Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 29 R 308/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob hinsichtlich der von der Beigeladenen im Zeitraum vom 06.04.2009 bis 29.06.2009 ausgeübten Tätigkeit als Dozentin bei dem Kläger Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die mit Beschluss vom 01.07.2010 beigeladene Kristin Krämer ist selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei und ist für den Kläger als Rechtskundelehrerin für die Sozialversicherungsfachangestellten und die Arbeitspädagogen tätig. Zunächst war sie als Krankheitsvertretung für einen festangestellten Mitarbeiter in einem wöchentlichen Umfang von circa 15 Stunden tätig. Nachdem die Krankheitsvertretung beendet war, arbeitete die Beigeladene weiterhin mindestens 10 Stunden wöchentlich. Teilweise unterrichtete sie die Sozialversicherungsfachangestellten und die Arbeitspädagogen parallel. Darüber hinaus vertrat sie andere Kollegen, die ebenfalls Rechtskundeunterricht unterrichtet haben.
Seit dem 01.07.2010 verfügt sie über einen befristeten Anstellungsvertrag. Inhaltlich verrichtet sie genau die gleichen Tätigkeiten, wie im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Anstellungsvertrag. Weitere Dozententätigkeiten bei anderen Trägern hat sie nicht ausgeübt.
Am 26.03.2009 stellte die Beigeladene einen Statusfeststellungsantrag bei der Beklagten. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – liege ihrer Ansicht nach nicht vor. Sie sei seit 01.04.2009 Dozentin im Fach Recht bei dem Kläger. Fachbücher würden von ihr selbst angeschafft; Fahrtkosten seien mit dem Stundenhonorar abgegolten, eine Ablehnung von Lehraufträgen sei jederzeit möglich und der Lehrauftrag befristet.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2009 wurden der Kläger und die Beigeladene angehört. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen als Dozentin zu erlassen. Der Kläger reichte daraufhin eine Anlage zum mündlich mit der Beigeladenen geschlossenen Werkvertrag ein. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 15 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 28.07.2009 stellte die Beklagte sodann fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen bei dem Kläger als Dozentin seit dem 01.04.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Hiergegen legte der Kläger am 27.08.2009 Widerspruch ein.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 zurück. Mit Bescheid vom 23.03.2010 hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend abgeändert, dass in der von der Beigeladenen vom 06.04.2009 bis 29.06.2009 ausgeübten Beschäftigung als Dozentin bei dem Kläger Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2010 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 und des Bescheides vom 23.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat am 15.07.2011 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beigeladene befragt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll auf Bl. 87 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Des Weiteren hat das Gericht am 20.02.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Bereichsleiter der Sozialversicherungsfachangestellten als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll auf Bl. 185 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen In-halt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Der Bescheid vom 28.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 und des Bescheides vom 23.03.2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Hinsichtlich der von der Beigeladenen vom 06.04.2009 bis 29.06.2009 ausgeübten Tätigkeit als Dozentin bei dem Kläger besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist die Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Art, Ort und Dauer der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., siehe unter anderem BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 14/10 R).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag, wenn sie von den getroffenen Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Berücksichtigung dessen ist nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger als Dozentin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war, da die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale deutlich überwiegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend angegeben, einen Werkvertrag geschlossen zu haben. Der Anlage zum Werkvertrag ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beigeladene verpflichtet, den in der Bestellung angeführten Fachunterricht persönlich zu erteilen. Für den Unterricht werden Themen, Stundenumfang und Einsatzzeiten zwischen der Beigeladenen und dem zuständigen Fachbereichsleiter sowie der Fachgruppe SKV rechtzeitig vorher abgesprochen. Sollte geplanter Unterricht ausfallen oder die Beigeladene zu einem Termin verhindert sein, habe unverzüglich eine Mitteilung und nach Möglichkeit eine Vereinbarung über einen Ersatztermin zu erfolgen. Die Beigeladene erhalte ein Honorar pro Unterrichtseinheit für tatsächlich geleisteten Unterricht, für Klausurkorrekturen und sonstige Leistungen, die ggf. mit der Beigeladenen vereinbart würden. Der Vertrag könne von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürften der Schriftform.
Bereits aufgrund der Regelungen im Werkvertrag unterliegt die Beigeladene gewissen Einschränkungen. So hat sie den Unterricht höchstpersönlich zu erbringen und die Themen, den Stundenumfang und Einsatzzeiten mit dem zuständigen Fachbereichsleiter abzusprechen. Für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter existiert ein Rahmenlehrplan des Kultusministers. Dieser enthält genaue zeitliche als auch inhaltliche Vorgaben dessen, was durch die Berufsschule vermittelt werden muss. Damit werden die Themen sowie der Stundenumfang seitens der Berufsschule – unter Zugrundelegung des Rahmenlehrplans – vorgegeben. Zwar enthält weder der Rahmenlehrplan noch der Werkvertrag des Klägers inhaltliche Vorgaben dergestalt, wie die Beigeladene das vorgegebene Ziel zu erreichen hat. Jedenfalls war die Beigeladene jedoch gewissen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben bereits aufgrund des Werkvertrags unterworfen.
Dass die Beigeladene aber tatsächlich nach Zeit, Art, Ort und Dauer weisungsgebunden und nicht im Wesentlichen frei war, ergibt sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit.
Die Beigeladene hat im Erörterungstermin angegeben, dass sie – wie auch die festangestellten Dozenten – zu Vertretungen herangezogen wurde. Zwischen ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Dozententätigkeit und ihrer Dozententätigkeit mit Anstellungsvertrag ab 01.07.2010 gäbe es inhaltlich keinerlei Unterschied. Als sie ihre Tätigkeit als Dozentin für einen erkrankten Festangestellten übernommen hatte, sei es erforderlich gewesen, drei- bis viermal wöchentlich vor Ort zu sein und zu unterrichten, so dass es schwierig gewesen sei, auf zeitliche Belange der Beigeladenen Rücksicht zu nehmen. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies kein Problem gewesen, da sich die Kanzlei der Beigeladenen gerade erst im Aufbau befand und sie aufgrund dessen zeitlich flexibel war. Im Anschluss an die Krankheitsvertretung habe sie sich mit dem Kläger einvernehmlich auf einen Unterrichtstag geeinigt. Hier habe sie ein Mitspracherecht gehabt. Über die reine Unterrichtstätigkeit hinaus habe sie das Klassenbuch führen müssen. Sie habe eintragen müssen, was sie inhaltlich gemacht hat. Des Weiteren habe sie Anwesenheitslisten und Zeugnislisten der Schüler geführt. Die Klausuren für ihre Kurse hat sie selbst erstellt. Dies hätten jedoch auch die festangestellten Dozenten so gehandhabt. Diesbezüglich habe es keine Unterschiede zwischen Honorarkräften und Festangestellten gegeben. Sie habe E-Mails des Klägers mit Informationen zur Regelung des Verhaltens bezüglich anzufertigender Kopien und Ähnliches erhalten. Seitens des Klägers wurde ihr ein Schreibtisch in einem Büro zweier festangestellter Kollegen zur Verfügung gestellt, den sie sich mit einem weiteren Freiberufler geteilt hat. In diesem Büro habe sie sich vor und nach dem jeweiligen Unterricht und auch während der Pausen aufgehalten. Eine offizielle Sprechstunde habe sie nicht angeboten. Sie habe den Schülern jedoch bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite gestanden.
Der als Zeuge vernommene Fachbereichsleiter hat angegeben, dass sämtliche Lehrkräfte, sowohl festangestellte als auch freiberuflich tätige, in den Klassenbüchern dokumentieren mussten, welchen Stoff sie vermittelt haben, damit darüber ein Nachweis vorhanden war. Es war von allen Lehrkräften gleichermaßen der Rahmenplan einzuhalten, d. h. es musste der erforderliche Stoff vermittelt werden, um die dort enthaltenen Lernziele zu erreichen. Hinsichtlich der Vertretungsregelung hat er angegeben, dass sowohl Festangestellte als auch Freiberufler sich gegenseitig und übergreifend vertreten haben.
Befragt nach dem Unterschied zwischen freiberuflich tätigen und festangestellten Rechtskundelehrern hat der Kläger, vertreten durch den Direktor, im Erörterungstermin angegeben, dass die festangestellten Dozenten im Unterschied zu den Freiberuflern nicht nur Wissen vermittelt haben, sondern darüber hinaus auch betreuende Tätigkeiten ausgeübt haben. Die festangestellten Dozenten treffen sich in regelmäßig bestehenden Teams, die aus Ärzten, Psychologen, Reha-Beratern sowie auch Reha- und Integrationsmitarbeitern, die meistens von Beruf Sozialarbeiter sind, bestehen. Die festangestellten Dozenten sind nicht nur für die Wissensvermittlung, sondern auch zuständig dafür, den nicht fachlichen Verlauf detailgetreu zu dokumentieren. Von den bei Festangestellten im Arbeitsvertrag geregelten 39 Stunden entfielen allenfalls 26 Stunden à 45 Minuten auf die Wissensvermittlung. Der Rest entfalle auf betreuende Tätigkeiten und Vor- und Nachbereitung. Im Hinblick auf mögliche Beschwerden über Dozenten und wie damit verfahren werde, hat der Kläger angegeben, dass es eine Verfahrensweise zum Umgang mit Beschwerden gab, die nicht zwischen Freiberuflern und Festangestellten unterschieden hat. In einem solchen Fall seien dennoch keine Vorgaben, wie der Unterricht ggf. zu verbessern sei, gemacht worden. Es seien lediglich Tipps gegeben worden.
Zwar sprechen Anhaltspunkte auch gegen eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers. So haben sowohl die Beigeladene als auch der Kläger und der Zeuge angegeben, dass die Beigeladene keine weiteren, über die Unterrichtstätigkeit hinausgehenden Aufgaben für den Kläger wahrnehmen musste, so dass sie weder an Notenkonferenzen teilnehmen musste, noch betreuende Tätigkeiten wahrnehmen musste. Auch sei sowohl auf bei der Festlegung des Unterrichtstages auf die Belange der Beigeladenen Rücksicht genommen worden. Im Vertretungsfall eines Festangestellten sei zunächst versucht worden, einen Festangestellten mit der Vertretung zu beauftragen, da ein Freiberufler eine Vertretung ablehnen konnte und dies akzeptiert worden sei. Grundsätzlich hätten sich jedoch Freiberufler und Festangestellte gegenseitig vertreten.
Für die Kammer ist bei der Beurteilung, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Dozentin für den Kläger ab dem 01.04.2009 selbständig tätig oder abhängig beschäftigt war, entscheidend, dass die Beigeladene aufgrund des Rahmenlehrplans ebenso wie die festangestellten Dozenten Vorgaben unterworfen war, die einzuhalten waren, da die von ihr unterrichteten Schüler eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zu absolvieren hatten. Der Rahmenlehrplan legt detailliert Umfang und zu erreichende Ausbildungsziele fest. Die Beigeladene hat prüfungsrelevante Themen unterrichtet. Sie war mithin hinsichtlich des Umfangs als auch der Art nach weisungsgebunden, denn es ist nicht lebensnah anzunehmen, dass der Kläger im gegebenen Fall nicht darauf hingewirkt hätte, dass der Rahmenlehrplan eingehalten wird. Vorliegend ist eine solche Situation nicht eingetreten, da sich die Beigeladene offenkundig an die Vorgaben des Rahmenlehrplans gehalten hat. So wie sie sich auch an die Vorgabe gehalten hat, das Klassenbuch zu führen, Anwesenheitslisten zu führen, Klausuren zu erstellen und diese zu benoten. Ein Unterschied zu den Festangestellten ist nicht ersichtlich. Wenn Kläger und Beigeladene im Verfahren angegeben haben, dass das Klassenbuch nur zum Nachweis des erteilten Unterrichts zu führen war und nicht der Kontrolle diente, so greift dies aus Sicht der Kammer zu kurz. Da ein Rahmenlehrplan einzuhalten war, war es auch für den Kläger erforderlich, einen Überblick zu behalten, inwiefern dieser Rahmenlehrplan seitens der Dozenten – sei es der Festangestellten, sei es der Honorarkräfte – eingehalten wird.
Die Beigeladene war auch hinsichtlich der Zeit und des Ortes weisungsgebunden. Sie hatte den Unterricht in den dafür von dem Kläger vorgesehenen Räumlichkeiten persönlich zu erbringen. Dies auch zu der vereinbarten Zeit. Auch wenn dies im Ergebnis auch von Freiberuflern allein aufgrund der Natur der Tätigkeit so zu handhaben gewesen wäre – für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status verbietet sich eine isolierte Betrachtung. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung mit den bereits genannten Aspekten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Tätigkeit vorzunehmen. Wesentliche Unterschiede zwischen Festangestellten und Honorarkräften ließen sich nach Auffassung der Kammer nicht eruieren. Auch der Vortrag des Klägers, dass die festangestellten Dozenten nicht lediglich für die Wissensvermittlung zuständig waren, vermag einen Unterschied nicht zu begründen. Denn zu beurteilen ist lediglich die Dozententätigkeit als solche. Dass die festangestellten Dozenten im Rahmen ihres Arbeitsvertrages über die von ihnen vorzunehmenden Stunden der Wissensvermittlung auch betreuende Tätigkeiten zu übernehmen hatten, ist der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages geschuldet und lässt nicht darauf schließen, dass eine stärkere Eingliederung in den Betrieb vorliegt, als zwischen den Honorarkräften und dem Kläger im Hinblick auf die Wissensvermittlung.
Was die Unterrichtsgestaltung angeht, die auch das selbständige Erstellen von Klausuren umfasst, liegt ein Unterschied zwischen Honorarkräften und Festangestellten nicht vor. Methodische Freiheiten in der Unterrichtsgestaltung sind überdies nicht Ausdruck ihrer Weisungsfreiheit, sondern Charakteristikum pädagogischer Kompetenz.
Insgesamt überwiegen deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – endgültig auf 1.400,00 Euro festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob hinsichtlich der von der Beigeladenen im Zeitraum vom 06.04.2009 bis 29.06.2009 ausgeübten Tätigkeit als Dozentin bei dem Kläger Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die mit Beschluss vom 01.07.2010 beigeladene Kristin Krämer ist selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei und ist für den Kläger als Rechtskundelehrerin für die Sozialversicherungsfachangestellten und die Arbeitspädagogen tätig. Zunächst war sie als Krankheitsvertretung für einen festangestellten Mitarbeiter in einem wöchentlichen Umfang von circa 15 Stunden tätig. Nachdem die Krankheitsvertretung beendet war, arbeitete die Beigeladene weiterhin mindestens 10 Stunden wöchentlich. Teilweise unterrichtete sie die Sozialversicherungsfachangestellten und die Arbeitspädagogen parallel. Darüber hinaus vertrat sie andere Kollegen, die ebenfalls Rechtskundeunterricht unterrichtet haben.
Seit dem 01.07.2010 verfügt sie über einen befristeten Anstellungsvertrag. Inhaltlich verrichtet sie genau die gleichen Tätigkeiten, wie im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Anstellungsvertrag. Weitere Dozententätigkeiten bei anderen Trägern hat sie nicht ausgeübt.
Am 26.03.2009 stellte die Beigeladene einen Statusfeststellungsantrag bei der Beklagten. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – liege ihrer Ansicht nach nicht vor. Sie sei seit 01.04.2009 Dozentin im Fach Recht bei dem Kläger. Fachbücher würden von ihr selbst angeschafft; Fahrtkosten seien mit dem Stundenhonorar abgegolten, eine Ablehnung von Lehraufträgen sei jederzeit möglich und der Lehrauftrag befristet.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2009 wurden der Kläger und die Beigeladene angehört. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen als Dozentin zu erlassen. Der Kläger reichte daraufhin eine Anlage zum mündlich mit der Beigeladenen geschlossenen Werkvertrag ein. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 15 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 28.07.2009 stellte die Beklagte sodann fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen bei dem Kläger als Dozentin seit dem 01.04.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Hiergegen legte der Kläger am 27.08.2009 Widerspruch ein.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 zurück. Mit Bescheid vom 23.03.2010 hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend abgeändert, dass in der von der Beigeladenen vom 06.04.2009 bis 29.06.2009 ausgeübten Beschäftigung als Dozentin bei dem Kläger Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2010 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 und des Bescheides vom 23.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat am 15.07.2011 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beigeladene befragt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll auf Bl. 87 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Des Weiteren hat das Gericht am 20.02.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Bereichsleiter der Sozialversicherungsfachangestellten als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll auf Bl. 185 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen In-halt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Der Bescheid vom 28.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 und des Bescheides vom 23.03.2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Hinsichtlich der von der Beigeladenen vom 06.04.2009 bis 29.06.2009 ausgeübten Tätigkeit als Dozentin bei dem Kläger besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist die Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Art, Ort und Dauer der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., siehe unter anderem BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 14/10 R).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag, wenn sie von den getroffenen Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Berücksichtigung dessen ist nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger als Dozentin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war, da die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale deutlich überwiegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend angegeben, einen Werkvertrag geschlossen zu haben. Der Anlage zum Werkvertrag ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beigeladene verpflichtet, den in der Bestellung angeführten Fachunterricht persönlich zu erteilen. Für den Unterricht werden Themen, Stundenumfang und Einsatzzeiten zwischen der Beigeladenen und dem zuständigen Fachbereichsleiter sowie der Fachgruppe SKV rechtzeitig vorher abgesprochen. Sollte geplanter Unterricht ausfallen oder die Beigeladene zu einem Termin verhindert sein, habe unverzüglich eine Mitteilung und nach Möglichkeit eine Vereinbarung über einen Ersatztermin zu erfolgen. Die Beigeladene erhalte ein Honorar pro Unterrichtseinheit für tatsächlich geleisteten Unterricht, für Klausurkorrekturen und sonstige Leistungen, die ggf. mit der Beigeladenen vereinbart würden. Der Vertrag könne von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürften der Schriftform.
Bereits aufgrund der Regelungen im Werkvertrag unterliegt die Beigeladene gewissen Einschränkungen. So hat sie den Unterricht höchstpersönlich zu erbringen und die Themen, den Stundenumfang und Einsatzzeiten mit dem zuständigen Fachbereichsleiter abzusprechen. Für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter existiert ein Rahmenlehrplan des Kultusministers. Dieser enthält genaue zeitliche als auch inhaltliche Vorgaben dessen, was durch die Berufsschule vermittelt werden muss. Damit werden die Themen sowie der Stundenumfang seitens der Berufsschule – unter Zugrundelegung des Rahmenlehrplans – vorgegeben. Zwar enthält weder der Rahmenlehrplan noch der Werkvertrag des Klägers inhaltliche Vorgaben dergestalt, wie die Beigeladene das vorgegebene Ziel zu erreichen hat. Jedenfalls war die Beigeladene jedoch gewissen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben bereits aufgrund des Werkvertrags unterworfen.
Dass die Beigeladene aber tatsächlich nach Zeit, Art, Ort und Dauer weisungsgebunden und nicht im Wesentlichen frei war, ergibt sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit.
Die Beigeladene hat im Erörterungstermin angegeben, dass sie – wie auch die festangestellten Dozenten – zu Vertretungen herangezogen wurde. Zwischen ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Dozententätigkeit und ihrer Dozententätigkeit mit Anstellungsvertrag ab 01.07.2010 gäbe es inhaltlich keinerlei Unterschied. Als sie ihre Tätigkeit als Dozentin für einen erkrankten Festangestellten übernommen hatte, sei es erforderlich gewesen, drei- bis viermal wöchentlich vor Ort zu sein und zu unterrichten, so dass es schwierig gewesen sei, auf zeitliche Belange der Beigeladenen Rücksicht zu nehmen. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies kein Problem gewesen, da sich die Kanzlei der Beigeladenen gerade erst im Aufbau befand und sie aufgrund dessen zeitlich flexibel war. Im Anschluss an die Krankheitsvertretung habe sie sich mit dem Kläger einvernehmlich auf einen Unterrichtstag geeinigt. Hier habe sie ein Mitspracherecht gehabt. Über die reine Unterrichtstätigkeit hinaus habe sie das Klassenbuch führen müssen. Sie habe eintragen müssen, was sie inhaltlich gemacht hat. Des Weiteren habe sie Anwesenheitslisten und Zeugnislisten der Schüler geführt. Die Klausuren für ihre Kurse hat sie selbst erstellt. Dies hätten jedoch auch die festangestellten Dozenten so gehandhabt. Diesbezüglich habe es keine Unterschiede zwischen Honorarkräften und Festangestellten gegeben. Sie habe E-Mails des Klägers mit Informationen zur Regelung des Verhaltens bezüglich anzufertigender Kopien und Ähnliches erhalten. Seitens des Klägers wurde ihr ein Schreibtisch in einem Büro zweier festangestellter Kollegen zur Verfügung gestellt, den sie sich mit einem weiteren Freiberufler geteilt hat. In diesem Büro habe sie sich vor und nach dem jeweiligen Unterricht und auch während der Pausen aufgehalten. Eine offizielle Sprechstunde habe sie nicht angeboten. Sie habe den Schülern jedoch bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite gestanden.
Der als Zeuge vernommene Fachbereichsleiter hat angegeben, dass sämtliche Lehrkräfte, sowohl festangestellte als auch freiberuflich tätige, in den Klassenbüchern dokumentieren mussten, welchen Stoff sie vermittelt haben, damit darüber ein Nachweis vorhanden war. Es war von allen Lehrkräften gleichermaßen der Rahmenplan einzuhalten, d. h. es musste der erforderliche Stoff vermittelt werden, um die dort enthaltenen Lernziele zu erreichen. Hinsichtlich der Vertretungsregelung hat er angegeben, dass sowohl Festangestellte als auch Freiberufler sich gegenseitig und übergreifend vertreten haben.
Befragt nach dem Unterschied zwischen freiberuflich tätigen und festangestellten Rechtskundelehrern hat der Kläger, vertreten durch den Direktor, im Erörterungstermin angegeben, dass die festangestellten Dozenten im Unterschied zu den Freiberuflern nicht nur Wissen vermittelt haben, sondern darüber hinaus auch betreuende Tätigkeiten ausgeübt haben. Die festangestellten Dozenten treffen sich in regelmäßig bestehenden Teams, die aus Ärzten, Psychologen, Reha-Beratern sowie auch Reha- und Integrationsmitarbeitern, die meistens von Beruf Sozialarbeiter sind, bestehen. Die festangestellten Dozenten sind nicht nur für die Wissensvermittlung, sondern auch zuständig dafür, den nicht fachlichen Verlauf detailgetreu zu dokumentieren. Von den bei Festangestellten im Arbeitsvertrag geregelten 39 Stunden entfielen allenfalls 26 Stunden à 45 Minuten auf die Wissensvermittlung. Der Rest entfalle auf betreuende Tätigkeiten und Vor- und Nachbereitung. Im Hinblick auf mögliche Beschwerden über Dozenten und wie damit verfahren werde, hat der Kläger angegeben, dass es eine Verfahrensweise zum Umgang mit Beschwerden gab, die nicht zwischen Freiberuflern und Festangestellten unterschieden hat. In einem solchen Fall seien dennoch keine Vorgaben, wie der Unterricht ggf. zu verbessern sei, gemacht worden. Es seien lediglich Tipps gegeben worden.
Zwar sprechen Anhaltspunkte auch gegen eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers. So haben sowohl die Beigeladene als auch der Kläger und der Zeuge angegeben, dass die Beigeladene keine weiteren, über die Unterrichtstätigkeit hinausgehenden Aufgaben für den Kläger wahrnehmen musste, so dass sie weder an Notenkonferenzen teilnehmen musste, noch betreuende Tätigkeiten wahrnehmen musste. Auch sei sowohl auf bei der Festlegung des Unterrichtstages auf die Belange der Beigeladenen Rücksicht genommen worden. Im Vertretungsfall eines Festangestellten sei zunächst versucht worden, einen Festangestellten mit der Vertretung zu beauftragen, da ein Freiberufler eine Vertretung ablehnen konnte und dies akzeptiert worden sei. Grundsätzlich hätten sich jedoch Freiberufler und Festangestellte gegenseitig vertreten.
Für die Kammer ist bei der Beurteilung, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Dozentin für den Kläger ab dem 01.04.2009 selbständig tätig oder abhängig beschäftigt war, entscheidend, dass die Beigeladene aufgrund des Rahmenlehrplans ebenso wie die festangestellten Dozenten Vorgaben unterworfen war, die einzuhalten waren, da die von ihr unterrichteten Schüler eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zu absolvieren hatten. Der Rahmenlehrplan legt detailliert Umfang und zu erreichende Ausbildungsziele fest. Die Beigeladene hat prüfungsrelevante Themen unterrichtet. Sie war mithin hinsichtlich des Umfangs als auch der Art nach weisungsgebunden, denn es ist nicht lebensnah anzunehmen, dass der Kläger im gegebenen Fall nicht darauf hingewirkt hätte, dass der Rahmenlehrplan eingehalten wird. Vorliegend ist eine solche Situation nicht eingetreten, da sich die Beigeladene offenkundig an die Vorgaben des Rahmenlehrplans gehalten hat. So wie sie sich auch an die Vorgabe gehalten hat, das Klassenbuch zu führen, Anwesenheitslisten zu führen, Klausuren zu erstellen und diese zu benoten. Ein Unterschied zu den Festangestellten ist nicht ersichtlich. Wenn Kläger und Beigeladene im Verfahren angegeben haben, dass das Klassenbuch nur zum Nachweis des erteilten Unterrichts zu führen war und nicht der Kontrolle diente, so greift dies aus Sicht der Kammer zu kurz. Da ein Rahmenlehrplan einzuhalten war, war es auch für den Kläger erforderlich, einen Überblick zu behalten, inwiefern dieser Rahmenlehrplan seitens der Dozenten – sei es der Festangestellten, sei es der Honorarkräfte – eingehalten wird.
Die Beigeladene war auch hinsichtlich der Zeit und des Ortes weisungsgebunden. Sie hatte den Unterricht in den dafür von dem Kläger vorgesehenen Räumlichkeiten persönlich zu erbringen. Dies auch zu der vereinbarten Zeit. Auch wenn dies im Ergebnis auch von Freiberuflern allein aufgrund der Natur der Tätigkeit so zu handhaben gewesen wäre – für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status verbietet sich eine isolierte Betrachtung. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung mit den bereits genannten Aspekten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Tätigkeit vorzunehmen. Wesentliche Unterschiede zwischen Festangestellten und Honorarkräften ließen sich nach Auffassung der Kammer nicht eruieren. Auch der Vortrag des Klägers, dass die festangestellten Dozenten nicht lediglich für die Wissensvermittlung zuständig waren, vermag einen Unterschied nicht zu begründen. Denn zu beurteilen ist lediglich die Dozententätigkeit als solche. Dass die festangestellten Dozenten im Rahmen ihres Arbeitsvertrages über die von ihnen vorzunehmenden Stunden der Wissensvermittlung auch betreuende Tätigkeiten zu übernehmen hatten, ist der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages geschuldet und lässt nicht darauf schließen, dass eine stärkere Eingliederung in den Betrieb vorliegt, als zwischen den Honorarkräften und dem Kläger im Hinblick auf die Wissensvermittlung.
Was die Unterrichtsgestaltung angeht, die auch das selbständige Erstellen von Klausuren umfasst, liegt ein Unterschied zwischen Honorarkräften und Festangestellten nicht vor. Methodische Freiheiten in der Unterrichtsgestaltung sind überdies nicht Ausdruck ihrer Weisungsfreiheit, sondern Charakteristikum pädagogischer Kompetenz.
Insgesamt überwiegen deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – endgültig auf 1.400,00 Euro festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved