L 13 AS 1279/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1040/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1279/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1040/12 verbundenen Klageverfahren mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die dort genannten Bescheide des Beklagten, mit denen die Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Regelleistungen) für die Zeiträume November 2007 und Februar 2008 bis Februar 2009 durch den Beklagten aufgehoben worden sind, rechtmäßig erscheinen.

Maßgeblich für die Aufhebungsentscheidung des Beklagten ist der nach Mitteilung des Hauptzollamts K. aufgezeigte Umstand gewesen, dass der Kläger selbst anlässlich der Zeugenvernehmung vom 27. September 2008 durch den Polizeihauptmeister Sch. (Wasserschutzpolizei, Polizeipräsidium M.) ausgesagt hatte, dass er laut Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung einen Bruttolohn von 1250 EUR habe (so auch die Angaben gegenüber dem Beklagten). In Wirklichkeit habe ihm sein Arbeitgeber am 15. oder 16. des Monats mit dem Gehaltszettel 400 EUR in bar übergeben. Dies sei von Anfang an so gewesen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die bloße Behauptung, die zur Aufhebungsentscheidung führenden Umstände träfen nicht zu, nicht zur Erfolgsaussicht der Klagen führe. Soweit der Kläger nunmehr in der Klagebegründung vortrage, die in dem Vernehmungsprotokoll des Hauptzollamtes festgehaltenen Äußerungen habe er nicht getätigt; er habe nicht über weitere 400 EUR netto monatlich verfügt und das weitere Vernehmungsprotokoll vom 30. November 2010 (Hauptzollamt K.) deshalb nicht unterschrieben habe, mag dies zwar dazu führen, dass eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung von vernehmenden Polizeibeamten notwendig ist, aber nicht jedoch zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, Bemittelte und Unbemittelte bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich zu behandeln. Maßstab für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist also auch im Zusammenhang der vorzunehmenden Beweiswürdigung, ob eine vernünftig denkende Partei einen Rechtsstreit noch führen würde, wenn sie diesen selbst bezahlen müsste. Prozesskostenhilfe ist deshalb zu versagen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2014 – I-9 W 4/14, 9 W 4/14 –, juris, BVerfG, NJW-2002, 1069, 1070, OLG München MDR 2010, 1342).

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte hat es das Bundesverfassungsgericht mehrfach unbeanstandet gelassen, wenn diese davon ausgehen, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. OLG Hamm a.a.O., BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13, juris, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, FamRZ 1993, S. 664).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Die jetzige Behauptung des Klägers, seine von ihm getätigte und unterschriftlich bestätigte Aussage gegenüber dem Vernehmungsbeamten (PHM Sch.) vom 27. September 2008 sei falsch, er habe diese nur gemacht, um Ruhe zu haben und der Verweis, er habe das Vernehmungsprotokoll vom 30. November 2010 deshalb nicht unterschrieben, weil er mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei, vermögen keine Erfolgswahrscheinlichkeit zu begründen. Der Arbeitgeber des Klägers hat insoweit ein Geständnis abgelegt. Die bloße Behauptung, er habe die Aussage gegenüber PHM Sch. nur gemacht, um seine Ruhe zu haben, ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Sozialleistungsbetrugs wurde nur deshalb gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil auf Grund anhängiger Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Raubes die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fallen würde. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Polizeibeamten, die den Kläger im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen vernommen haben, nicht zu Gunsten des Klägers ausgehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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