L 7 AS 1408/14 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 18 AS 359/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1408/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine hilfsweise Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig. Als Rechtsmittel kann die Beschwerde nicht unter einer Bedingung eingelegt werden, weil dies dem Gebot der Rechtsmittelklarheit wiederspricht.
2. Eine andere Auslegung des Rechtsmittels ist auch nicht deswegen geboten, weil die Rechtsmittelschrift von einem Laien gefertigt worden wäre. Ein Rechtsanwalt ist vielmehr an den fachsprachlichen Wortlaut einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung festzuhalten.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Juni 2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeiträume vom 01.08.2005 bis 31.01.2006, 01.07.2006 bis 31.07.2006 sowie 01.08.2006 bis 31.01.2007 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung streitig.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bildet mit seiner Lebensgefährtin E R (E.R.) eine Bedarfsgemeinschaft.

Für Januar 2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.250,00 EUR. Mit Bescheiden vom 15.02.2005 nahm er die Bewilligung von Leistungen i.H.v. 1.249,00 EUR für Februar 2005 und i.H.v. 929,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 vor. Dabei gewährte er dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2005 einen Zuschlag nach § 24 SGB II i.H.v. monatlich 320,00 EUR. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers. Der Bedarfsgemeinschaft seien höhere Unterkunftskosten zu gewähren. Zudem stehe ihm ab März 2005 ein Zuschlag nach § 24 SGB II und darüber hinaus ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II zu. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.05.2005 der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.01.2005 Leistungen i.H.v. monatlich 929,00 EUR. Gegen diesen Bescheid richtete sich ebenfalls der Widerspruch des Klägers.

Der Beklagte erließ am 01.07.2005 auf den Widerspruch des Klägers einen Abhilfebescheid. Er bewilligte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für Februar 2005 nunmehr insgesamt Leistungen i.H.v. 1.313,00 EUR, für den Zeitraum von 01.03.2005 bis 31.07.2005 monatlich 993,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 monatliche Leistungen i.H.v. 929,00 EUR. Der Kläger legte erneut Widerspruch ein. Die Absenkung der Unterkunftskosten ab August 2005 sei nicht gerechtfertigt. Mit Abhilfebescheid vom 07.09.2005 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 Leistungen i.H.v. 993,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.01.2006 i.H.v. 926,00 EUR. Auch gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers. Ihm seien Kosten für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung zu gewähren. Er fügte eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin I S –A vom 05.04.2005 bei. Danach leide der Kläger unter einer Hypertonie, einer Herzrhythmusstörung und einer multiplen Allergie. Zudem wandte sich der Kläger auch gegen die Kürzung der Unterkunftskosten.

Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Bescheid vom 22.12.2005 für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 Leistungen i.H.v. monatlich 926,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.09.2005 zurück. Die unangemessenen Unterkunftskosten seien vom Beklagten nicht zu übernehmen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung sei nicht aussagekräftig und rechtfertige einen Mehrbedarf nicht.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 10.03.2006 zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage (S 18 AS 359/06) weiterverfolgt.

Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 23.06.2006 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.07.2006 ab. Aufgrund geänderter Regelsätze gewährte er der Bedarfsgemeinschaft des Klägers Leistungen i.H.v. 952,00 EUR. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 18.07.2006 die Bewilligung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 vor. Diesen Bescheid griff der Kläger ebenfalls mit Widerspruch an.

Mit Bescheid vom 26.09.2006 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für den Monat Juli Leistungen i.H.v. 989,00 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2006 nahm der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 i.H.v. 1.004,00 EUR vor. Mit Bescheid vom 11.12.2006 bewilligte er für Januar 2007 Leistungen i.H.v. 1.009,00 EUR.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 23.06.2006 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 26.09.2006 (Leistungszeitraum: Juli 2006) sowie gegen den Bescheid vom 18.07.2006 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 11.12.2006 (Leistungszeitraum: 01.08.2006 bis 31.01.2007) zurück. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei nicht ersichtlich.

Hiergegen hat der Kläger am 09.07.2008 Klage zum SG (S 18 AS 2579/08) erhoben. Ihm stehe ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aufgrund seiner multiplen Allergie zu.

Das SG hat mit Beschluss vom 23.11.2009 die Verfahren S 18 AS 359/06 und S 18 AS 2579/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Hinsichtlich der Unterkunftskosten hat die Bedarfsgemeinschaft des Klägers nach angenommenem Teilanerkenntnis den Rechtsstreit im Erörterungstermin vom 20.03.2008 insoweit für erledigt erklärt.

Auf Veranlassung des SG hat der Facharzt für Innere Medizin und Biochemie sowie Ernährungsmedizin Dr. K am 26.07.2009 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bestehe nicht.

Auf Veranlassung des SG hat Dr. K , Klinik für Dermatologie und Allergologie, Krankenhaus D , am 24.01.2011 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt. Der Kläger leide unter Nahrungsmittelsensibilisierungen gegen Weizen, Sellerie, Tomate, Erdnuss, Kartoffel, weiße Bohne, grüne Bohne, rote Bohne und Soja, eine Rhinokonjunktivitis allergica mit Gräser-, Beifußpollensensibilisierung, einer Kontaktsensibilisierung gegen Nickel(II)–sulfat, Perubalsam, Dispersionsrot, Dispersionsgelb, Bismarckbraun und ein Hyper-IgE-Syndrom. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe seien Allergien nicht separat benannt. Der erhöhte Aufwand bei der Ernährung begründe sich beim Kläger durch die gezielt durchzuführende Auswahl verträglicher Nahrungsmittel, was einerseits sowohl einen zeitlichen als auch einen finanziellen Aufwand erfordere.

Dr. K hat am 10.03.2014 abschließend Stellung genommen.

Das SG hat mit Urteil vom 02.06.2014 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung zu. Für einen Mehrbedarf müssten ausweislich des Wortlauts der Norm folgende Voraussetzungen vorliegen: - Der erwerbsfähige Hilfebedürftige müsse an einer Krankheit i.S.d. üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition leiden (BSG, Urteil vom 11.09.2012 – B 1 KR 9/12 R, RdNr. 10). - Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ernähre sich "besonders" (i.S.d. Krankenkost). - Diese besondere Ernährung sei aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig (Ursächlichkeitszusammenhang). - Die im Einzelfall erforderliche Krankenkost sei gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwendiger. Beim Kläger liege eine Krankheit i.S.d. krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition vor. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Allgemeinmedizinerin S -A vom 14.03.2007 sowie der Allergietestbögen der behandelnden Fachärztinnen Dr. D und Dr. W leide der Kläger an einer multiplen Allergie gegen Gräser-, Frühblüher- und Kräuterpollen, gegen Hausstaubmilben, Schimmelpilze, entsprechende Kreuzallergene, Weizenmehl und Konservierungsstoffe, Farbstoffe und Perubalsam. Etwas anderes ergebe sich auch aus dem Gutachten des Allergologen Dr. K vom 24.01.2011 nicht. Aufgrund der beim Kläger vorliegenden Allergie sei eine besondere Kostform jedoch nicht erforderlich. Das stehe zur Überzeugung des SG aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. K und seiner abschließenden Stellungnahme vom 10.03.2014 sowie der ärztlichen Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin S -A am 14.03.2007 sowie des Befundberichtes der Dermatologin Dr. W vom 16.05.2004 fest. Soweit der Kläger vortrage, in dem vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. empfohlenen alternativen Nahrungsmittel Reis sei der Nickelgehalt höher als beispielsweise in dem Nahrungsmittel Weizen, weshalb der Kläger Reis nicht verzehren könne, sei festzustellen, dass nach Ansicht des Ernährungsmediziners eine nickelfreie Ernährung faktisch nicht möglich sei und auch nicht durch die Selbstherstellung von Lebensmitteln erreicht werden könne. Der Kläger stelle beispielsweise Wurst selbst unter Zuhilfenahme eines Fleischwolfs her. Hierdurch komme es ebenfalls zum Kontakt mit Nickel. Dem Einwand des Klägers sei ferner entgegenzuhalten, dass auch Tabakrauch viel Nickel enthalte. Dem Kläger sei daher von der Dermatologin Dr. W eine Nikotinkarenz empfohlen worden. Aufgrund der gutachterlich empfohlenen Vermeidungsstrategie bezüglich der Allergene entstünden keine ernährungsbedingten Mehrkosten. Die Berufung sei nicht zulässig.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.06.2014 zugestellte Urteil haben diese am 07.07.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingelegt. Die Berufung sei zulässig, weil die Klage laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich für 13 Monate, betreffe. Folge man dieser Rechtsauffassung nicht, werde im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG geltend gemacht (BSG, Beschluss vom 25.10.2012 – B 9 VJ 5/10 B, juris, RdNr. 16). Das SG habe nicht vollständig feststellen können, in welchem Umfang beim Kläger eine Allergie vorliege. Das Verfahren sei nicht entscheidungsreif gewesen. Es hätte eine weitere Begutachtung veranlasst werden müssen. Zudem habe das SG nicht festgestellt, ob der Mehrbedarf durch Nichtrauchen vermeidbar sei. Grundsätzliche Bedeutung habe im Übrigen die Annahme des SG, alle Allergene würden durch Erhitzen beim Kochen oder Backen zerstört. Zudem habe das SG offengelassen, an welchen Erkrankungen der Kläger leide. Das SG hätte, wenn es dem Gutachten von Dr. K hätte nicht folgen wollen, weitere gutachterliche Feststellungen veranlassen müssen. Im Übrigen wäre im Zweifelsfall zugunsten des Klägers zu entscheiden gewesen. Das Gutachten von Dr. K könne nicht als Entscheidungsgrundlage dienen. Zudem sei das SG nach der Begutachtung von Dr. K (Hinweisverfügung vom 26.01.2011) davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf vorlägen. Nach Auffassung des SG sei jedoch zweifelhaft, ob eine ausgewogene Ernährung kostenneutral möglich sei. Dies habe durch das Gutachten von Dr. K geklärt werden sollen. Dr. K führe in seinem Gutachten aus, dass es durch die Vermeidung der Allergene zu Folgekosten in Form von Medikamenten kommen könne. Diese seien jedoch gering. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung Veröffentlichungen u.a. des Bundesumweltamtes vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass bei nickelsensibilisierten Personen die Verabreichung einer nickelarmen Diät empfohlen werde. Unter Verweis auf eine im Internet veröffentlichte Diplomarbeit zu Nickel in Lebensmitteln sei ausgeführt worden, dass Reis einen Nickelgehalt von 370, Weizen von 130 habe. Hieraus ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die Empfehlung von Dr. K , auf Reis auszuweichen, mit dem Krankheitsbild des Klägers in Übereinstimmung gebracht werden könne. Auch widerspreche das Gutachten dem Stand der Wissenschaft.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 02.06.2014 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.

Der Beklagte ist der Auffassung, eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht möglich (SächsLSG, Beschluss vom 27.06.2012 – L 3 AS 148/10 NZB, juris, RdNr. 9).

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vor.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Juni 2014 ist bereits nicht zulässig. Daher ist sie zu verwerfen. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch nicht begründet.

1. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 07.07.2014 gegen das Urteil des SG "Berufung" eingelegt und begründet, weshalb aus seiner Sicht die Berufung statthaft sei. Er hat weiter ausgeführt: "Folgt man dieser Rechtsauffassung nicht, wird im Wege der Beschwerde die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG geltend gemacht." Daraus ist ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Eine hilfsweise Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig. Als Rechtsmittel kann die Beschwerde nämlich nicht unter einer Bedingung eingelegt werden, weil dies dem Gebot der Rechtsmittelklarheit widerspricht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2011 – L 11 R 3679/11, RdNr. 32; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.06.1982 – VII B 115/81, RdNr. 4; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17.02.1961 – IV C 98.60, IV B 85.60, Leitsatz 1; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.1995 – 4 AZN 576/95, RdNr. 7, alle juris). Eine andere Auslegung des Rechtsmittels ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil die Rechtsmittelschrift von einem Laien gefertigt worden wäre. Der Kläger war vorliegend von einem Rechtsanwalt vertreten. Von diesem wurde die Rechtsmittelschrift gefertigt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.09.1988 – 6 CB 35/88, juris, RdNr. 16). Ein solcher ist an dem fachsprachlichen Wortlaut seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung festzuhalten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2011 – L 11 R 3679/11, juris, RdNr. 28). Auch der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Beschluss des BSG vom 25.10.2012 – B 9 VJ 5/10 B rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das BSG hat in dem Beschluss nämlich offen gelassen, ob die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zulässig war.

Angesichts dessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

2. Ungeachtet dessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet.

Die Berufung bedarf vorliegend gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 446) der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 337,22 EUR (13 Monate x Mehrbedarf i.H.v. monatlich 25,94 EUR) 750,00 EUR nicht übersteigt. Auch betrifft der Rechtsstreit nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist vorliegend nicht zuzulassen. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

a) Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse allein genügt nicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 RdNr. 28).

Eine Rechtssache hat i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5b BJ 118/87, SozR 1500 § 160a Nr. 60 = zitiert nach juris RdNr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93, SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = juris RdNr. 6; ferner: Leitherer, a. a. O., § 144 RdNrn. 28 f. und § 160 RdNrn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92, SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2 = juris RdNr. 8; SächsLSG, Beschluss vom 5. September 2012 – L 3 AS 640/10 NZB, juris RdNr. 25). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 72/84, SozR 1500 § 160 Nr. 53). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75, SozR 1500 § 160a Nr. 7 = juris Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Das BSG hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung geklärt (BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R, RdNrn. 15ff; BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R, RdNrn. 14ff; BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 R, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R, RdNrn. 20ff; BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, RdNr. 19ff – auch zur Übernahme der Kosten von Arzneimitteln; BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/11b AS 3/07 R, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R, RdNr. 9ff, alle juris).

Das BSG hat im Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R, RdNr. 15, ausgeführt:

"Nach § 21 Abs 5 SGB II (idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. Mit ‚medizinischen Gründen‘ sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen (s dazu das Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch Düring in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Juli 2010, § 21 RdNr 19)."

Diese Grundsätze hat das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

b) Eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Sie ist auch nicht ersichtlich.

c) Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGG, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 RdNr. 32). Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer, a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden.

Das SG hat nicht gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verstoßen. Es musste sich aus seiner Sicht nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen (Leitherer, a.a.O., RdNr. 34). Es hat die vorliegenden Beweismittel auch hinreichend ausgewertet.

Das SG ist – zugunsten des Klägers – vom Vorliegen einer Krankheit i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen (S. 9 des Urteils). Es hat sich hierbei in nicht zu beanstandender Weise auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Allgemeinmedizinerin S -A vom 14.03.2007, den Allergietestbogen der behandelnden Fachärztinnen Dr. D und Dr. W. und das Gutachten von Dr. K gestützt. Diese haben beim Kläger eine Allergie gegenüber Gräser-, Frühblüher- und Kräuterpollen, gegen Hausstaubmilben, Schimmelpilze, entsprechende Kreuzallergene, Weizenmehl, Konservierungsstoffe, Farbstoffe und Perubalsam festgestellt. Dr. K hat ebenfalls eine Gräsersensibilisierung, Nahrungsmittelsensibilisierung sowie Kontaktsensibilisierung festgestellt.

Es hat weiter festgestellt, dass nach übereinstimmender Auffassung des ernährungsmedizinischen Sachverständigen Dr. K in seinem Gutachten vom 26.07.2009 und seiner abschließenden Stellungnahme vom 10.03.2014 sowie der Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin S -A vom 14.03.2007 und der Dermatologin Dr. W vom 16.05.2004 der Kläger aufgrund der Allergien keiner besonderen Kostform im Sinne einer Krankenkost bedürfe. Dr. K sowie die behandelnde Allgemeinmedizinerin S -A hätten dem Kläger übereinstimmend die Meidung der Allergene (bzw. positiv getesteten Nahrungsmittel) empfohlen.

Die Ausführungen des SG zur Tatsache, dass die im von Dr. K in seinem im Jahre 2009 erstellten Gutachten getroffenen Feststellungen gültig blieben, obwohl er in der abschließenden Stellungnahme vom 10.03.2014 nicht mehr auf jede der Feststellungen eingegangen sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des SG zu den Schlussfolgerungen von Dr. K ist nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen liegt eine unzureichende Auswertung der Beweismittel durch das SG nicht vor. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Beschwerde zu verwerfen.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)) des Beschwerdebegehrens abzulehnen.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Weinholtz Schneider-Thamer Dr. Anders
Rechtskraft
Aus
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