener Erklärung nicht an. Auch für die jeden Monat angegebenen Investitionskosten mit 235 Euro, die der Antragsgegner als Ausgaben nicht berücksichtigt, sind tatsächlich nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat zutreffend § 3 Abs.3 Alg-II V angewendet. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten für das als Privatwagen gemeldete Kraftfahrzeug, die für März mit 1000 Euro, für Februar ,April, Mai ,Juni und Juli mit je 300 Euro angegeben werden, vom Antragsgegner mit nur 50 % berücksichtigt wurden. Kosten und Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten konnten hier geschätzt werden, zumal seinerzeit ein Fahrtenbuch nicht vorlag. Damit sind monatlich 217 Euro für Raumkosten und 235 Euro für Investitionen sowie hälftig Kfz-Kosten (150 bzw. 500 Euro) bei den Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage ergibt auch die vorzunehmende gleichmäßige monatliche Aufteilung (§ 3 Abs. 4 Alg II V), dass der Antragsteller den Regelbedarf in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums decken konnte und weiterhin kann. Die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind nach § 3 Abs. 4 Alg II V – abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss – gleichmäßig monatlich aufzuteilen: Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Die Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – zitiert nach juris, Rdz. 33).
Daraus folgt hier das vom Sozialgericht zutreffend ermittelte Einkommen in Höhe von 836,17 Euro, das nach Abzug des vom Sozialgericht bezeichneten Freibetrags nach § 11 b Abs.2 SGB II 588,94 Euro ergibt, sodass der Antragsteller seinen Bedarf (551,14 Euro )auf Grundlage seiner Prognose decken kann.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit, aufgrund des erfolgten Zeitablaufs im Bewilligungszeitraum durch Vortrag neuer Tatsachen und der ihm nun bekannten Einkommen und Ausgaben die Prognose zu erschüttern und damit die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose zu widerlegen (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108,86).
Dies ist nicht gelungen. Er hat die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose nicht widerlegt. Seine jetzigen Angaben zum Einkommen machen nicht nachvollziehbar, weshalb er statt der abgegebenen Prognose zum Einkommen die nunmehr angegebenen Einkommen erzielt haben soll. Danach hat er im Februar eine einzige Rechnung für Baumschnitt in Höhe von 634 Euro angegeben anstatt die prognostizierten 4100 Euro zu erzielen.
Dies ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er noch mit Schriftsatz vom 02. Februar 2014 angegeben hat, dass sich die für Februar 2014 zu erwartenden Einnahmen auch aus Außenständen des vergangenen Jahres (1700 Euro insgesamt bei 3 Einzelpositionen) zusammensetze. 2400 Euro erwarte er im Februar außerhalb dieser Außenstände. Soweit er mit Schriftsatz vom 16.Februar 2014 vorträgt, er schaffe nicht, den angegebenen Gewinn für Februar 2014 zu erzielen aufgrund vermehrten Aufwandes (Erstellung 2.EKS,Widerspruch, Begründung, Besuch des Antragsgegners und des Sozialgerichts) erschließt sich daraus keine überzeugende Begründung für den Nichteintritt der Prognose weder für den Monat Februar noch für den gesamten 6-Monatszeitraum.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er nach seinem aktuellen Vortrag im Monat März gar kein Einkommen erzielte. Hierzu erfolgte keine Erklärung, obwohl schon das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass keine Angaben dazu erfolgten, weshalb im März entgegen der Prognose gar keine Einnahmen angegeben wurden.
Für April 2014 werden lediglich 90 Euro(Rechnung Baumpflege), 248 (Euro Rechnung Baumpflege) und 308 Euro(Rechnung Teichanlage) angegeben. Auch dabei bleibt nicht nachvollziehbar, woraus sich zunächst seine Prognose von 2000 Euro einst begründete und dann fehlschlagen ließ.
Für Mai 2014 wird eine einzige Rechnung für Baumfällung mit 1153 Euro angegeben statt prognostizierter 2000 Euro.
Weitere Angaben für die Zeit nach Mai liegen hier nicht vor.
Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Fahrtenbuch" ergibt keine andere Beurteilung zur Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten als der hälftigen. Die Aufzeichnungen sind in Anbetracht der wenigen angegebenen Rechnungstellungen aus Aufträgen nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Auch die aktenkundigen Kontostände sind nicht geeignet, die Prognose zu widerlegen. Die bis einschließlich Mai 2014 vorgelegten Kontoauszüge für sein Konto bei der B Bank ergeben: - 28.Februar 2014 ein Guthaben von 878,98 Euro - 05.März 2014 ein Guthaben von 702,98 Euro - 21.März 2014 28,85 Euro - 30. April 2014 ein Guthaben von 310,34 - 20. Mai 2014 ein Guthaben von 384,36 Euro.
Damit bestanden Guthaben, obgleich der Antragsteller seine Verbindlichkeiten ausweislich der erfolgten Überweisungen beglichen hatte.
Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist soweit die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung, der frühestens mit dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 7a).
Nach diesen Maßstäben bestand nach vorstehenden Ausführungen zum Zeitpunkt der Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Für die Beschwerdeverfahren wurde Prozesskostenhilfe nicht beantragt.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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