Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1290/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2290/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung und Rückerstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1977 geborene Kläger bezog seit Februar 2005 Arbeitslosengeld II. Nachdem die Beklagte wegen Aufnahme eines Vollzeitstudiums mit Bescheid vom 17.05.2010 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zurückgenommen, bereits gewährte Leistungen ab dem 01.10.2009 zurückgefordert und den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2011 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2010 Klage (Az. S 21 AS 1290/11) vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 17.04.2013 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers am 23.04.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21.05.2013, das der Kläger am 24.05.2013, einem Freitag, persönlich beim SG abgegeben hat, hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.04.2013 sowie den Bescheid vom 17.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat - nach Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (Beschluss vom 05.12.2014) - die Beteiligten mit Schreiben vom 09.12.2014 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte und daher beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Beteiligten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der SG-Akte sowie der Akte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen und nach Anhörung der Beteiligten Gebrauch gemacht. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Bevollmächtigten am 23.04.2013 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 172, 174 Abs. 1 ZPO) wirksam zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Damit hat vorliegend die einmonatige Berufungsfrist am 24.04.2013 zu laufen begonnen und ist am 23.05.2013 (Donnerstag) um 24.00 Uhr abgelaufen. Die erst am 24.05.2013 beim SG eingelegte Berufung ist somit verspätet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).
Vorliegend hat der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, noch ist ein solcher offenkundig. Insbesondere beruht die verspätete Berufungseinlegung nicht auf einer verzögerten Postlaufzeit, denn der Kläger hat sein Berufungsschreiben persönlich beim SG abgegeben.
Die Berufung war somit gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung und Rückerstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1977 geborene Kläger bezog seit Februar 2005 Arbeitslosengeld II. Nachdem die Beklagte wegen Aufnahme eines Vollzeitstudiums mit Bescheid vom 17.05.2010 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zurückgenommen, bereits gewährte Leistungen ab dem 01.10.2009 zurückgefordert und den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2011 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2010 Klage (Az. S 21 AS 1290/11) vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 17.04.2013 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers am 23.04.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21.05.2013, das der Kläger am 24.05.2013, einem Freitag, persönlich beim SG abgegeben hat, hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.04.2013 sowie den Bescheid vom 17.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat - nach Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (Beschluss vom 05.12.2014) - die Beteiligten mit Schreiben vom 09.12.2014 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte und daher beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Beteiligten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der SG-Akte sowie der Akte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen und nach Anhörung der Beteiligten Gebrauch gemacht. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Bevollmächtigten am 23.04.2013 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 172, 174 Abs. 1 ZPO) wirksam zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Damit hat vorliegend die einmonatige Berufungsfrist am 24.04.2013 zu laufen begonnen und ist am 23.05.2013 (Donnerstag) um 24.00 Uhr abgelaufen. Die erst am 24.05.2013 beim SG eingelegte Berufung ist somit verspätet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).
Vorliegend hat der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, noch ist ein solcher offenkundig. Insbesondere beruht die verspätete Berufungseinlegung nicht auf einer verzögerten Postlaufzeit, denn der Kläger hat sein Berufungsschreiben persönlich beim SG abgegeben.
Die Berufung war somit gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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