Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3456/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4571/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2014 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet den Antragstellern Leistungen in Höhe der Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 17. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 unter Anrechnung des Einkommens des Antragstellers als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ist ein Erfolg in der Hauptsache nur möglich, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden, wenn schwere, über einen wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen drohen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 359 ff. m.w.N auf die Rechtsprechung des BVerfG.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Gewährleistung des Existenzminimums in Form eines Darlehens zuzusprechen.
Die Antragsteller erfüllen insofern die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Umstritten ist, ob sie auch die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei sind - neben Einkommen (§ 11 SGB II) - als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II).
Der Antragsteller zu 1 verfügt insofern über ein monatliches Einkommen von derzeit 300 EUR, die Antragstellerin zu 2 hat derzeit kein Einkommen.
Daneben verfügt der Antragsteller zu 1 als Mitglied einer Erbengemeinschaft (Erbfall vom 21. Januar 2002) über Miteigentum zu einem Viertel an einem Wohnhaus in S. im Wert von 166.000 EUR, was einem Anteil und entsprechenden Vermögen von 41.500 EUR entspricht. Das Vermögen des Antragstellers zu 1 übersteigt dessen Freibetrag und den Freibetrag der Antragstellerin zu 2 in Höhe von 10.500 EUR (150 EUR pro vollendetem Lebensjahr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II sowie 750 EUR Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II) bei Weitem.
Dieses Vermögen ist auch grundsätzlich verwertbar. Gründe, die dem zwingend entgegenstehen würden sind für den Senat nicht glaubhaft gemacht. Hierbei kann dahinstehen, ob eine kurzfristige Veräußerung oder Teilungsversteigerung möglich ist, worum sich der Antragsteller zu 1 zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und ernsthaft bemüht hat, denn insofern käme auch Beleihung des Vermögens oder eine Vermietung (angesichts dessen, dass ein behauptetes aber auch nicht glaubhaft gemachtes Wohnrecht der Eltern nicht grundbuchrechtlich gesichert ist) in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zahlung eines Mietzinses durch seine Eltern komme nicht bin Betracht, weil diese überschuldet seien, und hierzu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt hat, ist festzustellen, dass sich dieser allein gegen den Vater des Antragstellers richtet und zum Anderen, dass auch ihm nach der Pfändungstabelle unpfändbare Beträge, auch für die Zahlung von Miete, zu verbleiben haben. Ferner wäre es Sache der Eltern staatliche Hilfe zu beantragen (ggf. auch in Form eines Mietzuschusses), bevor der Antragsteller zu 1 solche in Anspruch nimmt.
Da somit ein Anordnungsanspruch insbesondere im Hinblick auf die sofortige Verwertbarkeit zweifelhaft ist und nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden kann, die Antragsteller aber bis zum Erhalt der Approbation des Antragstellers zu 1 aktuell ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, macht der Senat im Rahmen der Folgenabwägung von der Möglichkeit Gebrauch, den Beklagten zur Gewährung der Leistungen in Form eines Darlehens zu verpflichten (§ 24 Abs. 5 SGB II).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für maßgeblich erachtet, dass der Antragsgegner bereits die Gewährung eines Darlehens angeboten hatte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ist ein Erfolg in der Hauptsache nur möglich, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden, wenn schwere, über einen wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen drohen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 359 ff. m.w.N auf die Rechtsprechung des BVerfG.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Gewährleistung des Existenzminimums in Form eines Darlehens zuzusprechen.
Die Antragsteller erfüllen insofern die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Umstritten ist, ob sie auch die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei sind - neben Einkommen (§ 11 SGB II) - als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II).
Der Antragsteller zu 1 verfügt insofern über ein monatliches Einkommen von derzeit 300 EUR, die Antragstellerin zu 2 hat derzeit kein Einkommen.
Daneben verfügt der Antragsteller zu 1 als Mitglied einer Erbengemeinschaft (Erbfall vom 21. Januar 2002) über Miteigentum zu einem Viertel an einem Wohnhaus in S. im Wert von 166.000 EUR, was einem Anteil und entsprechenden Vermögen von 41.500 EUR entspricht. Das Vermögen des Antragstellers zu 1 übersteigt dessen Freibetrag und den Freibetrag der Antragstellerin zu 2 in Höhe von 10.500 EUR (150 EUR pro vollendetem Lebensjahr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II sowie 750 EUR Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II) bei Weitem.
Dieses Vermögen ist auch grundsätzlich verwertbar. Gründe, die dem zwingend entgegenstehen würden sind für den Senat nicht glaubhaft gemacht. Hierbei kann dahinstehen, ob eine kurzfristige Veräußerung oder Teilungsversteigerung möglich ist, worum sich der Antragsteller zu 1 zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und ernsthaft bemüht hat, denn insofern käme auch Beleihung des Vermögens oder eine Vermietung (angesichts dessen, dass ein behauptetes aber auch nicht glaubhaft gemachtes Wohnrecht der Eltern nicht grundbuchrechtlich gesichert ist) in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zahlung eines Mietzinses durch seine Eltern komme nicht bin Betracht, weil diese überschuldet seien, und hierzu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt hat, ist festzustellen, dass sich dieser allein gegen den Vater des Antragstellers richtet und zum Anderen, dass auch ihm nach der Pfändungstabelle unpfändbare Beträge, auch für die Zahlung von Miete, zu verbleiben haben. Ferner wäre es Sache der Eltern staatliche Hilfe zu beantragen (ggf. auch in Form eines Mietzuschusses), bevor der Antragsteller zu 1 solche in Anspruch nimmt.
Da somit ein Anordnungsanspruch insbesondere im Hinblick auf die sofortige Verwertbarkeit zweifelhaft ist und nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden kann, die Antragsteller aber bis zum Erhalt der Approbation des Antragstellers zu 1 aktuell ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, macht der Senat im Rahmen der Folgenabwägung von der Möglichkeit Gebrauch, den Beklagten zur Gewährung der Leistungen in Form eines Darlehens zu verpflichten (§ 24 Abs. 5 SGB II).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für maßgeblich erachtet, dass der Antragsgegner bereits die Gewährung eines Darlehens angeboten hatte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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