Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 1335/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 815/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem 9. Dezember 2013 in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert ist.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin zu 1. als Selbständiger freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beschwerdegegnerin zu 2. ist er in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2011 vom 25. Februar 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von 1.666,00 EUR, aus Vermietung und Verpachtung erzielte er Einkünfte in Höhe von 368,00 EUR. Die Beitragsbemessung durch die Beschwerdegegnerinnen erfolgte unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Oktober 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beschwerdegegnerin zu 1. teilte ihm durch Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass sich das Krankengeld bei selbständig Erwerbstätigen aus dem Arbeitseinkommen berechne, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Beitragsbemessung eingeflossen sei. Da zuletzt negative Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit vorgelegen hätten, könnte kein Krankengeld gezahlt werden. Über den eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zu 1. bisher noch nicht entschieden. Aufgrund nicht gezahlter Beiträge veranlassten die Beschwerdegegnerinnen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.039,90 EUR. Um eine Aufhebung der Pfändung zu erreichen, zahlte der Beschwerdeführer zunächst diesen Betrag.
Mit seinem am 23. April 2014 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer die Entbindung von der Beitragszahlung für die Dauer des Zeitraums des grundsätzlichen Bestehens des Anspruchs auf Krankengeld sowie die Rückzahlung des Betrages von 1.039,90 EUR begehrt. Das Sozialgericht Altenburg hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Juni 2014 abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe wegen des für das Jahr 2011 ausgewiesenen einkommensteuerrechtlichen Verlustes keinen Anspruch auf Krankengeld, so dass er auch nicht nach § 224 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beitragsfrei sei. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 26. Mai 2014 (Az.: B 12 P 6/03 R) ausdrücklich ausgeführt, dass eine beitragsfreie Versicherung im Sinne von § 224 Abs. 1 SGB V dann ausgeschlossen sei, wenn die Beiträge eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach dem Mindesteinkommen berechnet werden.
Der Beschwerdeführer verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter. Ein tatsächliches Einkommen sei bei ihm während der Arbeitsunfähigkeit nicht vorhanden, weswegen die Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei fortzuführen sei. Darüber hinaus habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, ein Ruhen nach § 49 SGB V sei nicht gegeben. Auch die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2014 (Az.: B 12 P 6/03 R) sei nicht maßgeblich, weil die Klägerin im dortigen Verfahren durch den Bezug von Erziehungsgeld noch wirtschaftlich leistungsfähig war.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Juni 2014 aufzuheben und
1. ihn während der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld beitragsfrei zu stellen, hilfsweise nur die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 30,00 EUR pro Monat zum Beitrag heranzuziehen,
2. die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, die bereits gezahlten Beiträge ab dem 9. Dezember 2013 in Höhe von 1.039,90 EUR zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen verweisen auf den Beschluss der Vorinstanz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch unbegründet. Es fehlt am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 des SGG in Betracht. Sie setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Beschwerdeführerführer sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rn. 41).
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab dem 9. Dezember 2013. Die Beschwerdegegnerinnen haben zu Recht trotz der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze erhoben und auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 1.039,90 EUR. Der Senat nimmt hierbei in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Der Beschwerdeführer ist nicht nach § 224 Abs. 1 SGB V von den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Beitragsfrei ist hiernach ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld (Satz 1). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2).
Die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Zwar ist er grundsätzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert, auch ist er arbeitsunfähig erkrankt. Ein Anspruch kommt jedoch wegen § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in Betracht. Hiernach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Leitender Gedanke ist die Lohn- oder Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes (vgl. Brandts in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 47 SGB V Rn. 2). Der Beschwerdeführer bezieht jedoch kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), da er keine Einnahmen aus einer Beschäftigung hat. Er bezieht auch kein Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Beschwerdeführer erzielte keinen Gewinn, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spielen für die Krankengeldfestsetzung keine Rolle. Der Anspruch auf Krankengeld scheidet damit schon grundsätzlich aus, es liegt nicht nur eine dem Ruhen nach § 49 SGB V vergleichbare Situation vor (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 224 SGB V Rn. 5).
Selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld würde sich nach § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld beziehen. Hinsichtlich der Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs. 4 SGB V bliebe der Beschwerdeführer beitragspflichtig. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - Az.: B 12 P 6/03 R, nach juris) begründet § 224 Abs. 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird, sogar wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen.
Die zum Erziehungsgeld ergangene Rechtsprechung des BSG gilt auch für das Krankengeld, das neben dem Erziehungs- und Mutterschaftsgeld durch § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei gestellt ist, denn die Darlegungen des BSG zur Beitragspflicht freiwillig versicherter Bezieherinnen von Erziehungsgeld beruhen nicht auf Besonderheiten des Erziehungsgeldes, sondern ergeben sich aus dem Verhältnis von § 240 SGB V zu § 224 SGB V und sind deshalb auch auf die anderen in § 224 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen zu beziehen. § 224 Abs. 1 SGB V bestimmt auch für die freiwillig versicherten Bezieher von Krankengeld keine Nichtanwendbarkeit von § 240 Abs. 4 SGB V, und nimmt deshalb auch diese Personengruppe nicht von der zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Beitragsbemessung aus (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2007 - Az.: L 9 KR 45/03, nach juris).
Der Beschwerdeführer kann sich zur Begründung einer Beitragsfreiheit nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Diese ist nicht erst durch die Arbeitsunfähigkeit eingetreten, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits zuvor nicht mehr leistungsfähig, wie sich aus dem im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Verlust ergibt. Gerade für diesen Fall geht aber § 240 Abs. 4 SGB V von der Mindestbeitragsbemessungsgrenze aus.
Im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung findet § 224 Abs. 1 SGB V keine Anwendung, der Bezug von Krankengeld führt hier schon grundsätzlich nicht zu einer Beitragsfreiheit. Für die Berechnung gilt in diesem Fall § 57 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem 9. Dezember 2013 in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert ist.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin zu 1. als Selbständiger freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beschwerdegegnerin zu 2. ist er in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2011 vom 25. Februar 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von 1.666,00 EUR, aus Vermietung und Verpachtung erzielte er Einkünfte in Höhe von 368,00 EUR. Die Beitragsbemessung durch die Beschwerdegegnerinnen erfolgte unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Oktober 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beschwerdegegnerin zu 1. teilte ihm durch Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass sich das Krankengeld bei selbständig Erwerbstätigen aus dem Arbeitseinkommen berechne, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Beitragsbemessung eingeflossen sei. Da zuletzt negative Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit vorgelegen hätten, könnte kein Krankengeld gezahlt werden. Über den eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zu 1. bisher noch nicht entschieden. Aufgrund nicht gezahlter Beiträge veranlassten die Beschwerdegegnerinnen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.039,90 EUR. Um eine Aufhebung der Pfändung zu erreichen, zahlte der Beschwerdeführer zunächst diesen Betrag.
Mit seinem am 23. April 2014 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer die Entbindung von der Beitragszahlung für die Dauer des Zeitraums des grundsätzlichen Bestehens des Anspruchs auf Krankengeld sowie die Rückzahlung des Betrages von 1.039,90 EUR begehrt. Das Sozialgericht Altenburg hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Juni 2014 abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe wegen des für das Jahr 2011 ausgewiesenen einkommensteuerrechtlichen Verlustes keinen Anspruch auf Krankengeld, so dass er auch nicht nach § 224 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beitragsfrei sei. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 26. Mai 2014 (Az.: B 12 P 6/03 R) ausdrücklich ausgeführt, dass eine beitragsfreie Versicherung im Sinne von § 224 Abs. 1 SGB V dann ausgeschlossen sei, wenn die Beiträge eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach dem Mindesteinkommen berechnet werden.
Der Beschwerdeführer verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter. Ein tatsächliches Einkommen sei bei ihm während der Arbeitsunfähigkeit nicht vorhanden, weswegen die Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei fortzuführen sei. Darüber hinaus habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, ein Ruhen nach § 49 SGB V sei nicht gegeben. Auch die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2014 (Az.: B 12 P 6/03 R) sei nicht maßgeblich, weil die Klägerin im dortigen Verfahren durch den Bezug von Erziehungsgeld noch wirtschaftlich leistungsfähig war.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Juni 2014 aufzuheben und
1. ihn während der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld beitragsfrei zu stellen, hilfsweise nur die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 30,00 EUR pro Monat zum Beitrag heranzuziehen,
2. die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, die bereits gezahlten Beiträge ab dem 9. Dezember 2013 in Höhe von 1.039,90 EUR zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen verweisen auf den Beschluss der Vorinstanz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch unbegründet. Es fehlt am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 des SGG in Betracht. Sie setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Beschwerdeführerführer sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rn. 41).
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab dem 9. Dezember 2013. Die Beschwerdegegnerinnen haben zu Recht trotz der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze erhoben und auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 1.039,90 EUR. Der Senat nimmt hierbei in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Der Beschwerdeführer ist nicht nach § 224 Abs. 1 SGB V von den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Beitragsfrei ist hiernach ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld (Satz 1). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2).
Die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Zwar ist er grundsätzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert, auch ist er arbeitsunfähig erkrankt. Ein Anspruch kommt jedoch wegen § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in Betracht. Hiernach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Leitender Gedanke ist die Lohn- oder Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes (vgl. Brandts in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 47 SGB V Rn. 2). Der Beschwerdeführer bezieht jedoch kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), da er keine Einnahmen aus einer Beschäftigung hat. Er bezieht auch kein Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Beschwerdeführer erzielte keinen Gewinn, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spielen für die Krankengeldfestsetzung keine Rolle. Der Anspruch auf Krankengeld scheidet damit schon grundsätzlich aus, es liegt nicht nur eine dem Ruhen nach § 49 SGB V vergleichbare Situation vor (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 224 SGB V Rn. 5).
Selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld würde sich nach § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld beziehen. Hinsichtlich der Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs. 4 SGB V bliebe der Beschwerdeführer beitragspflichtig. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - Az.: B 12 P 6/03 R, nach juris) begründet § 224 Abs. 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird, sogar wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen.
Die zum Erziehungsgeld ergangene Rechtsprechung des BSG gilt auch für das Krankengeld, das neben dem Erziehungs- und Mutterschaftsgeld durch § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei gestellt ist, denn die Darlegungen des BSG zur Beitragspflicht freiwillig versicherter Bezieherinnen von Erziehungsgeld beruhen nicht auf Besonderheiten des Erziehungsgeldes, sondern ergeben sich aus dem Verhältnis von § 240 SGB V zu § 224 SGB V und sind deshalb auch auf die anderen in § 224 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen zu beziehen. § 224 Abs. 1 SGB V bestimmt auch für die freiwillig versicherten Bezieher von Krankengeld keine Nichtanwendbarkeit von § 240 Abs. 4 SGB V, und nimmt deshalb auch diese Personengruppe nicht von der zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Beitragsbemessung aus (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2007 - Az.: L 9 KR 45/03, nach juris).
Der Beschwerdeführer kann sich zur Begründung einer Beitragsfreiheit nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Diese ist nicht erst durch die Arbeitsunfähigkeit eingetreten, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits zuvor nicht mehr leistungsfähig, wie sich aus dem im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Verlust ergibt. Gerade für diesen Fall geht aber § 240 Abs. 4 SGB V von der Mindestbeitragsbemessungsgrenze aus.
Im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung findet § 224 Abs. 1 SGB V keine Anwendung, der Bezug von Krankengeld führt hier schon grundsätzlich nicht zu einer Beitragsfreiheit. Für die Berechnung gilt in diesem Fall § 57 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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