L 8 U 1447/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1802/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1447/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie von Unfallfolgen streitig.

Der 1959 geborene Kläger ist bei der D. B. AG beschäftigt. Am 08.09.2011 machte der Kläger - durch seinen Prozessbevollmächtigten - bei der Beklagten einen Arbeitsunfall geltend. Er führte aus, er sei am 04.07.2011 mit Kontrollarbeiten beschäftigt gewesen. Dabei sei ein Pflanzenast unterhalb des Halses an einer nicht bekleideten Stelle auf den Körper geschlagen, wobei er sich eine zunächst als geringfügig erachtete Verletzung zugezogen habe, aus der sich große Folgeprobleme entwickelt hätten. Nach Lage der Dinge sei es zu einer Streptokokkeninfektion gekommen. An jener Stelle habe sich sukzessive ein Abszess gebildet der auf das Skelett-System, insbesondere die Halswirbelsäule, übergegriffen habe. Etwa eine Woche nach dem Unfallereignis hätten sich Magen-Darm-Probleme eingestellt. Am 14.07.2011 habe er einen "steifen Hals" gehabt. Am 14.07.2011 habe er sich beim Arzt vorgestellt. Im weiteren Verlauf sei der vom D.-Krankenhaus diagnostizierte Abszess ausgeräumt worden. Es seien neurologische Ausfälle aufgetreten. Im Städtischen Klinikum sei er nochmals operiert worden. Im Moment seien die Hände gelähmt. Weiter legte er der D. B. AG eine - vom Kläger vorbereitete - Unfallanzeige vom 20.09.2011 vor. Darin wird zum Unfallgeschehen am 04.07.2011 mitgeteilt, der Kläger sei von einem zurückschlagenden Pflanzenast unterhalb des Halses getroffen worden. Am 14.07.2011 habe der Kläger nach einer Fahrt über Schlaglöcher (Kläger: "Jetzt ist in meinem Hals/Genick etwas verrutscht") den Kopf nicht mehr drehen können (steifer Hals). H. A. (künftig A) habe von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen. A sei nicht Augenzeuge gewesen. Am 03.11.2011 benannte der Kläger A als Zeugen des Ereignisses vom 04.07.2011.

Die Beklagte leitete hinsichtlich der angeschuldigten Ereignisse vom 04.07.2011 und 14.07.2011 Feststellungsverfahren ein.

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei. Danach befand sich der Kläger vom 23.07.2011 bis 25.06.2011 (HNO-Abteilung) und vom 25.06.2011 bis 06.08.2011 (Unfallchirurgie) im D. Krankenhaus K. in stationärer Behandlung (Entlassungsbriefe D. Krankenhaus K. vom 29.07.2011 und 05.08.2011, Diagnosen: Subfascialer Abszess sternoclavicular links, Infektion mit Staphylococcus aureus, OP-Berichte vom 27.07.2011 und 29.07.2011, Laborbericht vom 04.08.2011; Kurzbrief Dr. L. vom 25.07.2011). Weiter zog die Beklagte von der Bahn-BKK einen Auszug aus der Leistungskarte des Klägers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (insbesondere Dr. N. vom 18.07.2011 und 22.07.2011, Arbeitsunfähigkeit ab 18.07.2011) bei. In einer Stellungnahme vom 27.10.2011 teilte Dr. N. der Beklagten mit, zum direkten Unfallereignis habe keine Behandlung des Klägers stattgefunden. Am 18.07.2011 habe der Kläger über Wirbelsäulenbeschwerden und eine HNO-Infektion geklagt und zudem über ein "komisches Körpergefühl" gesprochen.

In einer Erklärung vom 07.11.2011 teilte der Zeuge A mit, er habe den Unfall nicht beobachtet. Er habe am 04.07.2011 einen Schmerzensschrei des Klägers gehört. Von dem Unfall des Klägers habe er nach Beendigung seines Erholungsurlaubs erfahren. Er sei kein Augenzeuge, sondern Hörzeuge.

Mit Bescheid vom 09.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen des Ereignisses vom 04.07.2011 sei ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben. Das Vorliegen eines versicherten Ereignisses habe nicht festgestellt werden können. Schon wegen des fehlenden Nachweises eines zeitnahen Gesundheitserstschadens bestehe kein Anspruch auf Leistungen.

Gegen den Bescheid vom 09.12.2011 erhob der Kläger am 21.12.2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, er habe sich am 14.07.2011 bei Dr. N. mit einem "steifen Hals" vorgestellt. Er habe dieses Phänomen zunächst dem Schadensereignis vom 04.07.2011 nicht zugeordnet. Der Zeuge A sei detailliert zum Unfallereignis zu befragen, insbesondere zu dem Wortwechsel, der im Nachgang zu dem Ereignis stattgefunden habe. Der Zeuge A habe sich zu ihm umgedreht, nachdem er den Schrei gehört habe. Er sei damit befasst gewesen, sich von dem an einer Rute befindlichen 1 bis 2 cm großen, schmerzverursachenden Weißdorn zu befreien. Nachdem ihm dies gelungen sei, habe er dem Zeugen A erzählt, was passiert sei. Er habe den Zeugen A gebeten, nachzuschauen, ob er etwas sehen würde. Er, der Kläger, habe versucht seine Arbeitskleidung etwas zu öffnen, damit man habe besser sehen können. Eine erste Inaugenscheinnahme habe nicht ergeben, dass etwas zu erblicken gewesen wäre. Tatsache sei, dass sich der Dorn genau an der Stelle im Hals befunden habe, an der sich der Abszess entwickelt habe. Angesichts des geringen Volumens einer solchen Dornspitze hätten sich offenbar die oberen Hautporen schnell wieder verschlossen. Allerdings sei am Abend an dieser Stelle eine kleine Kruste zu finden gewesen, was seine Ehefrau bestätigen könne. Bei dem Vorfall vom 14.07.2011 habe es sich nicht um ein eigenständiges Unfallereignis, sondern um eine Folge des Ereignisses vom 04.07.2011 gehandelt.

Die Beklagte veranlasste eine weitere Anhörung des Zeugen A. In der von der DB Netz AG am 07.02.2012 veranlassten Befragung teilte A mit, am 04.07.2011 habe er sich nach dem Schmerzschrei des Klägers umgedreht. Dabei habe er außer dem Kläger nichts gesehen. Bezogen auf das Ereignis (Unfall) habe zwischen ihm und dem Kläger kein Wortwechsel stattgefunden.

Der Kläger trug hierzu vor, die Angaben des Zeugen A entsprächen nicht den Tatsachen. Die Vernehmung des Zeugen A in seinem Beisein sei unabdingbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.12.2011 zurück. Das Vorliegen eines versicherten Ereignisses am 04.07.2011 habe auch nach eingehender Überprüfung und erneuter Zeugenbefragung nicht nachgewiesen werden können.

Außerdem lehnte die Beklagte - nach schriftlicher Anhörung der Zeugen W und W. , die das in der Unfallanzeige vom 20.09.2011 beschriebene Unfallgeschehen vom 14.07.2011 nicht bestätigten - mit Bescheid vom 28.12.2011 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 14.07.2011 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02.02.2012 Widerspruch ein, der mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen die Bescheide vom 09.12.2011 und 28.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.04.2012 erhob der Kläger am 16.05.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Der Kläger berief sich zum Beweis der Tatsache, dass es zu einem Unfallereignis gekommen sei, auf den Zeugen A sowie auf das Zeugnis seiner Ehefrau. Der Kläger machte weitere Angaben zum Unfallgeschehen. Nachvollziehbar sei, dass der Vorgang bei den ärztlichen Vorstellungen, die im Zusammenhang mit einer späteren Zustandsverschlechterung erfolgt seien, keine Erwähnung gefunden habe. Ein medizinischer Laie messe einem solchen Ereignis keine weitere Bedeutung bei.

In der öffentlichen Sitzung des SG am 14.03.2013 wurden A und die Ehefrau des Klägers U. T. (künftig Zeugin T) als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des SG vom 14.03.2013 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.03.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, nach dem Ergebnis der behördlichen und gerichtlichen Beweisaufnahme lasse sich weder für das am 04.07.2011 noch das am 14.07.2011 angeschuldigte Ereignis mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen eines Arbeits- und Arbeitsfolgeunfalles nachweisen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.03.2013 zugestellte Urteil richtet sich die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.04.2013 eingelegte Berufung. Der Kläger hat sich zur Begründung auf seine Angaben sowie die Angaben der Zeugen berufen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat der Kläger vorgetragen, als sich nach einigen Wochen durch eine Infektion ausgelöste schwerste neurologische Veränderungen eingestellt hätten und er gefragt worden sei, ob in einem Zeitraum von vor ca. 2 Wochen ein Ereignis vorgefallen sei, bei dem er sich eine Infektion zugezogen haben könnte, sei ihm plötzlich völlig klar geworden, dass dies nur die Weißdornenverletzung gewesen sein könne. Dies werde vom SG übersehen und unzureichend gewürdigt. Der Kläger hat seine Schwester M. G. (künftig Zeugin G) als Zeugin benannt und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 4. Juli 2011 als Arbeitsunfall sowie die Staphylokokkeninfektion mit nachgehender Spondylodiszitis und Folgen als Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die Berufungsbegründung vermöge die ergangene Entscheidung sowie die Entscheidungsgründe des SG substantiell nicht anzugreifen.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014 ist der Kläger angehört, die Zeugin G vernommen und der Rechtsstreit mit den Beteiligten durch den Berichterstatter erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 09.05.2014 Bezug genommen.

Mit richterlicher Verfügung vom 10.06.2014 und wiederholend mit Verfügung vom 18.06.2014 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Der Kläger hat sich im Anschluss an den Termin vom 09.05.2014 unter Benennung der Zeuginnen B und T sowie P. B. (künftig B) weiter geäußert (Schriftsatz vom 06.06.2014), hat die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die bei ihm vorgefundenen und an der Schadstelle im Hals- / Brustbereich in der Abszesshöhle gefundenen Erreger mit einem Schadensereignis am behaupteten Unfalltag und in der geschilderten Art und Weise in Einklang zu bringen sind, beantragt und ist einer Entscheidung der Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG entgegen getreten (Schriftsatz vom 17.06.2014).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlichen Verfügungen vom 10.06.2014 und wiederholend vom 18.06.2014 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren bis 30.06.2014 Stellung zu nehmen.

Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 hinsichtlich des Ereignisses vom 14.07.2011. Der Kläger hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014 den Bescheid vom 28.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 nicht mehr in seinen Berufungsantrag einbezogen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem noch streitgegenständlichen Bescheid vom 09.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2012 die Feststellung eines Arbeitsunfalles und eine vom Kläger als Unfallfolge gemachte Streptokokkeninfektion - inzidenter - abgelehnt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2011 als Arbeitsunfall und die Staphylokokkeninfektion mit nachgehender Spondylodiszitis als Folgen des Arbeitsunfalles. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).

Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 04.07.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Zwar steht für den Senat fest, dass das vom Kläger angeschuldigte Ereignis am 04.07.2011 der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Für den Senat ist jedoch nicht im Sinne des Vollbeweises gesichert, dass der Kläger dabei einen Gesundheits(erst)schaden als unverzichtbares Tatbestandsmerkmal eines Arbeitsunfalles erlitten hat. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist allenfalls davon auszugehen, dass der Kläger am 04.07.2011 am Halsbereich eine Schmerzempfindung oder bloße Schreckreaktion hatte, die möglicherweise und nicht zwingend durch äußere Einwirkung, z. B. einen Ast, hervorgerufen wurde.

Die Angaben des Klägers zum angeschuldigten Geschehen am 04.07.2011 sind nicht ausreichend, einen Arbeitsunfall hinreichend zu belegen. Zwar kann grundsätzlich auch allein das Vorbringen des Versicherten ausreichen, um den Nachweis eines Arbeitsunfalles zu führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Vorbringen des Versicherten in sich stimmig und glaubhaft ist. An einem solchen Vorbringen fehlt es vorliegend, denn die im Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen am 04.07.2011 weisen nicht hinreichend erklärte Ungereimtheiten und Widersprüche auf.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat er das angeschuldigte Geschehen am 04.07.2011 nicht immer in gleicher Art und Weise geschildert. Vielmehr hat der Kläger erstmals zur Begründung seines Widerspruches mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2012 detailliertere Angaben zum Unfallgeschehen gemacht. Insbesondere dazu, dass er einen an einer Rute befindlichen ca. 1 bis 2 cm großer Weißdorn aus seinem Hals habe heraus ziehen müssen. In der Unfallanzeige seines Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2011 war hiervon nicht die Rede. Darin wird lediglich geschildert, dass dem Kläger ein Pflanzenast unterhalb des Halses auf den Körper an einer nicht bekleideten Stelle geschlagen sei, wobei sich der Kläger eine als geringfügig erachtete Verletzung zugezogen habe. Diese Ungenauigkeit mag dem Umstand geschuldet sein, dass die im Schriftsatz vom 07.09.2009 gemachten Angaben nicht vom Kläger persönlich herrühren, sondern auf Angaben der Zeuginnen G und T sowie der B beruhen, wie der Kläger im Berufungsverfahren (im Anschluss an den Termin am 09.05.2014) vorgebracht hat (Schriftsatz vom 06.06.2014). Allerdings ist auch in der Unfallanzeige der D. B. AG vom 20.09.2011 - die nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Schriftsatz vom 07.09.2011) vom Kläger vorbereitet und an die D. B. AG übersandt wurde - hinsichtlich des Geschehens am 04.07.2011 lediglich davon die Rede, dass der Kläger von einem zurückschlagenden Pflanzenast unterhalb des Halses getroffen worden sei. Von einem Weißdorn, den der Kläger aus dem Hals habe entfernen müssen, ist in der Unfallanzeige nicht die Rede. Vielmehr wird in der Unfallanzeige zusätzlich (sogar ausführlicher) ein weiteres Unfallgeschehen am 14.07.2011 beschrieben, worauf auch der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2011 zurückgeht. Nachdem der Kläger - nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014 - bereits während seines ersten Krankenhausaufenthaltes in der D. Klinik, der nach dem Entlassungsbericht des D. Krankenhauses vom 05.08.2011 vom 23.06.2011 bis 06.08.2011 stattfand, von einem Zusammenhang zwischen der Abszessbildung und einer Unfallverletzung erfahren haben will, sind die Angaben in der Unfallanzeige vom 20.09.2011 zu einem weiteren Unfallgeschehen am 14.07.2011, die sich im Übrigen im Rahmen des von der Beklagten durchgeführten Feststellungsverfahrens nicht bestätigt haben, nicht verständlich. Bei der vom Kläger behaupteten Sachlage hätte es vielmehr nahe gelegen und wäre auch geboten gewesen, auf den während des ersten Klinikaufenthaltes bekannt gewordenen vermeintlichen Zusammenhang zwischen der Abszessbildung und einer Unfallverletzung ausdrücklich hinzuweisen, und den Vorfall vom 14.07.2011 nicht als eigenständiges Unfallereignis, sondern lediglich als eine Folge der Ereignisse vom 04.07.2011 darzustellen, wovon auch im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.01.2012 ausgegangen wird.

Weiter sind die Angaben des Klägers, nachdem ihm gelungen sei, sich von dem schmerzverursachenden Dorn zu befreien, sei er auf den Zeugen A zugegangen und habe ihm erzählt, was passiert sei, er habe ihn gebeten, nachzuschauen, ob er (der Zeuge) an der betroffenen Einstichstelle irgend etwas sehen würde, was nicht der Fall gewesen sei, durch den Zeugen A nicht bestätigt worden. A hat im Verwaltungsverfahren lediglich bestätigt, nach einem Schmerzschrei des Klägers sich umgedreht und dabei außer dem Kläger nichts gesehen zu haben. Einen Wortwechsel mit dem Kläger hat der Zeuge A verneint (schriftliche Stellungnahme vom 07.02.2012). Diese Angaben hat A bei seiner Vernehmung beim SG in der öffentlichen Sitzung am 14.03.2013 im Wesentlichen bestätigt. Er hat zu seinen bisherigen Angaben ergänzend angegeben, dass der Kläger "Au" geschrien und sich an den Hals gegriffen habe. Der Zeuge A hat jedoch nicht bestätigt, dass ihm der Kläger eine Verletzung gezeigt habe oder dass es zu einem Wortwechsel über die Angelegenheit zwischen ihm, dem Zeugen A, und dem Kläger gekommen sei. A hat vielmehr angegeben, erst viel später im November 2011 durch seinen Chef davon erfahren zu haben, dass der Kläger erhebliche gesundheitliche Probleme habe. Dass der Umstand, dass sich der Zeuge A nicht an das vom Kläger behauptete Gespräch seinerseits habe erinnern können, seine Ursache darin habe, dass jenes Gespräch bereits im Beisein der anderen Arbeitskollegen anlässlich einer Pause stattgefunden habe, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, ist nicht überzeugend. Nach dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2012, will sich der Kläger unmittelbar danach, nachdem es ihm gelungen sei, sich von dem Dorn zu befreien, an den Zeugen A gewandt haben, was mit seinem späteren Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Einklang zu bringen ist.

Unstimmig ist weiter, dass nach den Angaben des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2012) eine Einstichstelle am Hals durch den Dorn nicht zu erblicken gewesen sei, was der Kläger als nicht überraschend darauf zurückführt, dass angesichts des geringfügigen Volumens einer Dornenspitze sich die oberen Hautporen offenbar schnell wieder verschlossen hätten. Trotzdem soll es zu einem Blutaustritt gekommen sein, wobei noch am Abend eine kleine Kruste an dieser Stelle vorhanden gewesen sein soll. Dazu, dass sich angesichts eines geringfügigen Volumens einer Dornenspitze die oberen Hautporen schnell wieder verschlossen hätten, passt auch nicht das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründungsschrift. Danach soll sich der verletzende Dorn ca. 1,5 cm tief in den Hals gebohrt haben und der Kläger habe den verhakten Dorn nicht einfach wieder herausziehen können, sondern die ganze Rute und den Dorn nur durch gezieltes Hin- und Herbewegen wieder entfernen können, wobei die Wunde unbemerkt, weil außerhalb des Sichtfeldes gelegen, geblutet habe. Dieses Vorbringen lässt sich mit einer nicht sichtbaren Verletzung durch ein geringes Volumen einer Dornenspitze nicht vereinbaren. Weiter ist mit dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2012) zur fehlenden Sichtbarkeit einer Stichstelle am Hals durch den Dorn nicht in Einklang zu bringen, dass die Zeugin T bei ihrer Vernehmung beim SG am 14.03.2013 angegeben hat, Blutflecken am Unterhemd und eine ca. 10 cm große Blutkruste erkannt zu haben, was wiederum im Widerspruch zu den Angaben des Klägers steht, am Abend sei eine kleine Kruste vorhanden gewesen. Dass sich Blutflecken am Unterhemd befunden haben, verträgt sich zudem nicht mit den Angaben des Klägers in der Klagebegründungsschrift, dass der verletzende Dorn sich über den Halsausschnitt (der Arbeitskleidung) in den Hals gebohrt haben soll, was nicht erklärt, dass sich am Unterhemd des Klägers durch die behauptete Dornenverletzung Blutflecken gebildet haben sollen. Zudem steht das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründungsschrift im Widerspruch zu seinem Vorbringen (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2013), dass am Unfalltag ein großer Dorn die Kleidung in die Brust hinein durchschlagen habe. Dies widerspricht wiederum dem Vorbringen des Klägers, dass sich direkt an der Stelle des Eindringens des Dorns im Halsbereich in der Folgezeit ein Abszess gebildet habe. Dass der Kläger einen Dorn im Halsbereich durch Hin- und Herbewegen entfernt hat, wird zudem vom Zeugen A nicht betätigt. Der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, nach einem Schrei des Klägers ("Au") sich nach dem Kläger umgedreht zu haben, wobei er gesehen habe, dass sich der Kläger an den Hals griff. Dabei müsste der Zeuge A auch einen Ast gesehen haben - zumal der Ast mit Dorn sich angeblich nicht sofort habe entfernen lassen -, was der Zeuge jedoch verneint hat ("Einen Pflanzenast sah ich nicht."). Diese Unstimmigkeiten im Vorbringen des Klägers lassen sich auch nicht damit erklären, dass der erste Besprechungstermin mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Beisein des Klägers mit den Zeuginnen G und T sowie B stattgefunden hat.

Nicht plausibel ist für den Senat weiter, dass der Klägers sich erst während des ersten Klinikaufenthaltes im D. Krankenhaus in der Zeit vom 23.07.2011 bis 06.08.2011 über einen vermeintlichen Zusammenhang zwischen der Abszessbildung und einer Unfallverletzung bewusst geworden sei/erfahren habe, wie der Kläger mehrfach, zuletzt bei seiner Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014, vorgetragen hat. Nach dem Vortrag des Klägers soll sich der Abszess direkt an der Stelle der angeblichen Verletzung durch den Dorn im Halsbereich entwickelt haben. Nach dem bereits oben dargestellten weiteren Vortrag des Klägers soll sich der Dorn ca. 1,5 cm tief in den Hals gebohrt haben und der Dorn soll nur mühsam (durch Hin- und Herbewegen) zu entfernen gewesen sein. Sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben, läge nahe und drängt sich auf, eine an der verletzten Stelle aufgetretene Abszessbildung mit der vom Kläger behaupteten Verletzung als mögliche (Verdachts)Ursache spontan und nicht erst auf Nachfrage eines Arztes in Verbindung zu bringen. Dieses Verhalten des Klägers lässt, auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Klägers, die Vermutung zu, dass der Kläger auf Nachfrage eines Arztes nachträglich eine Verbindung mit einem Kontakt zu einer Rute am 04.07.2011 hergestellt hat und subjektiv zu der festen Überzeugung gelangt ist, dass dieser Kontakt Ursache der Abszessbildung sein muss, worauf er im Verlaufe des Verfahrens sein Vorbringen ausgerichtet hat, ohne dass für diese subjektive Überzeugung eine tatsächliche Grundlage besteht.

Die dargestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche betreffen auch nicht nur Randerscheinungen des Unfallgeschehens, weshalb sie auch nicht mit dem Zeitablauf aufgrund des subjektiven Erinnerungsvermögens erklärt sind und als vernachlässigenswert beurteilt werden können. Auch der Umstand, dass die Zeugin G den Kläger bei ihrer Vernehmung in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014 als "unheimlich ehrlichen Menschen" beschrieben hat, räumen die dargestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht aus und ist auch für sich nicht geeignet, das vom Kläger geltend gemachte Unfallgeschehen am 04.07.2011 zu belegen. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, über das Schadensereignis detailliert berichtet zu haben.

Dass der Kläger am 04.07.2011 einen Arbeitsunfall (Gesundheitserstschaden) erlitten hat, ist auch sonst nicht belegt.

Eine Verletzung durch einen Dorn, wie der Kläger behauptet, ist durch ärztliche Unterlagen nicht belegt. Eine solche Verletzung lässt sich den zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen und ist auch nicht von einem Arzt diagnostiziert worden. Dr. N. hat vielmehr in seinem Schreiben an die Beklagte vom 27.10.2011 mitgeteilt, dass zum direkten Unfallereignis keine Behandlung stattgefunden habe. Am 18.07.2011 habe der Kläger (nur) über Wirbelsäulenbeschwerden, eine HNO-Infektion und zudem über ein "komisches Körpergefühl" geklagt. Eine (Stich)Verletzung im Halsbereich hat Dr. N. dagegen nicht genannt. Dem entspricht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. N. vom 18.07.2011, in der er als Diagnosen eine akute Sinusitis, eine akute Pharyngitis und eine nicht näher bezeichnete Krankheit der Wirbelsäule angegeben hat. Auch die vernommenen Zeugen haben die vom Kläger behauptete Verletzung nicht bestätigt. Der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung angegeben, der Kläger habe ihm keine Verletzung gezeigt und hat eine Verletzung nicht bestätigt. Auch die im Berufungsverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014 vernommene Zeugin G hat ausgesagt, sich an eine Wunde nicht erinnern zu können. Diese Aussage stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.05.2014 überein, dass die Verletzung, als er der Zeugin G im Krankenhaus über das Unfallgeschehen vom 04.07.2011 berichtet habe, nach durchgeführter Operation nicht mehr habe gesehen werden können. Zwar hat die Zeugin T bei ihrer Vernehmung beim SG am 14.03.2013 ausgesagt, am Unterhemd Blutflecken und eine ca. 10 cm Blutkruste erkannt zu haben. Nach dem oben Ausgeführten lassen sich die Blutflecken wie auch eine 10 cm große Blutkruste nicht mit der vom Kläger behaupteten nur geringfügigen Verletzung (im Halsbereich) in Einklang bringen. Dass an der fraglichen Stelle (im Bereich des Übergangs vom Hals zur Brust) Blutflecken vorhanden waren, hat die Zeugin T nicht ausgesagt. Im Übrigen auch nicht, dass sie eine (Haut)Verletzung beim Kläger gesehen hat.

Weiter haben die Zeuginnen T und G aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu dem vom Kläger behaupteten Unfallgeschehen am 04.07.2011 machen können. Kenntnisse hierzu beruhten nur auf den Angaben des Klägers, die nach dem oben Ausgeführten für den Senat das behauptete Unfallgeschehen am 04.07.2011 nicht belegen. Der Zeuge A hat (insbesondere) bei seiner Vernehmung beim SG am 14.03.2013 zum Unfallgeschehen am 04.07.2011 lediglich ausgesagt, der Kläger habe plötzlich "Au" geschrien und sich an den Hals gegriffen habe, wobei der Zeuge einem Pflanzenast nicht gesehen hat. Damit ist auch nach den Aussagen des Zeugen A nicht belegt, dass der Kläger die von ihm behauptete Dornenverletzung im Halsbereich erlitten hat. Allein der "Au-Schrei" des Klägers und der Griff an den Hals belegen einen Gesundheits(erst)schaden noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Ein Schmerzschrei sowie ein Griff (hier an den Hals) ist nicht zwangsläufig Ausdruck eines erlittenen Gesundheits(erst)schadens. Genauso gut denkbar ist, dass dieses Verhalten des Klägers eine bloße Schreck- oder Abwehrreaktion war, ohne dass es zu einer substanziellen Läsion gekommen ist. Weiter kann Schmerz allein als normale körperliche Reaktion, letztlich als Warn- und Gegenwirkung zur Vermeidung von Gesundheitsschäden, noch nicht als Gesundheits(erst)schaden angesehen werden.

Dafür, dass der Zeuge A zum Zeitpunkt seiner Aussagen nur noch eine eingeschränkte Erinnerung an den ganzen Vorgang gehabt hat, wie der Kläger geltend macht, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dass sich der Zeuge A einerseits an den Schmerzruf und daran, dass sich der Kläger an den Hals gefasst hat, erinnern kann, ihm andererseits nicht mehr erinnerlich sein soll, dass ihm der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallgeschehen davon erzählt und eine in Augenscheinnahme der betroffenen Stelle stattgefunden habe, wie der Kläger behauptet, ist fern liegend. Auch sonst bestehen keine Zweifel, dass die Aussagen des A glaubhaft sind und den Tatsachen entsprechen. Die Angaben des Zeugen sind gleichbleibend. Dass er bei seiner schriftlichen Anhörung verneint hatte, irgendetwas vom Unfall gesehen zu haben, bei seiner persönlichen Anhörung vor dem SG zumindest die Hand am Hals des Klägers als Beobachtung noch mitteilte, ist keine wesentliche Abweichung, wie der Kläger meint. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge A nicht die volle Wahrheit gesagt hat, fehlen. Naheliegend ist, dass der Zeuge A deshalb keine weiteren Angaben zum vom Kläger behaupteten Unfallgeschehen hat machen können, weil er nicht Augenzeuge des behaupteten Unfallgeschehens war, wie der Zeuge A bereits bei seiner ersten schriftlichen Anhörung am 07.11.2001 angegeben hat. Dem entspricht im Übrigen auch die Unfallanzeige der D. B. AG vom 20.09.2011, in der angeben wurde, dass A nicht Augenzeuge sei. Erst am 03.11.2011 hat der Kläger, entgegen der Angabe in der Unfallanzeige, A als Zeugen benannt. Auch sonst fehlt es an Gesichtspunkten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des A rechtfertigen.

Damit ist zur Überzeugung des Senates nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger bei dem angeschuldigten Ereignis am 04.07.2011 einen Gesundheits(erst)schaden und damit einen Arbeitsunfall erlitten hat. Damit besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der geltend gemachten Unfallfolgen.

Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht gedrängt. Dass die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.09.2011 an die Beklagte gemachten Ausführungen zum Geschehen am 04.07.2011 nicht auf Angaben des Klägers, sondern auf den Angaben der Zeuginnen T und G sowie der B beruhen, kann als wahr unterstellt werden, da die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.09.2011 für die Entscheidung des Senates keine streitentscheidende Bedeutung haben, weshalb es der weiteren Vernehmung der Zeuginnen T und G wie auch der B nicht bedarf. Auch der Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.06.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die beim Kläger im D. Krankenhaus vorgefundenen und an der Schadstelle im Hals- / Brustbereich in der Abszesshöhle gefundenen Erreger mit einem Schadensereignis am vom Kläger behaupteten Unfalltag in der vom Kläger geschilderten Art und Weise in Einklang zu bringen sind, wird abgelehnt. Auch diese unter Beweis gestellte Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Hierdurch würde nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger sich am 04.07.2011 die von ihm behauptete Verletzung tatsächlich zugezogen hat. Selbst dann, wenn der Zusammenhang durch einen Arzt bejaht würde, ließe dies lediglich auf die (vage) Möglichkeit des vom Kläger behaupteten Unfallgeschehens schließen, die aber nicht ausreicht, einen Gesundheitserstschaden im Sinne des erforderlichen Vollbeweises anzunehmen. Im Hinblick auf die dargestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche des Vorbringens des Klägers zum Unfallgeschehen, dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowie dem Akteninhalt würde die Bejahung des unter Beweis gestellt Zusammenhangs auch zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Senat sah sich auch nicht zu weiteren (rechtlichen) Hinweisen gedrängt. Neue Gesichtspunkte, die Anlass für Hinweise geben, hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht tragend berücksichtigt. Nachdem das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht belegt ist, sind zu den vom Kläger geltend gemachten Folgen weitere medizinische Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht notwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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