Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2792/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4956/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Verhängung von Mutwillenskosten durch das Sozialgericht Mannheim wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 4956/12) streitig ist die Verbescheidung eines Widerspruchs im Zusammenhang mit der vom Kläger (erneut) begehrten Feststellung des Sozialstatus.
Mit Schreiben vom 18.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Feststellung seines "Sozialstatus". Mit Schreiben vom 25.05.2012 fragte die Beklagte beim Kläger an, ob es sich bei der Klärung des Sozialstatus um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines konkreten Vertragsverhältnisses handele. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er die Feststellung seines Sozialstatus für die Jahre von 1992 bis 2005 begehre.
Mit Schreiben vom 08.06.2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Auftraggeber zu benennen, für die eine Klärung erfolgen solle, da die Auftraggeber zum Statusfeststellungsverfahren hinzuzuziehen seien. Zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei, wenn bis zum 27.07.2012 keine Unterlagen übersandt würden. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion durch den Kläger.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 stellte die Beklagte das Verwaltungsverfahren ein und führte dazu aus, eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.
Mit einem auf den 24.08.2012 datierten Schreiben legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und gab an, er habe den Bescheid vom 03.08.2012 erst am 20.08.2012 und die Schreiben vom 08.06.2012 und 06.07.2012 nicht erhalten. Die Ablehnung, Begründung und Argumentation sei weder rechtens noch zulässig oder zutreffend. Er bitte um umgehende Antwort, bevor er Klage beim Sozialgericht erheben werde.
Am 27.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zur "Feststellung seines Sozialstatus" zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat dazu ausgeführt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27.08.2012 habe der Kläger die angeforderten Unterlagen hinsichtlich seiner Auftraggeber im Zeitraum 1992 bis 2005 nicht eingereicht. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers könne das Verfahren bislang nicht zum Abschluss gebracht werden. Eine Sachentscheidung sei unzulässig.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.11.2012 (S 14 R 2792/12), dem Kläger zugestellt am 09.11.2012, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Antrags begehre dieser die Verurteilung der Beklagten, seinen Widerspruch vom 24.08.2012 zu verbescheiden. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage sei gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedoch erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten möglich. Diese sei im Falle des Klägers frühestens am 24.11.2012 abgelaufen, da das Widerspruchsschreiben des Klägers auf den 24.08.2012 datiert sei. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei die Sperrzeit noch nicht abgelaufen, so dass die Untätigkeitsklage unzulässig sei. Das SG hat dem Kläger außerdem Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 150,- EUR auferlegt.
Am 29.11.2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen" und sich insbesondere gegen die Verhängung von Mutwillenskosten gewandt und unter Hinweis auf seine kleine Rente die Aufhebung der "Strafe" begehrt. Zusätzlich hat der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht gewährt. Eine weitergehende Begründung der Berufung in der Sache ist nicht erfolgt.
Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.08.2012 durch Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, trotz (nochmaliger) Übersendung der Unterlagen am 07.09.2012 und Erinnerungen vom 23.10.2012 und 29.11.2012 habe der Kläger die Unterlagen zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht zurückgeschickt. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei aber eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht möglich.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt. Mit Verfügung vom 08.07.2014 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Akteneinsicht nach vorheriger Absprache auf der Geschäftsstelle des Senats zu den üblichen Geschäftszeiten besteht, der Kläger aber auch Akteneinsicht am Tag der mündlichen Verhandlung vor Beginn der Sitzung nehmen könne. Hierauf hat der Kläger, der auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nicht reagiert.
Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Mannheim und die Senatsakten, auch im Verfahren L 9 R 2952/11, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - vom SG so ausgelegte - Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig war. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Untätigkeitsklage auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 durchgehend ohne Aussicht auf Erfolg geblieben ist. Zwar kann eine zunächst unzulässige Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist während des Rechtsstreits zulässig werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 5c m.w.N. zum Streitstand). Allerdings hat der Kläger auch in der Folgezeit auf die nochmaligen Aufforderungen der Beklagten, die Auftraggeber zu benennen, für die die sozialversicherungsrechtliche Klärung begehrt wird bzw. Unterlagen vorzulegen, welche eine sachliche Verbescheidung seines "Sozialstatus" - welcher bereits den Gegenstand diverser anderer Verfahren auch vor dem Landessozialgericht bildet (L 11 R 3984/13, L 11 R 4358/13) - im angegebenen Zeitraum 1992 bis 2005 ermöglicht hätten, nicht reagiert. Eine der Beklagten vorwerfbare Untätigkeit lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2012 - L 2 P 18/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - L 19 AS 343/12 B - (jeweils juris)).
Mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 hat sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 88 Rn. 12a) und ist damit (wieder) unzulässig geworden. Von der Möglichkeit, die Klage - allerdings nur innerhalb der Klagefrist - in eine normale Anfechtungs- und Leistungsklage umzustellen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Entscheidung des SG, dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, war aufzuheben. Im Schrifttum wird jedenfalls zum Teil vertreten, bei einer vor Ablauf der Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage müsse das Gericht von einem Prozessurteil absehen und den Fristablauf, der zur Heilung des Zulässigkeitsmangels führt, abwarten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 88 Rn. 5c, m.w.N. zum Streitstand auch bezüglich der Parallelvorschrift des § 75 VwGO). Mit Blick auf die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und die daraus folgenden Handlungsoptionen für das Gericht ist zwar nicht die Klageabweisung durch Prozessurteil als solche (kurz) vor Ablauf der Sperrfrist zu beanstanden, jedoch die gleichzeitige Verhängung von Mutwillenskosten in Höhe von 150,- EUR wegen Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Verhängung von Mutwillenskosten durch das Sozialgericht Mannheim wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 4956/12) streitig ist die Verbescheidung eines Widerspruchs im Zusammenhang mit der vom Kläger (erneut) begehrten Feststellung des Sozialstatus.
Mit Schreiben vom 18.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Feststellung seines "Sozialstatus". Mit Schreiben vom 25.05.2012 fragte die Beklagte beim Kläger an, ob es sich bei der Klärung des Sozialstatus um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines konkreten Vertragsverhältnisses handele. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er die Feststellung seines Sozialstatus für die Jahre von 1992 bis 2005 begehre.
Mit Schreiben vom 08.06.2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Auftraggeber zu benennen, für die eine Klärung erfolgen solle, da die Auftraggeber zum Statusfeststellungsverfahren hinzuzuziehen seien. Zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei, wenn bis zum 27.07.2012 keine Unterlagen übersandt würden. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion durch den Kläger.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 stellte die Beklagte das Verwaltungsverfahren ein und führte dazu aus, eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.
Mit einem auf den 24.08.2012 datierten Schreiben legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und gab an, er habe den Bescheid vom 03.08.2012 erst am 20.08.2012 und die Schreiben vom 08.06.2012 und 06.07.2012 nicht erhalten. Die Ablehnung, Begründung und Argumentation sei weder rechtens noch zulässig oder zutreffend. Er bitte um umgehende Antwort, bevor er Klage beim Sozialgericht erheben werde.
Am 27.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zur "Feststellung seines Sozialstatus" zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat dazu ausgeführt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27.08.2012 habe der Kläger die angeforderten Unterlagen hinsichtlich seiner Auftraggeber im Zeitraum 1992 bis 2005 nicht eingereicht. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers könne das Verfahren bislang nicht zum Abschluss gebracht werden. Eine Sachentscheidung sei unzulässig.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.11.2012 (S 14 R 2792/12), dem Kläger zugestellt am 09.11.2012, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Antrags begehre dieser die Verurteilung der Beklagten, seinen Widerspruch vom 24.08.2012 zu verbescheiden. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage sei gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedoch erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten möglich. Diese sei im Falle des Klägers frühestens am 24.11.2012 abgelaufen, da das Widerspruchsschreiben des Klägers auf den 24.08.2012 datiert sei. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei die Sperrzeit noch nicht abgelaufen, so dass die Untätigkeitsklage unzulässig sei. Das SG hat dem Kläger außerdem Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 150,- EUR auferlegt.
Am 29.11.2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen" und sich insbesondere gegen die Verhängung von Mutwillenskosten gewandt und unter Hinweis auf seine kleine Rente die Aufhebung der "Strafe" begehrt. Zusätzlich hat der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht gewährt. Eine weitergehende Begründung der Berufung in der Sache ist nicht erfolgt.
Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.08.2012 durch Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, trotz (nochmaliger) Übersendung der Unterlagen am 07.09.2012 und Erinnerungen vom 23.10.2012 und 29.11.2012 habe der Kläger die Unterlagen zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht zurückgeschickt. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei aber eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht möglich.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt. Mit Verfügung vom 08.07.2014 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Akteneinsicht nach vorheriger Absprache auf der Geschäftsstelle des Senats zu den üblichen Geschäftszeiten besteht, der Kläger aber auch Akteneinsicht am Tag der mündlichen Verhandlung vor Beginn der Sitzung nehmen könne. Hierauf hat der Kläger, der auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nicht reagiert.
Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Mannheim und die Senatsakten, auch im Verfahren L 9 R 2952/11, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - vom SG so ausgelegte - Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig war. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Untätigkeitsklage auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 durchgehend ohne Aussicht auf Erfolg geblieben ist. Zwar kann eine zunächst unzulässige Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist während des Rechtsstreits zulässig werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 5c m.w.N. zum Streitstand). Allerdings hat der Kläger auch in der Folgezeit auf die nochmaligen Aufforderungen der Beklagten, die Auftraggeber zu benennen, für die die sozialversicherungsrechtliche Klärung begehrt wird bzw. Unterlagen vorzulegen, welche eine sachliche Verbescheidung seines "Sozialstatus" - welcher bereits den Gegenstand diverser anderer Verfahren auch vor dem Landessozialgericht bildet (L 11 R 3984/13, L 11 R 4358/13) - im angegebenen Zeitraum 1992 bis 2005 ermöglicht hätten, nicht reagiert. Eine der Beklagten vorwerfbare Untätigkeit lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2012 - L 2 P 18/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - L 19 AS 343/12 B - (jeweils juris)).
Mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 hat sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 88 Rn. 12a) und ist damit (wieder) unzulässig geworden. Von der Möglichkeit, die Klage - allerdings nur innerhalb der Klagefrist - in eine normale Anfechtungs- und Leistungsklage umzustellen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Entscheidung des SG, dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, war aufzuheben. Im Schrifttum wird jedenfalls zum Teil vertreten, bei einer vor Ablauf der Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage müsse das Gericht von einem Prozessurteil absehen und den Fristablauf, der zur Heilung des Zulässigkeitsmangels führt, abwarten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 88 Rn. 5c, m.w.N. zum Streitstand auch bezüglich der Parallelvorschrift des § 75 VwGO). Mit Blick auf die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und die daraus folgenden Handlungsoptionen für das Gericht ist zwar nicht die Klageabweisung durch Prozessurteil als solche (kurz) vor Ablauf der Sperrfrist zu beanstanden, jedoch die gleichzeitige Verhängung von Mutwillenskosten in Höhe von 150,- EUR wegen Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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