Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 992/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2902/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.06.2014 insoweit abgeändert, dass dem Kläger Arbeitslosengeld erst ab 26.03.2013 zu gewähren ist und die Klage insoweit abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu 6/7 zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) ab 01.01.2013 (Berechnung Alg nach Steuerklasse III statt Steuerklasse VI) zusteht.
Der verheiratete Kläger, geboren am 18.07.1950, keine Kinder, war bei der I. D. M. GmbH beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 14.05.2012 - ergänzt am 27.06.2012 - (Blatt 18/21 der Beklagtenakte) wurde das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2012 einvernehmlich beendet, dem Kläger wurde ab 01.01.2013 eine vorgezogene Betriebsrente zuerkannt. Beim Kläger wurde im Jahr 2012 und 2013 jeweils das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse III festgestellt. Die Betriebsrente wird seit 01.01.2013 nach Steuerklasse III versteuert.
Am 29.11.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg (Blatt 6/8 der Beklagtenakte; zur Arbeitsbescheinigung vgl. Blatt 9/15 der Beklagtenakte); er gab an, die zu Beginn des Jahres geltende Steuerklasse sei Steuerklasse III. Er legte auch eine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 vor (Blatt 22 der Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 09.01.2013 (Blatt 3/5 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 09.01.2013 (Blatt 24/27 der Beklagtenakte) bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 i.H.v. 0,00 EUR und für die Zeit vom 26.03.2013 bis zum 24.09.2014 i.H. eines kalendertäglichen Leistungsbetrages von 49,34 EUR (Bemessungsentgelt täglich: 183,61 EUR; Steuerklasse VI; Leistungsentgelt: 82,23 EUR; Prozentsatz: 60; Leistungssatz täglich 49,34 EUR).
Die Beklagte teilte dem Kläger auf dessen Anfrage hin (Blatt 28 der Beklagtenakte) mit Schreiben vom 17.01.2013 (Blatt 29/30 der Beklagtenakte) mit, dass Alg nach der Steuerklasse gezahlt werde, die im Falle einer Arbeitsaufnahme auch gelten würde. Sofern die Betriebsrente nach Steuerklasse III gezahlt werde, könne eine Arbeit nur in der Steuerklasse VI aufgenommen werden. Bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes sei daher diese Steuerklasse zugrunde zu legen.
Am 18.01.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 09.01.2013 (Blatt 31/33 der Beklagtenakte) in dem er u.a. ausführte, nach § 153 SGB III sei die Lohnsteuerklasse anzuwenden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet gewesen sei. Dies sei in seinem Falle die Steuerklasse III. Eine eigenständige Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI durch die Beklagte widerspreche somit der geltenden Rechtslage.
Nachdem zunächst behördenintern eine Abhilfe vorgeschlagen worden war (Blatt 35 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013 (Blatt 37/39 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück. Die §§ 149 ff. SGB III bestimmten, dass die Höhe des Alg von der Lohnsteuerklasse abhänge. Entscheidend seien jedoch auch die Besonderheiten der Lohnsteuerklasse VI. Für die Bewilligung des Alg sei die Steuerklasse zugrunde zu legen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme in Betracht komme. Da der Kläger eine Betriebsrente, die nach Steuerklasse III versteuert werde, beziehe, könne eine Arbeitsaufnahme daher nicht ebenfalls in Steuerklasse III erfolgen, sondern nur in Steuerklasse VI.
Am 20.02.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben. Maßgeblich sei bei ihm die Lohnsteuerklasse III. Sofern er eine Tätigkeit aufnehme, würde er diese aus wirtschaftlichen Gründen mit der Lohnsteuerklasse III versteuern, da unterstellt werden dürfe, dass aus dieser Tätigkeit eine wesentlich höhere Bezahlung erzielt werden könnte als den Zahlbetrag der Betriebsrente. Außerdem komme es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht darauf an, welche Steuerklasse das Steuerrecht für den Arbeitnehmer vorsehe, sondern darauf, welche Steuerklasse bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass ein Arbeitsloser im Falle einer Arbeitsaufnahme seinem Arbeitgeber nicht die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse VI vorlege, sondern diejenige Bescheinigung die den geringeren Lohnsteuerabzug zur Folge habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.1989 - 7 Rar 52/87 und vom 21.04.1993 - 11 Rar 37/92) und des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.02.2013 - L 2 AL 21/11) sowie die Kommentarliteratur (Rolfs in Gagel, SGB III, § 153 RdNr. 38 sowie Jakob in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB II, § 153 RdNr. 16) ausgeführt, es sei Lohnsteuerklasse VI anzuwenden.
Das SG hat mit Urteil vom 12.06.2014 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Alg nach den gesetzlichen Vorschriften unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III zu gewähren. Bei der Bemessung des Alg richte sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet gewesen sei, § 153 Abs. 2 S. 1 SGB III. An das seitens der Finanzverwaltung eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmal sei die Arbeitsverwaltung grundsätzlich gebunden. Da beim Kläger die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei, sei die Beklagte an diese Eintragung auch gebunden. Gründe für eine hypothetische Lohnsteuereinstufung im Falle von Arbeitsaufnahme - wie dies bei der Mehrfachbeschäftigung vorgenommen werde - seien nicht ersichtlich, zumal der Kläger bei Arbeitsaufnahme problemlos die Lohnsteuerklasse wechseln könne. Eine Bindung an die Lohnsteuerklasse VI sei nicht gegeben.
Gegen das ihr am 17.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Soweit das SG dazu verurteilt habe, dem Kläger ab 01.01.2013 Alg zu gewähren, sei übersehen worden, dass es ausschließlich die Höhe des bewilligten Alg für die Zeit vom 26.03.2013 bis 24.09.2014 gehe. Im Übrigen sei mit dem Bezug der nach Lohnsteuerklasse III besteuerten Betriebsrente diese Steuerklasse verbraucht und könne nicht zusätzlich der Bemessung des Alg zugrunde gelegt werden. Alg sei eine Lohnersatzleistung, mit der Zahlung der Lohnersatzleistung trete sie - die Beklagte - an Stelle des zweiten Arbeitgebers. Es werde daher die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit der Arbeitslosmeldung eine zweite Steuerkarte beantragen und eine weitere Zuordnung hätte vornehmen müssen. Nur wenn der Kläger das angestrebte Beschäftigungsverhältnis der Steuerklasse III zuordnen wolle (quasi als "Hauptbeschäftigung"), könne er auch entsprechend höhere Lohnersatzleistungen erhalten. In der logischen Folge erhalte er dann die Betriebsrente allerdings nur unter Berücksichtigung der Steuerklasse VI. Es sei mit den steuer- und sozialrechtlichen Regelungen nicht vereinbar, dass für dieselbe Person zweimal eine Zuordnung zur Steuerklasse III erfolge. Vielmehr könne die Lösung nur darin liegen, dass bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit eine Zuordnung der beiden relevanten Steuerklassen vorgenommen werde. Die zweite Steuerklasse müsse bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit vorgehalten werden, wenn eine Lohnersatzleistung begehrt werde. Daraus folge dann denknotwendig auch die vorzunehmende Zuordnung. Entgegen der Auffassung des SG könne es deshalb nicht maßgebend sein, ob der Kläger bei Arbeitsaufnahme die Lohnsteuerklasse "problemlos" wechseln könne. Die bisherige Rechtsprechung erfasse die vorliegende besondere Fallgestaltung nicht. Aus Sicht der Beklagten sei auch § 153 Abs. 2 SGB III nicht relevant, weil dort keine Regelung getroffen sei, wie bzw. in welcher Form die zweite Steuerklasse zu berücksichtigen sei. Bestätigt sehe sich die Beklagte durch das Urteil des BSG vom 11.03.2014 (B 11 AL 10/13 R), wo das BSG bei nicht völlig vergleichbarem Sachverhalt betont habe, es sei Zweck der Regelung des § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (jetzt § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III n.F.), den Steuerabzug so vorzunehmen, wie der Arbeitslose ihn in dem von ihm angestrebten Beschäftigungsverhältnis hinzunehmen hätte. Damit sei, solange der Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III beziehe, nur eine Beschäftigung in Lohnsteuerklasse VI möglich, sodass das Alg entsprechend zu berechnen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.06.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei grammatikalisch eindeutig und einer Auslegung i.S.d. Beklagten nicht zugänglich. Es könne nicht erkannt werden, warum im Falle der Gewährung einer Betriebsrente das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse III verbraucht sei. Zwar sei es richtig, dass Alg eine Lohnersatzleistung sei, jedoch sei die Beklagte nicht an die Stelle eines "zweiten Arbeitgebers" getreten. Nach wie vor könne die Beklagte nicht darlegen, aus welchen rechtlichen Gründen eine hypothetische Lohnsteuereingruppierung im Falle von Arbeitsaufnahme - wie dies bei der Mehrfachbeschäftigung vorgenommen werde - notwendig sei. Es liege keine Bindung an die Lohnsteuerklasse VI vor. Die Lohnsteuerklasse könne jederzeit problemlos im Falle der Arbeitsaufnahme gewechselt werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 24, 25 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und - nur - zum Teil begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013, mit dem diese dem Kläger Alg bewilligt hatte i.H. eines kalendertäglichen Leistungsbetrages i.H.v. 49,34 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2013. In der Sache ist auch nur die Höhe des gewährten Alg streitig. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag des Klägers im Widerspruchs- sondern auch aus seinen Darlegungen im Klage- und Berufungsverfahren. In dem angefochtenen Bescheid hatte die Beklagte Alg jedoch erst ab 26.03.2013 gewährt. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 war mit Bescheid vom 09.01.2013 eine Sperrzeit und das Ruhen des Leistungsanspruchs festgestellt worden. Dieser Bescheid, gegen den sich der Kläger nicht gewandt hatte, war aber auch - unabhängig von der Frage der Bestandskraft - nach der Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Daher hat das SG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 Alg zu gewähren.
Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Zutreffend hat das SG die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargestellt, weshalb der Senat hierauf Bezug nimmt.
Die von der Beklagten praktizierte Handhabung des § 153 Abs. 2 SGB III widerspricht nicht nur dem Gesetz, sie findet nicht einmal in ihren - allein die Beklagte bindenden - Dienstanweisungen eine Stütze. Denn dort ist - wie die Beklagte selbst dem Kläger mit Schreiben vom 17.01.2013 (Blatt 29/30 der Beklagtenakte) dargelegt hat - lediglich angeordnet, dass die Lohnsteuerklasse VI nicht maßgebend sei, wenn der Arbeitslose gleichzeitig oder nacheinander aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschieden (und ggf. ein Anspruch auf Teil-Alg gem. § 162 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b SGB III erloschen) ist. Zugrunde zu legen sei die im Falle der Arbeitsaufnahme in Betracht kommende Lohnsteuerklasse, auch wenn eine zuvor versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei weitergeführt werde. Im Übrigen (GA zu § 153 SGB III RdNr. 2.1) hat die Beklagte folgende Weisung: "Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse hat Tatbestandswirkung, auch wenn die Voraussetzungen für eine andere Lohnsteuerklasse erfüllt sind oder - bis zur Berichtigung - die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse zugunsten des Arbeitslosen unrichtig ist." Da beim Kläger zum Jahresbeginn 2013, also dem Jahr in dem der vorliegend streitige Alg-Anspruch entstanden war - aber das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Lohnsteuerklasse III gebildet war, wäre schon nach der Weisungslage der Beklagten das Alg unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III zu berechnen.
Für das Gericht maßgeblich ist jedoch nicht die Weisungslage der Beklagten. Vielmehr ergibt sich für das Gericht - wie das SG zutreffend dargelegt hat - schon aus dem Gesetz selbst kein Anhalt für eine Abweichung von der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Denn nach § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Zu Beginn des Jahres 2013, mithin dem Jahr, in dem der Anspruch des Klägers auf Alg entstanden war, war die Lohnsteuerklasse III als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet, sodass bereits nach dem Gesetzeswortlaut diese Steuerklasse der Alg-Berechnung zugrunde zu legen ist. Ob diese Steuerklasse zu recht eingetragen war, musste der Senat nicht prüfen (so schon BSG 12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 26; ebenso BSG 21.04.1993 - 11 RAr 37/92 -SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 = juris RdNr. 17). Denn solange die Eintragung besteht, kommt ihr Tatbestandswirkung zu, weshalb nicht die steuerrechtlich richtige, sondern die eingetragene Steuerklasse maßgeblich ist (dazu vgl. aus der Literatur vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III (a.F.), § 133 SGB III RdNr. 43 und 47; Jakob in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 153 RdNr. 16; Marschner in GK-SGB III, § 153 RdNr. 19; Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 153 SGB III RdNr. 37, Valgolio in Hauck/Nofts, SGB III, § 153 RdNr. 59). Hierzu hat das BSG (12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 27) - damals zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) ausgeführt: "Es gilt insoweit nichts anderes als für den Arbeitgeber, für den die auf der Lohnsteuerkarte seines Arbeitnehmers eingetragene Steuerklasse für den von ihm vorzunehmenden Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs 2 Satz 5 EStG ebenfalls verbindlich ist. Wie der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch dann nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen muß, wenn er erkennt, daß die Eintragungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers entsprechen (Klein/Flockermann/Kühr, Komm zum EStG, 3. Aufl 1981, § 39b Rdz 3; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm zum EStG, Stand März 1989, § 39b Rdz 21), muß auch die Beklagte dem Arbeitslosen die Lohnersatzleistung nach der Leistungsgruppe gewähren, zu der er nach der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse gehört, obwohl die Eintragung nicht oder nicht mehr richtig ist. Die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse erleichtert nicht nur die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte, sondern entspricht auch dem Wesen des Lohnersatzes der Alhi. Denn die Alhi soll in Höhe der Nettolohnersatzquote den Nettolohn ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Es entspricht daher dem gesetzlichen System der Anbindung der Alhi an den Nettolohn, in gleicher Weise wie beim Abzug der Lohnsteuer für die Zuordnung zu einer der Leistungsgruppen die eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend sein zu lassen. " Dasselbe gilt nach Überzeugung des Senats auch zum Alg. (Unterjährige) Änderungen der Lohnsteuerklasse sind vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da solche nicht vorgenommen wurden; insbesondere hat kein Wechsel von Lohnsteuerklassen unter Ehegatten stattgefunden, sodass das gebildete Lohnsteuerabzugsmerkmal (Steuerklasse III) vorliegend maßgeblich und zur Berechnung des Alg heranzuziehen ist.
Sollte es sich bei der Steuerklasse III steuerrechtlich um eine unrichtige Eintragung handeln, könnte die Beklagte um die leistungsrechtlichen Folgen einer unrichtigen Eintragung abzuwehren, bei der zuständigen Behörde eine Berichtigung anregen (§ 39 Abs. 5 Satz 4 EStG; dazu vgl. Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 153 SGB III RdNr. 37 unter Hinweis auf BSG a.a.O.). Solange die Beklagte sich aber nicht an die zur Änderung des Lohnsteuerabzugsmerkmals zuständige Gemeinde wendet, kann sie dem Arbeitslosen auch nicht Rechtsmissbrauch vorwerfen; denn sie muss sich selbst vorhalten lassen, nicht das getan zu haben, was zu einer Überprüfung der eingetragenen Steuerklasse durch die dafür zuständigen Stellen führt (BSG a.a.O. RdNr. 31).
Soweit die Beklagte meint, sie sei an die Stelle eines zweiten Arbeitgebers getreten, so irrt sie. Weder sind im Verhältnis des Klägers zur Beklagten die Voraussetzungen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV erfüllt noch diejenigen des § 25 SGB III. Der Kläger steht gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten - andernfalls wäre er ja schon gar nicht arbeitslos i.S.d. SGB III. Ein Beschäftigungsverhältnis ist u.a. durch persönliche Abhängigkeit charakterisiert. Hieran fehlt es vorliegend, jedenfalls im beschäftigungsrechtlichen Sinn. Ebenso fehlt es daran, dass der Kläger für die Beklagte keine Arbeit verrichtet, ihr gegenüber keine Tätigkeit nach Weisungen ausübt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten nicht erfolgt ist. Zwar ist der Arbeitslose im Verhältnis zur Beklagten nicht völlig von Verpflichtungen - "gegen sich selbst", weshalb es sich um Obliegenheiten handelt - frei, so bestehen z.B. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§ 38 Abs. 2 SGB III), Meldepflichten (§ 309 SGB III) sowie die "Pflichten" aus § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 SGB III. Doch begründen diese weder eine Weisungsunterworfenheit noch eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Beklagten, was - nur als Beispiel - auch dadurch dokumentiert wird, dass die Beklagte Arbeitslose als Kunden führt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der Beklagten gezahlten Alg nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV, denn dieses setzte voraus, dass der Kläger beschäftigt wäre (" laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung "). Vielmehr handelt es sich beim Alg um eine Sozialleistung (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) in Form einer Entgeltersatzleistung, die gerade das wegen Beschäftigungslosigkeit ausfallende Arbeitsentgelt ersetzen will. Auch lässt sich den gesetzlichen Regelungen deutlich entnehmen, dass der Bezug von Alg den Arbeitslosen auch nicht annähernd in eine einem Beschäftigten vergleichbare steuerrechtliche Situation bringt. Nach § 3 Nr. 2 EStG ist die Sozialleistung Alg nicht zu versteuern.
Da der Kläger nicht beschäftigt - auch nicht mehrfachbeschäftigt - ist, und er auch durch den Alg-Bezug einem Beschäftigten nicht gleichgestellt werden kann, war er nicht verpflichtet, eine zweite Lohnsteuerkarte einzuholen. Da der Kläger auch keine zweite Lohnsteuerkarte hatte, lag auch kein Fall vor, der der Konstellation des BSG-Urteils vom 21.04.1993 (11 RAr 37/92 –SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 = juris) auch nur im entferntesten ähnelt. Denn dort hatte das BSG zu entscheiden, nach welcher Steuerklasse der pauschale Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat, wenn wegen der Ausstellung zweier Lohnsteuerkarten - was den Fall von dem vorliegenden unterscheidet - eine Bindung an zwei unterschiedliche Lohnsteuerklassen (dort: I und VI) bestünde. Hierzu hat das BSG (a.a.O. juris RdNr. 18) ausgeführt: "Da für die Bemessung des Alg nur eine Leistungsgruppe maßgebend sein kann, muß den Regelungen über die Berechnung der Leistung entnommen werden, welche Eintragung zur Bestimmung der Leistungsgruppe heranzuziehen ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Bemessung des Alg die Steuerklasse I/Leistungsgruppe A zugrunde zu legen ist. Für die gegenteilige Ansicht der BA findet sich im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ist den Regelungen über die Bemessung des Alg insgesamt zu entnehmen, daß die Leistung nicht das bisher erzielte, die Beitragspflicht begründende Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Falle der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (vgl BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 7 jeweils mwN). Der Sinn der Berechnungsvorschriften geht dahin, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 10; BSG SozR 4100 § 112 Nr 5). Besteht die Funktion der Leistungen bei Arbeitslosigkeit darin, nach näherer Maßgabe des Gesetzes einen Ersatz für den durch die Arbeitslosigkeit im Leistungszeitraum eintretenden Lohnausfall zu bieten, erscheint es gerechtfertigt, diejenigen gesetzlichen Abzüge bei der Bemessung zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme anfielen. Es ist davon auszugehen, daß ein Arbeitsloser, der neben einer freien Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III, IV oder V über eine Lohnsteuerkarte mit der für ein zweites Beschäftigungsverhältnis bestimmten Steuerklasse VI verfügt, einem Arbeitgeber die Steuerkarte I, II, III, IV oder V vorlegen würde. Diese hätte den geringsten Steuerabzug zur Folge. Hiernach hätte der Kläger im Falle einer Arbeitsaufnahme Steuern nach Steuerklasse I abzuführen." Und unter RdNr. 23 hat das BSG (a.a.O.) ausgeführt: "Dem mit den Berechnungsvorschriften verfolgten Zweck entspricht es, wenn bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nebeneinander im Bemessungszeitraum diejenige Steuerklasse die Leistungsgruppe bestimmt, die für den Arbeitslosen im Falle der Arbeitsaufnahme maßgebend wäre. Damit wird an eine vorhandene Eintragung angeknüpft, so daß die einfache Feststellbarkeit der Berechnungsgrundlage nicht gefährdet ist. Unter welchen Umständen die Steuerklasse VI/Leistungsgruppe E zu berücksichtigen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Die Ansicht der BA, diese stets heranzuziehen, wenn sie "für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hat", maßgebend war (vgl RdErl 42/80 zu 5.2), ist mit den erörterten Grund¬sätzen nicht vereinbar. Sie bietet im Übrigen keine Lösung an, wenn die Arbeitslosigkeit durch gleichzeitige Beendigung mehrerer die Beitragspflicht begründender Beschäftigungsverhältnisse eintritt. Auch führt sie zu nicht befriedigenden Zufallsergebnissen. Reicht der Versicherte die Steuerkarte mit der Eintragung Steuerklasse I nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber des weiterbestehenden Beschäftigungsver¬hältnisses ein, so müßte nach Wegfall auch dieses Beschäftigungsverhältnisses nach den Weisungen der BA Alg nach Leistungsgruppe A bewilligt werden. Das steuerrechtlich umsichtige Verhalten des Arbeitslosen allein kann aber ein hinreichender Grund für die erheblichen Unterschiede der Bemessung des Alg nach Leistungsgruppe A bzw E nicht sein. Das gilt insbesondere, wenn das zweite Arbeitsverhältnis das erste nur kurz überdauert. In solchen Fällen mag die höhere Besteuerung nach Steuerklasse VI dem Betroffenen bis zum Lohnsteuerjahresausgleich hinnehmbar erscheinen. Die von der BA an dieses Verhalten geknüpften leistungsrechtlichen Folgerungen sind - wie gezeigt - rechtlich nicht begründet und vom Betroffenen nicht vorhersehbar."
Nachdem aber vorliegend schon gar keine zwei Lohnsteuerkarten ausgestellt waren, mithin keine Bindung an zwei zugeteilte Steuerklassen besteht, kann auf diese Rechtsprechung auch nicht zurückgegriffen werden. Auch liegt kein Fall vor, der demjenigen aus dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.02.2013 (L 2 AL 21/11 - juris) entspricht. Das BSG hat in seiner nachgehenden - von der Beklagten zitierten - Entscheidung (11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R - SozR 4-4300 § 133 Nr. 6 = juris RdNr. 25) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Alg die Lohnsteuerklasse maßgeblich sei, die zu Beginn des Jahres, in dem sein Anspruch auf Alg entstand, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war und zwar auch dann, wenn für einen Selbständigen ein Lohnsteuerabzug nicht durchgeführt worden war. Dazu hat das BSG des Weiteren ausgeführt (BSG 11.032014 – B 11 AL 10/13 R – SozR 4-4300 § 133 Nr. 6 = juris RdNr. 29): "Der Kläger kann nicht einwenden, die eingetragene Lohnsteuerklasse entspreche nicht den "tatsächlichen Verhältnissen". Zum einen sieht § 133 SGB III aF (jetzt § 153 SGB III) nicht vor, tatsächlich bestehende steuerrechtliche Merkmale außer Betracht zu lassen. Im Übrigen will die Regelung gerade verhindern, dass hypothetische Verhältnisse für die Berechnung des Alg herangezogen werden." Da dem Kläger vorliegend aber alleine das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse III zu-erkannt war, wäre jede andere einkommenssteuerrechtliche Einstufung rein hypothetisch und damit i.S.d. BSG-Rechtsprechung unbeachtlich. Auch ist zu beachten, dass es sich bei der Be-rücksichtigung des Lohnsteuerabzugsmerkmals im Rahmen der Berechnung des Alg nicht um einen tatsächlichen Einbehalt von Einkommenssteuer handelt, denn gemäß § 3 Nr. 2 EStG ist Alg nicht einkommenssteuerpflichtig. Auch die BA führt für das gezahlte Alg keine Lohn-/ Einkommenssteuer ab. Der pauschale Abzug nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III dient lediglich dazu, das Alg dem durchschnittlich erzielbaren Nettoentgelt anzupassen.
Da weitere Fehler bei der Bemessung des Alg und der Festsetzung der Sperrzeit weder vorgetragen sind noch solche vom Senat festgestellt werden konnten, war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG zu ändern, so dass die Beklagte höheres Alg nach Steuerklasse III erst ab dem 26.03.2013 zu zahlen hat, im Übrigen Klage sowie Berufung ab-/zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass der Kläger im Verhältnis von ca. 3/21 unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Zwar mag die Beklagte weitere Fälle dieser Fallgestaltung zu entscheiden haben, doch ergibt sich die Rechtsanwendung selbst schon aus dem Gesetz, sodass eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht besteht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu 6/7 zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) ab 01.01.2013 (Berechnung Alg nach Steuerklasse III statt Steuerklasse VI) zusteht.
Der verheiratete Kläger, geboren am 18.07.1950, keine Kinder, war bei der I. D. M. GmbH beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 14.05.2012 - ergänzt am 27.06.2012 - (Blatt 18/21 der Beklagtenakte) wurde das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2012 einvernehmlich beendet, dem Kläger wurde ab 01.01.2013 eine vorgezogene Betriebsrente zuerkannt. Beim Kläger wurde im Jahr 2012 und 2013 jeweils das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse III festgestellt. Die Betriebsrente wird seit 01.01.2013 nach Steuerklasse III versteuert.
Am 29.11.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg (Blatt 6/8 der Beklagtenakte; zur Arbeitsbescheinigung vgl. Blatt 9/15 der Beklagtenakte); er gab an, die zu Beginn des Jahres geltende Steuerklasse sei Steuerklasse III. Er legte auch eine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 vor (Blatt 22 der Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 09.01.2013 (Blatt 3/5 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 09.01.2013 (Blatt 24/27 der Beklagtenakte) bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 i.H.v. 0,00 EUR und für die Zeit vom 26.03.2013 bis zum 24.09.2014 i.H. eines kalendertäglichen Leistungsbetrages von 49,34 EUR (Bemessungsentgelt täglich: 183,61 EUR; Steuerklasse VI; Leistungsentgelt: 82,23 EUR; Prozentsatz: 60; Leistungssatz täglich 49,34 EUR).
Die Beklagte teilte dem Kläger auf dessen Anfrage hin (Blatt 28 der Beklagtenakte) mit Schreiben vom 17.01.2013 (Blatt 29/30 der Beklagtenakte) mit, dass Alg nach der Steuerklasse gezahlt werde, die im Falle einer Arbeitsaufnahme auch gelten würde. Sofern die Betriebsrente nach Steuerklasse III gezahlt werde, könne eine Arbeit nur in der Steuerklasse VI aufgenommen werden. Bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes sei daher diese Steuerklasse zugrunde zu legen.
Am 18.01.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 09.01.2013 (Blatt 31/33 der Beklagtenakte) in dem er u.a. ausführte, nach § 153 SGB III sei die Lohnsteuerklasse anzuwenden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet gewesen sei. Dies sei in seinem Falle die Steuerklasse III. Eine eigenständige Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI durch die Beklagte widerspreche somit der geltenden Rechtslage.
Nachdem zunächst behördenintern eine Abhilfe vorgeschlagen worden war (Blatt 35 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013 (Blatt 37/39 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück. Die §§ 149 ff. SGB III bestimmten, dass die Höhe des Alg von der Lohnsteuerklasse abhänge. Entscheidend seien jedoch auch die Besonderheiten der Lohnsteuerklasse VI. Für die Bewilligung des Alg sei die Steuerklasse zugrunde zu legen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme in Betracht komme. Da der Kläger eine Betriebsrente, die nach Steuerklasse III versteuert werde, beziehe, könne eine Arbeitsaufnahme daher nicht ebenfalls in Steuerklasse III erfolgen, sondern nur in Steuerklasse VI.
Am 20.02.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben. Maßgeblich sei bei ihm die Lohnsteuerklasse III. Sofern er eine Tätigkeit aufnehme, würde er diese aus wirtschaftlichen Gründen mit der Lohnsteuerklasse III versteuern, da unterstellt werden dürfe, dass aus dieser Tätigkeit eine wesentlich höhere Bezahlung erzielt werden könnte als den Zahlbetrag der Betriebsrente. Außerdem komme es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht darauf an, welche Steuerklasse das Steuerrecht für den Arbeitnehmer vorsehe, sondern darauf, welche Steuerklasse bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass ein Arbeitsloser im Falle einer Arbeitsaufnahme seinem Arbeitgeber nicht die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse VI vorlege, sondern diejenige Bescheinigung die den geringeren Lohnsteuerabzug zur Folge habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.1989 - 7 Rar 52/87 und vom 21.04.1993 - 11 Rar 37/92) und des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.02.2013 - L 2 AL 21/11) sowie die Kommentarliteratur (Rolfs in Gagel, SGB III, § 153 RdNr. 38 sowie Jakob in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB II, § 153 RdNr. 16) ausgeführt, es sei Lohnsteuerklasse VI anzuwenden.
Das SG hat mit Urteil vom 12.06.2014 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2013 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Alg nach den gesetzlichen Vorschriften unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III zu gewähren. Bei der Bemessung des Alg richte sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet gewesen sei, § 153 Abs. 2 S. 1 SGB III. An das seitens der Finanzverwaltung eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmal sei die Arbeitsverwaltung grundsätzlich gebunden. Da beim Kläger die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei, sei die Beklagte an diese Eintragung auch gebunden. Gründe für eine hypothetische Lohnsteuereinstufung im Falle von Arbeitsaufnahme - wie dies bei der Mehrfachbeschäftigung vorgenommen werde - seien nicht ersichtlich, zumal der Kläger bei Arbeitsaufnahme problemlos die Lohnsteuerklasse wechseln könne. Eine Bindung an die Lohnsteuerklasse VI sei nicht gegeben.
Gegen das ihr am 17.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Soweit das SG dazu verurteilt habe, dem Kläger ab 01.01.2013 Alg zu gewähren, sei übersehen worden, dass es ausschließlich die Höhe des bewilligten Alg für die Zeit vom 26.03.2013 bis 24.09.2014 gehe. Im Übrigen sei mit dem Bezug der nach Lohnsteuerklasse III besteuerten Betriebsrente diese Steuerklasse verbraucht und könne nicht zusätzlich der Bemessung des Alg zugrunde gelegt werden. Alg sei eine Lohnersatzleistung, mit der Zahlung der Lohnersatzleistung trete sie - die Beklagte - an Stelle des zweiten Arbeitgebers. Es werde daher die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit der Arbeitslosmeldung eine zweite Steuerkarte beantragen und eine weitere Zuordnung hätte vornehmen müssen. Nur wenn der Kläger das angestrebte Beschäftigungsverhältnis der Steuerklasse III zuordnen wolle (quasi als "Hauptbeschäftigung"), könne er auch entsprechend höhere Lohnersatzleistungen erhalten. In der logischen Folge erhalte er dann die Betriebsrente allerdings nur unter Berücksichtigung der Steuerklasse VI. Es sei mit den steuer- und sozialrechtlichen Regelungen nicht vereinbar, dass für dieselbe Person zweimal eine Zuordnung zur Steuerklasse III erfolge. Vielmehr könne die Lösung nur darin liegen, dass bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit eine Zuordnung der beiden relevanten Steuerklassen vorgenommen werde. Die zweite Steuerklasse müsse bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit vorgehalten werden, wenn eine Lohnersatzleistung begehrt werde. Daraus folge dann denknotwendig auch die vorzunehmende Zuordnung. Entgegen der Auffassung des SG könne es deshalb nicht maßgebend sein, ob der Kläger bei Arbeitsaufnahme die Lohnsteuerklasse "problemlos" wechseln könne. Die bisherige Rechtsprechung erfasse die vorliegende besondere Fallgestaltung nicht. Aus Sicht der Beklagten sei auch § 153 Abs. 2 SGB III nicht relevant, weil dort keine Regelung getroffen sei, wie bzw. in welcher Form die zweite Steuerklasse zu berücksichtigen sei. Bestätigt sehe sich die Beklagte durch das Urteil des BSG vom 11.03.2014 (B 11 AL 10/13 R), wo das BSG bei nicht völlig vergleichbarem Sachverhalt betont habe, es sei Zweck der Regelung des § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (jetzt § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III n.F.), den Steuerabzug so vorzunehmen, wie der Arbeitslose ihn in dem von ihm angestrebten Beschäftigungsverhältnis hinzunehmen hätte. Damit sei, solange der Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III beziehe, nur eine Beschäftigung in Lohnsteuerklasse VI möglich, sodass das Alg entsprechend zu berechnen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.06.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei grammatikalisch eindeutig und einer Auslegung i.S.d. Beklagten nicht zugänglich. Es könne nicht erkannt werden, warum im Falle der Gewährung einer Betriebsrente das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse III verbraucht sei. Zwar sei es richtig, dass Alg eine Lohnersatzleistung sei, jedoch sei die Beklagte nicht an die Stelle eines "zweiten Arbeitgebers" getreten. Nach wie vor könne die Beklagte nicht darlegen, aus welchen rechtlichen Gründen eine hypothetische Lohnsteuereingruppierung im Falle von Arbeitsaufnahme - wie dies bei der Mehrfachbeschäftigung vorgenommen werde - notwendig sei. Es liege keine Bindung an die Lohnsteuerklasse VI vor. Die Lohnsteuerklasse könne jederzeit problemlos im Falle der Arbeitsaufnahme gewechselt werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 24, 25 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und - nur - zum Teil begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013, mit dem diese dem Kläger Alg bewilligt hatte i.H. eines kalendertäglichen Leistungsbetrages i.H.v. 49,34 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2013. In der Sache ist auch nur die Höhe des gewährten Alg streitig. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag des Klägers im Widerspruchs- sondern auch aus seinen Darlegungen im Klage- und Berufungsverfahren. In dem angefochtenen Bescheid hatte die Beklagte Alg jedoch erst ab 26.03.2013 gewährt. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 war mit Bescheid vom 09.01.2013 eine Sperrzeit und das Ruhen des Leistungsanspruchs festgestellt worden. Dieser Bescheid, gegen den sich der Kläger nicht gewandt hatte, war aber auch - unabhängig von der Frage der Bestandskraft - nach der Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Daher hat das SG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 25.03.2013 Alg zu gewähren.
Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Zutreffend hat das SG die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargestellt, weshalb der Senat hierauf Bezug nimmt.
Die von der Beklagten praktizierte Handhabung des § 153 Abs. 2 SGB III widerspricht nicht nur dem Gesetz, sie findet nicht einmal in ihren - allein die Beklagte bindenden - Dienstanweisungen eine Stütze. Denn dort ist - wie die Beklagte selbst dem Kläger mit Schreiben vom 17.01.2013 (Blatt 29/30 der Beklagtenakte) dargelegt hat - lediglich angeordnet, dass die Lohnsteuerklasse VI nicht maßgebend sei, wenn der Arbeitslose gleichzeitig oder nacheinander aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschieden (und ggf. ein Anspruch auf Teil-Alg gem. § 162 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b SGB III erloschen) ist. Zugrunde zu legen sei die im Falle der Arbeitsaufnahme in Betracht kommende Lohnsteuerklasse, auch wenn eine zuvor versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei weitergeführt werde. Im Übrigen (GA zu § 153 SGB III RdNr. 2.1) hat die Beklagte folgende Weisung: "Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse hat Tatbestandswirkung, auch wenn die Voraussetzungen für eine andere Lohnsteuerklasse erfüllt sind oder - bis zur Berichtigung - die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse zugunsten des Arbeitslosen unrichtig ist." Da beim Kläger zum Jahresbeginn 2013, also dem Jahr in dem der vorliegend streitige Alg-Anspruch entstanden war - aber das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Lohnsteuerklasse III gebildet war, wäre schon nach der Weisungslage der Beklagten das Alg unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III zu berechnen.
Für das Gericht maßgeblich ist jedoch nicht die Weisungslage der Beklagten. Vielmehr ergibt sich für das Gericht - wie das SG zutreffend dargelegt hat - schon aus dem Gesetz selbst kein Anhalt für eine Abweichung von der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Denn nach § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Zu Beginn des Jahres 2013, mithin dem Jahr, in dem der Anspruch des Klägers auf Alg entstanden war, war die Lohnsteuerklasse III als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet, sodass bereits nach dem Gesetzeswortlaut diese Steuerklasse der Alg-Berechnung zugrunde zu legen ist. Ob diese Steuerklasse zu recht eingetragen war, musste der Senat nicht prüfen (so schon BSG 12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 26; ebenso BSG 21.04.1993 - 11 RAr 37/92 -SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 = juris RdNr. 17). Denn solange die Eintragung besteht, kommt ihr Tatbestandswirkung zu, weshalb nicht die steuerrechtlich richtige, sondern die eingetragene Steuerklasse maßgeblich ist (dazu vgl. aus der Literatur vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III (a.F.), § 133 SGB III RdNr. 43 und 47; Jakob in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 153 RdNr. 16; Marschner in GK-SGB III, § 153 RdNr. 19; Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 153 SGB III RdNr. 37, Valgolio in Hauck/Nofts, SGB III, § 153 RdNr. 59). Hierzu hat das BSG (12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 27) - damals zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) ausgeführt: "Es gilt insoweit nichts anderes als für den Arbeitgeber, für den die auf der Lohnsteuerkarte seines Arbeitnehmers eingetragene Steuerklasse für den von ihm vorzunehmenden Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs 2 Satz 5 EStG ebenfalls verbindlich ist. Wie der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch dann nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen muß, wenn er erkennt, daß die Eintragungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers entsprechen (Klein/Flockermann/Kühr, Komm zum EStG, 3. Aufl 1981, § 39b Rdz 3; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm zum EStG, Stand März 1989, § 39b Rdz 21), muß auch die Beklagte dem Arbeitslosen die Lohnersatzleistung nach der Leistungsgruppe gewähren, zu der er nach der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse gehört, obwohl die Eintragung nicht oder nicht mehr richtig ist. Die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse erleichtert nicht nur die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte, sondern entspricht auch dem Wesen des Lohnersatzes der Alhi. Denn die Alhi soll in Höhe der Nettolohnersatzquote den Nettolohn ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Es entspricht daher dem gesetzlichen System der Anbindung der Alhi an den Nettolohn, in gleicher Weise wie beim Abzug der Lohnsteuer für die Zuordnung zu einer der Leistungsgruppen die eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend sein zu lassen. " Dasselbe gilt nach Überzeugung des Senats auch zum Alg. (Unterjährige) Änderungen der Lohnsteuerklasse sind vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da solche nicht vorgenommen wurden; insbesondere hat kein Wechsel von Lohnsteuerklassen unter Ehegatten stattgefunden, sodass das gebildete Lohnsteuerabzugsmerkmal (Steuerklasse III) vorliegend maßgeblich und zur Berechnung des Alg heranzuziehen ist.
Sollte es sich bei der Steuerklasse III steuerrechtlich um eine unrichtige Eintragung handeln, könnte die Beklagte um die leistungsrechtlichen Folgen einer unrichtigen Eintragung abzuwehren, bei der zuständigen Behörde eine Berichtigung anregen (§ 39 Abs. 5 Satz 4 EStG; dazu vgl. Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 153 SGB III RdNr. 37 unter Hinweis auf BSG a.a.O.). Solange die Beklagte sich aber nicht an die zur Änderung des Lohnsteuerabzugsmerkmals zuständige Gemeinde wendet, kann sie dem Arbeitslosen auch nicht Rechtsmissbrauch vorwerfen; denn sie muss sich selbst vorhalten lassen, nicht das getan zu haben, was zu einer Überprüfung der eingetragenen Steuerklasse durch die dafür zuständigen Stellen führt (BSG a.a.O. RdNr. 31).
Soweit die Beklagte meint, sie sei an die Stelle eines zweiten Arbeitgebers getreten, so irrt sie. Weder sind im Verhältnis des Klägers zur Beklagten die Voraussetzungen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV erfüllt noch diejenigen des § 25 SGB III. Der Kläger steht gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten - andernfalls wäre er ja schon gar nicht arbeitslos i.S.d. SGB III. Ein Beschäftigungsverhältnis ist u.a. durch persönliche Abhängigkeit charakterisiert. Hieran fehlt es vorliegend, jedenfalls im beschäftigungsrechtlichen Sinn. Ebenso fehlt es daran, dass der Kläger für die Beklagte keine Arbeit verrichtet, ihr gegenüber keine Tätigkeit nach Weisungen ausübt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten nicht erfolgt ist. Zwar ist der Arbeitslose im Verhältnis zur Beklagten nicht völlig von Verpflichtungen - "gegen sich selbst", weshalb es sich um Obliegenheiten handelt - frei, so bestehen z.B. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§ 38 Abs. 2 SGB III), Meldepflichten (§ 309 SGB III) sowie die "Pflichten" aus § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 SGB III. Doch begründen diese weder eine Weisungsunterworfenheit noch eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Beklagten, was - nur als Beispiel - auch dadurch dokumentiert wird, dass die Beklagte Arbeitslose als Kunden führt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der Beklagten gezahlten Alg nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV, denn dieses setzte voraus, dass der Kläger beschäftigt wäre (" laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung "). Vielmehr handelt es sich beim Alg um eine Sozialleistung (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) in Form einer Entgeltersatzleistung, die gerade das wegen Beschäftigungslosigkeit ausfallende Arbeitsentgelt ersetzen will. Auch lässt sich den gesetzlichen Regelungen deutlich entnehmen, dass der Bezug von Alg den Arbeitslosen auch nicht annähernd in eine einem Beschäftigten vergleichbare steuerrechtliche Situation bringt. Nach § 3 Nr. 2 EStG ist die Sozialleistung Alg nicht zu versteuern.
Da der Kläger nicht beschäftigt - auch nicht mehrfachbeschäftigt - ist, und er auch durch den Alg-Bezug einem Beschäftigten nicht gleichgestellt werden kann, war er nicht verpflichtet, eine zweite Lohnsteuerkarte einzuholen. Da der Kläger auch keine zweite Lohnsteuerkarte hatte, lag auch kein Fall vor, der der Konstellation des BSG-Urteils vom 21.04.1993 (11 RAr 37/92 –SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 = juris) auch nur im entferntesten ähnelt. Denn dort hatte das BSG zu entscheiden, nach welcher Steuerklasse der pauschale Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat, wenn wegen der Ausstellung zweier Lohnsteuerkarten - was den Fall von dem vorliegenden unterscheidet - eine Bindung an zwei unterschiedliche Lohnsteuerklassen (dort: I und VI) bestünde. Hierzu hat das BSG (a.a.O. juris RdNr. 18) ausgeführt: "Da für die Bemessung des Alg nur eine Leistungsgruppe maßgebend sein kann, muß den Regelungen über die Berechnung der Leistung entnommen werden, welche Eintragung zur Bestimmung der Leistungsgruppe heranzuziehen ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Bemessung des Alg die Steuerklasse I/Leistungsgruppe A zugrunde zu legen ist. Für die gegenteilige Ansicht der BA findet sich im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ist den Regelungen über die Bemessung des Alg insgesamt zu entnehmen, daß die Leistung nicht das bisher erzielte, die Beitragspflicht begründende Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Falle der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (vgl BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 7 jeweils mwN). Der Sinn der Berechnungsvorschriften geht dahin, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 10; BSG SozR 4100 § 112 Nr 5). Besteht die Funktion der Leistungen bei Arbeitslosigkeit darin, nach näherer Maßgabe des Gesetzes einen Ersatz für den durch die Arbeitslosigkeit im Leistungszeitraum eintretenden Lohnausfall zu bieten, erscheint es gerechtfertigt, diejenigen gesetzlichen Abzüge bei der Bemessung zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme anfielen. Es ist davon auszugehen, daß ein Arbeitsloser, der neben einer freien Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III, IV oder V über eine Lohnsteuerkarte mit der für ein zweites Beschäftigungsverhältnis bestimmten Steuerklasse VI verfügt, einem Arbeitgeber die Steuerkarte I, II, III, IV oder V vorlegen würde. Diese hätte den geringsten Steuerabzug zur Folge. Hiernach hätte der Kläger im Falle einer Arbeitsaufnahme Steuern nach Steuerklasse I abzuführen." Und unter RdNr. 23 hat das BSG (a.a.O.) ausgeführt: "Dem mit den Berechnungsvorschriften verfolgten Zweck entspricht es, wenn bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nebeneinander im Bemessungszeitraum diejenige Steuerklasse die Leistungsgruppe bestimmt, die für den Arbeitslosen im Falle der Arbeitsaufnahme maßgebend wäre. Damit wird an eine vorhandene Eintragung angeknüpft, so daß die einfache Feststellbarkeit der Berechnungsgrundlage nicht gefährdet ist. Unter welchen Umständen die Steuerklasse VI/Leistungsgruppe E zu berücksichtigen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Die Ansicht der BA, diese stets heranzuziehen, wenn sie "für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hat", maßgebend war (vgl RdErl 42/80 zu 5.2), ist mit den erörterten Grund¬sätzen nicht vereinbar. Sie bietet im Übrigen keine Lösung an, wenn die Arbeitslosigkeit durch gleichzeitige Beendigung mehrerer die Beitragspflicht begründender Beschäftigungsverhältnisse eintritt. Auch führt sie zu nicht befriedigenden Zufallsergebnissen. Reicht der Versicherte die Steuerkarte mit der Eintragung Steuerklasse I nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber des weiterbestehenden Beschäftigungsver¬hältnisses ein, so müßte nach Wegfall auch dieses Beschäftigungsverhältnisses nach den Weisungen der BA Alg nach Leistungsgruppe A bewilligt werden. Das steuerrechtlich umsichtige Verhalten des Arbeitslosen allein kann aber ein hinreichender Grund für die erheblichen Unterschiede der Bemessung des Alg nach Leistungsgruppe A bzw E nicht sein. Das gilt insbesondere, wenn das zweite Arbeitsverhältnis das erste nur kurz überdauert. In solchen Fällen mag die höhere Besteuerung nach Steuerklasse VI dem Betroffenen bis zum Lohnsteuerjahresausgleich hinnehmbar erscheinen. Die von der BA an dieses Verhalten geknüpften leistungsrechtlichen Folgerungen sind - wie gezeigt - rechtlich nicht begründet und vom Betroffenen nicht vorhersehbar."
Nachdem aber vorliegend schon gar keine zwei Lohnsteuerkarten ausgestellt waren, mithin keine Bindung an zwei zugeteilte Steuerklassen besteht, kann auf diese Rechtsprechung auch nicht zurückgegriffen werden. Auch liegt kein Fall vor, der demjenigen aus dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.02.2013 (L 2 AL 21/11 - juris) entspricht. Das BSG hat in seiner nachgehenden - von der Beklagten zitierten - Entscheidung (11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R - SozR 4-4300 § 133 Nr. 6 = juris RdNr. 25) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Alg die Lohnsteuerklasse maßgeblich sei, die zu Beginn des Jahres, in dem sein Anspruch auf Alg entstand, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war und zwar auch dann, wenn für einen Selbständigen ein Lohnsteuerabzug nicht durchgeführt worden war. Dazu hat das BSG des Weiteren ausgeführt (BSG 11.032014 – B 11 AL 10/13 R – SozR 4-4300 § 133 Nr. 6 = juris RdNr. 29): "Der Kläger kann nicht einwenden, die eingetragene Lohnsteuerklasse entspreche nicht den "tatsächlichen Verhältnissen". Zum einen sieht § 133 SGB III aF (jetzt § 153 SGB III) nicht vor, tatsächlich bestehende steuerrechtliche Merkmale außer Betracht zu lassen. Im Übrigen will die Regelung gerade verhindern, dass hypothetische Verhältnisse für die Berechnung des Alg herangezogen werden." Da dem Kläger vorliegend aber alleine das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse III zu-erkannt war, wäre jede andere einkommenssteuerrechtliche Einstufung rein hypothetisch und damit i.S.d. BSG-Rechtsprechung unbeachtlich. Auch ist zu beachten, dass es sich bei der Be-rücksichtigung des Lohnsteuerabzugsmerkmals im Rahmen der Berechnung des Alg nicht um einen tatsächlichen Einbehalt von Einkommenssteuer handelt, denn gemäß § 3 Nr. 2 EStG ist Alg nicht einkommenssteuerpflichtig. Auch die BA führt für das gezahlte Alg keine Lohn-/ Einkommenssteuer ab. Der pauschale Abzug nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III dient lediglich dazu, das Alg dem durchschnittlich erzielbaren Nettoentgelt anzupassen.
Da weitere Fehler bei der Bemessung des Alg und der Festsetzung der Sperrzeit weder vorgetragen sind noch solche vom Senat festgestellt werden konnten, war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG zu ändern, so dass die Beklagte höheres Alg nach Steuerklasse III erst ab dem 26.03.2013 zu zahlen hat, im Übrigen Klage sowie Berufung ab-/zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass der Kläger im Verhältnis von ca. 3/21 unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Zwar mag die Beklagte weitere Fälle dieser Fallgestaltung zu entscheiden haben, doch ergibt sich die Rechtsanwendung selbst schon aus dem Gesetz, sodass eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht besteht.
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