Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 30 AS 7506/10
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 880/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 20. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehrten mit Klage vom 8. Oktober 2010 vom Beklagten die Übernahme von Rechtsanwaltskosten für ein Widerspruchsverfahren. Am 18. Dezember 2012, zwei Tage vor der für den 20. Dezember 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung, gab der Beklagte schriftlich ein umfassendes Anerkenntnis ab. Aus einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Sozialgerichts geht hervor, dass der Prozessbevollmächtige am 20. Dezember 2012 auf Nachfrage telefonisch mitteilte, dass ihm das Anerkenntnis vorliege, er derzeit aber nicht bereit sei, das Anerkenntnis anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung, in der für die Kläger niemand erschien, wurde die Klage abgewiesen. Die Gründe für die Entscheidung sind nicht protokolliert.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Januar 2013, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Januar 2013, nahmen die Kläger das Anerkenntnis an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Der Vorsitzende vermerkte daraufhin, dass das Urteil aufgrund Anerkenntnisannahme nicht mehr gefertigt werde und verfügte weglegen.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2013, eingegangen beim Thüringer Landessozialgericht am 4. Juni 2013, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass fünf Monate nach Urteilsverkündung kein Urteil abgesetzt wurde. Die Annahme des Anerkenntnisses sei nur vorsorglich erfolgt. Würde das Urteil rechtskräftig, stünde dies einem angenommenen Anerkenntnis entgegen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt habe und nicht die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch das Anerkenntnis erledigt ist.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) kann statthaft sein, wenn ein Urteil entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG nicht mit Gründen versehen ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 134 Rn. 6). Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil auch dann, wenn es nicht binnen einer Frist von fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt wurde (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 –, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das Urteil vom 20. Dezember 2012 ist aufgrund angenommenen Anerkenntnisses erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG) und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr (vgl. Wehrhahn in: Breit-kreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 101 Rn. 21). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Das Anerkenntnis wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Januar 2013, wirksam angenommen. Rechtskraft war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da die Fristen für Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen waren (§§ 145 Abs. 1 S.2, 151 Abs. 1, 161 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGG).
Das zwischenzeitlich verkündete Urteil vom 20. Dezember 2012 steht dem nicht entgegen, da die Annahme eines Anerkenntnisses möglich ist, solange der Rechtsstreit nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies folgt aus §§ 153, 165 SGG, wonach § 101 Abs. 2 SGG auch im Beru-fungs- und Revisionsverfahren Anwendung findet. Die Annahme eines Anerkenntnisses ist auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wirksam möglich, was ein vorinstanzliches Urteil gegenstandslos macht. Dies entspricht allgemeiner Praxis und wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in Frage gestellt.
Die Möglichkeit der Annahme eines Anerkenntnisses mit erledigender Wirkung im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG bis zur Rechtskraft eines Urteils bestätigt auch die Neufassung des die Klagerücknahme regelnden § 102 Abs. 1 S. 1 SGG durch das 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2149) zum 2. Januar 2002. Bis zur Gesetzesänderung war eine Klage-rücknahme nach dem Wortlaut der Norm nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam möglich. Gleichwohl war aufgrund der Verweisungen in §§ 153, 165 SGG bereits damals allgemein anerkannt, dass entgegen dem Wortlaut eine Klagerücknahme bis zur Rechtskraft wirksam möglich ist (BSG, Beschluss vom 27. September 1983 - 8 BK 16/82 -, juris). Das galt auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, ebd.). Dem hat der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung Rechnung getragen (BT-Drs. 14/5943, S. 26), wobei der Neufassung aufgrund der Verweisungen in §§ 153, 165 SGG allenfalls klarstellende Bedeutung zukommt. Da es für die Annahme eines Anerkenntnisses anders als bei der Klagerücknahme nie eine zeitliche Einschränkung gab, bedurfte es dort keiner - klarstellenden - Zusätze.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Sozialgericht auf Antrag nach § 193 Abs. 2 SGG zu treffen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger begehrten mit Klage vom 8. Oktober 2010 vom Beklagten die Übernahme von Rechtsanwaltskosten für ein Widerspruchsverfahren. Am 18. Dezember 2012, zwei Tage vor der für den 20. Dezember 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung, gab der Beklagte schriftlich ein umfassendes Anerkenntnis ab. Aus einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Sozialgerichts geht hervor, dass der Prozessbevollmächtige am 20. Dezember 2012 auf Nachfrage telefonisch mitteilte, dass ihm das Anerkenntnis vorliege, er derzeit aber nicht bereit sei, das Anerkenntnis anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung, in der für die Kläger niemand erschien, wurde die Klage abgewiesen. Die Gründe für die Entscheidung sind nicht protokolliert.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Januar 2013, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Januar 2013, nahmen die Kläger das Anerkenntnis an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Der Vorsitzende vermerkte daraufhin, dass das Urteil aufgrund Anerkenntnisannahme nicht mehr gefertigt werde und verfügte weglegen.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2013, eingegangen beim Thüringer Landessozialgericht am 4. Juni 2013, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass fünf Monate nach Urteilsverkündung kein Urteil abgesetzt wurde. Die Annahme des Anerkenntnisses sei nur vorsorglich erfolgt. Würde das Urteil rechtskräftig, stünde dies einem angenommenen Anerkenntnis entgegen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt habe und nicht die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch das Anerkenntnis erledigt ist.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) kann statthaft sein, wenn ein Urteil entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG nicht mit Gründen versehen ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 134 Rn. 6). Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil auch dann, wenn es nicht binnen einer Frist von fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt wurde (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 –, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das Urteil vom 20. Dezember 2012 ist aufgrund angenommenen Anerkenntnisses erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG) und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr (vgl. Wehrhahn in: Breit-kreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 101 Rn. 21). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Das Anerkenntnis wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Januar 2013, wirksam angenommen. Rechtskraft war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da die Fristen für Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen waren (§§ 145 Abs. 1 S.2, 151 Abs. 1, 161 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGG).
Das zwischenzeitlich verkündete Urteil vom 20. Dezember 2012 steht dem nicht entgegen, da die Annahme eines Anerkenntnisses möglich ist, solange der Rechtsstreit nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies folgt aus §§ 153, 165 SGG, wonach § 101 Abs. 2 SGG auch im Beru-fungs- und Revisionsverfahren Anwendung findet. Die Annahme eines Anerkenntnisses ist auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wirksam möglich, was ein vorinstanzliches Urteil gegenstandslos macht. Dies entspricht allgemeiner Praxis und wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in Frage gestellt.
Die Möglichkeit der Annahme eines Anerkenntnisses mit erledigender Wirkung im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG bis zur Rechtskraft eines Urteils bestätigt auch die Neufassung des die Klagerücknahme regelnden § 102 Abs. 1 S. 1 SGG durch das 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2149) zum 2. Januar 2002. Bis zur Gesetzesänderung war eine Klage-rücknahme nach dem Wortlaut der Norm nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam möglich. Gleichwohl war aufgrund der Verweisungen in §§ 153, 165 SGG bereits damals allgemein anerkannt, dass entgegen dem Wortlaut eine Klagerücknahme bis zur Rechtskraft wirksam möglich ist (BSG, Beschluss vom 27. September 1983 - 8 BK 16/82 -, juris). Das galt auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, ebd.). Dem hat der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung Rechnung getragen (BT-Drs. 14/5943, S. 26), wobei der Neufassung aufgrund der Verweisungen in §§ 153, 165 SGG allenfalls klarstellende Bedeutung zukommt. Da es für die Annahme eines Anerkenntnisses anders als bei der Klagerücknahme nie eine zeitliche Einschränkung gab, bedurfte es dort keiner - klarstellenden - Zusätze.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Sozialgericht auf Antrag nach § 193 Abs. 2 SGG zu treffen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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