L 2 P 20/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 P 311/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 20/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, der den Beginn der Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II statt I regelte, wegen Erklärungsirrtums.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Wirksamkeit des vor dem Sozialgericht München am 31. Januar 2013 in dem Verfahren S 17 P 156/10 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs und im Weiteren die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II statt I für die Versicherte bereits ab Juli 2009.
Der Kläger ist der Sohn der inzwischen verstorbenen A., mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Frau A. erhielt mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009 Leistungen der Pflegestufe I ab 17. Juli 2009. Im Laufe dieses Verwaltungsverfahren sowie des anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung der Pflegestufe II wurden mehrere Gutachten zur Pflegebedürftigkeit eingeholt. Die Sachverständige Dr. C. H. erstattete am 30. März 2011, der Sachverständige Dr. H. H. am 28. Dezember 2011 ein Gutachten jeweils nach persönlicher Untersuchung. Dr. H. hat zusammenfassend festgestellt, dass seit der Antragstellung am 17. Juli 2009 bis dato nur die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe II dürften aber in absehbarer Zeit - wohl im Jahr 2012 - erfüllt sein. Nach persönlicher Untersuchung durch den MDK (Gutachten vom 14. Dezember 2012) hat die Beklagte ab November 2012 Leistungen der Pflegestufe II bewilligt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2013 haben die Beteiligten folgenden unwiderruflichen Vergleich geschlossen:
"I. Die Beklagte zahlt Pflegegeld der Pflegestufe II bereits ab Mai 2012 an die Klägerin.
II. Die Beklagte zahlt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten an die Klägerin.
III. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit vollumfänglich erledigt ist."
Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 hat die Beklagte den Vergleich ausgeführt.
Frau A. ist am 22. April 2013 verstorben. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat der Kläger als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Frau A. den Vergleich angefochten und beantragt sinngemäß festzustellen, dass der Rechtsstreit im Verfahren
S 17 P 156/10 nicht durch Vergleich vom 31. Januar 2013 beendet worden ist.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2014 festgestellt, dass das Verfahren S 17 P 156/10 durch Vergleich beendet wurde. Der Vergleich, der nach herrschender Ansicht eine Doppelnatur im Sinne eines materiell-rechtlichen Vertrages und einer Prozesshandlung habe, sei wirksam zustande gekommen; es lägen weder prozess- noch materiellrechtliche Gründe vor, die den Vergleich unwirksam machen würden. Er sei wirksam zustande gekommen. Vor dem mit der Sache befassten Gericht hätten die damalige Klägerin und die Beklagte sich deckende Erklärungen abgegeben und eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (vgl. § 54 SGB X und § 779 BGB). Der Kläger sei beim Abschluss des Vergleichsvertrages anwesend gewesen und hätte wirksame Willenserklärungen zum Abschluss des Vergleichs gegeben.
Der Vergleich entspreche auch dem einschlägigen Prozessrecht. Die Erklärungen der Beteiligten sei entsprechend § 101 Abs. 1 SGG in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, vorgelesen und genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung - ZPO) worden. Dies sei im Protokoll vermerkt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO), das unterschrieben worden sei (§ 163 ZPO).
Der Vergleich sei auch nicht in der Folgezeit unwirksam geworden, insbesondere sei er nicht wirksam angefochten worden. Es lägen keine Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Der Vortrag des Klägers, die Berücksichtigung des Elementes der "aktivierenden Pflege" hätte einen höheren Grundpflegebedarf und damit auch bereits seit Juli 2009 Pflegestufe II zur Folge gehabt, führe nicht dazu, dass er bei Vergleichsabschluss einem Irrtum unterlegen wäre. Denn der Sachverständige Dr. H. habe den Grundpflegebedarf für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (ab Antragstellung) bewertet, unter Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation und der Tatsache, dass aufgrund der dementiellen Erkrankung von Frau A. ein großer Bestandteil des Hilfebedarfs die Anleitung, Aufforderung und Überwachung im Sinne einer "aktivierenden Pflege" gewesen sei. Alles, was der Kläger nunmehr vorträgt, sei vom Sachverständigen ausreichend berücksichtigt worden und sei auch in den gerichtlichen Vergleich eingeflossen, auch unter Anlehnung an die Prognose des Sachverständigen (Erhöhung des Hilfebedarfs aufgrund der progredienten Entwicklung der Demenz bereits vor November 2012).

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger ausgeführt, dass der Gerichtsbescheid nicht auf alle von ihm genannte Anfechtungsgründe eingehe. Der Erklärungsirrtum beziehe sich auf das vorgelagerte, grundlegende Erfordernis, ob aktivierende Pflege sowie die teilweise Übernahme pflegerischer Verrichtungen generell nun positiv mit gutachterlicher Pflegezeitmessung korreliert sei oder nicht. Auslöser der Anfechtung seien das grundsätzliche Erfordernis zur Berücksichtigung von zeitlichen Orientierungswerten bei der Pflegezeitbemessung im Fall von aktivierender Pflege sowie bei teilweiser Übernahme von Verrichtungen in der Pflege. Der Vergleich werde nicht wegen Irrtums über die Berücksichtigung der aktivierenden Pflege im Gutachten vom Dezember 2011 angefochten, sondern aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Erfüllung der zeitlichen Orientierungswerte bzw. Übererfüllung in der Pflegezeitbemessung im Fall von Alzheimer-Demenz. Dabei sei der Erklärungsirrtum bei der Zustimmung des Vergleichsangebots aufgrund zweier Ursachen gegeben:
- Dem Vergleich sei auf Basis der Erklärungen der Richterin sowie der Gegenpartei über den vermeintlich negativen Zusammenhang der teilweisen inhaltlichen Übernahme von konkreten, physischen Pflegeverrichtungen heraus aus einem Irrtum über den in der gesetzlichen Realität tatsächlich gegensätzlichen Sachverhalt heraus zugestimmt worden.
- Eine Fehlerhaftigkeit der anschließenden Rückberechnung des mutmaßlichen Eintritts von Pflegestufe II sei nicht erkannt worden; fehlerhaft deshalb, weil als Rechnungsmaßstab für die Rückberechnung der falsche Geltungszeitraum mit dem gutachterlich festgestellten Zeitaufwand erst ab dem Begutachtungsdatum angesetzt worden sei. Der gutachterlich zuerkannte zeitliche Pflegeaufwand greife jedoch, bedingt durch die sozialgerichtliche Fragestellung nach dem Pflegezeitaufwand ab Erstantrag im Juli 2009, viel früher, also nicht erst zum Zeitpunkt der Begutachtung. Die aufgrund dieser Fragestellung gutachterlich erfolgten Diagnosen seien verbindlich und könnten auch nicht durch einen etwaigen Zusatz auf "progredienten Krankheitsverlauf" oder "bisherige Verschlechterungen" abgeschwächt werden.
Auch weise der Vergleich formale Mängel auf, wenn die für die Willenserklärungen ursächlichen Gesprächsinhalte und dahingehende gegenseitige Ungewissheiten nicht im Protokoll der Sitzung festgehalten werden.

Die Beklagte hat auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie den Gerichtsbescheid verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. April 2014 die Parteien vor den Güterichter verwiesen. Das Güterichterverfahren ist gescheitert.

Mit Beschluss vom 17. September 2014 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der gerichtliche Vergleich vor dem Sozialgericht vom 31. Januar 2013 unwirksam ist, das Verfahren fortzuführen ist, ferner die bisherige Pflegezeitbemessung zu revidieren und Pflegestufe II bereits ab Juli 2009 anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gerichtsakte des Sozialgerichts sowie die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II statt I bereits ab Juli 2009 aus der Versicherung der Versicherten.

Aufgrund der Übertragung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss vom 17. September 2014 entscheidet der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen.

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Versicherten, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebte (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB I).

Der auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab Antragstellung im Juli 2009 gerichtete Rechtsstreit hat durch den gerichtlichen Vergleich zunächst seine Erledigung gefunden. In die materielle Prüfung kann nur eingestiegen werden, wenn der Vergleich unwirksam war. Der gerichtliche Vergleich weist eine Doppelnatur auf. Er ist zum einen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, zum anderen ein Prozessvertrag bzw. eine Prozesshandlung mit prozessbeendigender Wirkung. Aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen kann ein Vergleich insgesamt unwirksam sein und damit auch die beendigende Wirkung der Rechtshängigkeit entfallen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 101, Rdnr. 3 m.w.N.). Bei Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs oder über die ursprüngliche Gültigkeit des Vergleichs wird der Rechtsstreit fortgesetzt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 17); d.h., die Rechtshängigkeit lebt rückwirkend wieder auf.

Das Sozialgericht hat zutreffend durch Gerichtsbescheid festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 31. Januar 2013 beendet wurde und dieser vom Kläger nicht wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten wurde. Auf die Gründe der Entscheidung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Entgegen der Darlegung des Klägers hat das Sozialgericht die Anfechtungsgründe des Klägers wie insbesondere den Vortrag, die Berücksichtigung des Elements der "aktivierenden Pflege" hätte einen höheren Grundpflegebedarf und damit auch bereits seit Juli 2009 Pflege-
stufe II zur Folge gehabt, berücksichtigt. Zutreffend hat das Sozialgericht auf das Gutachten des Dr. H. verwiesen, das Grundlage für den Abschluss des Vergleichs war. Dieser hat den Grundpflegebedarf für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (also ab Antragstellung im Juli 2009 !) bewertet, unter Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation und der Tatsache, dass aufgrund der dementiellen Erkrankung der Versicherten ein großer Bestandteil des Hilfebedarfs die Anleitung, Aufforderung und Überwachung im Sinne einer "aktivierenden Pflege" waren. Zu dem Ergebnis, dass von Juli 2009 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch die Voraussetzungen der Pflegestufe I vorlagen, aber voraussichtlich im Jahr 2012 die Voraussetzungen der Pflegestufe II, kam der Sachverständige unter Annahme einer Prognose, dass sich der Hilfebedarf aufgrund der progredienten Entwicklung der Demenz erhöhen werde. Den Parteien war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sowohl diese Einschätzung des Gutachters also auch das Gutachten des MDK vom November 2012 bekannt und bewusst. Es war also eine Entscheidung zu treffen hinsichtlich des vorliegenden progredienten Verlaufs der Erkrankung mit stetiger Zunahme des Pflegebedarfs einerseits und der Festlegung des Zeitraums, ab dem der Hilfebedarf in der Grundpflege auf mindestens 120 Minuten angestiegen ist - nach dem Gutachten des MDK ab November 2012. Der Vergleich ist vor diesem Hintergrund zu sehen, so dass einvernehmlich als Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen der Pflegestufe II vorliegen, der Mai 2012 angenommen wurde.

Dabei war dem Kläger, der die Versicherte damals bereits vertreten hat, offensichtlich bewusst, wie es zu diesem Vergleichsergebnis gekommen ist. Er hatte sich mit den vorliegenden Gutachten der Dr. H. und des Dr. H. schriftsätzlich befasst gehabt. So hat auch Dr. H. in ihrem Gutachten vom März 2011 dargelegt, dass eine weitere wesentliche Verschlechterung zu erwarten ist - aber bis zum Untersuchungszeitpunkt die Voraussetzungen der Pflegestufe II noch nicht vorlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SGB XI insgesamt von dem Leitbild der aktivierenden Pflege ausgeht (vgl. auch § 6 Abs. 2 SGB XI; zum Ganzen: Udsching, SGB XI, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 12 m.w.N.). Dies berücksichtigen auch die Begutachtungsrichtlinien (z.B. im Bereich der Mobilität: BRi, Abschnitt ‚D. 5.5.). Auch Dr. H. hat in ihrem Gutachten dementsprechend den Hilfebedarf differenzierend betrachtet nach dem Erfordernis einer bloßen Anleitung bis hin zu einer vollen Übernahme der Grundpflege in bestimmten Bereichen wie bei der Hilfe beim Stuhlgang. Der Kläger hat diese Unterscheidung in seiner Darstellung des tatsächlichen zeitlichen Hilfebedarfs, den er in der Grundpflege auf 165 Minuten täglich errechnete, selbst vorgenommen. Bereits mit Schriftsatz vom 25. Juni 2011 machte er hierbei deutlich, dass er seine Einschätzung als den "real existierenden zeitlichen Pflegeaufwand im Sinne einer aktivierenden Pflege" ansieht. Entsprechendes wird in der umfangreichen Stellungnahme des Klägers zu dem Gutachten des Dr. H. vom 13. Februar 2012 deutlich. Die Argumentation des Klägers, die er nun zur Anfechtung des Vergleichs vorbringt, zog sich daher bereits durch das gerichtliche Verfahren hindurch; ein Irrtum liegt hierbei also nicht vor. Durch gegenseitiges Nachgeben erfolgte im Rahmen des Vergleichsabschlusses vielmehr eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits, in dem die gegenseitigen Positionen zum Ausdruck kamen.

Dabei ist für eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nicht von Bedeutung, dass der Kläger nun als Sonderrechtsnachfolger im Ergebnis weiterhin Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. H. vorbringt und selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe II bereits ab Juli 2009 vorgelegen hätten. Soweit der Kläger beanstandet, dass die Begutachtung bei demenzerkrankten Personen zu einem unbefriedigendem Ergebnis gelangt und tatsächlich auch bei seiner Mutter ein erheblich größerer zeitlicher Pflegeaufwand erforderlich war, wurde, wie dargelegt, bereits im Klageverfahren deutlich. Auch wenn es sicherlich zutreffend ist, dass der tatsächliche Zeitaufwand bei der Pflege dieser Personen zum Teil erheblich höher ist als dies bei der Begutachtung im Rahmen der §§ 14, 15 SGB XI anerkannt werden kann, stellt dies eine Problematik dar, die vom Gesetzgeber zu regeln ist. Das Bundessozialgericht hat vergleichbar zum Pflegebedarf von Menschen mit psychischen Erkrankungen entschieden, dass der allgemeine Aufsichts- und Betreuungsbedarf eines Versicherten, der nicht konkret im Zusammenhang mit einer der im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgeführten Verrichtungen anfällt, im Rahmen der §§ 14, 15 SGB XI nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR
3-3300 § 14 Nrn. 5, 6, 8 und 10; BSG SozR 3-3300 § 15 Nrn. 1 und 8; BSG SozR 3-3300 § 43 a Nr. 5). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt somit in dieser Hinsicht kein Irrtum des Klägers vor, sondern ein Begehren, das er bereits laufend im Verfahren geäußert hat.
Weitere Einzelheiten, mit welcher Argumentation sich die Beteiligten in dem Vergleich auf den Mai 2012 als Datum einigten, ergeben sich nicht aus der Sitzungsniederschrift. Der Kläger hat aber auch nicht vorgetragen, dass er sich hinsichtlich des Monats oder des Jahres verrechnet habe, vielmehr beanstandet er, dass nicht von dem Erstantrag im Juli 2009, sondern dem Begutachtungsdatum ausgegangen werde. Nach Sinn und Zweck des Vergleichs, wie er vom Senat gelesen wird, sind die Beteiligten von dem nun aktuell vorgelegten MDK-Gutachten vom 14. Dezember 2012 ausgegangen, das in der Sitzung von der Beklagten eingebracht wurde, und haben den Zeitpunkt der Gewährung der Pflegestufe II um gut sieben Monate vorverlagert. Dabei irrte auch der Kläger nicht dahingehend, dass nach allen bisherigen Gutachten die Voraussetzungen der Pflegestufe II seit Juli 2009 verneint worden waren. Das MDK-Gutachten ändert hierbei auch nichts an der bisherigen "sozialgerichtlichen Fragestellung nach dem Pflegezeitaufwand ab Erstantrag im Juli 2009".
Ein offensichtliches Missverständnis der damaligen Klägerin über das Erfordernis zur Erfüllung bzw. Übererfüllung der zeitlichen Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung bzw. dahingehender "Verwirrung" durch die Beteiligten ist nicht ersichtlich.

Formale Mängel der Sitzungsniederschrift sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Sitzungsniederschrift, jede Einzelheit der Sitzung zu protokollieren, sondern den wesentlichen Ablauf der Sitzung und den Inhalt der Erörterungen. Völlig unverständlich ist, wie ggf. formale Mängel einer Nichtprotokollierung einen Erklärungsirrtum darstellen können, da die Erklärung (Annahme des Vergleichsangebots) vor endgültiger Abfassung der Sitzungsniederschrift abgegeben werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich gemäß § 193 SGG. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht auch entschieden, dass Kosten nach § 197 a SGG nicht festzusetzen sind. Der Kläger ist der Sohn der verstorbenen Versicherten und lebte mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Er ist somit Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I. Das Verfahren ist gemäß § 183 S. 1 SGG für ihn kostenfrei.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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