L 11 AS 796/14 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 279/13
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 796/14 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine vor Erlass eines Beschlusses erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen.
Die Beschwerde wird verworfen.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob dem Kläger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein anderer Bevollmächtigter beizuordnen ist.
Zusammen mit der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) offenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von PKH begehrt. Mit Beschluss vom 11.07.2013 hat das SG PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und den vom Kläger beauftragten Bevollmächtigten beigeordnet. Am 26.08.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er habe seinen Bevollmächtigten entlassen. Dieser sei kaum erreichbar. Er hat das Mandat gegenüber seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14.08.2013 gekündigt und hat beim SG mit Schreiben vom 04.11.2014 beantragt, einen von ihm benannten anderweitigen Bevollmächtigten beizuordnen, der bisherige Bevollmächtigte habe sein Mandat niedergelegt. Das SG hat den Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines neuen Bevollmächtigten nicht möglich sei (Schreiben vom 07.11.2014).
Am 12.11.2014 hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Am 21.10.2014 (richtig: 20.11.2014) finde eine mündliche Verhandlung vor dem SG statt. Er bitte, ihm für das Verfahren PKH zu bewilligen, da er nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. PKH sei ihm zwar bewilligt worden, sein Bevollmächtigter habe aber das Mandat niedergelegt.
Mit Beschluss vom 13.11.2014 hat das SG die Beiordnung des bisherigen Bevollmächtigten mit Wirkung ab 13.11.2014 aufgehoben und zugleich die Beiordnung des vom Kläger gewünschten neuen Bevollmächtigten abgelehnt. PKH sei ihm bewilligt worden. Der Kläger habe aber das Mandat zum beigeordneten Bevollmächtigten gekündigt, ohne hierfür einen triftigen Grund vorgetragen zu haben. Der Beschluss ist dem Kläger am 18.11.2014 zugestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2014 ist der Kläger ohne einen Bevollmächtigten erschienen und hat ein Anerkenntnis des Beklagten angenommen.
Das SG hat das "Beschwerdeschreiben" des Klägers an das LSG weitergeleitet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde zum LSG mit seinem spätestens am 12.11.2014 (Eingang beim SG) gefertigten Schreiben eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das SG den Beschluss vom 13.11.2014 noch nicht erlassen; dieser ist dem Kläger erst am 18.11.2014 zugestellt worden. Damit aber richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen Beschluss des SG, vielmehr betraf sie ein formloses gerichtliches Schreiben des SG vom 07.11.2014, gegen das jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist. Eine Beschwerde findet gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur gegen Entscheidungen des SG statt. Damit ist die mit dem beim SG am 12.11.2014 und beim LSG am 18.11.2014 eingegangenen Schreiben erhobene Beschwerde nicht zulässig und zu verwerfen.
Gegen den erst nachfolgenden Beschluss hat der Kläger - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfortgangs mit einer Erledigung des Rechtsstreites durch Anerkenntnis des Beklagten - keine Beschwerde eingelegt.
Im Übrigen kommt nach Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens ohne Beauftragung eines weiteren Bevollmächtigten eine nachträgliche Beiordnung eines solchen nicht mehr in Betracht.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved