L 9 R 4551/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2957/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4551/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts die Berufung in der Hauptsache zulässig wäre. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat geht dabei davon aus, dass sich nach Klageerhebung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013, L 9 R 2920/13 ER-B, m.w.N.). Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.04.2014 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 10 R 3353/14 vom 24.10.2014 gegen den Bescheid vom 01.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2014 begehrt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 01.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2014 ist jedoch nicht anzuordnen. In der Sache würde sich auch kein anderes Ergebnis ergeben, wenn man die Rechtsauffassung vertreten würde, dass auch im Klageverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zu beantragen wäre.

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Widerspruch bzw. die Klage nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Nach § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung über die Versicherungspflicht sowie die Anforderung von Beiträgen.

§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. In § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG hat der Gesetzgeber jedoch für die Behörde Kriterien vorgegeben, deren Anwendung auch bei der gerichtlichen Abwägungsentscheidung sachgemäß erscheint (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2012, L 11 R 1980/12 ER-B, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2006, L 5 (3) B 10/06 R ER, juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl., § 86 b Rn. 12 b m.w.N.). Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen bzw. ein Misserfolg (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 a Rn. 27a m.w.N.).

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 01.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2014 Erfolg haben wird.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VI sowie für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass in der Zeit vom 15.06.2010 bis zum 25.03.2014 eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus dem Vorliegen der Sozialversicherungspflicht in dem streitigen Zeitraum die Verpflichtung zur Beitragszahlung folgt. Einwände gegen die Höhe der Beitragsforderung sind weder dargetan noch für den Senat ersichtlich.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen daher keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist auch nicht deswegen anzuordnen, weil die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.,§ 86 a Rn. 27 b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86 a Abs. 3 Satz 2 (Erfolgsaussichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten eher gering, so sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen (Senatsbeschluss vom 01.08.2013, L 9 R 2920/13 ER-B, m.w.N.).

Der Antragsteller hat zwar zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, die Zwangsvollstreckung über den Betrag von 22.419,15 EUR führe auch im Falle seines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu einem nicht mehr gut zu machenden Schaden, insbesondere zwinge die Forderung ihn dazu, Bestandteile seines Gewerbebetriebes zu veräußern, was ihn in seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig behindern werde. Die Zwangsvollstreckung habe für ihn damit irreparable Folgen. Belege dafür, dass und aus welchen Gründen eine Veräußerung des Unternehmens für den Antragsteller aufgrund der Beitragsnachforderung notwendig wird, wurden allerdings nicht vorgelegt. Es fehlt damit an einer entsprechenden Glaubhaftmachung der mit der Vollziehung des Bescheides verbundenen besonderen Härte. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus ausdrücklich eine Ratenzahlung angeboten, zu der sich der Antragsteller bislang nicht geäußert hat. Dass die Vollziehung des Bescheides mit einer besonderen Härte verbunden wäre, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht worden.

Nach alledem war die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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