Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 669/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 128/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 1/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragsstellung am 23.10.1998.
Der 1943 in Serbien geborene und dort wohnhafte Kläger bezieht in seiner Heimat seit Februar 1989 Invalidenrente.
In Deutschland hat er vom 26.05.1971 bis 11.08.1988 Pflichtbeiträge entrichtet und anschließend bis November 1988 Krankengeld bezogen. Nach seiner Rückkehr nach Serbien hat er keine Versicherungszeiten mehr zurückgelegt. Laut Angaben des letzten deutschen Arbeitgebers, der D. Verkehrsgesellschaft AG, war der Kläger als Kfz-Schlosser in der Kraftfahrzeughauptwerkstatt mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an den Fahrgestellen und Bremsanlagen der Busse beschäftigt. Die Facharbeit sei als solche entlohnt worden. Ab 28.04.1989 sei der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig gewesen, das Arbeitsverhältnis habe bis zum endgültigen Ausscheiden am 31.08.1993 geruht. Auf den ersten Rentenantrag vom 21.09.1988 war der Kläger von der Beklagten vom 02.04. bis 04.04.1990 stationär untersucht worden. Dr.L. hatte eine folgenlos abgelaufene cerebrale Ischämie, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und einen medikamentös gut eingestellten Bluthochdruck festgestellt. Als Kfz-Mechaniker (leichtere bis mittelschwere Arbeiten) sei der Kläger noch vollschichtig leistungsfähig. Dementsprechend hatte die Beklagte den Rentenantrag am 18.05.1990 abgelehnt. Mit einem Merkblatt hatte sie ihn gleichzeitig auf die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hingewiesen.
Am 23.10.1998 beantragte der Kläger erneut Erwerbsunfähigkeitsrente. Wegen ausgeprägter Verschlechterung gegenüber 1989 durch das Hinzutreten einer cerebro-vaskulären Insuffizienz und eines Herzmuskelinfarktes ging die Beklagte von einer Minderung des Leistungsvermögens ab 15.09.1998 auf unterhalbschichtig aus. Eine Rentengewährung lehnte sie mit Bescheid vom 11.01.1999 mangels der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Im Widerspruchsbescheid vom 18.03.1999 heißt es, der Einwand des Klägers, bereits seit 1989 erwerbsunfähig zu sein, überzeuge angesichts der bestandskräftigen Rentenablehnung von 1990 nicht. Im anschließenden Klageverfahren hat der Allgemeinmediziner Dr.Z. am 30.05.2000 nach ambulanter Untersuchung ein Gutachten zu der Frage erstellt, inwieweit das Leistungsvermögen vor dem 01.12.1991 eingeschränkt gewesen ist. Laut seinen Ausführungen sind dem Kläger vor 1991 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zumutbar gewesen. Als Kfz-Mechaniker sei er nicht mehr, als Hausmeister und Werkzeugausgeber hingegen schon noch einsatzfähig gewesen. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 22.01.2001 mit der Begründung abgewiesen, vor 1991 sei der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig gewesen. Er sei auf Tätigkeiten als Hausmeister bzw. als Werkzeugausgeber verweisbar gewesen. Gegen den am 07.02.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.03.2001 Berufung eingelegt und seine Ansicht wiederholt, bereits seit Februar 1989 erwerbsunfähig zu sein. Aus den beigezogenen Unterlagen der Betriebskrankenkasse und deren Mitteilung geht hervor, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1988 bis 10.03.1989 arbeitsunfähig war, dass die Zahlung von Krankengeld über den 30.11.1988 hinaus wegen mangelnder Mitwirkung des in seiner Heimat erkrankten Klägers abgelehnt worden ist und am 10.03.1989 eine Abmeldung als arbeitsunfähig durch die jugoslawische Verbindungsstelle erfolgt ist. Dementsprechend hat die Betriebskrankenkasse die Mitgliedschaft zum 10.03.1989 beendet. In dem nach ambulanter Untersuchung erstellten MDK-Gutachten vom 28.04.1989 heißt es, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Im Auftrag des Senats hat Dr.R. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Danach habe der Kläger bis September 1998 leichtere Tätigkeiten vollschichtig verrichten können. Unzumutbar- gefährlichen Maschinen, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten unter Streßwirkung wie Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht, taktgebundene Arbeiten an Fließband und hohe Konzentrationsanforderungen. Die Umstellungsfähigkeit z.B. für Material- und Werkzeugausgabe sei erhalten gewesen. Ab Februar 1989 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, als Kfz-Schlosser zu arbeiten. Die Beklagte hat den Ausführungen Dr.R. zugestimmt und den Kläger als Facharbeiter auf Tätigkeiten als Kundendienstannehmer, Qualitätskontrolleur, Hausmeister und im elektromechanischen Montagebereich verwiesen. Nach Übersendung einschlägiger berufskundlicher Unterlagen des Landesarbeitsamtes Bayern hat die Beklagte den Kläger auch auf Tätigkeiten als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen und auf Tätigkeiten als Schloss- und Schlüsselmacher verwiesen. Hierzu hat es eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 13.09.2002 übersandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.01.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.10.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.01.2001 als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, der Personalakten der D. Verkehrsgesellschaft AG, der Unterlagen der Betriebskrankenkasse Energie, Verkehr und Service sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.01.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 11.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zwar ist er unstreitig seit September 1998 erwerbsunfähig. Er erfüllt jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be- schäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 44 Abs.1 Satz.1 SGB VI in der gem. § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2001). Dass der Kläger bereits seit der Krankenhausaufnahme am 15.09.1998 nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt und durch die im Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten Dr.Z. bzw. Dr.R. überzeugend bestätigt worden. Unstreitig ist auch, dass der Kläger, der zwischen 1971 und 1988 Pflichtbeiträge entrichtet hat, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Zu Recht ist jedoch die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint worden. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von September 1993 bis September 1998 sind keinerlei Beiträge entrichtet worden. Gem. § 44 Abs.4 i.V.m. § 43 Abs.3 Ziff.1 SGB VI a.F. verlängert sich zwar der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Zeiten des Bezugs jugoslawischer Invalidenrente stellen keinen Aufschubtatbestand in diesem Sinn dar, weil das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt II 1969, Seite 1438) insoweit keine Gleichstellungsregelung mit deutschen Rentenbezugszeiten enthält. Zu den Anrechnungszeiten zählen Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind (§ 58 Abs.1 Ziff.1 SGB VI). Dabei liegen Anrechnungszeiten nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist (§ 58 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Die bei der D. Verkehrsgesellschaft AG bestehende und versicherte Beschäftigung ist am 01.07.1988 durch Krankheit unterbrochen worden. Der Kläger war jedoch ab 01.07.1988 nicht durchgehend bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 15.09.1998 arbeitsunfähig krank. Zur Definition der Arbeitsunfähigkeit als Aufschubtatbestand und Anrechnungszeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung wird generell auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte Begriffsbestimmung zurückgegriffen (Niesel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI, RdNr. 67, § 58 SGB VI RdNr.11 mit weiteren Nachweisen). Arbeitsunfähigkeit bedeutet danach die Unfähigkeit, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1981 in BSGE Band 53, 22; SozR 3 - 2600 § 252 Nr.2, Seite 9). Dass der Versicherte möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse des aufgegebenen Arbeitsplatzes maßgeblich sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist (BSG vom 14.02.2001 in SozR 3 - 2500 § 44 Nr.9). Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus.
Dass der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Kfz-Mechaniker ab 01.07.1988 nicht mehr ausüben konnte, hat die zuständige BKK festgestellt. Dementsprechend erhielt er auch bis 30.11.1988 Krankengeld. Dies wird auch durch den Versicherungsverlauf mit Pflichtbeiträgen aus Sozialleistungen ab 12.08.1988 dokumentiert. Dass das Krankengeld ab 01.12.1988 nicht weiterbezahlt wurde, hängt nicht mit fehlender Arbeitsunfähigkeit, sondern mit der angeblich fehlenden Mitwirkung des Klägers bzw. mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der BKK zusammen. Der MDK hatte nämlich bei der ambulanten Untersuchung am 28.04.1989 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Dass der Sachverständige Dr.R. in seinem im Übrigen überzeugenden Gutachten auf einen Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ab Februar 1989 abstellt, resultiert daraus, dass das JU 207 vom 10.02.1989 datiert und der Sachverständige offensichtlich die BKK-Unterlagen nicht ausgewertet hat. Für den Senat ergeben sich jedoch trotz der Abmeldung durch den jugoslawischen Krankenversicherungsträger keinerlei Zweifel, dass der Kläger durchgehend ab August 1988 nicht mehr als Kfz-Mechaniker arbeiten konnte. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Klägers bis September 1998 dauerhaft arbeitsunfähig war.
Zwar hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch bei Dauerleiden bestehen und als Streckungstatbestand des § 43 Abs.3 Nr.1 SGB VI fungieren kann (B 13 RJ 31/99 R). Jedoch orientiert sich der Begriff der Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums nicht mehr an der Tätigkeit des ursprünglichen Berufs, sondern an der Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich in Anlehnung an die Definition im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung immer nur nach dem aktuellen Versicherungsverhältnis (BSG vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R). Im Gegensatz zum früheren, unter der Geltung der RVO entwickelten Konzept der "Einheit des Versicherungsfalls" kann seit Inkrafttreten des SGB V am 01.01.1989 ein früheres Versicherungsverhältnis nur unter engen Voraussetzungen und nur für eng begrenzte Zeiträume Versicherungsansprüche begründen. Dem hat der Begriff der Arbeitsunfähigkeit wegen seiner engen Verknüpfung mit Leistungsansprüchen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass sich die nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs für einen neuen Leistungsanspruch erforderliche Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der früheren Tätigkeit im Drei-Jahres-Zeitraum orientiert, weil § 48 Abs.2 SGB V hierfür eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Diese Arbeitsfähigkeit ist dann Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Erwerbslosen (BSG vom 14.12.2001 in SozR 3 - 2500 § 44 Nr.9 mit weiteren Nachweisen). Im gleichen Sinn hat der Erste Senat des Bundessozialgerichts erst jüngst entschieden, dass die Aufrechterhaltung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes über das Ende der Erwerbstätigkeit hinaus einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Beim erwerbslosen Versicherten, der schon während des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeit verloren hat, liege diese darin, dass die Beschäftigtenversicherung nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus als fortbestehend gelte. Greife ein derartiger Rechtfertigungsgrund nicht, sei eine Berufung auf eine frühere Tätigkeit wegen des Wegfalls eines darauf bezogenen Versicherungsschutzes ausgeschlossen.
Der an die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker anknüpfende Krankenversicherungsschutz des Klägers endete laut Unterlagen der zuständigen Betriebskrankenkasse am 10.03.1989 mit der Abmeldung der jugoslawischen Verbindungsstelle als arbeitsunfähig. Selbst wenn die Entscheidung der Betriebskrankenkasse wegen der tatsächlich fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit falsch gewesen sein sollte, wäre die Beschäftigtenversicherung spätestens nach Ablauf von 78 Wochen wegen Erschöpfung des Krankengeldanspruchs beendet gewesen. Die Mitgliedschaft wird zwar durch das Krankengeld, nicht hingegen länger als einen Monat durch ein Arbeitsverhältnis ohne Beschäftigung perpetuiert (§ 192 Abs.1 Ziff.2 und 1 SGB V). Spätestens nach Ablauf eines Drei-Jahres-Zeitraums ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01.07.1988 konnte im Hinblick auf § 48 Abs.2 SGB V keine Anknüpfung mehr an das durch die frühere Beschäftigung vermittelte Krankenversicherungsverhältnis erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit mußte sich am allgemeinen Arbeitsmarkt orientieren. Hier war der Kläger aber vollschichtig leistungsfähig.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das von Dr.R. dargestellte Leistungsbild. Die ab 1988 bestehenden Gesundheitsstörungen bewirkten zwar qualitative Leistungseinschränkungen, schlossen jedoch nicht jegliche Erwerbstätigkeit aus. Bei dem Schlaganfall vom 1988 handelte es sich um eine flüchtige Hirndurchblutungsstörung, deren Symptomatik innerhalb von zwei Tagen abgeklungen war. Neurologische Residuen waren bei der stationären Begutachtung in Regensburg im April 1990 nicht mehr nachweisbar. Erst bei der Klinikaufnahme im September 1998 wurde ein neuer Schlaganfall festgestellt, der jetzt zu einer bleibenden motorischen Halbseitenschwäche links mit Muskelverschmächtigung führte. Die Befunde von April 1990 stellten eine leichtere Berufsausübung ohne Streßwirkung und ohne Wirbelsäulenbelastungen nicht in Frage. Berücksichtigung fand dabei auch, dass beim Kläger bereits seit 1977 ein Bluthochdruck nachgewiesen ist. Dadurch war die Kreislaufbelastbarkeit mittelgradig reduziert. Zusätzlich bestanden anfallsweise auftretende flüchtige Schlafepisoden, die unfallgefährdende Tätigkeiten ausschlossen. Schließlich waren im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wirbelbelastende Arbeiten mit Lastenbewegungen, Zwangshaltung und gebückte Arbeitsweise unzumutbar. Zusammenfassend konnte der Kläger jedoch im positiven noch leichte und ruhige Arbeiten zu ebener Erde vollschichtig verrichten. Nach dem 01.08.1991 war der Kläger also nicht arbeitsunfähig.
Zwar ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Nach § 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 198 SGB VI durften freiwillige Beiträge im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zwar noch für Zeiten ab 01.01.1998, nicht aber für die davor liegenden unbelegten Zeiten ab September 1993 gezahlt werden. Für diesen Zeitraum ist die Zahlung freiwilliger Beiträge auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig. Bei Abschluss des Rentenverfahrens anlässlich des am 21.09.1988 gestellten Rentenantrags war ein Hinweis auf die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geboten (zu einem ähnlichen Sachverhalt BSG vom 05.04.2000 Az.: B 5 RJ 50/99 R mit weiteren Nachweisen). Die Erteilung eines Ablehnungsbescheides bietet einen konkreten Anlass, auf die Berechtigung zur freiwilligen Beitragsleistung hinzuweisen, um den sonst drohenden Verlust der Anwartschaft abzuwenden. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss die individuelle Beratung, auf die der Versicherte gem. § 14 SGB I einen Rechtsanspruch hat, insoweit klar und eindeutig erfolgen und auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Versicherten verständlich sein (BSGE a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dem hat die Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Maßgeblich erscheint, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Beratungspflicht auf die Übermittlung des Merkblattes 6 beschränken konnte. Durch das dem Bescheid vom 18.05.1990 beigefügte Merkblatt 6 ist der Kläger darüber ausreichend informiert worden, dass er für unbelegte Zeiten zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft freiwillige Beiträge zahlen muss. Wegen der gesonderten Hinweise "bei Ablehnungsbescheiden" und "bei Auslandsaufenthalt" mußte der Kläger zumindest einen Beratungsbedarf erkennen. Die Anforderungen an ein Merkblatt dürfen nicht überspannt werden, da sich die vollständige Darstellung aller möglichen Fallgestaltungen nicht durchführen läßt und ein zu großer Umfang des Merkblatts eher zur Desinformation der Versicherten führen würde. Ein Merkblatt ist dann ausreichend, wenn es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss (Bayer.Landessozialgericht vom 27.07.2000, Az.: L 6 RJ 584/00). Der Fünf-Jahres-Zeitraum des § 44 Abs.1 Ziff.2 SGB VI a.F. verlagert sich auch nicht in die Zeit vor 1989, weil der Kläger nicht bereits ab 1989 berufsunfähig war. Unstreitig genießt der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter. Zutreffend hat die Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass Berufsunfähigkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn die bisherige Berufstätigkeit, also die des Kfz-Schlossers, nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn eine andere berufliche Tätigkeit, die sozial zumutbar und sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist, nicht benannt werden kann (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.). Vorrangig ist zu versuchen, dem bisherigen Beruf verwandte bzw. nahestehende Tätigkeiten aufzufinden (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr.34). Gleichzeitig müssen die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.23). Diesen Voraussetzungen genügt der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf des Schloss- und Schlüsselmachers. Entsprechend der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 13.09.2002 stellt der Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers keinen anerkannten Ausbildungsberuf dar. Er ist vielmehr den Ebenen von Anlern- bzw. Facharbeitertätigkeiten im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts zuzurechnen. Personen mit einem Berufsabschluss und/oder Berufserfahrung durch mehrjährige Tätigkeit in einem metallverarbeitenden Beruf wie z.B. Schlosser ist die Berufsausübung nach einer Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten möglich. Nachdem das Landesarbeitsamt die dreimonatige Einarbeitungszeit auch für den vergleichbaren Fall eines Diesellokomotivenschlossers bejaht hat, wäre diese Tätigkeit für den Kläger als Kraftfahrzeugschlosser im selben Zeitraum erlernbar gewesen. Die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen waren mit den Anforderungen dieser Tätigkeit vereinbar, denn es handelt sich um eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit, die vorwiegend in sitzender Körperhaltung ohne Zwangshaltungen ausgeübt wird. Unzumutbar waren wie bereits oben dargestellt lediglich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten unter Streßwirkung. Nachdem die Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkt war und insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Feinmotorik der Finger gegeben waren, erscheint die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten vom 18.05.1990 zutreffend.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Höchstrichterlich ist bislang nicht entschieden, ob der 1984 in das Rentenversicherungsrecht eingeführte Streckungstatbestand der Arbeitsunfähigkeit mit dem ab 01.01.1989 geänderten Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht identisch ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage wird die Revision zugelassen (§ 160 II Ziff.1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragsstellung am 23.10.1998.
Der 1943 in Serbien geborene und dort wohnhafte Kläger bezieht in seiner Heimat seit Februar 1989 Invalidenrente.
In Deutschland hat er vom 26.05.1971 bis 11.08.1988 Pflichtbeiträge entrichtet und anschließend bis November 1988 Krankengeld bezogen. Nach seiner Rückkehr nach Serbien hat er keine Versicherungszeiten mehr zurückgelegt. Laut Angaben des letzten deutschen Arbeitgebers, der D. Verkehrsgesellschaft AG, war der Kläger als Kfz-Schlosser in der Kraftfahrzeughauptwerkstatt mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an den Fahrgestellen und Bremsanlagen der Busse beschäftigt. Die Facharbeit sei als solche entlohnt worden. Ab 28.04.1989 sei der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig gewesen, das Arbeitsverhältnis habe bis zum endgültigen Ausscheiden am 31.08.1993 geruht. Auf den ersten Rentenantrag vom 21.09.1988 war der Kläger von der Beklagten vom 02.04. bis 04.04.1990 stationär untersucht worden. Dr.L. hatte eine folgenlos abgelaufene cerebrale Ischämie, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und einen medikamentös gut eingestellten Bluthochdruck festgestellt. Als Kfz-Mechaniker (leichtere bis mittelschwere Arbeiten) sei der Kläger noch vollschichtig leistungsfähig. Dementsprechend hatte die Beklagte den Rentenantrag am 18.05.1990 abgelehnt. Mit einem Merkblatt hatte sie ihn gleichzeitig auf die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hingewiesen.
Am 23.10.1998 beantragte der Kläger erneut Erwerbsunfähigkeitsrente. Wegen ausgeprägter Verschlechterung gegenüber 1989 durch das Hinzutreten einer cerebro-vaskulären Insuffizienz und eines Herzmuskelinfarktes ging die Beklagte von einer Minderung des Leistungsvermögens ab 15.09.1998 auf unterhalbschichtig aus. Eine Rentengewährung lehnte sie mit Bescheid vom 11.01.1999 mangels der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Im Widerspruchsbescheid vom 18.03.1999 heißt es, der Einwand des Klägers, bereits seit 1989 erwerbsunfähig zu sein, überzeuge angesichts der bestandskräftigen Rentenablehnung von 1990 nicht. Im anschließenden Klageverfahren hat der Allgemeinmediziner Dr.Z. am 30.05.2000 nach ambulanter Untersuchung ein Gutachten zu der Frage erstellt, inwieweit das Leistungsvermögen vor dem 01.12.1991 eingeschränkt gewesen ist. Laut seinen Ausführungen sind dem Kläger vor 1991 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zumutbar gewesen. Als Kfz-Mechaniker sei er nicht mehr, als Hausmeister und Werkzeugausgeber hingegen schon noch einsatzfähig gewesen. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 22.01.2001 mit der Begründung abgewiesen, vor 1991 sei der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig gewesen. Er sei auf Tätigkeiten als Hausmeister bzw. als Werkzeugausgeber verweisbar gewesen. Gegen den am 07.02.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.03.2001 Berufung eingelegt und seine Ansicht wiederholt, bereits seit Februar 1989 erwerbsunfähig zu sein. Aus den beigezogenen Unterlagen der Betriebskrankenkasse und deren Mitteilung geht hervor, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1988 bis 10.03.1989 arbeitsunfähig war, dass die Zahlung von Krankengeld über den 30.11.1988 hinaus wegen mangelnder Mitwirkung des in seiner Heimat erkrankten Klägers abgelehnt worden ist und am 10.03.1989 eine Abmeldung als arbeitsunfähig durch die jugoslawische Verbindungsstelle erfolgt ist. Dementsprechend hat die Betriebskrankenkasse die Mitgliedschaft zum 10.03.1989 beendet. In dem nach ambulanter Untersuchung erstellten MDK-Gutachten vom 28.04.1989 heißt es, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Im Auftrag des Senats hat Dr.R. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Danach habe der Kläger bis September 1998 leichtere Tätigkeiten vollschichtig verrichten können. Unzumutbar- gefährlichen Maschinen, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten unter Streßwirkung wie Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht, taktgebundene Arbeiten an Fließband und hohe Konzentrationsanforderungen. Die Umstellungsfähigkeit z.B. für Material- und Werkzeugausgabe sei erhalten gewesen. Ab Februar 1989 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, als Kfz-Schlosser zu arbeiten. Die Beklagte hat den Ausführungen Dr.R. zugestimmt und den Kläger als Facharbeiter auf Tätigkeiten als Kundendienstannehmer, Qualitätskontrolleur, Hausmeister und im elektromechanischen Montagebereich verwiesen. Nach Übersendung einschlägiger berufskundlicher Unterlagen des Landesarbeitsamtes Bayern hat die Beklagte den Kläger auch auf Tätigkeiten als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen und auf Tätigkeiten als Schloss- und Schlüsselmacher verwiesen. Hierzu hat es eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 13.09.2002 übersandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.01.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.10.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.01.2001 als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, der Personalakten der D. Verkehrsgesellschaft AG, der Unterlagen der Betriebskrankenkasse Energie, Verkehr und Service sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.01.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 11.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1999. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zwar ist er unstreitig seit September 1998 erwerbsunfähig. Er erfüllt jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be- schäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 44 Abs.1 Satz.1 SGB VI in der gem. § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2001). Dass der Kläger bereits seit der Krankenhausaufnahme am 15.09.1998 nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt und durch die im Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten Dr.Z. bzw. Dr.R. überzeugend bestätigt worden. Unstreitig ist auch, dass der Kläger, der zwischen 1971 und 1988 Pflichtbeiträge entrichtet hat, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Zu Recht ist jedoch die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint worden. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von September 1993 bis September 1998 sind keinerlei Beiträge entrichtet worden. Gem. § 44 Abs.4 i.V.m. § 43 Abs.3 Ziff.1 SGB VI a.F. verlängert sich zwar der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Zeiten des Bezugs jugoslawischer Invalidenrente stellen keinen Aufschubtatbestand in diesem Sinn dar, weil das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt II 1969, Seite 1438) insoweit keine Gleichstellungsregelung mit deutschen Rentenbezugszeiten enthält. Zu den Anrechnungszeiten zählen Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind (§ 58 Abs.1 Ziff.1 SGB VI). Dabei liegen Anrechnungszeiten nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist (§ 58 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Die bei der D. Verkehrsgesellschaft AG bestehende und versicherte Beschäftigung ist am 01.07.1988 durch Krankheit unterbrochen worden. Der Kläger war jedoch ab 01.07.1988 nicht durchgehend bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 15.09.1998 arbeitsunfähig krank. Zur Definition der Arbeitsunfähigkeit als Aufschubtatbestand und Anrechnungszeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung wird generell auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte Begriffsbestimmung zurückgegriffen (Niesel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI, RdNr. 67, § 58 SGB VI RdNr.11 mit weiteren Nachweisen). Arbeitsunfähigkeit bedeutet danach die Unfähigkeit, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1981 in BSGE Band 53, 22; SozR 3 - 2600 § 252 Nr.2, Seite 9). Dass der Versicherte möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse des aufgegebenen Arbeitsplatzes maßgeblich sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist (BSG vom 14.02.2001 in SozR 3 - 2500 § 44 Nr.9). Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus.
Dass der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Kfz-Mechaniker ab 01.07.1988 nicht mehr ausüben konnte, hat die zuständige BKK festgestellt. Dementsprechend erhielt er auch bis 30.11.1988 Krankengeld. Dies wird auch durch den Versicherungsverlauf mit Pflichtbeiträgen aus Sozialleistungen ab 12.08.1988 dokumentiert. Dass das Krankengeld ab 01.12.1988 nicht weiterbezahlt wurde, hängt nicht mit fehlender Arbeitsunfähigkeit, sondern mit der angeblich fehlenden Mitwirkung des Klägers bzw. mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der BKK zusammen. Der MDK hatte nämlich bei der ambulanten Untersuchung am 28.04.1989 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Dass der Sachverständige Dr.R. in seinem im Übrigen überzeugenden Gutachten auf einen Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ab Februar 1989 abstellt, resultiert daraus, dass das JU 207 vom 10.02.1989 datiert und der Sachverständige offensichtlich die BKK-Unterlagen nicht ausgewertet hat. Für den Senat ergeben sich jedoch trotz der Abmeldung durch den jugoslawischen Krankenversicherungsträger keinerlei Zweifel, dass der Kläger durchgehend ab August 1988 nicht mehr als Kfz-Mechaniker arbeiten konnte. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Klägers bis September 1998 dauerhaft arbeitsunfähig war.
Zwar hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch bei Dauerleiden bestehen und als Streckungstatbestand des § 43 Abs.3 Nr.1 SGB VI fungieren kann (B 13 RJ 31/99 R). Jedoch orientiert sich der Begriff der Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums nicht mehr an der Tätigkeit des ursprünglichen Berufs, sondern an der Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich in Anlehnung an die Definition im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung immer nur nach dem aktuellen Versicherungsverhältnis (BSG vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R). Im Gegensatz zum früheren, unter der Geltung der RVO entwickelten Konzept der "Einheit des Versicherungsfalls" kann seit Inkrafttreten des SGB V am 01.01.1989 ein früheres Versicherungsverhältnis nur unter engen Voraussetzungen und nur für eng begrenzte Zeiträume Versicherungsansprüche begründen. Dem hat der Begriff der Arbeitsunfähigkeit wegen seiner engen Verknüpfung mit Leistungsansprüchen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass sich die nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs für einen neuen Leistungsanspruch erforderliche Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der früheren Tätigkeit im Drei-Jahres-Zeitraum orientiert, weil § 48 Abs.2 SGB V hierfür eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Diese Arbeitsfähigkeit ist dann Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Erwerbslosen (BSG vom 14.12.2001 in SozR 3 - 2500 § 44 Nr.9 mit weiteren Nachweisen). Im gleichen Sinn hat der Erste Senat des Bundessozialgerichts erst jüngst entschieden, dass die Aufrechterhaltung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes über das Ende der Erwerbstätigkeit hinaus einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Beim erwerbslosen Versicherten, der schon während des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeit verloren hat, liege diese darin, dass die Beschäftigtenversicherung nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus als fortbestehend gelte. Greife ein derartiger Rechtfertigungsgrund nicht, sei eine Berufung auf eine frühere Tätigkeit wegen des Wegfalls eines darauf bezogenen Versicherungsschutzes ausgeschlossen.
Der an die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker anknüpfende Krankenversicherungsschutz des Klägers endete laut Unterlagen der zuständigen Betriebskrankenkasse am 10.03.1989 mit der Abmeldung der jugoslawischen Verbindungsstelle als arbeitsunfähig. Selbst wenn die Entscheidung der Betriebskrankenkasse wegen der tatsächlich fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit falsch gewesen sein sollte, wäre die Beschäftigtenversicherung spätestens nach Ablauf von 78 Wochen wegen Erschöpfung des Krankengeldanspruchs beendet gewesen. Die Mitgliedschaft wird zwar durch das Krankengeld, nicht hingegen länger als einen Monat durch ein Arbeitsverhältnis ohne Beschäftigung perpetuiert (§ 192 Abs.1 Ziff.2 und 1 SGB V). Spätestens nach Ablauf eines Drei-Jahres-Zeitraums ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01.07.1988 konnte im Hinblick auf § 48 Abs.2 SGB V keine Anknüpfung mehr an das durch die frühere Beschäftigung vermittelte Krankenversicherungsverhältnis erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit mußte sich am allgemeinen Arbeitsmarkt orientieren. Hier war der Kläger aber vollschichtig leistungsfähig.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das von Dr.R. dargestellte Leistungsbild. Die ab 1988 bestehenden Gesundheitsstörungen bewirkten zwar qualitative Leistungseinschränkungen, schlossen jedoch nicht jegliche Erwerbstätigkeit aus. Bei dem Schlaganfall vom 1988 handelte es sich um eine flüchtige Hirndurchblutungsstörung, deren Symptomatik innerhalb von zwei Tagen abgeklungen war. Neurologische Residuen waren bei der stationären Begutachtung in Regensburg im April 1990 nicht mehr nachweisbar. Erst bei der Klinikaufnahme im September 1998 wurde ein neuer Schlaganfall festgestellt, der jetzt zu einer bleibenden motorischen Halbseitenschwäche links mit Muskelverschmächtigung führte. Die Befunde von April 1990 stellten eine leichtere Berufsausübung ohne Streßwirkung und ohne Wirbelsäulenbelastungen nicht in Frage. Berücksichtigung fand dabei auch, dass beim Kläger bereits seit 1977 ein Bluthochdruck nachgewiesen ist. Dadurch war die Kreislaufbelastbarkeit mittelgradig reduziert. Zusätzlich bestanden anfallsweise auftretende flüchtige Schlafepisoden, die unfallgefährdende Tätigkeiten ausschlossen. Schließlich waren im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wirbelbelastende Arbeiten mit Lastenbewegungen, Zwangshaltung und gebückte Arbeitsweise unzumutbar. Zusammenfassend konnte der Kläger jedoch im positiven noch leichte und ruhige Arbeiten zu ebener Erde vollschichtig verrichten. Nach dem 01.08.1991 war der Kläger also nicht arbeitsunfähig.
Zwar ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Nach § 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 198 SGB VI durften freiwillige Beiträge im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zwar noch für Zeiten ab 01.01.1998, nicht aber für die davor liegenden unbelegten Zeiten ab September 1993 gezahlt werden. Für diesen Zeitraum ist die Zahlung freiwilliger Beiträge auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig. Bei Abschluss des Rentenverfahrens anlässlich des am 21.09.1988 gestellten Rentenantrags war ein Hinweis auf die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geboten (zu einem ähnlichen Sachverhalt BSG vom 05.04.2000 Az.: B 5 RJ 50/99 R mit weiteren Nachweisen). Die Erteilung eines Ablehnungsbescheides bietet einen konkreten Anlass, auf die Berechtigung zur freiwilligen Beitragsleistung hinzuweisen, um den sonst drohenden Verlust der Anwartschaft abzuwenden. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss die individuelle Beratung, auf die der Versicherte gem. § 14 SGB I einen Rechtsanspruch hat, insoweit klar und eindeutig erfolgen und auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Versicherten verständlich sein (BSGE a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dem hat die Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Maßgeblich erscheint, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Beratungspflicht auf die Übermittlung des Merkblattes 6 beschränken konnte. Durch das dem Bescheid vom 18.05.1990 beigefügte Merkblatt 6 ist der Kläger darüber ausreichend informiert worden, dass er für unbelegte Zeiten zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft freiwillige Beiträge zahlen muss. Wegen der gesonderten Hinweise "bei Ablehnungsbescheiden" und "bei Auslandsaufenthalt" mußte der Kläger zumindest einen Beratungsbedarf erkennen. Die Anforderungen an ein Merkblatt dürfen nicht überspannt werden, da sich die vollständige Darstellung aller möglichen Fallgestaltungen nicht durchführen läßt und ein zu großer Umfang des Merkblatts eher zur Desinformation der Versicherten führen würde. Ein Merkblatt ist dann ausreichend, wenn es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss (Bayer.Landessozialgericht vom 27.07.2000, Az.: L 6 RJ 584/00). Der Fünf-Jahres-Zeitraum des § 44 Abs.1 Ziff.2 SGB VI a.F. verlagert sich auch nicht in die Zeit vor 1989, weil der Kläger nicht bereits ab 1989 berufsunfähig war. Unstreitig genießt der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter. Zutreffend hat die Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass Berufsunfähigkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn die bisherige Berufstätigkeit, also die des Kfz-Schlossers, nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn eine andere berufliche Tätigkeit, die sozial zumutbar und sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist, nicht benannt werden kann (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.). Vorrangig ist zu versuchen, dem bisherigen Beruf verwandte bzw. nahestehende Tätigkeiten aufzufinden (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr.34). Gleichzeitig müssen die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.23). Diesen Voraussetzungen genügt der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf des Schloss- und Schlüsselmachers. Entsprechend der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 13.09.2002 stellt der Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers keinen anerkannten Ausbildungsberuf dar. Er ist vielmehr den Ebenen von Anlern- bzw. Facharbeitertätigkeiten im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts zuzurechnen. Personen mit einem Berufsabschluss und/oder Berufserfahrung durch mehrjährige Tätigkeit in einem metallverarbeitenden Beruf wie z.B. Schlosser ist die Berufsausübung nach einer Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten möglich. Nachdem das Landesarbeitsamt die dreimonatige Einarbeitungszeit auch für den vergleichbaren Fall eines Diesellokomotivenschlossers bejaht hat, wäre diese Tätigkeit für den Kläger als Kraftfahrzeugschlosser im selben Zeitraum erlernbar gewesen. Die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen waren mit den Anforderungen dieser Tätigkeit vereinbar, denn es handelt sich um eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit, die vorwiegend in sitzender Körperhaltung ohne Zwangshaltungen ausgeübt wird. Unzumutbar waren wie bereits oben dargestellt lediglich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten unter Streßwirkung. Nachdem die Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkt war und insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Feinmotorik der Finger gegeben waren, erscheint die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten vom 18.05.1990 zutreffend.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Höchstrichterlich ist bislang nicht entschieden, ob der 1984 in das Rentenversicherungsrecht eingeführte Streckungstatbestand der Arbeitsunfähigkeit mit dem ab 01.01.1989 geänderten Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht identisch ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage wird die Revision zugelassen (§ 160 II Ziff.1 SGG).
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