L 4 KR 5103/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4503/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5103/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2010 und gegen die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV) für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. Januar 2014 in Höhe von EUR 35.136,72.

Der Kläger ist am 1964 geboren. Er ist verheiratet und hat zumindest ein Kind. Seit 1. November 2007 ist er freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die KV der Rentner lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 8. Mai 2009 ab. Mit Bescheid vom 4. November 2010 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine Versicherungsnachweise vorgelegt worden seien, die für eine Mitgliedschaft in der KV der Rentner ausreichten. Die freiwillige Mitgliedschaft in der KV und PV bleibe bestehen. Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. August 2013 diesbezüglich gestellten Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 22. Juli 2014 ab.

In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 958,80, vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 in Höhe von EUR 968,31, vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von EUR 989,46, in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von EUR 991,93 und ab 1. Juli 2014 in Höhe von EUR 1.008,50 jeweils monatlich. Außerdem erhält er seit dem 1. Februar 2007 eine monatliche Geldrente von der G. Versicherungsbank VVaG, die sich nach dem vom Kläger am 20. Oktober 2009 der Beklagten zu 1) vorgelegten Schlussurteil des Landgerichts Offenburg vom 19. Oktober 2007 (Geschäftsnummer 2 O 256/05) auf EUR 1.764,86 monatlich und nach der Bestätigung des Klägers vom 18. August 2011, belegt durch den Kontoauszug der Sparkasse K.-E. vom 26. September 2011, auf vierteljährlich EUR 6.112,17 (monatlich EUR 2.037,39) beläuft. Bei dieser Geldrente handelt es sich nach dem Vorbringen des Klägers um einen Verdienstausfallschaden. Mit Bescheid vom 2. November 2009 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente ab 1. März 2009 (Beginn Erwerbsminderungsrente) den monatlichen Beitrag auf EUR 406,59 zur KV und auf EUR 52,48 zur PV und ab 1. Juli 2009 (Beitragssatz - und Rentenhöheänderung) zur KV auf EUR 393,80 und zur PV auf EUR 52,92 jeweils monatlich fest.

Nachdem der Kläger seine Einkünfte nicht belegt hatte, setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.750,00 mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 ab 1. Januar 2010 den monatlichen Beitrag auf EUR 536,25 zur KV und EUR 73,13 zur PV fest. Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 korrigierte die Beklagte zu 1) wiederum auch ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 2) den Bescheid vom 18. Dezember 2009 wegen eines Druckfehlers mit Blick auf den Beitrag zur KV dahingehend, dass sich dieser auf EUR 542,00 belaufe. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhob der Kläger am 19. Mai 2010 Widerspruch. Hierauf teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2010 mit, dass der Widerspruch zurückgewiesen werde. Da innerhalb eines Monats nach Zugang der Bescheide über die Festsetzung der Beiträge kein Widerspruch eingelegt worden sei, sei Bestandskraft eingetreten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Zugrundelegung der für das Jahr 2011 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.712,50 den monatlichen Beitrag zur KV auf EUR 558,91 und zur PV auf EUR 72,40 ab 1. Januar 2011 fest.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 wies der Kläger darauf hin, dass er gegen die Bescheide Widerspruch erhoben habe. Fürsorglich wiederhole er den Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung entbehre jeder Grundlage. Er beziehe lediglich eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zu 1) bat den Kläger hierauf mit Schreiben vom 16. August 2011, seinen Widerspruch mit Blick auf die Bescheide zu konkretisieren. Nachdem der Kläger am 19. August 2011 mitgeteilt hatte, dass sich der vierteljährliche Verdienstausfallschaden der G. Versicherungsbank VVaG auf EUR 6.112,17 (= EUR 2.037,39 monatlich) belaufe, setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 24. August 2011 ab 1. Juli 2011 den monatlichen Beitrag auf EUR 558,97 zur KV und EUR 72,39 zur PV und ab 1. September 2011 nunmehr neben dem monatlichen Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des monatlichen Zahlbetrags von der G. Versicherungsbank VVaG von EUR 2.037,39 - auf EUR 453,66 zur KV und EUR 58,61 zur PV fest.

Hiergegen erhob der Kläger am 31. August 2011 Widerspruch und trug Bezug nehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 16. August 2011 vor, dass er gegen die "entsprechenden Beitragsbescheide" von Anfang an Widerspruch eingelegt habe. Er verwies auf sein Schreiben vom 12. Mai 2010. Zur Begründung mit Blick auf den Beitragsbescheid vom 24. August 2011 führte er aus, dass nur die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente relevant seien. Außerdem sei er nicht als freiwilliges Mitglied, sondern in der KV der Rentner zu versichern.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - zurück. Vom 1. Januar 2010 bis 30. August 2011 seien die Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen gewesen, weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Erst ab 1. September 2011 habe eine Herabstufung unter die Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen werden können, nachdem mit Schreiben vom 18. August 2011 die Einkommensnachweise vorgelegt worden seien. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten auch "Verdienstausfallentschädigungen" aus privaten Renten.

Hiergegen erhob der Kläger am 9. März 2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG - S 5 KR 1233/12 -). Er trug unter Vorlage einer Bescheinigung der IKKclassic vom 7. März 2012, wonach er ab 8. August 2011 über seine Ehefrau familienversichert sei, vor, dass er von der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 1. November 2007 bis 8. August 2011 zu Unrecht als freiwilliges Mitglied eingestuft worden sei. Wegen Versicherungszeiten bei einer französischen Krankenversicherung lägen die Voraussetzungen der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Die KV- und PV-Beiträge seien nur aus der gesetzlichen Rente zu berechnen. Die Einstufung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2010 sei rechtswidrig. Die private Unfallrente sei nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Übrigen dürfte eine Beitragsberechnung für die Vergangenheit nicht mehr möglich sein. Jedenfalls für das Jahr 2010 wäre sie voll umfänglich verjährt. Soweit die Beklagte Säumniszuschläge geltend mache, seien diese "nicht verwirkt" (richtig wohl: verwirkt).

Die Beklagte zu 1) trat der Klage zunächst entgegen. Der Kläger sei als freiwilliges Mitglied versichert. Eine Versicherung in der KV der Rentner sei durch Bescheid vom 8. Mai 2009 abgelehnt worden. Die behauptete Familienversicherung bei der IKKclassic bestehe nicht. Die IKKclassic habe mit (vorgelegtem) Schreiben vom 14. Mai 2012 bestätigt, dass dort eine Familienversicherung nicht durchgeführt werde. Nachdem die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt worden seien, seien die Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet worden. Erst nachdem weitere Angaben zur aktuellen Höhe der Beiträge vorgelegt worden seien, habe die Beitragseinstufung vom 24. August 2011 erfolgen können. Die private Unfallrente sei zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Nachdem das SG die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 15/11 R -, in juris) hingewiesen hatte, ersetzte die Beklagte zu 1) ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2014 ihre Beitragsbescheide vom 12. Dezember 2013, 17. Dezember, 6. August, 20. Juni und 6. Februar 2012, 24. August und 12. Januar 2011, 8. Januar 2010 und 18. Dezember 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2010 und hob diese Bescheide insoweit auf, als darin höhere Beiträge als in der vorliegenden Aufstellung gefordert würden. Sie legte der Beitragsberechnung ab 1. Januar 2010 die Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG in Höhe von EUR 2.037,39 monatlich und die gesetzliche Rente in Höhe von EUR 958,80, letztere ab 1. Juli 2010 in Höhe von EUR 968,31, EUR 989,46 ab 1. Juli 2012, EUR 991,93 ab 1. Juli 2013 und EUR 1.008,50 ab 1. Juli 2014 zugrunde. Ab 1. Januar 2010 setzten sie den monatlichen Beitrag zur KV auf EUR 434,21, zur PV auf EUR 58,43, ab 1. Januar 2011 den Beitrag zur KV auf EUR 452,18 und zur PV auf EUR 58,43, ab 1. Juli 2011 den Beitrag zur KV auf EUR 453,66, zur PV auf EUR 58,61, ab 1. Juli 2012 den Beitrag zur KV auf EUR 456,94, zur PV auf EUR 59,02, ab 1. Januar 2013 den Beitrag zur KV auf EUR 456,94, zur PV auf EUR 62,05, ab 1. Juli 2013 den Beitrag zur KV auf EUR 457,32, zur PV auf EUR 62,10 und ab 1. Juli 2014 den Beitrag zur KV auf EUR 459,89 und zur PV auf EUR 62,44 fest. Die offenen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 30. Juni 2014 bezifferten sie auf insgesamt EUR 35.136,72 (KV EUR 24.338,64, PV EUR 3.226,68, Säumniszuschläge EUR 7.491,50, Gebühren EUR 79,90). Beiträge für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 seien bislang nicht bezahlt. Noch nicht bezahlte Beiträge für das Kalenderjahr 2009 würden nicht mehr geltend gemacht. Sofern der Kläger nicht in der Lage sei, bis zum 15. August 2014 die gesamten noch offenen Beiträge in voller Höhe sofort zu bezahlen, sollte er sich, um eine abschließende Zahlungsvereinbarung zu treffen, vor diesem Zeitpunkt direkt mit dem Bereich Forderungseinzug in Verbindung setzen. Die Beklagte zu 1) behielt sich für den Fall, dass die G. Versicherungsbank VVaG höhere Beträge auszahle, vor, rückwirkend die hieraus anfallenden Beiträge nachzufordern.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 mahnten die Beklagten beim Kläger den rückständigen Beitrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2014 sowie Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren in Höhe von EUR 35.906,55 an und baten um Überweisung bis zum 26. August 2014. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die rückständigen Beiträge zwangsweise eingezogen werden müssten, falls der Kläger nicht zahle. Nachdem der Kläger auch hierauf nicht bezahlte, richteten die Beklagten am 17. September 2014 ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Kehl, Gerichtsvollzieherstelle. Sie bezifferten die freiwilligen KV-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2014 auf EUR 24.798,53, die PV-Beiträge auf EUR 3.289,12, Säumniszuschläge auf EUR 8.052,50 und die Kosten und Gebühren auf EUR 79,90, insgesamt auf EUR 36.220,05.

Hierauf beantragte der Kläger am 29. September 2014 beim SG, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 25. Juli 2014 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Es liege kein vollstreckungsfähiger Bescheid vor. Der Bescheid vom 25. Juli 2014 sei nicht bestandskräftig.

Die Beklagte zu 1) trat dem Antrag entgegen. Die Beiträge, wie sie im Bescheid vom 25. Juli 2014 festgesetzt worden seien, seien fällig und vollstreckbar.

Mit Beschluss vom 5. November 2014 wies das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Es deutete das Begehren des Klägers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und führte aus, der Beitragsbescheid vom 25. Juli 2014 begegne keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit. Für den freiwillig versicherten Kläger seien für die Beitragsbemessung § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedsgruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) maßgebend. Die Beklagte zu 1) verlange nur Beiträge aus der gesetzlichen Rente und der privaten Unfallversicherung. Dies dürfte der Rechtsauffassung des BSG in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 24/12 R -, in juris) entsprechen. Da der Kläger seit 2010 trotz wiederholter Beitragsbescheide überhaupt keine Beiträge gezahlt habe, bestünden auch keine triftigen Zweifel an seiner Pflicht, auch Säumniszuschläge zu entrichten. Die Forderung nach Begleichung der Rückstände von ca. EUR 35.000,00 stelle zwar eine erhebliche Härte für den Kläger dar. Diese sei jedoch nicht unbillig, denn zum einen würde ihm die Beklagte zu 1) mit einer Zahlungsvereinbarung die Rückzahlung erträglicher machen und zum anderen könne es nicht unbillig sein, von dem Kläger eine Beitragsentrichtung zu verlangen, wie sie der nicht säumige Zahler von vornherein zu entrichten habe und längst beglichen hätte. Darüber hinausgehende Umstände, die angesichts des grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesses an rechtzeitiger Zahlung zur Sozialversicherung eine besondere Unbilligkeit begründen könnten, seien von Seiten des Klägers bis heute nicht vorgetragen worden.

Mit Urteil vom 16. Januar 2015 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte zu 1) habe über die Beiträge zur PV im Rahmen einer ihr zustehenden Prozessstandschaft entscheiden dürfen und der Kläger habe insoweit seine Klage nicht gesondert auch gegen die Beklagte zu 2) richten müssen. Der Beitragsbescheid vom 25. Juli 2014, der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Voraussetzungen der KV der Rentner beim Kläger nicht festgestellt werden könnten, bleibe es bei der von der Beklagten zu 1) festgestellten freiwilligen Mitgliedschaft. Zu Recht verlange die Beklagte zu 1) Beiträge aus der gesetzlichen Rente des Klägers, aber auch aus den Bezügen der Geldrente, die ihm seitens der G. Versicherungsbank VVaG monatlich zuflössen. Unfallrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag seien bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen KV mit ihrem Zahlbetrag beitragspflichtig, denn die bloße Eignung der zur Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden, reiche aus, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen und reiche deshalb aus, derartige Bezüge der Versicherungspflicht bei freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterwerfen. Auch unter Geltung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler habe sich daran nichts geändert. Auch eine als Verdienstschadensausgleich zugebilligte private Geldrente sei - wie schon ihre Zweckbestimmung zum Ersatz eines entfallenden Verdienstes zeige - zum Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt. Die von der Beklagten zu 1) zuletzt mit Bescheid vom 25. Juli 2014 vorgenommene Beitragsbemessung zur KV und dementsprechend auch zur PV (§ 57 Abs.4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI] i.V.m. § 240 SGB V) sowie aufgeführten Säumniszuschläge seien nach alledem nicht zu beanstanden. Gegen dieses am 22. Januar 2015 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger bisher keine Berufung eingelegt.

Bereits am 10. Dezember 2014 hat der Kläger gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 10. November 2014 zugestellten Beschluss des SG vom 5. November 2014 Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Anfechtungsklage sehr wohl aufschiebende Wirkung zukomme. Im Übrigen bestünden auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. Juli 2014, da - zumindest teilweise - bereits Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen sei nur die gesetzliche Rente zu verbeitragen, nicht die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG. Es handele sich hierbei nicht um Leistungen der privaten Unfallversicherung, sondern um Schadensersatzleistungen, die er von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aus einem Verkehrsunfall vom April 1993 beziehe.

Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2014 aufzuheben und 1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2014 anzuordnen 2. die Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Vollstreckungsmaßnahmen sofort einzustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweisen auf den Beschluss vom 5. November 2014 und das Urteil vom 16. Januar 2015.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Gerichtsakte im Klageverfahren und auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite dahin ergänzt, dass Beklagte auch die von der Beklagten zu 1) gebildete Pflegekasse ist. Denn der Kläger wendet sich auch gegen die im Bescheid vom 24. Juli 2014 geforderten Beiträge zur PV. Der Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2) (zur Berechtigung der Beklagten zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).

2. Die gemäß §173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Der Beschwerdewert überschreitet den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag von EUR 750,00. Auch betrifft das Verfahren Beiträge für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen (dazu unter a), sodass auch Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen können (dazu unter b).

a) Streitgegenstand ist nur der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014, mit dem die Beklagten die KV- und PV-Beiträge ab 1. Januar 2010 neu festgesetzt haben. Dieser Bescheid ersetzte die bisherigen ab 18. Dezember 2009 ergangenen Beitragsbescheide und hob sie auf, als darin höhere Beiträge gefordert worden waren. Dieser Bescheid wurde nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, da er während des Klageverfahrens erging.

Wie das SG entnimmt auch der Senat dem Vorbringen des Klägers sinngemäß das Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 anzuordnen.

Die vom Kläger erhobene Klage hat - entgegen der Behauptung des Klägers in der Begründung der Beschwerde - nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 1 des mit Wirkung zum 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des 6. Gesetzes zur Änderung des SGG (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, S. 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt jedoch - wie vorliegend - die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Dies ist vorliegend der Fall. Die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers erfasst nicht nur die im Bescheid vom 25. Juli 2014 festgesetzten Beiträge zur KV und PV, sondern auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen (z.B. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2012 - L 4 R 945/11 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht).

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage tritt rückwirkend ab Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheides ein und endet erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - L 11 R 1075/11 ER-B - und L 11 KR 1125/10 ER-B -, in juris; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 19).

Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Da der vorläufige Rechtsschutz den Hauptsacherechtsschutz sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich ausschlaggebend. Wird der Hauptsacherechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage bzw. des Widerspruchs oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (z.B. Beschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 - L 4 R 945/11 ER-B - und 15. April 2014 - L 4 R 3716/13 ER-B -, beide nicht veröffentlicht). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Beschluss des Senats vom 15. April 2014 - L 4 R 3716/13 ER-B -, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Dabei sind stets die Maßstäbe des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Bei Beitragsstreitigkeiten liegen ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2014 - L 4 R 3716/13 ER-B -, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 - L 5 B 2/04 KR ER - in juris, m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 15. April 2014 - L 4 R 3716/13 ER-B -, nicht veröffentlicht).

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 jedenfalls bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Eine unbillige Härte, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

aa) Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen PV festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen PV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 25. Juli 2014 gegeben.

bb) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

(1) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der vor dem 25. Juli 2014 ergangenen Beitragsbescheide ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind in Bezug auf eine Aufhebung der letzten Beitragsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt. Beim Erlass der früheren Bescheide, wobei es sich hierbei um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelte, gingen die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil sie nicht die tatsächlichen Einkünfte des Klägers, sondern Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung der Beiträge zur KV und PV zugrundelegten.

(2) Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, hier als freiwillig krankenversichertes und pflegepflichtversichertes Mitglied bei den Beklagten.

Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung ist damit § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378). Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies erfolgte mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris). Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Für die Bemessung der Beiträge in der sozialen PV ist § 240 SGB V entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).

In gleicher Weise wie die genannten gesetzlichen Regelungen bestimmt § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die auch für die Bemessung der Beiträge zur PV gelten (§ 1 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), die Grundsätze der Beitragsbemessung. Nach § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes bemessen (Satz 1). Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen (Satz 2). Für die Beitragsbemessung sind nach § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mindestens die Einnahmen des Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Hierzu gehört die gesetzliche Rente des Klägers, aber auch die von ihm bezogene Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG. Die bloße Eignung der zur Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden, reicht aus, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen, weshalb derartige Bezüge der Versicherungspflicht bei freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterwerfen sind. Hieran hat das BSG auch in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 24/12 R -, in juris) festgehalten. Eine Geldrente, um die es sich bei der Leistung der G. Versicherungsbank VVaG nach dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19. Dezember 2007 handelt, dient zum Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens und ist damit zum Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt.

(3) Die Beitragspflicht des Klägers folgt aus dem Gesetz. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI trägt der Versicherungspflichtige - hier der Kläger - die von dem Beklagten festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV.

(4) Aufgrund der ab 1. Januar 2010 zu verbeitragenden Beträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur KV sowie für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur PV unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragssätze zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Sie liegen unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.

(5) Die Beiträge sind auch nicht verjährt. Die Beklagten haben die Beiträge erstmals mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 ab 1. Januar 2010 festgesetzt. Die damals in der Zukunft liegenden Beiträge waren nicht verjährt. Wenn nunmehr mit Bescheid vom 25. Juli 2014 u.a. dieser Bescheid vom 18. Dezember 2009 und die nachfolgenden Bescheide aufgehoben und ersetzt wurden, wird nur diese bereits mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 festgesetzte Beitragsfestsetzung geändert und nicht rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2010 ein Beitrag erhoben, weshalb hier keinesfalls eine Verjährung eingetreten ist.

(6) Auch die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlags sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Nach § 24 Abs. 1a SGB IV in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung hatten abweichend zu Absatz 1 u.a. freiwillig Versicherte - wie der Kläger -für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Bei summarischer Prüfung gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht, die der Erhebung des Säumniszuschlags entgegenstünde, bestand.

b) Soweit der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung ihrer Zwangsvollstreckung begehrt, begehrt er in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - in juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 - in juris).

aa) Der Senat lässt offen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zulässig ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ausdrücklich nur zulässig, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, wenn also in der Hauptsache keine Konstellation vorliegt, in der eine Anfechtungsklage zu erheben wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 24). Ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben, geht § 86b Abs. 1 SGG dem § 86b Abs. 2 SGG mit verdrängender Wirkung vor (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER -, in juris). Dies folgt nicht nur aus der zitierten gesetzlichen Regelung, sondern auch daraus, dass für eine einstweilige Anordnung auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn es dem Rechtssuchenden in zumutbarer Weise möglich wäre, die (weitere) Vollstreckung dadurch abzuwenden, dass er die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gerichtlicherseits anordnen und damit der Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide die Grundlage entziehen lässt.

So verhält es sich hier. Der Kläger kann sein Begehren, die Vollstreckung einstweilen zu unterlassen, dadurch erreichen, dass er einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG stellt. Dem entspricht, dass er in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben hat. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG steht einer parallelen Anwendung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowohl nach § 86b Abs. 1 SGG als auch nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich entgegen.

Der Senat kann offenlassen, ob ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zulässig wäre, wenn im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Behörde ihren Bescheid gleichwohl zu vollstrecken versucht. Denn im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Vollstreckung fortsetzen würden, wenn der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2014 anordnen würde.

Offenbleiben kann auch, wie das Verhältnis von § 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG zu beurteilen ist, wenn sich ein Betroffener nicht gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide wendet, sondern gegen die Art und Weise der Vollstreckung. Denn insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen. Er wendet sich vielmehr nur gegen die Beitragserhebung als solche und nur insofern gegen die Vollstreckung. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 198 Abs. 1 SGG. Die dortige Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften des Achten Buches der ZPO für die Vollstreckung betrifft nur die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, Anerkenntnissen, Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbescheiden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 198 Rdnr. 3), gilt aber nicht für die Vollstreckung aus - wie hier - Verwaltungsakten (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 198 Rdnr. 3; Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 198 Rdnr. 6).

bb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beklagten zu verpflichten, Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, ist jedenfalls unbegründet. Da die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2014 keine aufschiebende Wirkung hat, können die Beklagten auf der Grundlage dieses Bescheides eine Vollstreckung betreiben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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