Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1118/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf den Antrag vom 18.6.2014 hin wird die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs vom 27.5.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2014 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der am XX.XX.1969 geborene Antragsteller(ASt) ist seit 1.7.2000 bei der C-Firma als Syndikusanwalt beschäftigt. Seit 7.2.2001 ist der ASt als Rechtsanwalt bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung versichert. Daraufhin wurde er mit Bescheid der Antragsgegnerin(AG) vom 26.4.2001 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab 7.2.2001 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Mit Bescheiden der AG vom 29.6.2007, vom 3.9.2007 und vom 12.7.2010 wurde der Ast auch während seiner Auslandstätigkeit für die C-Firma in Bogota in der Zeit von 1.8.2007 bis 31.7.2010 von der Versicherungspflicht befreit. Nach seiner Rückkehr aus Kolumbien war er weiter bei der C-Firma beschäftigt, an der tatsächlichen versicherungsrechtlichen Situation änderte sich nichts.
Am 21.12.2013 wandte sich der ASt an die AG mit der Bitte um Bestätigung der Fortgeltung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Anlass war eine firmeninterne Versetzung zum 1.1.2013. Der Arbeitgeber - die C-Firma – bestätigte im Schreiben vom 20.12.2013, dass der ASt zum 1.1.2013 in eine andere Abteilung auf die Position Vertragsunderwriter/ Wordingexperte versetzt wurde. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist demnach die Betreuung des Rückversicherungs- Vertragsgeschäfts mit den Kunden für die Märkte United Kingdom und Ireland. Gleichzeitig bestätigte der Arbeitgeber, dass sich die bisherige Tätigkeit nicht geändert habe und dass der ASt als Syndikusanwalt weiterhin die vier Kriterien – rechtliche Beratung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung – ausfülle. Im Schreiben vom 17.2.2014 kündigte die AG umfassende Ermittlungen für die beantragte Versicherungsfreiheit ab 1.1.2013 an. Demgegenüber hielt der ASt im Schreiben vom 22.2.2014 eine neuerliche Überprüfung nicht für erforderlich, weil eine wesentliche Änderung seiner Tätigkeit nicht gegeben sei. Seit 1.7.2000 sei er im Rückversicherungsvertragsgeschäft der C-Firma für die Bereiche Europa und Lateinamerika eingesetzt gewesen und jetzt lediglich für die Bereiche Großbritannien und Irland zuständig geworden.
Mit Bescheid vom 2.5.2014 lehnte die AG den Antrag vom 27.12.2013 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die abhängige Beschäftigung ab 1.1.2013 als Vertragsunder-writer/ Wordingexperte bei der C-Firma ab, weil es sich hierbei um keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Von dieser Entscheidung setzte die AG mit Schreiben vom 2.5.2014 auch den Arbeitgeber, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und die Techniker Krankenkasse in Kenntnis. Dabei wies sie den Arbeitgeber darauf hin, dass ab 1.1.2013 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen seien, die Techniker Krankenkasse bat sie, die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften sowie die Beitragszahlung als zuständige Einzugstelle zu überwachen.
Gegen den Bescheid vom 2.5.2014 legte der ASt am 27.5.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches herzustellen und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids auszusetzen. Die AG sah ihren Schreiben vom 2.6.2014 und vom 4.6.2014 keinen Anlass für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung, weil kein Beitragsforderungsbescheid erlassen worden sei, der zu vollziehen wäre. Die Forderung von Pflichtbeiträgen für eine abhängige Beschäftigung obliege der zuständigen Krankenkasse und richte sich an den Arbeitgeber. Dieser sei für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugstelle zu zahlen; eine Entrichtung der Beiträge an das zuständige Versorgungswerk sei nicht zulässig. Für den Fall, dass der ASt im Widerspruchsver-fahren bzw. im Klageverfahren rechtskräftig von der Versicherungspflicht befreit werde, würden die zu Unrecht entrichteten Beiträge erstattet werden; das zuständige Versor-gungswerk habe sodann einen Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge. Ferner teilte die AG mit, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Widerspruch erst nach Auswertung der jüngsten Urteile des BSG zu den Syndikusanwälten vom 3.4.2014 erfolge.
Am 18.6.2014 beantragte der ASt bei Gericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2014 herzustellen und dessen sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen.
Die AG beantragte am 24.6.2014, den Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG zurückzuweisen; sie wiederholte die Begründung des Aufklärungsschreibens vom 2.6.2014.
II.
Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei Entscheidungen über Beitragspflichten. Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 b Abs. 3 SGG sind hierauf gerichtete Anträge schon vor Klageerhebung zulässig. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer- Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b Anm. 12).
Bei der Beurteilung, ob einstweiliger Rechtschutz zu gewähren ist, muss das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und die des ASt abwägen. Das Gesetzt hat in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass Beitragspflichten grundsätzlich sofort vollstreckbar sind. Hiervon kann es nach § 86 b SGG nur Ausnahmen geben, wenn besondere Voraussetzungen – hier die Schutzwürdigkeit des ASt – erfüllt sind. Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung des Gerichts auch die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage. Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse (Meyer- Ladewig, § 86 b RdNr. 12 e, 12 f).
Bei summarischer Prüfung des angegriffenen Bescheides bestehen an dessen Rechtmä-ßigkeit erhebliche Zweifel. Zwar sind nach den jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 3/14 R – Syndikusanwälte regelmäßig versicherungspflichtig und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. In seinen Entscheidungen hat der Senat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung haben, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Auffassung des BSG ohne gesetzliche Grundlage die "Vier- Kriterien- Theorie" selbst mitbefördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann nach dem BSG eine Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen.
Der ASt wurde bereits im Februar 2001 in seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt von der Rentenversicherungspflicht befreit. An dieser Tätigkeit hat sich auch nach Auffassung der AG selbst während der Auslandstätigkeit in Kolumbien nichts geändert. Auch ist der Befreiungsbescheid vom 26.4.2001 bisher nicht aufgehoben. Bei dieser Sachlage ist es unwahrscheinlich, dass der Bescheid vom 2.5.2014 Bestand hat. Der ASt hat auch ein schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, denn auch aus Sicht der AG hätte der Bescheid vom 2.5.2014 zur Folge, dass die Anwaltsversorgung keine Beiträge mehr annehmen darf und dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Rentenversicherungsbeiträge einzubehalten. Diese Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids berühren den ASt wesentlich in der Gestaltung seiner Altersversorgung. Dessen Aussetzungsinteresse überwiegt angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids das Interesse der Öffentlichkeit an der sofortigen Vollziehung. Auf die Frage, ob der ASt bei Vollziehung des Bescheids unwiederbringliche Nachteile bei der Anwaltsversorgung hinnehmen müsste, wie dies im Antrag vom 18.6.2014 ausgeführt wird, kommt es damit nicht mehr an. Der Anordnungsgrund ist bereits darin zu sehen, dass ein Eingriff in die bisherige Altersversorgung bei den bestehenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht verhältnismäßig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der am XX.XX.1969 geborene Antragsteller(ASt) ist seit 1.7.2000 bei der C-Firma als Syndikusanwalt beschäftigt. Seit 7.2.2001 ist der ASt als Rechtsanwalt bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung versichert. Daraufhin wurde er mit Bescheid der Antragsgegnerin(AG) vom 26.4.2001 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab 7.2.2001 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Mit Bescheiden der AG vom 29.6.2007, vom 3.9.2007 und vom 12.7.2010 wurde der Ast auch während seiner Auslandstätigkeit für die C-Firma in Bogota in der Zeit von 1.8.2007 bis 31.7.2010 von der Versicherungspflicht befreit. Nach seiner Rückkehr aus Kolumbien war er weiter bei der C-Firma beschäftigt, an der tatsächlichen versicherungsrechtlichen Situation änderte sich nichts.
Am 21.12.2013 wandte sich der ASt an die AG mit der Bitte um Bestätigung der Fortgeltung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Anlass war eine firmeninterne Versetzung zum 1.1.2013. Der Arbeitgeber - die C-Firma – bestätigte im Schreiben vom 20.12.2013, dass der ASt zum 1.1.2013 in eine andere Abteilung auf die Position Vertragsunderwriter/ Wordingexperte versetzt wurde. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist demnach die Betreuung des Rückversicherungs- Vertragsgeschäfts mit den Kunden für die Märkte United Kingdom und Ireland. Gleichzeitig bestätigte der Arbeitgeber, dass sich die bisherige Tätigkeit nicht geändert habe und dass der ASt als Syndikusanwalt weiterhin die vier Kriterien – rechtliche Beratung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung – ausfülle. Im Schreiben vom 17.2.2014 kündigte die AG umfassende Ermittlungen für die beantragte Versicherungsfreiheit ab 1.1.2013 an. Demgegenüber hielt der ASt im Schreiben vom 22.2.2014 eine neuerliche Überprüfung nicht für erforderlich, weil eine wesentliche Änderung seiner Tätigkeit nicht gegeben sei. Seit 1.7.2000 sei er im Rückversicherungsvertragsgeschäft der C-Firma für die Bereiche Europa und Lateinamerika eingesetzt gewesen und jetzt lediglich für die Bereiche Großbritannien und Irland zuständig geworden.
Mit Bescheid vom 2.5.2014 lehnte die AG den Antrag vom 27.12.2013 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die abhängige Beschäftigung ab 1.1.2013 als Vertragsunder-writer/ Wordingexperte bei der C-Firma ab, weil es sich hierbei um keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Von dieser Entscheidung setzte die AG mit Schreiben vom 2.5.2014 auch den Arbeitgeber, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und die Techniker Krankenkasse in Kenntnis. Dabei wies sie den Arbeitgeber darauf hin, dass ab 1.1.2013 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen seien, die Techniker Krankenkasse bat sie, die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften sowie die Beitragszahlung als zuständige Einzugstelle zu überwachen.
Gegen den Bescheid vom 2.5.2014 legte der ASt am 27.5.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches herzustellen und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids auszusetzen. Die AG sah ihren Schreiben vom 2.6.2014 und vom 4.6.2014 keinen Anlass für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung, weil kein Beitragsforderungsbescheid erlassen worden sei, der zu vollziehen wäre. Die Forderung von Pflichtbeiträgen für eine abhängige Beschäftigung obliege der zuständigen Krankenkasse und richte sich an den Arbeitgeber. Dieser sei für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugstelle zu zahlen; eine Entrichtung der Beiträge an das zuständige Versorgungswerk sei nicht zulässig. Für den Fall, dass der ASt im Widerspruchsver-fahren bzw. im Klageverfahren rechtskräftig von der Versicherungspflicht befreit werde, würden die zu Unrecht entrichteten Beiträge erstattet werden; das zuständige Versor-gungswerk habe sodann einen Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge. Ferner teilte die AG mit, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Widerspruch erst nach Auswertung der jüngsten Urteile des BSG zu den Syndikusanwälten vom 3.4.2014 erfolge.
Am 18.6.2014 beantragte der ASt bei Gericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2014 herzustellen und dessen sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen.
Die AG beantragte am 24.6.2014, den Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG zurückzuweisen; sie wiederholte die Begründung des Aufklärungsschreibens vom 2.6.2014.
II.
Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei Entscheidungen über Beitragspflichten. Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 b Abs. 3 SGG sind hierauf gerichtete Anträge schon vor Klageerhebung zulässig. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer- Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b Anm. 12).
Bei der Beurteilung, ob einstweiliger Rechtschutz zu gewähren ist, muss das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und die des ASt abwägen. Das Gesetzt hat in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass Beitragspflichten grundsätzlich sofort vollstreckbar sind. Hiervon kann es nach § 86 b SGG nur Ausnahmen geben, wenn besondere Voraussetzungen – hier die Schutzwürdigkeit des ASt – erfüllt sind. Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung des Gerichts auch die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage. Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse (Meyer- Ladewig, § 86 b RdNr. 12 e, 12 f).
Bei summarischer Prüfung des angegriffenen Bescheides bestehen an dessen Rechtmä-ßigkeit erhebliche Zweifel. Zwar sind nach den jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 3/14 R – Syndikusanwälte regelmäßig versicherungspflichtig und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. In seinen Entscheidungen hat der Senat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung haben, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Auffassung des BSG ohne gesetzliche Grundlage die "Vier- Kriterien- Theorie" selbst mitbefördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann nach dem BSG eine Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen.
Der ASt wurde bereits im Februar 2001 in seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt von der Rentenversicherungspflicht befreit. An dieser Tätigkeit hat sich auch nach Auffassung der AG selbst während der Auslandstätigkeit in Kolumbien nichts geändert. Auch ist der Befreiungsbescheid vom 26.4.2001 bisher nicht aufgehoben. Bei dieser Sachlage ist es unwahrscheinlich, dass der Bescheid vom 2.5.2014 Bestand hat. Der ASt hat auch ein schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, denn auch aus Sicht der AG hätte der Bescheid vom 2.5.2014 zur Folge, dass die Anwaltsversorgung keine Beiträge mehr annehmen darf und dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Rentenversicherungsbeiträge einzubehalten. Diese Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids berühren den ASt wesentlich in der Gestaltung seiner Altersversorgung. Dessen Aussetzungsinteresse überwiegt angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids das Interesse der Öffentlichkeit an der sofortigen Vollziehung. Auf die Frage, ob der ASt bei Vollziehung des Bescheids unwiederbringliche Nachteile bei der Anwaltsversorgung hinnehmen müsste, wie dies im Antrag vom 18.6.2014 ausgeführt wird, kommt es damit nicht mehr an. Der Anordnungsgrund ist bereits darin zu sehen, dass ein Eingriff in die bisherige Altersversorgung bei den bestehenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht verhältnismäßig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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