S 1 SF 33/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 SF 33/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die „Streitsache“ i.S.d. § 184 SGG ist formal verfahrensbezogen, nicht streitgegenstandsbezogen zu verstehen.

2. Erhebt ein Kläger irrtümlicher Weise mehrfach Klage gegen denselben Bescheid, hindert die der Zulässigkeit der späteren Klage entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit die Pauschgebührenpflicht der Beklagten auch für das später rechtshängig gewordene Verfahren nicht, selbst wenn dieses auf gerichtlichen Hinweis sogleich durch Klagerücknahme beendet wird.
Die Erinnerung gegen die Feststellung und Anforderung der Pauschgebühr für das Verfahren S 11 KR 300/13 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Erinnerungsführerin zur Zahlung der Pauschgebühr gem. § 184 SGG.

Die Erinnerungsführerin ist die Beklagte des dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens S 11 KR 300/13 (im Folgenden nur: Ausgangsverfahren), in dem der Kläger mit Klageschrift seiner Bevollmächtigten vom 21. Mai 2013, die am selben Tag bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, einen Anspruch auf Krankengeld geltend machte.

Die Kammervorsitzende verfügte am 28. Mai 2013 die Mitteilung der Klageschrift an die Beklagte und nunmehrige Erinnerungsführerin sowie die Bestätigung des Klageeingangs bei Gericht an die Klägerbevollmächtigten; diesen gegenüber wies sie gleichzeitig darauf hin, dass am 21. Februar 2013 bereits eine Klage mit identischem Streitgegenstand erhoben worden sei (S 11 KR 241/13). Daraufhin erklärten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 das Ausgangsverfahren für erledigt, was die Kammervorsitzende als Klagerücknahme wertete.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stellte daraufhin die Pflicht der Erinnerungsführer zur Zahlung der Pauschgebühr gem. § 184 Abs. 1 SGG in Höhe von 75 EUR fest und forderte sie mit Kostenrechnung vom 17. Februar 2013 bei der Erinnerungsführerin an.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2013, der bei dem Sozialgericht Fulda am 10. März 2013 eingegangen ist, hat die Erinnerungsführerin Erinnerung gegen die Gebührenrechnung vom 17. Februar 2013 erhoben und führt zur Begründung aus, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um dieselbe Angelegenheit handele wie im Verfahren S 11 KR 241/13, so dass auch die Pauschgebühr nur einmal zu zahlen sei.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 17. Februar 2013 (Kassenzeichen: xxxxx) aufzuheben und die gezahlte Pauschgebühr zurückzuerstatten.

Das Gericht hat davon abgesehen, den Erinnerungsgegner um Stellungnahme zu ersuchen.

II.

Die gem. § 198 Abs. 2 S. 2 SGG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Pauschgebührenfeststellung und -anforderung ist rechtmäßig.

1. Gem. § 184 Abs. 1 S. 1 SGG hat die Erinnerungsführerin als Beklagte des Ausgangsverfahrens, als die sie nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörte, "für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten". Diese entsteht gem. § 184 Abs. 1 S. 2 SGG (bereits), "sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist" und wird gem. § 185 SGG mit der Erledigung durch Rücknahme fällig. Diese Voraussetzungen liegen nach Abschluss des Verfahrens durch Zurücknahme vor.

a) Im Sozialprozess tritt die Rechtshängigkeit einer "Streitsache" gem. § 94 SGG bereits mit "Erhebung der Klage" ein, was gem. § 90 SGG "bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich" erfolgen kann. Folglich ist die Streitsache des Ausgangsverfahrens durch Eingang der Klageschrift der Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Mai 2013 bei dem Sozialgericht Fulda in diesem Sinne rechtshängig geworden, was sodann die Pauschgebührenpflicht ausgelöst hat.

b) Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn man den Begriff der "Streitsache" nicht verfahrensbezogen verstehen wollte, sondern streitgegenstandsbezogen. Denn dann wäre diese Streitsache bereits mit der Klageerhebung im Verfahren S 11 KR 241/13 rechtshängig geworden und es hätte durch die erneute Rechtshängigkeit keine weitere Pauschgebühr ausgelöst werden können, da diese Gebühr nur einmal zu zahlen ist. Dies ist jedoch unzutreffend.

Denn nach allgemeiner Meinung ist der Begriff der "Streitsache" verfahrensbezogen zu verstehen, nicht in Hinblick auf den Streitgegenstand, da andernfalls im Falle der objektiven Klagehäufung mehrere Pauschgebühren erhoben werden müssten, was nicht der Fall ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 184 Rn. 7; BeckOK SozR/Jungblut SGG § 184 Rn. 6 [Stand: 1. Juni 2014]). Es kommt für die Entstehung der Pauschgebührenpflicht allein darauf an, dass ein formelles Klageverfahren bei Gericht in Gang gesetzt worden ist. Welchen Streitgegenstand dieses Verfahren aufweist oder ob die Klage zulässigerweise erhoben worden ist, ist insoweit rechtlich irrelevant. Das BSG hat insoweit ausgeführt (Beschl. v. 16. Februar 1971 4 RJ 209/68 – juris Rn. 4 = Breith 1971, S. 697 [698]): "Rechtshängigkeit im Sinne des § 184 SGG ist, wie das BSG im Ergebnis bereits früher entschieden hat (vgl. SozR Nrn. 1, 2 und 4 zu § 184 SGG), als Anhängigkeit zu verstehen. Dies ist nicht nur der Vorschrift zu entnehmen, dass eine Gebühr für jede »Streitsache«, d. h. jeden Prozess und nicht die einzelnen rechtshängigen prozessualen Ansprüche, zu entrichten ist. Eine solche Auslegung entspricht auch allein der Ausgestaltung, die die Gebührenregelung in den §§ 184 ff SGG gefunden hat. Diese Vorschriften enthalten eine Regelung, die die Gebührenschuld einzig von der Tatsache einer prozessrechtlich wirksamen Beteiligung an einem Verfahren abhängig macht und hieran die – unwiderlegbare – Vermutung einer Kostenverursachung anschließt, ohne sonstige Umstände zu berücksichtigen. Es sind weder die Rechtmäßigkeit der Beteiligung, das Interesse des Beteiligten am Rechtsstreit, Erfolg oder Mißerfolg noch Art und Ausmaß der tatsächlichen Beteiligung von Bedeutung. Differenzierungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Ausgleich einer unberechtigten Inanspruchnahme kann allenfalls über § 190 SGG (Niederschlagung einer Gebühr) erreicht werden. Hiermit ist eine vereinfachende Regelung geschaffen worden, die auf eine einfache Entscheidung sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch des Weiterbestehens der Gebührenpflicht gerichtet ist. Diese gewollte Vereinfachung verbietet es, in anderen Punkten die Gebührenfrage von der Lösung schwieriger Rechtsprobleme, die sich im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit im sonst üblichen Sinne ergeben könnten, abhängig zu machen und zwischen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit eines Rechtsstreits zu unterscheiden. Es genügt, dass ein gerichtliches Verfahren vorliegt, in dem das Gericht noch zu entscheiden hat und in dem – durch die Beteiligung mitverursacht – Kosten entstehen. Mit dieser Auslegung wird dem Zweck der Gebührenregelung – Verpflichtung der Beteiligten auf eine, wenn auch nur pauschale Erstattung der durch eine Inanspruchnahme des Gerichts erwachsenen Kosten – entsprochen." Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Soweit die Erinnerungsführerin auf den Begriff "derselben Angelegenheit" Bezug nimmt, ist dieser kein solcher, dem für das Pauschgebührenrecht Bedeutung zukäme (anders im Recht der Anwaltsvergütung, s. §§ 16 ff. RVG).

c) Ein hiervon abweichendes Ergebnis könnte nur dann begründet werden, wenn man aus § 17 Abs. 1 S. 2 GVG – parallel zu § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO – bei streng wörtlicher Interpretation den Schluss ziehen wollte, dass bei bestehender Rechtshängigkeit eines Anspruchs dieser im technischen Sinne kein weiteres Mal rechtshängig gemacht werden könnte. Dann hätte, da der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens bereits am 21. Februar 2013 im Rahmen des Verfahrens S 11 KR 214 /13 rechtshängig geworden war, keine weitere eine Pauschgebühr auslösende Rechtshängigkeit eintreten können. Dies wird jedoch nirgends vertreten; vielmehr darf es als communis opinio bezeichnet werden, dass im Falle so genannter "doppelter Rechtshängigkeit" – ein Begriff, der per se von der Möglichkeit mehrfacher Rechtshängigkeit ausgeht – eine Klageabweisung als unzulässig zu erfolgen hat (s. nur Zöller-Lückemann, 30. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 3; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 42). Eine Abweisung einer "Klage" als unzulässig (durch Urteil) ist aber denknotwendig ausgeschlossen, wenn gar keine Rechtshängigkeit bestünde; denn dann fehlte es an einem Klageverfahren, das einem Abschluss durch Urteil zugänglich wäre.

Dies wird in rechtshistorischer Betrachtung dadurch bestätigt, dass die bereits bestehende Rechtshängigkeit in § 247 Nr. 3 CPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 124) als bloße Einrede ausgestaltet war und dies auch in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zunächst blieb, selbst wenn bereits Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 1931, S. 325 f., die Berücksichtigung von Amts wegen forderte. Das prozessrechtliche Verbot doppelter Rechtshängigkeit ist seiner Herkunft nach also kein Umstand, der den formalen Beginn eines (sozial)gerichtlichen Verfahrens als solchen hinderte, sondern lässt das Prozessverfahren als solches entstehen, dessen Zulässigkeit jedoch eine "negative Prozessvoraussetzung" (so MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 42) bzw. ein "Prozesshindernis" (BGH, NJW 2001, S. 3713 [3713]) entgegensteht.

2. Ist die Pauschgebühr damit dem Grunde nach zu Recht angefordert worden, bestehen auch keine Zweifel an der Bestimmung ihrer Höhe von 75 EUR infolge der Klagerücknahme im Ausgangsverfahren (§§ 184 Abs. 2, 186 S. 1 SGG).

3. Eine Aufhebung der Gebührenforderung wegen Unbilligkeit (vgl. Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 184 Rn. 6; gestützt auf den Rechtsgedanken des § 826 BGB und dessen "dogmatisch schwierige" Einwirkung auf das prozessuale Kostenrecht) kommt angesichts des offensichtlich bloßen Versehens der Klägerbevollmächtigten nicht in Betracht. Eine Niederschlagung gem. § 190 SGG ist im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ausgeschlossen.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 189 Abs. 2 S. 2 SGG). Die notwendige Kostenentscheidung (parallel zum Erinnerungsverfahren gem. § 197 Abs. 2 SGG, vgl. SG Fulda, Beschl. v. 10. Februar 2010 – S 3 SF 22/09 E – juris Rn. 68 ff.) folgt der Sachentscheidung. Gerichtskosten sind gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen.
Rechtskraft
Aus
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