Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3878/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3042/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt streitig.
Der am 01.05.1977 geborene Kläger war nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahr 2004 seit 2005 als angestellter Rechtsanwalt, zuletzt in der Kanzlei H. & S., tätig. Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 08.05.2012 zum 30.06.2012 meldete sich der Kläger am 11.05.2012 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor hatte der Kläger bereits am 15.03.2012 bei der Beklagten vorgesprochen, um sich betreffend eines Gründungszuschusses beraten zu lassen und hierzu zunächst ein Informationsgespräch für den 10.04.2012 vereinbart. Mit Bescheid vom 14.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2012 für 360 Kalendertage i.H.v. 36,97 EUR täglich.
Gleichfalls am 11.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses. Unter Vorlage eines Businessplans und einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer K. zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, führte er hierzu an, er werde ab dem 02.07.2012 eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen. Er rechne für die ersten beiden Geschäftsjahre 2012 und 2013 mit einer Unterdeckung i.H.v. ca. 34.000,- EUR, die er teilweise mit Ersparnissen i.H.v. ca. 21.000,- EUR zu decken gedenke. Die Förderung im Wege eines Gründungszuschusses sei daher essentiell für seine Selbstständigkeit.
Mit Bescheid vom 12.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zwar lägen, so die Beklagte, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vor, dies reiche jedoch nicht aus, um einen Gründungszuschuss erhalten zu können, da im Rahmen einer Ermessensausübung der Vorrang der Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zu beachten sei. Die Aussichten, den Kläger erfolgreich zu vermitteln, seien als günstig einzustufen. So seien im Zeitraum vom 11.05. - 05.06.2012 sieben auf den Kläger passende Stellenangebote zu verzeichnen gewesen. Ferner bestünden weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Agentur nicht gemeldet würden. Es stehe zu erwarten, dass auch zukünftig in diesem Umfang offene Stellen vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 02.07.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 02.07.2012 wegen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wieder auf.
Zur Begründung seines gegen die Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses eingelegten Widerspruchs brachte der Kläger vor, die Beklagte habe ihrer Ermessensentscheidung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt. Studien hätten gezeigt, dass die Arbeitsmarktsituation für junge Juristen - anders als die Beklagte angenommen habe - schlecht sei. Die von der Beklagten herangezogenen Stellenangebote seien nicht geeignet, dies zu widerlegen, da diese teilweise nicht mehr aktuell seien. Im Übrigen sei auf die Angebote vielfach zugegriffen worden.
Die Beklagte sondierte daraufhin neuerlich den Arbeitsmarkt für Juristen, eruierte hierbei fünf neue Stellen und wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 zurück. Sie führte aus, dass die Vermittlung in Arbeit grundsätzlich vorrangig gegenüber der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sei. Die Integrationsmöglichkeiten des Klägers seien im angefochtenen Bescheid dargelegt worden. Darüber hinaus eröffneten weitere Stellenbörsen wie z.B. der NJW- Stellenmarkt weitere Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Einschätzung des Klägers, er sei ein qualifizierter Rechtsanwalt, werde geteilt, was jedoch ihre Einschätzung, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit auch ohne die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beenden könne, bestätige.
Hiergegen hat der Kläger am 03.08.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe seinen Antrag faktisch ohne Einzelfallprüfung abgelehnt. Dies zeige sich bereits daran, dass sein am 12.06.2012 eingegangener schriftlicher Antrag vom 12.06.2012 noch mit Bescheid vom selben Tag abgelehnt worden sei. Die von der Beklagten hierzu angeführten Stellenangebote seien veraltet gewesen. Die Aussichten, als Rechtsanwalt einen Arbeitsplatz zu erlangen, seien schlecht. Er selbst habe seit 2005 in angestellten Beschäftigungsverhältnissen mit schlechten Arbeitsbedingungen, insb. mit einer unzureichenden Vergütung, gearbeitet. Es sei, so der Kläger weiter, zwar zulässig, Grundsätze der Sparsamkeit in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass dies als unumstößliche Maxime herangezogen werde. Die Beklagte habe überdies ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über die bevorstehende Arbeitslosigkeit informiert worden sei, dem 11.05.2012, keinerlei Bemühungen unternommen, ihn zu vermitteln.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, neben dem Vermittlungsvorrang, hinsichtlich dessen sie auf ihre Recherche in der Jobbörse verwiesen hat, sei auch die Haushaltslage eine zulässige Ermessenserwägung. Der klägerische Vortrag hierzu, sämtliche Anträge auf Gewährung eines Gründungszuschusses seien abgelehnt worden, sei falsch. Im Übrigen scheine es so, dass sich der Kläger frühzeitig dazu entschlossen habe, sich selbstständig zu machen. Dies sei zwar legitim, könne aber nicht dazu führen, dass trotz des Vermittlungsvorrangs ein Gründungszuschuss zu gewähren sei. Der Kläger habe bereits am 11.05.2012 davon berichtet, sich selbstständig machen zu wollen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Gründungszuschusses. Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistung erfordere, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dies sei dann anzunehmen, wenn einzig die Verurteilung zur Leistung selbst ermessensfehlerfrei sei. Dies sei, so das SG, vorliegend jedoch nicht der Fall, da nicht davon auszugehen sei, dass eine Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung aussichtslos und ein sonstiger schutzwürdiger Vertrauenstatbestand darin, die begehrte Förderung zu erhalten, nicht ersichtlich sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Werde den Verwaltungsträgern ein Ermessensspielraum eröffnet, seien die Gerichte darauf beschränkt, zu überprüfen, ob Ermessensfehler begangen worden seien. Die Beklagte habe jedoch das ihr eingeräumte Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt. Dabei habe sie die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe im Bescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid formell ordnungsgemäß dargelegt. Für die Annahme des Klägers, dass die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe, gebe es angesichts der auf den Einzelfall des Klägers abstellenden und die Argumentation des Klägers aufgreifenden Ermessensausführungen keine Anhaltspunkte. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte auf den Vorrang der Vermittlung abgestellt habe, da sie zahlreiche Stellenangebote vorgelegt habe, die eine Vermittlung des Klägers in eine abhängige Beschäftigung ermöglicht hätten. Der Kläger könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Beklagte keine Vermittlungsbemühungen unternehme, wenn er selbst mit der Arbeitslosmeldung zum 01.07.2012 und der unmittelbar angrenzenden Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 02.07.2012 zum Ausdruck bringe, nicht vermittelt werden zu wollen.
Gegen den am 28.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.07.2014 Berufung eingelegt. Er bringt hierzu vor, die Vergabepraxis der Beklagten sei rechtswidrig. Das SG habe sich nicht inhaltlich mit den Stellenangeboten der Beklagten auseinandergesetzt. Auf die von der Beklagten benannten (veralteten) Stellenangebote sei vielfach zugegriffen worden, sodass Bewerbungen keinen Erfolg versprochen hätten. Das Ermessen sei daher fehlerhaft ausgeübt worden. Das SG habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, dass sich die Beklagte formelhaft auf den Vermittlungsvorrang berufe, vielmehr konkrete, zumutbare Beschäftigungsangebote darzulegen seien. Da die Beklagte hierauf nicht eingegangen sei, stelle der angefochtene Gerichtsbescheid, in dem das SG die Stellenangebote ungeprüft übernommen habe, eine Überraschungsentscheidung dar. Auch soweit die Beklagte (zuletzt) vorgebracht habe, die (tatbestandlichen) Voraussetzungen der Leistungsgewährung lägen in seiner Person nicht vor, sei dem entgegen zu treten. Wenn die Beklagte behaupte, er sei nicht arbeitslos gewesen, stelle sich die Frage, warum ihm dann für einen Tag Arbeitslosengeld bewilligt worden sei.
Der Kläger beantragt (z.T. zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verurteilen, ihm den beantragten Gründungszuschuss zu gewähren, hilfsweise seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages beruft sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend trägt sie (zuletzt) vor, dass bereits die (tatbestandlichen) Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht vorlägen. Der Kläger habe durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit nicht beendet, da er zu keinem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Er sei bis zum 02.07.2012 nicht subjektiv verfügbar gewesen. Er habe bereits am 15.03.2012 zum Ausdruck gebracht, sich vorrangig selbstständig machen zu wollen. In diesem Sinne habe er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung am 08.05.2012 bereits am 11.05.2012 die Gewährung des Gründungszuschusses beantragt. Dass ihm am 01.07.2012, einem Sonntag, kein Vermittlungsangebot unterbreitet werden würde, sei ihm bekannt gewesen. Sie, die Beklagte, habe ihr Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Der Vermittlungsvorrang könne und müsse in die Ermessensentscheidung einfließen; der Kläger wäre voraussichtlich in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden
Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 hat der Kläger, mit solchem vom 09.09.2014 die Beklagte, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat legt den Antrag des Klägers im Rahmen des § 123 SGG unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger nicht ausschließlich, wie schriftsätzlich unter dem 29.07.2014 unternommen, die Leistungsgewährung begehrt, sondern hilfsweise, für den Fall, dass in Ansehung des Charakters der begehrten Leistung nur eine Neubescheidung in Betracht kommt, selbige beantragt werden soll.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid insb. keine Überraschungsentscheidung getroffen, die nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu einer Zurückverweisung an das SG führen könnte. Das SG hat mit Verfügung vom 12.10.2012 die Beklagte lediglich aufgefordert, im Rahmen der Klageerwiderung auf einen konkret benannten und aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Aspekt einzugehen. Es hat hierbei weder verlauten lassen, dass es die Ausführungen zur Begründung des Bescheides vom 12.06.2012 oder des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 für untauglich oder nicht ausreichend erachtet, die Leistungsablehnung zu rechtfertigen, noch hat es einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass der Kläger in Ansehung der Verfügung davon ausgehen konnte, dass das SG den Rechtsstreit unter Zugrundelegung seiner, des Klägers, Einschätzung entscheiden werde. Im Übrigen lagen dem SG zum Zeitpunkt seines Hinweises die Akten der Beklagten und damit die darin befindlichen Stellenangebote, der Ausdruck der Recherche in der Jobbörse vom 10.07.2012 sowie die Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin vom 12.07.2012 zu den Vermittlungschancen nicht vor, was der Kläger dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2012 auch entnehmen konnte.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht (Nr. 1), der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist (Nr. 2) und ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (Nr. 3). Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Zwar war der Gründungszuschuss zeitweise, zuletzt bis zum 27.12.2011, eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestand (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 93 Rn. 6), seit dem 28.12.2011 ist er jedoch vollständig als Ermessensleistung ausgestaltet (Hassel, a.a.O., Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B - veröffentlicht in juris, dort Rn. 5). Hierdurch soll der Beklagten eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen gewährt werden (vgl. BT-Drucks 17/6277 S. 86).
Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen sind beim Kläger, anders als es die Beklagte zuletzt angeführt hat, erfüllt. Der Kläger hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt am 02.07.2012 einen durch Bescheid vom 14.06.2012 begründeten Anspruch auf Arbeitslosengeld von (noch) 359 Tagen, dem u.a. zu Grunde lag, dass die Beklagte zu Gunsten des Klägers dessen subjektive Verfügbarkeit bejaht hat (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 1515/13 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 23). Durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hat der Kläger auch seine Arbeitslosigkeit beendet. Die Gewährung eines Gründungszuschusses setzt in diesem Zusammenhang (§ 93 Abs. 1 SGB III) nur den Eintritt von Arbeitslosigkeit voraus, ohne eine bestimmte Dauer derselben für erforderlich zu normieren (vgl. Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Bd. 1, Stand Okt. 2013, § 93, Rn. 83 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R -).
Das in § 93 Abs. 1 SGB III eingeräumte Ermessen bezieht sich auf das "ob" der Leistung (sog. Entschließungsermessen [vgl. Link, a.a.O., Rn. 134]). Der Beklagten wird hierdurch ein Handlungsspielraum eingeräumt (Keller in Mayer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 54, Rn. 25). Hieraus folgt, dass der Existenzgründer grds. nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat. Ein solcher besteht im Fall einer Ermessensleistung nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, d.h. wenn nur eine einzige Entscheidung nicht mit Ermessensfehlern behaftet wäre. Indes sind dem Senat Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass einzig die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern vermochte, nicht erkennbar. Insb. in Ansehung der Berufserfahrung des Klägers, seiner Examensergebnisse und seines Alters sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt erscheint es dem Senat nicht fernliegend, dass dieser - bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen - eine ihm zumutbare Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt oder Jurist hätte erlangen können. Die berufliche Eingliederung war mithin nicht einzig im Wege der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich, sodass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt und Anspruch auf Gewährung des Gründungszuschusses für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht besteht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu verurteilen ist, erneut über seinen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen der Beklagten findet seine Grenzen in § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessens-überschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R - veröffentlicht in juris; Keller, a.a.O., Rn. 27).
Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier vor. Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall liegt offensichtlich nicht vor, da die Beklagte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide ihr Ermessen erkannt und tatsächlich ausgeübt hat. Da die Beklagte mit der Leistungsablehnung auch keine Rechtsfolge gesetzt hat, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist auch eine Ermessensunter- oder -überschreitung nicht anzunehmen.
Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden (siehe zum Ermessensfehlgebrauch zusammenfassend BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 15). Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 93 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Der Gründungszuschuss dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Insoweit ist der allgemeine Vorrang der Vermittlung zu beachten (vgl. hierzu Link, a.a.O., Rn. 136, 138), so dass der Gründungzuschuss als Ermessensleistung nur dann gewährt werden kann, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 SGB III), d.h. wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führt (vgl. Kuhnke, in jurisPK-SGB III, § 93 Rn. 21; zum Überbrückungsgeld nach der früheren Rechtslage als "Kann-Leistung" ebenso BSG, Urteil vom 25.10.1990 - 7 RAr 14/90 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 33). Diesen normativen Vorgaben entspricht es, wenn die Beklagte, wie im Falle des Klägers geschehen, im Rahmen ihres Ermessens entscheidend darauf abstellt, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch ist, ob sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können oder ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern können. Die Beklagte ist insofern auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr ist ihre - als Teil einer Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare - Prognose, dass der Kläger bei Inanspruchnahme der Vermittlungsbemühungen der Beklagten in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert worden wäre, ohne dass hierfür die Förderung der Selbstständigkeit notwendig gewesen wäre, nicht zu beanstanden. In Anbetracht der Anzahl offener Stellen für Rechtsanwälte und Juristen im Tagespendelbereich zum Wohnort des Klägers und der sehr kurzen Zeitspanne innerhalb derer eine Vermittlung möglich gewesen wäre (frühestens ab der Arbeitslosmeldung am 11.05.2012, mit der erstmals bekannt wurde, dass der Leistungsfall der Arbeitslosigkeit eingetreten ist bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 02.07.2012), durfte die Beklagte davon ausgehen, dass für den Kläger gute Vermittlungschancen bestanden. In jedem Fall kann eine belastbare negative Vermittlungsprognose erst getroffen werden, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden haben. Dies kann bei dem hier insoweit maximal zu berücksichtigenden Zeitraum von ca. 1 ½ Monaten, der zudem weitestgehend vor Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers lag, nicht angenommen werden. Gerade aus dem Erfordernis des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III, wonach bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mindestens 150 Tagen bestehen muss, folgt in Anbetracht der Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen, dass von einer Erforderlichkeit des Gründungszuschusses erst ausgegangen werden kann, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraumes keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 09.11.1989 - 11 RAr 83/88 -; veröffentlicht in juris, dort Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - Stellenangebote vorhanden sind. Daraus, dass auf die Stellenangebote zig-fach zugegriffen wurde, kann nicht auf eine für den Kläger schlechte Arbeitsmarktlage geschlossen werden.
Schließlich liegt auch kein Abwägungsfehler vor. Ein für die Bewilligung sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Vermittlungschancen des Klägers, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers (1 Tag) und der bestehenden Aussichten, eine versicherungspflichtige Beschäftigung erlangen zu können, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden; der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt streitig.
Der am 01.05.1977 geborene Kläger war nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahr 2004 seit 2005 als angestellter Rechtsanwalt, zuletzt in der Kanzlei H. & S., tätig. Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 08.05.2012 zum 30.06.2012 meldete sich der Kläger am 11.05.2012 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor hatte der Kläger bereits am 15.03.2012 bei der Beklagten vorgesprochen, um sich betreffend eines Gründungszuschusses beraten zu lassen und hierzu zunächst ein Informationsgespräch für den 10.04.2012 vereinbart. Mit Bescheid vom 14.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2012 für 360 Kalendertage i.H.v. 36,97 EUR täglich.
Gleichfalls am 11.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses. Unter Vorlage eines Businessplans und einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer K. zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, führte er hierzu an, er werde ab dem 02.07.2012 eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen. Er rechne für die ersten beiden Geschäftsjahre 2012 und 2013 mit einer Unterdeckung i.H.v. ca. 34.000,- EUR, die er teilweise mit Ersparnissen i.H.v. ca. 21.000,- EUR zu decken gedenke. Die Förderung im Wege eines Gründungszuschusses sei daher essentiell für seine Selbstständigkeit.
Mit Bescheid vom 12.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zwar lägen, so die Beklagte, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vor, dies reiche jedoch nicht aus, um einen Gründungszuschuss erhalten zu können, da im Rahmen einer Ermessensausübung der Vorrang der Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zu beachten sei. Die Aussichten, den Kläger erfolgreich zu vermitteln, seien als günstig einzustufen. So seien im Zeitraum vom 11.05. - 05.06.2012 sieben auf den Kläger passende Stellenangebote zu verzeichnen gewesen. Ferner bestünden weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Agentur nicht gemeldet würden. Es stehe zu erwarten, dass auch zukünftig in diesem Umfang offene Stellen vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 02.07.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 02.07.2012 wegen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wieder auf.
Zur Begründung seines gegen die Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses eingelegten Widerspruchs brachte der Kläger vor, die Beklagte habe ihrer Ermessensentscheidung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt. Studien hätten gezeigt, dass die Arbeitsmarktsituation für junge Juristen - anders als die Beklagte angenommen habe - schlecht sei. Die von der Beklagten herangezogenen Stellenangebote seien nicht geeignet, dies zu widerlegen, da diese teilweise nicht mehr aktuell seien. Im Übrigen sei auf die Angebote vielfach zugegriffen worden.
Die Beklagte sondierte daraufhin neuerlich den Arbeitsmarkt für Juristen, eruierte hierbei fünf neue Stellen und wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 zurück. Sie führte aus, dass die Vermittlung in Arbeit grundsätzlich vorrangig gegenüber der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sei. Die Integrationsmöglichkeiten des Klägers seien im angefochtenen Bescheid dargelegt worden. Darüber hinaus eröffneten weitere Stellenbörsen wie z.B. der NJW- Stellenmarkt weitere Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Einschätzung des Klägers, er sei ein qualifizierter Rechtsanwalt, werde geteilt, was jedoch ihre Einschätzung, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit auch ohne die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beenden könne, bestätige.
Hiergegen hat der Kläger am 03.08.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe seinen Antrag faktisch ohne Einzelfallprüfung abgelehnt. Dies zeige sich bereits daran, dass sein am 12.06.2012 eingegangener schriftlicher Antrag vom 12.06.2012 noch mit Bescheid vom selben Tag abgelehnt worden sei. Die von der Beklagten hierzu angeführten Stellenangebote seien veraltet gewesen. Die Aussichten, als Rechtsanwalt einen Arbeitsplatz zu erlangen, seien schlecht. Er selbst habe seit 2005 in angestellten Beschäftigungsverhältnissen mit schlechten Arbeitsbedingungen, insb. mit einer unzureichenden Vergütung, gearbeitet. Es sei, so der Kläger weiter, zwar zulässig, Grundsätze der Sparsamkeit in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass dies als unumstößliche Maxime herangezogen werde. Die Beklagte habe überdies ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über die bevorstehende Arbeitslosigkeit informiert worden sei, dem 11.05.2012, keinerlei Bemühungen unternommen, ihn zu vermitteln.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, neben dem Vermittlungsvorrang, hinsichtlich dessen sie auf ihre Recherche in der Jobbörse verwiesen hat, sei auch die Haushaltslage eine zulässige Ermessenserwägung. Der klägerische Vortrag hierzu, sämtliche Anträge auf Gewährung eines Gründungszuschusses seien abgelehnt worden, sei falsch. Im Übrigen scheine es so, dass sich der Kläger frühzeitig dazu entschlossen habe, sich selbstständig zu machen. Dies sei zwar legitim, könne aber nicht dazu führen, dass trotz des Vermittlungsvorrangs ein Gründungszuschuss zu gewähren sei. Der Kläger habe bereits am 11.05.2012 davon berichtet, sich selbstständig machen zu wollen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Gründungszuschusses. Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistung erfordere, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dies sei dann anzunehmen, wenn einzig die Verurteilung zur Leistung selbst ermessensfehlerfrei sei. Dies sei, so das SG, vorliegend jedoch nicht der Fall, da nicht davon auszugehen sei, dass eine Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung aussichtslos und ein sonstiger schutzwürdiger Vertrauenstatbestand darin, die begehrte Förderung zu erhalten, nicht ersichtlich sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Werde den Verwaltungsträgern ein Ermessensspielraum eröffnet, seien die Gerichte darauf beschränkt, zu überprüfen, ob Ermessensfehler begangen worden seien. Die Beklagte habe jedoch das ihr eingeräumte Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt. Dabei habe sie die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe im Bescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid formell ordnungsgemäß dargelegt. Für die Annahme des Klägers, dass die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe, gebe es angesichts der auf den Einzelfall des Klägers abstellenden und die Argumentation des Klägers aufgreifenden Ermessensausführungen keine Anhaltspunkte. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte auf den Vorrang der Vermittlung abgestellt habe, da sie zahlreiche Stellenangebote vorgelegt habe, die eine Vermittlung des Klägers in eine abhängige Beschäftigung ermöglicht hätten. Der Kläger könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Beklagte keine Vermittlungsbemühungen unternehme, wenn er selbst mit der Arbeitslosmeldung zum 01.07.2012 und der unmittelbar angrenzenden Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 02.07.2012 zum Ausdruck bringe, nicht vermittelt werden zu wollen.
Gegen den am 28.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.07.2014 Berufung eingelegt. Er bringt hierzu vor, die Vergabepraxis der Beklagten sei rechtswidrig. Das SG habe sich nicht inhaltlich mit den Stellenangeboten der Beklagten auseinandergesetzt. Auf die von der Beklagten benannten (veralteten) Stellenangebote sei vielfach zugegriffen worden, sodass Bewerbungen keinen Erfolg versprochen hätten. Das Ermessen sei daher fehlerhaft ausgeübt worden. Das SG habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, dass sich die Beklagte formelhaft auf den Vermittlungsvorrang berufe, vielmehr konkrete, zumutbare Beschäftigungsangebote darzulegen seien. Da die Beklagte hierauf nicht eingegangen sei, stelle der angefochtene Gerichtsbescheid, in dem das SG die Stellenangebote ungeprüft übernommen habe, eine Überraschungsentscheidung dar. Auch soweit die Beklagte (zuletzt) vorgebracht habe, die (tatbestandlichen) Voraussetzungen der Leistungsgewährung lägen in seiner Person nicht vor, sei dem entgegen zu treten. Wenn die Beklagte behaupte, er sei nicht arbeitslos gewesen, stelle sich die Frage, warum ihm dann für einen Tag Arbeitslosengeld bewilligt worden sei.
Der Kläger beantragt (z.T. zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verurteilen, ihm den beantragten Gründungszuschuss zu gewähren, hilfsweise seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages beruft sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend trägt sie (zuletzt) vor, dass bereits die (tatbestandlichen) Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht vorlägen. Der Kläger habe durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit nicht beendet, da er zu keinem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Er sei bis zum 02.07.2012 nicht subjektiv verfügbar gewesen. Er habe bereits am 15.03.2012 zum Ausdruck gebracht, sich vorrangig selbstständig machen zu wollen. In diesem Sinne habe er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung am 08.05.2012 bereits am 11.05.2012 die Gewährung des Gründungszuschusses beantragt. Dass ihm am 01.07.2012, einem Sonntag, kein Vermittlungsangebot unterbreitet werden würde, sei ihm bekannt gewesen. Sie, die Beklagte, habe ihr Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Der Vermittlungsvorrang könne und müsse in die Ermessensentscheidung einfließen; der Kläger wäre voraussichtlich in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden
Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 hat der Kläger, mit solchem vom 09.09.2014 die Beklagte, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat legt den Antrag des Klägers im Rahmen des § 123 SGG unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger nicht ausschließlich, wie schriftsätzlich unter dem 29.07.2014 unternommen, die Leistungsgewährung begehrt, sondern hilfsweise, für den Fall, dass in Ansehung des Charakters der begehrten Leistung nur eine Neubescheidung in Betracht kommt, selbige beantragt werden soll.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid insb. keine Überraschungsentscheidung getroffen, die nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu einer Zurückverweisung an das SG führen könnte. Das SG hat mit Verfügung vom 12.10.2012 die Beklagte lediglich aufgefordert, im Rahmen der Klageerwiderung auf einen konkret benannten und aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Aspekt einzugehen. Es hat hierbei weder verlauten lassen, dass es die Ausführungen zur Begründung des Bescheides vom 12.06.2012 oder des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 für untauglich oder nicht ausreichend erachtet, die Leistungsablehnung zu rechtfertigen, noch hat es einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass der Kläger in Ansehung der Verfügung davon ausgehen konnte, dass das SG den Rechtsstreit unter Zugrundelegung seiner, des Klägers, Einschätzung entscheiden werde. Im Übrigen lagen dem SG zum Zeitpunkt seines Hinweises die Akten der Beklagten und damit die darin befindlichen Stellenangebote, der Ausdruck der Recherche in der Jobbörse vom 10.07.2012 sowie die Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin vom 12.07.2012 zu den Vermittlungschancen nicht vor, was der Kläger dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2012 auch entnehmen konnte.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht (Nr. 1), der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist (Nr. 2) und ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (Nr. 3). Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Zwar war der Gründungszuschuss zeitweise, zuletzt bis zum 27.12.2011, eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestand (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 93 Rn. 6), seit dem 28.12.2011 ist er jedoch vollständig als Ermessensleistung ausgestaltet (Hassel, a.a.O., Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B - veröffentlicht in juris, dort Rn. 5). Hierdurch soll der Beklagten eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen gewährt werden (vgl. BT-Drucks 17/6277 S. 86).
Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen sind beim Kläger, anders als es die Beklagte zuletzt angeführt hat, erfüllt. Der Kläger hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt am 02.07.2012 einen durch Bescheid vom 14.06.2012 begründeten Anspruch auf Arbeitslosengeld von (noch) 359 Tagen, dem u.a. zu Grunde lag, dass die Beklagte zu Gunsten des Klägers dessen subjektive Verfügbarkeit bejaht hat (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 1515/13 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 23). Durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hat der Kläger auch seine Arbeitslosigkeit beendet. Die Gewährung eines Gründungszuschusses setzt in diesem Zusammenhang (§ 93 Abs. 1 SGB III) nur den Eintritt von Arbeitslosigkeit voraus, ohne eine bestimmte Dauer derselben für erforderlich zu normieren (vgl. Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Bd. 1, Stand Okt. 2013, § 93, Rn. 83 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R -).
Das in § 93 Abs. 1 SGB III eingeräumte Ermessen bezieht sich auf das "ob" der Leistung (sog. Entschließungsermessen [vgl. Link, a.a.O., Rn. 134]). Der Beklagten wird hierdurch ein Handlungsspielraum eingeräumt (Keller in Mayer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 54, Rn. 25). Hieraus folgt, dass der Existenzgründer grds. nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat. Ein solcher besteht im Fall einer Ermessensleistung nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, d.h. wenn nur eine einzige Entscheidung nicht mit Ermessensfehlern behaftet wäre. Indes sind dem Senat Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass einzig die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern vermochte, nicht erkennbar. Insb. in Ansehung der Berufserfahrung des Klägers, seiner Examensergebnisse und seines Alters sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt erscheint es dem Senat nicht fernliegend, dass dieser - bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen - eine ihm zumutbare Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt oder Jurist hätte erlangen können. Die berufliche Eingliederung war mithin nicht einzig im Wege der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich, sodass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt und Anspruch auf Gewährung des Gründungszuschusses für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht besteht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu verurteilen ist, erneut über seinen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen der Beklagten findet seine Grenzen in § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessens-überschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R - veröffentlicht in juris; Keller, a.a.O., Rn. 27).
Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier vor. Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall liegt offensichtlich nicht vor, da die Beklagte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide ihr Ermessen erkannt und tatsächlich ausgeübt hat. Da die Beklagte mit der Leistungsablehnung auch keine Rechtsfolge gesetzt hat, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist auch eine Ermessensunter- oder -überschreitung nicht anzunehmen.
Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden (siehe zum Ermessensfehlgebrauch zusammenfassend BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 15). Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 93 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Der Gründungszuschuss dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Insoweit ist der allgemeine Vorrang der Vermittlung zu beachten (vgl. hierzu Link, a.a.O., Rn. 136, 138), so dass der Gründungzuschuss als Ermessensleistung nur dann gewährt werden kann, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 SGB III), d.h. wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führt (vgl. Kuhnke, in jurisPK-SGB III, § 93 Rn. 21; zum Überbrückungsgeld nach der früheren Rechtslage als "Kann-Leistung" ebenso BSG, Urteil vom 25.10.1990 - 7 RAr 14/90 -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 33). Diesen normativen Vorgaben entspricht es, wenn die Beklagte, wie im Falle des Klägers geschehen, im Rahmen ihres Ermessens entscheidend darauf abstellt, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch ist, ob sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können oder ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern können. Die Beklagte ist insofern auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr ist ihre - als Teil einer Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare - Prognose, dass der Kläger bei Inanspruchnahme der Vermittlungsbemühungen der Beklagten in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert worden wäre, ohne dass hierfür die Förderung der Selbstständigkeit notwendig gewesen wäre, nicht zu beanstanden. In Anbetracht der Anzahl offener Stellen für Rechtsanwälte und Juristen im Tagespendelbereich zum Wohnort des Klägers und der sehr kurzen Zeitspanne innerhalb derer eine Vermittlung möglich gewesen wäre (frühestens ab der Arbeitslosmeldung am 11.05.2012, mit der erstmals bekannt wurde, dass der Leistungsfall der Arbeitslosigkeit eingetreten ist bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 02.07.2012), durfte die Beklagte davon ausgehen, dass für den Kläger gute Vermittlungschancen bestanden. In jedem Fall kann eine belastbare negative Vermittlungsprognose erst getroffen werden, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden haben. Dies kann bei dem hier insoweit maximal zu berücksichtigenden Zeitraum von ca. 1 ½ Monaten, der zudem weitestgehend vor Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers lag, nicht angenommen werden. Gerade aus dem Erfordernis des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III, wonach bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mindestens 150 Tagen bestehen muss, folgt in Anbetracht der Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen, dass von einer Erforderlichkeit des Gründungszuschusses erst ausgegangen werden kann, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraumes keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 09.11.1989 - 11 RAr 83/88 -; veröffentlicht in juris, dort Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - Stellenangebote vorhanden sind. Daraus, dass auf die Stellenangebote zig-fach zugegriffen wurde, kann nicht auf eine für den Kläger schlechte Arbeitsmarktlage geschlossen werden.
Schließlich liegt auch kein Abwägungsfehler vor. Ein für die Bewilligung sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Vermittlungschancen des Klägers, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers (1 Tag) und der bestehenden Aussichten, eine versicherungspflichtige Beschäftigung erlangen zu können, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden; der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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