Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 1 AL 195/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 117/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 4/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10. November 2009.
Der 1963 geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 5. Oktober 2009 zum 10. November 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Er war zuvor nach Tätigkeiten für die C. Holdings Inc. in Japan seit 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 2008 als Augenoptiker und Filialleiter bei deren Tochtergesellschaft, der C. International GmbH, zunächst in C-Stadt, ab November 2001 in einer Filiale in B-Stadt und anschließend wieder vom 1. Januar 2009 bis 25. Oktober 2009 bei der Muttergesellschaft in Tokio beschäftigt. Die C. International GmbH teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 abgeführt worden seien, da für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis einschließlich Januar 2008 eine sogenannte D/J 101 Gültigkeit gehabt habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 25. November 2009 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 10. November 2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Hiergegen legte der Kläger am 15. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zunächst seien von 1995 bis 2000 von der ehemaligen Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt worden. Nach Inkrafttreten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens vom 20. April 1998 zum 1. Februar 2000 seien entsandte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 60 Monaten weiterhin in ihrem Heimatland zu versichern. Im Zuge dessen habe die ehemalige Arbeitgeberin an deutsche Träger keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Erst ab 1. Februar 2008 seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 wieder Beiträge zur deutschen Sozialversicherung gezahlt worden. Der Antragsteller sei kein Entsandter im Sinne des Abkommens gewesen, sondern regulärer Arbeitnehmer. Unabhängig davon hätten nur vom 1. Februar 2000 bis 1. Februar 2005 Beiträge an japanische Träger abgeführt werden dürfen. Die unzulässige Nichtabführung von Beiträgen könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ergänzend beantragte er mit Schriftsatz vom 18. März 2010 die Gewährung vorläufiger Leistungen. Nach mehrfachen Rückfragen bei der Niederlassung der ehemaligen Arbeitgeberin in C-Stadt durch die Beklagte ging über diese eine Stellungnahme des japanischen Mutterkonzerns ein, wonach der Kläger nur vorübergehend und aufgrund befristeter Verträge für jeweils drei Jahre, die jederzeit hätten beendet werden können, beschäftigt gewesen sei. Die Rückkehr nach Japan sei zum 1. Januar 2009 erfolgt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis zum 25. Oktober 2009 selbst aufgegeben.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 seien nicht mindestens zwölf Monate feststellbar, in denen der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe oder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Kläger unterliege bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der Einstrahlung nicht den deutschen Vorschriften über das Recht der Arbeitsförderung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Rechtsverhältnisses handele. Nach Angaben seines Arbeitgebers sei der Kläger seit 1995 als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und von der japanischen Gesellschaft in die deutsche Niederlassung versetzt worden. Der Vertrag sei alle drei Jahre verlängert worden mit der Option, dass er jederzeit unter der Bedingung der Rückkehr habe beendet werden können. Es habe somit von vornherein festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis nach einer im Voraus begrenzten Inlandstätigkeit im Entsendeland wieder habe aufleben sollen. Die Zeit der Entsendung sei daher nicht als versicherungspflichtige Zeit anzuerkennen.
Am 12. April 2010 hat der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung beim Sozialgericht Frankfurt am Main die Bewilligung von Arbeitslosengeld durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt (S 1 AL 176/10 ER) und am 20. April 2010 gegen die getroffene Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Zu Beginn seiner Anstellung in Deutschland sei ihm von dem damaligen Geschäftsführer in C-Stadt mitgeteilt worden, dass nicht beabsichtigt sei, ihn nach Japan zurückzuschicken. Ein Teil seines Gehalts sei aus Japan, der andere von der C. GmbH angewiesen worden. Arbeitsanweisungen habe er während der Dauer seiner Beschäftigung nur von den Geschäftsführern der C. International GmbH und nicht aus Japan erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege keine Einstrahlung im Sinne von § 5 SGB IV vor, da der Schwerpunkt der Beschäftigung über zwölf Jahre bei der C. GmbH und nicht bei der japanischen Konzernmutter gelegen habe. Auch von einer Entsendung könne vorliegend keine Rede sein, weil hierfür ein vorübergehender Charakter der Tätigkeit erforderlich sei. Zwar möge die Befristung eines Arbeitsverhältnisses hierfür sprechen. Folge jedoch eine Befristung auf eine andere, sei dies ein Indiz dafür, dass sich die Beschäftigung in eine solche im Inland gewandelt habe. Dann aber habe er auch in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2008 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und die Anwartschaftszeit erfüllt. Auch wenn man von einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis ausgehe, sei er nach den am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Bestimmungen des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens nach Ablauf von 60 Monaten einer Beschäftigung in Deutschland versicherungspflichtig gewesen. Über den 1. Februar 2005 hinaus habe die Befreiung von der Versicherungspflicht im Inland lediglich auf gemeinsamen Antrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers verlängert werden können, was vorliegend nicht geschehen sei. Die bloße Bescheinigung der japanischen Verbindungsstelle, dass die dortigen Rentengesetze Anwendung fänden, sei nicht ausreichend. Er habe innerhalb des Bemessungszeitraums von Januar bis Dezember 2008 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 7.106,25 Euro erzielt und könne dementsprechend 2.166,30 Euro monatlich Arbeitslosengeld beanspruchen.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 (L 7 AL 108/10 B ER) zurückgewiesen.
Im weiter verfolgten Klageverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seiner Auffassung nach bei seiner von 1995 bis 31. Dezember 2008 bei der deutschen Tochtergesellschaft (GmbH) seines japanischen Mutterkonzerns ausgeübten Tätigkeit wegen des Schwerpunkts des Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Er erfülle deshalb die Anwartschaftszeit von 12 Monaten, obwohl die Gesellschaft nur für 11 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt habe. Auch wenn man von einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis ausgehe, sei er nach dem deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen, das auch auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar sei, in Deutschland versicherungspflichtig gewesen. Zwar würden bei einer Entsendung in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates für die ersten 60 Monate einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Staates gelten, aus dem die Entsendung erfolgt sei. Überschreite die Entsendung diesen Zeitraum, sei das Recht des Staates, aus dem die Entsendung erfolgt sei, nur noch dann anwendbar, wenn dies auf Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber von der zuständigen Behörde entschieden worden sei. Ein solcher gemeinsamer Antrag sei nie gestellt worden, so dass er nach Ablauf der 60 Monate ab 1. Februar 2005 in Deutschland versicherungspflichtig geworden wäre. Bei der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung (D/J 101) handele es sich nicht um eine Bescheinigung nach Art. 7 Absatz 1 Satz 2 des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens, sondern um ein Schreiben nach Art. 7 letzter Satz dieses Abkommens.
Die Beklagte hat erneut auf die vorgelegte Bescheinigung (D/J 101) über die Anwendung der japanischen öffentlichen Rentengesetze auf den Kläger für die Zeit von 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2008 verwiesen. Wegen dieser Bescheinigung sei der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 auch in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen. Er erfülle deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Anwartschaftszeit nicht.
Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 seien tatsächlich vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008, mithin weniger als zwölf Monate, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden. Zwar komme es hierauf nicht entscheidend an, weil maßgeblich sei, ob der Kläger in der Rahmenfrist in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Das sei aber nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Auszugehen sei davon, dass sich die Versicherungspflicht von Beschäftigten (in der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 24, 25 SGB III) nach dem Recht des Staates richte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung ausgeübt werde (§ 3 SGB IV). Abweichend hiervon gelte aber etwas anderes dann, wenn Personen im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 SGB IV entsandt würden oder – wie hier – vorrangige Regelungen in einem Sozialversicherungsabkommen (§ 6 SGB IV) bestünden. Der Kläger sei aufgrund seines in Japan bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der C. Holdings Inc. an die Tochtergesellschaft C. International GmbH, C-Stadt, jeweils zeitlich befristet für drei Jahre, nach Deutschland entsandt worden. Neben der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Arbeitgeberin aus Japan (Bl. 66 der Leistungsakte) ergebe sich dies ausdrücklich aus dem Inhalt der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Vereinbarungen ("Entsendevertrag" bzw. "Memorandum"). Für die "grundlegenden Arbeitsbedingungen" (§ 3 Entsendevertrag vom 20. März 2001 bzw. jeweils Nr. 4 Memorandum) wie unter anderem Dauer der Entsendung, Gehalt, Beförderung bliebe die in Japan ansässige Arbeitgeberin zuständig, während konkrete Arbeitsanweisungen naturgemäß von der Tochtergesellschaft in Deutschland erteilt werden sollten (Ziffer 4 Abs. 2 Memorandum). Der Kläger sei Mitarbeiter der Muttergesellschaft in Japan geblieben und sei zeitlich befristet mit Aufgaben der Tochtergesellschaft in Deutschland betraut worden mit der Maßgabe, dass die Dauer der Entsendung entweder verlängert oder verkürzt werden konnte (Nr. 2 Memorandum, § 2 Entsendevertrag). Die Tatsache, dass der Kläger langjährig in Deutschland gearbeitet habe, ändere nichts daran, dass unter Berücksichtigung der vorgelegten Vereinbarungen kein inländisches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Somit sei von einem außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Nach Artikel 7, 10 Satz 1 des am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über soziale Sicherheit vom 20. April 1998 (BGBl. II 1999, S. 876 ff.), das auch für die Arbeitslosenversicherung gelte (vgl. Nr. 10 des Zusatzprotokolls, a.a.O., S. 889, 892), seien Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in einen anderen Vertragsstaat entsandt würden und dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber ausführten, bis zum Ende des 60. Kalendermonats nach Beginn der Entsendung in den anderen Vertragsstaat weiterhin nach den Rechtsvorschriften im Heimatland zu versichern. Überschreite die Dauer der Entsendung den oben genannten Zeitraum, so könne auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer von den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates über die Versicherungspflicht weiterhin befreien, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht weiterhin gälten. Das Hessische Landessozialgericht, dessen Ausführungen sich die Kammer zu Eigen mache, habe in seinem Beschluss vom 11. November 2010 (L 7 AL 108/10 B ER) das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht und ausgeführt, dass sich aus der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung aufgrund des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens D/J 101 auch in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 die Geltung japanischer Rechtsvorschriften bzw. eine Befreiung von deutschen Rechtsvorschriften für das Arbeitsverhältnis des Klägers ergebe. Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass es einen entsprechenden gemeinsamen Antrag nicht gebe. Hiervon sei aber in Übereinstimmung mit dem Hessischen Landessozialgericht auszugehen, da ansonsten die Bescheinigung D/J 101 über das Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 10 des Abkommens nicht ausgestellt worden wäre. Dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet wurden, habe der Kläger den getroffenen Vereinbarungen mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin und den monatlichen Gehaltsabrechnungen entnehmen können. Dann aber hätte es sich aufgedrängt, sich bereits 2005 hiergegen zu wenden, wenn Beiträge auch zur Rentenversicherung – nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht abgeführt worden seien. Habe somit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach deutschen Vorschriften bestanden, seien in der gesetzlichen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10. November 2009 nicht erfüllt seien.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. September 2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main hat dieser für den Kläger am 19. Oktober 2012 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Es sei zunächst unstreitig, dass die C. GmbH in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis Januar 2000 Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt habe. Bereits diesen Umstand habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt. Der Kläger habe hiernach in dieser Zeit in einem inländischen Arbeitsverhältnis gestanden, da ansonsten der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger entrichtet hätte. Weshalb das Arbeitsverhältnis des Klägers sich ab Februar 2000 in ein Entsendungsverhältnis geändert haben soll, ohne dass sich dieses inhaltlich in irgendeiner Weise geändert hätte, sei nicht nachzuvollziehen. Ebenfalls unberücksichtigt sei das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2007 (L 8 KR 122/06) geblieben. Hiernach sei, wenn ein Betrieb im Inland gegenüber den entsendenden ausländischen Unternehmen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich in der Weise verselbständigt ist, dass der Betrieb im Inland als juristische Person besteht, bei der Arbeit im inländischen Betrieb regelmäßig eine Eingliederung in diesen Betrieb und somit von einem inländischen Arbeitsverhältnis auszugehen, was auch bei konzernverbundenen Unternehmen und Betrieben gelte. Dass die C. GmbH vor diesem Hintergrund eine juristische Person deutschen Rechts sei, sei seitens des Sozialgerichts nicht gewürdigt worden. Nicht berücksichtigt sei ebenso, dass das Arbeitsentgelt des Klägers im Wesentlichen in Deutschland bezahlt worden sei und auch sämtliche Steuern hier abgeführt worden seien. Aufgrund dieser Umstände komme es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin des Klägers das Arbeitsverhältnis ab Februar 2000 als Entsendungsverhältnis dargestellt habe. Das Sozialgericht habe nicht erkannt, dass die C. GmbH eine Entsendung des Klägers nur vorgetäuscht habe, um keine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland mehr abführen zu müssen. Letztlich komme es darauf vorliegend aber wegen des Deutsch Japanischen Abkommens über Soziale Sicherheit gar nicht an. Insbesondere bedeute die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung D/J 101 des Sozialversicherungsamtes Tokio vom 24. März 2005 nicht, dass der Kläger von der deutschen Sozialversicherung befreit sei. Es sei insoweit unvorstellbar, dass eine japanische Behörde darüber entscheidet, ob ein sich in Deutschland befindender Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliege oder nicht. Entsprechendes sehe das Abkommen selbstverständlich auch nicht vor. Der Kläger und die C. GmbH hätten gemeinsam einen Antrag bei der zuständigen deutschen Behörde auf Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht stellen können. Ein solcher gemeinsamer Antrag sei jedoch nie gestellt worden. Das Sozialgericht habe damit die Regelung des Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 des Abkommens grundsätzlich missverstanden. Somit habe der Kläger nicht erst am dem 1. Februar 2008, sondern spätestens ab dem 1. Februar 2005 (wieder) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, also 60 Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß Ziffer 11 des Zusatzprotokolls, bis einschließlich 31. Dezember 2008 gestanden. Damit sei die Anwartschaftszeit erfüllt und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 zu verurteilen, ihm ab 10. November Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Soweit der Bevollmächtigte in der Berufungsbegründung die Auffassung vertrete, die Bescheinigung D/J 101 des Sozialversicherungsamtes Tokio vom 24. März 2005 bedeute nicht, dass der Kläger von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit ist, sei das nicht zutreffend. Grundsätzlich würden bei Entsendung nach Art. 7 des Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommens ab 1. Februar 2000 über Tätigkeiten von Japanern in Deutschland nicht mehr die deutschen Einzugsstellen, sondern ausschließlich die japanische Institution entscheiden. Sofern wie hier die Rechtsvorschriften des Entsendestaates abweichend von den Regelungen des Art. 7 weitergelten sollten, erfolge eine abgestimmte auf den Einzelfall bezogene Entscheidung zwischen der zuständigen japanischen Stelle und der deutschen Stelle; für Deutschland sei dies die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA). In dem Vordruck D/J 101 sei in diesem Fall – wie auch in der Bescheinigung D/J 101 des Klägers – das Feld "Artikel 10" angekreuzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 1 AL 176/10 ER / L 7 AL 108/10 B ER) sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat für die Zeit ab 10. November 2009 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die dagegen erhobene Klage somit zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit setzt u.a. nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung (a.F.) voraus, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach §123 Satz 1 SGB III a.F. erfüllt die Anwartschaftszeit, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 SGB III a.F. beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da der Kläger arbeitslos war und sich zum 10. November 2009 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat, reicht die Rahmenfrist vom 9. November 2009 bis zum 10. November 2007 zurück. In dieser Zeit hat der Kläger jedoch nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 durch seine Tätigkeit für die C. GmbH in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Dieser Zeitraum von 11 Monaten war jedenfalls nicht ausreichend, um die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten zu erfüllen und der Kläger war in der Zeit vom Beginn der Rahmenfrist bis zum 31. Januar 2008 nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Dass der Kläger in der Zeit vom Beginn der Rahmenfrist bis zum 31. Januar 2008 nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2010 im Beschwerdeverfahren (L 7 AL 108/10 B ER) ausgeführt hat – aus den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit vom 20. April 1998 (BGBl. II 1999, 876 ff.). Dieses Abkommen regelt u.a., in welchem Staat bei einer Beschäftigung in Deutschland (oder Japan) Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung zu zahlen sind. Bisher von Einzugsstellen ergangene Entscheidungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Japanern haben bereits mit Inkrafttreten dieses Abkommens zum 1. Februar 2000 gemäß § 48 SGB X ihre Erledigung gefunden. Mit Ablauf des 31. Januar 2000 ist aus dem vormals vertragslosen Ausland ein Vertragsstaat geworden. Das bedeutet, dass nunmehr keine Beurteilungen auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und die Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vorgenommen werden können bzw. weitergelten können, sondern nunmehr ausschließlich auf der Grundlage des zweiseitigen Abkommens vorzunehmen ist (vgl. insoweit schon § 6 SGB IV). Das Abkommen findet Anwendung sowohl auf ab dem 1. Februar 2000 neu aufgenommene Beschäftigungen, wie auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Demnach sind über den 31. Januar 2000 hinaus bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse so zu behandeln, als seien sie zum 1. Februar 2000 neu begründet worden. Der Nachweis über die Entsendung wird dabei mit dem Vordruck J/D 101 bzw. D/J 101 geführt. Bei einer Entsendung nach Japan wird diese Bescheinigung (J/D 101) von der zuständigen Einzugsstelle in Deutschland ausgestellt. Bei einer Entsendung nach Deutschland wird diese Bescheinigung (Vordruck D/J 101) vom zuständigen japanischen Träger ausgestellt (vgl. hierzu ausdrücklich die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren unter dem 12. November 2010 vorgelegte INFO-MAIL Nr. 29/97 vom 16. April 2002 unter Ziffer 2.2 am Ende: "Hier liegt der entscheidende Unterschied ab 1. Februar 2000: Über Tätigkeiten von Japanern in Deutschland können nun nicht mehr die Einzugsstellen entscheiden, sondern ausschließlich japanische Institutionen").
Nach Art. 10 Satz 1 dieses Abkommens (= Entsendung im Rahmen der Ausnahmevereinbarung) kann, wenn nach den Art. 6 bis 9 des Abkommens auf einen Arbeitnehmer in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Versicherungspflicht anwendbar sind, die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers von diesen Rechtsvorschriften befreien, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten. Von einer solche Befreiung von den deutschen Rechtsvorschriften ist hier nach Auffassung des Senats auszugehen, da die Bescheinigung vom 11. April 2005 über die Anwendung der japanischen öffentlichen Rentengesetze auf einen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich bescheinigt, dass der vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2008 bei der Firma C. GmbH C-Stadt beschäftigte Kläger gemäß Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 den japanischen öffentlichen Rentengesetzen untersteht. In der Bescheinigung besonders deutlich erkennbar wird dies dadurch, dass das Feld "Artikel 10" angekreuzt ist.
Dass der Kläger in dieser Zeit den japanischen öffentlichen Rentengesetzen untersteht, hat jedoch nicht nur Bedeutung für Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sondern auch für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, da Nr. 10 Buchstabe b) des Protokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit, das Bestandteil des Abkommens ist, vorsieht, dass, wenn aufgrund von Art. 7, 8 und 10 des Abkommens für eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, die japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht gelten, für sie und ihren Arbeitgeber die deutschen Gesetze und Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung finden. Daher ist der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 mangels Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend von der C. GmbH in der Zeit von 1995 bis Januar 2000 – und damit weit außerhalb der Rahmenfrist – für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt wurden. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2007 (L 8 KR 122/06) verweist, kann ihm auch dies nicht zum Erfolg verhelfen, zumal es in dem dort entschiedenen Fall um Zeiträume ging, die vor dem Inkrafttreten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen und damit vor der Anwendung der Vorbehaltsregelung des § 6 SGB IV liegen.
Damit hat er in der Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 keine mindestens 12 Monate dauernde und in Deutschland versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Er erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10. November 2009 nicht.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10. November 2009.
Der 1963 geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 5. Oktober 2009 zum 10. November 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Er war zuvor nach Tätigkeiten für die C. Holdings Inc. in Japan seit 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 2008 als Augenoptiker und Filialleiter bei deren Tochtergesellschaft, der C. International GmbH, zunächst in C-Stadt, ab November 2001 in einer Filiale in B-Stadt und anschließend wieder vom 1. Januar 2009 bis 25. Oktober 2009 bei der Muttergesellschaft in Tokio beschäftigt. Die C. International GmbH teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 abgeführt worden seien, da für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis einschließlich Januar 2008 eine sogenannte D/J 101 Gültigkeit gehabt habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 25. November 2009 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 10. November 2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Hiergegen legte der Kläger am 15. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zunächst seien von 1995 bis 2000 von der ehemaligen Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt worden. Nach Inkrafttreten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens vom 20. April 1998 zum 1. Februar 2000 seien entsandte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 60 Monaten weiterhin in ihrem Heimatland zu versichern. Im Zuge dessen habe die ehemalige Arbeitgeberin an deutsche Träger keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Erst ab 1. Februar 2008 seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 wieder Beiträge zur deutschen Sozialversicherung gezahlt worden. Der Antragsteller sei kein Entsandter im Sinne des Abkommens gewesen, sondern regulärer Arbeitnehmer. Unabhängig davon hätten nur vom 1. Februar 2000 bis 1. Februar 2005 Beiträge an japanische Träger abgeführt werden dürfen. Die unzulässige Nichtabführung von Beiträgen könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ergänzend beantragte er mit Schriftsatz vom 18. März 2010 die Gewährung vorläufiger Leistungen. Nach mehrfachen Rückfragen bei der Niederlassung der ehemaligen Arbeitgeberin in C-Stadt durch die Beklagte ging über diese eine Stellungnahme des japanischen Mutterkonzerns ein, wonach der Kläger nur vorübergehend und aufgrund befristeter Verträge für jeweils drei Jahre, die jederzeit hätten beendet werden können, beschäftigt gewesen sei. Die Rückkehr nach Japan sei zum 1. Januar 2009 erfolgt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis zum 25. Oktober 2009 selbst aufgegeben.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 seien nicht mindestens zwölf Monate feststellbar, in denen der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe oder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Kläger unterliege bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der Einstrahlung nicht den deutschen Vorschriften über das Recht der Arbeitsförderung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Rechtsverhältnisses handele. Nach Angaben seines Arbeitgebers sei der Kläger seit 1995 als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und von der japanischen Gesellschaft in die deutsche Niederlassung versetzt worden. Der Vertrag sei alle drei Jahre verlängert worden mit der Option, dass er jederzeit unter der Bedingung der Rückkehr habe beendet werden können. Es habe somit von vornherein festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis nach einer im Voraus begrenzten Inlandstätigkeit im Entsendeland wieder habe aufleben sollen. Die Zeit der Entsendung sei daher nicht als versicherungspflichtige Zeit anzuerkennen.
Am 12. April 2010 hat der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung beim Sozialgericht Frankfurt am Main die Bewilligung von Arbeitslosengeld durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt (S 1 AL 176/10 ER) und am 20. April 2010 gegen die getroffene Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Zu Beginn seiner Anstellung in Deutschland sei ihm von dem damaligen Geschäftsführer in C-Stadt mitgeteilt worden, dass nicht beabsichtigt sei, ihn nach Japan zurückzuschicken. Ein Teil seines Gehalts sei aus Japan, der andere von der C. GmbH angewiesen worden. Arbeitsanweisungen habe er während der Dauer seiner Beschäftigung nur von den Geschäftsführern der C. International GmbH und nicht aus Japan erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege keine Einstrahlung im Sinne von § 5 SGB IV vor, da der Schwerpunkt der Beschäftigung über zwölf Jahre bei der C. GmbH und nicht bei der japanischen Konzernmutter gelegen habe. Auch von einer Entsendung könne vorliegend keine Rede sein, weil hierfür ein vorübergehender Charakter der Tätigkeit erforderlich sei. Zwar möge die Befristung eines Arbeitsverhältnisses hierfür sprechen. Folge jedoch eine Befristung auf eine andere, sei dies ein Indiz dafür, dass sich die Beschäftigung in eine solche im Inland gewandelt habe. Dann aber habe er auch in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2008 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und die Anwartschaftszeit erfüllt. Auch wenn man von einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis ausgehe, sei er nach den am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Bestimmungen des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens nach Ablauf von 60 Monaten einer Beschäftigung in Deutschland versicherungspflichtig gewesen. Über den 1. Februar 2005 hinaus habe die Befreiung von der Versicherungspflicht im Inland lediglich auf gemeinsamen Antrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers verlängert werden können, was vorliegend nicht geschehen sei. Die bloße Bescheinigung der japanischen Verbindungsstelle, dass die dortigen Rentengesetze Anwendung fänden, sei nicht ausreichend. Er habe innerhalb des Bemessungszeitraums von Januar bis Dezember 2008 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 7.106,25 Euro erzielt und könne dementsprechend 2.166,30 Euro monatlich Arbeitslosengeld beanspruchen.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 (L 7 AL 108/10 B ER) zurückgewiesen.
Im weiter verfolgten Klageverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seiner Auffassung nach bei seiner von 1995 bis 31. Dezember 2008 bei der deutschen Tochtergesellschaft (GmbH) seines japanischen Mutterkonzerns ausgeübten Tätigkeit wegen des Schwerpunkts des Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Er erfülle deshalb die Anwartschaftszeit von 12 Monaten, obwohl die Gesellschaft nur für 11 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt habe. Auch wenn man von einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis ausgehe, sei er nach dem deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen, das auch auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar sei, in Deutschland versicherungspflichtig gewesen. Zwar würden bei einer Entsendung in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates für die ersten 60 Monate einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Staates gelten, aus dem die Entsendung erfolgt sei. Überschreite die Entsendung diesen Zeitraum, sei das Recht des Staates, aus dem die Entsendung erfolgt sei, nur noch dann anwendbar, wenn dies auf Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber von der zuständigen Behörde entschieden worden sei. Ein solcher gemeinsamer Antrag sei nie gestellt worden, so dass er nach Ablauf der 60 Monate ab 1. Februar 2005 in Deutschland versicherungspflichtig geworden wäre. Bei der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung (D/J 101) handele es sich nicht um eine Bescheinigung nach Art. 7 Absatz 1 Satz 2 des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens, sondern um ein Schreiben nach Art. 7 letzter Satz dieses Abkommens.
Die Beklagte hat erneut auf die vorgelegte Bescheinigung (D/J 101) über die Anwendung der japanischen öffentlichen Rentengesetze auf den Kläger für die Zeit von 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2008 verwiesen. Wegen dieser Bescheinigung sei der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 auch in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen. Er erfülle deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Anwartschaftszeit nicht.
Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 seien tatsächlich vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008, mithin weniger als zwölf Monate, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden. Zwar komme es hierauf nicht entscheidend an, weil maßgeblich sei, ob der Kläger in der Rahmenfrist in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Das sei aber nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Auszugehen sei davon, dass sich die Versicherungspflicht von Beschäftigten (in der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 24, 25 SGB III) nach dem Recht des Staates richte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung ausgeübt werde (§ 3 SGB IV). Abweichend hiervon gelte aber etwas anderes dann, wenn Personen im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 SGB IV entsandt würden oder – wie hier – vorrangige Regelungen in einem Sozialversicherungsabkommen (§ 6 SGB IV) bestünden. Der Kläger sei aufgrund seines in Japan bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der C. Holdings Inc. an die Tochtergesellschaft C. International GmbH, C-Stadt, jeweils zeitlich befristet für drei Jahre, nach Deutschland entsandt worden. Neben der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Arbeitgeberin aus Japan (Bl. 66 der Leistungsakte) ergebe sich dies ausdrücklich aus dem Inhalt der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Vereinbarungen ("Entsendevertrag" bzw. "Memorandum"). Für die "grundlegenden Arbeitsbedingungen" (§ 3 Entsendevertrag vom 20. März 2001 bzw. jeweils Nr. 4 Memorandum) wie unter anderem Dauer der Entsendung, Gehalt, Beförderung bliebe die in Japan ansässige Arbeitgeberin zuständig, während konkrete Arbeitsanweisungen naturgemäß von der Tochtergesellschaft in Deutschland erteilt werden sollten (Ziffer 4 Abs. 2 Memorandum). Der Kläger sei Mitarbeiter der Muttergesellschaft in Japan geblieben und sei zeitlich befristet mit Aufgaben der Tochtergesellschaft in Deutschland betraut worden mit der Maßgabe, dass die Dauer der Entsendung entweder verlängert oder verkürzt werden konnte (Nr. 2 Memorandum, § 2 Entsendevertrag). Die Tatsache, dass der Kläger langjährig in Deutschland gearbeitet habe, ändere nichts daran, dass unter Berücksichtigung der vorgelegten Vereinbarungen kein inländisches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Somit sei von einem außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Nach Artikel 7, 10 Satz 1 des am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über soziale Sicherheit vom 20. April 1998 (BGBl. II 1999, S. 876 ff.), das auch für die Arbeitslosenversicherung gelte (vgl. Nr. 10 des Zusatzprotokolls, a.a.O., S. 889, 892), seien Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in einen anderen Vertragsstaat entsandt würden und dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber ausführten, bis zum Ende des 60. Kalendermonats nach Beginn der Entsendung in den anderen Vertragsstaat weiterhin nach den Rechtsvorschriften im Heimatland zu versichern. Überschreite die Dauer der Entsendung den oben genannten Zeitraum, so könne auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer von den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates über die Versicherungspflicht weiterhin befreien, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht weiterhin gälten. Das Hessische Landessozialgericht, dessen Ausführungen sich die Kammer zu Eigen mache, habe in seinem Beschluss vom 11. November 2010 (L 7 AL 108/10 B ER) das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht und ausgeführt, dass sich aus der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung aufgrund des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens D/J 101 auch in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 die Geltung japanischer Rechtsvorschriften bzw. eine Befreiung von deutschen Rechtsvorschriften für das Arbeitsverhältnis des Klägers ergebe. Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass es einen entsprechenden gemeinsamen Antrag nicht gebe. Hiervon sei aber in Übereinstimmung mit dem Hessischen Landessozialgericht auszugehen, da ansonsten die Bescheinigung D/J 101 über das Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 10 des Abkommens nicht ausgestellt worden wäre. Dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet wurden, habe der Kläger den getroffenen Vereinbarungen mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin und den monatlichen Gehaltsabrechnungen entnehmen können. Dann aber hätte es sich aufgedrängt, sich bereits 2005 hiergegen zu wenden, wenn Beiträge auch zur Rentenversicherung – nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht abgeführt worden seien. Habe somit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach deutschen Vorschriften bestanden, seien in der gesetzlichen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10. November 2009 nicht erfüllt seien.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. September 2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main hat dieser für den Kläger am 19. Oktober 2012 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Es sei zunächst unstreitig, dass die C. GmbH in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis Januar 2000 Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt habe. Bereits diesen Umstand habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt. Der Kläger habe hiernach in dieser Zeit in einem inländischen Arbeitsverhältnis gestanden, da ansonsten der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger entrichtet hätte. Weshalb das Arbeitsverhältnis des Klägers sich ab Februar 2000 in ein Entsendungsverhältnis geändert haben soll, ohne dass sich dieses inhaltlich in irgendeiner Weise geändert hätte, sei nicht nachzuvollziehen. Ebenfalls unberücksichtigt sei das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2007 (L 8 KR 122/06) geblieben. Hiernach sei, wenn ein Betrieb im Inland gegenüber den entsendenden ausländischen Unternehmen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich in der Weise verselbständigt ist, dass der Betrieb im Inland als juristische Person besteht, bei der Arbeit im inländischen Betrieb regelmäßig eine Eingliederung in diesen Betrieb und somit von einem inländischen Arbeitsverhältnis auszugehen, was auch bei konzernverbundenen Unternehmen und Betrieben gelte. Dass die C. GmbH vor diesem Hintergrund eine juristische Person deutschen Rechts sei, sei seitens des Sozialgerichts nicht gewürdigt worden. Nicht berücksichtigt sei ebenso, dass das Arbeitsentgelt des Klägers im Wesentlichen in Deutschland bezahlt worden sei und auch sämtliche Steuern hier abgeführt worden seien. Aufgrund dieser Umstände komme es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin des Klägers das Arbeitsverhältnis ab Februar 2000 als Entsendungsverhältnis dargestellt habe. Das Sozialgericht habe nicht erkannt, dass die C. GmbH eine Entsendung des Klägers nur vorgetäuscht habe, um keine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland mehr abführen zu müssen. Letztlich komme es darauf vorliegend aber wegen des Deutsch Japanischen Abkommens über Soziale Sicherheit gar nicht an. Insbesondere bedeute die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung D/J 101 des Sozialversicherungsamtes Tokio vom 24. März 2005 nicht, dass der Kläger von der deutschen Sozialversicherung befreit sei. Es sei insoweit unvorstellbar, dass eine japanische Behörde darüber entscheidet, ob ein sich in Deutschland befindender Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliege oder nicht. Entsprechendes sehe das Abkommen selbstverständlich auch nicht vor. Der Kläger und die C. GmbH hätten gemeinsam einen Antrag bei der zuständigen deutschen Behörde auf Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht stellen können. Ein solcher gemeinsamer Antrag sei jedoch nie gestellt worden. Das Sozialgericht habe damit die Regelung des Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 des Abkommens grundsätzlich missverstanden. Somit habe der Kläger nicht erst am dem 1. Februar 2008, sondern spätestens ab dem 1. Februar 2005 (wieder) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, also 60 Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß Ziffer 11 des Zusatzprotokolls, bis einschließlich 31. Dezember 2008 gestanden. Damit sei die Anwartschaftszeit erfüllt und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 zu verurteilen, ihm ab 10. November Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Soweit der Bevollmächtigte in der Berufungsbegründung die Auffassung vertrete, die Bescheinigung D/J 101 des Sozialversicherungsamtes Tokio vom 24. März 2005 bedeute nicht, dass der Kläger von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit ist, sei das nicht zutreffend. Grundsätzlich würden bei Entsendung nach Art. 7 des Deutsch-Japanischen Sozialversicherungsabkommens ab 1. Februar 2000 über Tätigkeiten von Japanern in Deutschland nicht mehr die deutschen Einzugsstellen, sondern ausschließlich die japanische Institution entscheiden. Sofern wie hier die Rechtsvorschriften des Entsendestaates abweichend von den Regelungen des Art. 7 weitergelten sollten, erfolge eine abgestimmte auf den Einzelfall bezogene Entscheidung zwischen der zuständigen japanischen Stelle und der deutschen Stelle; für Deutschland sei dies die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA). In dem Vordruck D/J 101 sei in diesem Fall – wie auch in der Bescheinigung D/J 101 des Klägers – das Feld "Artikel 10" angekreuzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 1 AL 176/10 ER / L 7 AL 108/10 B ER) sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat für die Zeit ab 10. November 2009 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die dagegen erhobene Klage somit zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit setzt u.a. nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung (a.F.) voraus, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach §123 Satz 1 SGB III a.F. erfüllt die Anwartschaftszeit, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 SGB III a.F. beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da der Kläger arbeitslos war und sich zum 10. November 2009 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat, reicht die Rahmenfrist vom 9. November 2009 bis zum 10. November 2007 zurück. In dieser Zeit hat der Kläger jedoch nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 durch seine Tätigkeit für die C. GmbH in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Dieser Zeitraum von 11 Monaten war jedenfalls nicht ausreichend, um die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten zu erfüllen und der Kläger war in der Zeit vom Beginn der Rahmenfrist bis zum 31. Januar 2008 nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Dass der Kläger in der Zeit vom Beginn der Rahmenfrist bis zum 31. Januar 2008 nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2010 im Beschwerdeverfahren (L 7 AL 108/10 B ER) ausgeführt hat – aus den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit vom 20. April 1998 (BGBl. II 1999, 876 ff.). Dieses Abkommen regelt u.a., in welchem Staat bei einer Beschäftigung in Deutschland (oder Japan) Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung zu zahlen sind. Bisher von Einzugsstellen ergangene Entscheidungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Japanern haben bereits mit Inkrafttreten dieses Abkommens zum 1. Februar 2000 gemäß § 48 SGB X ihre Erledigung gefunden. Mit Ablauf des 31. Januar 2000 ist aus dem vormals vertragslosen Ausland ein Vertragsstaat geworden. Das bedeutet, dass nunmehr keine Beurteilungen auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und die Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vorgenommen werden können bzw. weitergelten können, sondern nunmehr ausschließlich auf der Grundlage des zweiseitigen Abkommens vorzunehmen ist (vgl. insoweit schon § 6 SGB IV). Das Abkommen findet Anwendung sowohl auf ab dem 1. Februar 2000 neu aufgenommene Beschäftigungen, wie auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Demnach sind über den 31. Januar 2000 hinaus bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse so zu behandeln, als seien sie zum 1. Februar 2000 neu begründet worden. Der Nachweis über die Entsendung wird dabei mit dem Vordruck J/D 101 bzw. D/J 101 geführt. Bei einer Entsendung nach Japan wird diese Bescheinigung (J/D 101) von der zuständigen Einzugsstelle in Deutschland ausgestellt. Bei einer Entsendung nach Deutschland wird diese Bescheinigung (Vordruck D/J 101) vom zuständigen japanischen Träger ausgestellt (vgl. hierzu ausdrücklich die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren unter dem 12. November 2010 vorgelegte INFO-MAIL Nr. 29/97 vom 16. April 2002 unter Ziffer 2.2 am Ende: "Hier liegt der entscheidende Unterschied ab 1. Februar 2000: Über Tätigkeiten von Japanern in Deutschland können nun nicht mehr die Einzugsstellen entscheiden, sondern ausschließlich japanische Institutionen").
Nach Art. 10 Satz 1 dieses Abkommens (= Entsendung im Rahmen der Ausnahmevereinbarung) kann, wenn nach den Art. 6 bis 9 des Abkommens auf einen Arbeitnehmer in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Versicherungspflicht anwendbar sind, die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers von diesen Rechtsvorschriften befreien, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten. Von einer solche Befreiung von den deutschen Rechtsvorschriften ist hier nach Auffassung des Senats auszugehen, da die Bescheinigung vom 11. April 2005 über die Anwendung der japanischen öffentlichen Rentengesetze auf einen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich bescheinigt, dass der vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2008 bei der Firma C. GmbH C-Stadt beschäftigte Kläger gemäß Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 den japanischen öffentlichen Rentengesetzen untersteht. In der Bescheinigung besonders deutlich erkennbar wird dies dadurch, dass das Feld "Artikel 10" angekreuzt ist.
Dass der Kläger in dieser Zeit den japanischen öffentlichen Rentengesetzen untersteht, hat jedoch nicht nur Bedeutung für Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sondern auch für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, da Nr. 10 Buchstabe b) des Protokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit, das Bestandteil des Abkommens ist, vorsieht, dass, wenn aufgrund von Art. 7, 8 und 10 des Abkommens für eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, die japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht gelten, für sie und ihren Arbeitgeber die deutschen Gesetze und Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung finden. Daher ist der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 mangels Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend von der C. GmbH in der Zeit von 1995 bis Januar 2000 – und damit weit außerhalb der Rahmenfrist – für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt wurden. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2007 (L 8 KR 122/06) verweist, kann ihm auch dies nicht zum Erfolg verhelfen, zumal es in dem dort entschiedenen Fall um Zeiträume ging, die vor dem Inkrafttreten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen und damit vor der Anwendung der Vorbehaltsregelung des § 6 SGB IV liegen.
Damit hat er in der Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 keine mindestens 12 Monate dauernde und in Deutschland versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Er erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10. November 2009 nicht.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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