Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 418/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 03.06.2014 wird für die Zeit ab September 2014 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Herabsetzung der Berufsausbildungsbeihilfe unter Streichung der Fahrtkosten.
Der 1989 geborene Antragsteller befindet sich seit September 2013 in betriebliche Ausbildung zum Tierpfleger in Geldern. Mit Bescheid vom 20.01.2014 hatte die Antragsgegnerin hierfür Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 457 EUR monatlich bewilligt. Dabei hatte sie Ausbildungsvergütung, Halbwaisenrente und Kindergeld als Einkommen angerechnet und beim Bedarf Fahrtkosten gemäß § 63 SGB III i.H.v. 126,13 EUR (Monatskarte YoungTicket Plus, Preisstufe E) berücksichtigt. Dieses Ticket konnte der Antragsteller sowohl für die Fahrten von seinem Wohnort in Kalkar zur Ausbildungsstelle als auch zu Berufsschule in Düsseldorf verwenden, die in Blockform jeweils eine Woche nach jeweils 14 Tagen Arbeit durchgeführt wird.
Im März 2014 teilte der Antragsteller seinen Umzug nach Geldern ab Februar 2014 mit. Daraufhin wurden die Leistungen ab Mai eingestellt, der Antragsteller wurde aufgefordert, Angaben zu den Fahrtkosten zu machen. Durch seine Mutter teilte der Antragsteller mit, an den Fahrtkosten ändere sich nichts, weil sich seine Berufsschule in Düsseldorf befinde. Es entstünden weiterhin Fahrtkosten für das Monatsticket i.H.v. 149,20 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 03.06.2014 setzte die Antragsgegnerin die Leistung für die Zeit ab 01.02.2014 auf 331 EUR monatlich herab. Dieser Änderungsbescheid ist nach Angaben des Antragstellers jedenfalls zunächst nicht zugegangen. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde er später erneut übersandt.
Mit Schreiben vom 06.06.2014 und 05.08.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 12.08.2014 auf, die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 457 EUR monatlich wieder aufzunehmen, die für Mai 2014 und Juni 2014 nicht gezahlt worden sei. Am 26.08.2014 stellte der Antragsteller bei Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache. Er sei dringend auf diese finanziellen Mittel angewiesen. Die Berufsschule beginne ab September 2014 und er sei gehalten, sich dann ein Ticket i.H.v. 149,20 EUR für die öffentlichen Verkehrsmittel zu kaufen.
Er beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem Monat September 2014 vorläufig höhere Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der monatlichen Fahrtkosten i.H.v. 149,20 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Dazu verweist sie auf § 65 SGB III und die Begründung des Gesetzgebers hierzu (BT-Drucks. 17/6277 S. 98 ff.) Sie werte die Antragsschrift parallel als Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die den Antragsteller betreffende Behelfsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen und als solcher zulässig und begründet. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Vorbringen des Antragstellers als Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 03.06.2014 angesehen. In der Sache handelt es sich hier nicht um eine Ablehnung einer Leistung, sondern um eine Herabsetzung der bereits mit Bescheid vom 2001. 2014 bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe. Zulässiger Rechtsbehelf ist daher allein der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall fehlender aufschiebender Wirkung liegt hier vor, denn die durch § 86 a Abs. 1 SGG grundsätzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt nach Abs. 2 Nr. 2 u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), zuletzt im Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 8 R 114/13 B ER–, juris 8 mwNw., vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komm zu § 86b SGG, 10. Auflage 2012, Rn.12b, 12e ff.).
Bezüglich des angefochtenen Bescheides bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Im Rahmen des Bedarfes für die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe werden nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III die Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) zu Grunde gelegt, und zwar nach Abs. 3 in Höhe des Betrages, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. § 65 Abs. 1 SGB III regelt allerdings, dass für die Zeit des Berufsschulunterricht in Blockform ein Bedarf zu Grunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrundezulegen wäre. Die Beklagte hat daraus – wohl durchaus im Sinne des Gesetzgebers – geschlossen, dass im Falle des Antragstellers, für den nach seinem Umzug Kosten zur Ausbildungsstätte nicht mehr anfallen, grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Berufsschule zu berücksichtigen sind. Diese Auslegung hat zur Folge, dass ein Auszubildender, dessen Anfahrtweg zu betrieblichen Ausbildungsstelle weiter entfernt ist als zur Berufsschule, im Falle der Blockformen einen finanziellen Vorteil hat, ein Auszubildender aber, dessen Anfahrtweg zur Berufsschule erheblich länger ist als zur Ausbildungsstelle, diese Kosten ganz oder teilweise selber tragen muss. Angesichts der Sicherung lediglich des notwendigen Lebensunterhaltes durch die Berufsausbildungsbeihilfe begegnet dies rechtlich erheblichen Bedenken. Zur Entstehungsgeschichte des § 65 SGB III ist zunächst auf die Entscheidung des BSG vom 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R hinzuweisen. Dort hatte das BSG zur Vorgängerregelung in § 73 Abs. 1 Buchst. a SGB III alter Fassung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterricht in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde, festgestellt, dass sich hieraus nicht ergebe, dass eine Berücksichtigung des Bedarfe Fahrtkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ausgeschlossen sei. Seinerzeit sollte nach den Gesetzesmaterialien lediglich die bisherige Neuberechnung für Fahrten des Blockunterrichts aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen. Die durch § 63 Abs. 1 Buchst. a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung dürfe aber grundsätzlich nicht dazu führen, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz Anspruch habe und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich sei, auszuschließen. Insbesondere erscheine es auch vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien angesprochenen Verantwortlichkeit der Bundesländer für den schulischen Bereich nicht sachgerecht und mit den Grundsätzen der dualen Berufsausbildung nicht vereinbar, bei einer ohnehin vorzunehmende Neuberechnung einen bekannten und dem Auszubildenden nachweislich entstehenden Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Dass damit ein für die Beklagte unzumutbar Verwaltungsaufwand verbunden sei, vermöge der Senat nicht zu erkennen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2012 die Regelung dahingehend geändert, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ein Bedarf zu Grunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrundezulegen wäre (§ 65 Abs. 1). In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Infolge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) zum bisherigen § 73 Absatz 1a wird klargestellt, dass auch bei Kenntnis eines vorgesehenen Berufsschulunterrichtes in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung dieses Sachverhaltes durch die Agenturen für Arbeit geleistet wird. Für diese Zeiten wird ein fiktiver Bedarf angenommen, der dem Bedarf für Zeiten ohne Berufsschulunterricht entsprechen würde. Entstehen Auszubildenden beispielsweise Fahrkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, die in Blockform organisiert ist, dann werden als Bedarf für Fahrkosten die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte fiktiv für jeden Arbeitstag als Bedarf zugrunde gelegt. Eine Berücksichtigung von Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform, wie sie das Bundessozialgericht vorsieht, wäre sowohl für die Auszubildenden als auch für die Agenturen für Arbeit mit erheblichen Nachteilen verbunden: Der Zeitpunkt der Kenntnis über die genauen Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform fällt auf Grund der unterschiedlichen Abläufe bei der Organisation des Berufsschulunterrichtes in den Ländern und der unterschiedlichen Regelungen in den Ausbildungsberufen sehr differenziert aus. So können zwischen dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe, der Kenntnis, dass der Berufsschulunterricht in Blockform organisiert ist, und der Kenntnis über die genauen Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform Wochen oder teilweise Monate vergehen. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand in den Agenturen für Arbeit durch erhöhten Prüfaufwand entsteht, die Anträge in der Regel auf Grund der verzögert vorliegenden vollständigen Antragsunterlagen erst deutlich später bewilligt werden können und die Auszubildenden somit in der Regel erst deutlich später Berufsausbildungsbeihilfe erhalten können. Gerade bei jungen Menschen mit vorherigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende kann es im Zusammenhang mit solchen Verzögerungen zu weiteren Finanzierungslücken kommen, da es bei diesen jungen Menschen zu einem Wechsel von einer Zahlungsweise monatlich im Voraus zu einer monatlich nachträglichen Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe kommt. Mit der Klarstellung wird darüber hinaus der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Länder für die Organisation des Berufsschulunterrichtes Rechnung getragen. Die Mehrkosten, die durch die von den Ländern bewusst getroffene Entscheidung der Organisation des Berufsschulunterrichtes in Blockform verursacht werden, können nicht auf die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zur Arbeitsförderung übertragen werden. Dies gilt neben den teilweise höheren Fahrkosten insbesondere für eine zeitweise doppelte Berücksichtigung von Kosten der Unterbringung."
Die Begründung kann nicht überzeugen. Es ist nicht erkennbar, warum die Berücksichtigung von Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform mit erheblichen Nachteilen für die Antragsteller verbunden ist und warum es besser für junge Menschen sein soll, Fahrtkosten gar nicht zu erhalten statt etwas später. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mehrkosten, deren Vermeidung ausdrücklich Sinn und Zweck des Gesetzes ist, nicht erkennbar sind. Das ist im vorliegenden Fall so. Vergleicht man unter Zugrundelegung der aus dem Internet ersichtlichen Fahrtkosten des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr die hier entstehenden, regelmäßig auftretenden Fahrtkosten an 4 Wochen von 13 Wochen im Quartal mit der andernfalls (bei sich so ergebenden 80 Tagen Berufsschulunterricht) ergebenden Verteilung von zweimal wöchentlich außerhalb der Ferien, so ergeben sich folgende Kosten: Da der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr kein Wochenticket anbietet, ist das günstigste Monatsticket (im Abo, insoweit etwas günstiger als vom Antragsteller angenommen) für das YoungTicket, Preisstufe E (die sich durch den Umzug nicht verändert hat) mit einem Gesamtpreis von 129,91 EUR zugrundezulegen. Für Einzelfahrten bestünde die Möglichkeit, Zehnerkarten zu erwerben (133 EUR) für die im Quartal 4 benötigt werden, d.h. 532 EUR, monatlich also 177,33 EUR. Ein Tagesticket zum Preis von 26 EUR, dass die Rückfahrt bereits beinhaltet, wäre an 20 Tagen im Quartal erforderlich., kostet mithin 520 EUR im Quartal und 225,33 EUR im Monat. Insoweit wird auf die Internetseite des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (http:// www.vrr.de, siehe auch anliegenden Auszug) wird Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass es für die Fahrtkosten keinen Unterschied macht, ob der Berufsschulunterricht in Blockform jeweils eine Woche nach 2 Wochen Arbeit (viermal im Quartal) oder an mindestens 20 Tagen im Quartal ein bis zweimal pro Woche durchgeführt wird. In beiden Fällen ist also das bisher übernommene Monatsticket die günstigste Möglichkeit. Wenn aber nicht ersichtlich ist, dass der Blockschulunterricht höhere Fahrtkosten verursacht als der unstreitig förderungsfähige wöchentliche Berufsschulunterricht, wenn angesichts der Tatsache, dass der Rhythmus feststeht, auch kein Verwaltungsmehraufwand erkennbar ist und wenn, wie hier, ein Auszubildender dann nicht mehr in der Lage ist, die Berufsschule zu besuchen, weil auch in Relation zu dem Resteinkommen der aufzubringende Betrag die Grenzen des Existenzminimums unterschreiten ließe, müssen erhebliche Bedenken an der Regelung angemeldet werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in der vom Gesetzgeber angegriffenen Entscheidung vom 06.05.2009 verwiesen, wonach es mit den Grundsätzen der dualen Berufsausbildung nicht vereinbar ist, einen bekannten und dem Auszubildenden nachweislich entstehenden Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand wird auch in diesem Fall nicht gesehen. Die unstreitig bestehende Möglichkeit zu Pauschalierung zu Verwaltungsvereinfachung darf nicht dazu führen, dass der "Ärger" des Bundesgesetzgebers über Ländergesetzgebung durch eine jegliche Einzelfallgerechtigkeit außer Betracht lassende Pauschalierung auf dem Rücken eines Auszubildenden ausgetragen wird, der dies wieder verursacht hat noch eine Möglichkeit der Kompensation hat. Denn anderweitige Sozialleistungsansprüche zum Ausgleich sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung auch der Verhinderung des Zweckes der gewährten Leistung ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die Regelung im Lichte der Verfassung teleologisch zumindest dahingehend zu reduzieren ist, dass § 65 SGB III keine Anwendung findet, wenn durch die Blockform weder Mehrkosten entstanden sind noch ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand zu verzeichnen ist.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte als Folge der Herabsetzung der Leistung ist zu bejahen, denn es besteht die Gefahr, dass die Ausbildung am verhinderten Berufsschulbesuch scheitert.
Die vorzunehmenden Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsstellers aus. Es kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, dass der Antragsteller seine Ausbildung, (die, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, möglicherweise bereits aufgrund der sich seit Beginn der Ausbildung nur schleppenden Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung gefährdet ist), nunmehr abbrechen muss und damit auch der Zweck der Hauptleistung zunichte gemacht wird, weil er sich die Fahrten zur Berufsschule nicht mehr leisten kann.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Herabsetzung der Berufsausbildungsbeihilfe unter Streichung der Fahrtkosten.
Der 1989 geborene Antragsteller befindet sich seit September 2013 in betriebliche Ausbildung zum Tierpfleger in Geldern. Mit Bescheid vom 20.01.2014 hatte die Antragsgegnerin hierfür Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 457 EUR monatlich bewilligt. Dabei hatte sie Ausbildungsvergütung, Halbwaisenrente und Kindergeld als Einkommen angerechnet und beim Bedarf Fahrtkosten gemäß § 63 SGB III i.H.v. 126,13 EUR (Monatskarte YoungTicket Plus, Preisstufe E) berücksichtigt. Dieses Ticket konnte der Antragsteller sowohl für die Fahrten von seinem Wohnort in Kalkar zur Ausbildungsstelle als auch zu Berufsschule in Düsseldorf verwenden, die in Blockform jeweils eine Woche nach jeweils 14 Tagen Arbeit durchgeführt wird.
Im März 2014 teilte der Antragsteller seinen Umzug nach Geldern ab Februar 2014 mit. Daraufhin wurden die Leistungen ab Mai eingestellt, der Antragsteller wurde aufgefordert, Angaben zu den Fahrtkosten zu machen. Durch seine Mutter teilte der Antragsteller mit, an den Fahrtkosten ändere sich nichts, weil sich seine Berufsschule in Düsseldorf befinde. Es entstünden weiterhin Fahrtkosten für das Monatsticket i.H.v. 149,20 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 03.06.2014 setzte die Antragsgegnerin die Leistung für die Zeit ab 01.02.2014 auf 331 EUR monatlich herab. Dieser Änderungsbescheid ist nach Angaben des Antragstellers jedenfalls zunächst nicht zugegangen. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde er später erneut übersandt.
Mit Schreiben vom 06.06.2014 und 05.08.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 12.08.2014 auf, die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 457 EUR monatlich wieder aufzunehmen, die für Mai 2014 und Juni 2014 nicht gezahlt worden sei. Am 26.08.2014 stellte der Antragsteller bei Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache. Er sei dringend auf diese finanziellen Mittel angewiesen. Die Berufsschule beginne ab September 2014 und er sei gehalten, sich dann ein Ticket i.H.v. 149,20 EUR für die öffentlichen Verkehrsmittel zu kaufen.
Er beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem Monat September 2014 vorläufig höhere Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der monatlichen Fahrtkosten i.H.v. 149,20 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Dazu verweist sie auf § 65 SGB III und die Begründung des Gesetzgebers hierzu (BT-Drucks. 17/6277 S. 98 ff.) Sie werte die Antragsschrift parallel als Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die den Antragsteller betreffende Behelfsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen und als solcher zulässig und begründet. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Vorbringen des Antragstellers als Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 03.06.2014 angesehen. In der Sache handelt es sich hier nicht um eine Ablehnung einer Leistung, sondern um eine Herabsetzung der bereits mit Bescheid vom 2001. 2014 bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe. Zulässiger Rechtsbehelf ist daher allein der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall fehlender aufschiebender Wirkung liegt hier vor, denn die durch § 86 a Abs. 1 SGG grundsätzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt nach Abs. 2 Nr. 2 u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), zuletzt im Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 8 R 114/13 B ER–, juris 8 mwNw., vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komm zu § 86b SGG, 10. Auflage 2012, Rn.12b, 12e ff.).
Bezüglich des angefochtenen Bescheides bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Im Rahmen des Bedarfes für die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe werden nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III die Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) zu Grunde gelegt, und zwar nach Abs. 3 in Höhe des Betrages, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. § 65 Abs. 1 SGB III regelt allerdings, dass für die Zeit des Berufsschulunterricht in Blockform ein Bedarf zu Grunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrundezulegen wäre. Die Beklagte hat daraus – wohl durchaus im Sinne des Gesetzgebers – geschlossen, dass im Falle des Antragstellers, für den nach seinem Umzug Kosten zur Ausbildungsstätte nicht mehr anfallen, grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Berufsschule zu berücksichtigen sind. Diese Auslegung hat zur Folge, dass ein Auszubildender, dessen Anfahrtweg zu betrieblichen Ausbildungsstelle weiter entfernt ist als zur Berufsschule, im Falle der Blockformen einen finanziellen Vorteil hat, ein Auszubildender aber, dessen Anfahrtweg zur Berufsschule erheblich länger ist als zur Ausbildungsstelle, diese Kosten ganz oder teilweise selber tragen muss. Angesichts der Sicherung lediglich des notwendigen Lebensunterhaltes durch die Berufsausbildungsbeihilfe begegnet dies rechtlich erheblichen Bedenken. Zur Entstehungsgeschichte des § 65 SGB III ist zunächst auf die Entscheidung des BSG vom 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R hinzuweisen. Dort hatte das BSG zur Vorgängerregelung in § 73 Abs. 1 Buchst. a SGB III alter Fassung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterricht in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde, festgestellt, dass sich hieraus nicht ergebe, dass eine Berücksichtigung des Bedarfe Fahrtkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ausgeschlossen sei. Seinerzeit sollte nach den Gesetzesmaterialien lediglich die bisherige Neuberechnung für Fahrten des Blockunterrichts aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen. Die durch § 63 Abs. 1 Buchst. a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung dürfe aber grundsätzlich nicht dazu führen, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz Anspruch habe und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich sei, auszuschließen. Insbesondere erscheine es auch vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien angesprochenen Verantwortlichkeit der Bundesländer für den schulischen Bereich nicht sachgerecht und mit den Grundsätzen der dualen Berufsausbildung nicht vereinbar, bei einer ohnehin vorzunehmende Neuberechnung einen bekannten und dem Auszubildenden nachweislich entstehenden Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Dass damit ein für die Beklagte unzumutbar Verwaltungsaufwand verbunden sei, vermöge der Senat nicht zu erkennen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2012 die Regelung dahingehend geändert, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ein Bedarf zu Grunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrundezulegen wäre (§ 65 Abs. 1). In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Infolge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) zum bisherigen § 73 Absatz 1a wird klargestellt, dass auch bei Kenntnis eines vorgesehenen Berufsschulunterrichtes in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung dieses Sachverhaltes durch die Agenturen für Arbeit geleistet wird. Für diese Zeiten wird ein fiktiver Bedarf angenommen, der dem Bedarf für Zeiten ohne Berufsschulunterricht entsprechen würde. Entstehen Auszubildenden beispielsweise Fahrkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, die in Blockform organisiert ist, dann werden als Bedarf für Fahrkosten die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte fiktiv für jeden Arbeitstag als Bedarf zugrunde gelegt. Eine Berücksichtigung von Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform, wie sie das Bundessozialgericht vorsieht, wäre sowohl für die Auszubildenden als auch für die Agenturen für Arbeit mit erheblichen Nachteilen verbunden: Der Zeitpunkt der Kenntnis über die genauen Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform fällt auf Grund der unterschiedlichen Abläufe bei der Organisation des Berufsschulunterrichtes in den Ländern und der unterschiedlichen Regelungen in den Ausbildungsberufen sehr differenziert aus. So können zwischen dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe, der Kenntnis, dass der Berufsschulunterricht in Blockform organisiert ist, und der Kenntnis über die genauen Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform Wochen oder teilweise Monate vergehen. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand in den Agenturen für Arbeit durch erhöhten Prüfaufwand entsteht, die Anträge in der Regel auf Grund der verzögert vorliegenden vollständigen Antragsunterlagen erst deutlich später bewilligt werden können und die Auszubildenden somit in der Regel erst deutlich später Berufsausbildungsbeihilfe erhalten können. Gerade bei jungen Menschen mit vorherigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende kann es im Zusammenhang mit solchen Verzögerungen zu weiteren Finanzierungslücken kommen, da es bei diesen jungen Menschen zu einem Wechsel von einer Zahlungsweise monatlich im Voraus zu einer monatlich nachträglichen Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe kommt. Mit der Klarstellung wird darüber hinaus der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Länder für die Organisation des Berufsschulunterrichtes Rechnung getragen. Die Mehrkosten, die durch die von den Ländern bewusst getroffene Entscheidung der Organisation des Berufsschulunterrichtes in Blockform verursacht werden, können nicht auf die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zur Arbeitsförderung übertragen werden. Dies gilt neben den teilweise höheren Fahrkosten insbesondere für eine zeitweise doppelte Berücksichtigung von Kosten der Unterbringung."
Die Begründung kann nicht überzeugen. Es ist nicht erkennbar, warum die Berücksichtigung von Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform mit erheblichen Nachteilen für die Antragsteller verbunden ist und warum es besser für junge Menschen sein soll, Fahrtkosten gar nicht zu erhalten statt etwas später. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mehrkosten, deren Vermeidung ausdrücklich Sinn und Zweck des Gesetzes ist, nicht erkennbar sind. Das ist im vorliegenden Fall so. Vergleicht man unter Zugrundelegung der aus dem Internet ersichtlichen Fahrtkosten des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr die hier entstehenden, regelmäßig auftretenden Fahrtkosten an 4 Wochen von 13 Wochen im Quartal mit der andernfalls (bei sich so ergebenden 80 Tagen Berufsschulunterricht) ergebenden Verteilung von zweimal wöchentlich außerhalb der Ferien, so ergeben sich folgende Kosten: Da der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr kein Wochenticket anbietet, ist das günstigste Monatsticket (im Abo, insoweit etwas günstiger als vom Antragsteller angenommen) für das YoungTicket, Preisstufe E (die sich durch den Umzug nicht verändert hat) mit einem Gesamtpreis von 129,91 EUR zugrundezulegen. Für Einzelfahrten bestünde die Möglichkeit, Zehnerkarten zu erwerben (133 EUR) für die im Quartal 4 benötigt werden, d.h. 532 EUR, monatlich also 177,33 EUR. Ein Tagesticket zum Preis von 26 EUR, dass die Rückfahrt bereits beinhaltet, wäre an 20 Tagen im Quartal erforderlich., kostet mithin 520 EUR im Quartal und 225,33 EUR im Monat. Insoweit wird auf die Internetseite des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (http:// www.vrr.de, siehe auch anliegenden Auszug) wird Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass es für die Fahrtkosten keinen Unterschied macht, ob der Berufsschulunterricht in Blockform jeweils eine Woche nach 2 Wochen Arbeit (viermal im Quartal) oder an mindestens 20 Tagen im Quartal ein bis zweimal pro Woche durchgeführt wird. In beiden Fällen ist also das bisher übernommene Monatsticket die günstigste Möglichkeit. Wenn aber nicht ersichtlich ist, dass der Blockschulunterricht höhere Fahrtkosten verursacht als der unstreitig förderungsfähige wöchentliche Berufsschulunterricht, wenn angesichts der Tatsache, dass der Rhythmus feststeht, auch kein Verwaltungsmehraufwand erkennbar ist und wenn, wie hier, ein Auszubildender dann nicht mehr in der Lage ist, die Berufsschule zu besuchen, weil auch in Relation zu dem Resteinkommen der aufzubringende Betrag die Grenzen des Existenzminimums unterschreiten ließe, müssen erhebliche Bedenken an der Regelung angemeldet werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in der vom Gesetzgeber angegriffenen Entscheidung vom 06.05.2009 verwiesen, wonach es mit den Grundsätzen der dualen Berufsausbildung nicht vereinbar ist, einen bekannten und dem Auszubildenden nachweislich entstehenden Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand wird auch in diesem Fall nicht gesehen. Die unstreitig bestehende Möglichkeit zu Pauschalierung zu Verwaltungsvereinfachung darf nicht dazu führen, dass der "Ärger" des Bundesgesetzgebers über Ländergesetzgebung durch eine jegliche Einzelfallgerechtigkeit außer Betracht lassende Pauschalierung auf dem Rücken eines Auszubildenden ausgetragen wird, der dies wieder verursacht hat noch eine Möglichkeit der Kompensation hat. Denn anderweitige Sozialleistungsansprüche zum Ausgleich sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung auch der Verhinderung des Zweckes der gewährten Leistung ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die Regelung im Lichte der Verfassung teleologisch zumindest dahingehend zu reduzieren ist, dass § 65 SGB III keine Anwendung findet, wenn durch die Blockform weder Mehrkosten entstanden sind noch ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand zu verzeichnen ist.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte als Folge der Herabsetzung der Leistung ist zu bejahen, denn es besteht die Gefahr, dass die Ausbildung am verhinderten Berufsschulbesuch scheitert.
Die vorzunehmenden Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsstellers aus. Es kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, dass der Antragsteller seine Ausbildung, (die, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, möglicherweise bereits aufgrund der sich seit Beginn der Ausbildung nur schleppenden Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung gefährdet ist), nunmehr abbrechen muss und damit auch der Zweck der Hauptleistung zunichte gemacht wird, weil er sich die Fahrten zur Berufsschule nicht mehr leisten kann.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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