L 14 R 655/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 434/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 655/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) geleistet, obwohl das Leistungsvermögen nicht mehr unter der Sechs Stundengrenze liegt oder noch nie lag, führt allein die Zahlung dieser Rente nicht dazu, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt anzusehen und nicht eigens nachzuweisen sind.
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus.

Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Fußbodenleger und hat bis 2001 in diesem Beruf gearbeitet. Zuletzt war er bis Januar 2005 als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 01.07.2005 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, der von der Beklagten mit Bescheid vom 02.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zunächst abgelehnt worden war. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz kam im September 2008 folgender (außergerichtlicher) Vergleich zustande:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei dem Kläger seit 17.05.2005 (Begutachtung der Agentur für Arbeit) teilweise Erwerbsminderung auf Dauer und volle Erwerbsminderung auf Zeit nach § 43 SGB VI vorliegen.
2. Unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 wird die Beklagte dem Kläger gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zahlen.
3. Unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 wird die Beklagte dem Kläger gemäß § 102 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 SGB VI Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ab 01.02.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zahlen. Die Rente wird bis zum 31.01.2009 geleistet.

Mit Bescheid vom 12.12.2008 wurde dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.08.2005 auf Dauer bewilligt.

Ab dem 01.02.2006 erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst bis zum 31.01.2009. Auf den Weitergewährungsantrag vom 02.12.2008 wurde die Rente bis zum 31.01.2012 weiterbewilligt.

Am 28.09.2011 stellte der Kläger den streitgegenständlichen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. W., der in seinem Gutachten vom 16.12.2011 folgende Diagnosen stellt:
- Ausgeprägte Funktionsstörung der Halswirbelsäule nach Versteifungsoperation wegen Wirbelbruch mit radikulären Reizerscheinungen an beiden Armen ohne wesentliche Gebrauchsminderung der Hände
- Verbliebene Verhärtungen der Fußsohlensehnenplatte
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten teilweise im Sitzen, wobei Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Als Bodenleger könne er auf Dauer nur unter drei Stunden arbeiten.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 20.01.2012 ab und teilte dem Kläger mit, dass er ab dem 01.02.2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten werde. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2012 zurück, da beim Kläger noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten vorliege. Bei einer vorhandenen Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verschlossen. Damit sei der Kläger nicht voll erwerbsgemindert. Sein bisheriger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde hiervon nicht berührt.

Dagegen erhob der Kläger Klage und trug vor, dass sich seine gesundheitliche Situation keineswegs verbessert habe. Im Gegenteil, es seien noch weitere Leiden hinzugekommen. Er bestätigte, weiterhin keiner Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger nach den Feststellungen ihres sozialmedizinischen Dienstes seit dem Ende der Zeitrente zum 31.01.2012 über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Zwar bestehe damit grundsätzlich auch kein Anspruch mehr auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Der für eine Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2008 notwendige Besserungsnachweis habe aber bislang medizinisch nicht erbracht werden können, weshalb die unbefristet bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.02.2012 wieder zu leisten sei. Daraus könne aber nicht der Anspruch auf eine weitere Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts abgeleitet werden.

Mit Urteil vom 27.05.2013 verurteilte das SG Augsburg die Beklagte, Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus bis zum 31.01.2015 weiter zu gewähren. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung scheide nicht deshalb aus, weil im Gutachten von Dr. W. ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt worden sei. Dem Kläger sei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt worden. Solange der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben sei, stehe dem Kläger aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auch eine volle Erwerbsminderungsrente zu.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und ausgeführt, dass nach dem Ende der befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung neu zu prüfen gewesen sei, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Rente weiterhin bestehen. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger wieder über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei losgelöst vom Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die vom Sozialgericht vorgenommene Vermischung der beiden Rentenansprüche sei juristisch nicht haltbar.

Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers wurde Dr. E. mit einer orthopädischen Begutachtung des Klägers beauftragt.

Im Gutachten vom 24.07.2014, das auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 24.07.2014 beruht, stellt Dr. E. folgende Diagnosen:
- Mittelschweres Halswirbelsäulen-Schulter-Armsyndrom bei Anschlussinstabiltät C3/C4 und Zustand nach Fusion C4/C5 mit glaubwürdigen subjektiven Beschwerden
- Rezidiv Morbus Ledderhose beidseits bei Senkspreizfüßen beidseits und der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel mit leichtgradig verminderter Geh- und Stehfähigkeit.
Im Vergleich zur Untersuchung Dr. W. im Dezember 2011 sei eine leichtgradig verbesserte Funktion der Halswirbelsäule zu verzeichnen. Den sozialmedizinischen Vorgaben im Gutachten Dr. W. könne sich angeschlossen werden.
Der Kläger sei imstande, leichte Arbeiten im gelegentlichen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken oder Treppensteigen und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Die vormals ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger vollziehe sich zu Lasten der Restgesundheit. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Es sei wahrscheinlich, dass das Leistungsvermögen des Klägers gebessert werden könne unter Maßgabe der am 30.07.2014 anstehenden Fusion C3/C4, wobei mit einer Schmerzreduktion zu rechnen sei. Auch die Verwendung orthopädischen Schuhwerks sei ein sinnvoller Therapieansatz. Die Leistungsmotivation könne als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.

Mit Stellungnahme teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es dem Kläger seit der Operation im Juli 2014 nicht besser gehe. Vielmehr habe er jetzt erhebliche Probleme beim Schlucken. Außerdem sei er nicht in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten. Es wurde ein Arztbrief des Chirurgen Dr. W. vom 09.10.2014 vorgelegt, in dem über eine akute Schultersteife rechts beim Kläger nach einer Injektion berichtet wird.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, sofern seine beigefügten Anmerkungen und die Ambulanzbriefe vom 16.10.2014 und 17.10.2014 berücksichtigt würden. Das Gutachten von Dr. E. sei fehlerhaft, unter anderem seien die aufgeführten Beschwerden und Diagnosen nicht vollständig, Röntgen- und MRT-Bilder nicht gesichtet und die Einnahme des Opiats Tilidin verharmlost worden.

Die Klinik für Wirbelsäulentherapie der H. Stiftung berichtet unter dem 16.10.2014, dass der Kläger mit dem postoperativen Ergebnis weitestgehend zufrieden sei. Es werde noch ein Taubheitsgefühl oberhalb der Narbe und im Bereich des Kinns angegeben. Des Weiteren bestünden Schluckbeschwerden, so dass nur mit Nachtrinken flüssige Nahrung heruntergeschluckt werden könne. In einem weiteren Brief vom 17.10.2014 äußert die Klinik den Verdacht auf eine Frozen Shoulder Phase I rechts. Dem Kläger sei vor einem halben Jahr ein 15 kg schwerer Gegenstand auf das Schlüsselbein gefallen. Seither habe er Schulterschmerzen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.05.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger über den 31.01.2012 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor, da ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht nachgewiesen ist.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Darüber hinaus sind nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BSGE 43, 75 f.) Versicherte auch dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen - bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt - auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehalten.

Außer Streit steht, dass beim Kläger volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - also ein unter dreistündiges Leistungsvermögen - nicht vorliegt. Streitig ist allein, ob hier die Voraussetzungen für einen arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen erfüllt sind.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass es sich bei einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI und einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI um zwei eigenständige, voneinander losgelöste Ansprüche handelt. So enthält § 33 SGB VI eine Listung der verschiedenen Rentenarten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einerseits und die Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits sind dort in Absatz 3 als eigenständige Renten genannt. Zwar ist ein arbeitsmarktbedingter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung eng verknüpft mit einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil die medizinischen Voraussetzungen identisch sind (Leistungsvermögen von unter sechs Stunden). Diese müssen aber grundsätzlich erfüllt sein - nur dann kann sowohl die eine wie auch die andere Rente zuerkannt werden.

Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - warum auch immer - geleistet, obwohl das Leistungsvermögen nicht mehr unter der Sechs-Stundengrenze liegt oder noch nie lag, kann allein die Zahlung dieser Rente nicht dazu führen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung sozusagen als erfüllt gelten und nicht eigens nachzuweisen sind. Denn nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen sind Versicherte nur dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehaben. Anknüpfungspunkt ist nicht die Zahlung einer Rente nach § 43 Abs. 1 SGB VI, sondern ein zeitlich reduziertes Leistungsvermögen.

Ein solches ist beim Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Dr. E. legt in seinem Gutachten schlüssig und überzeugend dar, dass dieser seit dem 01.02.2012 in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten bei Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er bestätigt die Leistungseinschätzung des Dr. W., der zu diesem Ergebnis aufgrund einer Untersuchung im Dezember 2011 gekommen war. Im Vergleich zu den Befunden, die Dr. W. erhoben hatte, ist es nach den Feststellungen von Dr. E. sogar zu einer diskreten Verbesserung der Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule gekommen. Diese Verbesserung besitzt jedoch nach Auffassung von Dr. E. keine sozialmedizinische Relevanz, da gleichwohl - trotz des damals noch etwas schlechteren Befundes - schon ab der Begutachtung durch Dr. W. im Dezember 2011 von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen ist.

Die Einwände, die von Seiten des Klägers gegen das Gutachten von Dr. E. vorgetragen wurden, sind nicht stichhaltig. Darauf hinzuweisen ist, dass maßgeblich für die vom Gutachter zu treffende Leistungsbeurteilung weniger die mitgeteilten Beschwerden und Diagnosen sind als vielmehr objektivierbare Funktionseinschränkungen. Zu konstatieren ist ferner, dass die Einnahme des Arzneimittels Tilidin von Dr. E. durchaus gewürdigt worden ist. Eine Verharmlosung dieses Medikament vermag der Senat in den gutachterlichen Ausführungen nicht zu erkennen.

Auch die zuletzt vorgelegten Arztbriefe der Klinik für Wirbelsäulentherapie der H. Stiftung vermögen die von Dr. E. getroffene Leistungsbeurteilung nicht zu erschüttern. Ihnen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger mit der zuletzt durchgeführten Operation weitgehend zufrieden ist. Damit scheint die von Dr. E. prognostizierte Besserung offenbar doch eingetreten zu sein. Die seither bestehenden Schluckbeschwerden führen zwar sicherlich zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, eine relevante Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hierdurch ist jedoch nicht erkennbar. Die jetzt beklagten Beschwerden an der rechten Schulter waren bei der Untersuchung durch Dr. E. noch nicht vorhanden. Ursächlich dafür ist offenbar ein 15 kg schwerer Gegenstand, der dem Kläger vor einigen Monaten auf das Schlüsselbein gefallen ist. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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