Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 4079/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1006/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeughilfe) streitig.
Die 1983 geborene (ledige) Klägerin leidet insbesondere an einer angeborenen Abflussstörung des Hirnflüssigkeitssystems (Gutachten Dr. F. vom 25.03.1998) und ist dadurch körperlich behindert. Sie erwarb im Jahr 1998 den Hauptschulabschluss und holte im Sommer 2001 den Realschulabschluss nach. Im Jahr 2009 schloss sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau erfolgreich ab. Die Klägerin ist auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen (Berichte H.-Jugendwerk GmbH vom 27.10.2005 und 25.09.2006). Bei ihr wurden vom Versorgungsamt S. der Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen "G" "B" und "aG" festgestellt (Schwerbehindertenausweis vom 06.11.2003 mit Berichtigung vom 28.06.2004). Die Klägerin ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B insbesondere mit Führerscheinschlüssel 20 (angepasste Bremsmechanismen), 35 (angepasste Bedienungsvorrichtungen), 40 (angepasste Lenkung) und 43 (angepasster Fahrersitz).
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe. Zur Begründung gab sie im Fragebogen unter dem 08.03.2010 insbesondere an, sie benötige für eine unbefristete Beschäftigung im Bestattungsinstitut G. (künftig Institut G) ab 09.11.2009 für Arbeiten im Außendienst Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und hinsichtlich der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Wegen der Art oder der Schwere der Behinderung könne sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen.
Mit Bescheid vom 01.04.2010 entsprach die Beklagte dem Antrag nicht. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der Behinderung der Klägerin sei nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen sei ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (Rentenberater Sommer) am 15.04.2010 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 verwarf die AA den Widerspruch als unzulässig. Der Bevollmächtigte der Klägerin besorge geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, ohne hierzu befugt zu sein, weshalb er zurückzuweisen sei. Die vorgelegte Vollmacht könne nicht anerkannt werden, weshalb der Widerspruch keinen Erfolg haben könne.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 07.07.2010 Klage. Sie trug zur Begründung vor, sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie habe eine Berufsbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau erfolgreich abgeschlossen. Sie sei im Institut G beschäftigt. Voraussetzung für die Arbeitsstelle sei die Mobilität im Rahmen des Außendienstes (Behördengänge, Kundenberatung). Sie könne ohne Hilfe keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Umfeld fehle es an der Barrierefreiheit. Für Fahrten sei sie auf die Hilfe der Eltern oder Freunde angewiesen. Bei ihr seien der Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt. Sie werde ab Februar 2013 in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Die Klägerin legte ihren Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes S. vom 06.11.2013 sowie die nervenärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 06.08.2012 vor, wonach sie aufgrund ihrer neurologischen Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin arbeite im Betrieb der Eltern und wohne nach ihrer Wohnanschrift im Betriebsgebäude. Die Klägerin sei damit in der Lage, den Arbeitsplatz mit Hilfe ihres Rollstuhles zu erreichen. Ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich. Die Klägerin könne auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Zur geltend gemachten Außendiensttätigkeit sei anzumerken, dass z.B. beim Aufsuchen von Kunden oftmals keine Barrierefreiheit herrsche und solche Tätigkeiten auch nicht mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden könnten. Die Kraftfahrzeugförderung hebe auf die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ab. Eine Kraftfahrzeugförderung mit dem Ziel der Selbstständigkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Ablehnung der Kraftfahrzeughilfe sei vor allem vor dem Hintergrund erfolgt, dass ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes im elterlichen Betrieb nicht erforderlich sei.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 26.02.2013 wurde die Klägerin angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 26.02.2013 verwiesen.
Mit Urteil vom 26.02.2013 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei zulässig aber unbegründet. An der Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten der Klägerin bestünden keine Bedenken. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe zulässig im vorliegenden Rechtsstreit auftreten können. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Die persönlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil die Klägerin zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass die von der Klägerin vorgetragenen beruflichen Motive bei ihrem Klagebegehren im Vordergrund stünden.
Gegen das Urteil vom 26.02.2013 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 06.03.2013 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ergänzend vorgetragen, sie sei seit 09.11.2009 im elterlichen Betrieb beschäftigt. Im Hinblick auf die ihr zuerkannten Merkzeichen bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keiner Prüfung, ob sie ohne die Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Sie erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen der KfzHV. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn sie trotz ihrer Behinderung nicht auf die Leistungen angewiesen sei, um den Arbeitsplatz oder den Ausbildungsort zu erreichen. Ihre Wohnung befinde sich zwar nur 90 Meter vom Arbeitsort entfernt. Zu berücksichtigen seien aber witterungsbedingte Tage, an denen sie nicht mit dem Rollstuhl ihren Arbeitsplatz erreichen könne. Sie könne witterungsbedingt an mehr als 6 Monaten wegen Regen, Hagel, Schnee und Graupel ihre Wohnung nicht mit dem Rollstuhl verlassen und sei auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, um zu ihrem Arbeitsort zu gelangen. Die Klägerin legte eine Wetterauskunft der Wetter- und Klimaberatung W. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.04.2013 vor (Blätter 28-58 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei nicht auf den PKW angewiesen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Der Arbeitsort sei lediglich 90 Meter vom Unfallort entfernt. Die klimatischen Bedingungen am Heimatort begründeten eine solche Notwendigkeit nicht.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 06.12.2013 erörtert worden. Im Termin ist die Klägerin angehört worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 06.12.2013 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Termin vom 06.12.2013 haben die Beteiligten weiter streitig vorgetragen.
Die Klägerin hat am 13.01.2014 einen "Beschäftigungsnachweis" des Instituts G, N., vom 02.01.2014 vorgelegt. Nach dem Nachweis sei die Klägerin seit Juli 2013 ohne Unterbrechung in Neuhausen in Vollzeit bzw. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 × 4 Arbeitsstunden/ Woche in Teilzeit zur Kundenberatung in der Geschäftsstelle, zu Amts- und Botengänge in N. und T., zum Bereitschaftsdienst in N. und zu Büroarbeiten beschäftigt. Ein dauerhafter Einsatz zu festen Zeiten in N. sei zwar geplant aber nur möglich, wenn sie das Kraftfahrzeug habe. Am 26.02.2014 hat sie vorgetragen, sie sei nach der Übernahme des Instituts G nicht Inhaberin des Unternehmens geworden und nicht selbstständig. Sie sei nur Angestellte. Bis jetzt müssten ihre Eltern sie nach N. fahren und wieder holen (Stellungnahme vom 17.02.2014). Am 26.02.2014 hat die Klägerin eine Gewerbe-Anmeldung der Stadtverwaltung W. vom 08.01.2014 vorgelegt, in der R. G. als Betriebsinhaber des Bestattungsinstituts mit Sitz in W. eingetragen ist. Auf die richterliche Aufklärungsverfügung vom 30.07.2014 hat die Klägerin den unterschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag zwischen dem Bestattungsunternehmen G., Inhaber R. G., W. und der Klägerin mit Datum vom 08.01.2014 vorgelegt. In diesem Teilzeitarbeitsvertrag ist insbesondere eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden für die Tätigkeit einer Bürokauffrau mit Wirkung vom 06.11.2009 vereinbart. Außerdem hat die Klägerin am 27.10.2014 den nicht unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrag zwischen dem Bestattungsunternehmen G., Inhaber R. G., W. und der Klägerin vom 08.01.2014 vorgelegt. Danach entfielen auf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden 10 Stunden auf W. und 20 Stunden auf N ... Ein Arbeitsvertrag für N. könne erst nach der Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe unterzeichnet werden (Schriftsätze vom 10.01.2014, 25.02.2014, 05.09.2014 und 23.10.2014).
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung lägen weiterhin nicht vor. Das Institut G sei im Jahr 2013 von den Kindern übernommen worden. Ungeklärt sei, ob die Brüder der Klägerin als Arbeitgeber fungierten. Als Mitinhaberin stünde der Klägerin ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe nicht zu, da sie in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Ein dauerhafter Einsatz in N. zu festgelegten Zeiten scheine weder in der Vergangenheit durchgeführt worden noch in der Zukunft geplant zu sein. Soweit die Klägerin neben der Tätigkeit von 30 Stunden/Woche nach dem Arbeitsvertrag noch 20 Stunden/Woche in N. tätig sein will, dürfte dies aufgrund der Arbeitszeit von dann 50 Wochenstunden nicht möglich sein. Falls die Klägerin aus familiärer Verbundenheit für beide Brüder tätig sein sollte, lasse sich ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe damit nicht begründen. Der noch nicht unterschriebene Arbeitsvertrag entfalte keine Rechtswirkung und habe keinen Einfluss auf den Rechtsstreit (Schriftsätze vom 28.01.2014, 16.09.2014 und 31.10.2014).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 01.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Kraftfahrzeugbeihilfe (dem Grunde nach).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kraftfahrzeugbeihilfe nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Ihre Wohnung befinde sich nur knapp 90 Meter von ihren Arbeitsort entfernt, den sie nach ihren Angaben täglich mit dem Rollstuhl aufsuche. Unerheblich sei das Vorbringen der Klägerin, für Hausbesuche bei Kunden sowie für Behördengänge auf ein Kraftfahrzeug angewiesen zu sein. Ständig wechselnde und nur vorübergehende Aufenthalte bei Kunden oder Behörden begründeten keinen Arbeitsort im Sinne der KfzHV. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil die Klägerin zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass bei der Klägerin nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden könne. Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass Gewicht und Häufigkeit der außerdienstlichen Tätigkeiten eine Wahrnehmung durch die Klägerin erforderlich machten. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Einem Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe steht allerdings § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV nicht entgegen. Die Klägerin besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse B, wie sie im Verwaltungsverfahren durch Vorlage ihres vom Landratsamt B. am 12.10.2007 ausgestellten Führerscheins (in Kopie) belegt hat. Damit ist die Klägerin in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die Klägerin ist weiter auch wegen der Art und der Schwere ihrer Behinderung grundsätzlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" eingetragen ist (vgl. Kater in Kassler Kommentar, Anh. 1 § 16 SBG VI KfzHV § 3 Rn 7). Dies trifft bei der Klägerin nach den im Termin beim SG am 26.02.2013 vorgelegten und vom SG in Kopie zur Akte genommenen Schwerbehindertenausweis der Klägerin zu, in dem ab 28.06.2004 das Merkzeichen "aG" eingetragen ist. Dass der Klägerin das Merkzeichen "aG" zuerkannt ist, rechtfertigt jedoch vorliegend (ausnahmsweise) einen Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nicht. Entscheidend ist der Einzelfall; die Beurteilung richtet sich nach dem im konkreten Fall zurückzulegenden Weg, nicht nach abstrakten Maßstäben (vgl. Karmanski in Brand, SGB III, § 127 Anh. KfzHV Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend ist die Klägerin, die zwar auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen ist, in der Lage, ihren Arbeitsplatz/Arbeitsort im Institut G in W. zumutbar auch ohne Kraftfahrzeug mit Hilfe ihres Rollstuhles zu erreichen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat. Veränderungen, die eine andere Beurteilung erlaubten, sind im Berufungsverfahren nicht eingetreten. Soweit die Klägerin (erstmals) im Berufungsverfahren vortragen hat, dass sie witterungsbedingt an mehr als sechs Monaten wegen Regel, Hagel, Schnee und Graupel ihre Wohnung nicht mit dem Rollstuhl habe verlassen können und auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um ihren Arbeitsort zu erreichen, widerspricht dieses Vorbringen den allgemeinkundigen Tatsachen zu den Witterungsverhältnissen in Baden-Württemberg/Deutschland. Die von der Klägerin hierzu vorgelegte Wetterauskunft der Wetter- und Klimaberatung W. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.04.2013 zu Niederschlags¬mengen in W. sind nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin zu belegen. Der Wetterauskunft lassen sich nur für einzelne Tage größere Niederschlagsmengen entnehmen, die das Vorbringen der Klägerin nicht tragen. Zudem sind die mitgeteilten Regenmengen auf die Zeitdauer von 24 Stunden bezogen und dokumentieren nicht, zu welcher genauen Tageszeit die Niederschläge in welcher Stärke gefallen sind. Sie lassen damit auch keinen verifizierbaren Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin witterungsbedingt tatsächlich gehindert war, ohne Kraftfahrzeug den kurzen Weg zur Arbeitsstelle in W. zurückzulegen. Dem entspricht auch die von der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin am 06.11.2013 - auf Nachfragen - gemachte Angabe, nicht zu wissen, wann sie das letzte Mal wegen schlechten Wetters ihren Arbeitsplatz nicht habe erreichen können. Sollte die Witterung tatsächlich für die Klägerin ein wesentlicher Faktor hinsichtlich des Erreichens ihres Arbeitsplatzes von ihrer Wohnung bzw. vom Arbeitsplatz zu ihrer Wohnung sein, wäre das Nichtwissen der Klägerin nicht verständlich.
Soweit die Klägerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens - insbesondere bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 - geltend gemacht hat, sie benötige das Kraftfahrzeug wegen Arbeitseinsätzen in N., rechtfertigt dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe. Nach den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung am 06.12.2013 sei sie in N. als "Springerin" (bei Bedarf) tätig. Dabei handelt es sich bei dem Institut in N. - nach ihren ursprünglichen Angaben am 06.12.2013 - um eine Zweigstelle des Instituts G in W ... Dem entspricht auch der Internetauftritt des Instituts G. Dass es sich bei dem Institut in N. um ein eigenständiges Unternehmen des Bruders handelt, ist nicht belegt. Nach dem im Anschluss an den Termin vom 06.12.2013 vorgelegten Teilzeitarbeitsvertrag, datiert vom 08.01.2014, zwischen dem Institut G in W. und der Klägerin, ist die Klägerin mit Wirkung vom 06.11.2009 als Teilzeitarbeitnehmerin für die Tätigkeit einer Bürokauffrau auf unbestimmte Zeit eingestellt (§ 1, 1.1). Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 30 Stunden (§ 3 1.1). Zu Tätigkeiten in N. ist die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet. Hierzu enthält der Arbeitsvertrag keine dahingehende Vereinbarung. Damit besteht keine primäre arbeitsvertragliche Pflicht der Klägerin, Tätigkeiten in N. zu verrichten. Diese Tätigkeit im Rahmen des "Familienunternehmens" durch die Klägerin erfolgt damit außerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Zwar ist der Firma vorbehalten, der Klägerin innerhalb des Unternehmens eine andere, ihrer Vorbildung und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Dabei sind jedoch die Interessen der Klägerin im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen (§ 1 1.2). Dass die Firma von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 vielmehr bestätigt, dass - bislang - nicht fest vereinbart ist, dass sie in N. arbeitet. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin, lediglich einen Beschäftigungsnachweis vom 02.01.2014 für N. ohne entsprechenden Arbeitsvertrag vorgelegt hat. Zudem wären die Interessen der Klägerin, die ohne Kraftfahrzeug das Institut in N. nicht zumutbar erreichen kann, nicht angemessen berücksichtigt. Es ist damit dem Arbeitgeber zuzumuten, für Einsätze in N. die für die Klägerin angemessenen Rahmenbedingungen zu schaffen, sei es durch Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs oder durch den Transport der Klägerin zur Arbeitsstelle in N. und zurück zur Arbeitsstelle in W., wie dies nach den Angaben der Klägerin bislang auch durch die Eltern erfolgt ist. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe entsteht dadurch nicht.
Zudem hat die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreites ihr Vorbringen zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges variiert und angepasst.
Im Verwaltungsverfahren sowie im Klageverfahren hat die Klägerin maßgeblich geltend gemacht, Voraussetzung für eine unbefristete Beschäftigung im Institut G sei ihre Mobilität im Rahmen des Außendienstes. Nach dem vorgelegten Teilzeitarbeitsvertrag vom 08.01.2014 ist die Klägerin beim Institut G als Bürokauffrau eingestellt (§ 1 1.1). Eine Tätigkeit der Klägerin im Außendienst wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Eine Außendiensttätigkeit hat die Klägerin nach dem Ergebnis ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 auch nicht ausgeübt. Bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 hat die Klägerin vielmehr bestätigt, dass die Kundenbetreuung, d.h. das Beraten und Aufsuchen von Kunden nicht vorgesehen ist und ihre Arbeit auch (zukünftig) gleich bleibt. Behördengänge zum Abholen von Papieren hat sie allein bisher nicht unternehmen können. Eine Gefährdung ihres Arbeitsplatzes beim Institut G ist gleichwohl nicht eingetreten.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zur Begründung zunächst maßgeblich darauf abgestellt, dass sie witterungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um an ihren Arbeitsort zu gelangen. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin dann bei ihrer Anhörung am 06.12.2013 ihr Vorbringen darauf konzentriert, wegen ihrer Tätigkeit in N. auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sein. Zu dieser Tätigkeit hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ebenfalls inkonsistent vorgetragen. Im Verlauf der Anhörung im Termin am 06.12.2013 hat die Klägerin - auf Frage des Beklagtenvertreters - angegeben, ihr Bruder habe ein Geschäft frisch aufgebaut und sie hätte beim Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Tätigkeit in N. zwei Arbeitsverträge. Entgegen ihrer Ankündigung im Termin am 06.12.2013, eine Bestätigung des Bruders dazu vorzulegen, dass sie, die Klägerin, bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen könne, wenn ihr ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe, hat die Klägerin dann zunächst lediglich den Beschäftigungsnachweis vom 02.01.2014 vorgelegt, in dem seit Juli 2013 eine Tätigkeit der Klägerin als Bestattungsgehilfe in N. ohne Unterbrechung in Vollbeschäftigung oder seit Juli 2013 in Teilzeit (5 x 4 Arbeitsstunden/Woche) bescheinigt wird. Diese Angaben lassen sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin im Termin am 06.12.2013 vereinbaren, wonach sie in N. zur Gewährleistung der Erreichbarkeit des Standortes N. bei Abwesenheit des Bruders (bei Bedarf) als Springerin tätig sei. Von einer festen wöchentlichen Arbeitszeit seit Juli 2013, wie dies im vorgelegten Beschäftigungsnachweis bescheinigt wird, war im Termin am 06.12.2013 nicht die Rede. Auf Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2014, insbesondere in welchen arbeitsvertraglichen Beziehungen die Klägerin zu ihren Brüdern stehe, nachdem das Institut G nach dessen Internetauftritt im Jahr 2013 von den Kindern übernommen worden sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.09.2014 dann den vom Institut G und der Klägerin unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrag datiert auf den 08.01.2014 vorgelegt. In diesem Teilzeitarbeitsvertrag ist eine Regelung, die mit dem im vorgelegten Beschäftigungsnachweis vom 02.01.2014 gemachten Angaben korrespondiert, nicht enthalten, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte, sollte die Klägerin tatsächlich Tätigkeiten in N. entsprechend des vorgelegten Beschäftigungsnachweises seit Juli 2013 verrichten. Auf den weiteren Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 16.09.2014, dass nach dem vorgelegten Teilzeitarbeitsvertrag vom 08.01.2014 bei einer mit 30 Wochenstunden bemessenen Teilzeit (§ 3 Arbeitsvertrages) eine weitere Arbeitszeit von 20 Stunden in N. bei einer Arbeitszeit von 50 Wochenstunden nicht möglich sein dürfte, hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 23.10.2014 durch die Vorlage eines nicht unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrages, der ebenfalls auf den 08.01.2014 datiert ist, reagiert, der nunmehr eine Splittung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden entfallend auf N. 20 Stunden und auf W. 10 Stunden vorsieht. Diese Arbeitsverträge stehen im Widerspruch zu der Angabe der Klägerin im Termin am 06.12.2013, wo die Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit in N. und in W. von der Notwendigkeit von zwei Arbeitsverträgen ausgegangen ist. Zudem ist unstimmig, dass die Klägerin zunächst einen unterschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag datiert auf den 08.01.2014 und dann erst später - auf weitere Einwendungen der Beklagten - einen nicht unterschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag ebenfalls datiert auf den 08.01.2014 mit unterschiedlichen Vereinbarungen nachgereicht hat. Insbesondere im Hinblick auf die Erörterungen im Termin am 06.12.2013 zur Tätigkeit der Klägerin in N. hätte vielmehr nahegelegen und sich der Klägerin auch aufdrängen müssen, die Teilzeitarbeitsverträge vom 08.01.2014 zusammen vorzulegen. Dass dies nicht erfolgt ist, spricht ebenfalls dafür, dass die Klägerin ihr Vorbringen lediglich auf die jeweilige Situation anpasst. Weiter hat die Klägerin auf den Hinweis der Beklagten (Schriftsatz vom 28.01.2014), dass das Institut G im Jahr 2013 durch die Kinder, unter anderem auch der Klägerin, übernommen worden sei und dass die Gestaltung der Betriebsübergabe unbekannt sei, mit Schreiben vom 17.02.2014 - unter anderem - mitgeteilt, es gehe nach Außen niemanden etwas an, wer Geschäftsführer sei und wer Angestellter. Dieses Vorbringen erweckt zudem den Eindruck, dass die Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreites relevante (ihr nachteilige) Tatsachen zu verheimlichen sucht. Außerdem steht ihr Vorbringen, sie sei neben ihren Brüdern F. und R. nicht Inhaberin des Bestattungsinstituts G nicht im Einklang mit ihren Angaben im Fragebogen auf Gewährung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe vom 08.03.2010, wo sie - zur Begründung der Notwendigkeit von Außendiensttätigkeiten - eine spätere Geschäftsübernahme durch sie, die Klägerin, genannt hat. Auch sonst fällt auf, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 hinhaltende und auch widersprüchliche Angaben gemacht hat, was auch auf ein taktierendes Aussageverhalten schließen lässt. So hat die Klägerin hinsichtlich der Entfernung von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz in W. zunächst angegeben, die Entfernung nicht zu kennen. Auf Ergänzung ihres Bevollmächtigten (Entfernung 90 Meter) hatte die Klägerin dann diese Ergänzung bestätigt. Weiter hat die Klägerin hinsichtlich des Instituts in N. zunächst angegeben, es handele sich um eine unselbständige Zweigstelle ihres Bruders. Im weiteren Verlauf hat sie im Widerspruch hierzu dann - auf Frage des Beklagtenvertreters - angegeben, ihr Bruder habe frisch ein Geschäft aufgebaut und auf Nachfrage des Gerichts, ob der Bruder selbständig sei oder ob noch eine Verbindung zum Hauptgeschäft bestehe, behauptet, der Bruder sei selbständig. Ein eigenes Institut des Bruders in N. lässt sich demgegenüber dem Internetauftritt des Instituts G nicht entnehmen, denn dort werden beide Standorte für das Unternehmen, wie auch deren gleiche Mailadresse, angezeigt. Ebenso ergibt sich das aus der vorgelegten Gewerbe-Anmeldung der Stadtverwaltung W. vom 08.01.2014.
Insgesamt erweisen sich danach die Angaben der Klägerin zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges für ihre Berufsausübung als nicht glaubhaft. Dem Senat drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin durch ihr Vorbringen lediglich zu erreichen versucht, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe durchzusetzen. Dem entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des SG, das sich nicht davon hat überzeugen können, dass die von der Klägerin vorgetragenen beruflichen Motive bei ihrem Klagebegehren im Vordergrund stünden.
Nach alledem ist für den Senat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe bei der Klägerin nicht belegt. Dabei kommt es nicht entscheidungsrelevant darauf an, ob die Klägerin nach der Übergabe des Instituts G von den Eltern an die Kinder (weiterhin) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und ob die Klägerin seit 2013 Mitinhaberin des Instituts G ist, worauf jedoch der Internetauftritt des Instituts G Hinweise enthält.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeughilfe) streitig.
Die 1983 geborene (ledige) Klägerin leidet insbesondere an einer angeborenen Abflussstörung des Hirnflüssigkeitssystems (Gutachten Dr. F. vom 25.03.1998) und ist dadurch körperlich behindert. Sie erwarb im Jahr 1998 den Hauptschulabschluss und holte im Sommer 2001 den Realschulabschluss nach. Im Jahr 2009 schloss sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau erfolgreich ab. Die Klägerin ist auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen (Berichte H.-Jugendwerk GmbH vom 27.10.2005 und 25.09.2006). Bei ihr wurden vom Versorgungsamt S. der Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen "G" "B" und "aG" festgestellt (Schwerbehindertenausweis vom 06.11.2003 mit Berichtigung vom 28.06.2004). Die Klägerin ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B insbesondere mit Führerscheinschlüssel 20 (angepasste Bremsmechanismen), 35 (angepasste Bedienungsvorrichtungen), 40 (angepasste Lenkung) und 43 (angepasster Fahrersitz).
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe. Zur Begründung gab sie im Fragebogen unter dem 08.03.2010 insbesondere an, sie benötige für eine unbefristete Beschäftigung im Bestattungsinstitut G. (künftig Institut G) ab 09.11.2009 für Arbeiten im Außendienst Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und hinsichtlich der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Wegen der Art oder der Schwere der Behinderung könne sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen.
Mit Bescheid vom 01.04.2010 entsprach die Beklagte dem Antrag nicht. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der Behinderung der Klägerin sei nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen sei ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (Rentenberater Sommer) am 15.04.2010 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 verwarf die AA den Widerspruch als unzulässig. Der Bevollmächtigte der Klägerin besorge geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, ohne hierzu befugt zu sein, weshalb er zurückzuweisen sei. Die vorgelegte Vollmacht könne nicht anerkannt werden, weshalb der Widerspruch keinen Erfolg haben könne.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 07.07.2010 Klage. Sie trug zur Begründung vor, sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie habe eine Berufsbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau erfolgreich abgeschlossen. Sie sei im Institut G beschäftigt. Voraussetzung für die Arbeitsstelle sei die Mobilität im Rahmen des Außendienstes (Behördengänge, Kundenberatung). Sie könne ohne Hilfe keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Umfeld fehle es an der Barrierefreiheit. Für Fahrten sei sie auf die Hilfe der Eltern oder Freunde angewiesen. Bei ihr seien der Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt. Sie werde ab Februar 2013 in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Die Klägerin legte ihren Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes S. vom 06.11.2013 sowie die nervenärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 06.08.2012 vor, wonach sie aufgrund ihrer neurologischen Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin arbeite im Betrieb der Eltern und wohne nach ihrer Wohnanschrift im Betriebsgebäude. Die Klägerin sei damit in der Lage, den Arbeitsplatz mit Hilfe ihres Rollstuhles zu erreichen. Ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich. Die Klägerin könne auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Zur geltend gemachten Außendiensttätigkeit sei anzumerken, dass z.B. beim Aufsuchen von Kunden oftmals keine Barrierefreiheit herrsche und solche Tätigkeiten auch nicht mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden könnten. Die Kraftfahrzeugförderung hebe auf die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ab. Eine Kraftfahrzeugförderung mit dem Ziel der Selbstständigkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Ablehnung der Kraftfahrzeughilfe sei vor allem vor dem Hintergrund erfolgt, dass ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes im elterlichen Betrieb nicht erforderlich sei.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 26.02.2013 wurde die Klägerin angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 26.02.2013 verwiesen.
Mit Urteil vom 26.02.2013 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei zulässig aber unbegründet. An der Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten der Klägerin bestünden keine Bedenken. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe zulässig im vorliegenden Rechtsstreit auftreten können. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Die persönlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil die Klägerin zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass die von der Klägerin vorgetragenen beruflichen Motive bei ihrem Klagebegehren im Vordergrund stünden.
Gegen das Urteil vom 26.02.2013 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 06.03.2013 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ergänzend vorgetragen, sie sei seit 09.11.2009 im elterlichen Betrieb beschäftigt. Im Hinblick auf die ihr zuerkannten Merkzeichen bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keiner Prüfung, ob sie ohne die Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Sie erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen der KfzHV. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn sie trotz ihrer Behinderung nicht auf die Leistungen angewiesen sei, um den Arbeitsplatz oder den Ausbildungsort zu erreichen. Ihre Wohnung befinde sich zwar nur 90 Meter vom Arbeitsort entfernt. Zu berücksichtigen seien aber witterungsbedingte Tage, an denen sie nicht mit dem Rollstuhl ihren Arbeitsplatz erreichen könne. Sie könne witterungsbedingt an mehr als 6 Monaten wegen Regen, Hagel, Schnee und Graupel ihre Wohnung nicht mit dem Rollstuhl verlassen und sei auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, um zu ihrem Arbeitsort zu gelangen. Die Klägerin legte eine Wetterauskunft der Wetter- und Klimaberatung W. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.04.2013 vor (Blätter 28-58 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei nicht auf den PKW angewiesen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Der Arbeitsort sei lediglich 90 Meter vom Unfallort entfernt. Die klimatischen Bedingungen am Heimatort begründeten eine solche Notwendigkeit nicht.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 06.12.2013 erörtert worden. Im Termin ist die Klägerin angehört worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 06.12.2013 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Termin vom 06.12.2013 haben die Beteiligten weiter streitig vorgetragen.
Die Klägerin hat am 13.01.2014 einen "Beschäftigungsnachweis" des Instituts G, N., vom 02.01.2014 vorgelegt. Nach dem Nachweis sei die Klägerin seit Juli 2013 ohne Unterbrechung in Neuhausen in Vollzeit bzw. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 × 4 Arbeitsstunden/ Woche in Teilzeit zur Kundenberatung in der Geschäftsstelle, zu Amts- und Botengänge in N. und T., zum Bereitschaftsdienst in N. und zu Büroarbeiten beschäftigt. Ein dauerhafter Einsatz zu festen Zeiten in N. sei zwar geplant aber nur möglich, wenn sie das Kraftfahrzeug habe. Am 26.02.2014 hat sie vorgetragen, sie sei nach der Übernahme des Instituts G nicht Inhaberin des Unternehmens geworden und nicht selbstständig. Sie sei nur Angestellte. Bis jetzt müssten ihre Eltern sie nach N. fahren und wieder holen (Stellungnahme vom 17.02.2014). Am 26.02.2014 hat die Klägerin eine Gewerbe-Anmeldung der Stadtverwaltung W. vom 08.01.2014 vorgelegt, in der R. G. als Betriebsinhaber des Bestattungsinstituts mit Sitz in W. eingetragen ist. Auf die richterliche Aufklärungsverfügung vom 30.07.2014 hat die Klägerin den unterschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag zwischen dem Bestattungsunternehmen G., Inhaber R. G., W. und der Klägerin mit Datum vom 08.01.2014 vorgelegt. In diesem Teilzeitarbeitsvertrag ist insbesondere eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden für die Tätigkeit einer Bürokauffrau mit Wirkung vom 06.11.2009 vereinbart. Außerdem hat die Klägerin am 27.10.2014 den nicht unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrag zwischen dem Bestattungsunternehmen G., Inhaber R. G., W. und der Klägerin vom 08.01.2014 vorgelegt. Danach entfielen auf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden 10 Stunden auf W. und 20 Stunden auf N ... Ein Arbeitsvertrag für N. könne erst nach der Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe unterzeichnet werden (Schriftsätze vom 10.01.2014, 25.02.2014, 05.09.2014 und 23.10.2014).
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung lägen weiterhin nicht vor. Das Institut G sei im Jahr 2013 von den Kindern übernommen worden. Ungeklärt sei, ob die Brüder der Klägerin als Arbeitgeber fungierten. Als Mitinhaberin stünde der Klägerin ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe nicht zu, da sie in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Ein dauerhafter Einsatz in N. zu festgelegten Zeiten scheine weder in der Vergangenheit durchgeführt worden noch in der Zukunft geplant zu sein. Soweit die Klägerin neben der Tätigkeit von 30 Stunden/Woche nach dem Arbeitsvertrag noch 20 Stunden/Woche in N. tätig sein will, dürfte dies aufgrund der Arbeitszeit von dann 50 Wochenstunden nicht möglich sein. Falls die Klägerin aus familiärer Verbundenheit für beide Brüder tätig sein sollte, lasse sich ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe damit nicht begründen. Der noch nicht unterschriebene Arbeitsvertrag entfalte keine Rechtswirkung und habe keinen Einfluss auf den Rechtsstreit (Schriftsätze vom 28.01.2014, 16.09.2014 und 31.10.2014).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 01.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Kraftfahrzeugbeihilfe (dem Grunde nach).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kraftfahrzeugbeihilfe nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Ihre Wohnung befinde sich nur knapp 90 Meter von ihren Arbeitsort entfernt, den sie nach ihren Angaben täglich mit dem Rollstuhl aufsuche. Unerheblich sei das Vorbringen der Klägerin, für Hausbesuche bei Kunden sowie für Behördengänge auf ein Kraftfahrzeug angewiesen zu sein. Ständig wechselnde und nur vorübergehende Aufenthalte bei Kunden oder Behörden begründeten keinen Arbeitsort im Sinne der KfzHV. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil die Klägerin zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass bei der Klägerin nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden könne. Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass Gewicht und Häufigkeit der außerdienstlichen Tätigkeiten eine Wahrnehmung durch die Klägerin erforderlich machten. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Einem Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe steht allerdings § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV nicht entgegen. Die Klägerin besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse B, wie sie im Verwaltungsverfahren durch Vorlage ihres vom Landratsamt B. am 12.10.2007 ausgestellten Führerscheins (in Kopie) belegt hat. Damit ist die Klägerin in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die Klägerin ist weiter auch wegen der Art und der Schwere ihrer Behinderung grundsätzlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" eingetragen ist (vgl. Kater in Kassler Kommentar, Anh. 1 § 16 SBG VI KfzHV § 3 Rn 7). Dies trifft bei der Klägerin nach den im Termin beim SG am 26.02.2013 vorgelegten und vom SG in Kopie zur Akte genommenen Schwerbehindertenausweis der Klägerin zu, in dem ab 28.06.2004 das Merkzeichen "aG" eingetragen ist. Dass der Klägerin das Merkzeichen "aG" zuerkannt ist, rechtfertigt jedoch vorliegend (ausnahmsweise) einen Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nicht. Entscheidend ist der Einzelfall; die Beurteilung richtet sich nach dem im konkreten Fall zurückzulegenden Weg, nicht nach abstrakten Maßstäben (vgl. Karmanski in Brand, SGB III, § 127 Anh. KfzHV Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend ist die Klägerin, die zwar auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen ist, in der Lage, ihren Arbeitsplatz/Arbeitsort im Institut G in W. zumutbar auch ohne Kraftfahrzeug mit Hilfe ihres Rollstuhles zu erreichen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat. Veränderungen, die eine andere Beurteilung erlaubten, sind im Berufungsverfahren nicht eingetreten. Soweit die Klägerin (erstmals) im Berufungsverfahren vortragen hat, dass sie witterungsbedingt an mehr als sechs Monaten wegen Regel, Hagel, Schnee und Graupel ihre Wohnung nicht mit dem Rollstuhl habe verlassen können und auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um ihren Arbeitsort zu erreichen, widerspricht dieses Vorbringen den allgemeinkundigen Tatsachen zu den Witterungsverhältnissen in Baden-Württemberg/Deutschland. Die von der Klägerin hierzu vorgelegte Wetterauskunft der Wetter- und Klimaberatung W. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.04.2013 zu Niederschlags¬mengen in W. sind nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin zu belegen. Der Wetterauskunft lassen sich nur für einzelne Tage größere Niederschlagsmengen entnehmen, die das Vorbringen der Klägerin nicht tragen. Zudem sind die mitgeteilten Regenmengen auf die Zeitdauer von 24 Stunden bezogen und dokumentieren nicht, zu welcher genauen Tageszeit die Niederschläge in welcher Stärke gefallen sind. Sie lassen damit auch keinen verifizierbaren Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin witterungsbedingt tatsächlich gehindert war, ohne Kraftfahrzeug den kurzen Weg zur Arbeitsstelle in W. zurückzulegen. Dem entspricht auch die von der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin am 06.11.2013 - auf Nachfragen - gemachte Angabe, nicht zu wissen, wann sie das letzte Mal wegen schlechten Wetters ihren Arbeitsplatz nicht habe erreichen können. Sollte die Witterung tatsächlich für die Klägerin ein wesentlicher Faktor hinsichtlich des Erreichens ihres Arbeitsplatzes von ihrer Wohnung bzw. vom Arbeitsplatz zu ihrer Wohnung sein, wäre das Nichtwissen der Klägerin nicht verständlich.
Soweit die Klägerin im Verlaufe des Berufungsverfahrens - insbesondere bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 - geltend gemacht hat, sie benötige das Kraftfahrzeug wegen Arbeitseinsätzen in N., rechtfertigt dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe. Nach den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung am 06.12.2013 sei sie in N. als "Springerin" (bei Bedarf) tätig. Dabei handelt es sich bei dem Institut in N. - nach ihren ursprünglichen Angaben am 06.12.2013 - um eine Zweigstelle des Instituts G in W ... Dem entspricht auch der Internetauftritt des Instituts G. Dass es sich bei dem Institut in N. um ein eigenständiges Unternehmen des Bruders handelt, ist nicht belegt. Nach dem im Anschluss an den Termin vom 06.12.2013 vorgelegten Teilzeitarbeitsvertrag, datiert vom 08.01.2014, zwischen dem Institut G in W. und der Klägerin, ist die Klägerin mit Wirkung vom 06.11.2009 als Teilzeitarbeitnehmerin für die Tätigkeit einer Bürokauffrau auf unbestimmte Zeit eingestellt (§ 1, 1.1). Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 30 Stunden (§ 3 1.1). Zu Tätigkeiten in N. ist die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet. Hierzu enthält der Arbeitsvertrag keine dahingehende Vereinbarung. Damit besteht keine primäre arbeitsvertragliche Pflicht der Klägerin, Tätigkeiten in N. zu verrichten. Diese Tätigkeit im Rahmen des "Familienunternehmens" durch die Klägerin erfolgt damit außerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Zwar ist der Firma vorbehalten, der Klägerin innerhalb des Unternehmens eine andere, ihrer Vorbildung und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Dabei sind jedoch die Interessen der Klägerin im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen (§ 1 1.2). Dass die Firma von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 vielmehr bestätigt, dass - bislang - nicht fest vereinbart ist, dass sie in N. arbeitet. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin, lediglich einen Beschäftigungsnachweis vom 02.01.2014 für N. ohne entsprechenden Arbeitsvertrag vorgelegt hat. Zudem wären die Interessen der Klägerin, die ohne Kraftfahrzeug das Institut in N. nicht zumutbar erreichen kann, nicht angemessen berücksichtigt. Es ist damit dem Arbeitgeber zuzumuten, für Einsätze in N. die für die Klägerin angemessenen Rahmenbedingungen zu schaffen, sei es durch Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs oder durch den Transport der Klägerin zur Arbeitsstelle in N. und zurück zur Arbeitsstelle in W., wie dies nach den Angaben der Klägerin bislang auch durch die Eltern erfolgt ist. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe entsteht dadurch nicht.
Zudem hat die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreites ihr Vorbringen zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges variiert und angepasst.
Im Verwaltungsverfahren sowie im Klageverfahren hat die Klägerin maßgeblich geltend gemacht, Voraussetzung für eine unbefristete Beschäftigung im Institut G sei ihre Mobilität im Rahmen des Außendienstes. Nach dem vorgelegten Teilzeitarbeitsvertrag vom 08.01.2014 ist die Klägerin beim Institut G als Bürokauffrau eingestellt (§ 1 1.1). Eine Tätigkeit der Klägerin im Außendienst wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Eine Außendiensttätigkeit hat die Klägerin nach dem Ergebnis ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 auch nicht ausgeübt. Bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 hat die Klägerin vielmehr bestätigt, dass die Kundenbetreuung, d.h. das Beraten und Aufsuchen von Kunden nicht vorgesehen ist und ihre Arbeit auch (zukünftig) gleich bleibt. Behördengänge zum Abholen von Papieren hat sie allein bisher nicht unternehmen können. Eine Gefährdung ihres Arbeitsplatzes beim Institut G ist gleichwohl nicht eingetreten.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zur Begründung zunächst maßgeblich darauf abgestellt, dass sie witterungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um an ihren Arbeitsort zu gelangen. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin dann bei ihrer Anhörung am 06.12.2013 ihr Vorbringen darauf konzentriert, wegen ihrer Tätigkeit in N. auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sein. Zu dieser Tätigkeit hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ebenfalls inkonsistent vorgetragen. Im Verlauf der Anhörung im Termin am 06.12.2013 hat die Klägerin - auf Frage des Beklagtenvertreters - angegeben, ihr Bruder habe ein Geschäft frisch aufgebaut und sie hätte beim Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Tätigkeit in N. zwei Arbeitsverträge. Entgegen ihrer Ankündigung im Termin am 06.12.2013, eine Bestätigung des Bruders dazu vorzulegen, dass sie, die Klägerin, bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen könne, wenn ihr ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe, hat die Klägerin dann zunächst lediglich den Beschäftigungsnachweis vom 02.01.2014 vorgelegt, in dem seit Juli 2013 eine Tätigkeit der Klägerin als Bestattungsgehilfe in N. ohne Unterbrechung in Vollbeschäftigung oder seit Juli 2013 in Teilzeit (5 x 4 Arbeitsstunden/Woche) bescheinigt wird. Diese Angaben lassen sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin im Termin am 06.12.2013 vereinbaren, wonach sie in N. zur Gewährleistung der Erreichbarkeit des Standortes N. bei Abwesenheit des Bruders (bei Bedarf) als Springerin tätig sei. Von einer festen wöchentlichen Arbeitszeit seit Juli 2013, wie dies im vorgelegten Beschäftigungsnachweis bescheinigt wird, war im Termin am 06.12.2013 nicht die Rede. Auf Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2014, insbesondere in welchen arbeitsvertraglichen Beziehungen die Klägerin zu ihren Brüdern stehe, nachdem das Institut G nach dessen Internetauftritt im Jahr 2013 von den Kindern übernommen worden sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.09.2014 dann den vom Institut G und der Klägerin unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrag datiert auf den 08.01.2014 vorgelegt. In diesem Teilzeitarbeitsvertrag ist eine Regelung, die mit dem im vorgelegten Beschäftigungsnachweis vom 02.01.2014 gemachten Angaben korrespondiert, nicht enthalten, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte, sollte die Klägerin tatsächlich Tätigkeiten in N. entsprechend des vorgelegten Beschäftigungsnachweises seit Juli 2013 verrichten. Auf den weiteren Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 16.09.2014, dass nach dem vorgelegten Teilzeitarbeitsvertrag vom 08.01.2014 bei einer mit 30 Wochenstunden bemessenen Teilzeit (§ 3 Arbeitsvertrages) eine weitere Arbeitszeit von 20 Stunden in N. bei einer Arbeitszeit von 50 Wochenstunden nicht möglich sein dürfte, hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 23.10.2014 durch die Vorlage eines nicht unterzeichneten Teilzeitarbeitsvertrages, der ebenfalls auf den 08.01.2014 datiert ist, reagiert, der nunmehr eine Splittung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden entfallend auf N. 20 Stunden und auf W. 10 Stunden vorsieht. Diese Arbeitsverträge stehen im Widerspruch zu der Angabe der Klägerin im Termin am 06.12.2013, wo die Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit in N. und in W. von der Notwendigkeit von zwei Arbeitsverträgen ausgegangen ist. Zudem ist unstimmig, dass die Klägerin zunächst einen unterschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag datiert auf den 08.01.2014 und dann erst später - auf weitere Einwendungen der Beklagten - einen nicht unterschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag ebenfalls datiert auf den 08.01.2014 mit unterschiedlichen Vereinbarungen nachgereicht hat. Insbesondere im Hinblick auf die Erörterungen im Termin am 06.12.2013 zur Tätigkeit der Klägerin in N. hätte vielmehr nahegelegen und sich der Klägerin auch aufdrängen müssen, die Teilzeitarbeitsverträge vom 08.01.2014 zusammen vorzulegen. Dass dies nicht erfolgt ist, spricht ebenfalls dafür, dass die Klägerin ihr Vorbringen lediglich auf die jeweilige Situation anpasst. Weiter hat die Klägerin auf den Hinweis der Beklagten (Schriftsatz vom 28.01.2014), dass das Institut G im Jahr 2013 durch die Kinder, unter anderem auch der Klägerin, übernommen worden sei und dass die Gestaltung der Betriebsübergabe unbekannt sei, mit Schreiben vom 17.02.2014 - unter anderem - mitgeteilt, es gehe nach Außen niemanden etwas an, wer Geschäftsführer sei und wer Angestellter. Dieses Vorbringen erweckt zudem den Eindruck, dass die Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreites relevante (ihr nachteilige) Tatsachen zu verheimlichen sucht. Außerdem steht ihr Vorbringen, sie sei neben ihren Brüdern F. und R. nicht Inhaberin des Bestattungsinstituts G nicht im Einklang mit ihren Angaben im Fragebogen auf Gewährung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe vom 08.03.2010, wo sie - zur Begründung der Notwendigkeit von Außendiensttätigkeiten - eine spätere Geschäftsübernahme durch sie, die Klägerin, genannt hat. Auch sonst fällt auf, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin am 06.12.2013 hinhaltende und auch widersprüchliche Angaben gemacht hat, was auch auf ein taktierendes Aussageverhalten schließen lässt. So hat die Klägerin hinsichtlich der Entfernung von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz in W. zunächst angegeben, die Entfernung nicht zu kennen. Auf Ergänzung ihres Bevollmächtigten (Entfernung 90 Meter) hatte die Klägerin dann diese Ergänzung bestätigt. Weiter hat die Klägerin hinsichtlich des Instituts in N. zunächst angegeben, es handele sich um eine unselbständige Zweigstelle ihres Bruders. Im weiteren Verlauf hat sie im Widerspruch hierzu dann - auf Frage des Beklagtenvertreters - angegeben, ihr Bruder habe frisch ein Geschäft aufgebaut und auf Nachfrage des Gerichts, ob der Bruder selbständig sei oder ob noch eine Verbindung zum Hauptgeschäft bestehe, behauptet, der Bruder sei selbständig. Ein eigenes Institut des Bruders in N. lässt sich demgegenüber dem Internetauftritt des Instituts G nicht entnehmen, denn dort werden beide Standorte für das Unternehmen, wie auch deren gleiche Mailadresse, angezeigt. Ebenso ergibt sich das aus der vorgelegten Gewerbe-Anmeldung der Stadtverwaltung W. vom 08.01.2014.
Insgesamt erweisen sich danach die Angaben der Klägerin zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges für ihre Berufsausübung als nicht glaubhaft. Dem Senat drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin durch ihr Vorbringen lediglich zu erreichen versucht, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe durchzusetzen. Dem entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des SG, das sich nicht davon hat überzeugen können, dass die von der Klägerin vorgetragenen beruflichen Motive bei ihrem Klagebegehren im Vordergrund stünden.
Nach alledem ist für den Senat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe bei der Klägerin nicht belegt. Dabei kommt es nicht entscheidungsrelevant darauf an, ob die Klägerin nach der Übergabe des Instituts G von den Eltern an die Kinder (weiterhin) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und ob die Klägerin seit 2013 Mitinhaberin des Instituts G ist, worauf jedoch der Internetauftritt des Instituts G Hinweise enthält.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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