L 5 R 5222/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 4791/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5222/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1959 geborene Kläger ist ausgebildeter Feinmechaniker. Seit dem Mai 1988 war er als selbstständiger Kunstglasbläser tätig. Zumindest bis Juli 2011 arbeitete er noch 15 Stunden pro Woche als Glasbläser und beschäftigte sich daneben noch mit dem Darstellen und Lehren dieser Technik.

Der Kläger brach sich im Jahr 1997 drei Wirbel, bei einem Unfall im September 2003 die rechte Ferse und das rechte Schultergelenk und im Jahr 2009 den Ellenbogen (AS 411). Im März 2005 wurde bei ihm eine Alkoholabhängigkeit (AS 96) und im Februar 2008 eine schwere Leberzellschädigung (AS 391) diagnostiziert. Der Kläger ist seit dem 30.09.2003 schwerbehindert mit einem GdB von 50. In der Zeit vom 22.10.2003 bis zum 19.11.2003 befand er sich zur medizinischen Rehabilitation in der T. Bad K ... Im Entlassbericht vom 25.11.2003 (AS 43) war ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Kunstglasbläser und für mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angegeben. Zum gleichen zeitlichen Leistungsumfang für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Glasbläser gelangte der Facharzt für Orthopädie Dr. Sch. in einem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 10.11.2005 (AS 62). Im September 2006 legte der Kläger ein unfallchirurgisches Gutachten vom 27.12.2004 (AS 183) für die G. Versicherungen vor, aus dem sich ergab, dass der Kläger seinen Beruf als Kunstglasbläser nur noch sehr eingeschränkt ausüben könne, da er überwiegend im Stehen arbeiten müsse und längere Zeit Gewichte zu halten habe.

Nach Prüfung des Berufsschutzes gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.03.2007 (AS 245b) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.04.2005 bis zum Beginn der Regelaltersrente (monatliche Rentenhöhe: 99,83 EUR). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 19.03.2007 Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 (AS 302) zurück.

Am 28.07.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2007 im Hinblick auf den Umfang der anerkannten Leistungsminderung (AS 322). Er sei bereits seit Herbst 2006 wegen erheblicher Depressionen durchgehend medikamentös behandelt worden. Es sei davon auszugehen, dass eine Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden bereits seit diesem Zeitpunkt vorliege. Mit gleichem Schriftsatz stellte er einen "Verschlimmerungsantrag".

Mit Bescheid vom 25.03.2009 (AS 352) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag zunächst wegen mangelnder Mitwirkung nach §§ 60, 66 SGB X ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.04.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruches führte er aus, dass die Voraussetzungen der §§ 60, 66 SGB X nicht erfüllt seien. Die Beklagte hob den Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 27.07.2009 auf (AS 409), nachdem der Kläger ärztliche Unterlagen vorgelegt hatte.

Mit Bescheid vom 07.06.2010 (AS 557) lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers sodann in der Sache ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2007 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt worden sei, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Es hätten sich keine neuen medizinischen Tatsachen ergeben, die geeignet wären, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu treffen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.06.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruches führte er aus, dass die im Juli 2009 eingegangenen ärztlichen Befundberichte ganz klar zum Ausdruck brächten, dass eine volle Erwerbsminderung bestehe. Die Beklagte wies den Widersprach mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2010 (AS 597) zurück.

Der Kläger erhob am 17.09.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 18 R 4791/10). Er vertrat weiterhin die Auffassung, dass die vorgelegten ärztlichen Befundberichte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe. Die Beklagte habe mutwillig die Leistungen verweigert und sich mutwillig mit dem formlos gestellten Rentenantrag nicht auseinandergesetzt. Der Kläger regte die Befragung seiner behandelnden Ärzte an.

Den Neuantrag (Verschlimmerungsantrag) vom 28.07.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2011 (AS 761) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 (AS 789) ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.07.2011 eine weitere Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 12 R 3651/11).

Das Sozialgericht befragte im vorliegenden Verfahren den behandelnden Hausarzt des Klägers Dr. Z. (Arzt für Allgemeinmedizin, Umweltmedizin und Akkupunktur aus Bad K.) als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte unter dem 13.04.2011 mit, der Kläger leide im Wesentlichen unter den Folgen des Sturzes im Jahr 2003 und der Ellenbogenfraktur im Jahr 2009. Hinzu kämen ein behandelbarer Diabetes mellitus, langjährige Alkoholabhängigkeit und eine Depression. Eine Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers liege außerhalb seiner Kompetenz.

Der Kläger absolvierte vom 01.07.2011 bis zum 28.07.2011 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der T. Bad K ... Das Sozialgericht hat den ärztlichen Abschlussbericht dieser Maßnahme aus dem Verfahren S 12 R 3651/11 beigezogen. Nach der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung im Entlassbericht vom 29.07.2011 seien leichte Arbeiten in Wechselhaltung mit qualitativen Leistungseinschränkungen prinzipiell vollschichtig zumutbar. Bei der Frage nach dem zeitlichen Leistungsvermögen ist die Kategorie drei bis unter sechs Stunden angekreuzt.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2012 ab. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 13.03.2007 nach § 44 SGB X und Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gelte nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung habe am 13.03.2007 nicht bestanden. Nach § 43 SGB VI hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, die voll oder teilweise erwerbsgemindert seien und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Teilweise Erwerbsminderung liege gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liege demgegenüber gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich in Betracht komme. Erwerbsgemindert sei dagegen gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger bei Erlass des Bescheides vom 13.03.2007 noch mehr als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte arbeiten können. Dies ergebe sich aus der sachverständige Zeugenaussage des Dr. Z. und dem ärztlichen Entlassbericht der T. Bad K. vom 29.07.2011. Nach dem Entlassbericht der T. sei der Kläger im Jahr 2011 noch etwa 15 Stunden wöchentlich - entsprechend drei Stunden täglich - als Glasbläser tätig gewesen und habe sich daneben noch mit dem Darstellen und Lehren der Technik beschäftigt. Der Kläger könne nach dem Entlassbericht noch leichte Arbeiten in zeitweise stehender, zeitweise gehender und zeitweise sitzender Körperhaltung vollschichtig verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glasbläser sei nicht mehr in einem zeitlichen Umfang von mindestens drei Stunden täglich zumutbar. Der Kläger sei damit sogar vier Jahre nach Erlass des Bescheides vom 13.03.2007 noch vollschichtig erwerbsfähig gewesen. Bestätigt werde dies auch dadurch, dass dem behandelnden Hausarzt Dr. Z. im April 2011 die Feststellung einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Hätte eine solche schon seit vier Jahren durchgehend vorgelegen, sollte eine entsprechende Einschätzung für den behandelnden Hausarzt möglich sein. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er die im Reha-Bericht beschriebenen Tätigkeiten im Jahr 2011 auf Kosten seiner Restgesundheit durchführe. Dieser Vortrag wäre im Hinblick auf den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag auch nicht nachvollziehbar. Denn dann müsse der Kläger mehr als vier Jahre auf Kosten seiner Restgesundheit gearbeitet haben. In dieser Zeitspanne wäre zu erwarten gewesen, dass er irgendwann gar nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage gewesen wäre. Den im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ließen sich hauptsächlich Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers in den Jahren 2009 bis 2011 entnehmen. Auch die vorgelegten Unterlagen über eine Alkoholabhängigkeit und eine schwere Leberzellenschädigung datierten auf Februar 2008 und seien somit erst mehr als ein Jahr nach dem zu überprüfenden Bescheid verfasst. Die Einholung sachverständiger Zeugenaussagen des Dr. K. und des Dr. M. sei nicht erforderlich gewesen. Denn der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht mitgeteilt, ob diese Ärzte ihn bereits im Jahr 2007 behandelt hätten. Ohne diese Mitteilung könne jedoch nicht beurteilt werden, ob Dr. K. und Dr. M. zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnten. Auch für das Vorliegen einer - behaupteten - schweren, medikamentös behandelten Depression seit dem Jahr 2006 würden sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte ergeben. Dr. Z. habe zwar eine Depression diagnostiziert. Er bezeichne diese jedoch nicht als schwer und er sehe den Schwerpunkt der Leistungseinschränkung nicht in einer Depression, sondern in den orthopädischen Einschränkungen. Der Kläger habe keinen Mediziner benannt, der im streitgegenständlichen Zeitraum eine entsprechende fachärztliche Behandlung durchgeführt habe. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe, ihm auf seinen Neuantrag hin Erwerbsminderungsrente zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren, sei dieser Antrag unzulässig. Über den als "Verschlimmerungsantrag" bezeichneten Neuantrag vom 28.07.2008 sei mit dem Bescheid vom 11.05.2011 entschieden worden. Dieser Bescheid sei Gegenstand des Klageverfahrens S 12 R 3651/11.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 18.07.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.07.2012 Berufung einlegen lassen. Er hat zur Begründung ausführen lassen, die Entscheidung des Sozialgerichts sei unverständlich, da sich nirgends ein Hinweis darauf habe finden lassen, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger bestehe. Die Leistungseinschätzung im Reha-Entlassbericht sei Fantasie. Im Übrigen sei dort ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden angegeben worden, so dass Anspruch auf Zeitberentung bestehe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 07.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 13.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 21.02.2008 zurückzunehmen und dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung statt teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die im Verfahren S 12 R 3651/11 durchgeführten Ermittlungen verwiesen. Dr. M. habe dort am 12.04.2012 mitgeteilt, er habe den Kläger dreimal, am 06.11.2007, 20.12.2007 und 03.05.2011 behandelt. Es liege ihm ein Entlassungsbericht der Medizinischen Klink von Juli 2007 vor, aus dem mehrere schwere bis schwerste internistische Erkrankungen hervorgingen, so dass die leistungsmindernden Faktoren eher auf diesem Fachgebiet liegen würden. Der Internist Dr. K. habe den Kläger am 13.04.2012 für vollschichtig leistungsfähig gehalten.

Mit Beschluss vom 26.11.2012 wurde im Hinblick auf das beim Sozialgericht Freiburg anhängige Rentenverfahren (S 12 R 3651/11) und das dort in Auftrag gegebene fachinternistische Gutachten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.

Ausweislich der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Freiburg zum Aktenzeichen S 12 R 3651/11 haben die dortigen Ermittlungsbemühungen nicht zum Erfolg geführt, da der Kläger zwei anberaumte Untersuchungstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Der Kläger-Vertreter hat hierzu erklärt, er habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Kläger sich mehrere Monate im Jahr im Ausland aufhalte. Er vermute daher, dass der Kläger sich erneut in Asien aufhalte und die Begutachtungstermine nicht zur Kenntnis erhalten habe.

Das Sozialgericht hat die Klage im Verfahren S 12 R 3651/11 mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2013 zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.

Am 03.12.2013 hat die Beklagte das ruhende Verfahren (L 5 R 3113/12 ) wieder angerufen und an ihrem Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, festgehalten. Das Berufungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen L 5 R 5222/13 fortgeführt.

Der Kläger-Vertreter hat erklärt, außer einem Mailkontakt keinen Kontakt zu seinem Mandanten mehr zu haben und das Mandat niedergelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 12 R 3651/11 und S 18 R 4791/10 sowie auf die Berufungsakten des Senats (L 5 R 3113/12 und L 5 R 5222/13) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 13.03.2007. Die Beklagte hat zum damaligen Zeitpunkt die Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente zu Recht versagt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid vom 13.07.2012 ausführlich dargestellt, nach welchen Rechtsvorschriften der Überprüfungsantrag des Klägers zu beurteilen ist, und dass die Voraussetzungen für die begehrte Abänderung sowie für eine Gewährung von voller statt teilweiser Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt sind. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass ungeachtet des vom Sozialgericht gezogenen Rückschlusses auf die Leistungsfähigkeit des Klägers im März 2007 durch Auswertung des Reha-Berichts der T. aus dem Jahr 2011 sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente am 13.03.2007 Hinweise darauf hatte, dass der Kläger voll erwerbsgemindert sein könnte. Die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente beruhte auf dem Ergebnis der unfallchirurgischen Begutachtung vom 27.12.2004, die der Kläger im September 2006 hat vorlegen lassen. Anhaltspunkte für eine seit Herbst 2006 bestehende, behandlungsbedürftige Depressionserkrankung bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Im Vordergrund standen zu dieser Zeit die orthopädischen Beschwerden. Zwar war die Alkoholerkrankung des Klägers bekannt (Entlassbericht der T. vom 25.11.2003: Alkoholabusus; Gutachten Dr. Sch. vom 10.11.2005: Konsum von 1 l Wein pro Tag; Bericht Uniklinik U. vom 07.03.2005 (AS 96): Alkoholabhängigkeit). Eine Depressionserkrankung folgt daraus aber ebenso wenig wie eine Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens. Die Begründung des Klägers für seinen Überprüfungsantrag, er sei bereits seit Herbst 2006 wegen erheblicher Depressionen durchgehend medikamentös behandelt worden, greift daher nicht. Eine solche Behandlung ist bis zum 13.03.2007 nicht aktenkundig geworden. Im Übrigen ergibt sich aus dem im Juli 2009 vorgelegten psychologischen Befundbericht der Psychotherapeutin H. vom 25.05.2009 (AS 381), dass der Kläger zwar seit Anfang 1990 immer wieder dort in Behandlung war; die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode wurde aber erstmals in diesem Befundbericht gestellt und daher auch erst mit dessen Vorlage aktenkundig. Wann im Einzelnen schwere depressive Episoden behandelt wurden, lässt sich diesem Bericht aber ebenso wenig entnehmen wie der Krankheitsverlauf oder die Behandlungsversuche bzw. -erfolge. Bei der zuvor von Dr. M. in dem Arztbrief vom 29.11.2007 (AS 396) erwähnten rezidivierenden depressiven Störung hat es sich ersichtlich nur um eine vorübergehende Erkrankung gehandelt. Denn Dr. M. hat den Kläger lediglich am 6.11.2007 und 20.12.2007 behandelt und ihm dabei Medikamente verordnet. Weitere ärztliche Behandlungen sind danach vom Kläger offensichtlich nicht für erforderlich gehalten worden.

Auf die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren, bei ihm bestehe entgegen der Annahme des Sozialgerichts kein vollschichtiges Leistungsvermögen, kommt es daher nicht an. Maßgeblich sind im Verfahren auf Überprüfung der Entscheidung vom 13.03.2007 allein die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Erkenntnisse der Beklagten. Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, dass die Leistungseinschätzung im Reha-Bericht der T. vom 29.07.2011 eine Unstimmigkeit hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Restleistungsvermögens des Klägers aufweist (prinzipiell leichte Arbeiten vollschichtig einerseits, angekreuzt drei bis unter sechs Stunden andererseits). Auch dies ist für die Beurteilung der Entscheidung der Beklagten am 13.03.2007 nicht maßgeblich.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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